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Regelwerk, EU 1992, Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit

(ABl. Nr. L 228 vom 11.08.1992 S. 24;
RL 2001/95/EG - ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4 *;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 22 RL 2001/95/EG


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Maßnahmen zur schrittweisen Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 zu erlassen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Mehrere Mitgliedstaaten haben horizontale Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit erlassen, die den Wirtschaftssubjekten vor allem eine allgemeine Verpflichtung auferlegen, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen. Diese Rechtsvorschriften führen zu einem unterschiedlichen Schutzniveau. Derartige Unterschiede und das Fehlen horizontaler Rechtsvorschriften in anderen Mitgliedstaaten sind geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Binnenmarktes hervorzurufen.

Es ist sehr schwierig, Gemeinschaftsvorschriften für alle gegenwärtigen und künftigen Produkte zu erlassen. Für solche Produkte sind umfassende horizontale Rahmenvorschriften notwendig, die Lücken in gegenwärtigen oder künftigen spezifischen Rechtsvorschriften schließen, um vor allem das nach Artikel 100a Absatz 3 des Vertrages geforderte hohe Schutzniveau für die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten.

Daher ist es erforderlich, für alle auf den Markt gebrachten Produkte, die für die Verbraucher bestimmt sind oder von den Verbrauchern verwendet werden könnten, gemeinschaftsweit eine allgemeine Sicherheitsanforderung zu schaffen. Dabei sind jedoch bestimmte gebrauchte Produkte von Natur wegen auszuschließen.

Produktionsanlagen, Investitionsgüter und andere nur zur beruflichen Nutzung bestimmte Produkte werden von dieser Richtlinie nicht betroffen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, soweit es im Rahmen von Gemeinschaftsregelungen keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt.

Wenn in geltenden spezifischen Gemeinschaftsvorschriften, die auf eine vollständige Harmonisierung abzielen, insbesondere solchen, die auf der Grundlage der neuen Konzeption verabschiedet wurden, Anforderungen hinsichtlich der Produktsicherheit festgelegt sind, ist es nicht notwendig, den Wirtschaftssubjekten in bezug auf die Vermarktung der unter solchen Vorschriften fallenden Produkte weitere Verpflichtungen aufzuerlegen.

Wenn für das betreffende Erzeugnis in spezifischen Gemeinschaftsvorschriften nur bestimmte Gesichtspunkte der Sicherheit oder Risikokategorien abgedeckt werden, sind die Verpflichtungen der Wirtschaftssubjekte hinsichtlich dieser Aspekte ausschließlich durch diese Vorschriften bestimmt.

Die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderung ist durch die Verpflichtung der Wirtschaftssubjekte zu ergänzen, dem Verbraucher einschlägige Informationen zu liefern und entsprechend den besonderen Merkmalen der Produkte angemessene Maßnahmen zu treffen, so daß der Verbraucher über etwaige Risiken dieser Produkte unterrichtet ist.

In Ermangelung spezifischer Vorschriften sind Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit eines Produktes festzulegen.

Die Mitgliedstaaten schaffen Behörden mit den erforderlichen Befugnissen, geeignete Maßnahmen zur Kontrolle der Sicherheit von Produkten zu treffen.

Zu den geeigneten Maßnahmen muß insbesondere gehören, daß die Mitgliedstaaten die Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter gefährlicher Produkte wirksam und sofort organisieren können.

Um die Einheit des Marktes zu erhalten, ist die Kommission von jeder Maßnahme zu unterrichten, mit der das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird, es sei denn, die Maßnahme betrifft einen Vorfall, der nur örtliche, auf jeden Fall auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats begrenzte Auswirkungen hat. Solche Maßnahmen dürfen nur unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere der Artikel 30 bis 36, getroffen werden.

Die vorliegende Richtlinie beeinträchtigt nicht die Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Eine wirksame Überwachung der Produktsicherheit erfordert die Schaffung eines landes- und gemeinschaftsweiten Systems für den raschen Informationsaustausch über Produktsicherheitsnotfälle. Daher ist das Verfahren nach der Entscheidung 89/45

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