VO (EU) 798/2008
- Inhalt =>
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Definitionen
Kapitel II
Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen
Artikel 3 Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Waren in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden dürfen
Artikel 4 Veterinärbescheinigung
Artikel 5 Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen
Artikel 6 Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren
Artikel 7 Anforderungen bezüglich der Meldung von Krankheiten
Kapitel III
Tiergesundheitsstatus in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in Bezug auf Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit
Artikel 8 Von aviärer Influenza freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente
Artikel 9 HPAI-freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente
Artikel 10 Programme zurÜberwachung auf aviäre Influenza
Artikel 11 Impfung gegen aviäre Influenza
Artikel 12 Von Newcastle-Krankheit freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente
Artikel 13 Ausnahmeregelung bezüglich der Verwendung von Impfstoffen gegen Newcastle-Krankheit
Kapitel IV
Besondere Einfuhrbedingungen
Artikel 14 Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken
Artikel 15 Besondere Bedingungen für die Einfuhr spezifiziert pathogenfreier Eier
Artikel 16 Besondere Bedingungen für die Beförderung von Geflügel und Eintagsküken
Artikel 17 Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Laufvogelfleisch
Kapitel V
Besondere Durchfuhrbedingungen
Artikel 18 Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen
Artikel 18a Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind
Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 19 Aufhebungen
Artikel 20 Übergangsbestimmungen
Artikel 21 Inkrafttreten
Anhang I Geflügel, Bruteier, Eintagsküken, Spezifiziert Pathogenfreie Eier, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, Eier und Eiprodukte
Teil 1
Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten
Teil 2
Muster-Veterinärbescheinigungen
Anhang II (gemäß Artikel 4)
Anhang III Gemeinschaftsrechtsakte, Internationale Normen und Untersuchungs-, Probenahme- und Prüfverfahren gemäss Artikel 6
I. Vor der Einfuhr in die Gemeinschaft
1. Aviäre Influenza2. Newcastle-Krankheit
3. Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum
4. Salmonella arizonae
5. Mycoplasma gallisepticum
6. Mycoplasma meleagridis
7. Für die Gesundheit der Bevölkerung relevante Salmonellen
8. Zusätzliche Garantien (X) in Bezug auf bestimmte Drittländer, die nicht frei von der Newcastle-Krankheit sind
II. Nach der Einfuhr in die Gemeinschaft
III. Allgemeine Vorschriften
Anhang IV (gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10) Anforderungen an Programme zur Überwachung auf Aviäre Influenza, vorzulegende Informationen1
I. Anforderungen an die Überwachung auf aviäre Influenza in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten gemäß Artikel 10
II. Überwachung auf aviäre Influenza nach deren Auftreten in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das zuvor gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d frei von dieser Krankheit war
Anhang V (gemäß Artikel 11 Buchstabe a)
Von einem Drittland, in dem gegen Aviäre Influenza geimpft wird, vorzulegende Informationen1
I. Anforderungen an Impfpläne, die gemäß Artikel 11 in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment durchgeführt werden
II. Überwachung in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, in denen gemäß Artikel 11 gegen aviäre Influenza geimpft wird
Anhang VI (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii sowie Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) Kriterien für zugelassene Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit
I. Allgemeine Kriterien
II. Besondere Kriterien
Anhang VII (gemäß Artikel 13) Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit
I. Für geflügel, Eintagsküken und Bruteier aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, in dem die gegen Newcastle-Krankheit verwendeten Impfstoffe nicht den Kriterien in Anhang VI genügen
II. Geflügelfleisch
Anhang VIII (gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a)
Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, Bruteier und Eintagsküken außer von Laufvögeln
I. Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
II. Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
Anhang IX (gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) Zucht- und Nutzlaufvögel sowie Bruteier und Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln
I. Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
II. Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
III. Vorschriften, die bei der Einfuhr von Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus Asien und Afrika in die Gemeinschaft gelten
IV. Vorschriften für Zucht- und Nutzlaufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, in denen eine Infektion mit Newcastle-Krankheit angenommen wird
Anhang X (gemäß Artikel 17) Maßnahmen zum Schutz gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber
I. Laufvögel
II. Laufvögel, aus denen für die Einfuhr bestimmtes Fleisch gewonnen wird
Anhang XI (gemäß Artikel 18 Absatz 2) Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, sowie für die Durchfuhr/Lagerung von Eiern und Eiprodukten