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Regelwerk, EU 1991, Abfall - EU Bund

Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren

(ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991 S. 38;
RL 98/101/EG - ABl. Nr. L 1 vom 05.01.1999 S. 1;
RL 2006/66/EG - ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt  zum 27.09.2008 gem. Art. 28  der RL 2006/66/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch unterschiedliche Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Beseitigung von Batterien und Akkumulatoren können in der Gemeinschaft Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen entstehen, was sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken kann. Daher müssen die Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet einander angeglichen werden.

Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, sieht vor, daß zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallkategorien in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.

Mit den in den Aktionsprogrammen auf dem Gebiet des Umweltschutzes festgelegten Zielen und Grundsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft, die den in Artikel 130r Absätze 1 und 2 des Vertrages verankerten Grundsätzen unterliegen, wird insbesondere der Zweck verfolgt, der Umweltverunreinigung vorzubeugen, sie einzuschränken oder gar zu beseitigen sowie für eine sinnvolle Bewirtschaftung der Rohstoffquellen zu sorgen; dabei ist auch das Verursacherprinzip anzuwenden.

Zur Erreichung dieser Ziele ist das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren in Anbetracht der Menge der in ihnen enthaltenen gefährlichen Stoffe zu untersagen.

Zur Sicherstellung der Wiederverwertung oder kontrollierten Beseitigung von Altbatterien und -akkumulatoren sind von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen, die Kennzeichnung und gesondertes Einsammeln gewährleisten.

Das Einsammeln und die Wiederverwertung von Altbatterien und -akkumulatoren können dazu beitragen, die Vergeudung von Rohstoffen zu vermeiden.

Geräte, die Batterien oder Akkumulatoren enthalten, die sich dem Gerät nicht entnehmen lassen, können bei ihrer Beseitigung zu einer Umweltgefahr werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher zweckentsprechende Maßnahmen ergreifen.

Zur Erreichung der obengenannten Ziele sollten in den Mitgliedstaaten Programme aufgestellt werden. Die Kommission ist über diese Programme sowie über die ergriffenen spezifischen Maßnahmen zu unterrichten.

Wirtschaftliche Instrumente, wie zum Beispiel die Einführung eines Pfandsystems, können als Anreiz zum gesonderten Einsammeln und zur Wiederverwertung von Altbatterien und -akkumulatoren wirken.

Es sollte eine entsprechende Unterrichtung der Verbraucher vorgesehen werden.

Es sind Verfahren zur Sicherstellung der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere der Kennzeichnungsregelung, sowie zur Erleichterung der Anpassung der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt festzulegen. Der Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG sollte beauftragt werden, die Kommission bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwertung und die kontrollierte Beseitigung von Altbatterien und Akkumulatoren, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I enthalten.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie ist

  1. Batterie oder Akkumulator: eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, gemäß Anhang I;
  2. Altbatterie oder Altakkumulator: eine Batterie oder ein Akkumulator, die nicht wiederverwendet werden können und verwertet oder beseitigt werden sollen;
  3. Beseitigung: alle in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Vorgänge, sofern sie auf Batterien und Akkumulatoren Anwendung finden;
  4. Verwertung: alle in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Vorgänge, sofern sie auf Batterien und Akkumulatoren Anwendung finden;
  5. Einsammeln: Einsammeln, Sortieren und/oder Neugruppierung von Altbatterien und Altakkumulatoren;
  6. Pfand: ein System, wonach der Käufer beim Erwerb von Batterien oder Akkumulatoren dem Einzelhändler einen Geldbetrag zahlt, der ihm bei Rückgabe der Altbatterien und Altakkumulatoren erstattet wird.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten spätestens ab dem 1. Januar 2000 das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent, einschließlich in solchen Fällen, wo diese Batterien und Akkumulatoren in Geräte eingebaut sind. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen der in Artikel 6 genannten Programme Maßnahmen, damit die Altbatterien und Altakkumulatoren für die Verwertung oder Beseitigung getrennt eingesammelt werden.

(2) Zu diesem Zweck tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Batterien und Akkumulatoren und gegebenenfalls das Gerät, in das sie auf Dauer eingebaut sind, mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen sind.

Die Kennzeichnung muß Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

(3) Die Kommission arbeitet nach dem Verfahren des Artikels 10 Einzelbestimmungen für das Kennzeichnungssystem aus. Diese Bestimmungen werden imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit Batterien und Akkumulatoren nur unter der Voraussetzung in Geräten eingebaut sein dürfen, daß sie nach dem Ende ihrer Lebensdauer vom Verbraucher mühelos entfernt werden können.

Diese Maßnahmen treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang II genannten Gerätekategorien.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten stellen Programme auf, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen:

Die Programme werden erstmalig für eine Laufzeit von vier Jahren aufgestellt, die am 18. März 1993 beginnt. Sie sind bis spätestens 17. September 1992 der Kommission vorzulegen.

Die Programme werden regelmäßig - mindestens einmal alle vier Jahre - insbesondere im Lichte des technischen Fortschritts sowie der Wirtschafts und der Umweltsituation revidiert und aktualisiert. Die geänderten Programme sind der Kommission rechtzeitig mitzuteilen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das getrennte Einsammeln und gegebenenfalls die Einführung eines Pfandsystems wirksam organisiert werden. Um die Wiederverwertung zu fördern, können sie darüber hinaus als Maßnahmen zum Beispiel wirtschaftliche Instrumente einführen. Diese Maßnahmen sind nach Konsultation der betroffenen Parteien einzuführen; sie müssen auf stichhaltigen ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien beruhen und dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

(2) Bei der Vorlage ihrer Programme nach Artikel 6 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen haben.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen der in Artikel 6 genannten Programme die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verbraucher umfassend informiert wird über

  1. die Gefahren einer unkontrollierten Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren;
  2. die Kennzeichnung der Batterien und Akkumulatoren und der Geräte, in denen Batterien und Akkumulatoren auf Dauer eingebaut sind;
  3. die Art und Weise, wie die auf Dauer in ein Gerät eingebauten Batterien und Akkumulatoren entfernt werden können.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der unter diese Richtlinie fallenden und deren Vorschriften entsprechenden Batterien und Akkumulatoren weder behindern noch untersagen oder einschränken.

Artikel 10

Die Kommission paßt die Artikel 3, 4 und 5 sowie die Anhänge I und II nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG an den technischen Fortschritt an.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 18. September 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.   

.

Anhang I

 Unter die Richtlinie fallende Batterien und Akkumulatoren:

  1. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 1. Januar 1999 in Verkehr gebracht werden und mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
  2. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 8. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und
  3. Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.

.

Anhang II

Verzeichnis der von Artikel 5 ausgenommenen Gerätekategorien:

  1. Geräte, bei denen Batterien eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden sind, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der in Anhang I genannten Batterien und Akkumulatoren technisch notwendig ist.
  2. Referenzzellen von Geräten, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen, sowie Batterien und Akkumulatoren, die in medizinischen Geräten zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen und in Herzschrittmachern eingesetzt sind, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerläßlich ist und die Batterien und Akkumulatoren nur durch Fachpersonal entfernt werden können.
  3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der Batterien durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die In sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.

Den Geräten, deren Batterien oder Akkumulatoren gemäß diesem Anhang nicht ohne Schwierigkeiten vom Benutzer ersetzt werden können, ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den umweltgefährdenden Inhalt der Batterien bzw. Akkumulatoren aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind. 1) ABl. Nr. C 6 vom 07.01.1989 S. 3, und Abl. Nr. C 11 vom 17.01.1990 S. 6

2)  ABl. Nr. C 158 vom 26.06.1989 S. 209, und ABl. Nr. C 19 vom 28.01.1991

3) ABl. Nr. C 194 vom 31.07.1989 S. 21

4) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 201

ENDE

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