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Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
(ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 28;
RL 98/35/EG - ABl. Nr. L 172 vom 17.06.1998 S. 1;
RL 2001/25/EG - ABl. L 136 vom 18.05.2001 S. 17aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 27 der RL 2001/25/EG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrages 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 25. Januar 1993 über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung in der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen, daß dem Menschen beim sicheren Betrieb von Schiffen eine große Bedeutung zukommt.
Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr 4 das Ziel festgelegt, Schiffe mit nicht den Normen genügenden Besatzungen auszuweisen, und als Priorität eine Gemeinschaftsaktion genannt, die darauf abzielt, die Ausbildung dadurch zu verbessern, daß gemeinsame Normen für ein Mindestausbildungsniveau der wichtigsten Besatzungsmitglieder an Bord von Gemeinschaftsschiffen, einschließlich der Frage einer gemeinsamen Sprache an Bord, entwickelt werden.
Die Normen für die beruflichen Befähigungszeugnisse der Seeleute sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Diese Vielfalt einzelstaatlicher Rechtsvorschriften in dem unter diese Richtlinie fallenden Ausbildungsbereich bietet keine Gewähr für das im Interesse der Sicherheit im Seeverkehr gebotene einheitliche Ausbildungsniveau.
Die Richtlinien 89/48/EWG 5 und 92/51/EWG 6 des Rates über allgemeine Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise finden auf die unter diese Richtlinie fallenden Berufe im Seeverkehr Anwendung. Sie tragen dazu bei, daß die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten besser erfüllt werden.
Die in den Richtlinien über die allgemeinen Regelungen vorgesehene Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen gewährleistet nicht immer ein einheitliches Ausbildungsniveau aller Seeleute auf Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats, einschließlich im EUROS-Register eingetragener Schiffe, sobald dieses vom Rat gebilligt ist. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit im Seeverkehr ist dies jedoch von entscheidender Bedeutung.
Es müssen deshalb unbedingt Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten in der Gemeinschaft festgelegt werden. Entsprechende Maßnahmen sollten auf den Ausbildungsnormen beruhen, die bereits auf internationaler Ebene, nämlich in dem IMO-Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen), vereinbart wurden. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
Mit der Änderung des STCW-Übereinkommens vom 22. Mai 1991 (Entschließung MSC 21 (59)) wurde der Dienstposten des Funkers aufgenommen, um den GMDSS-Anforderungen nachzukommen.
Zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und zur Abwendung des Verlustes von Menschenleben und der Meeresverschmutzung sollte die Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern auf Schiffen, die in Gemeinschaftsgewässern fahren, verbessert werden.
Personal an Bord von Passagierschiffen, das den Passagieren in Notlagen Hilfe leisten soll, sollte sich mit diesen verständigen können. In diesem Zusammenhang sollten alle einschlägigen Bestimmungen der IMO-Entschließung A.770(18) über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Personal zur Hilfeleistung für Passagiere in Notlagen auf Passagierschiffen berücksichtigt werden.
Die Besatzungen an Bord von Tankschiffen, die gesund-. heitsschädliche oder umweltbelastende Produkte befördern, sollten imstande sein, zur Verhütung von Unfällen und in Notlagen wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Es ist äußerst wichtig, daß entsprechend den Anforderungen des Artikels 8 eine klare Verständigung zwischen dem Kapitän, den Offizieren und den Schiffsleuten erfolgen kann.
Artikel 8 Nummer 3 ist erforderlich, da die einschlägigen Normen, die durch die Änderung des STCW-Übereinkommens von 1978 aufgestellt werden sollen, in der IMO noch nicht gebilligt wurden.
Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß Seeleute mit Befähigungszeugnissen aus Drittländern eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation besitzen.
Zur Erreichung dieses Ziels sollten gemeinsame Kriterien zur Anerkennung von aus Drittländern stammenden Befähigungsnachweisen in der Gemeinschaft festgelegt werden. Hierzu sollte der Rat gemäß den Bestimmungen des Vertrags die gemeinsamen Kriterien beschließen.
Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission bei den Aufgaben im Zusammenhang mit der Anerkennung von Befähigungszeugnissen unterstützt, die von Ausbildungseinrichtungen oder Behörden in Drittländern ausgestellt wurden.
Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, damit Seeleute, die auf Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats einschließlich im EUROS-Register eingetragener Schiffe, sobald dieses vom Rat gebilligt ist - Dienst tun und Befähigungszeugnisse besitzen, die nicht gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wurden, ihre Arbeit während einer Übergangszeit bis zur Festlegung der gemeinsamen Kriterien und darüber hinaus fortsetzen können.
Die Mitgliedstaaten als Hafenbehörden müssen die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Gemeinschaft dadurch verbessern, daß Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, oder Schiffe mit Besatzungen, deren Befähigungszeugnisse nicht gemäß dieser Richtlinien anerkannt wurden, vorrangig kontrolliert werden, damit gewährleistet wird, daß Schiffe unter der Flagge eines Drittlands nicht weniger streng behandelt werden.
Es sind Verfahren vorzusehen, damit die Richtinie an Änderungen der internationalen Übereinkommen und Kodizes angepaßt werden kann
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie gilt für die in dieser Richtlinie genannten Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; ausgenommen sind
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Seeleute, die an Bord eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Dienst tun, eine Mindestausbildung erhalten, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in Anhang I dieser Richtlinie wiedergegeben sind, erfüllt, und Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach Artikel 3 oder eines entsprechenden Zeugnisses nach Artikel 4 Buchstabe aa) sind.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Besatzungsmitglieder, von denen Befähigungszeugnisse gemäß Regel III/10.4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS-Übereinkommen) verlangt werden, eine Ausbildung gemäß dieser Richtlinie absolviert haben und die darin vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse besitzen.
Ein Befähigungszeugnis ist ein gültiges Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt ist und dessen Inhaber ermächtigt, die darin genannten oder nach den nationalen Vorschriften zulässigen Aufgaben wahrzunehmen.
Artikel 3a Befähigungszeugnisse und Vermerke 98
(1) Die Befähigungszeugnisse werden gemäß Artikel 5d erteilt.
(2) Vermerke in Befähigungszeugnisse für Kapitäne, Offiziere und Funker werden vom Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel eingetragen.
(3) Die Befähigungszeugnisse werden in der oder den Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats abgefaßt.
(4) In bezug auf Funker können die Mitgliedstaaten
(5) Nach dem Ermessen eines Mitgliedstaats können Vermerke in den Vordruck der Befähigungszeugnisse aufgenommen werden, die gemäß Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Falls sie so eingetragen sind, muß die Form der in Abschnitt A-I/2 Absatz 1 dargelegten Form entsprechen. Erfolgt die Erteilung in einer anderen Weise, muß die Form der Vermerke derjenigen von Absatz 2 des genannten Abschnitts entsprechen.
(6) Ein Mitgliedstaat, der ein Befähigungszeugnis nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe a) anerkennt, muß dieses Befähigungszeugnis mit einem Anerkennungsvermerk versehen. Die Form des Vermerks muß dem Absatz 3 des Abschnitts A-I/2 des STCW-Codes entsprechen.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke
(8) Die Dienststellung, in der der Inhaber eines Befähigungszeugnisses zur Ausübung seines Dienstes befugt ist, wird in dem Muster des Vermerks mit denselben Begriffen wiedergegeben, wie in den geltenden Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Besatzung für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Form verwenden, die sich von der in Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes dargestellten unterscheidet, sofern unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 zulässigen Unterschiede zumindest die geforderten Informationen in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Zahlen angegeben sind.
(10) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 4 muß jedes entsprechend dieser Richtlinie geforderte Befähigungszeugnis im Original an Bord des Schiffes aufbewahrt werden, auf dem der Inhaber seinen Dienst tut.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
aa) 'entsprechendes Zeugnis' ein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestelltes und mit einem Vermerk versehenes Befähigungszeugnis, das dessen rechtmäßigen Inhaber berechtigt, während des Einsatzes auf der betreffenden Reise auf einem Schiff des jeweiligen Typs und Raumgehalts sowie der jeweiligen Leistung und Antriebsart in der Dienststellung zu dienen und die Funktionen wahrzunehmen, die die in dem Befähigungszeugnis festgelegte Verantwortungsebene betreffen;ab) 'Seefahrtzeit' den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder eines sonstigen Eignungsnachweises maßgebend ist;
ac) 'zugelassen' von einem Mitgliedstaat nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen;
ad) 'Drittland"'ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten zählt;
ae) 'Monat' einen Kalendermonat oder 30 Tage aus Zeiträumen von weniger als einem Monat.
Die in Artikel 2 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung - geeignet ist und von der durch den jeweiligen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Einrichtung zugelassen ist.
Artikel 5a Grundsätze für küstennahe Reisen 98
(1) Bei der Festlegung küstennaher Reisen dürfen die Mitgliedstaaten an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens zu führen berechtigt sind und auf küstennahen Reisen eingesetzt werden, hinsichtlich der Ausbildung, der Erfahrung oder der Erteilung von Befähigungszeugnissen keine strengeren Anforderungen stellen als an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche ihre eigene Flagge zu führen berechtigt sind. In keinem Fall darf ein Mitgliedstaat in bezug auf Seeleute, die auf Schiffen unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens Dienst tun, Anforderungen stellen, die über die Anforderungen dieser Richtlinie für nicht auf küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe hinausgehen.
(2) In bezug auf Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen berechtigt sind und regelmäßig auf küstennahen Reisen vor der Küste eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens eingesetzt werden, schreibt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, für die auf solchen Schiffen diensttuenden Seeleute hinsichtlich der Ausbildung, der Erfahrung und der Erteilung von Befähigungszeugnissen Anforderungen vor, die mindestens denjenigen des Mitgliedstaats oder der Vertragspartei des STCW-Übereinkommens entsprechen müssen, vor dessen Küste das Schiff eingesetzt wird, sofern sie nicht über die Anforderungen dieser Richtlinie für nicht auf küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe hinausgehen. Seeleute, die auf einem Schiff Dienst tun, dessen Fahrt über das von einem Mitgliedstaat für küstennahe Reisen festgelegte Gebiet hinausgeht und das in Gewässer einfährt, die von dieser Festlegung nicht gedeckt werden, müssen die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat kann auf ein Schiff, das seine Flagge zu führen berechtigt ist, die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen für küstennahe Reisen anwenden, wenn es regelmäßig vor der Küste einer Nichtvertragspartei des STCW-Übereinkommens auf küstennahen Reisen im Sinne der Definition des Mitgliedstaats eingesetzt wird.
(4) Bei der Entscheidung über die Definition von küstennahen Reisen und die entsprechenden Ausbildungsanforderungen in Übereinstimmung mit diesem Artikel übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Einzelheiten der erlassenen Bestimmungen.
Artikel 5b Strafen oder Disziplinarmaßnahmen 98
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, auf welchem Wege und nach welchen Verfahren die unparteiische Untersuchung aller Fälle von Imkompetenz - gleich ob Handlung oder Unterlassung -, die eine direkte Bedrohung für das menschliche Leben, für Sachwerte auf See oder die Meeresumwelt darstellen können und die auf Inhaber von Befähigungszeugnissen oder von durch den betreffenden Mitgliedstaat erteilten Vermerken in Ausübung ihrer dem Befähigungszeugnis entsprechenden Dienstobliegenheiten zurückzuführen sind, durchgeführt, der Entzug, die Aussetzung oder die Aufhebung der betreffenden Zeugnisse ausgesprochen wird und Betrügereien bekämpft werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat schreibt in Fällen der Nichteinhaltung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in bezug auf Schiffe, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, oder in bezug auf Seeleute, denen er ein Befähigungszeugnis ordnungsgemäß erteilt hat, Strafen oder Disziplinarmaßnahmen vor.
(3) Solche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen werden insbesondere in den Fällen vorgeschrieben und angewandt, in denen
(4) Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein Unternehmen oder eine Person befindet, bei dem bzw. bei der aus eindeutigen Gründen davon ausgegangen werden kann, daß sie für eine offenkundige Nichteinhaltung dieser Richtlinie im Sinne von Absatz 3 verantwortlich ist oder davon Kenntnis hat, müssen mit Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens zusammenarbeiten, die ihnen gegenüber die Absicht bekunden, ein Verfahren unter ihrer Gerichtsbarkeit einzuleiten.
Artikel 5c Qualitätsnormen 98
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß
(2) Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, daß mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige Evaluierung der mit der Vermittlung und Bewertung von Kenntnissen und Fähigkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der administrativen Aspekte der Zeugniserteilung durch entsprechend qualifizierte Personen erfolgt, die mit der jeweiligen Tätigkeit selbst nicht befaßt sind, damit festgestellt werden kann, ob
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht über die Evaluierung gemäß Absatz 2 binnen sechs Monaten nach ihrem Abschluß.
Artikel 5d Gesundheitliche Anforderungen - Erteilung und Registrierung von Befähigungszeugnissen 98
(1) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen für die gesundheitliche Tauglichkeit von Seeleuten, insbesondere hinsichtlich des Seh- und Hörvermögens, fest.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Befähigungszeugnisse nur den Bewerbern erteilt werden, die die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.
(3) Die Bewerber um ein Befähigungszeugnis müssen in hinreichendem Maße folgendes nachweisen:
(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,
Artikel 5e Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen 98
(1) Jeder Kapitän, Offizier und Funker, der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, das gemäß den Kapiteln des Anhangs I mit Ausnahme von Kapitel VI erteilt oder anerkannt wurde, und der auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land wieder auf See zurückzukehren beabsichtigt, muß zur Beibehaltung seiner Befähigung für den Dienst auf See in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren
(2) Jeder Kapitän, Offizier und Funker muß zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen, für die auf internationaler Ebene besondere Ausbildungsanforderungen vereinbart wurden, die zugelassene einschlägige Ausbildung erfolgreich abschließen.
(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Befähigungsanforderungen, die sie an Bewerber um vor dem 1. Februar 2002 erteilte Befähigungszeugnisse gestellt haben, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Zeugnis aufgeführten Anforderungen vergleichen und entscheiden, ob sich die Inhaber dieser Befähigungszeugnisse einem Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang oder einer entsprechenden Bewertung unterziehen müssen.
Die Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgänge müssen genehmigt werden und Änderungen der einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften über den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt einbeziehen und eine etwaige Aktualisierung der Mindestanforderungen an die betreffende Ausbildung berücksichtigen.
(4) In Absprache mit den Betroffenen erarbeiten und fördern die Mitgliedstaaten die Gestaltung von Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgängen im Sinne von Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes.
(5) Zur Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Offizieren und Funkern stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß der Wortlaut der jüngsten Änderungen der nationalen und internationalen Vorschriften betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt den Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, zur Verfügung gestellt wird.
Artikel 5f Verwendung von Simulatoren 98
(1) Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf folgendes einzuhalten:
(2) Vor dem 1. Februar 2002 installierte oder in Betrieb genommene Simulatoren können nach dem Ermessen jedes Mitgliedstaats von der vollständigen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Leistungsnormen ausgenommen werden.
Artikel 5g Verantwortlichkeit der Unternehmen 98
(1) Die Mitgliedstaaten machen gemäß den Absätzen 2 und 3 die Unternehmen für die Beschäftigung von Seeleuten auf ihren Schiffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich und fordern von jedem dieser Unternehmen, dafür Sorge zu tragen, daß
(2) Unternehmen, Kapitäne und Besatzungsmitglieder sind alle dafür verantwortlich, daß den in diesem Artikel genannten Verpflichtungen vollständig und umfassend nachgekommen wird und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß jedes Besatzungsmitglied einen sachkundigen Beitrag zum sicheren Betrieb des Schiffes leisten kann.
(3) Das Unternehmen erteilt den Kapitänen aller Schiffe, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, schriftliche Anweisungen, in denen die Maßnahmen und Verfahren beschrieben sind, mit denen sichergestellt wird, daß alle neu an Bord des Schiffes beschäftigten Seeleute ausreichend Gelegenheit erhalten, sich mit den Anlagen an Bord, den Betriebsverfahren und allen anderen für die vorschriftsgemäße Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen vertraut zu machen, bevor ihnen diese Aufgaben übertragen werden. Diese Maßnahmen und Verfahren umfassen folgendes:
1. Jedem neu eingestellten Seemann wird ausreichend Zeit gewährt, um sich mit
1.1. den besonderen Geräten, die der Seemann einsetzen oder bedienen wird, und
1.2. den das Schiff betreffenden Verfahren und Vorkehrungen im Zusammenhang mit Wachdienst, Sicherheit, Umweltschutz und Notfällen, die der Seemann zur angemessenen Erfüllung seiner Aufgaben kennen muß, vertraut zu machen.
2. Es wird ein fachkundiges Besatzungsmitglied bestimmt, das dafür verantwortlich ist, daß jeder neu eingestellte Seemann Gelegenheit erhält, grundlegende Kenntnisse in einer ihm verständlichen Sprache zu erwerben.
Artikel 5h Diensttüchtigkeit 98
(1) Die Mitgliedstaaten müssen zur Verhinderung von Ermüdung Ruhezeiten für das Wachdienstpersonal festlegen und durchsetzen und vorschreiben, daß die Wachdienstvorkehrungen so getroffen werden, daß die Leistungsfähigkeit des gesamten Wachdienstpersonals nicht durch Ermüdung beeinträchtigt wird und die Diensteinteilung so gestaltet ist, daß die erste Wache zu Reisebeginn und die darauffolgenden Wachen genügend ausgeruht und auch sonst diensttüchtig sind.
(2) Alle Personen, die als Wachoffizier eingesetzt werden, und alle Schiffsleute, die an der Wache beteiligt sind, müssen in einem Zeitraum von 24 Stunden mindestens zehn Ruhestunden erhalten.
(3) Die Ruhestunden dürfen in nicht mehr als zwei zusammenhängende Zeitabschnitte unterteilt werden, von denen einer mindestens sechs Stunden dauert.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Vorschriften für die Ruhezeiten müssen in Notfällen, bei Übungen oder anderen außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden.
(5) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann die Mindestruhezeit von zehn Stunden auf nicht weniger als sechs aufeinanderfolgende Stunden reduziert werden, sofern diese Ausnahmeregelung nicht länger als zwei Tage gilt und auf jeden Zeitraum von sieben Tagen mindestens 70 Ruhestunden entfallen.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß der Zeitplan für den Wachdienst an einem leicht zugänglichen Ort angebracht wird.
(1) In außergewöhnlichen Bedarfsfällen können die zuständigen Behörden, wenn nach ihrer Auffassung dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem bestimmten Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt, sofern die zuständigen Behörden überzeugt sind, daß er ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den Posten eines Funkers nur nach den. einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
(2) Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die das erforderliche Befähigungszeugnis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Postens besitzt. Ist für den nächstniedrigeren Posten kein Befähigungszeugnis vorgeschrieben, so kann einer Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung nach Auffassung der zuständigen Behörden den Anforderungen des zu besetzenden Postens eindeutig entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß sich die betreffende Person, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfung unterziehen muß, um nachzuweisen, daß ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt werden kann. Die zuständigen Behörden stellen ferner sicher, daß der betreffende Posten so bald wie möglich vom Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses übernommen wird.
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden oder Einrichtungen, denen folgende Aufgaben zukommen:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher:
Ausbildung und Bewertung
Qualifikation der Ausbilder, Ausbildungsleiter und Prüfer
Ausbildung am Arbeitsplatz
3.1. in die betreffenden Unterrichtstechniken zur Verwendung von Simulatoren eingewiesen sein und3.2. über praktische Betriebserfahrungen mit dem verwendeten Simulatortyp verfügen.
Bewertung der Befähigung
Ausbildung und Bewertung innerhalb einer Ausbildungseinrichtung
Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher:
(1) Für die gemeinschaftsinterne Anerkennung von Befähigungszeugnissen im Sinne des Artikels 3, deren Inhaber Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, gelten die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG.
(2) Für die gemeinschaftsinterne Anerkennung von Befähigungszeugnissen im Sinne des Artikels 3, deren Inhaber nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, gelten ebenfalls die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG.
(3) Seeleute, die kein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 3 besitzen, können zum Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats zugelassen werden, sofern nach dem nachstehenden Verfahren ein Beschluß über die Anerkennung ihres entsprechenden Zeugnisses gefaßt worden ist:
(4) Ungeachtet des Artikels 3a Absatz 6 kann ein Mitgliedstaat, falls die Umstände dies erfordern, einem Seemann gestatten, auf einem Schiff unter seiner Flagge während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem Drittland ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der vorgeschriebenen Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk des betreffenden Mitgliedstaats trägt und somit noch nicht für den Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats zugelassen ist; diese Ausnahmegenehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Belege für die Beantragung eines Vermerks bei den zuständigen Stellen müssen jederzeit vorgelegt werden können.
Artikel 10 Hafenstaatkontrolle 98
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 1 ausgeschlossenen Schiffstypen unterliegen alle Schiffe, die sich in den Häfen eines Mitgliedstaats befinden, ungeachtet ihrer Flagge einer Hafenstaatkontrolle durch von diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigte Kontrollbeamte; hierbei wird überprüft, daß alle Seeleute, die an Bord Dienst tun und gemäß dem STCW-Übereinkommen ein Befähigungszeugnis besitzen müssen, Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder einer geeigneten Ausnahmegenehmigung sind.
(2) Bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle im Rahmen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß alle einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der Richtlinie 95/21/EG angewendet werden.
Artikel 10a Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle 98
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/21/EG wird bei der Hafenstaatkontrolle gemäß Artikel 10 ausschließlich kontrolliert,
(2) Die Bewertung der Befähigung der Seeleute des Schiffs, die durch das STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst einzuhalten, erfolgt gemäß Teil A des STCW-Codes, wenn eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, daß diese Normen nicht eingehalten werden, da eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
(3) Ungeachtet der Überprüfung des Befähigungszeugnisses kann bei der Bewertung gemäß Absatz 2 von den Seeleuten verlangt werden, einen praktischen Nachweis der Eignung am Arbeitsplatz zu erbringen. In diesem Zusammenhang kann auch geprüft werden, ob die vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst eingehalten werden und ob die Befähigung der Seeleute eine angemessene Reaktion in Notfällen erlaubt.
Artikel 11 Festhalten des Schiffes 98
Unbeschadet der Richtlinie 95/21/EG wird ein Schiff im Rahmen dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nur aufgrund folgender Mängel festgehalten, nachdem der die Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle durchführende Kontrollbeamte festgestellt hat, daß diese Mängel eine Gefährdung für Personen, Sachwerte oder die Umwelt darstellen:
(1) Diese Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 13 geändert werden, damit später in Kraft getretene Änderungen der in Artikel 4 Buchstaben p), q) r), w) und x) genannten internationalen Kodizes in diese Richtlinie übernommen werden können.
(1a) Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen beschließt der Rat entsprechend den Bestimmungen des Vertrags auf Vorschlag der Kommission, den diese binnen fünf Jahren nach Annahme der Richtlinie 98/35/EG * vorlegt, über eine Änderung des Anhangs II dieser Richtlinie.
(2) Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu dem in Artikel 4 Buchstabe u) genannten STCW-Übereinkommen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten wie auch der einschlägigen Verfahren innerhalb der IMO über die Modalitäten der Ratifikation dieser Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, daß sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) ...
Artikel 13a Übergangsbestimmungen 98
(1) Bis zum 1. Februar 2002 können die Mitgliedstaaten für die Seeleute, die vor dem 1. August 1998 eine zugelassene Seefahrtzeit und ein zugelassenes Schulungs- und Ausbildungsprogramm oder einen zugelassenen Ausbildungskurs begonnen haben, weiterhin gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, Befähigungszeugnisse erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen.
(2) Bis zum 1. Februar 2002 können die Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse und Vermerke weiterhin gemäß den Bestimmungen verlängern und erneuern, die vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden.
(3) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5e die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse erneuert oder verlängert, die ursprünglich von ihm nach den Bestimmungen erteilt worden sind, welche vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, liegt es im Ermessen des Mitgliedstaats, die auf den ursprünglichen Befähigungszeugnissen angegebenen Begrenzungen für die Tonnage wie folgt zu ersetzen:
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1995 nachzukommen.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 1994.
2) ABl. Nr. C 34 vom 02.02.1994 S. 10.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (Abl. Nr. C 91 vom 28.03.1994 S. 120), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. September 1994 (Abl. Nr. C 301 vom 27.10.1994 S. 41) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. Nr. C 271 vom 07.10.1993, S. 1.
5) ABl. Nr. L 19 vom 24.01.1989 S. 16.
6) ABl. Nr. L 209 vom 24.07.1992 S. 25.
*) ABl. Nr. L 172 vom 17.06.1998 S. 1.
Ausbildungsanforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechend Artikel 2 der Richtlinie | Anhang I 98 |
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Funktionen:
Verantwortungsebenen:
Die Funktionen und Verantwortungsebenen sind in den Tabellen mit Befähigungsnormen in den Kapiteln II, III und IV von Teil a des STCW-Codes als Untertitel angegeben.
Kapitel II
Kapitän - Decksbereich
Regel II/1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
1. Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muß
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens einem Jahr als Bestandteil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgeleistet haben, das eine Ausbildung an Bord einschließt, die den Anforderungen von Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder anderweitig eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Jahren nachweisen;
2.3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit Wachdienst auf der Brücke unter Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Offiziers über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben;
2.4. die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen;
2.5. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
Regel II/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr
1. Jeder Kapitän und Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muß
2.1. die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Dienststellung abgeleistet haben, und zwar
2.1.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier mindestens 12 Monate;
2.1.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän mindestens 36 Monate; jedoch kann dieser Zeitraum auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden;
2.2. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3.000
3. Jeder Kapitän und Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3.000 muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
4. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muß
4.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier die Anforderungen für einen nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen;
4.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän die Anforderungen für einen nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Dienststellung von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; jedoch kann dieser Zeitraum auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden;
4.3. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3.000 enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
Regel II/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500
Nicht in küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe
1. Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3.000 sein.
2. Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein.
In küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe
Nautischer Wachoffizier
3. Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
4. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als nautischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muß
4.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
4.2. folgendes abgeschlossen bzw. abgeleistet haben:
4.2.1. eine besondere Ausbildung, einschließlich einer von der Verwaltung vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit, oder
4.2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Jahren im Decksbereich;
4.3. gegebenenfalls die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsverordnung für den Funkdienst erfüllen;
4.4. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen.
Kapitän
5. Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
6. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muß
6.1. das 20. Lebensjahr vollendet haben;
6.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als nautischer Wachoffizier abgeleistet haben;
6.3. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen.
7. Ausnahmen
Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung aller Vorschriften dieser Regel und von Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes für unzweckmäßig oder nicht durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den nautischen Wachoffizier eines solchen Schiffes oder solcher Schiffsarten von den Anforderungen einiger dieser Vorschriften befreien; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können.
Regel II/4
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen
1. Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache geht, muß im Unterschied zu den in der Ausbildung befindlichen Schiffsleuten und den Schiffsleuten, die während der Wache die Aufgaben einer Hilfskraft wahrnehmen, zur Ausübung solcher Aufgaben Inhaber eines ordentlichen Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muß
2.1. das 16. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. folgendes abgeschlossen bzw. abgeleistet haben:
2.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit, und davon mindestens sechs Monate Ausbildung und Erfahrung, oder
2.2.2. eine besondere Ausbildung, entweder an Land oder an Bord von Schiffen, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten;
2.3. die in Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
3. Die in den Unterabsätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildung und Erfahrung müssen mit Funktionen im Brückenwachdienst in Verbindung stehen und die Wahrnehmung von Aufgaben einschließen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des diensthabenden nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.
4. Der Mitgliedstaat kann davon ausgehen, daß Seeleute die Anforderungen dieser Regel erfüllen, wenn sie in entsprechender Dienststellung während der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens für den betreffenden Mitgliedstaat mindestens ein Jahr im Decksbereich Dienst getan haben.
Kapitel III
Technischer Bereich
Regel III/1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an technische Wachoffiziere in einem besetzten Maschinenraum oder an technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum
1. Jeder technische Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum und jeder technische Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muß
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. eine Seefahrtzeit im technischen Bereich von mindestens sechs Monaten entsprechend Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes abgeleistet haben;
2.3. eine zugelassene Schulung und Ausbildung von mindestens 30 Monaten abgeschlossen haben, die eine in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundete Ausbildung an Bord einschließt und den Befähigungsanforderungen von Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes entspricht.
Regel III/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugüissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt
1. Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muß
2.1. die Anforderungen für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines technischen Wachoffiziers erfüllen und
2.1.1. für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Zweiten technischen Offiziers eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als technischer Offiziersassistent oder technischer Offizier abgeleistet haben und
2.1.2. für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Leiters der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; von dieser Seefahrtzeit müssen mindestens 12 Monate als technischer Offizier in verantwortlicher Stellung mit dem Befähigungszeugnis eines Zweiten technischen Offiziers abgeleistet worden sein;
2.2. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/2 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
Regel III/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 bis 3.000 Kilowatt
1. Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 bis 3.000 Kilowatt muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muß
2.1. die Anforderungen für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines technischen Wachoffiziers erfüllen und
2.1.1. für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Zweiten technischen Offiziers eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als technischer Offiziersassistent oder technischer Offizier abgeleistet haben und
2.1.2. für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Leiters der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten abgeleistet haben; von dieser Seefahrtzeit müssen mindestens 12 Monate als technischer Offizier mit dem Befähigungszeugnis eines Zweiten technischen Offiziers abgeleistet worden sein;
2.2. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/3 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
3. Jeder technische Offizier, der zum Dienst als Zweiter technischer Offizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt befähigt ist, kann als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 3.000 Kilowatt Dienst tun, sofern er eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als technischer Offizier in verantwortlicher Stellung abgeleistet hat und ein entsprechender Vermerk in seinem Befähigungszeugnis eingetragen ist.
Regel III/4
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die in einem besetzten Maschinenraum oder in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum die Maschinenwache gehen
1. Schiffsleute, die in einem Maschinenraum oder in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Maschinenwache gehen, müssen im Unterschied zu den in der Ausbildung befindlichen Schiffsleuten und den Schiffsleuten, welche die Aufgaben einer Hilfskraft wahrnehmen, zur Ausübung solcher Aufgaben Inhaber eines ordentlichen Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muß
2.1. das 16. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. folgendes abgeschlossen bzw. abgeleistet haben:
2.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit, davon mindestens sechs Monate Ausbildung und Erfahrung, und
2.2.2. eine besondere Ausbildung, entweder an Land oder an Bord von Schiffen, davon eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten;
2.3. die in Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
3. Die in den Unterabsätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildung und Erfahrung müssen mit Aufgaben im Maschinenwachdienst in Verbindung stehen und die Wahrnehmung von Aufgaben einschließen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.
4. Der Mitgliedstaat kann davon ausgehen, daß Seeleute die Anforderungen dieser Regel erfüllen, wenn sie in entsprechender Dienststellung während der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens für den betreffenden Mitgliedstaat mindestens ein Jahr im Maschinenbereich Dienst getan haben.
Kapitel IV
Funkverkehr und Funkpersonal
Erläuterung
Die verbindlichen Bestimmungen für die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung enthalten. Bestimmungen für die Instandhaltung von Funkanlagen sind im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung und in den von der Internationalen Seefahrtsorganisation angenommenen Richtlinien enthalten.
Regel IV/1
Anwendung
1. Soweit in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für Funkpersonal auf Schiffen, die entsprechend den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung mit dem Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) betrieben werden.
2. Bis zum 1. Februar 1999 muß das Funkpersonal auf Schiffen, die den unmittelbar vor dem 1. Februar 1992 in Kraft befindlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See entsprechen, die vor dem 1. Dezember 1992 in Kraft befindlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erfüllen.
3. Das Funkpersonal auf Schiffen, die die GMDSS-Bestimmungen in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens nicht einhalten müssen, braucht die Bestimmungen dieses Kapitels nicht zu erfüllen. Das Funkpersonal auf diesen Schiffen muß jedoch die Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst befolgen. Die Verwaltung stellt sicher, daß die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgeschriebenen entsprechenden Befähigungszeugnisse diesem Funkpersonal erteilt oder in bezug auf dieses Funkpersonal anerkannt werden.
Regel IV/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an GMDSS-Funkpersonal
1. Jede Person, die auf einem Schiff, das verpflichtet ist, am GMDSS teilzunehmen, für den Funkdienst verantwortlich ist oder solchen ausführt, muß Inhaber eines von der Verwaltung in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilten oder anerkannten entsprechenden Befähigungszeugnisses für das GMDSS sein.
2. Außerdem muß jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis gemäß dieser Regel für den Dienst auf einem Schiff, das entsprechend dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung mit einer Funkanlage ausgerüstet sein muß,
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2.2. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und den in Abschnitt A-IV/2 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen entsprechen.
Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
Regel V/1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen
1. Offiziere und Schiffsleute, denen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Tankschiffen zugewiesen wurden, müssen zusätzlich zu der in Regel VI/1 vorgeschriebenen Ausbildung einen zugelassenen Brandbekämpfungslehrgang an Land abgeschlossen haben und
1.1. mindestens drei Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit auf einem Tankschiff abgeleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben, oder
1.2. einen zugelassenen Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffen abgeschlossen haben, der zumindest den für den Lehrgang in Abschnitt A-V/1 des STCW-Codes enthaltenen Lehrplan umfaßt;
die Verwaltung kann jedoch auch eine kürzere Seefahrtzeit unter Aufsicht als den in Unterabsatz 1 vorgeschriebenen Zeitraum als ausreichend ansehen, sofern
1.3. der als ausreichend angesehene Zeitraum nicht weniger als einen Monat beträgt;
1.4. das Tankschiff eine Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 hat;
1.5. die Dauer jeder Reise, für die das Tankschiff eingesetzt wird, nicht mehr als 72 Stunden beträgt;
1.6. die betrieblichen Merkmale des Tankschiffes und die Anzahl der Reisen sowie der im Verlauf des betreffenden Zeitraums abgeschlossenen Lade- und Löschvorgänge es ermöglichen, einen gleichwertigen Kenntnis- und Erfahrungsstand zu erwerben.
2. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Ladungssicherung bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen in den Unterabsätzen 1.1 oder 1.2
2.1. die Erfahrung besitzen, die ihren Aufgaben auf dem Typ von Tankschiff, auf dem sie Dienst tun, entsprechen und
2.2. ein zugelassenes besonderes Ausbildungsprogramm abgeschlossen haben, das zumindest die in Abschnitt A-V/1 des STCW-Codes genannten Bereiche umfaßt, die ihren Aufgaben auf dem Öltankschiff, dem Chemikalientankschiff oder dem Flüssiggastankschiff, auf dem sie Dienst tun, entsprechen.
3. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens für einen Mitgliedstaat kann davon ausgegangen werden, daß die Seeleute die Anforderungen des Unterabsatzes 2.2 erfüllen, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Jahr lang in entsprechender Dienststellung an Bord des betreffenden Typs von Tankschiff Dienst getan haben.
4. Die Verwaltungen stellen sicher, daß den Kapitänen und Offizieren, die nach Absatz 1 bzw. 2 befähigt sind, ein entsprechendes Befähigungszeugnis erteilt oder daß ein vorhandenes Befähigungszeugnis ordnungsgemäß mit Vermerken versehen wird. Allen Schiffsleuten, die über eine solche Befähigung verfügen, muß ein entsprechendes Befähigungszeugnis erteilt werden.
Regel V/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
1. Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt Dienst tun. Die Verwaltungen entscheiden über die Anwendbarkeit dieser Anforderungen für das Personal, das auf Schiffen in der Inlandfahrt Dienst tut.
2. Bevor ihnen Aufgaben an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen werden, müssen die Seeleute die in den Absätzen 4 bis 8 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.
3. Seeleute, für die eine Ausbildung gemäß den Absätzen 4, 7 und 8 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von höchstens fünf Jahren an geeigneten Auffrischungslehrgängen teilnehmen.
4. Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abgeschlossen haben.
5. Kapitäne, Offiziere und sonstiges für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen eingesetztes Personal müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Einführungsausbildung abgeschlossen haben.
6. Das Personal, das für Fahrgäste in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienstleistungen erbringt, muß die in Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes festgelegte Sicherheitsausbildung abgeschlossen haben.
7. Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Fracht oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes festgelegte zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähigkeit des Schiffskörpers abgeschlossen haben.
8. Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notsituationen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Verantwortung tragen, müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes festgelegte zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten abgeschlossen haben.
9. Die Verwaltungen stellen sicher, daß jeder Person, die nach dieser Regel als befähigt gilt, ein Urkundennachweis über die abgeschlossene Ausbildung ausgestellt wird.
Kapitel VI
Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, Sicherheit am Arbeitsplatz, medizinischer Fürsorge und Überlebensmassnahmen
Regel VI/1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführung, die Sicherheitsgrundausbildung und die Unterweisung für alle Seeleute
Seeleute müssen eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung und -unterweisung entsprechend Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und die darin enthaltenen entsprechenden Befähigungsanforderungen erfüllen.
Regel VI/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Rettungsbootleute für Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote
1. Jeder Bewerber um das Befähigungszeugnis eines Rettungsbootmannes für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, außer für schnelle Bereitschaftsboote, muß
1.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
1.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten abgeleistet haben oder an einem zugelassenen Ausbildungskurs teilgenommen und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben;
1.3. die Befähigungsanforderungen für die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes aufgeführten Befähigungszeugnisse als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote erfüllen.
2. Jeder Bewerber um das Befähigungszeugnis eines Rettungsbootmannes für schnelle Bereitschaftsboote muß
2.1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote sein;
2.2. an einem zugelassenen Ausbildungskurs teilgenommen haben;
2.3. die Befähigungsanforderungen für die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 5 bis 8 des STCW-Codes aufgeführten Befähigungszeugnisse als Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote erfüllen.
Regel VI/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung
1. Seeleute, die zur Kontrolle von Brandbekämpfungsmaßnahmen bestimmt sind, müssen eine Weiterbildung in Brandbekämpfungsmethoden unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Taktik und Leitung entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt A-VI/3 des STCW-Codes erfolgreich abgeschlossen haben und die darin enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
2. In den Fällen, in denen eine Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung in den Anforderungen für das zu erteilende Befähigungszeugnis nicht enthalten ist, muß ein besonderes Zeugnis bzw. ein Urkundennachweis darüber erteilt werden, daß der Inhaber an einem Ausbildungskurs in fortschrittlicher Brandbekämpfung teilgenommen hat.
Regel VI/4
Verbindliche Mindestanforderungen für medizinische Erste Hilfe und medizinische Fürsorge
1. Seeleute, die zur Leistung von medizinischer Erster Hilfe an Bord von Schiffen bestimmt sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für medizinische Erste Hilfe erfüllen.
2. Seeleute, die für die medizinische Fürsorge an Bord von Schiffen verantwortlich sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 4 bis 6 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für medizinische Fürsorge erfüllen.
3. In den Fällen, in denen eine Ausbildung in medizinischer Erster Hilfe oder medizinischer Fürsorge in den Anforderungen für das zu erteilende Befähigungszeugnis nicht enthalten ist, muß ein besonderes Zeugnis bzw. ein Urkundennachweis darüber erteilt werden, daß der Inhaber an einem Ausbildungskurs in medizinischer Erster Hilfe oder medizinischer Fürsorge teilgenommen hat.
Kapitel VII
Sonstige Befähigungszeugnisse
Regel VII/1
Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse
1. Ungeachtet der in Kapitel II und III dieses Anhangs enthaltenen Anforderungen für die Erteilung von
Befähigungszeugnissen können die Mitgliedstaaten beschließen, andere als die in den Regeln dieser Kapitel genannten Befähigungszeugnisse zu erteilen oder zu genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
1.1. Die auf den Befähigungszeugnissen und in den Vermerken anzugebenden miteinander verbundenen Funktionen und Verantwortungsebenen sind aus denen in den Abschnitten A-II/1 , A-II/2, A-II/3, A-II/4, A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 und A-IV/2 des STCW-Codes ausgewählt und mit ihnen identisch;
1.2. die Bewerber haben eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen und erfüllen die in den einschlägigen Abschnitten des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen an die Befähigungsnormen, wie sie in Abschnitt A-VII/1 des STCW-Codes für die auf den Befähigungszeugnissen und in den Vermerken anzugebenden Funktionen und Ebenen aufgeführt sind;
1.3. die Bewerber haben eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet, die der Ausübung der auf dem Befähigungszeugnis anzugebenden Funktionen und Ebenen entspricht. Die Mindestdauer der Seefahrtzeit muß der Dauer der in Kapitel II und III dieses Anhangs vorgeschriebenen Seefahrtzeit entsprechen. Jedoch darf die Mindestdauer der Seefahrtzeit nicht kürzer sein als die in Abschnitt A-VII/2 des STCW-Codes vorgeschriebene;
1.4. die Bewerber für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses, die dazu bestimmt sind, die Aufgaben eines nautischen Wachoffiziers wahrzunehmen, müssen gegebenenfalls die anwendbaren Anforderungen der Regeln in Kapitel IV erfüllen, um den zugewiesenen Funkdienst in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst wahrnehmen zu können;
1.5. die Befähigungszeugnisse werden entsprechend den Anforderungen des Artikels 5e und den in Kapitel VII des STCW-Codes enthaltenen Bestimmungen erteilt.
2. Ein Befähigungszeugnis darf aufgrund dieses Kapitels nur dann erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat
die im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Informationen der Kommission übermittelt hat.
Regel VII/2
Befähigungszeugnisse für Seeleute
Alle Seeleute, die die in den Tabellen A-II/1 , A-II/2, A-II/3 oder A-II/4 des Kapitels II oder in den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/4 des Kapitels III oder A-IV/2 des Kapitels IV des STCW-Codes aufgeführten Funktionen und Gruppen von Funktionen wahrnehmen, müssen Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
Regel VII/3
Grundsätze für die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse
1. Ein Mitgliedstaat, der beschließt, sonstige Befähigungszeugnisse zu erteilen oder zu genehmigen, stellt sicher, daß die nachfolgenden Grundsätze beachtet werden:
1.1. Es darf nur dann ein System der Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse angewendet werden, wenn es einen dem in den anderen Kapiteln vorgesehenen zumindest gleichwertigen Grad an Sicherheit auf See gewährleistet und in bezug auf Verschmutzung zumindest gleichwertige vorbeugende Wirkung entfaltet;
1.2. jede Regelung über die aufgrund dieses Kapitels erteilten sonstigen Befähigungszeugnisse muß die Austauschbarkeit dieser Befähigungszeugnisse mit den Zeugnissen vorsehen, die aufgrund der anderen Kapitel erteilt werden.
2. Der Grundsatz der Austauschbarkeit in Absatz 1 muß gewährleisten, daß
2.1. Seeleute, denen gemäß Kapitel II und/oder III, und Seeleute, denen gemäß Kapitel VII Befähigungszeugnisse erteilt werden, in der Lage sind, auf Schiffen Dienst zu tun, die entweder traditionelle oder andere Organisationsformen haben;
2.2. Seeleute nicht so für besondere Bordorganisationen ausgebildet werden, daß ihre Fähigkeit, ihre Fertigkeiten auch anderwertig anzuwenden, beeinträchtigt wäre.
3. Bei der Erteilung der Befähigungszeugnisse aufgrund dieses Kapitels müssen folgende Grundsätze berücksichtigt werden:
3.1. Die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse darf an sich nicht dazu benutzt werden,
3.1.1. die Zahl der Besatzungsmitglieder an Bord zu verkleinern,
3.1.2. die Integrität des Berufs herabzusetzen oder die fachlichen Fertigkeiten der Seeleute abzubauen oder
3.1.3. die Zuweisung kombinierter Aufgaben als Wachoffizier im Deck- und Maschinendienst an einen einzelnen Inhaber eines Befähigungszeugnisses während einer bestimmten Wache zu rechtfertigen;
3.2. die Befehlsgewalt muß beim Kapitän liegen; die Rechtsstellung und die Autorität des Kapitäns und anderer darf durch die Anwendung einer Regelung für die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden.
4. Die in den Absätzen 1 und 2 dieser Regel enthaltenen Grundsätze müssen sicherstellen, daß die Befähigung sowohl der nautischen Wachoffiziere als auch der technischen Offiziere erhalten bleibt.
Verfahren und Kriterien für die Anerkennung der von Drittländern erteilten Befähigungszeugnisse und für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Seeleute und Ausbildungsprogrammen und -Kursen für Seeleute (Gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a)) | Anhang II |
A. Verfahren und Kriterien für Befähigungszeugnisse
Ein Mitgliedstaat darf entsprechende Zeugnisse, die von Drittländern erteilt wurden, für den Dienst an Bord von Schiffen unter seiner Flagge nur anerkennen und mit Vermerken versehen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
i) Wortlaut von Gesetzen, Erlassen, Verwaltungsanordnungen, Regelungen und Vorschriften betreffend die Durchführung des STCW-Übereinkommens;
ii) umfassende Beschreibung von Inhalt und Dauer der Kurse mit einer klaren Beschreibung der im Bereich von Schulung, Ausbildung, Prüfung, Befähigungsbewertung und Zeugniserteilung verfolgten Strategie;
iii) einzelstaatliche Prüfungsanforderungen und andere Anforderungen für alle im Einklang mit dem STCW-Übereinkommen ausgestellten Befähigungszeugnisse;
iv) ausreichend große Zahl von Mustern der im Einklang mit dem STCW-Übereinkommen ausgestellten Befähigungszeugnisse;
v) Informationen über die Behördenstruktur;
vi) kurze Darlegung der vorgesehenen und bereits getroffenen Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen, mit denen insbesondere in bezug auf Ausbildung und Bewertung sowie Ausstellung und Registrierung von Befähigungszeugnissen die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet werden soll;
vii) kurzer Abriß der Verfahren, nach denen bei der im Rahmen des STCW-Übereinkommens vorgeschriebenen Genehmigung, Zulassung oder Anerkennung von Ausbildung und Prüfungen sowie Befähigungsbewertungen vorgegangen wird, die daran geknüpften Bedingungen und eine Liste der zuerkannten Genehmigungen, Zulassungen und Anerkennungen.
B. Kriterien für die Anerkennung oder Zulassung von Ausbildungseinrichtungen für Seeleute und Ausbildungsprogrammen und -kursen für Seeleute
I. Um als Ausbildungseinrichtung für Seeleute anerkannt zu werden, die Schulungskurse und Ausbildungsprogramme durchführen darf, welche den Anforderungen des Mitgliedstaats für den Dienst an Bord von Schiffen unter seiner Flagge genügen, muß eine solche Einrichtung
1. Ausbilder eingestellt haben, die
1. 1. mit dem Ausbildungsprogramm und den besonderen Ausbildungszielen vertraut sind;
1.2. für die Aufgabe qualifiziert sind, der die Ausbildung gilt;
1.3. bei Verwendung eines Simulators
1.3.1. in die betreffenden Unterrichtstechniken zur Verwendung von Simulatoren eingewiesen worden sind und
1.3.2. über praktische Erfahrungen mit dem entsprechenden Simulatortyp verfügen;
2. geeignete Ausbildungsleiter für die von ihnen angebotenen zugelassenen Ausbildungsprogramme und -kurse eingestellt haben, welche mit den zu beaufsichtigenden zugelassenen Ausbildungsprogrammen und -kursen einschließlich ihrer spezifischen Ziele vollständig vertraut sind;
3. Prüfer eingestellt haben, die über eine angemessene Ausbildung im Bereich der Bewertungsmethoden und -praktiken verfügen und
3.1. ausreichende Kenntnisse der zu bewertenden Befähigung besitzen;
3.2. für die Aufgabe qualifiziert sind, der die Bewertung gilt;
3.3. eine angemessene Anleitung in den Bewertungsmethoden und -praktiken erhalten haben;
3.4. über praktische Erfahrung mit Bewertungsaufgaben verfügen und,
3.5. falls sie die Bewertung mit Hilfe von Simulatoren durchführen sollen, unter der Leitung und zur Zufriedenheit eines erfahrenen Prüfers praktische Erfahrungen mit Bewertungsaufgaben an dem entsprechenden Simulatortyp erlangt haben;
4. Verzeichnisse aller Befähigungsnachweise und Abschlußzeugnisse ihrer Absolventen unterhalten, in denen Einzelheiten der Ausbildung und die entsprechenden Daten mit Namen, Geburtsdatum und -ort des Inhabers angegeben sind;
5. gegebenenfalls Informationen über den Status dieser Befähigungsnachweise oder Abschlußzeugnisse und über die theoretische und praktische Ausbildung vorlegen;
6. im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems die Ausbildungs- und Bewertungstätigkeit regelmäßig überwachen, um die Erreichung der vorgelegten Ziele einschließlich der Qualifikations- und Erfahrungsanforderungen an Ausbilder und Prüfer sicherzustellen;
7. sich mindestens alle fünf Jahre einer Evaluierung durch angemessen qualifizierte Personen unterziehen, die ihrerseits nicht an den Ausbildungs- oder Bewertungstätigkeiten beteiligt sind, um sicherzustellen, daß Verwaltung und Unterrichtsverlauf auf allen Ebenen innerhalb der Einrichtung intern so gesteuert, organisiert, durchgeführt, geleitet und überwacht werden, daß den vorgegebenen Zielen entsprochen werden kann.
II. Um den Anforderungen eines Mitgliedstaats an die Ausbildung von Seeleuten für den Dienst an Bord von Schiffen unter seiner Flagge zu entsprechen, müssen Ausbildungsprogramme oder -kurse
1. in Übereinstimmung mit schriftlichen Programmen gestaltet sein, die Unterrichtsmethoden, Verfahren und Lernmaterial umfassen, die zur Erlangung der vorgeschriebenen Befähigung erforderlich sind;
2. von Personen durchgeführt, beaufsichtigt, bewertet und getragen werden, deren Qualifikation den Abschnitten I 1, I 2 und I.3 entspricht.
ENDE |
(Stand: 27.10.2021)
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