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Beschluss (GASP) 2025/601 des Rates vom 24. März 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
(ABl. L 2025/601 vom 25.03.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 25. November 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2319 angenommen.
(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") hat am 18. Oktober 2024 die Resolution 2752 (2024) angenommen, in der festgestellt wird, dass die Situation in Haiti nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und der Stabilität in der Region darstellt.
(3) In der Resolution 2752 (2024) brachte der Sicherheitsrat ernste Besorgnis über das extreme Ausmaß der Bandengewalt und anderer krimineller Aktivitäten sowie über die Auswirkungen der Situation Haitis auf die Region zum Ausdruck. Der Sicherheitsrat brachte ferner seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der unerlaubte Handel mit und die Umleitung von Rüstungsgütern und Munition zu bewaffneten Banden in Haiti, die fortlaufend destabilisierenden kriminellen Tätigkeiten nachgehen, dazu beitragen, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu untergraben, die Bereitstellung humanitärer Hilfe behindern und weitreichende negative humanitäre und sozioökonomische Folgen haben können.
(4) In Ziffer 1 der Resolution 2752 (2024) wird klargestellt, dass Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis bedrohen, auch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen oder den unerlaubten Handel damit umfassen. Der Rat ist der Auffassung, dass diese Klarstellung in die restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Lage in Haiti aufgenommen werden sollte, um Kohärenz zu gewährleisten, da die vom Sicherheitsrat oder vom einschlägigen Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates beschlossenen Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und zu Reisebeschränkungen bereits in die restriktiven Maßnahmen der Union aufgenommen wurden.
(5) In Ziffer 2 der Resolution 2752 (2024) wird ein Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben eingeführt. Außerdem wird ein Verbot von technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, der Wartung oder des Einsatzes von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial eingeführt. Die Resolution 2752 (2024) ersetzt somit das Waffenembargo für Kleinwaffen, leichte Waffen und Munition gemäß der Resolution 2699 (2023).
(6) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(7) Der Beschluss (GASP) 2022/2319 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss (GASP) 2022/2319 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihr Hoheitsgebiet oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach beziehungsweise an Haiti sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Es ist verboten,
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für
(Stand: 25.03.2025)
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