Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1, ber. 2009 L 256 S. 39, ber. 2012 L 359 S. 77;
VO (EG) 1254/2008 - ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 80;
VO (EG) 710/2009 - ABl. Nr. L 204 vom 06.08.2009 S. 15Gültig;
VO (EU) 271/2010 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 19;
VO (EU) 344/2011 - ABl. Nr. L 96 vom 09.04.2011 S. 15;
VO (EU) 426/2011 - ABl. Nr. L 113 vom 03.05.2011 S. 1Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 203/2012 - ABl. Nr. L 71 vom 09.03.2012 S. 42Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 126/2012 - ABl. Nr. L 41 vom 15.02.2012 S. 5Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 505/2012 -ABl. Nr. L 154 vom 05.06.2012 S. 12Gültig Ausnahme;
VO (EU) 392/2013 - ABl. Nr. L 118 vom 30.04.2013 S. 5Inkrafttreten;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74Inkrafttreten;
VO (EU) 1030/2013 - ABl. Nr. L 283 vom 25.10.2013 S. 15Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 1364/2013 - ABl. Nr. L 343 vom 19.12.2013 S. 29Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 354/2014 - ABl. Nr. L 106 vom 09.04.2014 S. 7Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 836/2014 - ABl. Nr. L 230 vom 01.08.2014 S. 10Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 1358/2014- ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 97Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/673 - ABl. Nr. L 116 vom 30.04.2016 S. 8Inkrafttreten Gültig rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2016/1842 - ABl. Nr. L 282 vom 19.10.2016 S. 19Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/838 - ABl. Nr. L 125 vom 18.05.2017 S. 5Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2273 - ABl. Nr. L 326 vom 09.12.2017 S. 42Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2018/1584 - ABl. Nr. L 264 vom 23.10.2018 S. 1Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO'en (EWG) 207/93, (EG) 223/2003 und (EG) 1452/2003

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 38 Buchstaben a, b, c und e und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere die Titel III, IV und V der Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für die Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs. Es sollten Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften festgelegt werden.

(2) Da die Erarbeitung neuer gemeinschaftlicher Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten, die ökologische/biologische Aquakultur, für Meeresalgen und Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel Verwendung finden, mehr Zeit erfordert, sollten sie in einem späteren Verfahren festgelegt werden. Daher empfiehlt es sich, diese Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen. Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten die Vorschriften der Gemeinschaft für die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung - mutatis mutandis - jedoch auf bestimmte Tierarten, auf Aquakulturerzeugnisse und auf Meeresalgen Anwendung finden.

(3) Bestimmte Begriffe sollten definiert werden, um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu gewährleisten.

(4) Die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung basiert auf dem Grundsatz, dass Pflanzen ihre Nahrung in erster Linie über das Ökosystem des Bodens beziehen. Aus diesem Grunde sollte die Hydrokultur, bei der Pflanzen in einem inerten Substrat mit löslichen Mineralien und Nährstoffen wurzeln, nicht zugelassen werden.

(5) Da die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung verschiedene Bewirtschaftungsmethoden umfasst und eine begrenzte Verwendung von schwer löslichen Düngemitteln und Bodenverbesserern voraussetzt, sollten die jeweiligen Praktiken spezifiziert werden. Es sollten insbesondere Bedingungen für die Verwendung bestimmter nicht synthetischer Produkte festgelegt werden.

(6) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können oder Rückstände in Agrarerzeugnissen hinterlassen können, sollte erheblich eingeschränkt werden. Bei der Schädlings-, Krankheits- und Unkrautbekämpfung sollte vorbeugenden Maßnahmen der Vorzug gegeben werden. Ferner sollte die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel geregelt werden.

(7) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates 2 war die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Bodenverbesserer sowie bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittelausgangserzeugnisse, Futtermittelzusatzstoffe und Futtermittelverarbeitungshilfsstoffe sowie bestimmter Reinigungs- und Desinfektionsmittel unter genau fest gelegten Bedingungen auch zum Zwecke des ökologischen Landbaus zulässig. Im Interesse der Kontinuität des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin zulässig sein. Der Klarheit halber ist es ferner angezeigt, in den Anhängen zur vorliegenden Verordnung die Erzeugnisse und Stoffe aufzulisten, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zulässig waren. Andere Erzeugnisse und Stoffe können zu einem späteren Zeitpunkt und auf einer anderen Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, in diese Listen aufgenommen werden. Daher empfiehlt es sich, den jeweiligen Status jeder Erzeugnis- und Stoffkategorie in der Liste durch ein entsprechendes Symbol auszuweisen.

(8) Nach dem ganzheitlichen Ansatz des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft muss die Tierproduktion an die Fläche, auf die der angefallene Dung zwecks Nährstoffzufuhr für die pflanzliche Produktion ausgebracht wird, gebunden sein. Da die Tierhaltung stets mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen einhergeht, sollte eine flächenunabhängige Tierproduktion verboten werden. Bei der ökologischen/biologischen Tierhaltung sollte bei der Auswahl der Rassen ihrer Fähigkeit zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten Rechnung getragen werden; große biologische Vielfalt sollte dabei gefördert werden.

(9) Unternehmer können unter bestimmten Umständen Schwierigkeiten haben, aus einem reduzierten Genpool ökologische/biologische Zuchttiere zu beziehen, was die Entwicklung des Sektors behindert. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, zu Zuchtzwecken eine begrenzte Anzahl nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einen Haltungsbetrieb einzustellen.

(10) Die ökologische/biologische Tierhaltung sollte gewährleisten, dass die Tiere bestimmte Verhaltensbedürfnisse ausleben können, d. h. für alle Tierarten sollte bei der Unterbringung den Luft-, Licht-, Raum- und Komfortbedürfnissen der Tiere Rechnung getragen werden, und es sollte genügend Platz zur Verfügung stehen, damit sich jedes Tier frei bewegen und sein natürliches Sozialverhalten entwickeln kann. Für bestimmte Tiere, einschließlich Bienen, empfiehlt es sich, spezifische Vorschriften für Unterbringung und Haltungspraxis festzulegen. Diese spezifischen Unterbringungsvorschriften sollten ein hohes Tierschutzniveau gewährleisten, das bei der ökologischen/ biologischen Tierhaltung Priorität hat und daher über die für die Landwirtschaft im Allgemeinen geltenden Tierschutznormen der Gemeinschaft hinaus gehen kann. Nach ökologischer/biologischer Haltungspraxis sollte Geflügel nicht zu schnell aufgezogen werden. Es sollten daher spezifische Vorschriften zur Vermeidung intensiver Aufzuchtmethoden festgelegt werden. Insbesondere Geflügel sollte bis zum Erreichen eines bestimmten Mindestalters aufgezogen werden oder von langsam wachsenden Rassen stammen, damit in keinem Fall ein Anreiz für intensive Aufzuchtmethoden gegeben ist.

(11) In den meisten Fällen sollten Tiere zum Grasen ständigen Zugang zu Freigelände (Auslauf im Freien) haben, soweit das Wetter dies gestattet, wobei dieses Freigelände grundsätzlich im Rahmen eines geeigneten Rotationsprogramms bewirtschaftet werden sollte.

(12) Um eine Belastung der natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser durch Nährstoffe zu vermeiden, sollte für die Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und den Tierbesatz je Hektar eine Obergrenze festgesetzt werden. Dieser Grenzwert sollte auf den Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bezogen werden.

(13) Verstümmelungen, die den Tieren Stress, Schaden, Krankheiten oder Leiden zufügen, sollten verboten werden. Besondere Eingriffe, die für bestimmte Produktionsarten und im Interesse der Sicherheit von Mensch und Tier wesentlich sind, können unter beschränkten Bedingungen zugelassen werden.

(14) Die Tiere sollten unter Berücksichtigung ihrer physiologischen Bedürfnisse Grünfutter, Trockenfutter und Futtermittel erhalten, die nach den Vorschriften für den ökologischen/biologischen Landbau vorzugsweise im eigenen Betrieb gewonnen wurden. Um den grundlegenden Ernährungsbedürfnissen der Tiere gerecht zu werden, müssen unter genau festgelegten Bedingungen auch bestimmte Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine verabreicht werden können.

(15) Da die aufgrund des Klimas und der verfügbaren Futterquellen bestehenden regionalen Unterschiede in der Versorgung von ökologischen/biologischen Wiederkäuern mit den essentiellen Vitaminen A, D und E über ihre Futterration fortbestehen, sollte die Verabreichung dieser Vitamine an Wiederkäuer zugelassen werden.

(16) Die Tiergesundheit sollte im Wesentlichen durch Krankheitsverhütung gesichert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden.

(17) Die präventive Verabreichung chemischsynthetischer allopathischer Arzneimittel ist in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft verboten. Bei kranken oder verletzten Tieren, bei denen eine sofortige Behandlung erforderlich ist, sollte die Verwendung dieser Arzneimittel jedoch auf ein striktes Minimum begrenzt werden. Um die Glaubwürdigkeit des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft für den Verbraucher zu erhalten, sollten außerdem restriktive Maßnahmen beispielsweise in Form der Verdoppelung der Wartezeit nach Verabreichung chemischsynthetischer allopathischer Arzneimittel zulässig sein.

(18) Es sollten spezifische Vorschriften für die Verhütung von Krankheiten und die tierärztliche Behandlung in der Bienenhaltung festgelegt werden.

(19) Lebens- oder Futtermittel erzeugende Unternehmer sollten verpflichtet werden, systematisch kritische Punkte im Verarbeitungsprozess zu identifizieren, um sicherzustellen, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen.

(20) Zur Erzeugung bestimmter verarbeiteter ökologischer/ biologischer Lebens- und Futtermittel sind bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse und Stoffe erforderlich. Da die Harmonisierung der Weinverarbeitungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene mehr Zeit erfordert, sollte die Weinverarbeitung von der Anwendung der Bestimmungen über die genannten Erzeugnisse ausgeschlossen werden, bis in einem späteren Verfahren spezifische Vorschriften festgelegt werden.

(21) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 war die Verwendung bestimmter Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs, bestimmter Lebensmittelverarbeitungshilfsstoffe und bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel unter genau festgelegten Bedingungen zulässig. Um die Kontinuität des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft zu gewährleisten, sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin zugelassen werden. Der Klarheit halber empfiehlt es sich außerdem, in den Anhängen zur vorliegenden Verordnung die Erzeugnisse und Stoffe aufzulisten, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zulässig waren. Andere Erzeugnisse und Stoffe können zu einem späteren Zeitpunkt auf einer anderen Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, in diese Listen aufgenommen werden. Daher ist es angezeigt, den genauen Status der jeweiligen Erzeugnis- und Stoffkategorie in der betreffenden Liste durch ein entsprechendes Symbol auszuweisen.

(22) Unter bestimmten Bedingungen können ökologische/biologische Erzeugnisse zusammen mit nichtökologischen/ nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und befördert werden. Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Trennung ökologischer/ biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugnisse während ihrer Handhabung zu gewährleisten und jedes Vermischen der Erzeugnisse zu vermeiden.

(23) Die Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise macht Anpassungsfristen bei den verwendeten Betriebsmitteln erforderlich. Je nach vorheriger Erzeugung des Betriebs sollten für die verschiedenen Produktionsbereiche genaue Fristen festgelegt werden.

(24) Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Vorschriften für die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen festgelegt werden. Dabei sollten der Nichtverfügbarkeit von Tieren, Futtermitteln, Bienenwachs, Saatgut, Pflanzkartoffeln und Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion sowie spezifischen Problemen im Zusammenhang mit der Tierhaltung und Katastrophenfällen Rechnung getragen werden.

(25) Geografisch und strukturell bedingte Unterschiede bei der landwirtschaftlichen Erzeugung und klimatische Zwänge können die Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in bestimmten Regionen behindern; daher sollte, was Stallungs- und Anlagenmerkmale anbelangt, von bestimmten Praktiken abgewichen werden können. So sollte das Anbinden von Tieren unter genau festgelegten Bedingungen in Betrieben, die aufgrund ihrer geografischen Lage und struktureller Zwänge, vor allem in Berggebieten, klein sind, gestattet werden, allerdings nur, wenn es nicht möglich ist, Rinder in Gruppen zu halten, die ihren Verhaltensbedürfnissen angemessen sind.

(26) Um die Entwicklung der noch jungen ökologischen/biologischen Tierhaltung zu fördern, waren im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewisse befristete Ausnahmen von den Vorschriften für die Anbindehaltung von Tieren, ihre Unterbringung und die Besatzdichten zulässig. Diese Ausnahmen sollten bis zu ihrem Ablaufdatum übergangsweise beibehalten werden, um die Entwicklung dieses Sektors nicht zu beeinträchtigen.

(27) In Anbetracht der Bedeutung der Bestäubung für die ökologische/biologische Imkerei, sollten Ausnahmen gewährt werden können, die es gestatten, in ein und demselben Betrieb gleichzeitig Einheiten mit ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Bienenhaltung zu betreiben.

(28) Da es für die Landwirte unter bestimmten Umständen schwierig sein kann, ökologisch/biologisch erzeugte Tiere und Futtermittel zu beschaffen, sollte es gestattet werden, eine begrenzte Anzahl nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Betriebsmittel in beschränkten Mengen zu verwenden.

(29) Ökologische/biologische Erzeuger haben viel unternommen, um die Erzeugung ökologischen/biologischen Saatguts und vegetativen Vermehrungsmaterials zu entwickeln und eine breite Palette von Pflanzensorten und -arten zu schaffen, für die ökologisches/biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Da es derzeit für viele Arten jedoch noch immer nicht genügend ökologisches/biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial gibt, sollte für diese Fälle die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial zugelassen werden.

(30) Um Unternehmer bei der Suche nach ökologischem/ biologischem Saatgut und ökologischen/biologischen Pflanzkartoffeln zu unterstützen, sollte jeder Mitgliedsstaat sicherstellen, dass eine Datenbank angelegt wird, die die Sorten enthält, für die ökologisches/biologisches Saatgut und ökologische/biologische Pflanzkartoffeln am Markt verfügbar sind.

(31) Der Umgang mit ausgewachsenen Rindern kann den Tierhalter und andere Personen, die Tiere betreuen, gefährden. Daher sollten für die Endmastphase von Säugetieren und vor allem von Rindern Ausnahmen zugelassen werden.

(32) Katastrophenfälle oder sich weit verbreitende Tier- und Pflanzenkrankheiten können verheerende Auswirkungen auf die ökologische/biologische Landwirtschaft in den betroffenen Regionen haben. Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die das Fortbestehen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sichern oder selbst die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit gestatten. Daher sollten in den betroffenen Gebieten vorübergehend nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Tiere oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Futtermittel verwendet werden dürfen.

(33) Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Kriterien für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des Gemeinschaftslogos sowie für die Aufmachung und Zusammensetzung der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Angabe des Ortes, an dem das landwirtschaftliche Erzeugnis produziert wurde, festgelegt werden.

(34) Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Futtermittel festgelegt werden, die den Sorten und der Zusammensetzung der Futtermittel und den für Futtermittel geltenden horizontalen Etikettierungsvorschriften Rechnung tragen.

(35) Zusätzlich zur Kontrollregelung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 3 sollten insbesondere für alle Stufen der Erzeugung, Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/ biologischer Erzeugnisse spezifische Kontrollvorschriften festgelegt werden.

(36) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung statistischer Angaben und Bezugsdaten müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen direkt und so effizient wie möglich verwendet werden können. Entsprechend sollten alle zur Verfügung zu stellenden oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschenden Informationen elektronisch oder digital übermittelt werden.

(37) Der Austausch von Informationen und Dokumenten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen in der Regel in elektronischer oder digitaler Form. Um diese Art des Informationsaustauschs bei der ökologischen/biologischen Produktion zu verbessern und zu erweitern, müssen die bestehenden Rechnersysteme angepasst bzw. durch neue Systeme ersetzt werden. Es ist vorzusehen, dass diese Maßnahme von der Kommission initiiert und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten im Ausschuss für den ökologischen Landbau umgesetzt wird.

(38) Die Bedingungen, unter denen Informationen von diesen Rechnersystemen verarbeitet werden, sowie Form und Inhalt der Dokumente, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu übermitteln sind, müssen angesichts der Weiterentwicklung der geltenden Regelungen oder Verwaltungsanforderungen häufig angepasst werden. Darüber hinaus sollten die von den Mitgliedstaaten übermittelten Dokumente einheitlich aufgemacht sein. Um dies zu erreichen und die Verfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die betreffenden Rechnersysteme sofort operativ sind, sollten Form und Inhalt der Dokumente in Mustern oder Fragebögen vorgegeben werden, die von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für den ökologischen Landbau anzupassen und zu aktualisieren sind.

(39) Für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, um die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion nicht in Frage zu stellen.

(40) Die Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 4, die Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe oder Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung 5 und die Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates 6 sollten aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(41) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgehoben. Viele ihrer Bestimmungen sollten nach entsprechender Anpassung jedoch weiterhin Anwendung finden und folglich in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Der Klarheit halber empfiehlt es sich, eine Entsprechungstabelle für die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aufzustellen.

(42) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für den ökologischen Landbau

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel 1
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
  2. Diese Verordnung gilt nicht für
    1. andere als die in Artikel 7 genannten Tierarten und
    2. andere als die in Artikel 25a genannten Tiere in Aquakultur.

Die Bestimmungen der Titel II, III und IV gelten jedoch mutatis mutandis auch für solche Erzeugnisse, bis auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt wurden

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 13 16

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus die folgenden Definitionen:

  1. "nichtökologisch/nichtbiologisch": weder aus einer Produktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung stammend noch darauf bezogen;
  2. "Tierarzneimittel": Mittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 7;
  3. "Einführer": die natürliche oder juristische Person innerhalb der Gemeinschaft, die eine Sendung entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gestellt;
  4. "Erster Empfänger": die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung geliefert wird und die diese Sendung zum Zwecke der weiteren Aufbereitung und/oder der Vermarktung annimmt;
  5. "Betrieb": alle unter ein und derselben Leitung zum Zwecke der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bewirtschafteten Produktionseinheiten;
  6. "Produktionseinheit": alle für einen Produktionsbereich zu verwendenden Wirtschaftsgüter wie Produktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude, Fischteiche, Haltungssysteme für Meeresalgen oder Tiere in Aquakultur, Küsten- oder Meeresbodenkonzessionen, Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, Meeresalgenerzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und allen anderen Betriebsmittel, die für diesen spezifischen Produktionsbereich von Belang sind;
  7. "Hydrokultur" : eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen ausschließlich in einer mineralischen Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wie Perlit, Kies oder Mineralwolle wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird;
  8. "tierärztliche Behandlung": alle Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehandlung oder prophylaktischen Behandlung gegen eine bestimmte Krankheit;
  9. "Umstellungsfuttermittel": Futtermittel, die während der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion erzeugt werden, ausgenommen Futtermittel, die in den zwölf Monaten nach Beginn der Umstellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geerntet wurden;
  10. "geschlossene Kreislaufanlage": Aquakulturproduktion in einer geschlossenen Haltungseinrichtung an Land oder auf einem Schiff mit Rezirkulation des Wassers und erforderlicher permanenter Zufuhr von Energie zur Stabilisierung der Haltungsbedingungen der Aquakulturtiere;
  11. "erneuerbare Energien": erneuerbare, nicht fossile Energiequellen: Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen, Gezeiten, Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
  12. "Brutstation": Anlage für die Vermehrung, Erbrütung und Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Tieren in Aquakultur, insbesondere Fischen, Weich- und Krebstieren;
  13. "jungtierstation": Zwischenstation für die Zeit zwischen Brut- und Abwachsstadium. Das Jungtierstadium wird mit Ausnahme der Arten, die eine Smoltifkation durchlaufen, im ersten Drittel des Produktionszyklus abgeschlossen;
  14. "Verschmutzung": in der Aquakultur- und Meeresalgenproduuktion das direkte oder indirekte Einbringen von Stoffen oder Energie in die aquatische Umwelt der betreffenden Gewässer im Sinne der Richtlinien /EG des Europäischen Parlaments und des Rates * und 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates **;
  15. "Polykultur": in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion die Aufzucht von zwei oder mehr Arten in der Regel unterschiedlicher trophischer Ebenen in einer Haltungseinheit;
  16. "Produktionszyklus": in der Aquakultur- und Meeresalgenproduuktion die Lebensspanne eines Tieres oder einer Meeresalge vom frühesten Lebensstadium bis zur Ernte;
  17. "heimische Zuchtarten": in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion weder nichtheimische noch gebietsfremde Arten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 *** des Rates; die in Anhang IV derselben Verordnung genannten Arten können als heimische Zuchtarten gelten.
  18. "Besatzdichte": in der Aquakultur das Lebendgewicht der Tiere pro Kubikmeter Wasser zu jedem Zeitpunkt der Abwachsphase bzw. im Falle von Plattfischen und Garnelen das Gewicht pro Quadratmeter Fläche.
  19. "Kontrollakte": alle zum Zwecke des Kontrollsystems von einem gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dem Kontrollsystem unterliegenden Unternehmer an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder an Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermittelten Informationen und Dokumente, einschließlich aller den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen vorliegenden wichtigen Informationen und Dokumente, die diesen Unternehmer oder Tätigkeiten dieses Unternehmers betreffen, ausgenommen Informationen und Dokumente, die für das Funktionieren des Kontrollsystems nicht von Belang sind.
  20. "Haltbarmachung": alle Maßnahmen außer landwirtschaftlicher Erzeugung und Ernte, denen Erzeugnisse unterzogen werden, die aber nicht zur Verarbeitung gemäß Buchstabe u zählen, einschließlich aller in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 genannten Maßnahmen und ausschließlich der Verpackung oder Kennzeichnung des Erzeugnisses;
  21. "Verarbeitung": alle Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, einschließlich der Verwendung der Stoffe gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung gelten nicht als Verarbeitung.

Titel II16
Vorschriften für die Produktion, Haltbarmachung, Verarbeitung, Verpackung, Beförderung und Lagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Kapitel 1
Pflanzliche Erzeugung

Artikel 3 Bodenbewirtschaftung und Düngung

(1) Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen zur ökologischen/biologischen Produktion ausschließlich die Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und nur in dem unbedingt erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung der jeweiligen Mittel.

(2) Die Gesamtmenge des im Betrieb ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG des Rates über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 8 darf 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen Exkrementen.

(3) Zur Ausbringung von überschüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus der ökologischen/biologischen Produktion können ökologische/biologische Betriebe schriftliche Vereinbarungen mit anderen Betrieben und Unternehmen treffen, jedoch ausschließlich mit solchen, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen. Die Obergrenze gemäß Absatz 2 wird auf Basis aller ökologischen/biologischen Produktionseinheiten berechnet, die an dieser Vereinbarung beteiligt sind.

(4) Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen können geeignete Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

(5) Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis oder Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

Artikel 4 Verbot der Hydrokultur

Hydrokultur ist verboten.

Artikel 5 Schädlings-, Krankheits- und Unkrautregulierung

(1) Soweit Pflanzen durch die Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel.

(2) Im Falle von Erzeugnissen, die in Fallen und Spendern verwendet werden, ausgenommen Pheromonspender, müssen die Fallen und/oder Spender gewährleisten, dass die Stoffe nicht in die Umwelt freigesetzt werden und dass die Stoffe nicht mit den Kulturpflanzen in Berührung kommen. Die Fallen sind nach ihrer Verwendung einzusammeln und sicher zu entsorgen.

Artikel 6 Spezifische Vorschriften für die Pilzproduktion

Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

  1. Stallmist und tierische Exkremente
    1. aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben
    2. oder gemäß Anhang I, jedoch nur, wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn diese vor der Kompostierung 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und jegliches zugesetztes Wasser nicht überschreiten;
  2. nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben;
  3. chemisch nicht behandelter Torf;
  4. Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;
  5. mineralische Erzeugnisse gemäß Anhang I, Wasser und Erde.

Kapitel 1a
Meeresakenproduktion

Artikel 6a Geltungsbereich16

Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für Meeresalgen.

Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen "Meeresalgen" vielzellige Meeresalgen, Phytoplankton und Mikroalgen.

Artikel 6b Eignung der Gewässer und nachhaltige Bewirtschaftung

(1) Es werden Standorte gewählt, die nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe, die für eine ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, oder durch Schadstoffe kontaminiert sind, die den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse beeinträchtigen würden.

(2) Ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten werden angemessen voneinander getrennt. Bei diesen Maßnahmen sind die natürliche Lage, getrennte Wasserführung, Entfernungen, Gezeitenströmungen und der flussaufwärts oder flussabwärts gelegene Standort der ökologischen/biologischen Produktionseinheit zu beachten. Die Behörden der Mitgliedstaaten können Standorte oder Gebiete ausweisen, die ihrer Ansicht nach für ökologische/biologische Aquakultur oder Meeresalgenernten ungeeignet sind, und können Mindesttrenndistanzen zwischen ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten vorschreiben.

Werden Mindesttrenndistanzen vorgeschrieben, teilen die Mitgliedstaaten diese Information den Unternehmern, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(3) Für alle neuen Anlagen, die zur ökologischen/biologischen Produktion angemeldet werden und jährlich mehr als 20 Tonnen Aquakulturerzeugnisse produzieren, muss eine der Größe der Produktionseinheit angemessene umweltbezogene Prüfung durchgeführt werden, um den Zustand der Produktionseinheit und ihres unmittelbaren Umfeldes sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme zu beurteilen. Der Unternehmer legt die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vor. Die umweltbezogene Prüfung gründet sich auf die Angaben in Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG des Rates 16. Wurde für die betreffende Einheit bereits eine gleichwertige Prüfung durchgeführt, kann diese verwendet werden.

(4) Der Unternehmer erstellt einen der Größe der Produktionseinheit angemessenen Nachhaltigkeitsplan für die Aquakultur- und Meeresalgenproduktion.

Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält Angaben zu den Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt, zur vorgesehenen Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen.

(5) Aquakultur- und Meeresalgenanlagenbetreiber nutzen vorzugsweise erneuerbare Energien und wiederverwertete Materialien. Der Nachhaltigkeitsplan enthält auch ein Abfallsreduzierungskonzept, das bei Aufnahme des Betriebs umgesetzt wird. Die Nutzung von Restwärme ist, soweit möglich, auf erneuerbare Energien zu beschränken.

(6) Für die Meeresalgenernte wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen.

Artikel 6c Nachhaltige Nutzung wilder Meeresalgenbestände

(1) In der Einheit oder in den Betriebsstätten wird Buch geführt, so dass der Unternehmer feststellen und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüfen kann, dass ausschließlich wilde, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugte Meeresalgen gesammelt und geliefert wurden.

(2) Die Meeresalgenernte darf mengenmäßig keinen gravierenden Eingriff in den Zustand der aquatischen Umwelt darstellen. Es wird durch geeignete Maßnahmen wie Erntetechniken, Mindestgrößen, Alter, Reproduktionszyklen oder Ausmaß der verbleibenden Algen sichergestellt, dass sich die Meeresalgenbestände erneuern können.

(3) Werden Meeresalgen in einem aufgeteilten oder gemeinsam bewirtschafteten Gebiet geerntet, so ist zu belegen, dass die gesamte Erntemenge mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht.

(4) Aus den Aufzeichnungen gemäß Artikel 73b Absatz 2 Buchstaben b und c muss hervorgehen, dass die Bestände nachhaltig bewirtschaftet werden und die Nutzung die Erntegebiete langfristig nicht schädigt.

Artikel 6d Meeresalgenkulturen

(1) Bei Algenkulturen im Meer werden nur Nährstoffe verwendet, die in den Gewässern natürlich vorkommen oder aus ökologischeribiologischer Produktion von Tieren in Aquakultur stammen, vorzugsweise als nahegelegener Teil eines Polykultursystems.

(2) Bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen zugeführt werden, ist der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht höher als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers. Verwendet werden dürfen nur die in Anhang I aufgelisteten pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe.

(3) Die Bestandsdichte oder Nutzungsintensität wird aufgezeichnet und gewährleistet die Unversehrtheit der aquatischen Umwelt, indem sichergestellt wird, dass die Höchstmenge an Meeresalgen, die ohne Schaden für die Umwelt entnommen werden kann, nicht überschritten wird.

(4) Seile und andere Vorrichtungen für die Meeresalgenproduktion werden, soweit möglich, wiederverwendet oder wiederverwertet.

Artikel 6e Antifoulingmagnahmen und Reinigung von Ausrüstungen und Anlagen

(1) Biologischer Bewuchs wird nur physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen.

(2) Ausrüstungen und Anlagen werden auf physikalischem oder mechanischem Weg gereinigt. Reicht dies nicht aus, dürfen ausschließlich Stoffe aus der Liste in Anhang VII Abschnitt 2 eingesetzt werden.

Kapitel 2
Tierische Erzeugung

Artikel 7 Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften (Begründung: Siehe zu Artikel 1 Abs. 2 Satz 2) für die folgenden Tierarten: Rinder, einschließlich Bubalus und Bison, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel (die Arten gemäß Anhang III) und Bienen.

Abschnitt 1
Herkunft der Tiere

Artikel 8 Herkunft ökologischer/biologischer Tiere

(1) Bei der Wahl der Rassen oder Linien ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, dass bestimmte Krankheiten oder Gesundheitsprobleme, die für einige intensiv gehaltene Rassen oder Linien typisch sind, wie Stress-Syndrom der Schweine, PSE-Syndrom (PSE = pale, soft, exudative bzw. blass, weich, wässrig), plötzlicher Tod, spontaner Abort, schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen, usw., vermieden werden. Einheimischen Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben.

(2) Bei Bienen ist Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen der Vorzug zu geben.

Artikel 9 Herkunft nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels können nichtökologische/nichtbiologische Tiere zu Zuchtzwecken in einen Betrieb eingestellt werden, jedoch nur, wenn ökologische/ biologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

(2) Wenn mit dem Aufbau eines Bestands oder einer Herde begonnen wird, müssen nichtökologische/nichtbiologische junge Säugetiere unmittelbar nach dem Absetzen gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten außerdem die folgenden Einschränkungen:

  1. Büffel, Kälber und Fohlen müssen weniger als sechs Monate alt sein;
  2. Lämmer und Zicklein müssen weniger als 60 Tage alt sein;
  3. Ferkel müssen weniger als 35 kg wiegen.

(3) Zur Erneuerung eines Bestands oder einer Herde sind nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere anschließend gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Säugetiere pro Jahr wie folgt begrenzt:

  1. weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, und weibliche Tiere bis zu maximal 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen;
  2. bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird die vorgenannte Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt.

Mit dem Ziel, die Regelung dieses Absatzes auslaufen zu lassen, wird diese im Jahr 2012 überprüft.

(4) Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Prozentsätze gemäß Absatz 3 in den folgenden Sonderfällen auf bis zu 40 % erhöht werden:

  1. bei erheblicher Vergrößerung der Tierhaltung;
  2. bei Rassenumstellung;
  3. beim Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion;
  4. wenn Rassen als im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission 9 gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen; in diesem Falle muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben.

(5) Zur Erneuerung von Bienenbeständen können jährlich 10 % der Weiseln und Schwärme in der ökologischen/biologischen Produktionseinheit durch nichtökologische/nichtbiologische Weiseln und Schwärme ersetzt werden, sofern die Weiseln und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesetzt werden.

Abschnitt 2
Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken

Artikel 10 Vorschriften für die Unterbringung

(1) Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten.

(2) In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben.

(3) Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben, die je nach Art, Rasse und Alter der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere durch ein ausreichendes Platzangebot gewährleisten, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet.

(4) In Anhang III sind Mindeststallflächen und Mindestfreilandflächen und andere Bedingungen für die Unterbringung verschiedener Arten und Kategorien von Tieren festgelegt.

Artikel 11 Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Säugetiere

(1) Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne von Anhang III muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.

(2) Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sie kann mit Mineralstoffen gemäß Anhang I verbessert und angereichert werden.

(3) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates 10 ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche verboten.

(4) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 91/630/EWG des Rates 11 sind Sauen außer in den letzten Trächtigkeitsphasen und während der Säugezeit in Gruppen zu halten.

(5) Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden.

(6) Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.

Artikel 12 Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Geflügel

(1) Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden.

(2) Soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind.

(3) Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein;
  2. in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen;
  3. die Tiere müssen über Sitzstangen einer Größe und Anzahl verfügen, die der Gruppen- oder der Tiergröße im Sinne des Anhangs III entsprechen;
  4. es müssen Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4m je 100m2 der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht;
  5. jeder Geflügelstall beherbergt maximal
    1. 4.800 Hühner,
    2. 3.000 Legehennen,
    3. 5.200 Perlhühner,
    4. 4.000 weibliche Barbarie- oder Pekingenten oder 3.200 männliche Barbarie- oder Pekingenten oder sonstige Enten,
    5. 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner;
  6. bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1.600 m2 nicht überschreiten;
  7. Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben.

(4) Das natürliche Licht kann durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt werden, damit ein Maximum von 16 Lichtstunden täglich und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist.

(5) Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen. Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung

  1. 81 Tage bei Hühnern,
  2. 150 Tage bei Kapaunen,
  3. 49 Tage bei Pekingenten,
  4. 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten,
  5. 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten,
  6. 92 Tage bei Mulard-Enten,
  7. 94 Tage bei Perlhühnern,
  8. 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen,
  9. 100 Tage bei Truthennen.

Die zuständige Behörde legt die Kriterien für langsam wachsende Rassen/Linien fest oder erstellt eine Liste dieser Rassen/Linien und teilt Unternehmern, anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Informationen mit.

Artikel 13 Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen

(1) Die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen/biologischen Kulturen und/oder Wildpflanzen und/oder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 12 oder von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates 13 gleichwertig sind und die die ökologische/ biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.

(2) Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht praktikabel ist.

(3) Die Beuten müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden.

(4) Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/ biologischen Produktionseinheiten stammen.

(5) Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

(6) Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemischsynthetischer Repellents untersagt.

(7) Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

Artikel 14 Zugang zu Freigelände

(1) Freigelände kann teilweise überdacht sein.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Pflanzenfresser Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten.

(3) Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden.

(4) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 müssen über zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder Freigelände haben.

(5) Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben.

(6) Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben.

(7) Soweit Geflügel gemäß auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassener Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können.

Artikel 15 Besatzdichte

(1) Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreiten.

(2) Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Absatz 1 legt die zuständige Behörde die dem genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die Zahlen in Anhang IV oder die diesbezüglichen auf Basis der Richtlinie 91/676/EWG erlassenen nationalen Vorschriften als Orientierungswerte verwendet.

Artikel 16 Verbot der flächenunabhängigen Tierhaltung

Eine flächenunabhängige Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet und/oder keine schriftliche Vereinbarung mit einem anderen Unternehmer im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 getroffen hat, ist verboten.

Artikel 17 Gleichzeitige Haltung ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

(1) Nichtökologische/nichtbiologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt.

(2) Nichtökologische/nichtbiologische Tiere können jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökologisches/biologisches Weideland nutzen, sofern die Tiere aus einem Haltungssystem im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b stammen und sich ökologische/ biologische Tiere nicht gleichzeitig auf dieser Weide befinden.

(3) Ökologische/biologische Tiere können auf Gemeinschaftsflächen gehalten werden, sofern

  1. die Flächen zumindest in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen behandelt wurden, die für die ökologische/ biologische Produktion nicht zugelassen sind;
  2. nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die die betreffenden Flächen nutzen, aus einem Haltungssystem stammen, das den Systemen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gleichwertig ist;
  3. die Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Tiere nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden, solange die betreffenden Tiere auf diesen Flächen gehalten werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren nachgewiesen werden.

(4) Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen Tiere, wenn sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen grasen. Die Aufnahme nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel beim Grasen während dieses Zeitraums in Form von Gras und anderem Bewuchs darf 10 % der gesamten jährlichen Futterration nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs.

(5) Unternehmer führen Buch über die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels.

Artikel 18 Umgang mit Tieren

(1) Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, das Kupieren von Schwänzen, das Abkneifen von Zähnen, das Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen in der ökologischen/biologischen Tierhaltung nicht routinemäßig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen oder wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen, können einige dieser Eingriffe von der zuständigen Behörde jedoch fallweise genehmigt werden.

Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

(2) Die operative Kastration ist zulässig, um die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken Rechnung zu tragen, allerdings nur unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgegebenen Bedingungen.

(3) Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel von Weiseln sind verboten.

(4) Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine elektrischen Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist verboten.

Abschnitt 3
Futtermittel

Artikel 19 Futtermittel aus eigenem Betrieb oder anderen Quellen12

(1) Im Falle von Pflanzenfressern müssen, außer während der jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Artikel 17 Absatz 4, mindestens 60 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder - falls dies nicht möglich ist - in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben in derselben Region erzeugt werden.

(2) Im Falle von Schweinen und Geflügel müssen mindestens 20 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder - falls dies nicht möglich ist - in derselben Region in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben oder Futtermittelunternehmern erzeugt werden.

(3) Im Falle von Bienen muss am Ende der Produktionssaison für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben.

Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen ökologischer/biologischer Honig, ökologische/ biologische Zuckersirupe oder ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert werden.

Artikel 20 Futtermittel zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere

(1) Bei der Fütterung von jungen Säugetieren wird die Muttermilch der Fütterung mit natürlicher Milch vorgezogen, und dies für eine Mindestzeit von drei Monaten im Falle von Rindern, einschließlich der Arten Bubalus und Bison, und Equiden, von 45 Tagen bei Schafen und Ziegen und von 40 Tagen bei Schweinen.

(2) Aufzuchtsysteme für Pflanzenfresser sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration dieser Tiere muss aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei Milchvieh ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig.

(3) Der Tagesration von Schweinen und Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben.

(4) Das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei einer Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten.

(5) Mastpraktiken müssen in jeder Phase des Aufzuchtprozesses umkehrbar sein. Die Zwangsfütterung ist verboten.

Artikel 21 Umstellungsfuttermittel

(1) Durchschnittlich dürfen bis zu maximal 30 % der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 100 % erhöht werden.

(2) Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. der Beerntung von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder von Eiweißpflanzen, die auf Parzellen nach der ökologischen/biologischen Produktionsweise angebaut wurden, im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren nicht Teil einer ökologischen biologischen Produktionseinheit dieses Betriebs waren. Wenn sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Höchstsatz gemäß Absatz 1 nicht überschreiten.Soweit sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Höchstsatz gemäß Absatz 1 nicht überschreiten.

(3) Die Prozentwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 werden jährlich als ein Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel pflanzlichen Ursprungs berechnet.

Artikel 22 Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in Futtermitteln12

Für die Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen nur die folgenden Stoffe bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und der Fütterung ökologischer/biologischer Tiere verwendet werden:

  1. nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder andere in Anhang V Abschnitt 2 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse, sofern
    1. sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und
    2. die in Artikel 43 bzw. Artikel 47 Buchstabe c festgelegten Beschränkungen eingehalten werden;
  2. nichtökologische/nichtbiologische Gewürze, Kräuter und Melassen, sofern
    1. sie nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind,
    2. sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und
    3. ihre Verwendung auf 1 % der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;
  3. ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs;
  4. in Anhang V Abschnitt 1 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs;
  5. Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei, sofern
    1. sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden,
    2. ihre Verwendung auf Nicht-Pflanzenfresser beschränkt ist und
    3. die Verwendung von Fischproteinhydrolysat nur auf Jungtiere beschränkt ist;
  6. Salz in Form von Meersalz, rohem Steinsalz;
  7. Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang VI.

Abschnitt 4
Krankheits vor sorge und tierärztliche Behandlung

Artikel 23 Krankheitsvorsorge

(1) Unbeschadet von Artikel 24 Absatz 3 ist die präventive Verabreichung chemischsynthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika verboten.

(2) Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z.B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten.

(3) Werden Tiere aus nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten beschafft, können je nach örtlichen Bedingungen besondere Maßnahmen wie Screeningtests oder Quarantänezeiträume vorgesehen werden.

(4) Stallungen, Buchten, Ausrüstungen und Geräte sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken.

Zum Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen für die Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden, Anlagen und Geräten nur die Mittel gemäß Anhang VII verwendet werden. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Schädlingen in Gebäuden und sonstigen Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, können Rodentizide (nur in Fallen) sowie die Erzeugnisse gemäß Anhang II verwendet werden.

(5) Geflügelställe müssen zwischen den Belegungen geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen sind während dieser Zeit zu reinigen und zu desinfizieren. Ferner muss für die Ausläufe nach jeder Belegung eine Ruhezeit eingelegt werden, damit die Vegetation nachwachsen kann. Die Mitgliedstaaten legen die Dauer dieser Ruhezeit fest. Der Unternehmer führt Buch über die Einhaltung dieser Frist. Diese Vorschriften gelten nicht in Fällen, in denen Geflügel nicht in Partien aufgezogen wird, nicht in Auslaufplätzen gehalten wird und den ganzen Tag freien Auslauf hat.

Artikel 24 Tierärztliche Behandlung12 14

(1) Sollten Tiere trotz der Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 krank werden oder sich verletzen, so sind sie unverzüglich zu behandeln, erforderlichenfalls abgesondert und in geeigneten Räumlichkeiten.

(2) Phytotherapeutische und homöopathische Präparate, Spurenelemente und die Erzeugnisse gemäß Anhang V Abschnitt 1 sowie Anhang VI Abschnitt 3 sind gegenüber chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.

(3) Lassen sich die Krankheit oder die Verletzung mit den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht bekämpfen und erweist sich eine Behandlung als unbedingt erforderlich, um dem Tier Leiden und Schmerzen zu ersparen, so können unter der Verantwortung eines Tierarztes chemischsynthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.

(4) Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder - falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt - mehr als ein Mal eine tierärztliche Behandlung mit chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika, wobei Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen sind, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen gemäß Artikel 38 Absatz 1.

Aufzeichnungen über das Auftreten solcher Fälle werden für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde bereitgehalten.

(5) Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier mit unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung ökologischer/ biologischer Lebensmittel von diesem Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG oder - falls keine Wartezeit vorgegeben ist - 48 Stunden betragen.

Artikel 25 Spezifische Vorschriften für die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung bei der Bienenhaltung18

(1) Für die Reinigung und Desinfektion von Rahmen, Bienenstöcken und Waben darf Natriumhydroxid verwendet werden.

Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet werden dürfen) und geeignete Mittel gemäß Anhang II verwendet werden

(2) Physikalische Behandlungen zur Desinfektion von Beuten (wie Dampf oder Abflammen) sind gestattet.

(3) Männliche Brut darf nur vernichtet werden, um den Befall mit Varroa destructor einzudämmen.

(4) Wenn die Bienenvölker trotz aller Vorsorgemaßnahmen erkranken oder befallen sind, sind sie unverzüglich zu behandeln, und die Bienenstöcke können erforderlichenfalls isoliert aufgestellt werden.

(5) In der ökologischen/biologischen Bienenhaltung sind Tierarzneimittel gestattet, sofern die jeweilige Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den auf Basis des Gemeinschaftsrechts erlassenen nationalen Vorschriften zugelassen ist.

(6) Bei Befall mit Varroa destructor dürfen Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol oder Kampfer verwendet werden.

(7) Werden chemischsynthetische allopathische Mittel verabreicht, so sind die behandelten Bienenvölker während dieser Zeit isoliert aufzustellen und das gesamte Wachs ist durch Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung zu ersetzen. Diese Bienenvölker unterliegen anschließend der einjährigen Umstellungsfrist gemäß Artikel 38 Absatz 3.

(8) Die Bestimmungen von Absatz 7 gelten nicht für die Erzeugnisse gemäß Absatz 6.

Kapitel 2a
Tierproduktion in Aquakultur

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 25a Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für die Fische, Krebstiere, Stachelhäuter und Weichtiere in Anhang XIIIa.

Es gilt mutatis mutandis auch für Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen, Würmer und andere aquatische Futtertiere.

Artikel 25b Eignung der Gewässer und Nachhaltigkeitsplan

(1) Die Bestimmungen des Artikels 6b Absätze 1 bis 5 gelten für dieses Kapitel.

(2) Maßnahmen zum Schutz und zur Vorbeugung gegen Prädatoren gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 17 sowie einzelstaatliche Vorschriften werden im Nachhaltigkeitsplan aufgeführt.

(3) Benachbarte Unternehmer koordinieren ihre Nachhaltigkeitspläne gegebenenfalls auf nachprüfbare Weise.

(4) Bei Aquakultur in Teichen, Becken oder Fließkanälen verfügen die Anlagen entweder über natürliche Filterbetten, Absetzbecken, biologische oder mechanische Filter für den Nährstoffrückhalt oder verwenden Algen und/oder Tiere (Muscheln), die zur Verbesserung der Abwasserqualität beitragen. Das Ablaufwasser wird gegebenenfalls regelmäßig kontrolliert.

Artikel 25c Parallele ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tierproduktion in Aquakultur

(1) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in Brut- und Jungtierstationen desselben Betriebs Jungtiere ökologisch/biologisch und nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogen werden, wenn die betreffenden Einheiten deutlich voneinander getrennt sind und die Wasserversorgung über getrennte Systeme erfolgt.

(2) Bei Abwachsanlagen kann die zuständige Behörde ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten für Aquakulturtiere im selben Betrieb gestatten, wenn Artikel 6b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird und unterschiedliche Produktionsphasen oder unterschiedliche Bearbeitungszeiträume für die Tiere gegeben sind.

(3) Die Unternehmer bewahren Unterlagen auf, die die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels belegen.

Abschnitt 2
Herkunft der Aquakulturtiere

Artikel 25d Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur

(1) Verwendet werden heimische Arten, und Ziel der Zucht sind gut an die Bedingungen der Aquakultur angepasste, gesunde und das Futter gut verwertende Stämme. Der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde werden Aufzeichnungen über Herkunft und Behandlung der Tiere vorgelegt.

(2) Es werden Arten gewählt, deren Produktion für Wildbestände weitgehend gefahrlos ist.

Artikel 25e Herkunft und Haltung nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere13 14 16

(1) Zu Zuchtzwecken oder zur Verbesserung der Genetik des Zuchtbestands und wenn ökologisch/biologisch erzeugte Aquakulturtiere nicht verfügbar sind, dürfen wild gefangene oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens drei Monate in ökologischer/biologischer Haltung verbringen, bevor sie zu Zuchtzwecken eingesetzt werden dürfen.

(2) Als Besatzmaterial und wenn ökologisch/biologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere nicht verfügbar sind, dürfen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens die beiden letzten Drittel des Produktionszyklus in ökologischer/biologischer Haltung verbringen

(3) Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere, die in einen Betrieb eingesetzt werden dürfen, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2016 auf 0 % reduziert.

(4) Die Verwendung von Wildfängen als Besatzmaterial ist nur in den nachstehenden Fällen erlaubt:

  1. natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen;
  2. Europäischer Glasaal, solange es für den betreffenden Standort einen genehmigten Aalbewirtschaftungsplan gibt und die künstliche Vermehrung von Aal weiterhin Probleme aufwirft;
  3. die Verwendung wilder Fischbrut anderer Arten als Europäischer Aal als Besatzmaterial in der traditionellen extensiven Aquakulturhaltung in Feuchtbiotopen, wie durch Dämme und Böschungen abgetrennten Brackwasserteichen, Gezeitenzonen und Küstenlagunen, sofern
    1. der Besatz mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang steht, die von den für die Bewirtschaftung der betreffenden Fischbestände zuständigen Behörden genehmigt wurden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Art zu gewährleisten, und
    2. die Fische ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld natürlich vorkommen.

Abschnitt 3
Aquakulturhaltung

Artikel 25f Allgemeine Aquakukurhaltungsvorschriften14

(1) Die Anlagen müssen so gestaltet sein, dass die Aquakulturtiere artgerecht gehalten werden können; dies erfordert:

  1. ausreichenden Bewegungsraum für ihr Wohlbefinden;
  2. Wasser guter Qualität mit ausreichendem Sauerstoffgehalt;
  3. den Bedürfnissen der Tiere entsprechende und den geografischen Standort berücksichtigende Temperaturen und Lichtverhältnisse;
  4. für Süßwasserfische möglichst naturnahe Bodenverhältnisse;
  5. für Karpfen natürlichen Erdboden.

(2) Die Besatzdichte und die Haltungspraktiken sind für jede Art oder Artengruppe in Anhang XIIIa festgelegt. Da sich die Besatzdichte und die Haltungspraktiken auf das Wohlbefinden der Aquakulturfische auswirken, werden der Zustand der Fische (Flossen- oder andere Verletzungen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) und die Wasserqualität regelmäßig überwacht..

(3) Design und Konstruktion der aquatischen Haltungseinrichtungen bewirken Wasserwechselraten und physikalisch-chemische Parameter, die Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und ihnen artgerechtes Verhalten ermöglichen.

(4) Konstruktion, Standort und Betrieb der Anlagen sind so konzipiert, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird.

(5) Sollten Fische oder Krebstiere dennoch entweichen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschließlich Wiedereinfang, um nachteilige Auswirkungen auf das Ökosystem zu vermindern. Über entsprechende Vorgänge ist Buch zu führen.

Artikel 25g Spezifische Vorschriften für aquatische Haltungseinrichtungen

(1) Geschlossene Kreislaufanlagen für die Tierproduktion in Aquakultur sind verboten, ausgenommen für Brut- und Jungtierstationen oder für die Erzeugung von ökologischen Futterorganismen.

(2) Aufzuchtanlagen an Land müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. bei Durchflussanlagen besteht die Möglichkeit, die Wasserwechselrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu kontrollieren;
  2. mindestens 5 % der Fläche am Rand der Anlage (,Teichrand`) bestehen aus natürlicher Vegetation.

(3) Haltungseinrichtungen im Meer erfüllen folgende Voraussetzungen:

  1. Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden;
  2. Design, Konstruktion und Wartung der Netzkäfige sind an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst.

(4) Das Wasser darf nur in Brut- und Jungtieranlagen künstlich erwärmt oder gekühlt werden. Natürliches Brunnenwasser kann auf allen Produktionsstufen zum Erwärmen oder Kühlen des Wassers verwendet werden.

Artikel 25h Umgang mit Aquakulturtieren

(1) Eingriffe bei Aquakulturtieren werden auf ein Mindestmaß reduziert und unter Verwendung geeigneter Geräte und Verfahren mit äußerster Sorgfalt vorgenommen, um Stress und Verletzungen, die mit Behandlungen einhergehen, zu vermeiden. Beim Umgang mit Elterntieren wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken; gegebenenfalls sind die Tiere zu betäuben. Sortiervorgänge werden unter Berücksichtigung des Tierschutzes auf ein Mindestmaß reduziert.

(2) Folgende Einschränkungen gelten für die Verwendung von künstlichem Licht:

  1. die Tageslichtdauer wird nicht künstlich über ein Höchstmaß hinaus verlängert, das den ethologischen Bedürfnissen, geografischen Gegebenheiten und allgemeinen Gesundheitsanforderungen für Aquakulturtiere Rechnung trägt; Fortpflanzungszwecke ausgenommen beträgt dieses Höchstmaß 16 Stunden pro Tag;
  2. beim Übergang werden durch den Einsatz von Dimmern oder Hintergrundbeleuchtung abrupte Wechsel in der Lichtintensität vermieden.

(3) Eine Belüftung der Anlagen ist im Interesse des Tierschutzes und der Tiergesundheit unter der Bedingung erlaubt, dass mechanische Belüftungsgeräte vorzugsweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Die Belüftung der Anlagen unter diesen Umständen wird in den Produktionsbüchern vermerkt.

(4) Der Einsatz von Sauerstoff ist nur in den nachstehenden Fällen zulässig, wenn die Gesundheit der Tiere sowie kritische Phasen der Produktion und des Transports dies erfordern:

  1. bei außergewöhnlichem Temperaturanstieg, Druckabfall oder versehentlicher Verunreinigung;
  2. bei vereinzelten Bewirtschaftungsverfahren wie Probenahmen und Sortieren;
  3. um das Überleben des Bestands sicherzustellen. Auch hierüber sind Aufzeichnungen zu machen.

(5) Beim Schlachten wird darauf geachtet, dass die Tiere sofort betäubt sind und keinen Schmerz empfinden. Bei der Festlegung optimaler Schlachtmethoden muss den unterschiedlichen Fischgrößen, Arten und Produktionsstandorten Rechnung getragen werden.

Abschnitt 4
Züchtung und Reproduktion

Artikel 25i Hormonverbot

Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist verboten.

Abschnitt 5
Futtermittel für Fische, Krebstiere und Stachelhäuter

Artikel 25j Allgemeine Vorschriften für Futtermittel

Die maßgeblichen Anforderungen an jedes Fütterungsregime sind:

  1. Tiergesundheit;
  2. hohe Produktqualität (einschließlich der Nährwertzusammensetzung), die eine hohe Qualität des verzehrbaren Endproduktes gewährleistet;
  3. geringe Umweltbelastung.

Artikel 25k Spezifische Vorschriften für Futtermittel für karnivore Aquakulturtiere12 14 14a 14b

(1) Karnivore Aquakulturtiere werden nach folgender Rangfolge gefüttert:

  1. mit Futtermitteln aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;
  2. mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;
  3. mit Fischmehl und Fischöl und anderen Fischzutaten aus Überresten der Verarbeitung von Wildfischen für den menschlichen Verzehr aus nachhaltiger Fischerei;
  4. mit ökologischen/biologischen Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs.
  5. mit Futtermitteln aus ganzen Fischen, die aus Fischereien stammen, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde anerkannten Regelung gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 als nachhaltig eingestuft wurden.

(2) - gestrichen -

(3) Die Futterrationen dürfen höchstens 60 % pflanzliche Erzeugnisse ökologischer/biologischer Herkunft enthalten.

(4) Im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse darf Lachsen und Forellen mit dem Futter Astaxanthin, vorrangig aus ökologischen/biologischen Quellen wie den Schalen ökologisch/biologisch erzeugter Krebstiere, verabreicht werden. Stehen ökologische/biologische Ausgangsstoffe nicht zur Verfügung, dürfen natürliche Astaxanthinquellen (z.B. Phaffia-Hefe) verwendet werden.

(5) Durch Gärung gewonnenes Histidin darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken und die Bildung von Katarakten zu verhindern.

Artikel 25l Spezifische Vorschriften für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere14 17 18

(1) Die in Anhang XIIIa Abschnitte 6, 7 und 9 genannten Aquakulturtiere ernähren sich in den Abwachsstadien über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen.

(2) Steht ein natürliches Nahrungsangebot gemäß Absatz 1 nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, dürfen ökologische/biologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die vorzugsweise vom Betrieb selbst stammen, oder Algen zugefüttert werden. Die Notwendigkeit zuzufüttern ist von den Unternehmern zu dokumentieren.

(3) Bei Zufütterung gemäß Absatz 2

  1. darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 9 genannten Haiwelse (Pangasius spp.) einen Höchstanteil von 10 % Fischmehl oder Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten;
  2. darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 7 genannten Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) einen Höchstanteil von 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten. Um die für diese Garnelen erforderliche Futtermittelmenge bereitstellen zu können, darf ergänzend ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verwendet werden. Ist kein ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin erhältlich, so darf nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Cholesterin aus Wolle, Meeresfrüchten oder anderen Quellen verwendet werden. Die Möglichkeit, ihre Ernährung mit Cholesterin zu ergänzen, gilt sowohl für die Abwachsstadien als auch für frühere Entwicklungsstadien in Aufzucht- und Brutanlagen.

Artikel 25la Spezifische Vorschriften für Futtermittel für ökologischeibiologische Jungtiere14

Bei der Larvenaufzucht ökologischer/biologischer Jungtiere ist die Verwendung von konventionellem Phytoplankton und Zooplankton als Futtermittel zulässig.

Artikel 25m Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/200712

(1) In ökologischer/biologischer Aquakultur dürfen nur Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs nach Maßgabe von Anhang V Abschnitt 1 eingesetzt werden.

(2) Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nach Maßgabe von Anhang VI verwendet werden.

Abschnitt 6
Spezifische vorschriften für Mollusken

Artikel 25n Kulturflächen

(1) Muschelproduktion kann in demselben Gewässer wie ökologische/biologische Fisch- und Algenproduktion in Polykultur erfolgen, die im Nachhaltigkeitsplan näher zu beschreiben ist. Muscheln können in Polykultur auch zusammen mit Schnecken wie der Gemeinen Strandschnecke kultiviert werden.

(2) Ökologische/biologische Muschelproduktion erfolgt in Gebieten, die durch Pfähle oder Schwimmkörper oder auf andere Art klar gekennzeichnet sind, und nutzt zur Eingrenzung Netze, Käfige oder andere künstliche Strukturen.

(3) Potenzielle Gefahren ökologischer/biologischer Schalentierkulturen für andere, unter Schutz gestellte Arten werden so weit wie möglich ausgeschlossen. Netze zum Schutz gegen Prädatoren sind so konstruiert, dass tauchende Vögel keinen Schaden nehmen können.

Artikel 25o Muschelsaat13 16

(1) Soweit die Umwelt hierdurch nicht spürbar geschädigt wird und die lokalen Vorschriften dies gestatten, darf Muschelsaat von wilden, außerhalb der Produktionseinheit gelegenen Muschelkolonien verwendet werden, wenn

  1. sie von Muschelbänken stammt, die den Winter voraussichtlich nicht überleben, oder Bänken, die für die Erhaltung der Wildbestände verzichtbar sind, oder
  2. es sich um natürliche Ansiedlungen von Muschelsaat auf Kollektoren handelt.

Es werden Aufzeichnungen darüber geführt, wie, wo und wann Muschelsaat aus Wildbeständen gesammelt wurde, um eine Rückverfolgung bis zum Sammelgebiet zu ermöglichen.

Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, die in ökologische/biologische Produktionseinheiten eingesetzt werden darf, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2016 auf 0 % reduziert.

(2) Im Falle der Pazifischen Auster Crassostrea gigas wird vorzugsweise selektiv gezüchtetes Bestandsmaterial verwendet, das sich in freier Wildbahn gar nicht oder seltener vermehrt.

Artikel 25p Bewirtschaftung

(1) Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte von nicht- ökologischerinichtbiologischer Schalentierproduktion am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und Anpassen der Besatzdichte erfolgen auf Basis der Biomasse, unter Beachtung des Tierschutzes und mit dem Ziel hoher Produktqualität.

(2) Biologischer Bewuchs wird physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in größerer Entfernung von den Zuchtanlagen ins Meer zurückgeworfen. Schalentiere dürfen zum Schutz gegen schädliche Bewuchsorganismen einmal im Laufe des Produktionszyklus mit einer Kalklösung behandelt werden.

Artikel 25q Kultivierungsvorschriften

(1) Die Muschelzucht an hängenden Leinen und die übrigen Methoden in Anhang XIIIa Abschnitt 8 sind für die ökologische/biologische Produktion zulässig.

(2) Weichtierkulturen am Meeresboden sind nur zulässig, wenn an den Aufzucht- und Sammelplätzen keine spürbar negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Der Betreiber erbringt den Nachweis geringer Umweltbelastungen durch eine Prüfung einschließlich Bericht über die Nutzung der betreffenden Flächen, der der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vorzulegen ist. Dieser Bericht wird zudem als getrenntes Kapitel in den Nachhaltigkeitsplan aufgenommen.

Artikel 25r Spezifische Vorschriften für Austern

Die Kultivierung in Säcken auf Tischen ist zulässig. Diese Tische und andere Vorrichtungen zur Austernzucht sind so aufzustellen, dass keine durchgehende Sperre entlang der Uferlinie entsteht. Für eine optimale Produktion werden die Austern sorgfältig unter Beachtung der Gezeitenströmung platziert. Die Austernproduktion muss den Kriterien in Anhang XIIIa Abschnitt 8 genügen.

Abschnitt 7
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

Artikel 25s Allgemeine Bestimmungen zur Krankheitsvorsorge14

(1) Der Tiergesundheitsmanagementplan sieht in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine schriftliche Vereinbarung über eine der Anlage angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb mindestens einmal im Jahr (bei Muschelzucht mindestens einmal alle zwei Jahre) besichtigen.

(2) Haltungssysteme, Ausrüstungen und Geräte werden ordentlich gereinigt und desinfiziert. Hierzu dürfen nur Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummern 2.1 und 2.2 verwendet werden.

(3) Es gelten folgende Vorschriften für Ruhezeiten:

  1. Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Ruhezeit erforderlich ist, und legt gegebenenfalls einen angemessenen Zeitraum fest; diese Ruhezeit wird daraufhin nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer eingehalten und dokumentiert. Eine Ruhezeit wird auch für andere Produktionsmethoden in Becken, Teichen und Netzkäfigen empfohlen;
  2. für die Muschelzucht sind solche Zeiten nicht vorgeschrieben;
  3. in der Ruhezeit werden die Netzkäfige oder sonstigen Haltungseinrichtungen geleert und desinfiziert und bleiben bis zur Wiederverwendung unbesetzt.

(4) Soweit sachgerecht werden vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken.

(5) Der Einsatz von ultraviolettem Licht und Ozon ist nur in Brut- und Jungtierstationen erlaubt.

(6) Für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt und Süßwasser, Salzwasser und Natriumchloridlösungen verwendet.

Artikel 25t Tierärztliche Behandlung

(1) Tritt trotz der Krankheitsvorsorge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ein Gesundheitsproblem auf, können tierärztliche Behandlungen in nachstehender Rangfolge durchgeführt werden:

  1. Einsatz pflanzlicher, tierischer oder mineralischer Stoffe in homöopathischer Verdünnung;
  2. Einsatz von Pflanzen und Pflanzenextrakten, die keine betäubende Wirkung haben, sowie
  3. Einsatz von Substanzen wie Spurenelementen, Metallen, natürlichen Immunostimulanzien oder zugelassenen Probiotika.

(2) Allopathische Behandlungen sind auf zwei Behandlungen jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und obligatorische Tilgungspläne. Bei einem Produktionszyklus von weniger als einem Jahr darf jedoch nur einmal allopathisch behandelt werden. Wird häufiger allopathisch behandelt, dürfen die betreffenden Tiere nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis verkauft werden.

(3) Parasitenbehandlungen, obligatorische Bekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen, dürfen zweimal jährlich bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten einmal jährlich vorgenommen werden.

(4) Die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen gemäß Absatz 3, auch im Rahmen obligatorischer Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme, ist doppelt so lang wie die vorgeschriebene Wartezeit gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG und beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist, 48 Stunden.

(5) Der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zu melden, bevor die Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig zu identifizieren sein.

Kapitel 316
Haltbar gemachte und verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 26 Vorschriften für die Haltbarmachung von Erzeugnissen und die Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel16

(1) Unternehmer, die Erzeugnisse haltbar machen oder verarbeitete Lebens- und Futtermittel herstellen, müssen geeignete Verfahren einrichten und regelmäßig aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.

Die Anwendung dieser Verfahren muss jederzeit gewährleisten, dass die haltbar gemachten oder verarbeiteten Erzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen.

(2) Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Absatz 1 anwenden und einhalten. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass

  1. Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden;
  2. geeignete Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;
  3. nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit auch nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass

  1. die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist;
  2. ökologische/biologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden;
  3. die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgänge informiert und ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;
  4. alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder den Austausch mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
  5. die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.

(4) Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln sowie der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z.B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu beachten.

Artikel 27 Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln 12 18

(1) Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln, ausgenommen Erzeugnisse des Weinsektors, für die die Bestimmungen von Kapitel 3a gelten, nur die folgenden Stoffe verwendet werden:

  1. die Stoffe gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung;
  2. Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzyme, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch in Anhang VIII Abschnitt a aufgeführt sein.
  3. Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG des Rates 14, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind;
  4. die Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen gemäß Artikel 2 Absatz 8 bzw. Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15;
  5. Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;
  6. Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur
    1. soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr "unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist" in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden, oder
    2. im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:
      • in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 20, soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden,
      • in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission 21 zugelassen ist, oder
      • in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission 22 zugelassen ist.

(2) Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden

  1. Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang VIII, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprung gerechnet;
  2. Zubereitungen und Stoffe gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f dieses Artikels und Stoffe, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
  3. Hefe und Hefeprodukte ab dem 31. Dezember 2013 zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

(3) Vor dem 31. Dezember 2010 wird die Verwendung der folgenden in Anhang VIII verzeichneten Stoffe neu geprüft:

  1. Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Abschnitt A hinsichtlich der Streichung dieser Zusatzstoffe;
  2. Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit in Abschnitt A;
  3. Salzsäure in Abschnitt B zur Verarbeitung von Gouda, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas.

Bei der Überprüfung gemäß Buchstabe a ist den Bemühungen der Mitgliedstaaten um sichere Alternativen zu Nitriten/Nitraten und bei der Einführung von Schulungsprogrammen zum Thema alternative Verarbeitungsmethoden und Hygienebedingungen für ökologische/biologische Fleischverarbeiter/-hersteller Rechnung zu tragen.

(4) Für das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres auf den Markt zu bringen, kann die zuständige Behörde für den genannten Zeitraum die Verwendung natürlicher Farben und natürlicher Überzugsstoffe zulassen. Die Zulassung darf bis zum 31. Dezember 2013 synthetische Formen von Eisenoxiden und Eisenhydroxiden umfassen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen über entsprechende Zulassungen in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel 27a

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen folgende Stoffe bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe verwendet werden:

  1. die Stoffe gemäß Anhang VIII Abschnitt C der vorliegenden Verordnung;
  2. Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und e der vorliegenden Verordnung.

Artikel 28 Verwendung bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgelisteten nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten verwendet werden.

Artikel 29 Genehmigung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittelzutaten landwirtschaftlichen Ursprungs durch die Mitgliedstaaten

(1) Soweit eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgelistet ist, darf diese Zutat nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden:

  1. Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle erforderlichen Nachweise erbracht, aus denen hervorgeht, dass die Zutat in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge nach den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften hergestellt wird oder nicht aus Drittländern eingeführt werden kann;
  2. die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat die Verwendung für eine Höchstdauer von zwölf Monaten vorläufig genehmigt, nachdem sie überprüft hat, dass der Unternehmer die erforderlichen Kontakte zu Anbietern in der Gemeinschaft aufgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Zutaten in der erforderlichen Qualität tatsächlich nicht zur Verfügung stehen;
  3. es wurde kein Beschluss gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 gefasst, wonach eine erteilte Genehmigung für die betreffende Zutat zurückzuziehen ist.

Der Mitgliedstaat kann die Genehmigung gemäß Buchstabe b höchstens dreimal um jeweils zwölf Monate verlängern.

(2) Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt, so übermittelt der Mitgliedstaat unverzüglich folgende Angaben an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission:

  1. das Datum der Genehmigung und, im Falle einer Verlängerung, das Datum der Erstgenehmigung;
  2. Name, Anschrift, Telefonnummer sowie gegebenenfalls Faxnummer und E-Mail-Adresse des Inhabers der Genehmigung; Name und Anschrift der Kontaktstelle bei der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat;
  3. die Bezeichnung und erforderlichenfalls die genaue Beschreibung und die Qualitätsmerkmale der betreffenden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs;
  4. die Art der Erzeugnisse, für deren Herstellung die betreffende Zutat benötigt wird;
  5. die benötigten Mengen sowie die Begründung hierfür;
  6. die Gründe für die Mangelsituation und die voraussichtliche Dauer;
  7. das Datum, an dem der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichtet. Die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten können diese Angaben der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, Bemerkungen, aus denen hervorgeht, dass während der Dauer der Mangelsituation Lieferungen erhältlich sind, so muss der Mitgliedstaat erwägen, die Genehmigung zu widerrufen oder die vorgesehene Genehmigungsdauer zu verkürzen, und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen mitteilen, welche Maßnahmen er getroffen hat oder treffen wird.

(4) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingesetzten Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren von Absatz 2 des genannten Artikels kann beschlossen werden, dass eine frühere Genehmigung zu widerrufen oder die Genehmigungsdauer zu ändern ist oder die betreffende Zutat gegebenenfalls in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufzunehmen.

(5) Im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 finden die Verfahrensvorschriften der Absätze 2 und 3 Anwendung.

Artikel 29a Spezifische Vorschriften für Meeresalgen

(1) Sollen Meeresalgen frisch vermarktet werden, wird zum Spülen der frisch geernteten Algen Meerwasser verwendet.

Sollen die Meeresalgen getrocknet vermarktet werden, kann zum Spülen auch Trinkwasser verwendet werden. Die Verwendung von Salz zum Feuchteentzug ist erlaubt.

(2) Offene Flammen, die mit den Algen in direkten Kontakt kommen, dürfen zum Trocknen nicht eingesetzt werden. Soweit Seile und andere Ausrüstungen im Trocknungsprozess eingesetzt werden, dürfen diese nicht mit Antifouling-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln behandelt worden sein, entsprechende in Anhang VII aufgelistete Erzeugnisse ausgenommen.

Kapitel 3a12
Besondere Vorschriften für die Weinbereitung

Artikel 29b Anwendungsbereich12

(1) Dieses Kapitel enthält besondere Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion der Erzeugnisse des Weinsektors gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates *.

(2) Sofern in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 ** und (EG) Nr. 607/2009 *** der Kommission Anwendung.

Artikel 29c Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe12

(1) Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Erzeugnisse des Weinsektors aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt.

(2) Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors, einschließlich der önologischen Verfahren und Behandlungen nach Maßgabe der besonderen Bedingungen und Einschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 und insbesondere in Anhang Ia der letztgenannten Verordnung, nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die in Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

(3) Bei den in Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen und Stoffen, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, sind soweit verfügbar solche zu verwenden, die aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen wurden.

Artikel 29d Önologische Verfahren und Einschränkungen12 16

(1) Unbeschadet des Artikels 29c und der in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels vorgesehenen besonderen Verbote und Einschränkungen sind nur solche önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen, unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäß den Artikeln 120c und 120d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß den Artikeln 3, 5 bis 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie gemäß den Anhängen der beiden Verordnungen, zugelassen, die vor dem 1. August 2010 angewendet wurden.

(2) Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist verboten:

  1. teilweise Konzentrierung durch Kälte gemäß Anhang XVa Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
  2. Entschwefelung durch physikalische Verfahren gemäß Anhang I a Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
  3. Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I a Nummer 36 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
  4. teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäß Anhang I a Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
  5. Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I a Nummer 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.

(3) Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  1. bei thermischen Behandlungen gemäß Anhang I a Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen;
  2. bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe gemäß Anhang I a Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Porengröße nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.

(4) Die Kommission überprüft die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen vor dem 1. August 2018 mit Blick auf eine schrittweise Abschaffung oder eine weitere Einschränkung dieser Verfahren:

  1. thermische Behandlungen gemäß Anhang I a Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
  2. Anwendung von Ionenaustauschharzen gemäß Anhang I a Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
  3. Umkehrosmose gemäß Anhang XVa Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(5) Nach dem 1. August 2010 eingeführte Änderungen in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vorgesehenen önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen dürfen in der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein erst nach Erlass der zur Durchführung der Produktionsvorschriften gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und, falls erforderlich, einem Bewertungsprozess gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung angewendet werden.

Kapitel 4
Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen

Artikel 30 Abholung und Beförderung von Erzeugnissen zu Aufbereitungseinheiten

Unternehmer können ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu unterbinden, und die Identifizierung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse gewährleistet ist. Der Unternehmer hält der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

Artikel 31 Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen zu anderen Unternehmern oder Einheiten

(1) Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/ biologische Erzeugnisse zu anderen Einheiten, einschließlich

Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;
  2. die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschließlich des Bezuges auf die ökologische/biologische Produktion;
  3. den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, die für den Unternehmer zuständig ist, und
  4. gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen gemäß Artikel 66 zugeordnet werden kann.

Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d können auch auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Dokument eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und/ oder das Transportunternehmen enthalten.

(2) Die Verpackung, die Behältnisse oder die Transportmittel müssen nicht verschlossen werden, wenn

  1. die Erzeugnisse auf direktem Wege von einem Unternehmer zu einem anderen Unternehmer befördert werden, die beide dem ökologischen/biologischen Kontrollsystem unterliegen, und
  2. die Erzeugnissen von einem Dokument begleitet werden, das die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, und
  3. sowohl Versender als auch Empfänger über diese Transportvorgänge Buch führen und die Bücher der zuständigen Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Verfügung halten.

Artikel 32 Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten

Über die Bestimmungen von Artikel 31 hinaus tragen Unternehmer bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Ökologisch/biologisch erzeugte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel werden bei der Beförderung physisch wirksam voneinander getrennt;
  2. die Transportmittel und/oder Behältnisse, in denen nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse befördert wurden, dürfen zur Beförderung ökologischer/biologischer Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern
    1. vor der Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen angemessene Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; Unternehmer müssen über die Reinigungsvorgänge Buch führen;
    2. je nach Risikobewertung gemäß Artikel 88 Absatz 3 alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden und der Unternehmer erforderlichenfalls garantiert, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden können;
    3. der Unternehmer über die Beförderungsvorgänge Buch führt und die Bücher der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Verfügung hält;
  3. ökologische/biologische Futtermittel-Fertigerzeugnisse werden physisch oder zeitlich von anderen Fertigerzeugnissen getrennt befördert;
  4. bei der Beförderung werden die zu Beginn der Auslieferungsrunde abgehende Erzeugnismenge sowie alle während der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet.

Artikel 32a Transport von lebenden Fischen

(1) Lebende Fische werden in geeigneten Behältnissen mit sauberem Wasser, das die physiologischen Ansprüche der Fische hinsichtlich Temperatur und Sauerstoffgehalt erfüllt, transportiert.

(2) Bevor ökologisch/biologisch erzeugte Fische und Fischerzeugnisse transportiert werden, werden die Behältnisse gründlich gereinigt, desinfiziert und ausgespült.

(3) Es werden Vorkehrungen zur Stressvermeidung getroffen. Zum Schutz der Tiere wird eine artgerechte Transportdichte eingehalten.

(4) Über die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 wird Buch geführt.

Artikel 33 Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten und von anderen Unternehmern

Bei Annahme eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Artikel 31.

Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 31 mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 ausdrücklich vermerkt.

Artikel 34 Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern

Ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und die, soweit erforderlich, mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind.

Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Erste Empfänger den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und, bei gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf der

Bescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung ausdrücklich vermerkt.

Artikel 35 Lagerung von Erzeugnissen

(1) Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/biologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.

(2) Im Falle von ökologischen/biologischen Pflanzen-, Meeresalgen- und Tierproduktionseinheiten, auch in Aquakultur, ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten.

(3) Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch gemäß Artikel 76 der vorliegenden Verordnung oder die Aquakulturproduktionsaufzeichnungen gemäß Artikel 79b der vorliegenden Verordnung eingetragen werden.

(4) Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen als auch ökologischen/biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind

  1. die ökologischen/biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und/oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;
  2. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
  3. vor der Einlagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen.

Kapitel 5
Vorschriften für die Umstellung

Artikel 36 Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

(1) Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologisch/ biologisch gelten können, müssen auf den Anbauflächen während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder - im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen - von mindestens zwei Jahren vor der Verwendung als ökologisch/biologisch erzeugtes Futtermittel oder - im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen - von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung und, soweit sie Anwendung finden, die Ausnahmevorschriften von Kapitel 6 der vorliegenden Verordnung befolgt worden sein.

(2) Die zuständige Behörde kann beschließen, als Teil des Umstellungszeitraums rückwirkend jeden früheren Zeitraum anzuerkennen, in dem

  1. die Landparzellen unter Maßnahmen eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 durchgeführten Programms oder eines anderen amtlichen Programms fielen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen gewährleisten, dass Mittel, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, nicht auf diesen Parzellen verwendet wurden, oder
  2. die Parzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren, die nicht mit Mitteln behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.

Der Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur dann rückwirkend berücksichtigt werden, wenn der zuständigen Behörde ausreichende Nachweise vorliegen, die ihr die Gewähr geben, dass die Bedingungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfüllt waren.

(3) In bestimmten Fällen, in denen die Fläche mit Mitteln kontaminiert wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, kann die zuständige Behörde beschließen, den Umstellungszeitraum über den Zeitraum gemäß Absatz 1 hinaus zu verlängern.

(4) Bei Parzellen, die bereits auf den ökologischen/biologischen Landbau umgestellt sind oder sich im Umstellungsprozess befanden und die mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist, kann der Mitgliedstaat den Umstellungszeitraum gemäß Absatz 1 in den beiden folgenden Fällen verkürzen:

  1. bei Parzellen, die im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Krankheits- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahme der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Mittel behandelt wurden, das nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassen ist;
  2. bei Parzellen, die im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt hat, mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist.

In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird die Dauer des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgesetzt:

  1. Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Mittels muss sichergestellt sein, dass die Höhe der Rückstände im Boden oder - bei Dauerkulturen - in der Pflanze am Ende des Umstellungszeitraums unbedeutend ist;
  2. die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Entscheidung, die Behandlungsmaßnahmen verbindlich vorzuschreiben, mit.

Artikel 36a Meeresalgen

(1) Für eine Meeresalgensammelfläche beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate.

(2) Für eine Meeresalgenkultureinheit beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist.

Artikel 37 Spezifische Vorschriften für die Umstellung von Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Tierhaltung genutzt werden

(1) Die Umstellungsvorschriften gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung gelten für die gesamte Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden.

(2) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 1 kann der Umstellungszeitraum bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr gekürzt werden. Dieser Zeitraum kann in Fällen, in denen die betreffende Fläche im Vorjahr nicht mit Mitteln behandelt wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, auf sechs Monate gekürzt werden.

Artikel 38 Tiere und tierische Erzeugnisse

(1) Soweit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Artikel 9 und/oder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische/nichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, müssen die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß Titel II Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während mindestens

  1. zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere;
  2. sechs Monaten im Falle von kleinen Wiederkäuern und Schweinen sowie Milch produzierenden Tieren;
  3. zehn Wochen im Falle von Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war;
  4. sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.

(2) Soweit sich in einem Betrieb zu Beginn des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nichtökologische/nichtbiologische Tiere befinden, können die Erzeugnisse dieser Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse gewertet werden, wenn die gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weideland und/ oder Futteranbaufläche gleichzeitig umgestellt wird. Der gesamte kombinierte Umstellungszeitraum für die existierenden Tiere und deren Nachzucht, Weideland und/oder Futteranbaufläche kann auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.

(3) Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden, wenn die ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.

(4) Der Umstellungszeitraum für Bienenstöcke gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung.

(5) Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.

Artikel 38a Aquakulturtiere

(1) Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:

  1. für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten;
  2. für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten;
  3. für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten;
  4. für Anlagen im offenen Gewässer einschließlich Muschelkulturen ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.

(2) Die zuständige Behörde kann beschließen, jeden zurückliegenden dokumentierten Zeitraum, in dem die Anlagen nicht mit unzulässigen Erzeugnissen für die ökologische/biologische Produktion behandelt worden sind oder für die ökologische/biologische Produktion unzulässigen Erzeugnissen ausgesetzt waren, rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anzuerkennen.

Kapitel 6
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften

Abschnitt 1
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften aufgrund klimabedingter, geografischer oder struktureller Beschränkungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 39 Anbindehaltung von Tieren

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Rinder in Kleinbetrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen angemessen wäre, sofern die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland gemäß Artikel 14 Absatz 2 und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.

____________
1) ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) ABl. L 198 vom 22.07.1991 S. 1.

3) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1.

4) ABl. L 25 vom 02.02.1993 S. 5.

5) ABl. L 206 vom 15.08.2003 S. 17.

6) ABl. L 31 vom 06.02.2003 S. 3.

7) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1.

8) ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1.

9) ABl. L 368 vom 23.12.2006 S. 15.

10) ABl. L 340 vom 11.12.1991 S. 28.

11) ABl. L 340 vom 11.12.1991 S. 33.

12) ABl. L 277 vom 21.10.2005 S. 1.

13) ABl. L 160 vom 26.06.1999 S. 80.

14) ABl. L 184 vom 15.07.1988 S. 61.

15) ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 13.

16) ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40.

17) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.

18) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

19) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

20) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. und (EG) Nr. der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

21) Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 06.12.2006 S. 16).

22) Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006 S. 1).

*) ABl. L 164 vom 25.06.2008 S. 19.
**) ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1.
***) ABl. L 168 vom 28.06.2007 S. 1.
*) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.
**) ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1.
***) ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 60.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion