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IX. Sonderbestimmungen für Trichlorethen (TRI) (Nr. 121) 1
CAS 79-01-6
Teil a (121): Grenzwerte der Emissionsnormen1
Typ des Industriebetriebs 1,2,3 | Typ des Mittelwertes |
Grenzwerte ausgedrückt in |
Einzuhalten ab |
|
Gewicht (g/t)3 |
Konzentration (mg/l)4 |
|||
a) Produktion von Trichlorethylene (TRI) und Tetrachlorethylene (PER) | Monat | 10 | 2 | 1.1.1993 |
2,5 | 0,5 | 1.1.1995 | ||
Tag | 20 | 4 | 1.1.1993 | |
5 | 1 | 1.1.1995 | ||
b) Verwendung von TRI zum Entfetten von Metallen5 | Monat | 0,1 | 1.1.1993 | |
Tag | 0,2 | 1.1.1995 | ||
1) In Anbetracht der Flüchtigkeit von Trichlorethen und im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 86/280/EWG in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die trichlorethenhaltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Abwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird. 2) Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen 30 kg/Jahr nicht übersteigen. 3) Unter Buchstabe a) werden die Grenzwerte der TRI-Ableitung im Verhältnis zur gesamten Produktionskapazität von TRI + PER angegeben Für bestehende Anlagen, in denen TRI durch Dehydrochlorierung von Tetrachlorethan erzeugt Wird, entspricht die Produktionskapazität der Kapazität der TRI-PER-Produktion, wobei der Quotient der TRI-PER-Produktion ein Drittel beträgt. Die Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität entspricht der amtlich genehmigten Kapazität oder, sofern eine Genehmigung nicht vorliegt, der in den vier Jahren vor deren Erteilung oder Überprüfung jährlich maximal produzierten bzw. verarbeiteten Menge. Die amtlich genehmigte Kapazität sollte von der tatsächlichen Produktion nicht wesentlich abweichen. 4) Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 1 Teil a Nummer 4 werden die Konzentrationsgrenzwerte für TRI im Verhältnis zu folgenden Referenzvolumen angegeben:
5) Die Grenzwerte gelten nur für Industriebetriebe, deren Ableitungen pro Jahr 30 kg überschreiten. |
IX - Teil B (121): Qualitätsziele
- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG
Teil C (121): Referenzmeßverfahren
X. Sonderbestimmungen für Tetrachlorethen (PER) (Nr. 111) 1
CAS 127-18-4
Teil a (111): Grenzwerte für Emissionsnormen1
Typ des Industriebetriebs 1,2,3 | Typ des Mittelwertes |
Grenzwerte ausgedrückt in |
Einzuhalten ab |
|
Fracht (g/t)3 |
Konzentration (mg/l) 4 |
|||
a) Produktion von Trichlorethen (TRI) und Tetrachlorethen (PER) (TRI-PER-Verfahren) | Monat | 10 | 2 | 1.1.1993 |
2,5 | 0,5 | 1.1.1995 | ||
Tag | 20 | 4 | 1.1.1993 | |
5 | 1 | 1.1.1995 | ||
b) Produktion von Tetrachlorkohlenstoff und Tetrachlorethen (TETRA- PER-Verfahren) | Monat | 10 | 5 | 1.1.1993 |
2,5 | 1,25 | 1.1.1995 | ||
Tag | 20 | 10 | 1.1.1993 | |
5 | 2,5 | 1.1.1995 | ||
c) Verwendung von PER zum Entfetten von Metallen 5 | Monat | - | 0,1 | 1.1.1993 |
Tag | - | 0,2 | 1.1.1993 | |
d) Produktion von Chlorfluorkohlenwasserstoffe 6 | Monat | - | - | - |
Tag | - | - | - | |
1) In Anbetracht der Flüchtigkeit von Tetrachlorethen und im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 86/280/EWG in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die tetrachlorethenhaltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Abwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird.
2) Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen 30 kg/Jahr nicht übersteigen. 3) Unter den Buchstaben a) und b) werden die Grenzwerte der PER-Ableitung im Verhältnis zur gesamten Produktionskapazität von TRI + PER bzw. im Verhältnis zur gesamten Produktionskapazität von TETRa + PER angegeben. 4) Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang I Teil a Nummer 4 werden die Konzentrationsgrenzwerte für PER im Verhältnis zu folgenden Referenzvolumen angegeben:
5) Die Grenzwerte gehen nur für Industriebetriebe, deren Ableitungen pro Jahr 30 kg überschreiten. 6) Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzweile später auf Vorschlag der Kommission festlegen. In der Zwischenzeit wenden die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I Teil a Nummer 3 einzelstaatliche Emissionsnormen an. |
Teil B (111): Qualitätsziele
- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG
Teil C (111): Referenzmeßverfahren
Die betreffenden Mitgliedstaaten legen in regelmäßigen Abständen das Verhältnis zwischen PER und dem verwendeten Parameter bezogen auf die Konzentration fest.
XI. Sonderbestimmungen für Trichlorbenzol 1 (TCB) (Nrn. 117, 118) 2
Teil a (117, 118): Grenzwerte für Emissionsnormen
Standstill: | Die Verschmutzung durch Ableitung von TCB, die sich auf die Konzentration in Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen auswirkt, darf mit der Zeit direkt oder indirekt nicht wesentlich zunehmen. |
Typ des Industriebetriebs | Typ des Mittelwertes | Grenzwerte ausgedrückt in | Gewicht (g/t)1 |
Konzentration (mg/l)2 |
Einzuhalten ab |
a) Produktion von TCB durch Dehydrochlorierung von HCH und/oder Verarbeitung von TCB |
Monat |
25 | 2,5 | 2,5 | 1.1.1993 |
10 | 10 | 1 | 1.1.1995 | ||
Tag |
50 | 50 | 5 | 1.1.1993 | |
20 | 20 | 2 | 1.1.1995 | ||
b) Produktion und/oder Verarbeitung von Chlorbenzolen durch Chlorierung von Benzol3 |
Monat |
5 | 55 | 0,5 | 1.1.1993 |
0,5 | 0,5 | 0,05 | 1.1.1995 | ||
Tag |
10 | 10 | 1 | 1.1.1993 | |
1 | 1 | 0,1 | 1.1.1995 | ||
1) Die Grenzwerte für die TCB-Ableitung (Summe der 3 Isomere) werden wie folgt festgelegt
Die Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität entspricht der amtlich genehmigten Kapazität oder, sofern eine Genehmigung nicht vorliegt, der in den vier Jahren vor deren Erteilung oder Überprüfung jährlich maximal produzierten bzw. verarbeiteten Menge. Die amtlich genehmigte Kapazität sollte von der tatsächlichen Produktion nicht wesentlich abweichen. 2) Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang I Teil a Nummer 4 werden die Konzentrationsgrenzwerte im Verhältnis zu folgenden Referenzvolumen angegeben:
3) Für bestehende Anlagen mit einer Ableitung von weniger als 50 kg/Jahr entsprechen die ab 1. Januar 1995 geltenden Grenzwerte der Hälfte der ab 1. Januar 1993 geltenden Grenzwerte. |
Teil B (117, 118): Qualitätsziele
- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG
Teil C (117, 118): Referenzmeßverfahren
Die betreffenden Mitgliedstaaten legen in regelmäßigen Abständen das Verhältnis zwischen TCB und dem verwendeten Parameter bezogen auf die Konzentration fest.
________
1) Artikel 5 der Richtlinie 86/280/EWG gilt insbesondere für die Verwendung von PER als Lösemittel zur Trockenreinigung, zur Extraktion von Fetten und Aromen und, falls die Ableitungen unter 30 kg pro Jahr liegen, zum Entfetten von Metallen. Ableitungen von solch geringem Umfang können von den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 76/464/EWG ausgenommen werden. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 86/280/EWG setzen die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Programme spätestens zum 1. Januar 1993 in Kraft. Sie setzen zugleich die Kommission davon in Kenntnis.
2) TCB kann als eines der folgenden drei Isomere auftreten
Das technische TCB (Nr. 117 der EWG-Liste) ist ein Gemisch aus den drei Isomeren, von denen das 1,2,4-TCB vorherrscht. Es kann auch geringe Mengen Di- und Tetrachlorbenzol enthalten. Die vorliegenden Bestimmungen gelten jeweils für das gesamte TCB (Stimme der drei Isomere)
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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