zurück

10 Eckige und runde Schiffsfenster (R 33)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

  1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten im Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie der Kontrollstationen mit Ausnahme derjenigen, die unter Regel 7.5 fallen, müssen den Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit des Schottentyps entsprechen, in den sie eingebaut sind.
  2. Unbeschadet der Tabellen in den Regeln 4 und 5 müssen alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen nach außen abschließen, mit einem Rahmen aus Stahl oder einem anderen geeigneten Werkstoff versehen sein. Das Glas muss durch einen Einsatzrahmen oder Winkel aus Metall gehalten sein.

    Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

  3. Fenster, die Rettungsmitteln, Einbootungs- und Sammelbereichen, außenliegenden Treppen und freien Decks, die als Fluchtwege verwendet werden, zugewendet sind, sowie Fenster, die unterhalb der Einbootungsbereiche für Rettungsflöße und Notrutschen angeordnet sind, müssen über die in den Tabellen der Regel 4 vorgeschriebene Feuerwiderstandsfähigkeit verfügen. Sind für die Fenster spezielle selbsttätige Sprinklerköpfe eingebaut, können Fenster vom Typ "A-0" als gleichwertig akzeptiert werden. Fenster, die in der Schiffsseite unterhalb der Einbootungsbereiche für Rettungsboote angeordnet sind, müssen mindestens über die Feuerwiderstandsfähigkeit des Typs "A-0" verfügen.

    Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

  4. Unbeschadet der Tabellen in der Regel II-2/B/5 ist besonders auf die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fenster zu achten, die offenen oder geschlossenen Bereichen für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße zugewendet sind, sowie der Fenster, die unterhalb dieser Bereiche so angeordnet sind, dass sie bei einer Zerstörung während eines Brandes das Aussetzen der Rettungsboote oder -flöße oder das Einbooten behindern würden.

11 Beschränkte Verwendung brennbarer Werkstoffe (R 34) Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Außer in Lade-, Post- und Gepäckräumen oder in Wirtschaftskühlräumen müssen alle Verkleidungen, Unterkonstruktionen, Luftzugssperren, Decken und Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. Teilschotte oder -decks, die zur Unterteilung eines Raumes aus Zweckmäßigkeits- oder Raumgestaltungsgründen dienen, müssen ebenfalls aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.
  2. Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung von Kaltsystemen verwendet werden, sowie die Isolierung der Rohrhalterungen brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu bestehen, müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen eine Widerstandsfähigkeit gegen die Flammenausbreitung aufweisen, die dem Prüfverfahren nach der IMO-Entschließung A.653(16) entspricht.
  3. Folgende Flächen müssen ein geringes Brandausbreitungsvermögen haben:
    1. freiliegende Flächen in Gängen und Treppenschächten sowie freiliegende Flächen von Schotten, Wand- und Deckenverkleidungen in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen;
    2. Flächen von verborgen liegenden oder unzugänglichen Räumen innerhalb von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen.
  4. Das Gesamtvolumen brennbarer Blenden, Leisten, Verzierungen und Furniere eines Unterkunfts- oder Wirtschaftsraums darf ein Volumen nicht überschreiten, das dem eines die Gesamtfläche der Decke und Wände bedeckenden Furniers von 2,5 Millimeter Dicke entsprechen würde. Bei Schiffen mit einem selbsttätigen Berieselungssystem nach den Vorschriften der Regel II-2/A/8 kann das erwähnte Volumen brennbare Werkstoffe umfassen, die für den Zusammenbau von Trennflächen vom Typ "C" verwendet werden.
  5. Die Furniere oder Beschichtungen, die bei den unter die Vorschriften von Absatz .3 fallenden Flächen und Verkleidungen verwendet werden, dürfen einen Heizwert von höchstens 45 Megajoule je Quadratmeter der Fläche in der verwendeten Dicke haben.
  6. Möbel in Treppenschächten sind auf Sitze zu beschränken. Sie müssen fest eingebaut, auf jedem Deck in jedem Treppenschacht auf sechs Sitze begrenzt und von beschränkter Brandgefahr sein und dürfen den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann zusätzliche Sitze im Hauptempfangsbereich innerhalb eines Treppenschachts gestatten, wenn sie fest eingebaut und nichtbrennbar sind und den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Möbel sind in den Gängen für Fahrgäste und Besatzung, die Fluchtwege im Kabinenbereich bilden, nicht gestattet. Jedoch können Abstellräume aus nichtbrennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung der durch Regeln vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung gestattet werden.
  7. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen.
  8. Unterste Decksbeläge in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und den Kontrollstationen müssen aus zugelassenem, nach den in der IMO-Entschließung A.687(17) festgelegten Verfahren zur Beurteilung der Feuergefährlichkeit schwer entflammbarem Werkstoff bestehen, der bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt.

12 Einzelheiten der Bauart (R 35)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Gängen und Treppen

  1. müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen befindliche Hohlräume durch gutdichtende Luftzugssperren in Abständen von höchstens 14 Metern wirksam unterteilt sein;
  2. müssen diese geschlossenen Hohlräume einschließlich derjenigen hinter den Verkleidungen der Treppen, Schächteusw. in senkrechter Richtung in Höhe jedes Decks geschlossen sein.

13 Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme und selbsttätige Berieselungs-, Feuermeldeund Feueranzeigesysteme (R 14, R 36)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, muss in jedem senkrechten oder waagerechten getrennten Brandabschnitt in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in allen Kontrollstationen mit Ausnahme der Räume, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie Leerräume, Sanitärräume usw., eines der folgenden Systeme eingebaut sein:
    1. ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es Feuer in diesen Räumen anzeigt;
    2. ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den Richtlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Berieselungssystem gemäß der IMO-Entschließung A.800(19) entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es diese Räume schützt; außerdem ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es jeden Rauch auf den Treppen sowie in den Gängen und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigt.
  2. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, muss in allen Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Unterkunftsräumen einschließlich der Gänge und Treppen ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den in der IMO-Entschließung A.800(19) enthaltenen IMO-Richtlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Berieselungssystem entspricht, eingebaut sein.
    Wahlweise kann statt dessen in Kontrollstationen, in denen wichtige Einrichtungen und Geräte durch Wasser beschädigt werden können, ein zugelassenes fest eingebautes Feuerlöschsystem eines anderen Typs vorgesehen sein.
    Es ist ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs vorzusehen, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es Rauch in Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Unterkunftsräumen einschließlich der Gänge und Treppen anzeigt. In privaten Sanitärräumen und Küchen brauchen keine Rauchmelder eingebaut zu sein.
    In Räumen mit geringer oder ohne Brandgefahr wie Leerräumen, öffentlichen Toiletten und ähnlichen Räumen braucht kein selbsttätiges Berieselungssystem oder fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem vorgesehen zu sein.
  3. In zweitweise unbesetzten Maschinenräumen muss ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/9 vorhanden sein.
    Dieses Feueranzeigesystem muss so ausgelegt und die Melder müssen so angeordnet sein, dass sie den Ausbruch eines Brandes in irgendeinem Teil dieser Räume und unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinenanlage und Schwankungen bei der Lüftung, wie sie durch den möglichen Bereich der Raumtemperaturen bedingt sind, rasch anzeigen. Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Das Anzeigesystem muss akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Alarmsignalen jedes anderen Systems, das keinen Brand anzeigt, unterscheiden, und zwar an genügend Stellen, um sicherzustellen, dass die Alarmsignale auf der Kommandobrücke und durch einen verantwortlichen technischen Offizier gehört und beachtet werden.
    Ist die Kommandobrücke unbesetzt, so müssen die Alarmsignale an einer Stelle ertönen, wo sich ein verantwortliches Mitglied der Besatzung im Dienst befindet.
    Nach dem Einbau muss das System unter verschiedenen Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen erprobt werden.

14 Schutz der Sonderräume (R 37)

1 Vorschriften für Sonderräume, die sich über oder unter dem Schottendeck befinden

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

1 Allgemeines

  1. Diese Regel beruht auf dem Grundsatz, dass eine normale Unterteilung in senkrechte Hauptbrandabschnitte in Sonderräumen vielleicht nicht möglich ist und dass daher in diesen Räumen ein gleichwertiger Schutz unter Zugrundelegung einer Unterteilung in waagerechte Brandabschnitte durch die Bereitstellung eines leistungsfähigen, fest eingebauten Feuerlöschsystems erreicht werden muss. Nach diesem Unterteilungskonzept kann ein waagerechter Brandabschnitt im Sinne dieser Regel Sonderräume in mehr als einem Deck umfassen, wobei jedoch die gesamte lichte Höhe für Fahrzeuge 10 Meter nicht überschreiten darf.
  2. Die Vorschriften der Regeln II-2/A/12, II-2/B/7 und II-2/B/9 über die Erhaltung der Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen senkrechter Brandabschnitte gelten auch für Decks und Schotte, welche die Begrenzungen zwischen waagerechten Brandabschnitten untereinander und zwischen diesen und dem übrigen Schiff bilden.

2 Baulicher Schutz

  1. Auf neuen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte und Decks zur Begrenzung von Sonderräumen dem Typ "A-60" entsprechend isoliert sein. Befindet sich jedoch auf einer Seite der Trennfläche ein freier Decksraum (gemäß Definition in Regel 4.2.2.5), ein Sanitär- oder ähnlicher Raum (gemäß Definition in Regel 4.2.2.9), ein Tank, ein Leerraum oder ein Hilfsmaschinenraum, der eine geringe oder keine Brandgefahr darstellt (gemäß Definition in Regel 4.2.2.10), so kann der Standard auf den Typ "A-0" herabgesetzt werden.
  2. Auf neuen Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte zur Begrenzung von Sonderräumen entsprechend den Vorschriften in der Tabelle 5.1 der Regel 5 für Räume der Gruppe 11 und waagerechte Begrenzungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 5.2 der Regel 5 für Räume der Gruppe 11 isoliert sein.
  3. Auf der Kommandobrücke müssen Einrichtungen vorhanden sein, die anzeigen, wenn eine Feuertür, die als Ein- oder Ausgang zu Sonderräumen dient, geschlossen ist. Türen, die zu Sonderräumen führen, müssen so konstruiert sein, dass sie nicht auf Dauer geöffnet sein können, und sind während der Reise geschlossen zu halten.

3 Fest eingebautes Feuerlöschsystem

In jedem Sonderraum muss ein zugelassenes, fest eingebautes Druckwasser-Sprühsystem mit Handbetrieb vorhanden sein, das alle Teile der Decks und Fahrzeugplattformen in diesem Raum schützt; jedoch kann die Verwaltung des Flaggenstaates die Verwendung eines anderen fest eingebauten Feuerlöschsystems gestatten, das sich in einem Versuch in natürlicher Größe unter Bedingungen, die ein Brandlauffeuer in einem Sonderraum simulieren, als ebenso wirksam zur Bekämpfung von in einem derartigen Raum wahrscheinlich auftretenden Bränden erwiesen hat. Das fest eingebaute Druckwasser-Sprühsystem und jedes andere gleichwertige Feuerlöschsystem muss den Bestimmungen der IMO-Entschließung A.123(V) entsprechen.

4 Wachdienst und Feueranzeige

  1. In Sonderräumen ist ein wirksamer Feuerrondendienst zu unterhalten. In Räumen, in denen der Wachdienst nicht durch eine ständige Feuerwache während der gesamten Fahrt durchgeführt wird, ist ein fest eingebautes Feueranzeige- und Feuermeldesystem eines zugelassenen Typs vorzusehen, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht. Das fest eingebaute Feueranzeigesystem muss den Ausbruch eines Brandes rasch anzeigen können. Die Entfernung zwischen den selbsttätigen Feuermeldern und ihre Anordnung sind unter Berücksichtigung der durch die Lüftung und andere wesentliche Faktoren hervorgerufenen Einflüsse zu wählen.
  2. In Sonderräumen sind an allen für erforderlich gehaltenen Stellen handbetätigte Feuermelder vorzusehen; ein solcher Melder ist an jedem Ausgang dieser Räume anzubringen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

5 Feuerlöschausrüstung

In jedem Sonderraum müssen vorhanden sein:

  1. mindestens drei Wassernebelrohre;
  2. eine tragbare Schaumlöscheinheit, die der Regel II-2/A/6.2 entspricht, dabei müssen auf dem Schiff mindestens zwei derartige Einheiten für die Verwendung in diesen Räumen vorhanden sein, und
  3. mindestens ein tragbarer Feuerlöscher an jedem Zugang zu solchen Räumen.

6 Lüftungssystem

  1. Für Sonderräume muss ein wirksames Lüftungssystem mit Kraftantrieb vorgesehen sein, das zumindest einen zehnfachen Luftwechsel in der Stunde ermöglicht. Das System für diese Räume muss völlig von den anderen Lüftungssystemen getrennt und in Betrieb sein, solange sich Fahrzeuge in diesen Räumen befinden. Während des Ein- und Ausfahrens von Fahrzeugen ist die Zahl der Luftwechsel auf mindestens 20 zu erhöhen.
    Lüftungskanäle zu Sonderräumen, die sich wirksam verschließen lassen, müssen für jeden derartigen Raum vorgesehen sein. Das System muss von einer Stelle außerhalb dieser Räume aus bedient werden können.
  2. Die Lüftung muss verhindern, dass sich stehende Luftschichten und tote Ecken bilden.
  3. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die auf der Kommandobrücke jeden Verlust oder jede Verringerung der erforderlichen Lüftungskapazität anzeigen.
  4. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein rasches Abschalten und ein wirksames Schließen des Lüftungssystems im Fall eines Brandes ermöglichen, wobei die Wetter- und Seegangsverhältnisse zu berücksichtigen sind.
  5. Die Lüftungskanäle einschließlich der Brandklappen müssen aus Stahl hergestellt und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates angeordnet sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

2 Zusatzvorschriften, die nur auf Sonderräume oberhalb des Schottendecks Anwendung finden

1.1 Speigatte

Da durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf den Decks ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, sind Speigatte so anzuordnen, dass dieses Wasser schnell und unmittelbar nach außenbords abgeleitet wird.

Neue RO-RO-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene RO-RO-Fahrgastschiffe der Klasse B:

1.2 Ausgüsse

1.2.1 Ausgussventile für Speigatte, die gemäß den geltenden Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens mit einer Schließvorrichtung versehen sind, die von oberhalb des Schottendecks aus betätigt werden kann, müssen, wenn das Schiff auf See ist, offen gehalten werden.

1.2.2 Jede Betätigung der in Absatz .1.2.1 genannten Ventile ist ins Schiffstagebuch einzutragen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

2 Vorkehrungen gegen das Entzünden entzündbarer Dämpfe

  1. Auf jedem Deck, auf dem Fahrzeuge befördert werden und auf dem sich explosive Dämpfe sammeln könnten, müssen Geräte, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe bilden können, insbesondere elektrische Geräte und Leitungen, mindestens 450 Millimeter über dem Deck angebracht sein. Elektrische Geräte, die in einer Höhe von mehr als 450 Millimetern über dem Deck angebracht sind, müssen so gekapselt und geschützt sein, dass das Entweichen von Funken vermieden wird. Ist es erforderlich, elektrische Geräte und Leitungen in einer Höhe von weniger als 450 Millimetern über dem Deck für die Betriebssicherheit des Schiffes anzubringen, so dürfen solche elektrischen Geräte und Leitungen angebracht werden, sofern sie von einem zertifizierten Sicherheitstyp sind, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist.
  2. Elektrische Geräte und Leitungen in einem Entlüftungskanal müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist; die Austrittsöffnung jedes Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

3 Zusatzvorschriften, die nur auf Sonderräume unterhalb des Schottendecks Anwendung finden

  1. Lenzen von Bilgenwasser
    Da durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf dem Deck oder der Tankdecke ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, kann die Verwaltung des Flaggenstaates zu den Vorschriften der Regel II-1/C/3 zusätzliche Lenzeinrichtungen vorschreiben.
  2. Vorkehrungen gegen das Entzünden entzündbarer Dämpfe
    1. Vorhandene elektrische Geräte und Leitungen müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch geeignet ist. Sonstige Geräte, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind nicht zulässig.
    2. Elektrische Geräte und Leitungen in einem Entlüftungskanal müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist; die Austrittsöffnung eines jeden Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.

15 Feuerronden, Feuermelde-, Feueranzeige- und Rundspruchsysteme (R 40)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Es müssen handbetätigte Feuermelder eingebaut sein, die den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entsprechen.
  2. Alle Schiffe müssen, solange sie sich auf See oder im Hafen befinden (sofern sie nicht außer Betrieb sind), jederzeit so bemannt oder eingerichtet sein, dass jede erste Feuermeldung sofort von einem verantwortlichen Besatzungsmitglied empfangen wird.
  3. Um die Besatzung zu alarmieren, ist eine besondere von der Kommandobrücke oder der Feuerkontrollstation aus zu bedienende Alarmvorrichtung vorzusehen. Diese Vorrichtung kann Teil der Generalalarmanlage des Schiffes sein, muss aber unabhängig von der Alarmvorrichtung für die Fahrgasträume betätigt werden können.
  4. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in den Kontrollstationen muss eine Rundspruchanlage oder eine andere wirksame Nachrichtenübermittlungseinrichtung vorhanden sein.
  5. Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
    Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, ist ein wirksamer Feuerrondendienst zu unterhalten, damit der Ausbruch eines Brandes umgehend entdeckt werden kann. Jedes Mitglied des Feuerrondendienstes muss eine Ausbildung erhalten, die es sowohl mit den Einrichtungen des Schiffes als auch mit dem Stauplatz und der Handhabung aller Geräte vertraut macht, deren Einsatz von ihm gefordert werden kann. Jedes Mitglied der Feuerronde muss mit einem tragbaren Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) ausgerüstet sein.

    Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

  6. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen die Alarme der Melder der nach Regel 13.2 vorgeschriebenen Systeme in einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation zusammenlaufen. Darüber hinaus müssen an der gleichen Stelle die Bedienungseinrichtungen für das fernbediente Schließen der Feuertüren und für das Ausschalten der Lüfter zusammengefasst sein. Die Lüfter müssen durch die Besatzung in der ständig besetzten Kontrollstation wieder in Gang gesetzt werden können. Die Kontrolltafeln in der zentralen Kontrollstation müssen anzeigen können, ob die Feuertüren offen oder geschlossen und ob die Melder, Alarmgeräte und Lüfter ein- oder ausgeschaltet sind. Die Kontrolltafel muss ununterbrochen mit Strom versorgt werden und soll über einen selbsttätigen Umschalter zum Umschalten auf Versorgung durch eine in Bereitschaft stehende andere Stromquelle bei einem Abfall in der normalen Stromversorgung verfügen. Die Kontrolltafel muss durch die Hauptstromquelle und die Notstromquelle im Sinne der Regel II-1/D/3 versorgt werden, sofern nicht die anwendbaren Regeln andere Vorkehrungen gestatten.
  7. Die Kontrolltafel muss nach dem Grundsatz der Ausfallsicherheit konstruiert sein; zum Beispiel muss im Fall einer nicht geschlossenen Melderschleife ein Alarm ausgelöst werden.

16 Nachrüstung vorhandener Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern (R 411)

Zusätzlich zu den entsprechenden Anforderungen dieses Kapitels müssen Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, folgenden Anforderungen genügen:

1 Bis spätestens 1. Oktober 2000:

  1. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Treppenschächten und Gängen muss ein zugelassenes Rauchmelde- und -anzeigesystem eingebaut sein, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht. Ein solches System braucht in den privaten Sanitärräumen und in Räumen mit geringer oder ohne Brandgefahr wie Leerräumen und ähnlichen Räumen nicht eingebaut zu sein. Anstelle der Rauchmelder sind in Küchen Wärmemelder vorzusehen.
  2. In den Bereichen der Treppen und Gänge, in denen die Decken von brennbarer Bauart sind, müssen auch oberhalb der Decken an das Feuermelde- und -anzeigesystem angeschlossene Rauchmelder eingebaut sein.
  3. 1 Normalerweise offene Feuer-Hängetüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen müssen selbstschließend sein, und ihr Schließvorgang muss von einer Stelle an der Tür aus ausgelöst werden können.
  4. 2 In einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss eine Kontrolltafel vorhanden sein, auf der angezeigt wird, ob die Feuertüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen geschlossen sind.
  5. 3 Die Abzüge der Küchenherde, in denen die Ansammlung von Wrasenrückständen und Fett zu erwarten ist und die durch Unterkunftsräume oder Räume führen, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen aus Trennflächen vom Typ "A" bestehen. Jeder Abzug eines Küchenherds muss versehen sein mit
    1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges System zur Entfernung des Fettes verwendet wird,
    2. einer Brandklappe, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist,
    3. Vorrichtungen zum Abstellen der Ablüfter, die von der Küche aus bedient werden können,
    4. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals und
    5. an geeigneten Stellen angeordneten Luken für Inspektion und Reinigung.
  6. 4 Innerhalb der Begrenzungen eines Treppenschachts dürfen nur öffentliche Toiletten, Aufzüge, Abstellräume aus nicht brennbaren Werkstoffen für die Aufbewahrung von Sicherheitsausrüstung und offene Informationsstände liegen. Andere vorhandene Räume innerhalb des Treppenschachts
    1. müssen geleert, ständig geschlossen und vom elektrischen System abgetrennt sein oder
    2. müssen von dem Treppenschacht durch Trennflächen vom Typ "A" entsprechend Regel 5 getrennt sein. Solche Räume dürfen zu Treppenschächten einen unmittelbaren Zugang durch Türen vom Typ "A" entsprechend Regel 5 haben, vorausgesetzt, dass in diesen Räumen ein Berieselungssystem vorhanden ist. Jedoch dürfen Kabinen keinen unmittelbaren Zugang zu dem Treppenschacht haben.
  7. 5 Räume mit Ausnahme von Gesellschaftsräumen, Gängen, öffentlichen Toiletten, Sonderräumen, anderen nach Regel 6.1.5 vorgeschriebenen Treppenschächten, freien Decksflächen und Räumen nach Absatz .3.4.2 dürfen keinen unmittelbaren Zugang zu Treppenschächten haben.
  8. 6 Vorhandene Maschinenräume der Gruppe 10 gemäß der Regel II-2/B/4 und hinter den Informationsständen liegende Büroräume, die einen unmittelbaren Zugang zu den Treppenschächten haben, können beibehalten werden, vorausgesetzt, dass sie durch Rauchmelder geschützt sind und dass die hinter den Informationsständen liegenden Büroräume nur Möbel von beschränkter Brandgefahr enthalten.
  9. 7 Zusätzlich zur Notbeleuchtung nach den Regeln II-1/D/3 und III/5.3 müssen die Fluchtwege einschließlich der Treppen und Ausgänge an allen Stellen des Fluchtwegs einschließlich der Ecken und Kreuzungen mit elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen versehen sein, die nicht höher als 0,3 Meter über dem Deck angebracht sind. Die Leitmarkierungen müssen die Fahrgäste in die Lage versetzen, alle Fluchtwege festzustellen und die Notausgänge leicht zu erkennen. Werden elektrisch gespeiste Leitmarkierungen verwendet, so müssen sie durch die Notstromquelle versorgt werden und so ausgeführt sein, dass der Ausfall einer einzelnen Leuchte oder der Bruch einer Leitmarkierung die gesamte Markierung nicht unwirksam macht. Zusätzlich müssen alle Fluchtwegschilder und alle Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Brandbekämpfungsausrüstung aus lang nachleuchtendem Werkstoff bestehen. Die Verwaltung des Flaggenstaates hat sicherzustellen, dass solche elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen in Übereinstimmung mit den Leitlinien der IMO-Entschließung A.752(18) bewertet, geprüft und angebracht worden sind.
  10. 8 Es muss ein allgemeines Alarmsystem für den Notfall vorhanden sein. Der Alarm muss in allen Unterkunftsräumen, allen normalen Arbeitsräumen der Besatzung und auf allen freien Decks zu hören sein, und sein Schalldruckpegel muss den durch die IMO-Entschließung A.686(17) angenommenen Standards des Alarm- und Anzeigerkodexes entsprechen.
  11. 9 In allen Unterkunfts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsräumen sowie in allen Kontrollstationen und auf allen freien Decks muss eine Rundspruchanlage oder eine andere wirksame Nachrichtenübermittlungseinrichtung vorhanden sein.
  12. 10 Möbel in Treppenschächten sind auf Sitze zu beschränken. Sie müssen fest eingebaut, auf jedem Deck in jedem Treppenschacht auf sechs Sitze begrenzt und von beschränkter Brandgefahr sein und dürfen den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann zusätzliche Sitze im Hauptempfangsbereich innerhalb eines Treppenschachts gestatten, wenn sie fest eingebaut und nicht brennbar sind und den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Möbel sind in den Gängen für Fahrgäste und Besatzung, die Fluchtwege im Kabinenbereich bilden, nicht gestattet. Jedoch können Abstellräume aus nicht brennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung der durch die Regeln vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung gestattet werden.

2 Bis spätestens 1. Oktober 2003:

  1. In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen alle Treppen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung des Flaggenstaates nicht die Verwendung von anderem gleichwertigem Werkstoff billigt; sie müssen innerhalb eines durch Trennflächen vom Typ "A" gebildeten Schachtes liegen, der wirksame Verschlussvorrichtungen für alle Öffnungen hat; folgende Ausnahmen sind zulässig:
    1. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, sofern die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch geeignete Schotte oder Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Ist eine Treppe in einem Deck abgeschlossen, so muss der Treppenschacht gemäß den Tabellen für Decks in Regel 5 geschützt sein;
    2. in einem Gesellschaftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen.
  2. In Maschinenräumen muss ein fest eingebautes Feuerlöschsystem vorhanden sein, das den Vorschriften der Regel II-2/A/6 entspricht.
  3. In Lüftungskanälen, die durch Trennflächen zwischen senkrechten Hauptbrandabschnitten führen, muss eine betriebssichere selbsttätig schließende Brandklappe eingebaut sein, die auch von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden kann. In allen Lüftungskanälen, die sowohl Unterkunfts- und Wirtschaftsräume als auch Treppenschächte versorgen, müssen außerdem betriebssichere selbsttätig schließende Brandklappen, die innerhalb des Schachtes von Hand bedient werden können, an der Stelle eingebaut sein, an der diese die Schächte durchdringen. In Lüftungskanälen, die durch die Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führen, ohne die auf beiden Seiten liegenden Räume zu versorgen, oder die durch einen Treppenschacht führen, ohne diesen zu versorgen, ist der Einbau von Brandklappen nicht erforderlich, sofern die Kanäle dem Standard A-60 entsprechend gebaut und isoliert sind und sie keine Öffnungen innerhalb des Treppenschachts oder in dem Teil des Kanals auf der Seite, die nicht unmittelbar versorgt wird, aufweisen.
  4. Sonderräume und Ro-Ro-Laderäume müssen den Vorschriften der Regel II-2/B/14 entsprechen.
  5. Der Schließvorgang aller normalerweise offenen Feuertüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen muss von einer Stelle an der Tür aus ausgelöst werden können.

3 Bis spätestens 1. Oktober 2005 oder 15 Jahre nach dem Bau des Schiffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt:

  1. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Treppenschächten und Gängen müssen eine automatische Sprinkleranlage sowie ein Feuermelde- und Feueranzeigesystem eingebaut sein, die den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den in der IMO-Entschließung A.800(19) enthaltenen Leitlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Sprinklersystem entsprechen.

17 Besondere Anforderungen an Schiffe, die gefährliche Güter befördern (R 41)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

Die einschlägigen Anforderungen der SOLAS-Regel II-2/54 finden gegebenenfalls Anwendung auf Fahrgastschiffe, die gefährliche Güter befördern.

.

Rettungsmittel  Kapitel III


1 Begriffsbestimmungen (R 3)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Im Sinne dieses Kapitels gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der SOLAS-Regel III/3 sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Leichtester Betriebszustand auf See ist der Beladungszustand mit dem Schiff auf ebenem Kiel ohne Ladung und mit 10 % Restvorräten und Restbrennstoff.
  2. Schiffsevakuierungssystem (Marine Evacuation System) ist eine Vorrichtung zur schnellen Übergabe einer großen Zahl von Personen mit Hilfe einer Verbindung von einer Einbootungsstation zu einer schwimmenden Plattform, von der aus sie dann in wartende Überlebensfahrzeuge oder direkt in ein anschließendes Überlebensfahrzeug eingebootet werden.
  3. Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind Fahrgastschiffe mit Ro-Ro-Laderäumen oder Sonderräumen im Sinne der Regel II-2/A/2.

2 Nachrichtenübermittlung, Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote, persönliche Rettungsmittel (R 6, R 7, R 17, R 20, R 21)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Jedes Schiff muss mindestens mit den funktechnischen Rettungsmitteln, persönlichen Rettungsmitteln, Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, Raketen für den Notfall und einem Leinenwurfgerät ausgestattet sein, die in der nachstehenden Tabelle und den dazugehörigen Anmerkungen nach Schiffsklassen angegeben sind. Alle diese Mittel einschließlich etwaiger Aussetzvorrichtungen müssen den Regeln des Kapitels III des Anhangs zum SOLAS-Übereinkommen von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen, sofern in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Schiffsklasse B C D
Zahl der Personen (N) > 250 < 250 > 250 < 250 > 250 < 250
Überlebensfahrzeuge1, 2, 3, 4 ,
  • vorhandene Schiffe
  • neue Schiffe

1,10 N
1,25 N

1,10 N
1,25 N

1,10 N
1,25 N

1,10 N
1,25 N

1,10 N
1,25 N

1,10 N
1,25 N
Bereitschaftsboote4, 5 1 1 1 1 1 1
Rettungsringe6 8 8 8 4 8 4
Rettungswesten8 1,05 N 1,05 N 1,05 N 1,05 N 1,05 N 1,05 N
Rettungswesten für Kinder 0,10 N 0,10 N 0,10 N 0,10 N 0,10 N 0,10 N
Raketen für den Notfall7 12 12 12 12 6 6
Leinenwurfgeräte 1 1 1 1 - -
Radartransponder 1 1 1 1 1 1
Sprechfunkgeräte UKW 3 3 3 3 3 2


Anmerkungen:
1) Überlebensfahrzeuge können sein entweder Rettungsboote, die der SOLAS-Regel III/42, 43 oder 44 entsprechen, oder Rettungsflöße, die der SOLAS-Regel III/38 und entweder der SOLAS-Regel III/39 oder III/40 entsprechen. Außerdem müssen Rettungsflöße auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Anforderungen der Regel III/5-1 erfüllen.
Soweit es durch den geschützten Charakter der Reisen und/oder die günstigen Witterungsverhältnisse im Fahrtgebiet gerechtfertigt ist, kann die Verwaltung des Flaggenstaates folgende Ausrüstungen zulassen, sofern der Aufnahmemitgliedstaat dies nicht ablehnt:
a. beidseitig verwendbare aufblasbare Rettungsflöße ohne Schutzdach, die der SOLAS-Regel III/39 bzw. der SOLAS-Regel III/40 nicht entsprechen, sofern diese Rettungsflöße den Anforderungen des Anhangs 10 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge voll genügen;
b. Rettungsflöße, die der Regel III/39.2.2.1 und der Regel III/29.2.2.2 über die Isolierung des Rettungsfloßbodens gegen Kälte nicht entsprechen.
Überlebensfahrzeuge für vorhande Schiffe der Klassen B, C und D müssen den einschlägigen Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974 für vorhandene Schiffe in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Fassung entsprechen.
2) Die Überlebensfahrzeuge sollen nach Möglichkeit gleichmäßig auf beiden Seiten des Schiffes verteilt sein.
3) Die Gesamtanzahl der Überlebensfahrzeuge muss mit dem Prozentsatz gemäß obiger Tabelle übereinstimmen. Das Gesamtfassungsvermögen einer Kombination von Überlebensfahrzeugen und zusätzlichen Rettungsflößen muss 110 v. H. der Gesamtzahl der Personen (N) betragen, die das Schiff laut Zulassung befördern kann. Es müssen genügend Überlebensfahrzeuge mitgeführt werden, damit bei Verlust oder Unbrauchbarwerden eines Überlebensfahrzeugs die restlichen Überlebensfahrzeuge alle Personen aufnehmen können, die das Schiff laut Zulassung befördern kann.
4) Es müssen so viele Rettungsboote und/oder Bereitschaftsboote mitgeführt werden, dass beim Verlassen des Schiffes durch alle Personen, die das Schiff laut Zulassung befördern kann, von jedem Rettungsboot oder Bereitschaftsboot nicht mehr als neun Rettungsflöße gesammelt zu werden brauchen.
5) Bereitschaftsboote müssen sich eigener Aussetzvorrichtungen bedienen, die ein Aussetzen und Einholen ermöglichen.
Falls Bereitschaftsboote den Vorschriften der SOLAS-Regel III/47 entsprechen, können sie in das in obiger Tabelle angegebene Gesamtfassungsvermögen für Überlebensfahrzeuge mit einbezogen werden. Mindestens eines der Bereitschaftsboote auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss ein schnelles Bereitschaftsboot sein, das die Anforderungen der Regel III/5-1 erfüllt.
Ist die Verwaltung des Flaggenstaates der Auffassung, dass die Anbringung eines Bereitschaftsbootes an Bord eines Schiffes materiell unmöglich ist, kann dieses Schiff vom Mitführen eines Bereitschaftsbootes befreit werden, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:
a. das Schiff ist so eingerichtet, dass eine hilflose Person aus dem Wasser geborgen werden kann;
b. die Bergung einer hilflosen Person kann von der Kommandobrücke aus beobachtet werden, und
c. das Schiff ist so weit manövrierfähig, dass es sich Personen unter den denkbar schlechtesten Bedingungen nähern und sie bergen kann.
6) Wenigstens ein Rettungsring je Schiffsseite muss mit einer schwimmfähigen Rettungsleine versehen sein; die Länge der Rettungsleine beträgt entweder mindestens die doppelte Höhe des Anbringungsortes des Rettungsrings über der Wasserlinie des Schiffes im leichtesten Betriebszustand auf See oder 30 Meter, je nachdem, welcher Wert größer ist. Zwei Rettungsringe müssen mit selbstzündenden Lichtern und selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen versehen sein und von der Kommandobrücke schnell ausgeklinkt werden können. Die restlichen Rettungsringe müssen mit der Solas-Regel III/31.2 entsprechenden selbstzündenden Lichtern versehen sein.
7) Raketen für den Notfall, die den Anforderungen der SOLAS-Regel III/35 genügen, müssen auf der Kommandobrücke oder im Steuerstand aufbewahrt werden.
8) Rettungswesten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen die Anforderungen der Regel III/5-1 erfüllen.

3 Alarmsystem, Bedienungsanleitungen, Ausbildungshandbuch, Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall (R 6, R 8, R 9, R 18, R 19)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Jedes Schiff muss mit nachstehenden Einrichtungen versehen sein:

1 Generalalarmsystem (R 6.4.2)

das der SOLAS-Regel III/50 entspricht und durch das Fahrgäste und Besatzung zu den Sammelplätzen gerufen und die in der Sicherheitsrolle enthaltenen Maßnahmen in die Wege geleitet werden.

Auf allen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, muss das Alarmsystem durch eine Rundspruchanlage ergänzt werden, die von der Kommandobrücke aus bedient werden kann. Das System muss so beschaffen, angebracht und plaziert sein, dass über die Anlage durchgegebene Mitteilungen bei laufender Hauptmaschine für Personen mit normalem Gehör überall dort, wo sich Personen aufhalten können, leicht zu hören sind.

2 Rundspruchanlage (R 6.5)

2.1 Zusätzlich zu den Vorschriften der Regel II-2/B/15.4 und des Absatzes .1 müssen alle Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, mit einer Rundspruchanlage versehen sein. Auf vorhandene Schiffe finden die Absätze 2.2, 2.3 und 2.5 vorbehaltlich des Absatzes 2.6 spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem in Artikel 14 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Tag Anwendung.

2.2 Die Rundspruchanlage muss eine vollständige Anlage sein, bestehend aus einer Lautsprecheranlage, über die gleichzeitig Nachrichten in alle Räume, in denen sich normalerweise Besatzungsmitglieder oder Fahrgäste oder beide aufhalten, sowie zu den Versammlungsplätzen durchgegeben werden können. Es müssen Nachrichten von der Kommandobrücke und solchen Stellen an Bord des Schiffes, von denen aus die Verwaltung des Flaggenstaates es für erforderlich erachtet, durchgegeben werden können.

2.3 Die Rundspruchanlage muss gegen unbefugte Benutzung gesichert und in allen in Absatz 2.2 genannten Räumen deutlich lauter als die Umgebungsgeräusche zu hören sein und muss mit einer Überlagerungsfunktion versehen sein, die von einer Stelle auf der Kommandobrücke und solchen Stellen an Bord, wo es die Verwaltung des Flaggenstaates für erforderlich erachtet, gesteuert wird, so dass alle Notfalldurchsagen auch dann ausgestrahlt werden, wenn ein Lautsprecher in den betreffenden Räumen ausgeschaltet oder seine Lautstärke verringert worden ist oder die Rundspruchanlage für andere Zwecke benutzt wird.

2.4 Neue Schiffe der Klassen B; C und D:

  1. Die Rundspruchanlage muss über mindestens zwei Schleifen, die über ihre gesamte Länge weit genug voneinander getrennt sind, sowie zwei getrennte, unabhängige Verstärker verfügen.
  2. Die Rundspruchanlage und ihre Leistungsnormen müssen von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zugelassen sein.

2.5 Die Rundspruchanlage muss an die Notstromquelle angeschlossen sein.

2.6 Bei vorhandenen Schiffen, die bereits mit einer von der Verwaltung des Flaggenstaates zugelassenen Rundspruchanlage ausgestattet sind, die im wesentlichen mit der nach den Absätzen .2.2, .2.3 und .2.5 vorgeschriebenen Anlage übereinstimmt, braucht die Anlage nicht geändert zu werden.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.12.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion