RL 2009/43/EG
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Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II
Genehmigungen
Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Allgemeingenehmigungen
Artikel 6 Globalgenehmigungen
Artikel 7 Einzelgenehmigungen
Kapitel III
Information, Zertifizierung und Ausfuhr nach der Verbringung
Artikel 8 Information durch die Lieferanten
Artikel 9 Zertifizierung
Artikel 10 Ausfuhrbeschränkungen
Kapitel IV
Zollverfahren und Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 11 Zollverfahren
Artikel 12 Informationsaustausch
Kapitel V
Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter
Artikel 13
Änderung des Anhangs
Artikel 13a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 13b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 14 - gestrichen -
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 15 Schutzmaßnahmen
Artikel 16 Sanktionen
Artikel 17 Überprüfung und Berichterstattung
Artikel 18 Umsetzung
Artikel 19 Inkrafttreten
Artikel 20 Adressaten
Anhang Liste der Verteidigungsgüter
ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ML2 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ML3 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ML4 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ML5 Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
ML6 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
ML7 Chemische Agenzien, "biologische Agenzien", "Reizstoffe", radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
ML8 "Energetische Materialien" und zugehörige Stoffe wie folgt:
ML9 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:
ML10 "Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichterals-Luft", "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), Triebwerke, "Luftfahrzeug"-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:
ML11 Elektronische Ausrüstung, "Raumfahrzeuge" und Bestandteile, soweit nicht anderweitig von diesem Anhang erfasst, wie folgt:
ML12 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ML13 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:
ML14 'Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
ML15 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
ML17 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und "Bibliotheken" wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ML18 'Herstellung'sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
ML19 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ML20 Kryogenische (Tieftemperatur-) und "supraleitende" Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
ML21 "Software" wie folgt:
ML22 "Technologie" wie folgt: