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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/502 des Rates vom 5. März 2025 zur Ermächtigung Griechenlands, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(ABl. L 2025/502 vom 13.03.2025)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem am 2. Juli 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Griechenland eine Ermächtigung für eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme, um die obligatorische elektronische Rechnungsstellung für alle Umsätze zwischen im Hoheitsgebiet Griechenlands ansässigen Steuerpflichtigen einführen zu können (im Folgenden "Sondermaßnahme"). Die Sondermaßnahme wurde für einen Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 beantragt.

(2) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den übrigen Mitgliedstaaten den Antrag Griechenlands mit Schreiben vom 24. September 2024 (im Folgenden "Antrag"). Mit Schreiben vom 25. September 2024 teilte die Kommission Griechenland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Griechenland verfügt über eine digitale Plattform namens myDATA. Unternehmen, die nach nationalem Recht buchführungspflichtig sind, sind auch dazu verpflichtet, Umsatzdaten über Einnahmen und Ausgaben an diese Plattform zu übermitteln. Die Einführung der Sondermaßnahme würde es ermöglichen, dass die Daten aus den elektronischen Rechnungen direkt an die myDATA-Plattform übermittelt werden. Dies bedeutet, dass Daten von hoher Qualität die myDATA-Plattform in Echtzeit erreichen würden, wodurch die griechische Steuerverwaltung Fälle von unterlassenen oder zu niedrigen Mehrwertsteuererklärungen leichter und schneller wird aufdecken können. Außerdem würde es die Steuerbehörden bei der Bekämpfung von Karussellbetrug unterstützen und die Dauer der Ermittlung der beteiligten Parteien verkürzen.

(4) Griechenland ist der Ansicht, dass die Einführung der Sondermaßnahme für Steuerpflichtige nicht zu aufwendig wäre, da die elektronische Rechnungsstellung in vielen Wirtschaftszweigen bereits gängige Praxis ist. Griechenland ist auch dabei, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens einzuführen. Darüber hinaus würde die Sondermaßnahme die Ausstellung vorausgefüllter Mehrwertsteuererklärungen erleichtern und es Steuerpflichtigen ermöglichen, mehreren Meldepflichten gleichzeitig nachzukommen, was Fehler und die Verwaltungskosten verringern würde. Griechenland zufolge würde der Anstieg der Kosten für Unternehmen aufgrund der Sondermaßnahme durch eine Verringerung der Kosten für die Ausstellung, Übermittlung und Aufbewahrung von Rechnungen auf Papier sowie durch die Vorteile für Steuerpflichtige, die sich aus der Verbesserung ihrer Verfahren durch die Digitalisierung ergeben, ausgeglichen werden.

(5) Griechenland sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden. Falls Griechenland eine Verlängerung der Sondermaßnahme über das Jahr 2027 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission einen Antrag auf Verlängerung vorlegen. Diesem Antrag sollte ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme beigefügt werden, einschließlich einer Bewertung der Sondermaßnahme hinsichtlich ihrer Wirksamkeit bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung und der Vereinfachung der Steuererhebung.

(6) Die Sondermaßnahme sollte jedoch ab dem Tag der Anwendung eines allgemeinen Systems für die elektronische Rechnungsstellung, das vom Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf der Grundlage einer anderen einschlägigen Bestimmung jenes Vertrags angenommen wurde, nicht mehr gelten, falls ein solches allgemeines System vor dem 31. Dezember 2027 anwendbar wird.

(7) Die Sondermaßnahme sollte das Recht der Kunden auf Erhalt von Rechnungen auf Papier im Fall innergemeinschaftlicher Umsätze nicht beeinträchtigen.

(8) Die Sondermaßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, da sie zeitlich befristet und in ihrer Tragweite beschränkt ist. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

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(Stand: 14.03.2025)

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