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3 Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall (R 8)

Für jede Person an Bord sind gemäß der IMO-Entschließung A.691 (17) klar verständliche Anweisungen vorzusehen, die in einem Notfall zu befolgen sind. Die den Anforderungen der SOLAS-Regel III/53 entsprechenden Sicherheitsrollen sind an deutlich sichtbaren Stellen über das ganze Schiff verteilt auszuhängen, einschließlich der Kommandobrücke, des Maschinenraums und der Unterkunftsräume der Besatzung. Abbildungen und Anweisungen in den entsprechenden Sprachen sind durch Anschläge in den Fahrgastkabinen und an gut sichtbarer Stelle an den Sammelplätzen und in den übrigen Fahrgasträumen bekanntzumachen, um die Fahrgäste über folgendes zu unterrichten:

  1. ihren Sammelplatz;
  2. die unerlässlichen Maßnahmen, die sie in einem Notfall zu treffen haben;
  3. die Art, wie die Rettungswesten angelegt werden.

Die gemäß der SOLAS-Regel IV/16 zu benennende Person, die in Notsituationen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist, darf in solchen Situationen keine anderen Aufgaben haben. Dies ist in der Sicherheitsrolle und in den Anweisungen für den Notfall festzuhalten.

4 Bedienungsanleitungen (R 9)

An den Überlebensfahrzeugen und den Bedienungseinrichtungen ihrer Aussetzungsvorrichtungen oder in deren Nähe müssen sich Anschläge oder Schilder befinden; sie müssen

  1. den Zweck der Bedienungseinrichtungen und die Handhabung der Geräte veranschaulichen und einschlägige Anweisungen oder Warnungen geben;
  2. bei Notbeleuchtung leicht erkennbar sein;
  3. Symbole in Übereinstimmung mit der IMO-Entschließung A.760 (18) verwenden.

5 Ausbildungshandbücher (R 18.2)

In jeder Schiffsmesse und in jedem Aufenthaltsraum für die Besatzung oder in jedem Mannschaftswohnraum muss ein den Anforderungen der SOLAS-Regel III/51 entsprechendes Ausbildungshandbuch vorhanden sein.

6 Instandhaltung (R 19.3)

An Bord müssen Anleitungen für die Instandhaltung der Rettungsmittel an Bord oder ein bordseitig geplantes Instandhaltungsprogramm, das die Instandhaltung der Rettungsmittel einschließt, vorhanden sein; die Instandhaltung ist diesen Anleitungen entsprechend durchzuführen. Die Anleitungen müssen den Anforderungen der SOLAS-Regel III/52 entsprechen.

4 Bemannung der Überlebensfahrzeuge und Aufsicht (R 10)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Zur Musterung und zur Unterstützung nicht ausgebildeter Personen muss eine ausreichend große Anzahl ausgebildeter Personen an Bord sein.
  2. Für die Handhabung der Überlebensfahrzeuge und Aussetzvorrichtungen, die erforderlich sind, wenn alle an Bord befindlichen Personen das Schiff verlassen, muss eine ausreichend große Anzahl von Besatzungsmitgliedern an Bord vorhanden sein.
  3. Für die Führung jedes zu verwendenden Überlebensfahrzeugs muss ein Offizier oder eine geprüfte Person bestimmt sein. Jedoch kann für jedes Rettungsfloß oder jede Gruppe von Rettungsflößen ein Besatzungsmitglied bestimmt werden, das mit der Handhabung und Bedienung von Rettungsflößen vertraut ist. Für jedes Bereitschaftsboot und motorbetriebene Überlebensfahrzeug ist eine Person zu bestimmen, die den Motor bedienen und kleinere Einstellungen vornehmen kann.
  4. Der Kapitän hat sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Personen gleichmäßig auf die Überlebensfahrzeuge des Schiffes verteilt sind.

5 Musterungs- und Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 11, R 22, R 24)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Überlebensfahrzeuge, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind, müssen möglichst nahe bei den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen aufgestellt sein.
  2. .2 Die Sammelplätze müssen dicht bei den Einbootungsstationen vorgesehen und von den Unterkunfts- und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sowie groß genug für das Versammeln und Unterweisen der Fahrgäste sein.
  3. Die Sammelplätze und Einbootungsstationen sowie die zu diesen führenden Gänge, Treppen und Ausgänge müssen ausreichend beleuchtet sein.
    Diese Beleuchtung muss von der in den Regeln II-1/D/3 und II-1/D/4 vorgeschriebenen Notstromquelle gespeist werden können.
  4. Rettungsboote dürfen entweder nur unmittelbar in ihrer Staustellung oder nur vom Einbootungsdeck aus besetzt werden können.
  5. Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße müssen in unmittelbarer Nähe ihres Aufstellungsortes oder an einer Stelle, zu der das Rettungsfloß vor dem Aussetzen befördert wird, besetzt werden können.
  6. Soweit notwendig, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um die mit Davits auszusetzenden Überlebensfahrzeuge an die Bordwand heranzuholen und längsseits zu halten, damit die Personen sicher eingebootet werden können.

    Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

  7. Ist bei einer Aussetzvorrichtung für Überlebensfahrzeuge eine Einbootung in ein Überlebensfahrzeug nicht möglich, bevor es auf dem Wasser ist, und befindet sich die Einbootungsstation bei leichtestem Betriebszustand auf See mehr als 4,5 Meter über der Wasseroberfläche, so muss ein zugelassenes Schiffsevakuierungssystem (Marine Evacuation System) vorhanden sein.
  8. Auf jeder Seite des Schiffes muss mindestens eine den Anforderungen der SOLAS-Regel III/48.7 entsprechende Einbootungsleiter vorhanden sein. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann ein Schiff von dieser Vorschrift befreien, sofern der Freibord zwischen der beabsichtigten Einbootungsposition und der Wasserlinie bei jedem Trimm und jeder Krängung des unbeschädigten Schiffes sowie bei den beschriebenen Trimms und der beschriebenen Krängung des beschädigten Schiffes nicht mehr als 1,5 Meter beträgt.

5-1 Vorschriften für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (R 24-1)

RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut wurden:

1 Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut wurden, müssen den Anforderungen der Absätze 6.2, 6.3, 6.4, 7, 8 und 9 spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Januar 2006 entsprechen.

Vor diesem Zeitpunkt gelten für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut wurden, die Absätze 2, 3, 4 und 5.

Werden bei solchen Schiffen Rettungsmittel oder -verfahren ersetzt oder Reparaturen, Umbauten oder Änderungen größerer Art vorgenommen, im Zuge derer die vorhandenen Rettungsmittel dieser Schiffe ersetzt oder neue Rettungsmittel hinzugefügt werden, so müssen diese Rettungsmittel ungeachtet des Vorstehenden die einschlägigen Anforderungen der Absätze 6, 7, 8 und .9 erfüllen.

2 Rettungsflöße

  1. Rettungsflöße von Ro-Ro-Fahrgastschiffen werden in Verbindung mit der SOLAS-Regel III/48.5 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit der SOLAS-Regel III/48.6 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung entsprechenden, auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.
    Die Kommunikation zwischen der Einbootungsstation und der Plattform muss gewährleistet sein.
  2. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer den Anforderungen der SOLAS-Regel III/23 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen aufgestellt sein.
  3. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer Einstiegrampe ausgestattet sein, die je nachdem den Anforderungen der SOLAS-Regel III/39.4.1 oder der SOLAS-Regel III/40.4.1 in ihrer jeweils am 17. März 1998 geltenden Fassung entspricht.
  4. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss entweder ein automatisch selbstaufrichtendes oder ein beidseitig verwendbares Rettungsfloß mit Schutzdach sein, das im Seegang stabil ist und unabhängig davon, auf welcher Seite es schwimmt, sicher operieren kann. Beidseitig verwendbare Rettungsflöße ohne Schutzdach können zugelassen werden, wenn die Verwaltung des Flaggenstaates dies angesichts der geschützten Bedingungen der Reise und der günstigen Witterungsbedingungen in dem Fahrtgebiet während der Einsatzzeit für angemessen erachtet und diese Rettungsflöße den Anforderungen des Anhangs 10 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge voll entsprechen.
    Als Alternative muss das Schiff zusätzlich zu seiner normalen Zahl von Rettungsflößen automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße oder beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach mit einem Gesamtfassungsvermögen für mindestens 50 % der nicht in Rettungsbooten untergebrachten Personen mitführen. Diese zusätzliche Rettungsfloßkapazität ist anhand der Differenz zwischen der Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und der Zahl der in Rettungsbooten untergebrachten Personen zu ermitteln. Jedes dieser Rettungsflöße muss von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO (MSC/Circ. 809) zugelassen sein.

3 Schnelle Bereitschaftsboote

  1. Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mindestens eines der Bereitschaftsboote ein von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der von der IMO mit MSC-Rundschreiben 809 angenommenen Empfehlungen zugelassenes schnelles Bereitschaftsboot sein.
  2. Jedes schnelle Bereitschaftsboot muss mit einer von der Verwaltung des Flaggenstaates zugelassenen geeigneten Aussetzvorrichtung bedient werden. Bei der Zulassung solcher Vorrichtungen hat die Verwaltung des Flaggenstaates zu berücksichtigen, dass das schnelle Bereitschaftsboot auch bei schwerem Wetter ausgesetzt und eingeholt werden soll, und den Empfehlungen der IMO Rechnung zu tragen.
  3. Mindestens zwei Besatzungsmitglieder jedes schnellen Bereitschaftsbootes müssen ausgebildet werden und regelmäßig an Übungen teilnehmen, wobei Abschnitt A-VI/2 der Tabelle A-VI/2.2 des Internationalen Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCWCode) mit den Mindestanforderungen an die Kompetenz der Besatzung von schnellen Bereitschaftsbooten und die von der IMO mit der Entschließung A.771 (18) in der jeweils geänderten Fassung angenommenen Empfehlungen zu berücksichtigen sind. In die Ausbildung und Übungen müssen alle Rettungsaspekte wie Handhabung, Manövrieren, Bedienen dieser Fahrzeuge unter verschiedenen Bedingungen sowie Wiederaufrichten nach dem Kentern einbezogen werden.
  4. Falls die Einrichtung oder Größe eines vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffes ein Aufstellen des in Absatz 3.1 vorgeschriebenen schnellen Bereitschaftsbootes nicht erlaubt, kann das schnelle Bereitschaftsboot an Stelle eines vorhandenen Rettungsbootes, das als Bereitschaftsboot oder als Boot für den Notfall anerkannt ist, aufgestellt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Das aufgestellte schnelle Bereitschaftsboot wird in Verbindung mit einer den Bestimmungen des Absatzes 3.2 entsprechenden Aussetzvorrichtung verwendet.
    2. Das durch den oben erwähnten Ersatz verlorene Fassungsvermögen des Überlebensfahrzeugs wird ausgeglichen durch die Aufstellung von Rettungsflößen, die mindestens die gleiche Zahl von Personen aufnehmen können wie das ersetzte Rettungsboot.
    3. Diese Rettungsflöße werden in Verbindung mit den vorhandenen Aussetzvorrichtungen oder Schiffsevakuierungssystemen verwendet.

4 Bergungsmittel

  1. Jedes Ro-Ro-Fahrgastschiff muss mit leistungsfähigen Mitteln zur raschen Bergung Überlebender aus dem Wasser und deren Übergabe von der Bergungseinrichtung oder dem Überlebensfahrzeug auf das Schiff ausgestattet sein.
  2. Die Mittel zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiff können Teil eines Schiffsevakuierungssystems oder eines Bergungssystems sein.
    Diese Mittel müssen vom Flaggenstaat unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO (MSC/Circ. 810) zugelassen sein.
  3. Soll die Rutsche eines Schiffsevakuierungssystems zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiffsdeck dienen, muss die Rutsche mit Handläufen oder Leitern versehen seien, um das Hinaufklettern auf der Rutsche zu erleichtern.

5 Rettungswesten

  1. Unbeschadet der Anforderungen der SOLAS-Regeln III/7.2 und III/22.2 muss eine ausreichende Zahl von Rettungswesten in der Nähe der Sammelplätze verstaut sein, damit Fahrgäste nicht in ihre Kabinen zurückkehren müssen, um ihre Rettungswesten zu holen.
  2. Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss jede Rettungsweste mit einer der SOLAS-Regel III/32.2 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung entsprechenden Leuchte ausgestattet sein.

RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D, die nach dem 1. Januar 2003 gebaut wurden:

6 Rettungsflöße

  1. Rettungsflösse von Ro-Ro-Fahrgastschiffen werden in Verbindung mit Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit Absatz 6.1.5 des LSA-Codes entsprechenden auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.
    Die Kommunikation zwischen der Einbootungsstation und der Plattform muss gewährleistet sein.
  2. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer den Anforderungen der SOLAS-Regel III/13.4 entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen aufgestellt sein.
  3. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer Einstiegrampe ausgestattet sein, die je nachdem den Anforderungen des Absatzes 4.2.4.1 beziehungsweise des Absatzes 4.3.4.1 des LSA-Codes entspricht.
  4. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss entweder ein automatisch selbstaufrichtendes oder ein beidseitig verwendbares Rettungsfloß mit Schutzdach sein, das im Seegang stabil ist und unabhängig davon, auf welcher Seite es schwimmt, sicher operieren kann. Beidseitig verwendbare Rettungsflöße ohne Schutzdach können zugelassen werden, wenn die Verwaltung des Flaggenstaates dies angesichts der geschützten Bedingungen der Reise und der günstigen Witterungsbedingungen in dem Fahrtgebiet während der Einsatzzeit für angemessen erachtet und diese Rettungsflöße den Anforderungen des Anhangs 10 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge voll entsprechen.
    Als Alternative muss das Schiff zusätzlich zu seiner normalen Zahl von Rettungsflößen automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße oder beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach mit einem Gesamtfassungsvermögen für mindestens 50 % der nicht in Rettungsbooten untergebrachten Personen mitführen. Diese zusätzliche Rettungsfloßkapazität ist anhand der Differenz zwischen der Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und der Zahl der in Rettungsbooten untergebrachten Personen zu ermitteln. Jedes dieser Rettungsflöße muss von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO (MSC/Circ.809) zugelassen sein.

7 Schnelle Bereitschaftsboote

  1. Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mindestens eines der Bereitschaftsboote ein von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der von der IMO mit MSC-Rundschreiben 809 angenommenen Empfehlungen zugelassenes schnelles Bereitschaftsboot sein.
  2. Jedes schnelle Bereitschaftsboot muss mit einer von der Verwaltung des Flaggenstaates zugelassenen geeigneten Aussetzvorrichtung bedient werden. Bei der Zulassung solcher Vorrichtungen hat die Verwaltung des Flaggenstaates zu berücksichtigen, dass das schnelle Bereitschaftsboot auch bei schwerem Wetter ausgesetzt und eingeholt werden soll, und den Empfehlungen der IMO Rechnung zu tragen.
  3. Mindestens zwei Besatzungsmitglieder jedes schnellen Bereitschaftsbootes müssen ausgebildet werden und regelmäßig an Übungen teilnehmen, wobei Abschnitt A-VI/2 der Tabelle A-VI/2.2 des Internationalen Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCWCode) mit den Mindestanforderungen an die Kompetenz der Besatzung von schnellen Bereitschaftsbooten und die von der IMO mit der Entschließung A.771 (18) in der jeweils geänderten Fassung angenommenen Empfehlungen zu berücksichtigen sind. In die Ausbildung und Übungen müssen alle Rettungsaspekte wie Handhabung, Manövrieren, Bedienen dieser Fahrzeuge unter verschiedenen Bedingungen sowie Wiederaufrichten nach dem Kentern einbezogen werden.
  4. Falls die Einrichtung oder Größe eines vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffes ein Aufstellen des in Absatz 3.1 vorgeschriebenen schnellen Bereitschaftsbootes nicht erlaubt, kann das schnelle Bereitschaftsboot anstelle eines vorhandenen Rettungsbootes, das als Bereitschaftsboot oder als Boot für den Notfall anerkannt ist, aufgestellt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Das aufgestellte schnelle Bereitschaftsboot wird in Verbindung mit einer den Bestimmungen des Absatzes 3.2 entsprechenden Aussetzvorrichtung verwendet;
    2. das durch den oben erwähnten Ersatz verlorene Fassungsvermögen des Überlebensfahrzeugs wird ausgeglichen durch die Aufstellung von Rettungsflößen, die mindestens die gleiche Zahl von Personen aufnehmen können wie das ersetzte Rettungsboot, und
    3. diese Rettungsflöße werden in Verbindung mit den vorhandenen Aussetzvorrichtungen oder Schiffsevakuierungssystemen verwendet.

8 Bergungsmittel

  1. Jedes Ro-Ro-Fahrgastschiff muss mit leistungsfähigen Mitteln zur raschen Bergung Überlebender aus dem Wasser und deren Übergabe von der Bergungseinrichtung oder dem Überlebensfahrzeug auf das Schiff ausgestattet sein.
  2. Die Mittel zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiff können Teil eines Schiffsevakuierungssystems oder eines Bergungssystems sein.
    Diese Mittel müssen vom Flaggenstaat unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO (MSC/Circ. 810) zugelassen sein.
  3. Soll die Rutsche eines Schiffsevakuierungssystems zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiffsdeck dienen, muss die Rutsche mit Handläufen oder Leitern versehen seien, um das Hinaufklettern auf der Rutsche zu erleichtern.

9 Rettungswesten

  1. Unbeschadet der Anforderungen der SOLAS-Regeln III/7.2 und III/22.2 muss eine ausreichende Zahl von Rettungswesten in der Nähe der Sammelplätze verstaut sein, damit Fahrgäste nicht in ihre Kabinen zurückkehren müssen, um ihre Rettungswesten zu holen.
  2. Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss jede Rettungsweste mit einer dem Absatz 2.2.3 des LSA-Code entsprechenden Leuchte ausgestattet sein.

5-2 Hubschrauberlandeplätze und -abwinschplattformen (R 24-3)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen den Anforderungen des Absatzes 2 dieser Regel spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem in Artikel 14 Absatz 1 dieser Richtlinie angegebenen Tag entsprechen.
  2. Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen über eine von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der von der IMO mit der Entschließung A.229(VII) in der geänderten Fassung angenommenen Empfehlungen zugelassene Hubschrauberabwinschplattform verfügen.
  3. Neue Schiffe der Klassen B, C und D ab einer Länge von 130 Metern müssen mit einem von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO zugelassenen Hubschrauberlandeplatz ausgestattet sein.

5-3 Entscheidungs-Hilfssystem für Kapitäne

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Vorhandene Schiffe müssen den Anforderungen dieser Regel spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 1999 entsprechen.
  2. Auf allen Schiffen muss auf der Kommandobrücke ein Entscheidungs-Hilfssystem zur Bewältigung von Notfällen vorgehalten werden.
  3. Das System muss mindestens aus einem oder mehreren gedruckten Notfallplänen bestehen. In dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen müssen alle vorhersehbaren Notfallsituationen aufgeführt sein, einschließlich - aber nicht auf diese beschränkt - der folgenden großen Notfallkategorien:
    1. Feuer,
    2. Beschädigung des Schiffes/Leckfall,
    3. Verschmutzung,
    4. unerlaubte Handlungen, die die Sicherheit des Schiffes sowie seiner Fahrgäste und Besatzungsmitglieder gefährden,
    5. Personenunfälle,
    6. Ladungsunfälle,
    7. Hilfeleistung für andere Schiffe.
  4. Die in dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen für den Notfall festgelegten Verfahren sollen dem Kapitän als Entscheidungshilfe dienen bei der Abarbeitung jedweder Notfallsituationen.
  5. Der Notfallplan bzw. die Notfallpläne müssen einheitlich aufgebaut und leicht zu benutzen sein. Für die Berechnung der Leckstabilität ist, soweit möglich, der aktuelle Beladungszustand des Schiffes zugrunde zu legen.
  6. Zusätzlich zu dem/den gedruckten Notfallplan/plänen kann die Verwaltung des Flaggenstaates auch der Verwendung eines rechnergestützten Entscheidungs-Hilfssystems auf der Kommandobrücke zustimmen, das alle in dem/den Notfallplan/plänen enthaltenden Informationen, Verfahren, Checklisten usw. liefert und eine Liste empfohlener Maßnahmen für vorhersehbare Notfälle aufstellen kann.

6 Aussetzstationen (R 12)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Die Aussetzstationen müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen die Überlebensfahrzeuge sicher zu Wasser gelassen werden können, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass sie ausreichend Abstand von der Schiffsschraube und den steil überhängenden Teilen des Schiffskörpers haben, damit die Überlebensfahrzeuge an der senkrechten Bordwand des Schiffes zu Wasser gelassen werden können. Wenn sie sich vorn befinden, müssen sie in geschützter Lage hinter dem Kollisionsschott aufgestellt sein.

7 Aufstellung der Überlebensfahrzeuge (R 13, R 23)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Jedes Überlebensfahrzeug muss wie folgt aufgestellt sein:
    1. Weder das Überlebensfahrzeug noch seine Aufstellvorrichtung darf das Aussetzen eines anderen Überlebensfahrzeugs beeinträchtigen;
    2. es muss so nahe an der Wasseroberfläche aufgestellt sein, wie dies sicher und durchführbar ist; bei mit Davits auszusetzenden Überlebensfahrzeugen darf die Entfernung vom Davitkopf zur Wasseroberfläche in der Einbootungsposition bei leichtestem Betriebszustand auf See 15 Meter, soweit durchführbar, nicht überschreiten; mit Davits auszusetzende Überlebensfahrzeuge müssen an einer Stelle aufgestellt sein, an der sie sich auch dann über der Wasserlinie befinden, wenn das voll beladene Schiff bei ungünstigem Trimm eine Schlagseite bis zu 20 Grad nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 15 Grad nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen oder bis zu einem Winkel hat, bei dem die Wetterdeckskante des Schiffes eintaucht, falls dieser Winkel kleiner ist;
    3. es muss ständig verwendungsbereit sein, so dass zwei Besatzungsmitglieder die Vorbereitungen für das Einbooten und das Zuwasserlassen in höchstens fünf Minuten durchführen können;
    4. es muss so weit wie möglich vor der Schiffsschraube aufgestellt sein;
    5. es muss entsprechend den einschlägigen Regeln des SOLAS-Übereinkommens voll ausgerüstet sein; eine Ausnahme bilden zusätzliche Rettungsflöße im Sinne der Anmerkung 2 zu der Tabelle der Regel III/2, die gemäß dieser Anmerkung von einigen der SOLAS-Anforderungen an die Ausrüstung befreit werden können.
  2. Die Rettungsboote müssen an Aussetzvorrichtungen befestigt aufgestellt sein; auf Fahrgastschiffen ab 80 Meter Länge muss jedes Rettungsboot so aufgestellt sein, dass sich das hintere Ende des Rettungsbootes mindestens 1,5 Bootslängen vor der Schiffsschraube befindet.
  3. Jedes Rettungsfloß muss wie folgt aufgestellt sein:
    1. mit einer am Schiff fest angebrachten Fangleine;
    2. mit einer den Anforderungen der SOLAS-Regel III/38.6 entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen, so dass das Rettungsfloß frei aufschwimmen und, falls es aufblasbar ist, beim Sinken des Schiffes sich selbsttätig aufblasen kann. Eine Vorrichtung zum freien Aufschwimmen kann für zwei oder mehr Rettungsflöße benutzt werden, sofern sie den Anforderungen der SOLAS-Regel III/38.6 entspricht;
    3. es muss von Hand aus seiner Befestigungsvorrichtung gelöst werden können.
  4. Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße müssen in Reichweite des Heißhakens aufgestellt sein, sofern keine Beförderungsmöglichkeit vorhanden ist, die nicht bei einem Trimm bis zu 10 Grad und einer Schlagseite bis zu 20 Grad nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 15 Grad nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen oder durch Schiffsbewegung oder Ausfall des Kraftantriebs unbrauchbar wird.
  5. Abwerfbare Rettungsflöße sind so aufzustellen, dass sie auf einem offenen Deck leicht von einer Seite auf die andere befördert werden können. Ist dies nicht durchführbar, so müssen zusätzliche Rettungsflöße aufgestellt werden, so dass das Gesamtfassungsvermögen der Rettungsflöße auf jeder Seite des Schiffes für 75 % der Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen ausreicht.
  6. Rettungsflöße, die zu einem Schiffsevakuierungssystem (Marine Evacuation System) gehören, müssen
    1. in der Nähe der Behälter aufgestellt sein, in denen sich das Schiffsevakuierungssystem befindet;
    2. aus der Befestigung der Aufstellvorrichtung gelöst werden können, um längsseits der Einbootungsplattform befestigt und aufgeblasen zu werden;
    3. als unabhängige Überlebensfahrzeuge gelöst werden können;
    4. mit Leinen zur Befestigung der Einbootungsplattform versehen sein.

8 Aufstellung der Bereitschaftsboote (R 14)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Bereitschaftsboote müssen so aufgestellt sein,

  1. dass sie ständig verwendungsbereit sind und in höchstens fünf Minuten ausgesetzt werden können;
  2. dass sie sich an einer für das Aussetzen und Einholen geeigneten Stelle befinden;
  3. dass weder das Bereitschaftsboot noch seine Aufstellvorrichtungen die Bedienung eines Überlebensfahrzeugs an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen;
  4. dass den Anforderungen der obigen Regel 7 entsprochen ist, falls es sich um ein Rettungsboot handelt.

9 Aussetz- und Einholvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 15)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Aussetzvorrichtungen, die den Anforderungen der SOLAS-Regel III/48 entsprechen, müssen für alle Überlebensfahrzeuge vorhanden sein, ausgenommen:
    1. Vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
      1. Überlebensfahrzeuge, in die das Einbooten von einer Stelle an Deck erfolgt, die sich bei leichtestem Betriebszustand auf See weniger als 4,5 Meter über der Wasseroberfläche befindet, und die entweder
        • eine Masse von höchstens 185 Kilogramm haben oder
        • so aufgestellt sind, dass sie aus ihrer Staustellung bei ungünstigem Trimm bis zu 10 Grad und einer Schlagseite bis zu 20 Grad nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 15 Grad nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen unmittelbar ausgesetzt werden können;
      2. Überlebensfahrzeuge, die zusätzlich zu den Überlebensfahrzeugen für 110 % der Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen mitgeführt werden, und
      3. für die Verwendung in Verbindung mit einem Schiffsevakuierungssystem (Marine Escape System) vorgesehen sind.
    2. Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
      Beträgt der Freibord zwischen der beabsichtigten Einbootungsposition und der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand des Schiffes auf See nicht mehr als 4,5 Meter, so kann die Verwaltung des Flaggenstaates eine Anlage akzeptieren, bei der die Personen die Rettungsflöße direkt besteigen, sofern die Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote unter den für das Schiff als wahrscheinlich zu betrachtenden Umweltbedingungen und bei jedem Trimm und jeder Krängung des intakten Schiffes sowie bei dem beschriebenen Trimm und der beschriebenen Krängung des Schiffes im Leckfall funktionieren.
  2. Jedes Rettungsboot muss mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der es ausgesetzt und eingeholt werden kann.
  3. Die Aussetz- und Einholvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die die Vorrichtung auf dem Schiff bedienende Person das Überlebensfahrzeug während des Aussetzens und das Rettungsboot während des Einholens jederzeit beobachten kann.
  4. Für ähnliche an Bord des Schiffes mitgeführte Überlebensfahrzeuge darf nur ein Typ von Auslösemechanismus verwendet werden.
  5. Werden Läufer verwendet, so müssen sie lang genug sein, damit das Überlebensfahrzeug bei leichtestem Betriebszustand des Schiffes auf See und bei ungünstigem Trimm bis zu 10 Grad und einer Schlagseite bis zu 20 Grad nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 15 Grad nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen die Wasseroberfläche erreicht.
  6. Die Vorbereitung und Handhabung der Überlebensfahrzeuge an irgendeiner Aussetzstation darf die rasche Vorbereitung und Handhabung eines anderen Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots an einer anderen Station nicht beeinträchtigen.
  7. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die jeder Wasserausfluss in Überlebensfahrzeuge beim Verlassen des Schiffes verhindert wird.
  8. Das Überlebensfahrzeug, seine Aussetzvorrichtung und die Wasserfläche, in die es herabgelassen werden soll, müssen beim Aussetzen und während der Vorbereitung dazu angemessen beleuchtet sein; der Strom muss von der in den Regeln II-1/D/3 und II-1/D/4 vorgeschriebenen Notstromquelle geliefert werden.

10 Einbootungs-, Aussetz- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote (R 16)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Die Vorrichtungen für das Einbooten und Aussetzen von Bereitschaftsbooten müssen so beschaffen
    sein, dass das Bereitschaftsboot in möglichst kurzer Zeit besetzt und ausgesetzt werden kann.
  2. Das Bereitschaftsboot muss mit der zugewiesenen Besatzung aus der Aufstellvorrichtung an Bord ausgesetzt werden können.
  3. Ist das Bereitschaftsboot in das Gesamtfassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge einbezogen und werden die anderen Rettungsboote vom Einbootungsdeck aus besetzt, so muss das Bereitschaftsboot zusätzlich zu Absatz .2 auch vom Einbootungsdeck aus besetzt werden können
  4. Die Aussetzvorrichtungen müssen den Anforderungen der obigen Regel 9 entsprechen. Alle Bereitschaftsboote müssen jedoch, gegebenenfalls unter Verwendung von Fangleinen, bei Vorausfahrt des Schiffes mit einer Geschwindigkeit bis zu 5 Knoten in ruhigem Wasser ausgesetzt werden können.
  5. Ein Bereitschaftsboot muss mit voller Besatzung und vollständiger Ausrüstung bei ruhigem Wasser in höchstens 5 Minuten eingeholt werden können. Ist das Bereitschaftsboot in das Gesamtfassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge einbezogen, muss diese Einholzeit mit der für ein Überlebensfahrzeug erforderlichen Ausrüstung und der zugelassenen Besatzung von mindestens sechs Personen möglich sein.

11 Anweisungen für den Notfall

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Eine Sicherheitsunterweisung für Fahrgäste muss unmittelbar vor oder nach dem Auslaufen des Schiffes stattfinden. Diese Unterweisung muss mindestens die Anweisungen enthalten, die in der Regel III/3.2 vorgeschrieben sind, und durch eine Ankündigung über die Rundspruchanlage oder mit anderen geeigneten Mitteln erfolgen.

12 Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektion (R 19)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Vor dem Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen sowie während der ganzen Reisedauer müssen alle Rettungsmittel ständig gebrauchsfähig und sofort verwendbar sein.
  2. Die Instandhaltung und Inspektionen der Rettungsmittel müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der SOLAS-Regel III/19 durchgeführt werden.

13 Ausbildung und Übungen für das Verlassen des Schiffes (R 18, R 25)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Jede Woche müssen eine Übung zum Verlassen des Schiffes und eine Brandabwehrübung durchgeführt werden.
    Jedes Besatzungsmitglied muss an mindestens einer Übung zum Verlassen des Schiffes und an einer Brandabwehrübung im Monat teilnehmen. Die Übungen der Schiffsbesatzung sind vor Auslaufen des Schiffes abzuhalten, wenn mehr als 25 % der Besatzung im vorausgegangenen Monat nicht an Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf dem betreffenden Schiff teilgenommen haben.
  2. Sofern nicht eine Musterung der Fahrgäste unmittelbar nach dem Auslaufen abgehalten wird, müssen die Fahrgäste auf die nach der Regel 3.3 erforderlichen Anweisungen für den Notfall aufmerksam gemacht werden.
  3. Zu jeder Übung zum Verlassen des Schiffes gehören die nach der Regel III/18.3.4 des SOLAS-Übereinkommens vorgeschriebenen Maßnahmen.
  4. Rettungsboote und Bereitschaftsboote sind bei aufeinanderfolgenden Übungen entsprechend den Vorschriften der Regel III/18 Absätze 3.5, 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 des SOLAS-Übereinkommens zu Wasser zu lassen.
  5. Die Besatzungsmitglieder müssen nach den Vorschriften der SOLAS-Regel III/18.4 eine Ausbildung und Unterweisung an Bord erhalten.

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Formblatt für das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe Anhang II


Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe

(Dienstsiegel) (Staat)


Ausgestellt nach den Bestimmungen der/des
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der Vorschrift/en des Flaggenstaates)


zur Bestätigung der Übereinstimmung des nachstehend genannten Schiffs mit der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

im Namen der Regierung von

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständiger Name des Flaggenstaates)
durch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständiger Name der zuständigen Organisation,
die nach den Vorschriften der Richtlinie 94/57/EG des Rates anerkannt worden ist)
Schiffsname Unterscheidungssiegel Heimathafen Fahrgastzahl
       


IMO-Nummer1: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Länge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand : . . . .
Tag der erstmaligen Besichtigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schiffklasse entsprechend dem Seegebiet, das das Schiff
laut Zeugnis befahren darf:
a / B / C / D2
mit folgenden Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1) Gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer gemäß Enschließung A.600(15).

2) Nichtzutreffendes bitte streichen.

3) Bitte Einschränkungen in bezug auf Route, Einsatzgebiet oder Einsatzzeit oder durch besondere örtliche Umstände bedingte zusätzliche Anforderungen angeben.

(Rückseite der Erklärung)

Erstmalige Besichtigung

Hiermit wird bescheinigt,

1. dass das Schiff in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Richtlinie 98/18/EG des Rates besichtigt worden ist,

2. dass die Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff den Anforderungen der Richtlinie 98/18/EG des Rates voll entspricht, und

3. dass das Schiff in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 98/18/EG des Rates von folgenden Anforderungen der Richtlinie befreit ist:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Gegebenenfalls Auflagen für die Befreiung:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4. dass folgende Schottenladelinien festgelegt worden sind:

Festgelegte Schottenladelinien, die an
der Außenhaut mitschiffs angemarkt
sind (Regel II/1/B/11)
Freibord
(Millimeter)
Bemerkungen in bezug auf alternative
Betriebsbedingungen:
  C.11    
C.2    
C.3    


Dieses Zeugnis ist in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Richtlinie 98/18/EG des Rates bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum der nächsten
regelmäßigen Besichtigung) gültig.


Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . 19 . .
(Ort der Ausstellung) (Tag der Ausstellung)
   
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
(Unterschrift des Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
und/oder
(Siegel der ausstellenden Behörde)
 

Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen:

Der Unterzeichnete erklärt, von dem genannten Flaggenstaat ordnungsgemäß zur Ausstellung dieses Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe
ermächtigt zu sein.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  (Unterschrift)

1) Die arabischen Zahlen, die in den Bezeichnungen der Schottenladelinien dem Buchstaben "C" nachgestellt sind, können durch römische Zahlen oder Buchstaben ersetzt werden, falls die Verwaltung des Flaggenstaats dies zur Unterscheidung von den internationalen Bezeichnungen der Schottenladelinien für erforderlich hält.


(nächste Seite der Erklärung)

Regelmäßige Besichtigungen

Hiermit wird bescheinigt, dass eine regelmäßige Besichtigung nach Artikel 10 der Richtlinie 98/18/EG des Rates durchgeführt worden ist und ergeben hat, dass das Schiff allen einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 98/18/EG des Rates entspricht.

Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde)


Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde)


Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde)


Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde)


Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde)

.

Leitlinien für Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in Bezug auf Personen mit eingeschränkter Mobilität Anhang III
( Artikel 6b)

Bei der Anwendung der Leitlinien dieses Anhangs folgen die Mitgliedstaaten dem IMO-Rundschreiben MSC/735 vom 24. Juni 1996 ,Empfehlung für die Gestaltung und den Betrieb von Fahrgastschiffen, um den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen gerecht zu werden'.

  1. Zugang zum Schiff
    Die Schiffe sollten so gebaut und ausgestattet sein, dass eine Person mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe oder mit Hilfe von Rampen oder Aufzügen problemlos und sicher an und von Bord gehen kann und ihr der Zugang zu den verschiedenen Decks möglich ist. Hinweise auf diesen Zugang sollten an den übrigen Zugängen zum Schiff und an anderen geeigneten Stellen auf dem ganzen Schiff angebracht sein.
  2. Hinweisschilder
    Hinweisschilder für die Fahrgäste auf einem Schiff sollten für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, gut zugänglich und lesbar und an zentralen Punkten angebracht sein.
  3. Mittel zur Verbreitung von Ankündigungen
    Der Betreiber sollte dafür Sorge tragen, dass an Bord des Schiffes die Mittel vorhanden sind, um Ankündigungen etwa zu Verspätungen, Fahrplanänderungen und Dienstleistungen an Bord visuell und akustisch zu verbreiten, so dass sie auch Personen mit unterschiedlichen Formen eingeschränkter Mobilität erreichen.
  4. Alarm
    Das Alarmsystem und die Alarmschalter müssen so konstruiert sein, dass sie für alle Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und Personen mit Lernbehinderungen, zugänglich sind und sie warnen.
  5. Zusätzliche Anforderungen zur Gewährleistung der Mobilität innerhalb des Schiffes
    Handläufe, Gänge und Zugangswege, Türöffnungen und Türen müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Rollstuhlfahrer die Fortbewegung ermöglichen. Aufzüge, Fahrzeugdecks, Salons für die Fahrgäste, Unterkunfts- und Waschräume müssen so konstruiert sein, dass sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität in vertretbarer und angemessener Weise zugänglich sind."


ENDE

1) ABl. C 238 vom 16.08.1996 S. 1.

2) ABl. C 212 vom 22.07.1996 S. 21.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. September 1996 (ABl. C 277 vom 23.09.1996 S. 19), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. C 293 vom 26.09.1997 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. November 1997 (ABl. C 358 vom 24.11.1997 S. 27).

4) ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.

5) ABl. L 378 vom 31.12.1986 S. 1.

6) ABl. L 364 vom 12.12.1992 S. 7.

7) ABl. C 271 vom 07.10.1993 S. 1.

8) ABl. C 323 vom 21.11.1994 S. 176.

9) ABl. L 46 vom 17.02.1997 S. 25.

10) ABl. L 157 vom 07.07.1995 S. 1.

11) ABl. L 247 vom 05.10.1993 S. 19.

12) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 20.

13) Die arabischen Zahlen, die in den Bezeichnungen der Schottenladelinien dem Buchstaben C nachgestellt sind, können durch römische Zahlen oder Buchstaben ersetzt werden, falls die Verwaltung des Flaggenstaates dies zur Unterscheidung von den internationalen Bezeichnungen der Schottenladelinien für erforderlich hält.

14) Siehe den mit der IMO-Entschließung A.468(XII) angenommenen Code über Lärmpegel auf Schiffen.

15) Es wird auf die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere auf die Veröffentlichung 92 über elektrische Anlagen auf Schiffen, verwiesen.

16) ABl. L 123 vom 17.05.2003 S. 22.

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(Stand: 12.12.2019)

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