Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, ber. 2016 L 38 S. 14, ber. 2017 L 123 S. 52;
VO (EU) 2015/1088 - ABl. Nr. L 176 vom 07.07.2015 S. 4, ber. 2016 L 182 S. 58;
VO (EU) 2015/1536 - ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 16Inkrafttreten Gültig, ber.2017 L 40 S. 78;
VO (EU) 2017/334 - ABl. Nr. L 50 vom 28.02.2017 S. 13 ;
VO (EU) 2018/1142 - ABl. Nr. L 207 vom 16.08.2018 S. 2Inkrafttreten Gültig Ausnahmen)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2042/2003
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen 2, wurde mehrfach in größerem Umfang geändert 3. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind gemeinsame grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus an ziviler Flugsicherheit und Umweltschutz festgelegt; die Kommission muss die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung erlassen; die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden als "Agentur" bezeichnet) wird geschaffen, um die Kommission bei der Erarbeitung solcher Durchführungsbestimmungen zu unterstützen.
(3) Es ist notwendig, gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sicherzustellen.
(4) Organisationen und Personen, die mit der Instandhaltung von Produkten, Teilen und Ausrüstungen befasst sind, sollten zur Erbringung des Nachweises über ihre Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und der damit im Zusammenhang stehenden Rechte bestimmte technische Anforderungen erfüllen; die Kommission muss Maßnahmen zur Spezifizierung der Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Zulassungen bzw. Zeugnissen, die die Erfüllung dieser Anforderungen belegen, festlegen.
(5) Die Wahrung der Einheitlichkeit bei der Anwendung von gemeinsamen technischen Vorschriften auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von luftfahrttechnischen Teilen und Ausrüstungen erfordert die Einhaltung gemeinsamer Verfahren zur Beurteilung der Erfüllung dieser Anforderungen durch die zuständigen Behörden; die Agentur sollte zur Ermöglichung der Einheitlichkeit in den Rechtsvorschriften Spezifikationen für Zulassungen erarbeiten.
(6) Es ist notwendig, gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die weitere Gültigkeit von Zulassungen bzw. Zeugnissen anzuerkennen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausgestellt wurden.
(7) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, der sich mit der Lufttüchtigkeit befasst, wurde dahingehend ausgeweitet, dass die Elemente der Bewertung der betrieblichen Eignung in die Durchführungsbestimmungen für die Musterzulassung übernommen werden.
(8) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (die "Agentur") hat es für notwendig befunden, die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 4 der Kommission zu ändern, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, die betrieblichen Eignungsdaten im Rahmen des Musterzulassungsverfahrens zu genehmigen.
(9) Die betrieblichen Eignungsdaten sollten obligatorische Elemente der Ausbildung für die Musterberechtigung für freigabeberechtigtes Personal enthalten. Diese Elemente sollten die Grundlage für die Ausarbeitung von Lehrgängen für Musterberechtigungen bilden.
(10) Die Anforderungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Ausbildungslehrgängen für die Musterberechtigung für freigabeberechtigtes Personal müssen dahingehend geändert werden, dass sie auf die betrieblichen Eignungsdaten Bezug nehmen.
(11) Zu dem Konzept betrieblicher Eignungsdaten hat die Agentur Entwürfe für Durchführungsbestimmungen erarbeitet und sie der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als Stellungnahme 5 übermittelt.
(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Flugsicherheit 6 gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich15a
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren festgelegt, um Folgendes sicherzustellen:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen15 15a
Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bezeichnet der Ausdruck
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt 'beschränkter Flugbetrieb' nicht als gewerblicher Luftverkehrsbetrieb oder gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb;
Artikel 3 Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit15 15a
(1) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I sicherzustellen.
(2) Organisationen und Personal, die in die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin, einschließlich Instandhaltung, einbezogen sind, müssen Anhang I und gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 erfüllen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen, die über eine Fluggenehmigung verfügen, auf der Grundlage der spezifischen Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen, die in der gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission erteilten Fluggenehmigung festgelegt wurden.
(4) Instandhaltungsprogramme, die gemäß den vor dem 27. Juli 2015 anwendbaren Anforderungen genehmigt wurden, gelten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen als genehmigt.
(5) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin ist gemäß den Bestimmungen in Anhang Va sicherzustellen.
Artikel 4 Erteilung von Genehmigungen für Instandhaltungsbetriebe15a
(1) Genehmigungen als Instandhaltungsbetrieb sind gemäß den Bestimmungen von Anhang I Unterabschnitt F bzw. Anhang II zu erteilen.
(2) Genehmigungen als Instandhaltungsbetrieb, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und -Verfahren erteilt wurden und gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
(3) Personal, das ausreichend für die Ausführung bzw. Kontrolle der zerstörungsfreien Tests zur Aufrechterhaltung der Lufttauglichkeit von Luftfahrzeugstrukturen bzw. Komponenten auf der Grundlage eines von einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erlassenen Standards qualifiziert ist und über eine gleichwertige Qualifikation verfügt, kann mit der Durchführung bzw. Kontrolle solcher Tests fortfahren.
(4) Unterhaltsbescheinigungen und Freigabebescheinigungen, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 von einem in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats genehmigten Instandhaltungsbetrieb ausgestellt wurden, gelten als gleichwertig mit den gemäß Punkt M.A.801 beziehungsweise M.A.802 von Anhang I (Teil-M) geforderten Bescheinigungen.
Artikel 5 Freigabeberechtigtes Personal18
(1) Freigabeberechtigtes Personal ist gemäß den Bestimmungen von Anhang III (Teil-66) qualifiziert, ausgenommen nach den Bestimmungen der Punkte M.A.606(h), M.A.607(b), M.A.801(d) und M.A.803 von Anhang I (Teil-M) sowie von Punkt 145.A.30(j) und Anlage IV von Anhang II (Teil-145).
(2) Von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und -Verfahren erteilte oder anerkannte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 gültige Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende technische Einschränkungen gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
(3) Freigabeberechtigtes Personal mit einer gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz in einer bestimmten Kategorie/ Unterkategorie gilt als über die in Punkt 66.A.20(a) desselben Anhangs beschriebenen Rechte entsprechend der jeweiligen Kategorie/Unterkategorie verfügend. Die Anforderungen an das geforderte Grundwissen bezüglich dieser neuen Rechte gelten für die Zwecke der Erweiterung einer solchen Lizenz auf eine neue Kategorie/Unterkategorie als erfüllt.
(4) Freigabeberechtigtes Personal mit einer Lizenz, die Luftfahrzeuge einschließt, für die keine individuelle Musterberechtigung erforderlich ist, kann seine Rechte bis zur ersten Erneuerung oder Änderung weiter ausüben, zu welchem Zeitpunkt die Lizenz gemäß dem Verfahren von Punkt 66.B.125 von Anhang III (Teil-66) in die in Punkt 66.A.45 desselben Anhangs festgelegten Berechtigungen umzuwandeln ist.
(5) Umwandlungsberichte und Anrechnungsberichte für die Prüfung, die den vor der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 geltenden Anforderungen entsprechen, gelten als dieser Verordnung entsprechend.
(6) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem in diese Verordnung spezielle Anforderungen an freigabeberechtigtes Personal für Komponenten aufgenommen wurden, werden die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen weiterhin angewendet, außer im Fall von Instandhaltungsbetrieben außerhalb der Europäischen Union, für die die Anforderungen von der Agentur zu genehmigen sind.
Artikel 6 Anforderungen an Ausbildungsbetriebe
(1) Betrieben, die Personal, auf das in Artikel 5 Bezug genommen wird, ausbilden, wird gemäß Anhang IV (Teil-147) die Genehmigung erteilt,
(2) Von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und - Verfahren erteilte oder anerkannte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 gültige Genehmigungen von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
(3) typenspezifische Ausbildungslehrgänge, die vor der Genehmigung des Mindestlehrplans für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals in den betrieblichen Eignungsdaten für das betreffende Baumuster gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt werden, müssen die einschlägigen Elemente, die im verbindlichen Teil dieser betrieblichen Eignungsdaten definiert sind, nicht später als ab dem 18. Dezember 2017 bzw. dem Zeitpunkt zwei Jahre nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten umfassen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 8 Inkrafttreten15 15a 18
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die nachfolgend genannten Bestimmungen nicht anzuwenden:
bis 28. September 2014 die in den folgenden Bestimmungen enthaltene Anforderung, dass gemäß Anhang III (Teil-66) qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal vorhanden sein muss:
(2a) Abweichend von Absatz 1 gelten die Anforderungen für Luftfahrzeuge, die im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb von anderen als Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassen sind, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 379/2014 11, ab dem 21. April 2017.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt:
(3) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Absatz 2 an, sind die Kommission und die Agentur davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Bezüglich der Fristen in den Punkten 66.A.25, 66.A.30 und Anlage III von Anhang III (Teil-66) im Zusammenhang mit Prüfungen des Grundwissens, der grundlegenden Erfahrung, den theoretischen Lehrgängen und Prüfungen zum Erwerb von Musterberechtigungen, den praktischen Lehrgängen und der Bewertung, den Musterprüfungen und der Ausbildung am Arbeitsplatz, die vor der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 abgeschlossen wurden, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 angewendet wurde.
(5) - gestrichen -
(6) Abweichend von Absatz 1
(7) Abweichend von Absatz 1 finden für Flugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 5.700 kg und darunter, die mit mehreren Turboprop-Triebwerken ausgestattet sind und nicht für den gewerblichen Flugbetrieb genutzt werden, die Punkte M.A.201(g)(2) und (g)(3) von Anhang I (Teil-M) ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.
Artikel 9 Maßnahmen der Agentur
(1) Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, im Folgenden "AMC") aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen der Anhänge dieser Verordnung nachzuweisen.
(2) Mit von der Agentur herausgegebenen AMC werden weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung gelockert.
(3) Unbeschadet der Artikel 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gelten bei Anwendung der von der Agentur herausgegebenen annehmbaren Nachweisverfahren die diesbezüglichen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung ohne weiteren Nachweis als erfüllt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1.
4) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1.
5) Stellungnahme Nr. 07/2011 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 13. Dezember 2011, im Internet abrufbar unter: http://easa.europa.eu/agency-measures/opinions.php
6) Stellungnahme des EASA-Ausschusses, 23. September 2003.
7) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1.
8) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3).
9) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).
10) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).
11) Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 123 vom 24.04.2014 S. 1).
(Teil-M) | Anhang I15 15a 18 |
M.1 Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde:
Abschnitt A
Technische Anforderungen
Unterabschnitt A
Allgemeines
M.A.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich Instandhaltung, festgelegt und die von den mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit befassten Personen oder Unternehmen zu erfüllenden Bedingungen vorgegeben.
Unterabschnitt B
Zuständigkeit
M.A.201 Verantwortlichkeiten15 15a
a) Der Eigentümer ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs verantwortlich, und er muss sicherstellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn:
b) Bei einem angemieteten Luftfahrzeug sind die Verantwortlichkeiten des Eigentümers auf den Mieter zu übertragen, wenn
Wenn in diesem Teil auf den "Eigentümer" Bezug genommen wird, deckt der Begriff situationsgebunden den "Eigentümer" oder den Mieter ab, soweit zutreffend.
c) Personen oder Betriebe, die die Instandhaltung durchführen, sind für die durchgeführten Aufgaben verantwortlich.
d) Der verantwortliche Pilot bzw. bei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen der Betreiber ist für die zufriedenstellende Durchführung der Vorflugkontrolle verantwortlich. Diese Kontrolle muss durch den Piloten oder eine andere qualifizierte Person erfolgen, braucht jedoch nicht von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 durchgeführt zu werden.
e) Im Fall von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, ist der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von ihm betriebenen Luftfahrzeugen verantwortlich und:
f) Im Fall technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb genutzt werden, oder die für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb von anderen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, oder die von gewerblichen Ausbildungsorganisationen genutzt werden, hat der Betreiber sicherzustellen, dass
g) Im Fall technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass:
h) Im Fall anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb genutzt werden, oder die für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb von anderen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, oder die von gewerblichen Ausbildungsorganisationen genutzt werden, hat der Betreiber sicherzustellen, dass:
i) Für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht unter Buchstabe e oder h fallen, oder die für 'beschränkten Flugbetrieb' genutzt werden, ist der Eigentümer dafür verantwortlich, dass Flüge nur stattfinden, wenn die Bedingungen in Buchstabe a erfüllt sind. Zu diesem Zweck hat der Eigentümer:
Mit diesem eingeschränkten Vertrag wird die Verantwortlichkeit für die Ausarbeitung und, außer in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Erklärung gemäß Punkt M.A.302(h) abgibt, die Bearbeitung der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms an das beauftragte Unternehmen/den beauftragten Betrieb übertragen.
j) Der Eigentümer/Betreiber hat sicherzustellen, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils zu überzeugen.
M.A.202 Meldung besonderer Ereignisse
a) Alle gemäß Punkt M.A.201 verantwortlichen Personen oder Organisationen müssen der vom Eintragungsstaat benannten zuständigen Behörde, der für die Musterbauart oder Ergänzungen zur Musterbauart verantwortlichen Organisation und, sofern zutreffend, dem Mitgliedstaat des Betreibers alle an einem Luftfahrzeug oder seinen Komponenten festgestellten Zustände melden, die die Flugsicherheit ernsthaft gefährden.
b) Die Meldungen müssen in einer von der Agentur festgelegten Weise erstattet werden, und sie müssen alle einschlägigen Informationen über den der Person oder der Organisation bekannten Zustand enthalten.
c) Wenn die das Luftfahrzeug instand haltende Person oder der Betrieb von einem Eigentümer oder einem Betreiber beauftragt ist, die Instandhaltung durchzuführen, so muss die Person oder der Betrieb, die/der das Luftfahrzeug instand hält, auch dem Eigentümer, dem Betreiber oder dem Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen solchen Zustand melden, der das Luftfahrzeug oder die Komponente des Eigentümers oder des Betreibers beeinträchtigt.
d) Die Meldungen müssen so schnell wie möglich erfolgen, jedenfalls aber innerhalb von zweiundsiebzig Stunden nach deren Feststellung durch die Person oder die Organisation, die den Zustand, auf den die Meldung sich bezieht, festgestellt haben.
Unterabschnitt C
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit15 15a
Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit sowohl der Betriebs- als auch der Notausrüstung müssen sichergestellt werden durch
M.A.302 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm15 15a
a) Die Instandhaltung jedes Luftfahrzeugs ist gemäß einem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm zu gestalten.
b) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und alle nachfolgenden Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
c) Wird die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geführt, das gemäß Abschnitt a Unter abschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigt ist, oder wenn es einen eingeschränkten Vertrag zwischen dem Eigentümer und diesem Unternehmen gemäß Punkt M.A.201(i)(3) gibt, können das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und Änderungen desselben mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden.
d) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss folgenden Anforderungen entsprechen:
e) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss Angaben zu allen auszuführenden Instandhaltungsarbeiten beinhalten, einschließlich der Häufigkeit und besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit Art und Spezifität des Betriebs.
f) Für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm ein Zuverlässigkeitsprogramm beinhalten, wenn das Instandhaltungsprogramm auf der Logik der 'Maintenance Steering Group' (Lenkungsausschuss Instandhaltung) oder Zustandsüberwachung beruht.
g) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss in regelmäßigen Abständen überprüft und, wenn nötig, geändert werden. Diese Überprüfungen gewährleisten, dass das Programm im Hinblick auf die Betriebserfahrung und Anweisungen der zuständigen Behörde gültig bleibt, während neue und/oder abgewandelte Instandhaltungsanweisungen berücksichtigt werden, die von den Inhabern von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen und jeglichen anderen Organisationen, die solche Informationen gemäß dem Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 veröffentlichen, bekannt gemacht werden.
h) Im Fall von ELA1-Luftfahrzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, kann die Einhaltung der Punkte b, c, d, e und g ersetzt werden durch die Einhaltung aller folgenden Bedingungen:
Das Instandhaltungsprogramm darf nicht weniger restriktiv sein als das "Mindestinspektionsprogramm".
Darüber hinaus sind im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm die aufgrund des spezifischen Luftfahrzeugmusters, der Konfiguration des Luftfahrzeugs sowie Art und Spezifität des Betriebs zusätzlich durchzuführenden Instandhaltungsaufgaben festzulegen. Dabei sind folgende Elemente zu berücksichtigen:
Werden bei der Überprüfung Unstimmigkeiten in Bezug auf das Luftfahrzeug festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so hat die Person, die die Überprüfung durchführt, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zu unterrichten und der Eigentümer hat das Instandhaltungsprogramm wie mit dieser zuständigen Behörde vereinbart zu ändern.
i) Im Fall von ELA1-Luftfahrzeugen (außer Luftschiffe), die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung eingesetzt werden, muss das "Mindestinspektionsprogramm" nach Punkt h folgende Bedingungen erfüllen:
Bis zu dem in dieser Verordnung für ein , Mindestinspektionsprogramm" für Luftschiffe festgelegten Zeitpunkt muss deren Instandhaltungsprogramm den Punkten d und e genügen.
M.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen
Alle einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung durchgeführt werden, sofern nichts anderes von der Agentur vorgegeben wird.
M.A.304 Unterlagen für Änderungen und Reparaturen
Die Bewertung von Schäden sowie die Durchführung von Änderungen und Reparaturen müssen, wie jeweils zutreffend, auf folgender Grundlage erfolgen:
M.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs15
a) Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten muss die zugehörige Freigabebescheinigung gemäß Punkt M.A.801 oder Punkt 145.A.50 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eingefügt werden. Jede Eintragung hat sobald dies praktisch möglich ist, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten zu erfolgen.
b) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen aus den folgenden Elementen bestehen:
c) In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen, wie jeweils zutreffend, das Luftfahrzeugmuster und das Kennzeichen, das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit und/oder den Flugzyklen und/oder den Landungen eingetragen werden.
d) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen folgende Angaben enthalten:
e) Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1 oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten (Motor, Propeller, Motorbaugruppe oder Komponente mit Lebensdauerbegrenzung) relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller- Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
f) Die gemäß Abschnitt a Unter abschnitt B dieses Anhangs (Teil-M) für die Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständige Person muss die in diesem Punkt angegebenen Aufzeichnungen führen und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.
g) Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.
h) Ein Eigentümer oder ein Betreiber muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
M.A.306 System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs15a
a) Für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb, gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen hat der Betreiber zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.305 ein System für das technische Bordbuch einzusetzen, das die folgenden Informationen für jedes Luftfahrzeug enthält:
b) Das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs und nachfolgende Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
c) Ein Betreiber muss sicherstellen, dass das technische Bordbuch für eine Dauer von sechsunddreißig Monaten nach dem Datum der letzten Eintragung aufbewahrt wird.
M.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
a) Der Eigentümer oder Betreiber muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer von einem Eigentümer oder Betreiber an einen anderen übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.305 und gegebenenfalls das technische Bordbuch des Betreibers nach Punkt M.A.306 ebenfalls übergeben werden.
b) Der Eigentümer muss sicherstellen, dass bei vertraglicher Verpflichtung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.305 ebenfalls an dieses Unternehmen übergeben werden.
c) Die für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgeschriebenen Fristen gelten weiterhin für den neuen Eigentümer, Betreiber oder das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
Unterabschnitt D
Instandhaltungsnormen
M.A.401 Instandhaltungsunterlagen
a) Personen oder Betriebe, die ein Luftfahrzeug instand halten, müssen bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, Zugang zu den anzuwendenden geltenden Instandhaltungsunterlagen haben und dürfen nur diese verwenden.
b) Im Sinne dieses Teils gelten als anzuwendende Instandhaltungsunterlagen:
c) Personen oder Unternehmen, die das Luftfahrzeug instand halten, müssen sicherstellen, dass alle anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen gültig und jederzeit verfügbar sind, sofern erforderlich. Die Person oder das Unternehmen muss ein System mit Arbeitskarten oder Arbeitsblättern einrichten und dafür Sorge tragen, dass die Instandhaltungsdaten auf diese Arbeitskarten oder Arbeitsblätter übertragen werden oder ein präziser Verweis auf die konkrete(n) Instandhaltungsarbeit(en) vorhanden ist, die in diesen Instandhaltungsunterlagen enthalten sind.
M.A.402 Durchführung der Instandhaltung15
Außer im Fall von Instandhaltung, die von einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird, muss jede Person oder Organisation, die Instandhaltung durchführt:
M.A.403 Mängel am Luftfahrzeug15
a) Mängel am Luftfahrzeug, die eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen, müssen vor einem weiteren Flug behoben werden.
b) Allein das freigabeberechtigte Personal gemäß den Punkten M.A.801(b)1, M.A.801(b)2, M.A.801(c), M.A.801(d) oder Anhang II (Teil-145) kann anhand der Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 entscheiden, ob ein Mangel am Luftfahrzeug eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellt, und daher festlegen, wann welche Abhilfemaßnahmen vor einem Weiterflug zu ergreifen sind und die Behebung welcher Mängel aufgeschoben werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mindestausrüstungsliste (MEL) durch den Piloten oder das freigabeberechtigte Personal verwendet wird.
c) Luftfahrzeugmängel, die keine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen würden, müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt ihrer Feststellung und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen oder der Mindestausrüstungsliste (MEL) festgelegten Fristen behoben werden.
d) Sämtliche vor dem Flug nicht behobenen Mängel müssen in die Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs gemäß Punkt M.A.305 oder in das technische Bordbuch gemäß Punkt M.A.306, wie jeweils zutreffend, eingetragen werden.
Unterabschnitt E
Komponenten
M.A.501 Klassifizierung und Einbau18
(1) Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Unterabschnitt Q des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in diesem Anhang (Teil-M) nicht anderweitig festgelegt.
(2) Nicht betriebstüchtige Komponenten, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung instandgehalten werden müssen.
(3) Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingeteilt wurden, weil sie ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Defekt behaftet sind.
(4) Standardteile, die in einem Luftfahrzeug, einem Triebwerk, einem Propeller oder einer anderen Luftfahrzeugkomponente verwendet werden, wenn sie in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind und für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt.
(5) Roh- und Verbrauchsmaterial, das während der Instandhaltung verwendet wird, wenn der Betrieb sich überzeugt hat, dass das Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist. Sämtliche Materialien sind mit einem Beleg zu versehen, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung des Materials mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungs- und Bezugsquelle enthält.
M.A.502 Instandhaltung von Komponenten15 18
a) Außer für in Punkt 21A.307(c) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten muss die Instandhaltung von Komponenten von Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden, die gemäß Abschnitt a Unter abschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind.
b) Abweichend von Punkt (a) kann die Instandhaltung von Komponenten in Übereinstimmung mit den Luftfahrzeug-Instandhaltungsunterlagen oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von Betrieben mit einer Berechtigung der Kategorie a gemäß Abschnitt a Unter abschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder gemäß Anhang II (Teil-145) ausgeführt werden sowie von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt M.A.801(b)2, allerdings nur im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand. Dessen ungeachtet können solche Betriebe oder freigabeberechtigtes Personal solche Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Punkts fallen. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß Punkt M.A.801.
c) Abweichend von Punkt (a) kann die Instandhaltung von Komponenten eines Motors/einer Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Motoren/Hilfsturbinen oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von Betrieben mit einer Berechtigung der Kategorie B gemäß Abschnitt a Unter abschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder gemäß Anhang II (Teil-145) ausgeführt werden, allerdings nur im in den Motor/die Hilfsturbine eingebauten Zustand. Dessen ungeachtet können Betriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B solche Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Punkts fallen.
d) Abweichend von Punkt (a) und Punkt M.A.801(b)2 darf das in Punkt M.A.801(b)2 genannte freigabeberechtigte Personal folgende Arbeiten gemäß den Instandhaltungsunterlagen ausführen:
(1) Andere Instandhaltung als die Überholung von Komponenten, wenn die Komponente in ein nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutztes ELA1-Luftfahrzeug eingebaut ist oder vorübergehend aus diesem ausgebaut ist;(2) Überholung von Triebwerken und Propellern, wenn diese in nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzte CS-VLA-, CS-22- und LSA-Luftfahrzeuge eingebaut oder vorübergehend aus diesen ausgebaut werden.
Die in Übereinstimmung mit Punkt (d) durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß Punkt M.A.801.
e) Die Instandhaltung von in Punkt 21A.307(c) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Komponenten muss von einem gemäß Abschnitt a Unter abschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder gemäß Teil-145 genehmigten Betrieb mit einer Berechtigung der Kategorie A, von in Punkt M.A.801(b)2 genanntem freigabeberechtigten Personal oder von dem in Punkt M.A.801(b)3 genannten Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, und zwar im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand oder vorübergehend ausgebaut, um die Zugänglichkeit zu erleichtern. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß Punkt M.A.801.
M.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung
a) Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die in dem genehmigten Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer nicht überschreiten, außer gemäß den Bestimmungen von Punkt M.A.504(c).
b) Die genehmigte Lebensdauer wird als Kalenderzeit, Flugstunden, Landungen oder Zyklen, je nach Zweckmäßigkeit, angegeben.
c) Am Ende der genehmigten Lebensdauer muss die Komponente zur Instandhaltung oder, im Fall von Komponenten mit zertifizierter Lebensdauerbegrenzung, zur Entsorgung aus dem Luftfahrzeug ausgebaut werden.
M.A.504 Trennung von Komponenten15 18
Unterabschnitt F
Instandhaltungsbetrieb
M.A.601 Geltungsbereich15a
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und von Komponenten zum Einbau darin, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, zu erfüllen hat.
M.A.602 Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.
M.A.603 Umfang der Genehmigung
a) Ein Betrieb, der Tätigkeiten durchführt, die Gegenstand dieses Unterabschnitts sind, darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde tätig werden. Anlage V von Anhang I (Teil-M) enthält das Muster der entsprechenden Genehmigungsbescheinigung
b) In dem in Punkt M.A.604 genannten Instandhaltungsbetriebshandbuch ist der Umfang der Arbeiten anzugeben, für die die Genehmigung gilt. In Anlage IV von Anhang I (Teil-M) sind alle Klassen und Berechtigungen aufgeführt, die im Rahmen von Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) erteilt werden können.
c) Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine beschränkte Anzahl von Teilen zur Verwendung bei laufenden Arbeiten in eigenen Einrichtungen herstellen, wie dies im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegeben ist.
M.A.604 Instandhaltungsbetriebshandbuch15
a) Der Instandhaltungsbetrieb muss ein Handbuch vorlegen, das mindestens die folgenden Informationen enthält:
b) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und seine Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
c) Unbeschadet der Bestimmungen in Punkt (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein genehmigtes Verfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.
M.A.605 Einrichtungen
Der Betrieb muss sicherstellen, dass
M.A.606 Anforderungen an das Personal15 15a 18
a) Der Betrieb muss einen verantwortlichen Betriebsleiter bestimmen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle vom Kunden in Auftrag gegebenen Instandhaltungsarbeiten finanziert und gemäß den in diesem Teil geforderten Bedingungen durchgeführt werden können.
b) Es ist eine Person oder eine Gruppe von Personen zu bestimmen, die für die ständige Erfüllung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts durch den Betrieb zuständig ist. Solche Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
c) Alle unter Punkt (b) genannten Personen müssen in der Lage sein, einschlägige Kenntnisse, Hintergrundwissen und angemessene Erfahrung im Zusammenhang mit der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Komponenten nachzuweisen.
d) Der Betrieb muss geeignetes Personal für die in der Regel zu erwartenden Arbeitsaufträge haben. Die Beschäftigung von Zeitpersonal ist im Fall eines außergewöhnlichen Arbeitsumfangs und nur bei solchem Personal gestattet, das keine Freigabebescheinigungen ausstellt.
e) Die Qualifikation sämtlichen an der Instandhaltung, Prüfungen der Lufttüchtigkeit und der Entwicklung von Instandhaltungsprogrammen beteiligten Personals ist nachweis- und aufzeichnungspflichtig.
f) Personal, das spezialisierte Aufgaben ausführt, wie zum Beispiel Schweißen, zerstörungsfreie Tests/Prüfungen, ausgenommen Farbeindringverfahren, muss gemäß einem offiziell anerkannten Standard qualifiziert sind.
g) Der Instandhaltungsbetrieb muss über ausreichend Personal zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und Komponenten in Übereinstimmung mit Punkt M.A.612 und Punkt M.A.613 verfügen. Das Personal muss folgende Anforderungen erfüllen:
h) Abweichend von Punkt (g) kann der Betrieb gemäß den folgenden Bestimmungen qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal einsetzen, wenn er von Betreibern, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, mit Instandhaltungsaufgaben beauftragt wird, sofern entsprechende Verfahren als Teil des Handbuchs des Betriebs genehmigt sind:
i) Wenn der Betrieb Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchführt und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge ausstellt, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung gemäß Punkt M.A.901 l genutzt werden, muss er über gemäß Punkt M.A.901 1 1 qualifiziertes und zur Prüfung der Lufttüchtigkeit berechtigtes Personal verfügen.
j) Wenn der Betrieb an der Entwicklung und Bearbeitung der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für ELA2-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung gemäß Punkt M.A.201 e ii genutzt werden, beteiligt ist, muss er über qualifiziertes Personal verfügen, das einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann.
M.A.607 Freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal15
a) In Ergänzung zu den Bestimmungen in Punkt M.A.606(g) darf freigabeberechtigtes Personal nur dann seine Rechte ausüben, wenn der Betrieb sichergestellt hat,
b) In den folgenden unvorhersehbaren Fällen, in denen ein Luftfahrzeug an einem anderen Ort als dem Hauptstandort außer Betrieb gesetzt ist und kein entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, kann der mit der Instandhaltungsaufgabe beauftragte Betrieb eine einmalige Ausnahmegenehmigung für die Freigabe an folgende Personen erteilen:
Alle diese Fälle müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung einer solchen Freigabeberechtigung mitgeteilt werden. Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb, der eine einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, muss gewährleisten, dass solche Instandhaltungsarbeiten, die die Flugsicherheit beeinflussen könnten, nochmals geprüft werden.
c) Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten bezüglich des freigabeberechtigten Personals und des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals festhalten und eine aktuelle Liste des gesamten freigabeberechtigten Personals und des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Handbuchs des Betriebs nach Punkt M.A.604 a 5 führen.
M.A.608 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge18
a) Der Betrieb muss:
b) Werkzeuge und Ausrüstungen müssen entsprechend einem offiziell anerkannten Standard geprüft und kalibriert sein. Der Betrieb hat Aufzeichnungen über solche Kalibrierungen und den verwendeten Standard zu führen.
c) Der Betrieb muss alle eingehenden Komponenten, Standardteile und Materialien überprüfen, klassifizieren und ordnungsgemäß trennen.
M.A.609 Instandhaltungsunterlagen
Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen gemäß Punkt M.A.401 verfügen und diese anwenden. Im Fall von Instandhaltungsunterlagen, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, ist es ausreichend, solche Unterlagen für die laufende Arbeit zur Verfügung zu haben.
M.A.610 Arbeitsaufträge für die Instandhaltung
Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten muss zwischen dem Betrieb und der Organisation, die die Instandhaltung anfordert, ein schriftlicher Arbeitsauftrag vereinbart werden, um die durchzuführende Instandhaltung eindeutig festzulegen.
M.A.611 Instandhaltungsnormen
Alle Instandhaltungsarbeiten müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt a Unterabschnitt D dieses Anhangs (Teil-M) durchgeführt werden.
M.A.612 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge
Nach Abschluss aller erforderlichen Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug gemäß diesem Unterabschnitt muss eine Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit Punkt M.A.801 ausgestellt werden.
M.A.613 Freigabebescheinigung für Komponenten
a) Nach Beendigung aller angeforderten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten gemäß M.A.802 ausgestellt werden. Das EASA-Formblatt 1 ist auszustellen, ausgenommen für Komponenten, die gemäß Punkt M.A.502(b), M.A.502(d) oder M.A.502(e) instand gehalten wurden und Komponenten, die gemäß Punkt M.A.603(c) gefertigt wurden.
b) Die Bescheinigung für die Freigabe von Komponenten, EASA-Formblatt- 1, kann elektronisch aus einer Datenbank generiert werden.
M.A.614 Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit15
a) Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die erforderlichen Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente der Unterauftragnehmer und die Erteilung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Abgabe einer Empfehlung erfüllt sind, müssen aufbewahrt werden.
b) Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss dem Luftfahrzeugeigentümer eine Kopie jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einer Kopie etwaiger spezifischer Reparatur-/Änderungsunterlagen übergeben, die für die durchgeführten Reparaturen/Änderungen verwendet wurden.
c) Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen drei Jahre aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder die Komponente, an dem/der gearbeitet wurde, von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb freigegeben wurde. Zusätzlich muss eine Kopie aller Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Empfehlungen und der Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit drei Jahre, gerechnet vom Tag der Erteilung, aufbewahrt und eine Kopie an den Eigentümer des Luftfahrzeugs übermittelt werden.
M.A.615 Rechte des Betriebs15
Ein gemäß Abschnitt a Unter abschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) genehmigter Instandhaltungsbetrieb darf
M.A.616 Innerbetriebliche Prüfung
Um sicherzustellen, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Forderungen dieses Unterabschnitts weiterhin erfüllt, muss dieser in regelmäßigen Abständen innerbetriebliche Prüfungen durchführen.
M.A.617 Änderungen beim genehmigten Instandhaltungsbetrieb15
Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfüllt werden, muss der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:
Im Fall von Personaländerungen, die der Geschäftsführung nicht im Vorhinein bekannt sind, müssen diese Änderungen bei der ersten Gelegenheit mitgeteilt werden.
M.A.618 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigungen
a) Genehmigungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt. Ihre weitere Gültigkeit ist abhängig von folgenden Faktoren:
b) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.
M.A.619 Beanstandungen
a) Als Beanstandung der Stufe 1 ist jede schwerwiegende Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b) Als Beanstandung der Stufe 2 ist jede Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard herabsetzen könnte und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.
c) Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt M.B.605 muss der Inhaber der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und die Durchführung der Abhilfemaßnahmen innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums zur Zufriedenheit derselben nachweisen.
Unterabschnitt G
Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.A.701 Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder die Fortdauer der Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen erfüllen muss.
M.A.702 Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.
M.A.703 Umfang der Genehmigung15
a) Die Genehmigung wird auf der von der zuständigen Behörde auszustellenden Genehmigungsurkunde nach Anlage VI ausgewiesen.
b) Ungeachtet Buchstabe a muss die Genehmigung für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen Teil des von der zuständigen Behörde erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für das betriebene Luftfahrzeug sein.
c) Der Arbeitsumfang, welchen die Genehmigung umfassen soll, ist in dem Handbuch des Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.704 anzugeben.
M.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit15
a) Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss ein Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorlegen, das die folgenden Informationen enthält:
b) Das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und seine Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
c) Unbeschadet Punkt (b) können geringfügige Änderungen des Handbuchs indirekt auf dem Wege eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden. Das indirekte Genehmigungsverfahren hat die in Frage kommenden geringfügigen Änderungen festzulegen und ist von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in das Handbuch aufzunehmen und von der für dieses Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Behörde zu genehmigen.
M.A.705 Einrichtungen
Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss angemessene Räumlichkeiten an geeigneten Standorten für das in Punkt M.A.706 vorgeschriebene Personal zur Verfügung stellen.
M.A.706 Anforderungen an das Personal15
a) Das Unternehmen muss einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil finanziert und ausgeführt werden können.
b) Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss der verantwortliche Betriebsleiter gemäß Buchstabe a die Person sein, die auch mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen des Betreibers finanziert und nach dem Standard durchgeführt werden können, der für die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses erforderlich ist.
c) Es ist eine Person oder eine Gruppe von Personen zu bestimmen, die für die ständige Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts durch den Betrieb zuständig ist. Solche Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
d) Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen hat der verantwortliche Betriebsleiter einen Fachbereichsleiter zu ernennen. Diese Person muss in Übereinstimmung mit Buchstabe c für die Führung und die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig sein.
e) Der in Punkt (d) genannte Fachbereichsleiter darf nicht von einem nach Teil-145 genehmigten Betrieb angestellt sein, der von dem Betreiber unter Vertrag genommen ist, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt dem ausdrücklich zu.
f) Das Unternehmen muss über genügend ausreichend qualifiziertes Personal für die zu erwartenden Arbeiten verfügen.
g) Alle Personen nach Punkt (c) und (d) müssen in der Lage sein, einschlägiges Hintergrundwissen und angemessene Erfahrung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unter Beweis zu stellen.
h) Die Qualifikation sämtlichen Personals, das in die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einbezogen ist, muss schriftlich festgehalten werden.
i) Unternehmen, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit Punkt M.A.711(a)4 und M.A.901(f) verlängern, müssen Personen benennen, die vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde dazu berechtigt sind.
j) Das Unternehmen hat die Titel und Namen der Personen, auf die in Punkt M.A.706(a), M.A.706(c), M.A.706(d) und M.A.706(i) Bezug genommen wird, im Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anzugeben und zu aktualisieren.
k) Für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, hat das Unternehmen die Kompetenz des Personals, das mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit und/oder Qualitätsaudits befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard festzustellen und zu kontrollieren;
M.A.707 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit15 15a
a) Um für die Prüfungen der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls für die Ausstellung von Fluggenehmigungen genehmigt zu sein, muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit haben, um Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen gemäß Unterabschnitt I Abschnitt a und gegebenenfalls eine Fluggenehmigung gemäß Punkt M.A.711 (c) erteilen zu können.
b) Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, das von dem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ernannt ist, kann nur dann eine Erlaubnis von dem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erhalten, wenn es nach zufriedenstellender Absolvierung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals des Unternehmens nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren von der zuständigen Behörde förmlich anerkannt ist.
c) Das Unternehmen muss sicherstellen, dass Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen nachweisen kann, dass es kürzlich erworbene einschlägige Erfahrung in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit besitzt.
d) Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit muss dadurch erkennbar gemacht werden, dass jede einzelne Person im Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammen mit ihrer Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit aufgelistet ist.
e) Das Unternehmen muss Aufzeichnungen über das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit führen, in denen Angaben über alle zutreffenden Qualifikationen zusammen mit einer Zusammenfassung der einschlägigen Erfahrungen und der Schulungen in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und einer Kopie der Erlaubnis enthalten sind. Diese Aufzeichnungen müssen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit das Unternehmen verlassen hat, aufbewahrt werden.
M.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit15
a) Die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss nach den Vorschriften von M.A. Unter abschnitt C erfolgen.
b) Für jedes verwaltete Luftfahrzeug muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:
c) Im Fall von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder im gewerblichen Luftverkehr genutzten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb oder den Flugbetrieb von gewerblichen Ausbildungsorganisationen hat das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es nicht entsprechend gemäß Teil-145 oder Abschnitt a Unterabschnitt F genehmigt ist, in Absprache mit dem Betreiber einen schriftlichen Instandhaltungsvertrag mit einem gemäß Teil-145 oder gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder einem anderen Betreiber zu schließen, in dem die Aufgaben gemäß den Punkten M.A.301-2, M.A.301-3, M.A.301-5 und M.A.301-6 festgelegt sind, wobei zu gewährleisten ist, dass alle Instandhaltungsarbeiten letztendlich von einem gemäß Teil-145 oder gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden, und die Unterstützung der Qualitätssicherung gemäß Punkt M.A.712(b) festgelegt ist.
d) Ungeachtet Buchstabe c kann der Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die an den gemäß Teil-145 oder gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetrieb vergeben werden, im Fall:
M.A.709 Dokumentation15
a) Das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss bei der Durchführung der Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.708 die geltenden anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen gemäß Punkt M.A.401 führen und benutzen. Diese Unterlagen können vom Eigentümer oder vom Betreiber bereitgestellt werden, vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Vertrags mit dem Eigentümer oder Betreiber. In diesem Fall braucht das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufzubewahren, sofern Punkt M.A.714 nichts anderes vorschreibt.
b) Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, kann das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 'baseline'- und/oder 'Generic'-Instandhaltungsprogramme erstellen, um die Erstgenehmigung und/oder die Erweiterung des Genehmigungsumfangs zu ermöglichen, ohne dass die in Anlage I dieses Anhangs (Teil-M) genannten Verträge vorliegen. Ungeachtet dieser 'baseline'- und/oder 'Generic'-Instandhaltungsprogramme ist rechtzeitig vor der Wahrnehmung der Rechte nach Punkt M.A.711 ein angemessenes Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt M.A.302 zu erstellen.
M.A.710 Prüfung der Lufttüchtigkeit15
a) Um der Anforderung an die in Punkt M.A.901 genannte Prüfung der Lufttüchtigkeit gerecht zu werden, muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eine vollständige dokumentierte Prüfung der Luftfahrzeugaufzeichnungen durchführen, um sich zu überzeugen, dass
b) Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal des genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine physische Prüfung am Luftfahrzeug durchführen. Für diese Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht entsprechend Anhang III (Teil-66) qualifiziert ist, von qualifiziertem Personal unterstützt werden.
c) Durch die physische Prüfung am Luftfahrzeug muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass:
d) Abweichend von Punkt M.A.901(a) kann die Lufttüchtigkeitsprüfung um eine Höchstdauer von neunzig Tagen ohne Beeinträchtigung der Kontinuität des Prüfungsintervalls vorgezogen werden, so dass die physische Prüfung während einer Instandhaltungskontrolle stattfinden kann.
e) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15b) oder eine Empfehlung zur Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a), auf die in Anlage III zu Anhang I (Teil-M) Bezug genommen wird, kann nur ausgestellt werden
f) Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen an den Mitgliedstaat gesandt werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
g) Aufgaben im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
ga) Für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, für die das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt M.A.302 h festgelegt wurde, muss das Luftfahrzeug- Instandhaltungsprogramm in Verbindung mit der Prüfung der Lufttüchtigkeit überprüft werden. Diese Überprüfung erfolgt durch die Person, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat.
h) Ist das Ergebnis der Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht eindeutig oder wurden bei der Prüfung nach Punkt M.A.710 ga Unstimmigkeiten in Bezug auf das Luftfahrzeug festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so ist die zuständige Behörde durch das Unternehmen zu informieren, sobald dies praktikabel ist, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Zustand festgestellt hat, auf den sich die Prüfung bezieht. Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf erst ausgestellt werden, wenn alle Beanstandungen behoben wurden.
M.A.711 Rechte des Unternehmens15
a) Ein für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt a Unter abschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigtes Unternehmen darf
b) Einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das in einem der Mitgliedstaaten eingetragen ist, kann zusätzlich genehmigt werden die Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.710 und
c) Ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, dessen Genehmigung die in Punkt M.A.711 (b) genannten Vorrechte einschließt, kann zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung in Übereinstimmung mit Punkt 21.A.711(d) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für das bestimmte Luftfahrzeug auszustellen, für das das Unternehmen die Genehmigung hat, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt, vorbehaltlich eines angemessenen genehmigten Verfahrens in dem in Punkt M.A.704 genannten Handbuch.
M.A.712 Qualitätssicherungssystem15
a) Um sicherzustellen, dass das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Forderungen dieses Unterabschnitts weiterhin erfüllt, muss dieses Unternehmen ein Qualitätssicherungssystem festlegen und einen Leiter für die Qualitätssicherung ernennen, der die Übereinstimmung mit und die Angemessenheit der Verfahren überwacht, die für die Gewährleistung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Die Überwachung der Übereinstimmung muss ein Rückmeldesystem an den verantwortlichen Betriebsleiter enthalten, um die Durchführung notwendiger Korrekturmaßnahmen zu gewährleisten.
b) Das Qualitätssicherungssystem dient zur Überwachung der Tätigkeiten, die gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) durchgeführt werden. Es muss mindestens die folgenden Funktionen beinhalten:
c) Die Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten müssen für wenigstens zwei Jahre aufbewahrt werden.
d) In Fällen, in denen das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit einem anderen Teil zugelassen ist, kann das Qualitätssicherungssystem mit dem in dem anderen Teil geforderten System kombiniert werden.
e) für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss das Qualitätssicherungssystem gemäß Abschnitt a Unter abschnitt G ein integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems des Betreibers sein.
f) Wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt, das nicht die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen führt, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, kann das Qualitätssicherungssystem vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden, außer wenn das Unternehmen Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.730 kg, ausgenommen Ballone, erteilt. Falls kein Qualitätssicherungssystem besteht, darf das Unternehmen Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht an Unterauftragnehmer vergeben.
M.A.713 Änderungen beim genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfüllt werden, muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Behörde von dem Vorhaben, eine der folgenden Änderungen durchzuführen, unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:
Im Fall von Personaländerungen, die der Geschäftsführung nicht im Vorhinein bekannt sind, müssen diese Änderungen bei der ersten Gelegenheit mitgeteilt werden.
M.A.714 Führung der Aufzeichnungen
a) Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die gemäß Punkt M.A.305 und, wenn zutreffend, Punkt M.A.306 geforderten Aufzeichnungen müssen aufbewahrt werden.
b) Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß Punkt M.A.711(b) besitzt, muss es eine Kopie einer jeden erteilten oder, falls zutreffend, verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit allen Belegunterlagen aufbewahren. Außerdem muss das Unternehmen eine Kopie einer jeden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die es aufgrund des Rechts gemäß M.A.711(a)4 verlängert hat, aufbewahren.
c) Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung Lufttüchtigkeit das Recht gemäß Punkt M.A.711 (c) besitzt, muss es eine Kopie einer jeden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Punkt 21A.729 des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellten Fluggenehmigung aufbewahren.
d) Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine Kopie aller in Punkt b und c genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden, aufbewahren.
e) Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
f) Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.
g) Wenn die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an ein anderes Unternehmen oder eine andere Person übertragen wird, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person übergeben werden. Die vorgeschriebenen Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen gelten weiterhin für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person.
h) Wenn ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seine Tätigkeit beendet, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.
M.A.715 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung
a) Genehmigungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt. Ihre weitere Gültigkeit ist abhängig von folgenden Faktoren:
b) Nach der Rückgabe oder dem Widerruf ist die Genehmigungsurkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.
M.A.716 Beanstandungen
a) Als Beanstandung der Stufe 1 ist jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und eine ernsthafte Gefährdung der Flugsicherheit darstellt.
b) Als Beanstandung der Stufe 2 ist jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und möglicherweise eine Gefährdung der Flugsicherheit darstellen könnte.
c) Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt M.B.705 muss der Inhaber der Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.
Unterabschnitt H
Freigabebescheinigung (CRS)
M.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge15
a) Außer für Luftfahrzeuge, die von einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb für den Betrieb freigegeben werden, muss die Freigabebescheinigung in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt ausgestellt werden.
b) Kein Luftfahrzeug kann für den Betrieb freigegeben werden, wenn nicht bei Abschluss der Instandhaltungsarbeiten, nachdem sich das freigabeberechtigte Personal davon überzeugt hat, dass alle Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, eine Freigabebescheinigung ausgestellt wird
c) Abweichend von Punkt M.A.801(b)2 dürfen für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr, nicht im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und nicht im Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen genutzt werden, komplexe Instandhaltungsaufgaben an Luftfahrzeugen, die in Anlage VII aufgeführt sind, von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt M.A.801(b)2 freigegeben werden.
d) Abweichend von Punkt M.A.801(b) kann der Eigentümer im Falle unvorhergesehener Situationen, in denen ein Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, an dem kein gemäß diesem Anhang oder Anhang II (Teil-145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb oder entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, jeder Person mit nicht weniger als drei Jahren angemessener Instandhaltungserfahrung, die ordnungsgemäß qualifiziert ist, die Genehmigung für die Instandhaltung gemäß der in Unter abschnitt D dieses Anhangs dargelegten Standards und für die Freigabe des Luftfahrzeugs erteilen. Der Eigentümer muss in diesem Fall
e) Im Fall einer Freigabe gemäß Punkt M.A.801(b)2 oder Punkt M.A.801(c) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von einer oder mehreren Personen unter seiner direkten und ständigen Kontrolle unterstützt werden.
f) Eine Freigabebescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
g) Abweichend von Punkt (b) und unbeschadet der Bestimmungen von Punkt (h) darf im Fall einer unvollständig durchgeführten Instandhaltung eine Freigabebescheinigung innerhalb der genehmigten Luftfahrzeug-Einschränkungen ausgestellt werden. Diese Tatsache ist zusammen mit etwaigen Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Luftfahrzeugbetriebs vor der Ausstellung der Freigabebescheinigung des Luftfahrzeugs als Teil der nach Punkt (f) (4) erforderlichen Angaben in die Freigabebescheinigung einzutragen.
h) Eine Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit gefährden.
M.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten
a) Eine Freigabebescheinigung muss nach Abschluss aller Instandhaltungsarbeiten an einer Komponente gemäß Punkt M.A.502 ausgestellt werden.
b) Die anerkannte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) entspricht der Freigabebescheinigung für Komponenten, es sei denn, die betreffenden Instandhaltungsarbeiten an Komponenten sind gemäß Punkt M.A.502(b), M.A.502(d) oder M.A.502(e) durchgeführt worden. In diesem Fall unterliegt die Instandhaltung den Freigabeverfahren für Luftfahrzeuge gemäß Punkt M.A.801.
M.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers15
a) Um sich als Pilot/Eigentümer zu qualifizieren, muss eine Person
b) Für nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.730 kg und weniger, Segelflugzeuge, Motorsegler oder Ballone, die nicht im gewerblichen Luftverkehr, nicht im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und nicht im Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen genutzt werden, kann der Pilot/Eigentümer die Freigabebescheinigung nach der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer gemäß Anlage VIII ausstellen.
c) Der Umfang der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/ Eigentümer muss im Luftfahrzeug- Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt M.A.302 angegeben sein.
d) Die Freigabebescheinigung muss in die Bordbücher eingetragen werden und wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und den verwendeten Instandhaltungsunterlagen beinhalten, das Datum, an dem die Instandhaltung vollendet wurde, sowie die Identität, die Unterschrift und Pilotenlizenznummer des Piloten/Eigentümers, der eine solche Bescheinigung ausstellt.
Unterabschnitt I
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen15 15a
Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, müssen das Luftfahrzeug und seine Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsprüfung überprüft werden.
a) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird in Übereinstimmung mit Anlage III (EASA- Formblatt 15a, 15b oder 15c) nach Abschluss einer zufriedenstellenden Überprüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt. Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
b) Bei einem Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung handelt es sich um ein Luftfahrzeug, das i) in den vorangegangenen zwölf Monaten fortlaufend von einem spezifischen gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit betreut und ii) in den vorangegangenen zwölf Monaten von gemäß Abschnitt a Unter abschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieben instand gehalten wurde. Dies beinhaltet die Instandhaltung gemäß Punkt M.A.803(b), deren Durchführung und Freigabe in Übereinstimmung mit Punkt M.A.801(b)2 oder Punkt M.A.801(b)3 erfolgt.
c) Für alle Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.730 kg, ausgenommen Ballone, die sich in einer überwachten Umgebung befinden, darf das in Buchstabe b genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, wenn es über eine entsprechende Genehmigung verfügt und vorbehaltlich der Einhaltung von Buchstabe k,
d) Für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.730 kg, ausgenommen Ballone, die
wird die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der zuständigen Behörde nach einer zufriedenstellenden Beurteilung ausgestellt, die sich auf die Empfehlung eines nach Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit stützt, die zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wird. Die Grundlage für diese Empfehlung bildet eine gemäß Punkt M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit.
e) Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.730 kg und darunter, sowie für Ballone darf jedes nach Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigte und vom Eigentümer oder Betreiber benannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es die entsprechenden Genehmigungen besitzt und vorbehaltlich Buchstabe k,
f) Abweichend von Punkt M.A.901(c)2 und Punkt M.A.901(e)2 darf das in Punkt (b) genannte Unternehmen, welches die fortlaufende Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs führt, für Luftfahrzeuge, die sich in einer überwachten Umgebung befinden, vorbehaltlich der Einhaltung von Punkt (k) die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die von der zuständigen Behörde oder von einem anderen nach Abschnitt a Unter abschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgestellt wurde, zweimal um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.
g) Abweichend von Punkt M.A.901(e) und Punkt M.A.901(i)2 darf die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr, nicht im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und nicht im Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen genutzt werden, nach einer zufrieden stellenden Beurteilung auf der Grundlage einer Empfehlung, die von freigabeberechtigtem Personal, das von der zuständigen Behörde förmlich zugelassen ist, in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang III (Teil-66) und Punkt M.A.707(a)2(a) abgegeben und zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wurde, auch von der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Diese Empfehlung stützt sich auf eine gemäß Punkt M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit und darf nicht für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre abgegeben werden.
h) Wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen, führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit selbst durch und stellt die Prüfbescheinigung selbst aus.
i) Außer in den Fällen von Punkt (h) kann die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit auch in den folgenden Fällen selbst durchführen und die Prüfbescheinigung selbst ausstellen:
j) Wenn die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeitsprüfung selbst durchführt und/oder die Prüfbescheinigung selbst ausstellt, muss der Eigentümer oder Betreiber der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung stellen:
k) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kann nicht ausgestellt oder verlängert werden, wenn das Luftfahrzeug nachweislich nicht lufttüchtig ist oder Gründe für die Vermutung der mangelnden Lufttüchtigkeit vorliegen.
l) Für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, kann der nach Teil-145 oder M.A. Unterabschnitt F genehmigte Instandhaltungsbetrieb, der die jährliche Inspektion im Rahmen des Instandhaltungsprogramms durchführt, sofern er ordnungsgemäß genehmigt ist, die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
M.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
a) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn:
b) Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn das Lufttüchtigkeitszeugnis ungültig ist oder wenn:
c) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde zurückzugeben.
M.A.903 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der EU
a) Wechselt ein Luftfahrzeug das Luftfahrzeugregister innerhalb der EU, muss der Antragsteller:
b) Unbeschadet Punkt M.A.902(a)(3) behält die bisherige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist bis zu ihrem Ablaufdatum Gültigkeit.
M.A.904 Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die EU importierten Luftfahrzeugen15
a) Beim Import eines Luftfahrzeugs in einen Mitgliedstaat aus einem Drittland muss der Antragsteller
b) Wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder der Instandhaltungsbetrieb zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Luftfahrzeug alle einschlägigen Forderungen erfüllt, muss es/er gegebenenfalls eine dokumentierte Empfehlung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an den Mitgliedstaat senden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
c) Der Eigentümer muss dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgt ist, den Zugang zum Luftfahrzeug zu Prüfzwecken ermöglichen.
d) Ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis wird vom Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgt ist, ausgestellt wenn dieser sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den Vorschriften von Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entspricht.
e) Der Mitgliedstaat muss ebenfalls die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit mit einer normalen Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausstellen, sofern er dafür nicht aus Sicherheitsgründen Einschränkungen auferlegt.
M.A.905 Beanstandungen
a) Eine Beanstandung der Stufe 1 beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-M), die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b) Eine Beanstandung der Stufe 2 beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-M), die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.
c) Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt M.B.903 muss die in Punkt M.A.201 genannte zuständige Person oder das Unternehmen einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen; darin eingeschlossen sind Abhilfemaßnahmen, durch die eine Wiederholung der Beanstandung verhindert und dessen Ursache beseitigt wird.
Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A
Allgemeines
M.B.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.
M.B.102 Zuständige Behörde
a) Allgemeines
Ein Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde mit übertragener Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen und für die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmen. Diese zuständige Behörde muss Verfahren und eine Organisationsstruktur in schriftlicher Form festlegen.
b) Mittel
Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
c) Qualifikation und Schulung
Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand dieses Anhangs sind, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Grundausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
d) Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Erfüllung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-M) festlegen.
Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Erfüllung zu gewährleisten.
M.B.104 Führung von Aufzeichnungen
a) Die zuständigen Behörden müssen ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Bescheinigung verfolgt werden kann.
b) Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über gemäß diesem Anhang genehmigte Unternehmen müssen mindestens umfassen:
c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) beträgt vier Jahre.
d) Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie beinhalten von:
e) Die unter Punkt (d) genannten Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug endgültig außer Betrieb genommen wurde, aufzubewahren.
f) Alle unter Punkt M.B.104 genannten Aufzeichnungen müssen einem anderen Mitgliedstaat oder der Agentur auf deren Verlangen zugänglich gemacht werden.
M.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch15
a) Um einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfolgen.
b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.
Unterabschnitt B
Zuständigkeit
M.B.201 Pflichten
Die unter M.1 angegebenen zuständigen Behörden sind für die Durchführung von Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils verantwortlich.
Unterabschnitt C
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.B.301 Instandhaltungsprogramm15
a) Mit Ausnahme der Fälle, in denen der Eigentümer eine Erklärung zum Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt M.A.302 h abgegeben hat, muss die zuständige Behörde überprüfen, dass das Instandhaltungsprogramm Punkt M.A.302 entspricht.
b) Soweit nicht unter den Punkten M.A.302 c und h anders festgelegt, müssen das Instandhaltungsprogramm und Änderungen desselben direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
c) Im Fall einer indirekten Genehmigung muss das Instandhaltungsprogrammverfahren von der zuständigen Behörde über das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigt werden.
d) Für die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms gemäß Punkt b muss die zuständige Behörde Zugang zu allen unter den Punkten M.A.302 d, e, f und h erforderlichen Daten haben.
M.B.302 Ausnahmen
Über alle gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.
M.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen15
a) Die zuständige Behörde muss ein auf einem Risikokonzept basierendes Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen.
b) Das Prüfprogramm muss die stichprobenartige Überprüfung von Luftfahrzeugen beinhalten und alle Aspekte der für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Risikoelemente umfassen.
c) Die Prüfung des Produkts muss die stichprobenartige Überprüfung der erreichten Lufttüchtigkeitsstandards auf der Grundlage der entsprechenden Anforderungen umfassen und alle Beanstandungen aufzeigen.
d) Alle festgestellten Beanstandungen sind anhand der Anforderungen dieses Teils einzustufen und der verantwortlichen Person oder dem Unternehmen gemäß Punkt M.A.201 schriftlich zu bestätigen. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
e) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen und Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen Aufzeichnungen führen.
f) Wenn bei der Prüfung von Luftfahrzeugen nachgewiesen wird, dass eine Anforderung dieses Teils oder eines anderen Teils nicht erfüllt ist, ist die Beanstandung wie in dem betreffenden Teil vorgeschrieben zu behandeln.
g) Falls dies zur Gewährleistung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist, tauscht die zuständige Behörde Informationen über Nichterfüllungen, die gemäß Buchstabe f festgestellt wurden, mit anderen zuständigen Behörden aus.
M.B.304 Widerruf und Aussetzung15
Die zuständige Behörde muss:
Unterabschnitt D
Instandhaltungsnormen
(noch entsprechend auszuarbeiten)
Unterabschnitt E
Komponenten
(noch entsprechend auszuarbeiten)
Unterabschnitt F
Instandhaltungsbetrieb
M.B.601 Antrag
Befinden sich Betriebsstätten für die Instandhaltung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist die Überprüfung und fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.
M.B.602 Erstgenehmigung
a) Vorbehaltlich der Erfüllung der Forderungen in Punkt M.A.606(a) und (b) muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß Punkt M.A.606(a) und (b) in schriftlicher Form anzeigen.
b) Die zuständige Behörde muss feststellen, dass die im Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Verfahren den Bestimmungen von Unterabschnitt F von Abschnitt a dieses Anhangs (Teil-M) entsprechen und sicherstellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
c) Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob der Betrieb die Forderungen erfüllt, die in Unter abschnitt F von Abschnitt a dieses Anhangs (Teil-M) festgelegt sind.
d) Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung ist mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich dieser voll bewusst ist, welche Bedeutung die Genehmigung hat und aus welchem Grund er die Verpflichtungserklärung des Betriebes zur Einhaltung der in dem Handbuch festgelegten Verfahren unterzeichnet.
e) Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
f) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
g) Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen von dem Betrieb behoben und der zuständigen Behörde zur Endabnahme vorgelegt werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.
M.B.603 Erteilung der Genehmigung
a) Wenn der Instandhaltungsbetrieb die Bestimmungen der einschlägigen Punkte dieses Teils erfüllt, muss die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde (EASA-Formblatt 3) (Anlage V) ausstellen, aus der der Umfang der Genehmigung hervorgeht.
b) Die zuständige Behörde muss die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formblatt 3) angeben.
c) Auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formblatt 3) muss die Referenznummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.
M.B.604 Fortdauernde Aufsicht
a) Die zuständige Behörde muss eine Liste führen und auf dem neuesten Stand halten, aus der die von ihr beaufsichtigten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Unterabschnitt F von Abschnitt B dieses Anhangs (Teil-M) genehmigt wurden, sowie Termine von fälligen und bereits durchgeführten Auditierungen hervorgehen.
b) Jeder Betrieb muss in Abständen von bis zu 24 Monaten einer vollständigen Prüfung unterzogen werden.
c) Alle Beanstandungen müssen gegenüber dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
d) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
e) Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten ist eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter einzuberufen, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.
M.B.605 Beanstandungen
a) Wird im Verlauf von Auditierungen oder anderweitig nachgewiesen, dass eine in diesem Anhang (Teil-M) festgelegte Forderung nicht erfüllt ist, muss die zuständige Behörde folgende Maßnahmen ergreifen:
b) Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese Maßnahmen einleiten, um die Genehmigung ganz oder teilweise auszusetzen.
M.B.606 Änderungen
a) Für Änderungen im Betrieb, über die sie gemäß Punkt M.A.617 unterrichtet wurde, muss die zuständige Behörde die einschlägigen Anforderungen der ursprünglichen Genehmigung erfüllen.
b) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen der genehmigte Instandhaltungsbetrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung wegen der Art oder des Umfangs der Änderungen außer Kraft gesetzt werden sollte.
c) Für Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs gilt:
M.B.607 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung
Die zuständige Behörde muss:
Unterabschnitt G
Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.B.701 Antrag15
a) Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss der zuständigen Behörde für jedes zu betreibende Luftfahrzeugmuster zusammen mit dem Antrag auf Erstausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und gegebenenfalls beantragten Änderungen Folgendes zur Genehmigung vorgelegt werden:
b) Befinden sich Betriebsstätten in mehr als einem Mitgliedstaat, ist die Überprüfung und fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, auf dessen Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.
M.B.702 Erstgenehmigung
a) Vorbehaltlich der Erfüllung der Forderungen gemäß den Punkten M.A.706(a), (c), (d) und M.A.707 muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß den Punkten M.A.706(a), (c), (d) und M.A.707 in schriftlicher Form anzeigen.
b) Die zuständige Behörde muss feststellen, dass die im Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführten Verfahren Abschnitt a Unter abschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) entsprechen und sicherstellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
c) Die zuständige Behörde muss die Erfüllung der Forderungen, die in Abschnitt a Unter abschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) festgelegt sind, durch das Unternehmen prüfen.
d) Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung muss mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass sich dieser dessen voll bewusst ist, welche Bedeutung die Genehmigung hat und aus welchem Grund er die im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthaltene Verpflichtungserklärung des Unternehmens zur Einhaltung der in diesem festgelegten Verfahren unterzeichnet.
e) Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
f) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
g) Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen von dem Betrieb behoben und der zuständigen Behörde zur Endabnahme vorgelegt werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.
M.B.703 Erteilung der Genehmigung15a
a) Wenn das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Forderungen gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) erfüllt, muss die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde (EASA-Formblatt 14) (Anlage VI) ausstellen, aus der der Umfang der Genehmigung hervorgeht.
b) Die zuständige Behörde muss die Gültigkeit der Genehmigung durch eine Genehmigungsurkunde (EASA- Formblatt 14) ausweisen.
c) Auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formblatt 14) muss die Referenznummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.
d) Im Fall von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden die auf einem EASA-Formblatt 14 enthaltenen Angaben auf dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis vermerkt.
M.B.704 Fortdauernde Aufsicht
a) Die zuständige Behörde muss eine Liste führen und auf dem neuesten Stand halten, aus der die von ihr beaufsichtigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäß Abschnitt a Unter abschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigt wurden, sowie Termine über fällige und bereits durchgeführte Auditierungen hervorgehen.
b) Jedes Unternehmen muss in Abständen von höchstens 24 Monaten einer vollständigen Prüfung unterzogen werden.
c) Stichprobenartig ist bei einem von dem Betrieb, der gemäß Abschnitt B Unter abschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigt wurde, betreuten Luftfahrzeug innerhalb von 24 Monaten eine Prüfung am Produkt durchzuführen. Die Größe der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und basiert auf dem Ergebnis vorangegangener Auditierungen und früherer Prüfungen am Produkt.
d) Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
e) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
f) Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten muss eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.
M.B.705 Beanstandungen
a) Wenn bei Auditierungen oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass eine in diesem Anhang (Teil-M) festgelegte Forderung nicht erfüllt ist, sind seitens der zuständigen Behörde die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
b) Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese die Genehmigung ganz oder teilweise aussetzen.
M.B.706 Änderungen
a) Für Änderungen im Unternehmen, über die sie gemäß Punkt M.A.713 unterrichtet wurde, muss die zuständige Behörde die einschlägigen Anforderungen der ursprünglichen Genehmigung erfüllen.
b) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung wegen der Art oder des Umfangs der Änderungen außer Kraft gesetzt werden sollte.
c) Für Änderungen des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gilt:
M.B.707 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung
Die zuständige Behörde muss:
Unterabschnitt H
Freigabebescheinigung - CRS
(noch auszuarbeiten)
Unterabschnitt I
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.B.901 Beurteilung von Empfehlungen
Mit dem Eingang eines Antrags und der zugehörigen Empfehlung für die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit Punkt M.A.901:
M.B.902 Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde15a
a) Wenn die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a) (Anlage III) ausstellt, muss die zuständige Behörde eine Lufttüchtigkeitsprüfung gemäß Punkt M.A.710 durchführen.
b) Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal verfügen, das die Lufttüchtigkeitsprüfung durchführt.
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.B.902(b)1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.B.902(b) 1a geforderten vorliegen müssen.
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.B.902(b)2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach Punkt M.B.902(b)2a geforderten vorliegen müssen.
c) Die zuständige Behörde muss über alle Mitarbeiter, die an der Prüfung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, Aufzeichnungen führen, die Angaben zu den entsprechenden Qualifikationen zusammen mit einem Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten müssen.
d) Die zuständige Behörde muss während der Prüfung der Lufttüchtigkeit Zugang zu den in den Punkten M.A.305, M.A.306 und M.A.401 angegebenen Daten haben.
e) Die Mitarbeiter, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, müssen nach einem zufrieden stellenden Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit das Formblatt 15a ausstellen.
M.B.903 Beanstandungen
Wenn im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht wird, dass eine Forderung von Teil-M nicht erfüllt wird, muss die zuständige Behörde die folgenden Schritte einleiten:
___
1) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).
Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | Anlage I15 |
1. Beauftragt ein Eigentümer/Betreiber in Übereinstimmung mit Punkt M.A.201 ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gemäß Teil-M Unterabschnitt G genehmigt ist, vertraglich mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, muss der Eigentümer/Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, senden, sobald der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
2. Die Vertrag wird unter Berücksichtigung der Vorschriften von Teil-M erarbeitet und legt die Pflichten der Unterzeichner bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs fest.
3. Er muss als Mindestanforderung folgende Angaben enthalten:
4. Er muss folgenden Wortlaut enthalten:
'Der Eigentümer/Betreiber betraut das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms, das von der gemäß Punkt M.1 zuständigen Behörde zu genehmigen ist, sowie der Organisation der Instandhaltung des Luftfahrzeugs gemäß diesem Instandhaltungsprogramm.Gemäß dem vorliegenden Vertrag verpflichten sich beide Unterzeichner, den jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.
Der Eigentümer/Betreiber bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustimmung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorgenommen werden.
Im Falle einer Nichteinhaltung dieses Vertrags durch einen der Unterzeichner verliert dieser seine Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Eigentümer/Betreiber die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, und der Eigentümer ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zwei Wochen zu unterrichten.'
5. Beauftragt ein Eigentümer/Betreiber ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich in Übereinstimmung mit Punkt M.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:
5.1. Pflichten des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:
5.2. Pflichten des Eigentümers/Betreibers:
Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1 | Anlage II |
Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke wird auf Anlage I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verwiesen.
1. Zweck und Verwendung
1.1 Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden als "Artikel" bezeichnet).
1.2 Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.
1.3 Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Abkommen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann. Unter den in dieser Bescheinigung genannten "genehmigten Konstruktionsdaten" sind die von der Luftfahrtbehörde des Einfuhrlandes genehmigten Daten zu verstehen.
1.4 Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.
1.5 Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.
1.6 Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.
1.7 Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.
2. Allgemeine Gestaltung
2.1 Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.
2.2 Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und deutlich lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.
2.3 Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.
2.4 Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.
2.5 Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.
2.6 Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.
2.7 Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.
2.8 Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.
2.9 Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Freigabeerklärungen enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.
3. Ausfertigungen
3.1 Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.
4. Fehler in der Bescheinigung
4.1 Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung nur dann ausstellen, wenn die Fehler überprüft und berichtigt werden können.
4.2 Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.
4.3 Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels neu überprüft wird. Die neue Bescheinigung stellt keine Erklärung des gegenwärtigen Zustands dar und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: "Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe". Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.
5. Ausfüllen der Bescheinigung durch den Aussteller15
Feld 1 Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat
Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich "EASA" anzugeben.
Feld 2 Kopfzeile des EASA-Formblatts 1
"FREIGABEBESCHEINIGUNG
EASA-FORMBLATT 1"
Feld 3 Laufende Nummer
Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/ Verfahren des in Feld 4 angegebenen Betriebs zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.
Feld 4 Name und Anschrift des Betriebs
Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des genehmigten Betriebs (siehe EASA-Formblatt 3), der die von dieser Bescheinigung erfassten Arbeiten freigibt. Logos usw. sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.
Feld 5 Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung
Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgung zu erleichtern.
Feld 6 Position (Pos.)
Bei mehr als einer Zeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.
Feld 7 Beschreibung
Angabe des Namens oder der Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z.B. Illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Service Bulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.
Feld 8 Teile-Nr.
Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.
Feld 9 Menge
Angabe der Menge der Artikel.
Feld 10 Werk-/Los-Nr.
Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Werk-/Los- Nr. bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Werk-/Los-Nr. angegeben werden. Bei Artikeln ohne Werk-/Los-Nr. ist "N/A" einzutragen.
Feld 11 Status/Arbeiten
Die folgenden Eintragungen sind in Feld 11 zulässig. Es ist nur einer der folgenden Begriffe einzutragen. Könnte mehr als ein Begriff zutreffen, ist derjenige zu verwenden, der die Mehrheit der durchgeführten Arbeiten und/oder den Status des Artikels am ehesten beschreibt.
i) | Überholt | . | Bedeutet ein Verfahren, durch das sichergestellt wird, dass der Artikel vollständig mit allen geltenden, in den Anweisungen für fortdauernde Lufttüchtigkeit des Inhabers der Musterzulassung oder des Ausrüstungsherstellers genannten Toleranzen für den Flugbetrieb oder den von der Behörde genehmigten oder akzeptierten Daten konform ist. Der Artikel wird gemäß den oben angegebenen Daten zumindest zerlegt, gereinigt, inspiziert, erforderlichenfalls repariert, zusammengesetzt und getestet. |
ii) | Repariert | . | Beseitigung von Mängeln unter Verwendung eines anwendbaren Standards1. |
iii) | Inspiziert/getestet | . | Prüfung, Messung usw. in Übereinstimmung mit einem anwendbaren Standard1 (z.B. Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Prüfung auf der Werkbank usw.). |
iv) | Geändert | . | Änderung eines Artikels zur Erreichung der Übereinstimmung mit einem anwendbaren Standard1. |
1) Anwendbarer Standard bedeutet einen Standard, eine Methode, Technik oder Praxis für die Herstellung / Konstruktion / Instandhaltung / Qualitätssicherung, der/die von der zuständigen Behörde genehmigt oder akzeptiert wird. Der anwendbare Standard ist in Feld 12 anzugeben. |
Feld 12 Bemerkungen
Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf unterstützende Unterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im Hauptformular des EASA-Formblatts 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Position in Feld 6 sie sich bezieht.
Beispiele für Angaben in Feld 12:
Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.
Feld 13a-13e
Allgemeines zu den Feldern 13a-13e: Wird nicht für die Instandhaltungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht zulässige Verwendung zu verhindern.
Feld 14a
Die entsprechenden Kästchen zur Angabe, welche Vorschriften für die abgeschlossenen Arbeiten gelten, sind zu markieren. Wird das Kästchen , Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschriften" markiert, sind die Vorschriften der anderen Luftfahrtbehörde(n) in Feld 12 anzugeben. Es muss mindestens ein Kästchen markiert werden, gegebenenfalls können beide Kästchen markiert werden.
Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt a Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Instandhaltungsbetrieben ausgeführt worden sind, ist das Kästchen , Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschrift" anzukreuzen und die Freigabeerklärung in Feld 12 abzugeben. Die Erklärung ,wenn in diesem Feld nichts anderes angegeben ist" ist dann für die folgenden Fälle vorgesehen:
Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A von Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt worden sind, ist die Erklärung ,wenn in Feld 12 nichts anderes angegeben ist" dann für die folgenden Fälle vorgesehen:.
Feld 14b Rechtsgültige Unterschrift
Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde besonders bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.
Feld 14c Nr. der Genehmigung/Zulassung
Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung/Zulassung. Die Nummer oder das Aktenzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt.
Feld 14d Name
Angabe des Namens der Person, die in Feld 14b unterschrieben hat, in lesbarer Form.
Feld 14e Datum
Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 14b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.
Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters
Der folgende Hinweis muss auf der Bescheinigung erfolgen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde.
"DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DIE IN FELD 1 ANGEGEBENE LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER.SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.
ANGABEN IN DEN FELDERN 13a UND 14a STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF."
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 15 | Anlage III15 |
[MITGLIEDSTAAT]
Mitgliedstaat der Europäischen Union * BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT Aktenzeichen der Bescheinigung: ........................................ Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt das folgende Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das nach Abschnitt a Unter abschnitt G von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigt ist, [NAME UND ANSCHRIFT DES GENEHMIGTEN UNTERNEHMENS] Aktenzeichen der Genehmigung: [CODE DES MITGLIEDSTAATS].MG.[NNNN]. hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.710 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs: .............................................................................................................. Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs: .......................................................................................... Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: .............................................................................................. Werknummer des Luftfahrzeugs: ....................................................................................................... Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden. Ausstellungsdatum: .................................................... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ................................. Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum ** .................................................. Unterschrift: ............................................................... Berechtigungsnummer: ................................................... 1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung gemäß Punkt M.A.901 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission befunden. Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden. Ausstellungsdatum: .................................................... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ................................. Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum ** .................................................. Unterschrift: ............................................................... Berechtigungsnummer: ................................................... Name des Unternehmens: .......................................... Aktenzeichen der Genehmigung: .................................... 2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung gemäß Punkt M.A.901 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission befunden. Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden. Ausstellungsdatum: .................................................... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ................................. Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum ** .................................................. Unterschrift: ............................................................... Berechtigungsnummer: ................................................... Name des Unternehmens: .......................................... Aktenzeichen der Genehmigung: .................................... |
EASA-Formblatt 15b Ausgabe 4
_____
*) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
**) Außer für Ballone und Luftschiffe.
[MITGLIEDSTAAT]
Mitgliedstaat der Europäischen Union * BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT Aktenzeichen der Bescheinigung: ........................................ Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATES], dass das nachstehend genannte Luftfahrzeug Hersteller des Luftfahrzeugs: ................................................................. Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs: ............................................. Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: ................................................... Werknummer des Luftfahrzeugs: .......................................................... zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: .................................................... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ................................. Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum ** .................................................. Unterschrift: ................................... Berechtigungsnummer: ......................................... 1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung gemäß Punkt M.A.901 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission befunden. Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden. Ausstellungsdatum: .................................................... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ................................. Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum ** .................................................. Unterschrift: ..................................... Berechtigungsnummer: ...................................... Name des Unternehmens: ......................... Aktenzeichen der Genehmigung: ........................ 2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung gemäß Punkt M.A.901 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission befunden. Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden. Ausstellungsdatum: ................................Datum des Ablaufs der Gültigkeit: .......................... Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum ** .................................................. Unterschrift: ..................................... Berechtigungsnummer: .............................................. Name des Unternehmens: ............................ Aktenzeichen der Genehmigung: ........................ |
EASA-Formblatt 15a Ausgabe 4
_____
*) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
**) Außer für Ballone und Luftschiffe.
[MITGLIEDSTAAT]
Mitgliedstaat der Europäischen Union * BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ** Aktenzeichen der Bescheinigung: ........................................ Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt der folgende Instandhaltungsbetrieb, genehmigt nach (Zutreffendes ankreuzen) [ ] Abschnitt a Unter abschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission oder [ ] Abschnitt A von Anhang II (Teil -145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission [NAME UND ANSCHRIFT DES GENEHMIGTEN BETRIEBS] Aktenzeichen der Genehmigung: [CODE DES MITGLIEDSTAATS]: [MF oder 145].[NNNN]. hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.901 l von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs: .................................................. Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs: .............................................................................................. Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: .............................................................................................. Werknummer des Luftfahrzeugs: .............................................. Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden. Ausstellungsdatum: ............................... Datum des Ablaufs der Gültigkeit: .............................. Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum ***: ......................................... Unterschrift: ................................................ Berechtigungsnummer: ................................... |
EASA-Formblatt 15c Ausgabe 1
______
*) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
**) Gilt nur für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden.
***) Außer für Ballone und Luftschiffe.
System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145) | Anlage IV15 |
1. Mit Ausnahme der anders lautenden Erklärungen für die kleinsten Betriebe in Nummer 12 gibt die Tabelle in Nummer 13 das standardisierte System für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben nach Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) vor. Einem Betrieb muss eine Genehmigung erteilt werden, die von einer einzigen Klasse und Kategorie mit Einschränkungen bis zu allen Klassen und Kategorien mit Einschränkungen reicht.
2. Zusätzlich zu der Tabelle in Punkt 13 ist der genehmigte Instandhaltungsbetrieb verpflichtet, den Arbeitsumfang in seinem Instandhaltungsbetriebshandbuch anzugeben. Siehe auch Punkt 11.
3. Innerhalb der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den in dem Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) und der Arbeitsumfang des Betriebes miteinander vereinbar sind.
4. EineKlassenberechtigung der Kategorie A bedeutet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug und an jeglichen Komponenten (einschließlich Motoren und/oder Hilfsturbinen [APU]) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie a Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Punkt fallen. Dies unterliegt einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.
5. EineKlassenberechtigung der Kategorie B bedeutet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an dem nicht eingebauten Motor/der nicht eingebauten Hilfsturbine (APU) und an Komponenten des Motors/der Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors/der Hilfsturbine oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor/die Hilfsturbine eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um deren Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Punkt fallen. Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie B darf auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor während der "base Maintenance"- und "Line Maintenance"-Instandhaltung durchführen, die einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch unterliegen, das von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Der Arbeitsumfang im Instandhaltungsbetriebshandbuch beschreibt diese Tätigkeit, soweit sie durch die zuständige Behörde gestattet ist.
6. EineKlassenberechtigung der Kategorie C bedeutet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen Motoren und Hilfsturbinen) durchführen darf, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug oder einen Motor/ eine Hilfsturbine vorgesehen sind. Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie C darf auch Instandhaltungsarbeiten an einer eingebauten Komponente während der "base Maintenance"- und "Line Maintenance"- Instandhaltung oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren/Hilfsturbinen entsprechend einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch durchführen, das von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Der Arbeitsumfang im Instandhaltungsbetriebshandbuch beschreibt diese Tätigkeit, soweit sie durch die zuständige Behörde gestattet ist.
7. EineKlassenberechtigung der Kategorie D ist eine selbständige Klassenberechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung D1 für zerstörungsfreie Prüfung ist nur für einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb erforderlich, der zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für einen anderen Betrieb durchführt. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie A, B oder C darf auch zerstörungsfreie Prüfungen an Produkten durchführen, die von ihm instandgehalten werden, sofern das Instandhaltungsbetriebshandbuch Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält, ohne dass eine Klassenberechtigung der Kategorie D1 erforderlich ist.
8. Im Fall von Instandhaltungsbetrieben, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind, sind dieKlassenberechtigungen der Kategorie A in "base Maintenance" und "Line Maintenance" unterteilt. Ein solcher Betrieb kann entweder für "base Maintenance" oder "Line Maintenance" oder für beides genehmigt werden. Zu beachten ist, dass eine "Line Maintenance"- Einrichtung, die sich bei einer "base Maintenance"-Einrichtung befindet, eine Genehmigung für die "Line Maintenance" benötigt.
9. Der Abschnitt"Einschränkungen" soll den zuständigen Behörden die Flexibilität verschaffen, die Genehmigung einem bestimmten Betrieb anzupassen. Berechtigungen sind in der Genehmigung nur aufzuführen, wenn sie entsprechend eingeschränkt sind. In der Tabelle in Nummer 13 sind die möglichen Arten von Einschränkungen aufgeführt. Während die Instandhaltung als letztes in jeder Klassenberechtigung aufgeführt ist, ist es akzeptabel, eher die Instandhaltungsaufgabe hervorzuheben als das Luftfahrzeug- oder Motormuster oder den Hersteller, wenn dies dem Betrieb eher gerecht wird (z.B. Einbau von Avioniksystemen und damit zusammenhängende Instandhaltung). Eine solche Angabe im Abschnitt "Einschränkungen" bedeutet, dass der Instandhaltungsbetrieb die Genehmigung hat, Instandhaltungsarbeiten bis einschließlich dieser besonderen Art/Aufgabe durchzuführen.
10. Wird im Abschnitt "Einschränkungen" Bezug genommen aufSerie, Muster und Gruppe, bedeutet Serie eine spezifische Musterserie wie Airbus 300 oder 310 oder 319 oder Boeing 737-300 oder RB211-524 oder Cessna 150 oder Cessna 172 oder Beech 55 oder Continental O-200 usw.; Muster bedeutet ein spezifisches Muster oder Modell wie Airbus 310-240 oder RB-211-524-B4 oder Cessna 172RG; es kann eine beliebige Anzahl von Serien oder Mustern aufgeführt werden; Gruppe bedeutet beispielsweise einmotorige Cessna-Flugzeuge mit Kolbenantrieb oder Lycoming-Kolbenmotoren ohne Aufladung usw.
11. Bei Verwendung einer längerenBefähigungsliste, die häufigen Änderungen unterliegen kann, können solche Änderungen in Übereinstimmung mit dem indirekten Genehmigungsverfahren nach M.A.604 Buchstabe c und M.B.606 Buchstabe c oder 145.A.70 Buchstabe c und 145.B.40, falls zutreffend, vorgenommen werden.
12. EinemInstandhaltungsbetrieb, der nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit begrenztem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:
KLASSE | KATEGORIE | EINSCHRÄNKUNG |
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE | KATEGORIE A2 - FLUGZEUGE 5.700 KG UND DARUNTER | KOLBENMOTOR 5.700 KG UND DARUNTER |
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE | KATEGORIE A3 - HUBSCHRAUBER | EINMOTORIG MIT KOLBENMOTOR 3.175 KG UND DARUNTER |
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE | KATEGORIE A4 - ANDERE LUFTFAHRZEUGE ALS A1, A2 UND A3 | KEINE EINSCHRÄNKUNG |
KLASSE: MOTOREN | KATEGORIE B2 - KOLBENMOTOREN | UNTER 450 PS |
KLASSE: ANDERE KOMPONENTEN ALS VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN | C1 BIS C22 | GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE |
KLASSE: SPEZIALISIERT | D1 - ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG | METHODE(N) DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN |
Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für einen solchen Betrieb den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung des einzelnen Betriebes weiter einschränken kann.
13. Tabelle
KLASSE | BERECHTIGUNG | EINSCHRÄNKUNG | "base" | "LINE" |
LUFTFAHRZEUGE | A1 - Flugzeuge über 5.700 kg | [Berechtigungskategorie ist Instandhaltungsbetrieben vorbehalten, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind]
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten] Beispiel: Airbus A320-Serie |
[JA/NEIN]* | [JA/NEIN]* |
A2 - Flugzeuge bis 5.700 kg | [Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten]
Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie Angabe, ob die Abgabe von Empfehlungen und Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zugelassen ist oder nicht (nur möglich für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden) |
[JA/NEIN]* | [JA/NEIN]* | |
A3 - Hubschrauber | [Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Hubschraubergruppe, der Hubschrauberserie oder des Hubschraubermusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
Beispiel: Robinson R44 |
[JA/NEIN]* | [JA/NEIN]* | |
A4 - Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3 | [Angabe der Luftfahrzeugkategorie (Segelflugzeug, Ballon, Luftschiff usw.), des Herstellers oder der Gruppe oder der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en).]
Angabe, ob die Abgabe von Empfehlungen und Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zugelassen ist oder nicht (nur möglich für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden) |
[JA/NEIN]* | [JA/NEIN]* | |
MOTOREN | B1 Turbine | [Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
Beispiel: PT6A-Serie |
||
B2 Kolben | [Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)] | |||
B3 Hilfsturbinen (APU) | [Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)] | |||
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN | C1 - Klima- und Druckluftanlage | [Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsarbeit(en)]
Beispiel: PT6a Kraftstoffregelung |
||
C2 - Automatische Flugsteuerungssysteme | ||||
C3 - Sprechfunk und Navigationsausrüstung | ||||
C4 - Türen - Luken/Klappen | ||||
C5 - Stromversorgung | ||||
C6 - Ausrüstung | ||||
C7 - Motoren - Hilfsturbinen | ||||
C8 - Flugsteuerungen | ||||
C9 - Kraftstoffsystem | ||||
C10 - Hubschrauber-Rotoren | ||||
C11 - Hubschrauber-Getriebe | ||||
C12 - Hydrauliksysteme | ||||
C13 - Instrumente | ||||
C14 - Fahrwerk | ||||
C15 - Sauerstoff | ||||
C16 - Propeller | ||||
C17 - Druckluft | ||||
C18 - Vereisungs-/ Regen-/ Brandschutz | ||||
C19 - Fenster | ||||
C20 - Strukturbauteile | ||||
C21 - Wasserballast | ||||
C22 - Antriebssteigerung | ||||
SPEZIELLE LEISTUNGEN | D1 - Zerstörungsfreie Prüfung | [Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren] | ||
*) Unzutreffendes streichen. |
Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F | Anlage V15 |
Seite 1 von 2
[MITGLIEDSTAAT *] Mitgliedstaat der Europäischen Union ** BESCHEINIGUNG DER GENEHMIGUNG ALS INSTANDHALTUNGSBETRIEB Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS *].MF.[XXXX] Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen erteilt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS *] hiermit: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb entsprechend Anhang I (Teil-M) Abschnitt a Unter abschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen, die im beigefügten Genehmigungsverzeichnis aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Freigabebescheinigungen unter Verwendung der obigen Bezugsdokumente, und, sofern angegeben, die Abgabe von Empfehlungen und die Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.901 l von Anhang I (Teil-M) der genannten Verordnung für jene Luftfahrzeuge, die im beigefügten Genehmigungsverzeichnis aufgeführt sind, genehmigt ist. BEDINGUNGEN: 1. Diese Genehmigung unterliegt den im Abschnitt "Genehmigungsumfang" des genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuchs gemäß Anhang I (Teil-M) Abschnitt a Unter abschnitt F aufgeführten Einschränkungen 2. Die Genehmigung erfordert die Einhaltung der im genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Verfahren. 3. Diese Genehmigung behält so lange ihre Gültigkeit, wie der Instandhaltungsbetrieb die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 einhält. 4. Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält die Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist. Datum der Erstausstellung: .......................................................................................... Datum dieser Revision: ............................................................................................... Revisions-Nr.: ............................................................................................................ Unterschrift: ................................................................................................................ Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS *] |
EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 3
____
*) Oder EASA, falls die EASa die zuständige Behörde ist.
**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASa zu streichen.
Seite 2 von 2
GENEHMIGUNG ALS INSTANDHALTUNGSBETRIEB GENEHMIGUNGSVERZEICHNIS Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS *].MF.XXXX Betrieb: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS]
Diese Genehmigung ist beschränkt auf die Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie die Tätigkeiten, die im Abschnitt "Genehmigungsumfang" des genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuchs aufgeführt sind. Instandhaltungsbetriebshandbuch-Ref.: ................................................................ Datum der Erstausstellung: .................................................................................... Datum der letzten genehmigten Revision: .................. Revisions-Nr.: ......................................... Unterschrift: ........................................................................................................... Für die zuständige Behörde [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS *] |
EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 3
____
*) Oder EASA, falls die EASa die zuständige Behörde ist.
**) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
***) Jeweilige Kategorien und Einschränkungen eintragen.
****) Entsprechende Einschränkung eintragen und angeben, ob die Abgabe von Empfehlungen und Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zugelassen ist oder nicht (nur möglich für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, wenn der Betrieb die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusammen mit der jährlichen Inspektion im Rahmen des Instandhaltungsprogramms durchführt).
Genehmigung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G | Anlage VI15 |
[MITGLIEDSTAAT *] Mitgliedstaat der Europäischen Union ** UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT GENEHMIGUNGSURKUNDE Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS *].MG.XXXX (Ref. AOC XX.XXXX) Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen erteilt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS *] hiermit [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS] als einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Abschnitt a Unter abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 die Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der im beigefügten Genehmigungsverzeichnis aufgeführten Luftfahrzeuge und, sofern angegeben, zur Erteilung von Empfehlungen und Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach erfolgter Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.710 von Anhang I (Teil-M) und, sofern angegeben, zur Erteilung von Fluggenehmigungen gemäß Punkt M.A.711(c) von Anhang I (Teil-M) der genannten Verordnung. BEDINGUNGEN 1. Diese Genehmigung ist wie im Abschnitt "Genehmigungsumfang" des in Anhang I (Teil-M) Abschnitt a Unter abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angegeben beschränkt. 2. Diese Genehmigung erfordert die Einhaltung der in dem gemäß Anhang I (Teil-M) und, falls zutreffend, Anhang Va (Teil-T) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgelegten Verfahren. 3. Diese Genehmigung behält so lange ihre Gültigkeit, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) und, falls zutreffend, Anhang Va (Teil-T) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 einhält. 4. Wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Dienste eines oder mehrerer Unternehmen als Unterauftragnehmer in Anspruch nimmt, die gemäß seinem Qualitätssicherungssystem arbeiten, bleibt diese Genehmigung unter der Voraussetzung gültig, dass diese Unternehmen die jeweiligen Vertragsbedingungen erfüllen. 5. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 behält die vorliegende Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist. Wenn dieses Formblatt auf für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen verwendet wird, ist die Nummer des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zusätzlich zum Aktenzeichen der Genehmigung als Referenz anzugeben, und die Bedingung 5 wird durch folgende Sonderbedingungen ersetzt: 6. Diese Genehmigung stellt keine Berechtigung zum Betrieb der in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugmuster dar. Die Berechtigung zum Betreiben der Luftfahrzeuge wird mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erteilt. 7. Diese Genehmigung wird in Bezug auf die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis angegebenen Eintragungen von Luftfahrzeugen automatisch ungültig, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis abgelaufen ist, ausgesetzt oder widerrufen wurde, sofern von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich die Gültigkeit erklärt wird. 8. Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält diese Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist. Datum der Erstausstellung: ...................................................................................... Unterschrift: ............................................................................................................ Datum der Revision: ........................... Revisions-Nr.: ............................................. Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS*] Seite 1 von 2. |
EASA-Formblatt 14 Ausgabe 4
Seite 2 von 2
UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT GENEHMIGUNGSVERZEICHNIS Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS *].MG.XXXX (Ref. AOC XX.XXXX) Betrieb: [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]
Dieses Genehmigungsverzeichnis ist auf den im Abschnitt ............................................ des genehmigten Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführten Genehmigungsumfang beschränkt. Referenz des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: ............ Datum der Erstausstellung: ..................................................................................... Unterschrift: ............................................................................................................ Datum der Revision: ................................ Revisions-Nr.: ......................................... Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS *] |
EASA-Formblatt 14 Ausgabe 4
____
*) oder EASA, falls die EASa die zuständige Behörde ist.
**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASa zu streichen.
***) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
Komplexe Instandhaltungsaufgaben | Anlage VII18 |
Die folgenden Arbeiten stellen die in den Punkten M.A.801(b)2 und M.A.801(c) aufgeführten komplexen Instandhaltungsaufgaben dar:
Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer | Anlage VIII15 15a |
Zusätzlich zu den Anforderungen von Anhang I (Teil-M) sind vor der Durchführung von Instandhaltungsaufgaben im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer folgende Grundsätze zu beachten:
Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand und offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.
Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, wenn sie
Die Kriterien 1 bis 9 können durch weniger restriktive Anweisungen, die gemäß " M.A.302 d Instandhaltungsprogramm" erteilt wurden, nicht außer Kraft gesetzt werden.
Jede im Flughandbuch des Luftfahrzeugs als Vorbereitung des Luftfahrzeugs auf den Flug beschriebene Aufgabe (Beispiel: Montage der Tragflächen von Segelflugzeugen oder Flugvorbereitung) ist als Aufgabe des Piloten anzusehen und nicht als Instandhaltungsaufgabe des Piloten/Eigentümers und erfordert daher keine Freigabebescheinigung.
Die Instandhaltungsunterlagen wie in Punkt M.A.401 angegeben müssen während der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer jederzeit verfügbar sein und eingehalten werden. Angaben zu den bei der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer verwendeten Unterlagen müssen gemäß Punkt M.A.803(d) in die Freigabebescheinigung eingetragen werden.
Der Pilot/Eigentümer muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gegebenenfalls für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Instandhaltungsaufgabe durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt M.A.305(a) unterrichten.
(Teil-145) | Anhang II15 15a 17 18 |
145.1 Allgemeines
Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde:
Abschnitt A
Technische Anforderungen
145.A.10 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen festgelegt, die ein Betrieb für die Berechtigung zur Erteilung und die Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Komponenten erfüllen muss.
145.A.15 Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.
145.A.20 Umfang der Genehmigung
Der Betrieb muss den Arbeitsumfang benennen, der gemäß seinem Handbuch als Gegenstand seiner Genehmigung gilt (Anlage IV zu Anhang I (Teil-M) enthält eine Auflistung aller Klassen und Berechtigungen).
145.A.25 Anforderungen an die Betriebsstätte
Der Betrieb muss gewährleisten, dass
145.A.30 Anforderungen an das Personal15 15a 18
a) Der Betrieb muss einen verantwortlichen Betriebsleiter benennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass die vom Kunden angeforderte Instandhaltung finanziert und gemäß dem in diesem Teil geforderten Standard ausgeführt werden kann. Der verantwortliche Betriebsleiter muss:
b) Der Betrieb muss eine Person oder eine Gruppe von Personen benennen, die im Rahmen ihrer Pflichten gewährleisten, dass der Betrieb die Forderungen dieses Teils erfüllt. Solche Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
c) Der gemäß Punkt (a) verantwortliche Betriebsleiter muss eine Person bestimmen, die mit der Überwachung der Qualitätskontrolle einschließlich des in Punkt 145.A.65(c) geforderten Rückmeldesystems beauftragt wird. Die benannte Person muss direkten Zugang zum verantwortlichen Betriebsleiter haben, so dass dieser ausreichend über Qualitätsfragen und die Rechtskonformität informiert ist.
d) Der Betrieb muss eine Arbeitszeitplanung für die Instandhaltung haben, aus der hervorgeht, dass er über ausreichend Personal zur Planung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Qualitätssicherung in Übereinstimmung mit der Genehmigung verfügt. Zusätzlich muss der Betrieb über ein Verfahren verfügen, um die beabsichtigte Arbeitsdurchführung nochmals zu bewerten, wenn die aktuelle Arbeitskraftverfügbarkeit geringer ist als das geplante Personalniveau für eine Arbeitsschicht oder einen bestimmten Arbeitszeitraum.
e) Der Betrieb muss die Befähigung des mit der Instandhaltung, Ausarbeitung von Instandhaltungsprogrammen, Überprüfung der Lufttüchtigkeit, Leitung und/oder Qualitätsaudits befassten Personals in Übereinstimmung mit einem Verfahren und Standards festlegen, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat. Zusätzlich zu der für die Arbeitsaufgabe erforderlichen Sachkenntnis muss die Befähigung das Wissen um die Bedeutung menschlicher Faktoren und des menschlichen Leistungsvermögens einschließen, das der Funktion der Person in dem Betrieb entspricht."Menschliche Faktoren" stehen für Prinzipien, die für den Flugzeugbau, die Zulassung, die Schulung, den Betrieb und die Instandhaltung in der Luftfahrt gelten und die auf eine sichere Wechselbeziehung zwischen menschlichen und anderen Systembestandteilen bei angemessener Berücksichtigung der menschlichen Leistung abzielen. "Menschliches Leistungsvermögen" sind menschliche Fähigkeiten und Grenzen, die Einfluss auf die Sicherheit und die Effizienz von Vorgängen in der Luftfahrt haben.
f) Der Betrieb muss gewährleisten, dass Personal, das zerstörungsfreie Prüfungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Luftfahrzeugstrukturen oder -komponenten oder beidem durchführt oder überwacht, in ausreichendem Maße zu einer solchen zerstörungsfreien Prüfung in Übereinstimmung mit dem europäischen oder einem gleichwertigen, von der Agentur anerkannten Standard befähigt ist. Personal, das andere spezialisierte Aufgaben durchführt, muss eine angemessene Qualifikation in Übereinstimmung mit offiziell anerkannten Standards besitzen. Abweichend von diesem Punkt kann das in Punkt (g) und in Punkt (h)(1) und 2 genannte Personal, das nach Anhang III (Teil-66) in den Kategorien B1, B3 oder L qualifiziert ist, Prüfungen mittels Farbeindringverfahren durchführen und/oder überwachen.
g) Sofern unter Punkt (j) nichts anderes angegeben ist, müssen Betriebe, die Luftfahrzeuge in der "Line Maintenance" instand halten, über entsprechendes freigabeberechtigtes Personal mit einer Berechtigung der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und L für die Freigabe gemäß Anhang III (Teil-66) und 145.A.35 verfügen.
Zusätzlich können solche Betriebe auch auf freigabeberechtigtes Personal zurückgreifen, das die Rechte gemäß Punkt 66.A.20(a)(1) und Punkt 66.A.20(a)(3)(ii) besitzt und über die entsprechende aufgabenbezogene Ausbildung gemäß Anhang III (Teil-66) und Punkt 145.A.35 verfügt, um kleinere geplante "Line Maintenance"-Arbeiten und einfache Mängelbehebung durchzuführen. Die Verfügbarkeit dieses freigabeberechtigten Personals ist kein Ersatz für das erforderliche freigabeberechtigte Personal der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und L.
h) Sofern unter Punkt (j) nichts anderes bestimmt ist, müssen Betriebe, die Luftfahrzeuge instand halten:
i) Für die Ausbildung von zur Freigabe von Komponenten berechtigtem Personal gelten die in Artikel 5 Absatz 6 und in Punkt 145.A.35 festgelegten Bestimmungen.
j) Abweichend von den Buchstaben Punkten g und h bezüglich der Bestimmungen von Anhang III (Teil-66) darf der Betrieb auf freigabeberechtigtes Personal zurückgreifen, das gemäß den folgenden Bestimmungen qualifiziert ist:
Alle unter diesem Punkt genannten Fälle müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung einer solchen Freigabeberechtigung mitgeteilt werden. Der Betrieb, der die einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, muss sicherstellen, dass solche Instandhaltungsarbeiten, die die Flugsicherheit beeinflussen könnten, nochmals von einem ordnungsgemäß genehmigten Betrieb geprüft werden.
k) Wenn der Betrieb Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchführt und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge ausstellt, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung gemäß Punkt M.A.901 l genutzt werden, muss er über gemäß Punkt M.A.901 1 qualifiziertes und zur Prüfung der Lufttüchtigkeit berechtigtes Personal verfügen.
l) Wenn der Betrieb an der Entwicklung und Bearbeitung der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für ELA2-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung gemäß Punkt M.A.201 e ii genutzt werden, beteiligt ist, muss er über qualifiziertes Personal verfügen, das einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann.
weiter . |
(Stand: 03.05.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion