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Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 135;
Beschl. (GASP) 2023/338 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 50 A;
Beschl. (GASP) 2023/1574 - ABl. L 192 vom 31.07.2023 S. 21 A;
Beschl. (GASP) 2023/2575 - ABl. L 2023/2575 vom 14.11.2023;
Beschl. (GASP) 2024/290 - ABl. L 2024/290 vom 15.01.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1804 - ABl. L 2024/1804 vom 25.06.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1968 - ABl. L 2024/1968 vom 16.07.2024;
Beschl. (GASP) 2024/2756 - ABl. L 2024/2756 vom 24.10.2024 A;
Beschl (GASP) 2024/3139 - ABl. L 2024/3139 vom 16.12.2024 A;
Beschl (GASP) 2025/601 - ABl. L 2025/601 vom 25.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 21. Oktober 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") die Resolution 2653 (2022) verabschiedet, in der er sein nachdrückliches Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit Haitis bekräftigt.
(2) In der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNSCR 2653 (2022)") wird auf alle früheren Resolutionen des Sicherheitsrates zu Haiti, insbesondere seine Resolution 2645 (2022) hingewiesen, in der unter anderem die sofortige Einstellung der Bandengewalt und kriminellen Tätigkeiten verlangt und die Bereitschaft des Sicherheitsrates bekundete wurde, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen gegen diejenigen zu treffen, die Bandengewalt, kriminelle Tätigkeit oder Menschenrechtsverletzungen begehen oder unterstützen oder deren anderweitiges Handeln den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergräbt.
(3) In der UNSCR 2653 (2022) wird festgestellt, dass die Situation in Haiti nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, und verlangt, dass Reiseverbote gegen die von nach Ziffer 19 der UNSCR 2653 (2022) eingerichteten Sanktionsausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") benannten Personen ausgesprochen werden, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der von dem Sanktionsausschuss benannten Personen oder Einrichtungen eingefroren werden und dass ein Waffenembargo gegen die von dem Sanktionsausschuss benannten Personen und Einrichtungen verhängt wird.
(4) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihr Hoheitsgebiet oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach beziehungsweise an Haiti sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
(2) Es ist verboten,
(Stand: 25.03.2025)
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