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9.7.2. Zusätzliche Anforderungen an Flurförderzeuge mit Antrieb durch LPG-(Flüssiggas -) Verbrennungsmotor
9.7.2.1. Behälter
9.7.2.1.1. Der (Die) Behälter für Flüssiggas kann (können) entweder fest auf dem Flurförderzeug angebracht oder leicht auswechselbar sein.
9.7.2.1.3. Die Behälter müssen sicher am Flurförderzeug befestigt sein, und die Befestigung darf durch Schwingungen nicht beeinträchtigt werden.
Die Rohranschlüsse und Zubehörteile an dem Behälter müssen in angemessener Weise gegen jede mechanische Überbelastung geschützt werden, z.B. durch Metallplatten oder Schutzgitter.
9.7.2.1.4. Sowohl feste als auch abnehmbare Behälter müssen mit einer Einrichtung versehen sein, mit der das plötzliche Ausströmen eines großen Gas- oder Flüssigkeitsvolumens verhindert wird, insbesondere bei einem Rohrbruch. Dies gilt nicht für Überdruckventile.
Der Kraftstoffauslaß am Behälter muß mit einem leicht zugänglichen, schnell von Hand verschließbaren Ventil ausgerüstet sein. Lage und Handhabung dieses Ventils müssen klar an der Außenseite des Flurförderzeugs oder in der Nähe des Ventils angegeben sein.
Der Kraftstoff muß in flüssiger Form entnommen werden, soweit nicht Behälter und Motor besonders für die gasförmige Entnahme ausgerüstet sind.
9.7.2.1.5. Alle Behälter, die vom Benutzer bis zu einem festen maximalen Flüssigkeitsniveau gefüllt werden müssen, müssen die folgenden Einrichtungen haben:
9.7.2.1.6. Sind Behälter in einem Innenraum eingebaut, dann muß dieser Raum an der tiefsten Stelle ständige Öffnungen von insgesamt mindestens 200 cm2 haben, mit denen ohne Beeinträchtigung des Fahrers eine ausreichende Lüftung möglich ist.
9.7.2.1.7. Die Befestigung abnehmbarer Behälter muß leichtes Handhaben und leichtes Prüfen des Anschlusses nach dem Auswechseln des Behälters ermöglichen.
9.7.2.1.8. Wenn abnehmbare Behälter mit eingebautem Sicherheitsventil eingebaut werden, müssen sie so auf dem Flurförderzeug angeordnet sein, daß die Öffnung des Sicherheitsventils immer in Verbindung mit dem oberen Teil des Gasraums des Behälters ist. Das kann mit einem Indexstift erfolgen, der den Behälter bei ordnungsgemäßem Einbau in seiner Lage fixiert.
9.7.2.1.9. Wenn ein leerer oder zusätzlicher Behälter auf dem Flurförderzeug mitgeführt wird, muß er mit einer geeigneten Befestigung wie nach den Nummern 9.7.2.1.3 und 9.7.2.1.8 befestigt sein.
9.7.2.1.10. Die Behälter müssen so eingebaut sein, daß sie nicht schädlichen Wärmeeinwirkungen, insbesondere von Motor und Auspuffanlage, ausgesetzt sind. Es muß möglich sein, ein Hitzeschild anzubringen, das die Be- und Entlüftung auf keinen Fall beeinträchtigen darf.
9.7.2.2. LPG-Gasleitungen
9.7.2.2.1. Verbindungsleitungen und alle zugehörigen Teile müssen leicht zugänglich sein, geschützt gegen Beschädigung und Verschleiß und ausreichend biegsam, um Schwingungen und Verformungen im Betrieb zu widerstehen. Die Leitungen müssen
9.7.2.2.2. Schläuche, starre Rohre sowie alle Verbindungen, die bei einem Druck von über 1 bar verwendet werden, müssen für einen Arbeitsdruck von 25 bar ausgelegt sein und ohne zu bersten, einem Druck von 75 bar standhalten.
Schläuche, starre Rohre und alle Verbindungen, die bei einem Druck von unter 1 bar zum Einsatz kommen, müssen ohne zu bersten einem Prüfdruck standhalten, der dem 5fachen maximal möglichen Arbeitsdruck entspricht.
9.7.2.2.3. Der Behälter und seine Anschlüsse müssen so eingebaut sein, daß sie nicht über die Außenkontur des Flurförderzeuges überstehen. Behälteranschlüsse müssen gegen Beschädigung geschützt sein.
9.7.2.2.4. Alle Teile des Rohrsystems, die Flüssiggas zwischen zwei Abschlußventilen enthalten, die beide geschlossen sein können, müssen mit einem Überdruckventil oder einem anderen geeigneten Mittel gegen übermäßig hohen Druck geschützt werden.
9.7.2.2.5. Die Benutzung von Aluminiumrohren für Flüssiggasleitungen ist nicht zulässig.
9.7.2.2.6. Schläuche müssen so kurz wie möglich gehalten werden.
9.7.2.2.7. Gegen hohen Druck (über 1 bar) beständige Rohr- bzw. Schlauchkupplungen und -anschlüsse müssen, mit Ausnahme etwaiger eingespannter Dichtungsringe, aus Metall gefertigt sein.
9.7.2.3. Ausrüstung
9.7.2.3.1. Die Zuleitung von Gas muß automatisch geschlossen werden, wenn der Motor zum Stillstand kommt, unabhängig davon, ob die Zündung ausgeschaltet wurde oder nicht.
9.7.2.3.2. Bei Anwendung mehrerer Kraftstoffe muß das System so gebaut sein, daß die Möglichkeit verhindert wird, daß Flüssiggas in andere Kraftstoffbehälter gelangt, und daß jede Kraftstoffzuleitung abgeschaltet wird, bevor eine andere geöffnet wird.
9.7.2.3.2.1. Werden mehrere Behälter auf dem Flurförderzeug mitgeführt, um aus ihnen Treibstoff zu entnehmen, so müssen sie über ein Mehrwegventil oder jedes andere geeignete Mittel angeschlossen sein, damit Flüssiggas nur aus jeweils einem Behälter entnommen werden kann. Die Zusammenschaltung von mehreren Behältern darf nicht möglich sein.
9.7.2.3.3. Sicherheitsventile oder Füllstandsanzeiger müssen so eingebaut sein, daß sie nicht auf solche Teile des Flurförderzeuges abblasen können, die eine Zündquelle in der Richtung des Fahrers darstellen.
9.7.2.3.4. Wenn die Korrosion eines Teiles seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, dann muß es mit einem korrosionsbeständigen Schutzüberzug versehen sein.
9.7.2.3.5. Alle Teile des Kraftstoffsystems müssen sicher am Flurförderzeug befestigt, und die Befestigungen sollen so angeordnet sein, daß die Wirkung von Schwingungen auf ein Minimum herabgesetzt wird.
9.7.2.3.6. Druckveränderungsventile müssen jederzeit für Kontrolle und Wartung zugänglich sein.
9.7.3. Elektro-Flurförderzeuge
9.7.3.1. Batterie
9.7.3.1.1. Abdeckungen aus Metall müssen so konstruiert sein, daß über den spannungführenden Teilen der Batterie ein freier Luftraum von mindestens 30 mm verbleibt. Ersatzweise müssen die Abdeckungen oder spannungführenden Teile der Batterie isoliert werden, wenn über den spannungführenden Teilen der Batterie ein freier Luftraum von mindestens 10 mm verbleiben muß. Die Isolierung muß so angebracht sein, daß im normalen Gebrauch ein Verschieben verhindert wird.
9.7.3.1.2. Die Abdeckung(en) muß (müssen) so gefertigt sein, daß bei normalem Gebrauch keine Verformung auftritt, durch die eine unzulässige Kraft auf die Batterie (einschließlich Zellen und Klemmen) übertragen oder ein Kontakt hergestellt wird. Diese Bedingung muß erfüllt sein, wenn eine Kraft von 980 N über eine quadratische Fläche von 300 mm x 300 mm auf die Abdeckung(en) aufgebracht wird. Die Abdeckung(en) muß (müssen) so befestigt sein, daß Verschiebungen bei normalem Gebrauch verhindert werden.
9.7.3.1.3. In Batterietrog, -raum oder -deckel müssen geeignete Lüftungslöcher vorgesehen sein, so daß keine gefährlichen Ansammlungen von Gasen auftreten können, wenn die Anlage nach den Anweisungen des Herstellers benutzt wird.
9.7.3.1.4. Batterien und Tröge aller Flurförderzeuge müssen im Flurförderzeug gesichert sein, um bei normalem Betrieb ein Verschieben zu verhindern, das zu einer Gefährdung führt. Bei Fahrerstand- und -sitzflurförderzeugen müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit bei einem Umkippen des Flurförderzeuges um 90° der Batterieteil festgehalten und verhindert wird, daß die sich verschiebende Batterie eine Verletzungsgefahr für den Fahrer darstellt.
9.7.3.1.5. Keine funkenbildenden Teile oder Teile, die eine Temperatur von 300 °C oder mehr erreichen können, dürfen dort angeordnet sein, wo sich explosive Gas/Luft-Gemische ansammeln können.
9.7.3.1.6. Spannung
Die Nenn-Batteriespannung darf 96 V nicht überschreiten.
9.7.3.1.7. Spannungsgrenzen
Die elektrische Ausrüstung muß so bemessen sein, daß alle Funktionen betriebsfähig bleiben und daß die Sicherheit nicht gefährdet ist, wenn die Batteriespannung um 30 % unter die Nennspannung (siehe Anmerkung) fällt, das heißt auf 0,70 x Nennspannung.
9.7.3.2. Stecker
Die Steckvorrichtungen für die Verbindung der Antriebsbatterien mit den Ausrüstungen der Elektroflurförderzeuge oder den Ladegeräten müssen den Bestimmungen des Addendums C entsprechen.
9.7.3.3. Es darf nicht möglich sein, die Betriebsstromkreise des Flurförderzeuges einzuschalten, solange Anschlüsse zu einer außerhalb befindlichen Ladestromquelle vorhanden sind.
9.7.3.4. Widerstände
Alle Widerstände sind so anzuordnen und einzusetzen, daß Überhitzungen und Schäden an benachbarten Teilen des Flurförderzeuges vermieden werden.
9.7.3.5. Schutz
9.7.3.5.1. Unter normalen Betriebsbedingungen müssen die nicht isolierten, spannungsführenden Teile des Flurförderzeuges gegen direkte Berührung gesichert sein.
9.7.3.5.2. Zum Flurförderzeug-Rahmen darf keine elektrische Verbindung bestehen, mit den folgenden Ausnahmen:
9.7.3.5.3. Mororstromkreise müssen gegen Kurzschluß gesichert sein. Hilfsstromkreise müssen gegen
Kurzschluß und gefährliche Überströme geschützt sein.
Mehrere parallel geschaltete Hilfs-Stromkreise, deren Gesamtstrom 10 a nicht überschreitet, können durch eine einzige Einrichtung geschützt sein.
9.7.3.5.4. Die elektrischen Kreise müssen so ausgeführt und erforderlichenfalls geschützt sein, daß keine Masseschlüsse auftreten können, die gefährliche Bewegungen verursachen können.
9.7.3.5.5. Impulssteuerungen müssen so ausgeführt werden, daß unkontrollierte Bewegungen vermieden werden; jedes unkontrollierte Einschalten, das sich aus einem Fehler im Elektronikkreis ergeben kann, muß sofort beendet werden. Einrichtungen zur Überprüfung des Sicherheitskreises oder -systems müssen vorgesehen werden.
9.7.3.6. Leiter
Alle Leiter müssen entweder wirksam isoliert und soweit notwendig geschützt oder so angeordnet oder verkleidet sein, daß Gefahren vermieden werden, wenn das Flurförderzeug normal betrieben wird.
Der Querschnitt der Leiter ist so zu wählen, daß beim Betrieb des Flurförderzeugs die Temperatur in den Leitern die für die Klasse des verwendeten Isoliermaterials angegebenen Werte nicht übersteigt.
Nachstehende Forderungen gelten für Kupferleiter außerhalb elektrischer Baugruppen (ausgenommen kurze Verbindungen zwischen elektrischen oder elektronischen Bauteilen, die nahe nebeneinander montiert sind):
9.7.3.7. Notschaltung
Eine Einrichtung oder Einrichtungen zur Notabschaltung müssen vorgesehen sein, die für den Fahrer jederzeit leicht zugänglich sein müssen, wenn er in einer der vom Hersteller empfohlenen Bedienungspositionen ist. Die Abschalteinrichtung muß mindestens einen Pol der Hauptstromkreise gefahrlos abschalten können, und sie muß in der Lage sein, den normalen maximalen Strom (einschließlich Anlaufstrom) auf eine der folgenden Weisen zu unterbrechen:
9.7.3.8. Elektromechanische Bremsen
Werden elektromechanische Bremsen vorgesehen, dann müssen diese mechanisch angelegt und elektrisch gelöst werden.
9.7.3.9. Isolationsprüfung
Bei trockenen, fabrikneuen Flurförderzeugen mit abgetrennter Antriebsbatterie wird zwischen aktiven Teilen und Rahmen eine Prüfwechselspannung von 25 bis 100 Hertz angelegt.
Halbleiter oder ähnliche elektronische Teile, die durch die Prüfspannung beschädigt werden können, dürfen überbrückt oder herausgenommen werden.
Das Gerät muß folgende Prüfwechselspannungen aushalten können:
Nenngleichspannung | Prüfwechselspannung | Prüfzeit |
< 48V | 500 V | 1 Minute |
> 48V | 1000 V |
Wird die Wechselspannungsprüfung wiederholt, so ist nur der 0,5fache Wert der in der vorstehenden Tabelle angegebenen Prüfwechselspannung anzuwenden.
Wird alternativ eine Prüfung der Spannungsfestigkeit mit einer Prüfzeit von einer Sekunde vorgenommen, ist die Prüfwechselspannung auf das 1,1fache der vorgenannten Werte zu erhöhen. Wird Gleichspannung bei der Prüfzeit von einer Sekunde als Prüfspannung verwendet, ist die Prüfung mit dem 1,6fachen Wert der vorgenannten Prüfwechselspannung durchzuführen.
9.7.3.10. Isolationswiderstandsprüfung
Die Isolierung von Flurförderzeugen muß einen ausreichenden Isolationswiderstand haben.
Im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung sind Flurförderzeug und Antriebsbatterie getrennt zu prüfen. Die Meßspannung soll größer als die Nennspannung und kleiner als 500 V sein.
Der Isolationswiderstand aller elektrischen Teile des Flurförderzeugs mit Ausnahme der Batterie gilt als ausreichend, wenn er mindestens 1000 Ohm, multipliziert mit der Batterie-Nennspannung, gegen Körper beträgt.
Der Isolationswiderstand der Antriebsbatterie in aufgeladenem Zustand gilt als ausreichend, wenn er mindestens 1000 Ohm gegen Körper beträgt.
9.7.3.11. Sicherheitsschalter für elektrische und elektronische Kreise
Die unter den nachstehenden Punkten erwähnten Sicherheitsschalter für elektrische und elektronische Kreise:
9.7.3.7 b) und c) | Notabschalter |
9.10.5 | Schutz des gehenden Flurförderzeugführers |
10.1.1.1 10.1.2.1 10.1.2.3 10.1.3.1 10.1.3.2 |
Geschwindigkeitsbegrenzung und Abbremsung |
10.1.2.2 | Geschwindigkeitsbegrenzung und Verhinderung seitlichen Einfahrens |
10.2.5.3.4 | Schlaffseil oder Schlaffkette |
10.2.5.8 | zweite Endbegrenzung des Hubweges |
müssen so konstruiert und eingebaut sein, daß bei Fehlern die Sicherheitsfunktion erhalten bleibt.
Mechanische Schalter müssen so gebaut sein, daß sie zwangsläufig den Stromkreis öffnen, wobei ihre Betätigung über ein Minimum an Zwischenorganen bewirkt werden muß.
9.8. Systeme und Einrichtungen zum Heben, Neigen und für andere Bewegungen
9.8.1. Einrichtungen zum Heben und Neigen 8
9.8.1.1. Laschenketten
Nur Rollen- oder Fleyerketten sind zugelassen. Wenn zu den Einrichtungen zum Heben eine oder mehrere Ketten gehören, muß der Flurförderzeughersteller Laschenketten auswählen, die mindestens einen Faktor K10 5 :1 haben als Verhältnis zwischen der vom Kettenhersteller gewährleisteten Mindest-Bruchlast und der statischen Belastung der Kette(n), die bei gleichmäßig belastetet (belasteten) Kette(n) auftreten würde, wenn die größte Traglast in Transportstellung ist und keine Reibung im Hubgerüst angenommen wird. Der Durchmesser der Kettenrollen oder -räder muß mindestens gleich dem 3fachen der Kettenteilung sein.
9.8.1.2. Drahtseile
Wenn zu den Einrichtungen zum Heben ein oder mehrere Seile gehören, muß der Flurförderzeughersteller Seile auswählen, die mindestens einen Faktor K 6 : 1 haben als Verhältnis zwischen der vom Seilhersteller gewährleisteten Mindest-Bruchlast und der statischen Belastung des (der) Drahtseiles (Drahtseile), die bei gleichmäßig belastetem (belasteten) Seil (Seilen) auftreten würde, wenn die größte Traglast in Transportstellung ist und keine Reibung im Hubgerüst angenommen wird. Der Durchmesser der Seilrollen, gemessen auf Rillengrund, muß mindestens das 22fache des Seildurchmessers betragen.
9.8.1.3. Hydraulisches Hubsystem
Das Absinken der Nennlast aufgrund eines Lecks im hydraulischen System darf während der ersten 10 Minuten 100 mm nicht überschreiten, wobei die Hydraulikflüssigkeit normale Betriebstemperatur hat. Als Leck im Sinne dieser Bestimmung gelten Lecks, die bei normaler Benutzung auftreten; äußere Lecks, die von unsachgemäßer Benutzung oder fehlerhafter Montage herrühren, werden nicht berücksichtigt.
9.8.1.4. Begrenzung des Hubsystems
Die Hubeinrichtung muß mit Endanschlägen ausgestattet sein, um ein Überfahren der Endstellungen zu vermeiden. Zusätzlich müssen Einrichtungen vorgesehen werden, um zu verhindern, daß der Gabelträger und bewegliche Mastelemente versehentlich aus dem oberen Ende des Hubgerüsts herausfahren. Alle Bewegungen mit begrenztem Arbeitsbereich müssen mit Endanschlägen gegen Überfahren der Endstellungen gesichert sein. 8) Für Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz, siehe Kapitel 10.
9) | |
K = | Mindestbruchlast je Kette oder Seil x der Zahl der Ketten oder Seile |
Nutzlast des Flurförderzeugs + Eigenmasse der Hebeeinrichtung |
10) Als solche gelten nicht Ketten und Seile.
weiter |
(Stand: 11.03.2019)
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