RL 2002/59/EG
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Artikel 1 Ziel
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Titel I
Meldung und Überwachung von Schiffen
Artikel 4 Anmeldung vor dem Einlaufen in Häfen der Mitgliedstaaten
Artikel 5 Überwachung von Schiffen, die in das Gebiet von verbindlichen Schiffsmeldesystemen einlaufen
Artikel 6 Verwendung automatischer Identifizierungssysteme
Artikel 6a Verwendung automatischer Identifizierungssysteme (AIS) durch Fischereifahrzeuge
Artikel 6b Einsatz von Systemen der Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT)
Artikel 7 Nutzung der Schiffswegeführung
Artikel 8 Überwachung der Beachtung der Schiffsverkehrsdienste durch die Schiffe
Artikel 9 Infrastrukturen für Schiffsmeldesysteme, System der Schiffswegeführung und Schiffsverkehrsdienste
Artikel 10 Schiffsdatenschreiber-Systeme
Artikel 11 - gestrichen
Titel II
Meldung von gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern an Bord von Schiffen (Gefahrgut)
Artikel 12 Für die Beförderung von gefährlichen Gütern erforderliche Informationen
Artikel 13 Meldung von an Bord beförderten gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern
Artikel 14 Elektronischer Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten
Artikel 15 Ausnahmen
Titel III
Überwachung von Risikoschiffen und Maßnahmen bei Vorkommnissen und Unfällen auf See
Artikel 16 Übermittlung von Informationen über bestimmte Schiffe
Artikel 17 Meldung von Vorkommnissen und Unfällen auf See
Artikel 18 Maßnahmen im Falle außergewöhnlich schlechter Wetterbedingungen
Artikel 18a Maßnahmen im Falle eisgangbedingter Risiken
Artikel 19 Maßnahmen bei Vorkommnissen oder Unfällen auf See
Artikel 20 Für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständige Behörde
Artikel 20a Pläne für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen
Artikel 20b Entscheidung über die Aufnahme von Schiffen
Artikel 20c Sicherheitsleistung und Ausgleichszahlungen
Artikel 20d Überprüfung durch die Kommission
Artikel 21 Unterrichtung der Betroffenen
Titel IV
Flankierende Massnahmen
Artikel 22 Benennung und Veröffentlichung einer Liste von zuständigen Stellen
Artikel 22a SafeSeaNet
Artikel 23 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
Artikel 23a Verarbeitung und Verwaltung der Informationen über die Sicherheit im Seeverkehr
Artikel 24 Vertraulichkeit der Informationen
Artikel 25 Kontrolle der Durchführung dieser Richtlinie und Sanktionen
Artikel 26 Evaluierung
Artikel 27 Änderungen
Artikel 28 Ausschussverfahren
Anhang I Liste der zu übermittelnden Informationen
1. Nach Artikel 4 zu übermittelnde Informationen - Allgemeine Informationen
2. Zu übermittelnde Informationen gemäß Artikel 12 - Ladungsinformationen
3. Zu übermittelnde Informationen gemäß Artikel 13
A. Allgemeine InformationenB. Ladungsinformationen
4. Informationen gemäß Artikel 5
Anhang II Vorschriften für Bordausrüstungen
I. Fischereifahrzeuge
II. Schiffe auf Auslandfahrt
III. Schiffe auf Inlandfahrt
IV. Ausnahmen
Anhang III Elektronische Nachrichten und das System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet)