umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (2)

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Artikel 40 Parallelerzeugung

(1) Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, darf ein Erzeuger in folgenden Fällen in ein und demselben Gebiet ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten bewirtschaften:

  1. bei der Produktion von Dauerkulturen, die eine Kulturzeit von mindestens drei Jahren erfordert und bei der sich die Sorten nicht leicht unterscheiden lassen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die betreffende Produktion ist Teil eines Umstellungsplans, zu dessen Durchführung sich der Erzeuger formell verpflichtet und der vorsieht, dass die Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen auf die ökologische/biologische Produktion innerhalb kürzestmöglicher Frist eingeleitet wird, die jedoch fünf Jahre nicht überschreiten darf;
    2. es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die aus den verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden;
    3. die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wird von der Ernte jedes einzelnen der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus unterrichtet;
    4. nach abgeschlossener Ernte unterrichtet der Erzeuger die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die betreffenden Einheiten über die genauen Erntemengen und die zur Trennung der Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen;
    5. der Umstellungsplan und die Kontrollmaßnahmen gemäß Titel IV Kapitel 1 und 2 wurden von der zuständigen Behörde genehmigt; diese Genehmigung muss jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans bestätigt werden;
  2. bei Flächen, die mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung oder für Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, vorausgesetzt die Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;
  3. bei der Produktion von Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial und Jungpflanzen, vorausgesetzt, die Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;
  4. bei Grünland, das ausschließlich für die Weidewirtschaft genutzt wird.

(2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Betriebe, die mit Agrarforschung oder Ausbildungsmaßnahmen befasst sind, ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tiere derselben Art halten, soweit die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es wurden geeignete Vorkehrungen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Voraus mitgeteilt wurden, getroffen, um sicherzustellen, dass Tiere, tierische Erzeugnisse, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Futtermittel der einzelnen Einheiten stets voneinander getrennt sind;
  2. der Erzeuger unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Voraus über jede Anlieferung oder jeden Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen;
  3. der Unternehmer unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die genauen Mengen, die in den Einheiten erzeugt wurden, sowie über alle Merkmale, anhand deren sich die Erzeugnisse identifizieren lassen, und bestätigt, dass alle erforderlichen Vorkehrungen zur Trennung der Erzeugnisse getroffen wurden.

Artikel 41 Bewirtschaftung von Bienenhaltungseinheiten zum Zwecke der Bestäubung

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, kann ein Unternehmer zum Zwecke der Bestäubung ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Bienenhaltungseinheiten in ein und demselben Betrieb bewirtschaften, sofern alle Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Standort für die Aufstellung der Bienenstöcke, erfüllt sind. In diesem Fall darf das Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis vermarktet werden.

Das Unternehmen führt Buch über die Anwendung dieser Bestimmung.

Abschnitt 2
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nicht verfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 42 Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere12 14 17 18

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde

  1. kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes oder bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau des Bestandes ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, nichtökologisches/nichtbiologisches Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit eingestellt werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind;
  2. können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2020 in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen und sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 erfüllt sind.

Artikel 43 Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs für die Tierhaltung 12 14 17 18

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Eiweißfuttermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen.

Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020.

Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs und wird jährlich berechnet.

Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der Anwendung dieser Bestimmung.

Artikel 44 Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs

Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn

  1. auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;
  2. das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und
  3. das Wachs von den Deckeln stammt.

Artikel 45 Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, die nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugt wurden

(1) Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden,

  1. darf Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus einer Produktionseinheit verwendet werden, die sich in Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau befindet,
  2. soweit Buchstabe a nicht anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten die Verwendung von nichtökologischem/ nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial genehmigen, wenn kein ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln gelten jedoch die nachstehenden Absätze 2 bis 9.

(2) Nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut und nichtökologische/nichtbiologische Pflanzkartoffeln können verwendet werden, sofern das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, ausgenommen solche, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zur Behandlung von Saatgut zugelassen sind, es sein denn, nach Maßgabe der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 16 hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats aus Gründen der Pflanzengesundheit eine chemische Behandlung aller Sorten einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln verwendet werden sollen, vorgeschrieben.

(3) Arten, für die in allen Teilen der Gemeinschaft ökologisch/ biologisch erzeugtes Saatgut oder ökologisch/biologisch erzeugte Pflanzkartoffeln nachweislich in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl von Sorten zur Verfügung stehen, sind in Anhang X aufgeführt.

Für die Arten gemäß Anhang X dürfen keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erteilt werden, es sei denn, die Genehmigung ist durch einen der Zwecke gemäß Absatz 5 Buchstabe d gerechtfertigt.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b einer anderen öffentlichen Verwaltung unter ihrer Aufsicht oder den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 übertragen.

(5) Die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtem Saatgut oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten Pflanzkartoffeln darf nur genehmigt werden,

  1. wenn keine Sorte der Art, die der Verwender anbauen will, in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist;
  2. wenn kein Anbieter, d. h. kein Unternehmer, der Saatgut oder Pflanzkartoffeln an andere Unternehmer vermarktet, in der Lage ist, das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln vor der Aussaat bzw. vor dem Anpflanzen anzuliefern, obwohl der Verwender das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln rechtzeitig bestellt hat;
  3. wenn die Sorte, die der Verwender anbauen will, nicht in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist und der Verwender nachweisen kann, dass keine der eingetragenen alternativen Sorten derselben Art geeignet und die Genehmigung daher für seine Erzeugung von Bedeutung ist;
  4. wenn sie für von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gebilligte Zwecke der Forschung, der Untersuchung im Rahmen klein angelegter Feldversuche oder der Sortenerhaltung gerechtfertigt ist.

(6) Die Genehmigung muss vor der Aussaat erteilt werden.

(7) Die Genehmigung darf nur für einzelne Verwender und für jeweils eine Saison erteilt werden, und die für die Genehmigung zuständige Behörde oder Stelle muss die genehmigten Mengen Saatgut oder Pflanzkartoffeln registrieren.

(8) Abweichend von Absatz 7 kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats allen Verwendern eine allgemeine Genehmigung

  1. für eine bestimmte Art erteilen, wenn und soweit die Bedingung gemäß Absatz 5 Buchstabe a erfüllt ist;
  2. für eine bestimmte Sorte erteilen, wenn und soweit die Bedingungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c erfüllt sind.

Die Genehmigungen gemäß Unterabsatz 1 sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 deutlich zu vermerken.

(9) Die Genehmigung darf lediglich während der Zeiträume erteilt werden, in denen die Datenbank gemäß Artikel 49 Absatz 3 aktualisiert wird.

Abschnitt 3
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für spezifische Probleme in der öklogischen/biologischen Tierhaltung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 46 Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung

Die Endmast ausgewachsener Rinder für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen, sofern der ausschließlich im Stall verbrachte Zeitraum ein Fuenftel der Lebensdauer der Tiere und in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreitet.

Abschnitt 3a
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die Verwendung von spezifischen Erzeugnissen und Stoffen bei der Verarbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG ) Nr. 834/2007

Artikel 46a Hinzufügen von nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt

Gelten die Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, so ist das Hinzufügen von bis zu 5 % nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat (berechnet in Trockenmasse) für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe erlaubt, wenn die Unternehmer nicht in der Lage sind, Hefeextrakt oder -autolysat aus ökologischer/biologischer Erzeugung zu erhalten.

Die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Hefeextrakt oder -autolysat wird bis spätestens 31. Dezember 2013 im Hinblick auf eine Aufhebung dieser Bestimmung neu überprüft.

Abschnitt 4
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für Katastrophenfälle gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 47 Katastrophenfälle12 16
Die zuständige Behörde kann vorübergehend folgende Maßnahmen genehmigen:

  1. bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen: die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands oder der Herde mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht zur Verfügung stehen und sofern die jeweilige Umstellungsfrist auf die nichtökologischen/nichtbiologischen Tiere Anwendung findet;
  2. bei hoher Bienensterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen: den Wiederaufbau des Bienenbestands mit nichtökologischen/nichtbiologischen Bienen, wenn ökologische/biologische Bienenstöcke nicht zur Verfügung stehen;
  3. die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel durch einzelne Unternehmer während eines begrenzten Zeitraums und in einem bestimmtem Gebiet bei Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion insbesondere aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, des Ausbruches von Infektionskrankheiten, von Verunreinigungen mit toxischen Stoffen oder als Brandfolge;
  4. das Füttern von Bienen mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Zucker oder ökologischem/biologischem Zuckersirup bei lang anhaltenden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder in Katastrophensituationen, die die Nektar- oder Honigtauerzeugung beeinträchtigen.
  5. die Verwendung von Schwefeldioxid bis zu dem gemäß Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festzusetzenden Höchstgehalt, falls die außergewöhnlichen Witterungsbedingungen in einem bestimmten Erntejahr den Gesundheitszustand von ökologischen/biologischen Trauben in einem geografischen Gebiet durch heftigen Bakterien- oder Pilzbefall beeinträchtigen und den Weinbereiter zwingen, mehr Schwefeldioxid zu verwenden als in den Vorjahren, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.
  6. bei hoher Sterblichkeit von Aquakulturtieren aufgrund von Ereignissen gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 23: die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Aquakulturbestands mit nichtökologischen/nichtbiologischen Aquakulturtieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht zur Verfügung stehen und sofern zumindest in den beiden letzten Dritteln des Produktionszyklus eine ökologische/biologische Bewirtschaftung erfolgt.

Nach Genehmigung der zuständigen Behörde führen die betreffenden Unternehmer Buch über die Anwendung der genannten Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen gewährten Ausnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c und e mit.

Kapitel 7
Saatgutdatenbank

Artikel 48 Datenbank

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung der Sorten, für die in ihrem Hoheitsgebiet Saatgut oder Pflanzkartoffeln aus ökologischer/biologischer Produktion zur Verfügung stehen, eine elektronische Datenbank angelegt wird.

(2) Diese Datenbank wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer vom Mitgliedstaat zu diesem Zwecke bestimmten Behörde oder Stelle, im Folgenden "Datenbankverwalter" genannt, verwaltet. Die Mitgliedstaaten können auch eine Behörde oder eine private Einrichtung in einem anderen Land bestimmen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die mit der Verwaltung der Datenbank beauftragte Behörde oder private Einrichtung mit.

Artikel 49 Eintragung

(1) Sorten, für die nach dem Verfahren des ökologischen/ biologischen Landbaus erzeugtes Saatgut oder erzeugte Pflanzkartoffeln erhältlich sind, werden auf Antrag des Anbieters in die Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen.

(2) Sorten, die nicht in die Datenbank eingetragen wurden, gelten für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 5 als nicht verfügbar.

(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, in welchem Zeitraum des Jahres die Datenbank in Bezug auf die auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angebauten Arten oder Artengruppen regelmäßig zu aktualisieren ist. Die Einzelheiten über diese Entscheidung sind in der Datenbank festzuhalten.

Artikel 50 Eintragungsbedingungen

(1) Für die Eintragung muss der Anbieter

  1. nachweisen, dass er oder - wenn er nur mit vorverpacktem Saatgut oder vorverpackten Pflanzkartoffeln handelt - der letzte Unternehmer sich dem Kontrollsystem gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt hat;
  2. nachweisen, dass das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden sollen, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln erfüllen;
  3. alle gemäß Artikel 51 dieser Verordnung erforderlichen Angaben zugänglich machen und im Interesse ihrer Verlässlichkeit auf Aufforderung des Datenbankverwalters oder wann immer erforderlich aktualisieren.

(2) Der Datenbankverwalter kann den Eintragungsantrag eines Anbieters im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ablehnen oder eine zuvor akzeptierte Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt.

Artikel 51 Eingetragene Angaben

(1) Die Datenbank gemäß Artikel 48 muss für jede eingetragene Sorte und jeden Anbieter zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung,
  2. den Namen des Anbieters oder seines Bevollmächtigten mit Kontaktangaben;
  3. das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender ausliefern kann;
  4. das Land oder die Region, in dem bzw. der die Sorte im Hinblick auf ihre Eintragung in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen- und Gemüsearten im Sinne der Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 17 und der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 18 getestet und zugelassen ist;
  5. das Datum, ab dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln zur Verfügung stehen;
  6. den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmers zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2) Der Anbieter unterrichtet den Datenbankverwalter unverzüglich, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr erhältlich ist. Die entsprechenden Änderungen werden in der Datenbank protokolliert.

(3) Neben den Angaben gemäß Absatz 1 enthält die Datenbank eine Liste der in Anhang X verzeichneten Arten.

Artikel 52 Zugang zu den Angaben

(1) Die Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 48 werden den Verwendern von Saatgut oder Pflanzkartoffeln und der Öffentlichkeit über das Internet unentgeltlich zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Verwender, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gemeldet haben, vom Datenbankverwalter auf Antrag einen Auszug der Daten für eine oder mehrere Artengruppen erhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Verwender gemäß Absatz 1 mindestens einmal im Jahr über das System und das Verfahren für den Erhalt von Angaben aus der Datenbank informiert werden.

Artikel 53 Eintragungsgebühr

Für jede Eintragung kann eine Gebühr erhoben werden, um die Kosten für die Eintragung der Angaben in die Datenbank gemäß Artikel 48 und die Datenpflege zu decken. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt die Höhe der Gebühren, die vom Datenbankverwalter erhoben werden.

Artikel 54 Jahresbericht

(1) Die mit der Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 45 betrauten Behörden oder Stellen tragen alle Genehmigungen ein und leiten die diesbezüglichen Angaben in einem Bericht an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und den Datenbankverwalter weiter.

Zu jeder Art, die unter eine Genehmigung gemäß Artikel 45 Absatz 5 fällt, enthält der Bericht folgende Angaben:

  1. den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung,
  2. die Begründung für die Genehmigung unter Verweis auf Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a, b, c oder d,
  3. die Gesamtzahl der Genehmigungen,
  4. die insgesamt betroffene Menge Saatgut oder Pflanzkartoffeln,
  5. die aus Pflanzenschutzgründen erforderliche chemische Behandlung gemäß Artikel 45 Absatz 2.

(2) Für Genehmigungen gemäß Artikel 45 Absatz 8 muss der Bericht die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels sowie die Gültigkeitsdauer der Genehmigung enthalten.

Artikel 55 Zusammenfassender Bericht

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trägt die Jahresberichte bis zum 31. März jeden Jahres zusammen und übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht über alle Genehmigungen des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Bericht muss die in Artikel 54 vorgesehenen Angaben enthalten. Die Angaben sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde kann das Zusammentragen der Berichte an den Datenbankverwalter delegieren.

Artikel 56 Angaben auf Antrag

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission genaue Angaben über Genehmigungen, die in Einzelfällen erteilt wurden, zugänglich gemacht.

Titel III
Kennzeichnung

Kapitel 110
Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

Artikel 57 EU-Bio-Logo 10 11

Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend 'EU-Bio- Logo') nach dem Muster in Anhang XI Teil a der vorliegenden Verordnung erstellt.

Zu Kennzeichnungszwecken darf das EU-Bio-Logo nur für Erzeugnisse verwendet werden, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. der Kommission * und der vorliegenden Verordnung von Unternehmen produziert wurden, die die Anforderungen an das Kontrollsystem gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen.

Artikel 58 Bedingungen für die Verwendung der Codenummer und des Ursprungsortes10

(1) Die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie beginnt mit dem Kürzel des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß der internationalen Norm für die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ISO 3166 (Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten);
  2. sie enthält eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang mit Anhang XI Teil B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung;
  3. sie umfasst eine von der Kommission oder der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten zu vergebende Referenznummer gemäß Anhang XI Teil B Nummer 3 dieser Verordnung, und
  4. sie ist im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo angebracht, soweit das EU-Bio-Logo zur Kennzeichnung verwendet wird.

(2) Die Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist unmittelbar unter der Codenummer gemäß Absatz 1 angeordnet.

Kapitel 2
Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel

Artikel 59 Geltungsbereich, Verwendung von Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen 12

Dieses Kapitel gilt nicht für Futtermittel für Heim- und Pelztiere.

Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn alle Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen und mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus solchen Bestandteilen besteht.

Artikel 60 Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln 12 

(1) Die Bezeichnungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und das EU-Bio-Logo können auf verarbeiteten Futtermitteln verwendet werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:

  1. das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere von Artikel 14Absatz 1 Buchstabe d Ziffern iv und v für den Viehbestand bzw. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d für Aquakulturtiere und Artikel 18 jener Verordnung;
  2. das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und insbesondere der Artikel 22 und 26;
  3. alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion;
  4. mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses bestehen aus ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

(2) Vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist bei Erzeugnissen, die Futtermittelausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und/oder Futtermittelausgangserzeugnisse aus Erzeugnissen der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion und/oder Erzeugnisse gemäß Artikel 22 dieser Verordnung in unterschiedlichen Mengen enthalten, folgende Angabe zulässig:

'kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008/EG verwendet werden'.

Artikel 61 Bedingungen für die Verwendung von Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln

(1) Die Angabe gemäß Artikel 60 muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie muss getrennt von den Angaben gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates 19 oder Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/25/EG des Rates 20 sein;
  2. sie darf durch Farbe, Format oder Schrifttyp nicht stärker hervorgehoben werden als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG bzw. gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/25/EG ;
  3. sie muss im selben Sichtfeld mit einem Hinweis auf die Trockenmasse versehen sein, bezogen auf
    1. den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus ökologischer/biologischer Produktion,
    2. den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus Umstellungserzeugnissen,
    3. den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s), die nicht unter die Ziffern i und ii fallen,
    4. den Gesamtprozentanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;
  4. sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion versehen sein;
  5. sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion versehen sein.

(2) Die Angabe gemäß Artikel 60 kann auch mit einem Hinweis auf die Verbindlichkeit der Verwendung der Futtermittel gemäß den Artikeln 21 und 22 versehen werden.

Kapitel 3
Sonstige spezifische Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 62 Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs können mit dem Hinweis "Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau " oder "Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft " versehen sein, sofern

  1. ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde,
  2. der Hinweis hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttyp nicht stärker hervortritt als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, wobei die Buchstaben in dem gesamten Hinweis die gleiche Größe aufweisen müssen;
  3. das Erzeugnis nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;
  4. der Hinweis mit einem Bezug zur Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verbunden ist.

Titel IV
Kontrolle

Kapitel 1
Mindestkontrollvorschriften

Artikel 63 Kontrollvorkehrungen und Verpflichtung des Unternehmers12 13

(1) Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens stellt der Unternehmer folgende Beschreibung/Maßnahmen auf, die er anschließend auf aktuellem Stand hält:

  1. eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit;
  2. alle konkreten Maßnahmen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften zu gewährleisten;
  3. die Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmaßnahmen, die an Lagerstätten und in der gesamten Produktionskette des Unternehmers durchzuführen sind.
  4. die besonderen Merkmale der verwendeten Produktionsverfahren, wenn der Unternehmer beabsichtigt, Bescheinigungen gemäß Artikel 68 Absatz 2 zu beantragen.
    für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer gemäß dem von dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Kontrollsystem von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wird, den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden oder Stellen zu akzeptieren;
  5. für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer seine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wechselt, die Übermittlung ihrer Kontrollakten an die nachfolgende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu akzeptieren;
  6. für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, die betreffende zuständige Behörde und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich darüber zu informieren;
  7. für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, zu akzeptieren, dass seine Kontrollakt mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt wird;
  8. die betreffende(n) Kontrollbehörde(n) oder Kontrollstelle(n) unverzüglich über etwaige Unregelmäßigkeiten oder Verstöße zu informieren, die den ökologischen/biologischen Status ihres Erzeugnisses oder von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die sie von anderen Unternehmern oder Subunternehmern bezogen haben, beeinträchtigen.

Die Beschreibung und die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können gegebenenfalls Teil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmers sein.

(2) Die Beschreibung und die Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Absatz 1 sind in einer von dem verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung festzuhalten. Ferner muss sich der Unternehmer in dieser Erklärung verpflichten,

  1. alle Arbeitsgänge gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften durchzuführen;
  2. im Fall eines Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten die Durchsetzung der in den Vorschriften für die ökologische/ biologische Produktion vorgesehenen Maßnahmen zu akzeptieren;
  3. die Käufer des Erzeugnisses im Falle von Buchstabe b schriftlich zu informieren, um sicherzustellen, dass die Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion von den Erzeugnissen entfernt werden.

Die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 wird von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde überprüft, die in einem Bericht etwaige Mängel und Abweichungen von den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften festhält. Der Unternehmer zeichnet den Bericht gegen und trifft alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

(3) Zur Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 teilt der Unternehmer der zuständigen Behörde Folgendes mit:

  1. Namen und Anschrift seines Unternehmens;
  2. Lage seiner Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge stattfinden werden;
  3. Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse;
  4. seine Verpflichtung, die Arbeitsgänge nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung durchzuführen;
  5. im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs: das Datum, an dem der Erzeuger aufgehört hat, nicht für die ökologische/ biologische Produktion zugelassene Mittel auf den betreffenden Parzellen auszubringen;
  6. den Namen der zugelassenen Stelle, die er mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollsystems entsprechende Stellen zugelassen hat.

Artikel 64 Änderung der Kontrollvorkehrungen

Der verantwortliche Unternehmer teilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Artikel 63 sowie der ursprünglichen Kontrollvorkehrungen gemäß den Artikeln 70, 74, 80, 82, 86 und 88 mit.

Artikel 65 Kontrollbesuche13

(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt mindestens einmal jährlich einen Inspektionsbesuch bei allen Unternehmern durch.

(2) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entnimmt und untersucht Proben, um etwaige in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel, nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konforme Produktionsverfahren oder Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind. Die Zahl der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jährlich zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben muss mindestens 5 % der Zahl der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer entsprechen. Bei welchen Unternehmern Proben zu entnehmen sind, richtet sich nach der allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Bei dieser allgemeinen Bewertung werden alle Stadien der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs berücksichtigt.

In jedem Fall entnimmt und untersucht die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Proben, wenn Verdacht auf Verwendung nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassener Mittel oder Verfahren besteht. In derartigen Fällen gilt für die zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben keine Mindestanzahl.

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann auch in jedem anderen Fall Proben entnehmen und untersuchen, um etwaige in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel, nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konforme Produktionsverfahren oder Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.

(3) Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von dem für die Einheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten gegenzuzeichnen ist.

(4) Darüber hinaus führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Stichprobenkontrollbesuche durch, die in der Regel unangekündigt erfolgen und auf einer allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion beruhen; sie trägt dabei zumindest den Ergebnissen früherer Kontrollen, der Menge der betreffenden Erzeugnisse und dem Risiko des Vertauschens von Erzeugnissen Rechnung.

Artikel 66 Buchführung

(1) In der Einheit oder in den Betriebsstätten sind Bestands- und Finanzbücher zu führen; sie dienen dem Unternehmer und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dazu, Folgendes aufzuzeichnen bzw. zu überprüfen:

  1. den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Verkäufers oder Ausführers der Erzeugnisse;
  2. die Art und die Mengen der an die Einheit gelieferten ökologischen/biologischen Erzeugnisse und gegebenenfalls aller zugekauften Materialien sowie deren Verwendung und gegebenenfalls die Zusammensetzung der Mischfuttermittel;
  3. die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten ökologischen/biologischen Erzeugnisse;
  4. die Art, die Mengen und die Empfänger sowie, falls es sich um andere Personen handelt, die Käufer, ausgenommen die Endverbraucher, aller Erzeugnisse, die die Einheit verlassen haben oder aus den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers abgegangen sind;
  5. im Falle von Unternehmern, die derartige ökologische/ biologische Erzeugnisse weder lagern noch körperlich mit ihnen umgehen: die Art und die Mengen gekaufter und verkaufter ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie die Lieferanten und, falls es sich um andere Personen handelt, die Verkäufer oder Ausführer sowie die Käufer und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Empfänger.

(2) Die Bücher müssen auch die Ergebnisse der Überprüfung bei der Annahme ökologischer/biologischer Erzeugnisse und alle anderen Informationen umfassen, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für eine wirksame Kontrolle benötigt. Die Angaben in den Büchern sind durch entsprechende Belege zu dokumentieren. Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.

(3) Betreibt ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten in ein und demselben Gebiet, so unterliegen auch die Einheiten für nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse, einschließlich der Lagerstätten für Betriebsmittel, den Mindestkontrollvorschriften.

Artikel 67 Zugang zu Anlagen

(1) Der Unternehmer

  1. gewährt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und zu allen Betriebsstätten sowie zu den Büchern und allen einschlägigen Belegen;
  2. erteilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle für die Kontrollen zweckdienlichen Auskünfte;
  3. legt auf Verlangen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle die Ergebnisse seiner eigenen Qualitätssicherungsprogramme vor.

(2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 legen Einführer und Erster Empfänger die Angaben über Einfuhrsendungen gemäß Artikel 84 vor.

Artikel 68 Bescheinigungen12 13

(1) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwenden die Kontrollbehörden und Kontrollstellen das Bescheinigungsmuster gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung.

Im Falle elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist die in Feld 8 der Bescheinigung vorgesehene Unterschrift nicht erforderlich, wenn die Authentizität der Bescheinigung auf andere Weise durch eine fälschungssichere elektronische Methode gewährleistet ist.

(2) Auf Antrag eines Unternehmers, der den Kontrollen der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 unterliegt, bescheinigen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen besondere Merkmale der angewendeten Produktionsmethode anhand des Bescheinigungsmusters gemäß Anhang XIIa.

Die Anträge auf ergänzende Bescheinigungen müssen in Feld 2 des Musters gemäß Anhang XIIa den jeweiligen Eintrag gemäß Anhang XIIb enthalten.

Artikel 69 Bestätigung des Verkäufers

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann der Verkäufer zur Bestätigung, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden, das Muster gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung verwenden.

Kapitel 2
Spezifische Kontrollvorschriften für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion oder aus der Sammlung von Wildpflanzen

Artikel 70 Kontrollvorkehrungen

(1) Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss

  1. auch in Fällen erstellt werden, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit auf die Sammlung von Wildpflanzen beschränkt;
  2. Aufschluss geben über die Lager- und Produktionsstätten, die Parzellen und/oder Sammelgebiete und gegebenenfalls die Betriebsstätten, an denen bestimmte Arbeitsgänge der Verarbeitung und/oder Verpackung stattfinden und
  3. das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel ausgebracht wurden, deren Verwendung nicht mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vereinbar ist.

(2) Im Falle der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b auch jegliche Garantien von Dritten umfassen, die der Unternehmer beibringen kann, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.

Artikel 71 Mitteilungen

Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jedes Jahr vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor.

Artikel 72 Buchführung über die pflanzliche Erzeugung

Es werden Bücher über die pflanzliche Erzeugung in Form eines Registers geführt, das den zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten wird. Zusätzlich zu der Bestimmung gemäß Artikel 71 müssen diese Bucheintragungen mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. zur Verwendung von Düngemitteln: das Datum der Ausbringung, die Art und Menge des verwendeten Mittels, die betroffenen Parzellen;
  2. zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund und das Datum der Ausbringung, die Art des Mittels, die Ausbringungsmethode;
  3. zum Zukauf von Betriebsmitteln: das Datum, die Art und die Menge des zugekauften Erzeugnisses;
  4. zur Ernte: Datum, Art und Menge der ökologischen/biologischen Produkte oder der Umstellungsprodukte.

Artikel 73 Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer

Betreibt ein Unternehmer in ein und demselben Gebiet mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die nichtökologische/nichtbiologische Kulturen produzierenden Einheiten und die Lagerstätten für Betriebsmittel ebenfalls den allgemeinen und den spezifischen Kontrollvorschriften von Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.

Kapitel 2a
Spezifische Kontrollvorschriften für Meeresalgen

Artikel 73a Kontrollvorkehrungen für Meeresalgen

Bei Aufnahme des speziell für Meeresalgen geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

  1. eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer,
  2. gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;
  3. gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;
  4. für wilde Meeresalgenbestände eine vollständige Beschreibung einschließlich Übersichtskarten der Sammelflächen an der Küste und im Meer sowie der Landflächen, an denen nach der Sammlung weitere Arbeitsgänge stattfinden.

Artikel 73b Buchführung über die Meeresalgenproduktion

(1) Unternehmer führen Buch über die Meeresalgenproduktion in Form eines Registers, das für Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit an den Betriebsstätten zur Verfügung gehalten wird. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens folgende Angaben:

  1. Artenliste, Erntedatum und Erntemenge;
  2. Datum der Ausbringungen, Art und Menge verwendeter Düngemittel.

(2) Für gesammelte Meeresalgen aus Wildbeständen enthält das Register außerdem:

  1. eine chronologische Aufzeichnung der Erntetätigkeit für jede Art auf namentlich bezeichneten Algenbänken;
  2. geschätzte Erntemengen pro Saison;
  3. Quellen möglicher Verschmutzung der beernteten Algenbänke;
  4. den im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung höchstmöglichen Dauerertrag für jede Algenbank.

Kapitel 3
Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion

Artikel 74 Kontrollvorkehrungen

(1) Bei Aufnahme des speziell für die tierische Erzeugung geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

  1. eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden, Auslaufflächen usw. und gegebenenfalls der Stätten für die Lagerung, Verpackung und Verarbeitung der Tiere, tierischen Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel;
  2. eine vollständige Beschreibung der Lagerstätten für die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.

(2) Die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen konkreten Maßnahmen müssen Folgendes umfassen:

  1. einen mit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vereinbarten Plan für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, zusammen mit einer vollständigen Beschreibung der der pflanzlichen Erzeugung gewidmeten Anbauflächen,
  2. in Bezug auf die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, soweit zutreffend, die schriftlichen Vereinbarungen mit anderen Betrieben gemäß Artikel 3 Absatz 3, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen;
  3. einen Bewirtschaftungsplan für die ökologische/biologische Tierproduktionseinheit.

Artikel 75 Tierkennzeichnung

Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln bei großen Säugetieren und einzeln oder partienweise bei Geflügel und kleinen Säugetieren.

Artikel 76 Haltungsbücher

Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an den Betriebsstätten jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Diese Bücher, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben sollen, müssen zumindest die folgenden Angaben umfassen:

  1. Tierzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Zugangs, Umstellungszeitraum, Kennzeichen, tierärztliche Vorgeschichte;
  2. Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichen und Empfänger;
  3. Einzelheiten über Tierverluste und deren Gründe;
  4. Futter: Art des Futtermittels, einschließlich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile der Futterrationen, Auslaufperioden, Zeiten der Wandertierhaltung für den Fall von Beschränkungen;
  5. Krankheitsvorsorge, therapeutische Behandlung und tierärztliche Betreuung: Datum der Behandlung, Einzelheiten der Diagnose, Dosierung; Art des Behandlungsmittels, Angabe des pharmakologischen Wirkstoffes, Behandlungsmethode und tierärztliche Verschreibung für veterinärmedizinische Behandlungen unter Angabe von Gründen und der Wartefristen, die eingehalten werden müssen, bevor Tiererzeugnisse als mit einem Bezug auf die ökologische/ biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden können.

Artikel 77 Kontrollvorschriften für Tierarzneimittel

Wann immer Tierarzneimittel eingesetzt werden, sind der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Angaben gemäß Artikel 76 Buchstabe e mitzuteilen, bevor die Tiere oder tierischen Erzeugnisse mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden können. Behandelte Tiere sind deutlich zu kennzeichnen, d. h. einzeln im Falle großer Tiere sowie einzeln, partienweise oder stockweise im Falle von Geflügel, kleinen Tieren bzw. Bienen.

Artikel 78 Spezifische Kontrollvorschriften für die Bienenhaltung

(1) Der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist vom Bienenhalter eine Karte in einem geeigneten Maßstab vorzulegen, auf der der Standort der Bienenstöcke eingezeichnet ist. Lassen sich keine Gebiete gemäß Artikel 13 Absatz 2 ausweisen, so muss der Bienenhalter der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(2) In Bezug auf die Fütterung sind die folgenden Angaben in das Bienenstockverzeichnis einzutragen: Art des Erzeugnisses, Fütterungsdaten, Mengen und betroffene Bienenstöcke.

(3) Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschließlich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Dosierung, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit genau anzugeben und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, bevor die Erzeugnisse als mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden dürfen.

(4) Das Gebiet, in dem sich die Bienenstöcke befinden, ist zusammen mit Angaben zu ihrer Identifizierung in einem Register festzuhalten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung von Bienenstöcken unterrichtet werden.

(5) Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

(6) Die Entnahme der Honigwaben sowie die Vorgänge der Honiggewinnung sind in dem Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

Artikel 79 Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer

Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 41, so unterliegen die Einheiten, die nichtökologische/nichtbiologische Tiere oder nichtökologische/nichtbiologische tierische Erzeugnisse produzieren, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel I und dem vorliegenden Kapitel dieses Titels.

Kapitel 3a
Spezifische Kontrollvorschriften für die Produktion von Tieren in Aquakultur

Artikel 79a Kontrollvorkehrungen für die Produktion von Tieren in Aquakultur

Bei Aufnahme des speziell für die Produktion von Tieren in Aquakultur geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

  1. eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;
  2. gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;
  3. gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;
  4. im Fall der Weichtierproduktion eine Zusammenfassung des betreffenden Kapitels im Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 25q Absatz 2.

Artikel 79b Buchführung über die Produktion von Tieren in Aquakultur

Die Unternehmer machen die nachstehenden Aufzeichnungen in Form eines Registers, halten sie regelmäßig auf dem neuesten Stand und stellen sie den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit in den Betriebsstätten zur Verfügung:

  1. Ursprung, Ankunftsdatum und Umstellungszeitraum der in den Betrieb eingebrachten Tiere;
  2. Nummer der Lose, Alter, Gewicht und Empfänger der den Betrieb verlassenden Tiere;
  3. Angaben zu entwichenen Fischen;
  4. Art und Menge der für Fische eingesetzten Futtermittel und im Falle von Karpfen und verwandten Arten Aufzeichnungen über die im Rahmen der Zufütterung verabreichten Futtermittel;
  5. tierärztliche Behandlungen mit Angabe des Behandlungszwecks sowie Datum der Verabreichung, Verabreichungsmethode, Art des verabreichten Mittels und Wartezeit;
  6. Maßnahmen zur Krankheitsvorsorge mit Angaben zu Ruhezeiten, Reinigung und Wasserbehandlung.

Artikel 79c Spezifische Kontrollbesuche bei Muschelkulturen

Kontrollbesuche bei Muschelkulturen finden vor und während der maximalen Bestandsgröße (maximale Biomasseerzeugung) statt.

Artikel 79d Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer

Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 25c, so unterliegen die Einheiten, in denen Tiere in Aquakultur nichtökologisch/nichtbiologisch produziert werden, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.

Kapitel 4
Kontrollvorschriften für Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen

Artikel 80 Kontrollvorkehrungen

Im Falle von Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse aufbereiten, einschließlich und insbesondere Einheiten, die Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken, oder Einheiten, die Erzeugnisse etikettieren und/oder neu etikettieren, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Angaben zu den Anlagen, die für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen verwendet werden, sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse umfassen.

Kapitel 5
Kontrollvorschriften für die Einfuhr von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Artikel 81 Geltungsbereich

Dieses Kapitel betrifft jeden Unternehmer, der als Einführer und/ oder erster Empfänger auf eigene oder fremde Rechnung an der Einfuhr und/oder Annahme von ökologischen/biologischen Erzeugnissen beteiligt ist.

Artikel 82 Kontrollvorkehrungen

(1) Im Falle des Einführers muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Aufschluss geben über den Betrieb des Einführers und seine Einfuhrtätigkeiten sowie Angaben zu den Orten des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft und etwaigen anderen Einrichtungen enthalten, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den ersten Empfänger zu beanspruchen beabsichtigt.

Darüber hinaus muss sich der Einführer in der Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 verpflichten, dass von ihm zur Lagerung von Erzeugnissen verwendete Einrichtung entweder von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder, wenn diese Lagerstätten in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region für derartige Kontrollen zugelassenen oder befugten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wird.

(2) Im Falle des ersten Empfängers sind in der vollständigen Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a die Einrichtungen anzugeben, die für die Annahme und Lagerung verwendet werden.

(3) Handelt es sich bei Einführer und erstem Empfänger um ein und dieselbe juristische Person, die in einer Einheit tätig sind, so können die in Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Berichte in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.

Artikel 83 Buchführung

Einführer und erster Empfänger führen separate Bestands- und Finanzbücher, es sei denn, sie sind in ein und dieselben Einheit tätig.

Auf Anfrage der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sind alle Angaben über die Beförderung vom Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und von den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.

Artikel 84 Angaben über Einfuhrsendungen16

Der Einführer informiert die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und übermittelt insbesondere folgende Angaben

  1. Namen und Anschrift des ersten Empfängers;
  2. alle von der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde verlangten Angaben, bei denen es plausibel ist, dass sie für eine ordnungsgemäße Kontrolle benötigt werden,
    1. d. h. im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: die in dem genannten Artikel vorgesehene Bescheinigung;
    2. im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: eine Kopie der in dem genannten Artikel vorgesehenen Kontrollbescheinigung.

Auf Verlangen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Einführers leitet letzterer die Angaben gemäß Absatz 1 an die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des ersten Empfängers weiter.

Der Einführer übermittelt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Verwendung des EDV-Systems für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System - TRACES), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission 24 eingerichtet wurde.

Artikel 85 Kontrollbesuche

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle prüft die Bücher gemäß Artikel 83 der vorliegenden Verordnung und die Bescheinigung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder die Bescheinigung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.

Soweit der Einführer seine Einfuhrvorgänge über mehrere Einheiten oder Betriebsstätten abwickelt, muss er auf Verlangen für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung vorlegen.

Kapitel 6
Kontrollvorschriften für Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben haben

Artikel 86 Kontrollvorkehrungen

Hinsichtlich der Arbeitsgänge, die an Dritte vergeben werden, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Folgendes umfassen:

  1. eine Liste der Subunternehmer mit einer Beschreibung ihrer Tätigkeiten und Angaben zu den Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, denen sie unterstehen;
  2. eine schriftliche Zustimmung der Subunternehmer, dass ihr Betrieb dem Kontrollverfahren gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt wird;
  3. alle konkreten Maßnahmen, die unter anderem ein angemessenes Buchführungssystem umfassen, die auf Ebene der Einheit zu treffen sind, um sicherzustellen, dass für die vom Unternehmer in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse soweit erforderlich die Lieferanten, Verkäufer, Empfänger und Käufer festgestellt werden können.

Kapitel 7
Kontrollvorschriften für Futtermittel aufbereitende Einheiten

Artikel 87 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufbereiten.

Artikel 88 Kontrollvorkehrungen

(1) Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss Folgendes umfassen

  1. Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen;
  2. Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung von Futtermitteln verwendete Erzeugnisse gelagert werden;
  3. Angaben über die Einrichtungen, in denen Reinigungs- und Desinfektionsmittel gelagert werden;
  4. erforderlichenfalls eine Beschreibung der Mischfuttermittel, die der Unternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
  5. erforderlichenfalls die Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die der Unternehmer aufzubereiten beabsichtigt.

(2) Die Maßnahmen, die Unternehmer gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b treffen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu gewährleisten, umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 26.

(3) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stützt sich auf diese Maßnahmen, um eine allgemeine Bewertung der Risiken durchzuführen, die mit den einzelnen Aufbereitungseinheiten verbunden sind, und erstellt einen Kontrollplan. Dieser Kontrollplan muss eine den potenziellen Risiken angepasste Mindestanzahl Zufallsstichproben vorsehen.

Artikel 89 Buchführung

Zur ordnungsgemäßen Kontrolle der Arbeitsgänge müssen die Bücher gemäß Artikel 66 Angaben über Ursprung, Art und Mengen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, der Zusatzstoffe, der Verkäufe und der Enderzeugnisse umfassen.

Artikel 90 Kontrollbesuche

Der Kontrollbesuch gemäß Artikel 65 beinhaltet eine vollständige Betriebsinspektion. Darüber hinaus führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf Basis einer allgemeinen Bewertung der potenziellen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zielgerichtete Besuche durch.

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle konzentriert sich dabei besonders auf die für den Unternehmer ermittelten kritischen Stellen, um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert werden.

Alle Betriebsstätten, an denen der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt, können so häufig kontrolliert werden, wie dies angesichts der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken gerechtfertigt ist.

Kapitel 8
Verstöße und Informationsaustausch

Artikel 91 Maßnahmen bei Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten

(1) Ist ein Unternehmer der Auffassung oder vermutet er, dass ein von ihm produziertes, aufbereitetes, eingeführtes oder von einem anderen Unternehmer bezogenes Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt, so leitet er Verfahrensschritte ein, um entweder jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Der Unternehmer kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder verpacken oder in den Verkehr bringen, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet der Unternehmer unverzüglich die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde. Letztere können verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind.

(2) Hegt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle begründeten Verdacht, dass ein Unternehmer beabsichtigt, ein Erzeugnis mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, das nicht den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügt, in den Verkehr zu bringen, so kann diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle verlangen, dass der Unternehmer das diesen Bezug tragende Erzeugnis für einen von ihr festzusetzenden Zeitraum vorläufig nicht vermarktet. Bevor sie einen solchen Beschluss fasst, gibt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verpflichtet den Unternehmer außerdem, jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt.

Bestätigt sich der Verdacht innerhalb des genannten Zeitraums jedoch nicht, so wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 spätestens am Datum des Ablaufs der genannten Frist widerrufen. Der Unternehmer leistet der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen und Sanktionen, um den Missbrauch der in Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, sowie in Titel III und/oder in Anhang XI der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Angaben zu verhindern.

Artikel 92 Informationsaustausch zwischen Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden13

(1) Werden der Unternehmer und/oder seine Subunternehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert, so tauschen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die relevanten Informationen über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge aus.

(2) Wechseln Unternehmer und/oder ihre Subunternehmer ihre Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so wird dies der zuständigen Behörde von den betreffenden Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unverzüglich mitgeteilt.

Die vorherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der nachfolgenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die relevanten Bestandteile der Kontrollakte des betreffenden Unternehmers und die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2.

Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer im Bericht der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltene Nichtkonformitäten behoben hat bzw. dabei ist, diese zu beheben.

(3) Zieht sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurück, so teilt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(4) Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen hat, unverzüglich mit.

Die zuständige Behörde kann auch auf eigene Initiative jegliche weitere Information über Unregelmäßigkeiten oder Verstöße anfordern.

Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, so teilt sie dies auch diesen Behörden oder Stellen unverzüglich mit.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um den Informationsaustausch zwischen allen Kontrollbehörden und/oder allen Kontrollstellen, die von ihnen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen wurden, zu ermöglichen, einschließlich Verfahren für den Informationsaustausch zum Zwecke der Überprüfung der Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Ergebnisse der gemäß Artikel 65 dieser Verordnung durchgeführten Inspektionen und Besuche unter Beachtung des gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission 21 festgelegten Informationsbedarfs an die Zahlstelle übermittelt werden.

Artikel 92a Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission11 13 18

(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III und/oder Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.

(1a) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus diesem Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IVder Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung oder gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies, sofern diese Unregelmäßigkeiten oder Verstöße Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten haben, dem betroffenen Mitgliedstaat oder den betroffenen Mitgliedstaaten, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung unverzüglich mit.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 33 Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. /EG fest, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit. Falls Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bezüglich Erzeugnissen festgestellt werden, für die der Mitgliedstaat die Genehmigung gemäß Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 selbst erteilt hat. wird die Mitteilung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

(4) Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung über die Nichtkonformität von Erzeugnissen gemäß den Absätzen 1 oder 3 erhält, oder der Mitgliedstaat, der die Genehmigung gemäß Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für ein Erzeugnis erteilt hat, bei dem eine Unregelmäßigkeit oder ein Verstoß festgestellt wurde, ermittelt die Ursache dieser Unregelmäßigkeit oder dieses Verstoßes. Er trifft unverzüglich geeignete Maßnahmen.

Er informiert den Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Ergebnis seiner Ermittlung und die getroffenen Maßnahmen, indem er die ursprüngliche Mitteilung über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 beantwortet. Diese Antwort wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung übermittelt.

(5) Der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, kann den antwortenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen ersuchen. In jedem Fall nimmt der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, nachdem er eine Antwort oder zusätzliche Informationen von einem benachrichtigten Mitgliedstaat erhalten hat, in dem System gemäß Artikel 94 Absatz 1 die notwendigen Einträge und Aktualisierungen vor.

Artikel 92b Veröffentlichung von Informationen13

Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit den aktualisierten Bescheinigungen für die einzelnen Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung nach dem Muster in Anhang XII der vorliegenden Verordnung zugänglich. Die Mitgliedstaaten beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 22

Kapitel 913
Überwachung durch zuständige Behörden

Artikel 92c Überwachung von Kontrollstellen

(1) Die Überwachungstätigkeiten zuständiger Behörden, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen, betreffen in erster Linie die Bewertung der Kontrollleistung dieser Kontrollstellen, wobei den Ergebnissen der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates * Rechnung getragen wird.

Diese Überwachungstätigkeiten umfassen unter anderem eine Bewertung der internen Verfahren der Kontrollstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrollakten auf Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten sowie bei Einsprüchen und Beschwerden.

(2) Die zuständigen Behörden machen den Kontrollstellen zur Auflage, Unterlagen über ihr Verfahren der Risikobewertung vorzulegen.

Die Risikobewertung muss gewährleisten, dass

  1. ihr Ergebnis die Basis für die Bestimmung der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Inspektionen und Besuche bildet;
  2. je nach Risikokategorie bei mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Unternehmer zusätzliche Stichprobenkontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 4 durchgeführt werden;
  3. mindestens 10 % aller gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 4 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche unangekündigt sind;
  4. die Entscheidung darüber, bei welchen Unternehmern unangekündigte Inspektionen und Besuche durchzuführen sind, auf Basis dieser Risikobewertung erfolgt und diese je nach Höhe des Risikos geplant werden.

(3) Zuständige Behörden, die Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen, müssen überprüfen, dass die Mitarbeiter der Kontrollstellen über ausreichendes Fachwissen und Kenntnisse der den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Risikoelemente, sowie über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und der diesbezüglichen EU-Vorschriften im Besonderen verfügen, und dass eine geeignete Regelung für die Rotation der Kontrolleure existiert.

(4) Die zuständigen Behörden verfügen über schriftliche Verfahren für die Übertragung von Kontrollaufgaben an Kontrollstellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Überwachung gemäß dem vorliegenden Artikel, die die Einzelheiten der von den Kontrollstellen zu übermittelnden Informationen regeln.

Artikel 92d Maßnahmenkatalog für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Verstößen

Die zuständigen Behörden erstellen und übermitteln den mit Kontrollaufgaben betrauten Kontrollstellen einen Katalog, in dem zumindest die Verstöße und Unregelmäßigkeiten, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, sowie die Maßnahmen aufgelistet sind, die die Kontrollstellen im Falle von Verstößen oder Unregelmäßigkeiten durch die ihrer Kontrolle unterstehenden und in der ökologischen/biologischen Produktion tätigen Unternehmer durchführen müssen.

Die zuständigen Behörden können auf eigene Initiative weitere relevante Informationen in den Katalog aufnehmen.

Artikel 92e Jährliche Inspektion von Kontrollstellen

Die zuständigen Behörden veranlassen eine jährliche Inspektion der Kontrollstellen, denen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen wurden. Für diese jährliche Inspektion stützt sich die zuständige Behörde auf die Ergebnisse der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Bei der jährlichen Inspektion überprüft die zuständige Behörde insbesondere,

  1. ob das Standardkontrollverfahren der Kontrollstelle, wie es der zuständigen Behörde von der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgelegt wurde, eingehalten wird;
  2. ob die Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt, die in Bezug auf die Risiken, die den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigen, geschult wurden;
  3. ob die Kontrollstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:
    1. jährliche Risikobewertung gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;
    2. Aufstellung einer risikobasierten Probennahmestrategie, Entnahme und Laboranalyse der Proben;
    3. Informationsaustausch mit anderen Kontrollstellen und mit der zuständigen Behörde;
    4. Durchführung von Erst- und Folgekontrollen der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer;
    5. Anwendung und Weiterverfolgung des Maßnahmenkatalogs im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen;
    6. Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer, wie sie in den Mitgliedstaaten, in denen die zuständige Behörde operiert, existieren, sowie der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG.

Artikel 92f Daten über die ökologische/biologische Produktion im mehrjährigen nationalen Kontrollplan und im Jahresbericht

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Überwachung der Kontrollen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der vorliegenden Verordnung abdecken, und dass der Jahresbericht gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 spezifische Daten über diese Überwachung (im Folgenden "Daten über die ökologische/biologische Produktion" genannt) beinhaltet. Die Daten über die ökologische/biologische Produktion betreffen die Bereiche gemäß Anhang XIIIb der vorliegenden Verordnung.

Die Daten über die ökologische/biologische Produktion beruhen auf Informationen über die von den Kontrollstellen und/oder Kontrollbehörden durchgeführten Kontrollen und über die von der zuständigen Behörde vorgenommenen Überprüfungen.

Die Daten werden unter Verwendung der Vorlagen gemäß Anhang XIIIc der vorliegenden Verordnung ab 2015 für das Jahr 2014 vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten können die Daten über die ökologische/ biologische Produktion in Form eines Kapitels für die ökologische/biologische Produktion in ihren nationalen Kontrollplan und ihren Jahresbericht aufnehmen.

Titel V
Mitteilungen an die Kommission, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel 1
Mitteilungen an die Kommission

Artikel 93 Statistische Angaben

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres anhand des von der Kommission (Generaldirektion Eurostat) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und Informationen die statistischen Jahresangaben über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2) Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere folgende Daten:

  1. die Zahl der ökologischen/biologischen Erzeuger, Verarbeiter, Einführer und Ausführer;
  2. die ökologische/biologische Pflanzenproduktion und Anbaufläche in Umstellung und in ökologischer/biologischer Produktion;
  3. den ökologischen/biologischen Tierbestand und die ökologischen/biologischen Tierprodukte;
  4. die Daten über die gewerbliche ökologische/biologische Produktion, aufgeschlüsselt nach Tätigkeiten.
  5. die Anzahl ökologischer/biologischer Einheiten für die Produktion von Tieren in Aquakultur,
  6. den Umfang der ökologischen/biologischen Produktion von Tieren in Aquakultur,
  7. fakultativ die Anzahl ökologischer/biologischer Meeresalgeneinheiten und den Umfang der ökologischen/biologischen Meeresalgenproduktion.

(3) Für die Übermittlung der statistischen Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 verwenden die Mitgliedstaaten die zentrale Dateneingangsstelle (Single Entry point ) der Kommission (Eurostat).

(4) Die Merkmale der statistischen Daten und Metadaten werden im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.

Artikel 94 Sonstige Angaben12 16

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben unter Verwendung des von der Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und andere Informationen als statistische Angaben:

  1. bis zum 30. Juni 2017 die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, einschließlich der E-Mail- und der Internetadresse, sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen;
  2. bis zum 30. Juni 2017 die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, einschließlich der Anschrift sowie der E-Mail- und der Internetadresse, sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen;
  3. vor dem 1. Juli jeden Jahres alle anderen Informationen, die nach Maßgabe dieser Verordnung vorgeschrieben sind oder benötigt werden.
  4. innerhalb eines Monats nach ihrer Genehmigung die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e gewährten Ausnahmen
  5. bis zum 30. Juni 2017 den Namen, die Anschrift, die E-Mail- und die Internetadresse der betreffenden zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Artikel Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen.

(2) Die Daten werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von dieser Behörde selbst oder von der Stelle, der diese Funktion übertragen wurde, über das System gemäß Absatz 1 mitgeteilt, eingetragen und aktualisiert.

(3) Die Merkmale der Daten und Metadaten werden auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.

Kapitel 2
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 95 Übergangsmaßnahmen 10 11 12 13a

(1) Für eine am 31. Dezember 2010 ablaufende Übergangszeit dürfen Rinder in bereits vor dem 24. August 2000 bestehenden Gebäuden angebunden werden, sofern für regelmäßigen Auslauf gesorgt wird und die Tiere im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der artgerechten Behandlung auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden und sofern die zuständige Behörde diese Maßnahme genehmigt hat. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung dieser Maßnahme auf Antrag einzelner Unternehmer für eine Anwendung in einem begrenzten Zeitraum, der vor dem 31. Dezember 2013 endet, unter der zusätzlichen Bedingung verlängern, dass die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden.

(2) Für eine am 31. Dezember 2010 ablaufende Übergangszeit kann die zuständige Behörde Tierhaltungsbetrieben die Ausnahmen von den Vorschriften für Unterbringung und Besatzdichte genehmigen, die ihnen auf Basis der Ausnahmeregelung gemäß Anhang I Teil B Nummer 8.5.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewährt wurden. Die betreffenden Unternehmer legen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie den Vorschriften für die ökologische/ biologische Produktion bis zum Ende der Übergangszeit nachgekommen werden soll. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung dieser Maßnahme auf Antrag einzelner Unternehmer zwecks Anwendung in einem begrenzten Zeitraum, der vor dem 31. Dezember 2013 endet, unter der zusätzlichen Bedingung verlängern, dass die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 mindestens zwei Mal jährlich durchgeführt werden.

(3) Während einer am 31. Dezember 2010 ablaufenden Übergangszeit kann die Endmast von Schafen und Schweinen für die Fleischerzeugung gemäß Anhang I Teil B Nummer 8.3.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Stallhaltung erfolgen, vorausgesetzt, die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 werden mindestens zwei Mal jährlich durchgeführt.

(4) Während einer am 31. Dezember 2011 ablaufenden Übergangszeit können Ferkel ohne Betäubung und/oder Verabreichung von Schmerzmitteln kastriert werden.

(5) Bis zur Aufnahme ausführlicher Verarbeitungsvorschriften für Heimtierfutter gelten einzelstaatliche Vorschriften oder - falls solche Vorschriften nicht bestehen - von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

(6) Zum Zwecke von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und bis zu Aufnahme spezifischer Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung dürfen nur Mittel verwendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden.

(7) Genehmigungen nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 erteilt wurden, können als Genehmigungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung angesehen werden. Genehmigungen, die jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 erteilt wurden, laufen am 31. Dezember 2009 ab.

(8) Für eine am 1. Juli 2010 ablaufende Übergangszeit können Unternehmer bei der Kennzeichnung weiter die Bestimmungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anwenden für:

  1. das System der Berechnung des Prozentanteils von ökologischen/biologischen Zutaten von Lebensmitteln,
  2. die Codenummer und/oder den Namen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde.

(9) Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 1. Juli 2010 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

(10) Verpackungsmaterial, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang steht, kann bis zum 1. Juli 2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, soweit diese Erzeugnisse im Übrigen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen.

(10a) Bei Erzeugnissen des Weinsektors endet die Übergangszeit gemäß Absatz 8 am 31. Juli 2012.

Bestände von Wein, die bis zum 31. Juli 2012 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden, können vorbehaltlich der folgenden Kennzeichnungsbedingungen weiterhin in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind:

  1. Das Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, das seit dem 1. Juli 2010 'EU-Logo für ökologische/biologische Produktion' heißt, darf verwendet werden, wenn der Weinbereitungsprozess mit Titel II Kapitel 3a der vorliegenden Verordnung im Einklang steht;
  2. Unternehmer, die das 'EU-Logo für ökologische/biologische Produktion' verwenden, bewahren die Nachweise mit Angabe der Mengen in Liter je Weinkategorie und Jahrgang mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen des aus ökologischen/biologischen Trauben gewonnenen Weins auf;
  3. sind diese Nachweise gemäß Buchstabe b nicht verfügbar, darf der Wein als 'Wein aus Trauben aus ökologischem/biologischem Anbau' gekennzeichnet werden, sofern er die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Titel II Kapitel 3a, erfüllt;
  4. als 'Wein aus Trauben aus ökologischem/biologischem Anbau' gekennzeichneter Wein darf nicht das 'EU-Logo für ökologische/biologische Produktion' tragen.

( 11) Für eine am 1. Januar 2015 ablaufende Übergangszeit kann die zuständige Behörde Aquakulturproduktionseinheiten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach anerkannten einzelstaatlichen Regeln Meeresalgen und Tiere ökologisch/biologisch produzieren, genehmigen, während der Anpassung an die vorliegende Verordnung den Status ökologischer/biologischer Produktionseinheiten aufrechtzuerhalten, wenn die Gewässer nicht ungebührlich durch Stoffe verunreinigt werden, die für die ökologische/biologische Produktion unzulässig sind. Unternehmer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, melden der zuständigen Behörde die betreffenden Fischteiche, Netzkäfige oder Meeresalgenplätze.

Artikel 96 Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 207/93, (EG) Nr. 223/2003 und (EG) Nr. 1452/2003 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle gemäß Anhang XIV zu lesen.

Artikel 97 Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2009.

Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 58 gelten jedoch ab dem 1. Juli 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2008


16) ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

17) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 1.

18) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 33.

19) ABl. L 86 vom 06.04.1979 S. 30.

20) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 35.

21) ABl. Nr. L 25 vom 28.01.2011 S. 8.

22) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

23) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).

24) Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. Nr. L 8 vom 14.01.2003 S. 44).

*) ABl. L 334 vom 12.12.2008 S. 25.

*) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

**) ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1.

***) ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 60.

.

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2 Anhang I 14 18

Anmerkung:
A: zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

B: zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Zulassung Bezeichnung

Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus:

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
A Stallmist Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.
A Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.
A Flüssige tierische Exkremente Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

B Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.

A Torf Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).
A Substrat von Champignonkulturen Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach diesem Anhang zulässigen Produkten bestehen.
A Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten
A Guano
A Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.
B Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien 2 und 3 gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates 1 dürfen nicht aus der landwirtschaftlichen Erzeugung stammen.

Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2entsprechen.

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

B Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

Blutmehl
Hufmehl
Hornmehl
Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl
Fischmehl
Fleischmehl
Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile
Wolle
Pelze (1)
Haare
Milcherzeugnisse
Hydrolysierte Proteine (2)

(1) Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar.

(2) Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

A Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime
B Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs
A Algen und Algenerzeugnisse Ausschließlich gewonnen durch
  1. physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen
  2. Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen
  3. Fermentation
A Sägemehl und Holzschnitt Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
A Rindenkompost Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
A Holzasche Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.
A Weicherdiges Rohphosphat Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über Düngemittel.
Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205
A Aluminiumcalciumphosphat Produkt gemäß Anhang I Abschnitt IA.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5).

A Dephosphorationsschlacken Produkt gemäß Anhang I Abschnitt IA.2, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
A Kalirohsalz oder Kainit Produkt gemäß Anhang I Abschnitt IA.3, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
A Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend.
A Schlempe und Schlempeextrakt Keine Ammoniakschlempe.
A Calciumcarbonat

(z.B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)

Nur natürlichen Ursprungs.
A Calcium- und Magnesiumcarbonat Nur natürlichen Ursprungs.

Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein usw.).

A Magnesiumsulfat (Kieserit) Nur natürlichen Ursprungs.
A Calciumchloridlösung Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.
A Calciumsulfat (Gips) Produkte gemäß Anhang ID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Nur natürlichen Ursprungs.

A, B Industriekalk aus der Zuckerherstellung Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr
A Industriekalk aus der Siedesalzherstellung Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird.
A Elementarer Schwefel Produkte gemäß Anhang ID 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
A Spurenelemente Mineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
A Natriumchlorid Ausschließlich Steinsalz.
A Steinmehl und Tonerde
B Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren) Ausschließlich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen.
B Xylit Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z.B. Nebenerzeugnis des Braunkohlenbergbaus)
B Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren) Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates 4 oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur.
B Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff

(z.B. Faulschlamm)

Ausschließlich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern.

Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.

Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.

1) Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

3) ABl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1.

4) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002 S. 59).


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