Richtlinie 86/663/EWG Kraftbetriebene Flurförderzeuge (4)
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9.8.1.5. Begrenzung der Senkgeschwindigkeit

In den Hubkreis muß eine Kontrolleinrichtung eingebaut sein, mit der bei einem Schaden im Hydraulikkreis außer am hydraulischen Hubzylinder selbst die Senkgeschwindigkeit des Hebemechanismus mit seiner Nennlast begrenzt wird. Die Geschwindigkeit darf auf keinen Fall 0,6 m/s überschritten.

9.8.1.6. Hydraulische Neigungszylinder

Die Leckverluste der Neigungseinrichtung (Zylinder, Steuerventil) dürfen nur eine mittlere Vorwärtsneigungsgeschwindigkeit des Masts von weniger als 5 Grad in den ersten 10 Minuten zulassen, wobei von einer vertikalen Maststellung ausgegangen wird und das Flurförderzeug seine Nennlast bei 2,50 m Hubhöhe oder - bei Flurförderzeugen mit niedrigerem Hub - bei maximaler Hubhöhe trägt

Die mittlere Geschwindigkeit der Vorwärtsneigung durch Leckverluste darf bei Flurförderzeugen mit einer maximalen Neigung von weniger als 5 Grad nicht mehr als 1/2 Grad pro Minute betragen.

9.8.1.7. Festigkeit der strukturellen Bauteile und der Anbaugeräte

Die strukturellen Bauteile eines Flurförderzeugs und die Anbaugeräte müssen eine angemessene Festigkeit aufweisen; sie müssen die statischen Lasten 1,33 Q1 und 1,33 Q2 15 Minuten lang in den entsprechenden maximalen Hubhöhen tragen können.

Q1 =  Höchstlast bei Norm-Lastschwerpunktabstand und in Norm-Hubhöhe (Nenntragfähigkeit, Addendum A, Punkte 2, 3 und 4).
Q2 = Höchstlast in maximaler Hubhöhe gemäß den Angaben auf dem Tragfähigkeitsschild (wirkliche Tragfähigkeit, Addendum A, Punkt 5).

Wenn das Flurförderzeug den Versuchen unterzogen wird, können die Lasten auf die Gabeln in entsprechender maximaler Hubhöhe mit einem vom Flurförderzeug unabhängigen Mittel aufgebracht werden; das Flurförderzeug wird auf eine annähernd waagrechte Fläche gesetzt, wobei sich der Mast in annähernd senkrechter Stellung befinden muß.

Die Senkrechtstellung des Mastes kann während des Versuchs korrigiert werden.

Aus Sicherheitsgründen ist das Flurförderzeug so zu verankern, daß die Versuche nicht beeinflußt werden. Die Reifen können entfernt werden.

Im Anschluß an den Versuch darf keine bleibende Verformung oder Fehlerhaftigkeit vorliegen.

9.8.2. Hydraulische Ausrüstung 

9.8.2.1. Hydraulikkreise

Schläuche, starre Rohre sowie alle Verbindungen müssen ohne zu bersten einem Druck standhalten, der mindestens dem Dreifachen des Nennarbeitsdruckes des entsprechenden Hydraulikkreises entspricht.

9.8.2.2. Überdruckventile

Alle hydraulischen Systeme müssen eine zuverlässig arbeitende Einrichtung haben, die verhindert, daß der für das System vorgegebene Druck nicht überschritten wird (Überdruckventil).

Die Einrichtung muß so konstruiert und angebracht werden, daß ein versehentliches Lockern oder Verstellen verhindert wird. Eine Änderung der Druckeinstellung darf nur mit einem Werkzeug oder einem Schlüssel möglich sein.

9.8.2.3. Die hydraulische Ausrüstung muß so ausgelegt sein, daß bei Ausfall oder Unterbrechung der Energiezufuhr die Pumpe nicht infolge der Krafteinwirkung auf den Hydraulikkreis unbeabsichtigt als Hydraulikmotor wirkt.

9.8.2.4. Das Hydrauliksystem muß so ausgelegt und installiert sein, daß seine Wirksamkeit und Zuverlässigkeit nicht durch äußere Beanspruchungen, Schwingungen oder Bewegungen des Flurförderzeugs usw. herabgesetzt oder seine Bauteile beschädigt werden.

9.8.2.5. Das Hydrauliksystem muß so konstruiert sein, daß das umlaufende Öl ständig und selbsttätig gefiltert wird.

9.8.3. Gabelzinken und Gabelträger

9.8.3.1. Gabelzinken - Technische Bedingungen und Prüfung nach der Internationalen Norm ISO 2330 1. Fassung 1978, ungeachtet dessen, daß sich diese Norm nur auf Gabelzinken mit Gabelhaken bezieht.

9.8.3.2. Gabelzinken - seitliches Verschieben

In Gabelzinken und Gabelträger müssen Einrichtungen eingebaut sein, mit denen das unbeabsichtigte seitliche Verschieben verhindert wird. Es müssen Begrenzungen vorgesehen sein, durch die das seitliche Herabgleiten an den Enden verhindert wird.

9.8.3.3. Gabelverlängerungen

müssen so gebaut sein, daß unbeabsichtigtes Lösen von der Gabelzinke verhindert wird.

9.8.3.4. Wenn sich unten am Träger eine Beseitigungsspalte für die Gabelzinken befindet, soll sie nicht in Entsprechung mit einer Nut oben auf dem Träger liegen, es sei denn, daß Vorrichtungen vorhanden sind, die verhindern, daß der Gabelzinken unbemerkt seine Stellung ändert.

9.8.4. Einrichtungen zum Anschlagen

Sofern Einrichtungen zum Anschlagen vorgesehen sind, müssen sie so gebaut sein, daß unvorhergesehenes Aushängen vermieden wird.

9.9. Fahrerplatz

9.9.1. Abmessungen

Der Fahrersitz- oder -standplatz muß so gebaut sein, daß der Fahrer während der Bedienung des Flurförderzeuges ausreichend Platz hat, sich in das Innere der Außenkontur des Flurförderzeuges zurückzuziehen.

Die Abmessungen müssen mindestens mit den folgenden übereinstimmen (in mm):

 Fahrersitz
 Fahrersitz in Fahrtrichtung Fahrersitz quer zur Fahrtrichtung
 

Fahrerstand

Blickrichtung des Fahrers  Querschnitt durch den Fahrerstand
von vorne bzw. hinten betrachtet
 
(1) Im Bereich zwischen Hüften
und Schultern
(2) Bei dieser Abmessung - Hüfthöhe -
handelt es sich ausnahmsweise um einen
Höchstwerts

   

Die dem Fahrer für den unteren Teil des Körpers (von den Füßen bis zu den Hüften) zur Verfügung stehende Bodenfläche darf nicht weniger als 1400 cm2 betragen; auf ihr muß ein Kreis von 360 mm Durchmesser beschrieben werden können.

9.9.2. Zugang

Sitz- und Stand-Flurförderzeuge müssen so gebaut sein, daß sie leichtes Auf- und Absteigen ohne die Gefahr des Ausgleitens oder Fallens gestatten. Die Oberfläche des Bodens muß rutschhemmend sein. Eine ausreichende Anzahl von Stufen oder Laufstegen mit rutschhemmenden Oberflächen oder Belägen muß vorgesehen sein.

Keine Trittstufe darf von der unmittelbar unter ihr liegenden oder vom Boden mehr als 550 mm entfernt sein. Soweit notwendig müssen sichere Handgriffe vorgesehen werden.

9.9.3. Der Fahrersitz muß gepolstert und kann dämpfend aufgehängt sein, um die Übertragung von Erschütterungen auf den Körper des Fahrers abzumindern.

9.9.4. Temperatur

Der Fahrersitz und alle Teile des Flurförderzeuges innerhalb der Reichweite des Fahrers, wenn er in seiner normalen Bedienungsposition ist oder wenn er auf seinen Bedienungsplatz geht oder ihn verläßt, müssen gegen zu hohe Temperaturen isoliert sein, die vom Motor oder anderen Einrichtungen herrühren.

9.10. Schutzeinrichtungen

9.10.1. Schutzdach gegen herabfallende Gegenstände

Jedes Flurförderzeug mit einem Hub von mehr als 1,80 m und mitfahrendem Fahrer muß mit einem Schutzdach ausgerüstet sein. Dieses kann abnehmbar sein.

Überschreitet bei Geh-Flurförderzeugen oder Geh-Flurförderzeugen mit Einrichtung zum Mitfahren die Hubhöhe 1,80 m, so muß die Hubeinrichtung des Flurförderzeugs mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet werden können.

Zu den Flurförderzeugen mit hebbarem Fahrerplatz vgl. Nummer 10.

Schutzdächer müssen den nachstehenden Anforderungen genügen.

9.10.1.1. Konstruktive Angaben

9.10.1.1.1. Allgemeines

Das Schutzdach muß unter allen normalen Arbeitsumständen der Flurförderzeuge-Bedienung über den Fahrer hinausreichen.

Ist das Schutzdach am Mast befestigt, gilt diese Anforderung unabhängig von der Stellung des Mastes.

Die Bedienungshebel in neutraler Stellung, die ungeschützten Pedale und das Lenkrad können in Richtung des Mastes über die Senkrechtprojektion des Umrisses des Schutzdaches auf eine horizontale Ebene bis höchstens 150 mm hinausragen. Die Handbremse in gelöster Stellung bleibt unberücksichtigt.

Der Bein- und Fußschutz des Fahrers gilt als ausreichend, wenn der Abstand zwischen der Vorderseite des Schutzdaches und der Hinterseite des Vorderteils der Fahrgestellstruktur, der diesen Schutz gewährleistet, in der Vertikalprojektion auf eine waagrechte Ebene nicht mehr als 150 mm beträgt.

9.10.1.1.2. Bei Versagen des Neigemechanismus darf weder direkt noch indirekt der Fahrer durch das Schutzdach gefährdet werden.

9.10.1.2. Abmessungen

9.10.1.2.1. Das Schutzdach muß so gebaut und konstruiert sein, daß es die Sichtverhältnisse möglichst wenig beeinträchtigt.

9.10.1.2.2. Öffnungen auf der Oberseite des Schutzdaches dürfen in einer der beiden Richtungen, Breite oder Länge, 150 mm nicht überschreiten.

Das Schutzdach muß so konstruiert sein, daß es mit einer zusätzlichen Einrichtung versehen werden kann, die in besonderen Fällen einen besseren Schutz des Fahrers vor herabfallenden Gegenständen bietet.

9.10.1.2.3. Bei Sitz-Flurförderzeugen muß ein lotrechter Abstand von mindestens 1000 mm von der Stelle der maximalen Durchdrückung des Sitzes unter dem Fahrer bis zur Unterseite des Schutzdaches in der Umgebung des Kopfes des Fahrers vorgesehen sein, wenn der Fahrer in seiner normalen Bedienposition ist.

9.10.1.2.4. Bei Stand-Flurförderzeugen muß ein lotrechter Abstand von mindestens 1880 mm zwischen der Plattform, auf der der Fahrer steht, bis zur Unterseite des Schutzdaches in der Umgebung des Kopfes des Fahrers vorgesehen sein, wenn der Fahrer in seiner normalen Bedienposition ist.

9.10.1.2.5. Das Fahrerschutzdach darf den Fahrer beim Ein- und Aussteigen nicht behindern.

9.10.1.3. Prüfung von Schutzdächern 

9.10.1.3.1. Allgemeines

Die folgenden Versuche werden durchgeführt, um den Schutz des Fahrers vor fallenden Teilen (aber nicht vor dem Stoß einer herabfallenden Last in der Größe der Tragfähigkeit) zu prüfen. Sie werden an Prototypen von Schutzdächern durchgeführt, die an einem Flurförderzeug des Typs befestigt sind, für den sie vorgesehen sind.

Die Befestigung auf einem Prüfgestell ist ebenfalls zulässig, wenn sie derjenigen am Flurförderzeug entspricht.

9.10.1.3.2. Statistischer Versuch

Das Schutzdach in sich muß in der Lage sein, 1 Minute lang eine statische steife Prüflast zu tragen, die über die Fläche des oberen Teiles des Hauptrahmens gleichmäßig verteilt ist und deren Größe der folgenden Tabelle und dem folgenden Diagramm entspricht:

Nenn-Tragfähigkeit Q
des Flurförderzeuges in kg
Statische Prüflast
in kg
bis 2000 2 x Q maximal 4000 kg
von 2000 bis 5000 2000 + Q maximal 7000 kg
von 5000 bis 10.000 E 4500 + Q/2 maximal 9500 kg



Tragfähigkeit des Flurförderzeuges in kg (Q)

9.10.1.3.3. Dynamischer Versuch

Ein Schutzdach muß in der Lage sein, dem Stoß eines Hartholzwürfels zu widerstehen, der nicht weniger als 45 kg wiegt.

Der Prüfwürfel soll so angeordnet sein, daß er im freien Fall mit einer flachen Seitenfläche etwa parallel zur Oberseite des Schutzdaches fällt und nicht mit einer Kante oder Ecke aufschlägt. Der Würfel muß 10 x aus einer Höhe von 1,5 m so fallengelassen werden, daß er das Schutzdach an beliebigen Stellen innerhalb eines Kreises von 600 mm Durchmesser trifft, dessen Mittelpunkt lotrecht über dem Mittelpunkt des Fahrersitzes oder Fahrerstandplatzes ist.

9.10.1.3.4. Prüfergebnisse (statisch und dynamisch)

Nach der Durchführung beider Versuche darf das Schutzdach keine Brüche, Trennung von Teilen oder bleibende vertikale Verformung über 20 mm aufweisen, auf der Unterseite des Schutzdaches innerhalb eines Kreises von 600 mm Durchmesser gemessen, dessen Mittelpunkt lotrecht über dem Mittelpunkt des Fahrersitzes oder Fahrerstandplatzes ist.

9.10.1.3.5. Hilfsteile

Bei den dynamischen Versuchen bleibt die Verformung unberücksichtigt, die an Hilfsteilen wie Drahtgeflecht, Verkleidung, Plexiglas usw. auftreten kann.

9.10.2. Lastschutzgitter

Flurförderzeuge mit hohem Hub (Stapler) müssen so gebaut sein, daß sie mit einem Schutzgitter ausgerüstet werden können.

9.10.3. Plattform

9.10.3.1. Fahrerstand-Plattformen an von einem Ende aus gesteuerten Flurförderzeugen müssen über den Fahrerplatz hinausreichen. Sie müssen so bemessen sein, daß sie einer Druckkraft widerstehen, die der Masse des beladenen Flurförderzeugs entspricht und die in Richtung der Längsachse des Flurförderzeugs aufgebracht wird mit der äußeren Projektion der Plattform gegen eine flache vertikale Fläche.

Anmerkung:
Für den Zweck dieses Abschnittes gehören zur Fahrerplattform alle umgrenzenden Verstärkungen oder Teile des Flurförderzeuges, die für den Widerstand der Plattform gegen Zusammendrücken sorgen.

9.10.3.2. Fahrerstand-Plattformen, die über das Flurförderzeug hinausragen, müssen mit Seiten- oder Vorderschutz versehen sein.

9.10.3.3. Fahrerstand-Plattformen auf Geh-Flurförderzeugen, die außerhalb des durch die Achsen bzw. den Rahmen des Flurförderzeugs begrenzten Bereichs angeordnet sind, müssen sich automatisch zusammenfalten oder drehen, wenn der Fahrer die Plattform verläßt; die Plattform muß mit Einrichtungen versehen sein, die ein zufälliges Zusammenfalten oder Drehen der Plattform verhindern, wenn der Fahrer auf ihr steht.

9.10.3.4. Fahrerstand-Plattformen, die in Höhen über 1200 mm über Flur angeordnet sind, müssen mit Geländern oder anderen gleich wirksamen Einrichtungen 10 von einer Höhe von nicht weniger als 1000 mm und nicht mehr als 1100 mm versehen sein, gemessen von der Oberseite des Handlaufes bis zur Plattform. Geländer müssen aus Handlauf, Zwischenstab und Fußleiste von mindestens 100 mm Höhe bestehen. Die Geländer müssen in der Lage sein, einer Kraft von 900 N zu widerstehen, die in jeder horizontalen Richtung aufgebracht werden kann.

Abnehmbare oder schwenkbare Geländer müssen so gebaut sein, daß der richtige Verschluß des Geländers leicht hergestellt und daß der Verschluß selbst durch Sichtprüfung überprüft werden kann.

Sind schwenkbare Geländer vorgesehen, so dürfen sie sich nur nach oben, nach innen oder seitlich öffnen lassen.

9.10.4. Radschutz

9.10.4.1. Flurförderzeugreifen, die merklich über die Außenkontur des Fahrgestelles hinausragen, müssen wirksam abgeschirmt werden, um das Risiko der Verletzung des Fahrers durch vom Reifen hochgeschleuderte Gegenstände Schlamm, Splitt, Steine, Schrauben usw.) auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wenn er in seiner normalen Bedienposition ist.

Bei den lenkbaren Rädern muß der Schutz die Räder nur bedecken, wenn sich das Flurförderzeug geradeaus vorwärts bewegt.

9.10.5. Schutz des Fahrers bei Geh-Flurförderzeugen

Die Deichsel von Geh-Flurförderzeugen muß eine Einrichtung haben, mit der die Fahrtrichtung umgekehrt oder das Flurförderzeug angehalten wird, wenn der Deichselkopf in der Betriebsstellung mit einem Hindernis in Berührung kommt (z.B. dem Körper des Fahrers).

9.10.6. Warneinrichtungen

Alle Flurförderzeuge müssen mit einer akustischen Warneinrichtung ausgerüstet sein.

9.10.7. Quetsch- und Scherstellen

Die sich gegeneinander bewegenden Teile im Bereich des Fahrers in seiner normalen Bedienposition müssen angemessen abgeschirmt sein, oder es muß zwischen ihnen ein Mindestabstand wie folgt bestehen:

Stellen, an denen die Finger des Fahrers gequetscht werden können: 25 mm;

Stellen, an denen die Hände oder Füße des Fahrers gequetscht werden können: 50 mm;

Stellen, an denen die Arme oder Beine des Fahrers gequetscht werden können: 100 mm.

9.11. Sichtverhältnisse

Für die Fahrer der Flurförderzeuge müssen ausreichende Sichtverhältnisse bestehen, die es ihnen gestatten, alle Bewegungen sicher auszuführen

9.12. Umgebungsbedingungen

9.12.1. Lärm

Die Lärmemission eines Flurförderzeuges mit Verbrennungsmotor ist nach den folgenden Spezifikationen zu messen.

9.12.1.1. Umgebungsgeräusch

Der größte zulässige Geräuschpegel in der Umgebung beträgt 90 dB (A).

9.12.1.2. Geräusche am Fahrerplatz

Der größte zulässige äquivalente Geräuschpegel (Leq) am Fahrerplatz beträgt 90 dB (A).

9.12.2. Fahrerkabine

9.12.2.1. Wenn anstelle eines Schutzdaches eine Kabine vorgesehen ist, muß diese den Anforderungen der Nummer 9.10.1 genügen.

9.12.2.2. Wenn eine geschlossene Kabine mit einer Heizung ausgerüstet ist, dann muß der Lufteinlaß des Heizgerätes mit einem Frischlufteinlaß verbunden sein; eine teilweise Rückführung der Luft ist jedoch zulässig. Das Heizgerät muß gut befestigt sein; es muß eine gleichmäßige Verteilung der Warmluft in der Kabine ermöglichen, wobei durch eine entsprechende Vorrichtung sicherzustellen ist, daß der Fahrer sich nicht verbrennen kann.

9.12.2.3. Vorkehrungen für wirksame Lüftung der Kabine müssen vorgesehen werden.

9.12.2.4. Wenn in den Fensteröffnungen Glas benutzt wird, dann muß dies Sicherheitsglas sein. Front- und Heckscheibe müssen mit genügend großen Scheibenwischern versehen sein.

9.13. Anbaugeräte für die Lastaufnahme 

9.13.1. Anbaugeräte (z.B. Klammern, Seitenschieber usw.) müssen so bemessen und gebaut sein, daß unbeabsichtigtes Aushängen und seitliches Verschieben verhindert sind.

Die Bewegungen der Anbaugeräte und deren Teile müssen in den Endstellungen mechanisch begrenzt sein.

9.13.2. Klammernde Anbaugeräte müssen so eingerichtet sein, daß der Klammerdruck in der Neutralstellung der Kontrollvorrichtungen des Flurförderzeugs durch Absperrventile oder ein anderes wirksames System automatisch aufrechterhalten bleibt.

Bei Störungen im Energiezufuhrsystem eines Anbaugerätes darf die Last sich nicht verschieben oder unbeabsichtigt in Bewegung gesetzt werden können.

9.13.3. Ist ein Anbaugerät mit einem eigenen, gesonderten Hydrauliksystem ausgerüstet, so muß dieses den Vorschriften der Nummer 9.8.2 "Hydraulische Ausrüstung" entsprechen.

9.13.4. Ist ein Anbaugerät mit einem Hydrauliksystem ausgerüstet, das mit dem Hydrauliksystem des Flurförderzeugs verbunden ist, so müssen die beiden Systeme zueinander passen und das gesamte System muß den Vorschriften der Nummer 9.8.2 "Hydraulische Ausrüstung" entsprechen.

9.13.5. Anbaugeräte müssen so gestaltet und am Flurförderzeug so angebracht sein, daß der Fahrer von seinem Platz aus die Fahrbahn und das Lastaufnahmemittel sehen kann.

9.13.6. Quetsch- und Scherstellen an Anbaugeräten müssen außer an ihren Lastaufnahmestellen den Anforderungen der Nummer 9.10.7 genügen.

9.13.7. Das kombinierte Lastmoment aus einem Anbaugerät und seiner Last darf das zulässige Lastmoment das Flurförderzeuges, an dem es angebracht ist, nicht überschreiten.

Die Standsicherheit des Flurförderzeuges mit Anbaugerät muß vom Flurförderzeughersteller oder nach dessen Anweisungen geprüft werden.

Bei der Bestimmung der Restlast einer Kombination Stapler/Anbaugerät muß auch der Stoß berücksichtigt werden, der beim Anfahren der Endstellungen (z.B. Seitenschieber) mit Nennlast auf ebenem Boden auftritt. 10) Als solche gelten nicht Ketten und Seile.

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