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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/497 der Kommission vom 11. März 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1625)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/497 vom 14.03.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. In Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung ist vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien als Reaktion auf den am 25. November 2024 in der Gemeinde Welingrad in der Oblast Pasardschik bestätigten Ausbruch. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.

(5) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 hat Bulgarien die Kommission darüber informiert, dass es bei der Anwendung der gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf den Ausbruch, der in der Gemeinde Welingrad in der Oblast Pasardschik bestätigt wurde, kontinuierlich zu Verzögerungen kommt.

(6) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage ist es im Interesse einer wirksamen Minderung des Risikos einer Ausbreitung der Seuche sowohl innerhalb Bulgariens als auch auf andere Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, die Dauer der Bekämpfungsmaßnahmen in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Bulgarien gelisteten Sperrzonen anzupassen. Mit diesen Anpassungen wird dem erheblichen Risiko Rechnung getragen, das von der anhaltenden Zirkulation und der potenziellen Ausbreitung der Seuche über die derzeit betroffenen Gebiete hinaus ausgeht, solange die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen wurden.

(7) Die Dauer der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen stützt sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64

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(Stand: 17.03.2025)

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