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Abfälle zur Verwertung der EU-Verbringungsverordnung |
Anhang IV zu VO (EWG) Nr. 259/93 |
Rote Liste
Die in dieser Liste verwendeten Ausdrücke "enthalten(d)" und "kontaminiert mit" bedeuten, daß der betreffende Stoff in einem Ausmaß vorhanden ist, das a) den Abfall zu einem gefährlichen Abfall macht oder b) dazu führt, daß der Abfall für eine Verwertung nicht mehr geeignet ist.
RA | Hauptsächlich organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen |
RA 010 | Abfälle, Substanzen und Gegenstände, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind: |
polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB), einschließlich aller analogen polybromierten Verbindungen, die eine Konzentration von 50 mg/kg oder mehr aufweisen | |
RA 020 | Teerrückstände (mit Ausnahme der unter AC 020 fallenden) aus der Raffination, Destillation oder Pyrolyse organischer Stoffe |
RB | Hauptsächlich anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen |
RB 010 | Asbest (Staub und Fasern) |
RB 020 | Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
RC | Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können |
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind: | |
RC 010 | - alle Erzeugnisse der Gruppe der polychlorierten Dibenzofurane |
RC 020 | - alle Erzeugnisse der Gruppe der polychlorierten Dibenzodioxine |
RC 030 | Bleihaltiger Antiklopfmittelschlamm |
RC 040 | Andere Peroxide als Wasserstoffperoxide |
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(Stand: 11.03.2019)
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