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Umweltkriterien für Waschmittel Anhang

1. Allgemeines

Für die Vergabe eines Umweltzeichens bei Waschmitteln gelten die in der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie die folgenden spezifischen Kriterien. Diese müßten für die gesamte Dauer des Vertrages über die Bedingungen für die Verwendung des Zeichens erfüllt werden.

Diese spezifischen Kriterien für Waschmittel umfassen:

Welche Angaben und Informationen die zuständige Stelle bei Eingang eines Antrags vom Antragsteller verlangen muß, ist Anlage III zu entnehmen.

2. Anwendungsbereich

Diese Kriterien gelten für Textilwaschmittel in Pulver-, flüssiger oder sonstiger Form, die hauptsächlich für Waschmaschinen bestimmt sind.

3. Leistungseinheiten und Bezugsdosierung

Leistungseinheit

Die Leistungseinheit wird in g/Waschgang (Gramm pro Waschgang) ausgedrückt. Bei Vollwaschmitteln wird diese auf eine Dosierung für 4,5 kg Füllmenge (Gewebe im Trockenzustand), bei Feinwaschmitteln auf eine Dosierung für 2,5 kg Füllmenge (Gewebe im Trockenzustand) in der Waschmaschine bezogen.

Bezugsdosierung

Die vom Hersteller für die Wasserhärte (WH) 2,5 mmol CaCO3/l und "normal verschmutzte" Textilien empfohlene Dosierung wird

als Bezugedosierung zugrunde gelegt. Stellen 2,5 mmol CaCO3/l für die Mitgliedstaaten, in denen das Waschmittel vertrieben wird, keine zutreffende Wasserhärte dar, muß der Antragsteller angeben, welche Dosierung als Bezug zugrunde zu legen ist.

4. Umweltkriterien für Inhaltsstoffe und Verpackung

4.1. Umweltkriterien für die Inhaltsstoffe

Berücksichtigt werden die folgenden Parameter:

In Anlage II werden die den Berechnungen zugrunde gelegten Parameter genau bestimmt. Diese werden nach Zweckmäßigkeit in g/Waschgang oder l/Waschgang berechnet und ausgedrückt. Dem Konzept dieser Entscheidung entsprechend werden sie in ihrer Gesamtheit bewertet.

Für jedes Kriterium wird ein Ausschlußwert festgelegt, bei dessen Überschreitung das Produkt kein Umweltzeichen erhalten kann.

Punktvergabe und Gewichtungsfaktoren

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kriterien, die dazugehörigen Ausschlußwerte, ihre Gewichtungsfaktoren und die mögliche Höchstpunktzahl. Punkt 4.4.1 gibt Aufschluß darüber, nach welchen Formeln die Punktzahlen für die einzelnen Kriterien zu ermitteln sind.

Punktzahl

Kriterium

4 3 2 1 AW GF Summe
Chemikaliengehalt insgesamt 60 80 100 120 200 3 12
Kritisches Verdünnungsvolumen - Toxizität (KVVTOX) 3000 6000 9000 12000 13000 8 32
Phosphate (als STPP) 0 10 20 30 50 2 8
Unlösliche anorganische Stoffe 15 25 35 45 50 0,5 2
Lösliche anorganische Stoffe 20 40 60 80 140 0,5 2
Biologisch nicht abbaubare organische Stoffe (aerob) 1 2 3 4 10 1 4
Biologisch nicht abbaubare organische Stoffe (anaerob) 6 8 10 12 20 1,5 6
BSB 30 60 90 120 140 2 8
Gesamt 74
Anmerkung:
Mit Ausnahme des kritischen Verdünnungsvolumens, das in l/Waschgang ausgedrückt ist, sind alle Werte in g/Waschgang ausgedrückt.
AW = Ausschlußwert, GF = Gewichtungsfaktor.

4.2. Umweltkriterien für die Verpackung

Berücktsichtigt wird nur die Erstverpackung bei der die Summe aus Verpackungsmaterial insgesamt und Neumaterial 9 g/Waschgang nicht überschreiten darf. Bei Nachfüllpackungen wird davon ausgegangen, daß eine Erstverpackung aus Metall oder Kunststoff 20 mal, eine Verpackung aus Pappe 10 mal verwendet wird.

Für die Verpackung werden die Punkte wie folgt ermittelt:

Gewicht der Erstverpackung
(Verpackungsmaterial insgesamt + Neumaterial)
in g/Waschgang
Punktzahl
Bis 5 4
Zwischen 5 und 9 9 - (Verpackungsgewicht in g/Waschgang)

4.3. Grenzwert für die Vergabe des Umweltzeichens

Die Gesamtpunktzahl aus den acht Kriterien für die Inhaltsstoffe und dem Kriterium für die Verpackung soll gleich oder größer 63 sein.

Der Ausschlußwert darf bei keinem Kriterium überschritten werden. Darüber hinaus soll das Produkt den in den anderen Teilen dieses Anhangs festgelegten Kriterien entsprechen.

4.4. Berechnung der Umweltkriterien für Inhaltsstoffe und Verpackung

4.4.1. Berechnung der Kriterien für Inhaltsstoffe

Datenbank über Waschmittelinhaltsstoffe ( WID-Liste)

Anlage I Buchstabe A gibt einen Überblick über die Waschmittelinhaltsstoffe-Datenbank ( WID-Liste), anhand deren die Kriterien für die Inhaltsstoffe berechnet werden sollen.

Für die Hauptinhaltsstoffe von Waschmitteln werden darin Angaben über Belastungsfaktor, Toxizität, fehlende biologische Abbaubarkeit unter aeroben Bedingungen, fehlende biologische Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen, lösliche/unlösliche anorganische Stoffe und den biologischen Sauerstoffbedarf aufgelistet. Diese Daten sind den Berechnungen für diese Inhaltsstoffe zugrunde zu legen.

Die Kriterien

werden für jeden Inhaltsstoff unter Berücksichtgung der Dosierung pro Waschgang, des Wassergehalts und des Massenanteils in der Rezeptur berechnet und für jede Produktrezeptur aufaddiert.

Das kritische Verdünnungsvolumen-Toxizität wird für jeden Inhaltsstoff anhand der folgenden Gleichung errechnet:

Dosierung x Belastungsfaktor
KVVTOX =
x 1000
Langzeitfolgen

Berechnung der Kriterien und Ermittlung der Punktzahlen

Die Punktzahlen werden anhand der folgenden Gleichungen ermittelt:

Chemikaliengehalt insgesamt:
Ausschluß:    > 200 g/Waschgang
Punktzahl: < 120 g /Waschgang    = 7 - x/20
> 120 g/Waschgang = 0
Höchstpunktzahl = 4

Phosphatgehalt (als STPP):

Ausschluß: > 50 g/Waschgang
Punktzahl: < 40 g/Waschgang = 4 - x/10
> 40 g/Waschgang = 0
Höchstpunktzahl = 4

Gehalt an löslichen anorganischen Stoffen:

Ausschluß: > 140 g/Waschgang
Punktzahl: < 80 g/Waschgang = 5 - x/20
> 80 g/Waschgang = 0
Höchstpunktzahl = 4

Gehalt an nicht abbaubaren organischen Stoffen (anaerob):

Ausschluß > 20 g/Waschgang
Punktzahl: < 12 g/Waschgang = 7 - x/2
> 12 g/Waschgang = 0
Höchstpunktzahl = 4

KVVTOX:

Ausschluß: > 13.000 l/Waschgang
Punktzahl: < 12.000 l/Waschgang = 5 - x/3000
> 12.000 l/Waschgang = 0
Höchstpunktzahl = 4

Gehalt an unlöslichen anorganischen Stoffen:

Ausschluß: > 50 g/Waschgang
Punktzahl: < 45 g/Waschgang = 5,5 - x/l0
> 45 g Waschgang = 0
Höchstpunktzahl = 4

Gehalt an biologisch nicht abbaubaren organischen Stoffen:

Ausschluß: > 10 g/Waschgang
Punktzahl: < 4 g/Waschgang = 5 - x/1
> 4 g/Waschgang = 0
Höchstpunktzahl = 4

BSB:

Ausschluß: > 140 g/Waschgang
Punktzahl: < 120 g/Waschgang = 5 - x/30
> 120 g/Waschgang = 0
Höchstpunktzahl = 4

Neue Chemikalien/Zusätzliche Inhaltsstoffe

  1. Bei neuen Chemikalien und zusätzlichen Inhaltsstoffen, die nicht in der Datenbank über Waschmittelinhaltsstoffe enthalten sind, ist nach dem hier und in Anlage I Buchstabe B beschriebenen Verfahren vorzugehen.

    Versuchsdaten müssen der zuständigen Stelle vom Antragsteller vorgelegt werden.

    Auch die Daten über lösliche/unlösliche anorganische Stoffe, biologische Abbaubarkeit unter aneroben Bedingungen (ECETOC-Test Nr. 28 vom Juni 1988) und den biologischen Sauerstoffbedarf (BSB) müssen vorgelegt werden.

    Alle Angaben zu biologischem Abbau, Elimination, Langzeitfolgen (NOEC-Werte) bei Fischen, Daphnia magna und Algen müssen vollständig dokumentiert werden.

    Die entsprechenden Prüfungen werden nach den Anhängen der Richtlinie 92/32/EWG des Rates 8 durchgeführt

    Die Bestimmungen der Anlage I Buchstabe B werden dementsprechend angewandt.

    Sollten keine umfassenden Angaben über Langzeitfolgen (NOEC-Werte) vorliegen, können die in Anlage I Buchstabe B beschriebenen vereinfachten Verfahren angewandt werden.

  2. Auf Antrag einer im Anhörungsgremium (Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92) vertretenen zuständigen Stelle oder Interessengruppe kann auf andere Weise verfahren werden, sofern die Kommission dieses Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung mit den einschlägigen Kriterien als gleichwertig mit dem oben beschriebenen anerkannt hat

4.4.2. Berechnung der Verpackungskriterien

Das Gewicht der Erstverpackung wird in g/Waschgang (Gramm pro Waschgang) umgerechnet, Neumaterial und Verpackungsmaterial insgesamt werden separat berechnet, wobei die Summe aus beidem den Grenzwert für die Vergabe des Umweltzeichens (9 g/Waschgang) nicht übersteigen darf. Diese Summe ist nach dem für dieses Kriterium geltenden Punktesystem zu bewerten.

Bei Nachfüllpackungen wird davon ausgegangen, daß Erstbehälter aus Metall oder Kunststoff 20 mal, Erstbehälter aus Pappe 10 mal wiederverwendet werden können.

Existieren für eine Waschmittelrezeptur verschiedene Verpackungssysteme, bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. Der Antragsteller kann der zuständigen Stelle gegenüber nachweisen, daß das Produkt mit all seinen Verpackungssystemen und der jährlich über diese Systeme in Verkehr gebrachten Gesamtmenge auf nationaler Ebene im gewichteten Durchschnitt den geforderten Kriterien entspricht Sofern ein Ausschlußwert von 12 g/Waschgang bei keiner dieser Verpackungen überschritten wird, können in diesem Fall alle Verpackungen mit dem Umweltzeichen versehen werden.
  2. Nur Verpackungsarten und Größen, die die Kriterien erfüllen, dürfen das Umweltzeichen tragen. Wird in einem solchen Fall in der Produktwerbung auf das Umweltzeichen Bezug genommen, muß der begrenzte Anwendungsbereich des Umweltzeichens genau angegeben werden.

Die für a) und b) geltenden Bedingungen werden in dem Vertrag über die Verwendung des Umweltzeichens festgelegt

5. Sonstige Umweltkriterien für Inhaltsstoffe

Bestimmte Inhaltsstoffe dürfen einen Höchstwert in der Waschmittelrezeptur nicht überschreiten oder sind gänzlich untersagt:

  1. Inhaltsstoffe mit höherer Toxizität als 1 mg/l akute Toxizität für Fische, Daphnia magna oder Algen dürfen 10 g Gesamtgewicht pro Waschgang nicht übersteigen.
  2. g Gesamtgewicht pro Waschgang dürfen nicht überschritten werden bei Inhaltsstoffen, deren Toxizität höher liegt als 1 mg/l akute Toxizität für Fische, Daphnia magna oder Algen, die nicht "leicht biogisch abbaubar" sind bzw. bei denen log Kow aufgrund des Verteilungskoeffizienten (n-Octanol/Wasser) größer oder gleich 3 ist (es sei denn, BCF ist gleich oder kleiner 100).
  3. Der Gehalt an Phosphonaten darf 1 g/Waschgang nicht übersteigen.
  4. Der grenzflächenaktive Stoff Alkylphenolethoxylat (APEO), Duftstoffe, die die in Anlage II genannten aromatischen Nitroverbindungen enthalten 9, der Komplexbildner EDTa und als karzinogen, fortpflanzungsgefährdend und mutagen eingestufte Stoffe dürfen nicht verwendet werden.

6. Verbraucherinformationen

Das Produkt wird mit den folgenden Informationen versehen:

"Das Waschen bei niedrigen Temperaturen spart Energie, und eine geringe Waschmitteldosierung verringert die Gefahr von Umweltschäden."

"Halten Sie sich im Zweifelsfall an die Dosierung für normal verschmutzte Wäsche. Dies trägt dazu bei, die Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern."

6.1. Dosierungsanweisungen

Dosierungsempfehlungen müssen auf der Produktverpackung angegeben werden.

Diese müssen sich auf "normal" und "stark" verschmutzte Wäsche, auf die verschiedenen Wasserhärtegrade der jeweiligen Länder und gegebenenfalls auf das Wäschegewicht beziehen.

Die Waschkraft ist für "normal verschmutzte" Wäsche und die unterschiedlichen Wasserhärtegrade anzugeben.

Der Unterschied zwischen der Dosierungsempfehlung für Wasserhärtegrad 1 (weich) "normale Verschmutzung und für die höchsten Wasserhärtegrade 3 und 4 "starke Verschmutzung" darf den Faktor 2 nicht übersteigen.

Zusätzliche Dosierungsempfehlungen, wie für Vor- und Hauptwäsche, sind in den Spalten "normal" /"stark verschmutzte Wäsche" aufzuführen.

Die Bezugsdosierung für die Prüfung der Waschkraft und die Berechnung der Umweltkriterien muß in den Mitgliedstaaten, in denen der Test durchgeführt wurde, als Dosierung für "normal verschmutzte Wäsche" und eine Wasserhärte von 2,5 mmol CaCO3/l empfohlen werden. In allen anderen Mitgliedstaaten darf eine höhere Dosierung nur dann empfohlen werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Stelle gegenüber nachweisen kann, daß diese Dosierung unter den besonderen Bedingungen in diesem Mitgliedstaat das Minimum für eine erfolgreiche Durchführung des Tests darstellt.

Beziehen sich die Empfehlungen ausschließlich auf Wasserhärtegrade unter 2,5 mmol CaCO3/l, muß die höchste Dosierungsempfehlung für "normal verschmutzte" Wäsche unter der im vorherigen Absatz genannten Bezugsdosierung liegen.

6.2. Verbot unangebrachter Informationen und Werbeaussagen

Produkt- und Werbeaussagen müssen der Richtlinie 84/450/EWG des Rates 10 über irreführende Werbung entsprechen. Kein potentieller Käufer des Produkts darf durch Werbe- oder Produktaussagen irregeführt werden. Hersteller/Importeur und Werbetreibender müssen angemessen nachweisen können, daß alle, in der Produktwerbung oder auf dem Produkt gemachten Aussagen über die ökologischen Eigenschaften des Produkts zutreffend sind.

6.3 Informationen über Inhaltsstoffe und entsprechende Kennzeichnung

Es gilt die Empfehlung 89/542/EWG der Kommission vom 13. September 1989 über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln 11.

Die folgenden Gruppen von Inhaltsstoffen müssen unabhängig von ihrem Massengehalt gekennzeichnet werden:

Enzyme: Angabe des Enzymtyps (z.B. Protease, Lipase)
Konservierungsmittel: Beschreibung und Kennzeichnung nach der IUPAC Nomenklatur,
Desinfektionsmittel: Beschreibung und Kennzeichnung nach der IUPAC Nomenklatur
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