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Vorschriften für kindergesicherte Verschlüsse | Anhang IX Teil A zur RL 67/548/EWG |
Stand RL 2000/32/EG - (ABl. Nr. 136 vom 08.06.2000 S. 1)
Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e) dieser Richtlinie müssen Behälter jeden Fassungsvermögens, die Stoffe enthalten, bei denen eine Aspirationsgefahr besteht (Xn; R65) und die gemäß Ziffer 3.2.3 des Anhangs VI dieser Richtlinie eingestuft und gekennzeichnet sind - abgesehen von Stoffen, die als Aerosole oder in Behältern mit einer versiegelten Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden -, kindergesicherte Verschlüsse aufweisen.
1. Wiederverschließbare Verpackungen
Kindergesicherte Verschlüsse von wiederverschließbaren Verpackungen müssen der ISO-Norm 8317 (Ausgabe vom 1. Juli 1989) über "kindergesicherte Verpackungen - Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen" angenommen durch die International Standard Organisation (ISO), entsprechen.
2. Nichtverschließbare Verpackungen
Kindergesicherte Verschlüsse von nichtverschließbaren Verpackungen müssen der CEN-Norm EN 862 (Ausgabe vom März 1997) über "kindergesicherte Verpackungen - Anforderungen und Prüfverfahren für nichtverschließbare Verpackungen anderer Erzeugnisse als Arzneimittel", angenommen durch das Europäische Komitee für Normung (CEN), entsprechen.
3. Bemerkungen
In allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindergesicherten Verschlusses kann die einzelstaatliche Behörde von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen eine Bescheinigung nachstehender Punkte durch ein den Bestimmungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechendes Laboratorium anfordern:
Vorschriften für tastbare Warnzeichen | Anhang IX Teil B zur RL 67/548/EWG |
Stand RL 2000/32/EG - (ABl. Nr. 136 vom 08.06.2000 S. 1)
Die technischen Spezifikationen für tastbare Warnzeichen müssen der EN/ISO-Norm 11683 (Ausgabe 1997) über "Verpackung - Tastbare Gefahrenhinweise - Anforderungen", entsprechen.
ENDE |
(Stand: 04.08.2022)
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