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Entscheidung 95/365/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Waschmitteln
(ABl. Nr. L 217 vom 13.09.1995 S. 14aufgehoben)
aufgehoben gemäß Art. 3
Hinweis: s. Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 ist die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses nach den für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien zu beurteilen.
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 darf das Umweltzeichen nicht für Produkte vergeben werden, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 2, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/69/EG der Kommission 3, und der Richtlinie 88/379/EWG des Rates 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/18/EWG der Kommission 5, sind. Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der genannten Richtlinien enthalten, können dagegen das Umweltzeichen erhalten, wenn sie den im gemeinschaftlichen System für die Vergabe eines Umweltzeichens festgelegten Zielen entsprechen.
Waschmittel enthalten Stoffe oder Zubereitungen, die nach den obengenannten Richtlinien als gefährlich eingestuft sind.
Die in dieser Entscheidung festgelegten Umweltkriterien umfassen insbesondere Ausschlußwerte und ein Punktesystem, wodurch der Anteil der als gefährlich eingestuften Stoffe und Zubereitungen an Waschmitteln, die für ein Umweltzeichen in Frage kommen, auf ein Mindestmaß begrenzt sind.
Waschmittel, die diese Kriterien erfüllen, wirken sich somit in geringerem Maße auf die Umwelt aus und entsprechen den im gemeinschaftlichen System für die Vergabe eines Umweltzeichens festgelegten Zielen.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission die Hauptinteressengruppen im Rahmen eines Anhörungsgremiums konsultiert.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Produktgruppe "Waschmittel" umfaßt:
"alle Textilwaschmittel in Pulver-, flüssiger oder sonstiger Form, die hauptsächlich für Waschmaschinen bestimmt sind".
Umweltfreundlichkeit und Gebrauchstauglichkeit der in Artikel 1 definierten Produktgruppe werden nach den im Anhang genannten spezifischen Umwelt- und Leistungskriterien beurteilt.
Definition der Produktgruppe und Kriterien gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Bekanntgabe dieser Entscheidung.
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält diese Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "006".
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ____________________
1) ABl. Nr. L 99 vom 11.04.1992 S.1.
2) ABl. Nr. L 96 vom 16.08.1967 S.1.
3) ABl. Nr. L 381 vom 31.12.1994 S.1.
4) ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S.14.
5) ABl. Nr. L 104 vom 21.04.1993 S.46.
6) Unter "Inhaltstoffen" sind die chemischen Stoffe zu verstehen, aus denen der Hersteller die Waschmittelrezeptur zusammensetzt,
7) Dieses Kriterium ist als vorläufig anzusehen und wurde im Hinblick darauf aufgenommen, das Eutrophierungspotential bestimmter Waschmittel in die Berechnungen einzubeziehen. Es soll durch ein auswirkungsorientiertes Kriterium ausgetauscht werden, sobald die Entscheidung unter Berücksichtigung künftiger wissenschaftlicher Entwicklungen, aussagekräftiger Daten und der tatsächlichen Situation überarbeitet wird.
8) ABl.Nr. L 154 vom 05.06.1992 S. 1.
9)Der Ausschluß dieser aromatischen Nitroverbindungen kann unter Berücksichtigung künftiger Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie gegebenenfalls überprüft werden.
10) ABl. Nr. L 250 vom 19.09.1984 S. 17.
11) ABl. Nr. L 291 vom 10.10.1989 S. 55.
12) ABl. Nr. L 227 vom 08.09.1993 S. 9.
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