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Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 zur Änderung der Richtlinie 94/58/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
(ABl. Nr. L 172 vom 17.06.1998 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 4 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zum Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) über die Modalitäten der Ratifikation dieser neuen Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, daß sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden.
(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 94/58/EG legt der Rat nach den Bestimmungen des Vertrags eine Reihe von Kriterien für die Anerkennung der Arten von Befähigungszeugnissen fest, die von Einrichtungen oder Behörden von Drittländern ausgestellt werden.
(3) Maßnahmen, die im Bereich der Sicherheit auf See und der Verhütung von Meeresverschmutzung auf Gemeinschaftsebene getroffen werden, sollten mit international vereinbarten Regeln und Standards in Einklang stehen.
(4) Der Rat war in seiner Entschließung vom 24. März 1997 über eine Strategie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt der Gemeinschaft 5 bestrebt, sowohl die Beschäftigung von Seeleuten der Gemeinschaft als auch die Beschäftigung des landseitigen Personals zu fördern. Zu diesem Zweck kam der Rat überein, daß Maßnahmen ergriffen werden sollten, um das Seeverkehrsgewerbe der Gemeinschaft bei weiteren Bemühungen um hohe Qualität und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, indem eine qualitativ anspruchsvolle Fortbildung der Seeleute der Gemeinschaft aller Dienstränge und des landseitigen Personals gewährleistet wird.
(5) Auf der Konferenz der Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens im Jahr 1995 wurde der revidierte Anhang zum STCW-Übereinkommen sowie der Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) angenommen.
(6) Die Mitgliedstaaten können strengere Anforderungen als die Mindestanforderungen des Übereinkommens und der Richtlinie festlegen.
(7) Die Regeln des STCW-Übereinkommens in Anhang I der vorliegenden Richtlinie sollten durch verbindliche Vorschriften in Teil a des STCW-Codes ergänzt werden. Teil B des STCW-Codes enthält empfohlene Anleitungen, die dazu gedacht sind, die Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens und diejenigen, die an der Verwirklichung, Anwendung oder Durchsetzung seiner Maßnahmen beteiligt sind, bei der vollständigen und einheitlichen Umsetzung des Übereinkommens zu unterstützen.
(8) Die gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung der von Drittländern ausgestellten Befähigungszeugnisse durch die Mitgliedstaaten sollten auf den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vereinbarten Normen für die Ausbildung und Erteilung von Befähigungszeugnissen beruhen.
(9) Im Interesse der Sicherheit auf See sollten die Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse, die das erforderliche Ausbildungsniveau belegen, nur dann anerkennen, wenn diese von oder im Namen von Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens ausgestellt sind, denen vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) bescheinigt worden ist, daß sie den Nachweis über die uneingeschränkte Anwendung der Anforderungen dieses Übereinkommens erbracht haben und weiterhin erbringen. Um die Zeitspanne zu überbrücken, die der IMO-Ausschuß benötigt, um das Bescheinigungsverfahren durchzuführen, ist ein Verfahren für die vorläufige Anerkennung von Zeugnissen erforderlich.
(10) Gegebenenfalls sollte eine Inspektion von Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildungsprogrammen und -kursen für Seeleute erfolgen. Kriterien für eine solche Inspektion sollten daher festgelegt werden.
(11) Anhang II sollte vom Rat unter Berücksichtigung der bei der Anwendung der Richtlinie gesammelten Erfahrungen auf Vorschlag der Kommission, den diese spätestens fünf Jahre nach Annahme dieser Richtlinie unterbreitet, überprüft werden.
(12) Den Mitgliedstaaten sollte es bis 1. Februar 2002 weiterhin gestattet sein, auf ihren Schiffen Seeleute zuzulassen, die im Besitz eines Befähigungszeugnisses sind, das gemäß den Bestimmungen erteilt wurde, die vor dem 1. Februar 1997 - dem Tag des Inkrafttretens des geänderten STCW-Übereinkommens - galten, sofern diese Seeleute ihren Dienst oder ihre Ausbildung vor dem 1. August 1998 begonnen haben.
(13) Um die Sicherheit auf See und die Verhütung von Meeresverschmutzung zu verbessern, sollten in dieser Richtlinie Bestimmungen über Mindestruhezeiten für das Wachpersonal im Einklang mit dem STCW-Übereinkommen vorgesehen werden. Diese Bestimmungen sollten im Rahmen der Ausarbeitung eines etwaigen gesonderten Rechtsakts über die Arbeitszeit überprüft werden.
(14) In diese Richtlinie sollten Bestimmungen über die Hafenstaatkontrolle aufgenommen werden, bis eine Änderung der Richtlinie 95/21
(Stand: 09.08.2019)
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