RL 2002/59/EG
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Artikel 1 Ziel

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Titel I
Meldung und Überwachung von Schiffen

Artikel 4 Anmeldung vor dem Einlaufen in Häfen der Mitgliedstaaten

Artikel 5 Überwachung von Schiffen, die in das Gebiet von verbindlichen Schiffsmeldesystemen einlaufen

Artikel 6 Verwendung automatischer Identifizierungssysteme

Artikel 6a Verwendung automatischer Identifizierungssysteme (AIS) durch Fischereifahrzeuge

Artikel 6b Einsatz von Systemen der Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT)

Artikel 7 Nutzung der Schiffswegeführung

Artikel 8 Überwachung der Beachtung der Schiffsverkehrsdienste durch die Schiffe

Artikel 9 Infrastrukturen für Schiffsmeldesysteme, System der Schiffswegeführung und Schiffsverkehrsdienste

Artikel 10 Schiffsdatenschreiber-Systeme

Artikel 11 - gestrichen

Titel II
Meldung von gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern an Bord von Schiffen (Gefahrgut)

Artikel 12 Für die Beförderung von gefährlichen Gütern erforderliche Informationen

Artikel 13 Meldung von an Bord beförderten gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern

Artikel 14 Elektronischer Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten

Artikel 15 Ausnahmen

Titel III
Überwachung von Risikoschiffen und Maßnahmen bei Vorkommnissen und Unfällen auf See

Artikel 16 Übermittlung von Informationen über bestimmte Schiffe

Artikel 17 Meldung von Vorkommnissen und Unfällen auf See

Artikel 18 Maßnahmen im Falle außergewöhnlich schlechter Wetterbedingungen

Artikel 18a Maßnahmen im Falle eisgangbedingter Risiken

Artikel 19 Maßnahmen bei Vorkommnissen oder Unfällen auf See

Artikel 20 Für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen zuständige Behörde

Artikel 20a Pläne für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen

Artikel 20b Entscheidung über die Aufnahme von Schiffen

Artikel 20c Sicherheitsleistung und Ausgleichszahlungen

Artikel 20d Überprüfung durch die Kommission

Artikel 21 Unterrichtung der Betroffenen

Titel IV
Flankierende Massnahmen

Artikel 22 Benennung und Veröffentlichung einer Liste von zuständigen Stellen

Artikel 22a SafeSeaNet

Artikel 23 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

Artikel 23a Verarbeitung und Verwaltung der Informationen über die Sicherheit im Seeverkehr

Artikel 24 Vertraulichkeit der Informationen

Artikel 25 Kontrolle der Durchführung dieser Richtlinie und Sanktionen

Artikel 26 Evaluierung

Artikel 27 Änderungen

Artikel 28 Ausschussverfahren

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Anhang I Liste der zu übermittelnden Informationen

1. Nach Artikel 4 zu übermittelnde Informationen - Allgemeine Informationen

2. Zu übermittelnde Informationen gemäß Artikel 12 - Ladungsinformationen

3. Zu übermittelnde Informationen gemäß Artikel 13

A. Allgemeine Informationen

B. Ladungsinformationen

4. Informationen gemäß Artikel 5

Anhang II Vorschriften für Bordausrüstungen

I. Fischereifahrzeuge

II. Schiffe auf Auslandfahrt

III. Schiffe auf Inlandfahrt

IV. Ausnahmen

Anhang III Elektronische Nachrichten und das System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet)

Anhang IV