VO (EU) 798/2008
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Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Definitionen

Kapitel II
Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen

Artikel 3 Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Waren in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden dürfen

Artikel 4 Veterinärbescheinigung

Artikel 5 Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen

Artikel 6 Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren

Artikel 7 Anforderungen bezüglich der Meldung von Krankheiten

Kapitel III
Tiergesundheitsstatus in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in Bezug auf Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit

Artikel 8 Von aviärer Influenza freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente

Artikel 9 HPAI-freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente

Artikel 10 Programme zurÜberwachung auf aviäre Influenza

Artikel 11 Impfung gegen aviäre Influenza

Artikel 12 Von Newcastle-Krankheit freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente

Artikel 13 Ausnahmeregelung bezüglich der Verwendung von Impfstoffen gegen Newcastle-Krankheit

Kapitel IV
Besondere Einfuhrbedingungen

Artikel 14 Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken

Artikel 15 Besondere Bedingungen für die Einfuhr spezifiziert pathogenfreier Eier

Artikel 16 Besondere Bedingungen für die Beförderung von Geflügel und Eintagsküken

Artikel 17 Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Laufvogelfleisch

Kapitel V
Besondere Durchfuhrbedingungen

Artikel 18 Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

Artikel 18a Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 19 Aufhebungen

Artikel 20 Übergangsbestimmungen

Artikel 21 Inkrafttreten

Anhang I Geflügel, Bruteier, Eintagsküken, Spezifiziert Pathogenfreie Eier, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, Eier und Eiprodukte

Teil 1
Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten

Teil 2
Muster-Veterinärbescheinigungen

Muster (BPP)

Muster (BPR)

Muster (DOC)

Muster (DOR)

Muster (HEP)

Muster (HER)

Muster (SPF)

Muster (SRP)

Muster (SRA)

Muster (LT20)

Muster (POU)

Muster (POU-MI/MSM)

Muster (RAT)

Muster (RAT-MI/MSM)

Muster (WGM)

Muster (WGM-MI/MSM)

Muster (E)

Muster (EP)

Anhang II (gemäß Artikel 4)

Anhang III Gemeinschaftsrechtsakte, Internationale Normen und Untersuchungs-, Probenahme- und Prüfverfahren gemäss Artikel 6

I. Vor der Einfuhr in die Gemeinschaft

1. Aviäre Influenza

2. Newcastle-Krankheit

3. Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum

4. Salmonella arizonae

5. Mycoplasma gallisepticum

6. Mycoplasma meleagridis

7. Für die Gesundheit der Bevölkerung relevante Salmonellen

8. Zusätzliche Garantien (X) in Bezug auf bestimmte Drittländer, die nicht frei von der Newcastle-Krankheit sind

II. Nach der Einfuhr in die Gemeinschaft

III. Allgemeine Vorschriften

Anhang IV (gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10) Anforderungen an Programme zur Überwachung auf Aviäre Influenza, vorzulegende Informationen1

I. Anforderungen an die Überwachung auf aviäre Influenza in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten gemäß Artikel 10

II. Überwachung auf aviäre Influenza nach deren Auftreten in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das zuvor gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d frei von dieser Krankheit war

Anhang V (gemäß Artikel 11 Buchstabe a)
Von einem Drittland, in dem gegen Aviäre Influenza geimpft wird, vorzulegende Informationen1

I. Anforderungen an Impfpläne, die gemäß Artikel 11 in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment durchgeführt werden

II. Überwachung in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, in denen gemäß Artikel 11 gegen aviäre Influenza geimpft wird

Anhang VI (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii sowie Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) Kriterien für zugelassene Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit

I. Allgemeine Kriterien

II. Besondere Kriterien

Anhang VII (gemäß Artikel 13) Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit

I. Für geflügel, Eintagsküken und Bruteier aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, in dem die gegen Newcastle-Krankheit verwendeten Impfstoffe nicht den Kriterien in Anhang VI genügen

II. Geflügelfleisch

Anhang VIII (gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a)
Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, Bruteier und Eintagsküken außer von Laufvögeln

I. Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

II. Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

Anhang IX (gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) Zucht- und Nutzlaufvögel sowie Bruteier und Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln

I. Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

II. Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

III. Vorschriften, die bei der Einfuhr von Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus Asien und Afrika in die Gemeinschaft gelten

IV. Vorschriften für Zucht- und Nutzlaufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, in denen eine Infektion mit Newcastle-Krankheit angenommen wird

Anhang X (gemäß Artikel 17) Maßnahmen zum Schutz gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber

I. Laufvögel

II. Laufvögel, aus denen für die Einfuhr bestimmtes Fleisch gewonnen wird

Anhang XI (gemäß Artikel 18 Absatz 2) Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, sowie für die Durchfuhr/Lagerung von Eiern und Eiprodukten

Anhang XII