umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen - (Neufassung) (3)
zurück |
Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern18
Stufe | |||
A3 A4 |
B1.3 B1.4 |
||
12.1 | Flugtheorie - Drehflügleraerodynamik
Terminologie; Auswirkungen der Kreiselpräzession; Gegenmoment und Richtungssteuerung; Auftriebsasymmetrie, Strömungsabriss an Blattspitze; Umsetzungstendenz und ihre Korrektur; Corioliseffekt und Ausgleich; Wirbelringzustand, Leistungseinstellung, zu starke Nickbewegung; Autorotation; Bodeneffekt. |
1 | 2 |
12.2 | Flugsteueranlage
Periodische Blattverstellung; kollektive Blattverstellung; Taumelscheibe; Giersteuerung: Drehmomentausgleich, Heckrotor, Abzapfluft; Hauptrotorkopf: Merkmale von Design und Arbeitsweise; Rotorblatt-Schwenkgelenkdämpfer: Funktion und Konstruktion; Rotorblätter: Konstruktion und Befestigung von Haupt- und Heckrotorblatt; Trimmknopf, feste und trimmbare Höhenflossen; Systembetrieb: manuell, hydraulisch, elektrisch und elektrisch signalisierte Flugsteuerung; Steuerdrucksimulierung; Trimmen und Aufrüstung. |
2 | 3 |
12.3 | Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse
Rotorabgleich; Haupt- und Heckrotorspurprüfung; Statische und dynamische Auswuchtung; Vibrationsarten, Möglichkeiten zur Vibrationsreduzierung; Bodenresonanz. |
1 | 3 |
12.4 | Getriebe
Getriebe, Haupt- und Heckrotoren; Kupplungen, Freilaufeinheiten und Rotorbremse; Heckrotor-Antriebswellen, flexible Kupplungen, Lager, Schwingungsdämpfer und Lageraufhängungen. |
1 | 3 |
12.5 | Luftfahrzeugzellenstrukturen | ||
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;
Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär; ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte; Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme; Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung; Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung; Vorkehrungen für den Systemeinbau; Vorkehrung gegen Blitzschlag. |
2 | 2 | |
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden und Korrosionsschutz;
Auslegern, Höhenflosse und Fahrwerkbefestigungen; Sitzeinbau; Türen: Konstruktion, Mechanismen, Bedienungs- und Sicherheitseinrichtungen; Konstruktion von Fenstern und Windschutzscheiben; Kraftstofflagerung; Brandschotte; Triebwerksaufhängungen. Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden; Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren; Oberflächenreinigung; Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen. |
1 | 2 | |
12.6 | Klimaanlage (ATa 21) | ||
12.6.1 | Luftversorgung
Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkabzapfluft und Versorgungswagen. |
1 | 2 |
12.6.2 | Klimaanlagen
Klimaanlagen; Verteilungssysteme; Fluss- und Temperaturregelsysteme; Schutz- und Warneinrichtungen. |
1 | 3 |
12.7 | Instrumenten-/Avioniksysteme | ||
12.7.1 | Instrumentensysteme (ATa 31)
Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser; Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger; Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass; Vibrationsanzeigesysteme - HUMS; Glascockpit; andere Luftfahrzeugsystemanzeigen. |
1 | 2 |
12.7.2 | Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von: Flugregelung (ATa 22); Kommunikation (ATa 23); Navigationssystem (ATa 34). |
1 | 1 |
12.8 | Elektrische Leistung (ATa 24)
Einbau und Arbeitsweise von Batterien; Gleichstromerzeugung, Wechselstromerzeugung; Notstromerzeugung; Spannungsregelung, Schaltungsschutz. Energieverteilung; Wechselrichter, Transformatoren, Gleichrichter; externe/Außenbordversorgung. |
1 | 3 |
12.9 | Geräte und Ausstattungen (ATa 25) | ||
(a) Anforderungen an Notausrüstung;
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte; Auftriebssysteme. |
2 | 2 | |
(b) Notschwimmsysteme;
Kabinenlayout, Frachtbefestigung; Gerätelayout; Kabinenausstattung. |
1 | 1 | |
12.10 | Brandschutz (ATa 26)
Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme; Feuerlöschanlagen; Systemprüfungen. |
1 | 3 |
12.11 | Kraftstoffanlage (ATa 28)
Systemlayout; Kraftstoffbehälter; Versorgungssysteme; Schnellablassen, Entlüften und Entleeren; Umfüllen und Übernehmen; Anzeige- und Warneinrichtungen; Betanken und Enttanken. |
1 | 3 |
12.12 | Hydraulik (ATa 29)
Systemlayout; Hydraulikflüssigkeiten; Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; Notdruckgenerierung; Filter; Druckbegrenzung; Energieverteilung; Anzeige- und Warnsysteme; Schnittstelle zu anderen Systemen. |
1 | 3 |
12.13 | Eis- und Regenschutz (ATa 30)
Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; Vereisungsschutz- und Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch; Regenwasserabweisende Mittel und Regenwasserentfernung; Sonden- und Abflussheizung; Wischersystem. |
1 | 3 |
12.14 | Fahrwerk (ATa 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; Anzeige- und Warneinrichtungen; Räder, Bereifung, Bremsen; Lenkung; Luft-Boden-Schaltung; Kufen, Schwimmkörper. |
2 | 3 |
12.15 | Lampen (ATa 33)
Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis; innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum; Notbeleuchtung. |
2 | 3 |
12.16 | Pneumatik/Vakuum (ATa 36)
Systemlayout; Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung; Druck- und Vakuumpumpen; Druckbegrenzung; Verteilung; Anzeige- und Warneinrichtungen; Schnittstellen zu anderen Systemen. |
1 | 3 |
12.17 | Integrierte modulare Avionik (ATA42)
Zu den Funktionen, die typischerweise in die Module der integrierten modularen Avionik (Integrated Modular Avionic - IMA) integriert werden können, zählen: Zapfluftmanagement, Luftdruckregelung, Belüftung und Luftregelung, Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung, Temperaturregelung, Luftverkehrskommunikation, Avionikkommunikationsrouter, elektrisches Lastmanagement, Trennschalterüberwachung, elektrisches System BITE, Treibstoffmanagement, Bremsregelung, Lenkregelung, Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks, Reifendruckanzeige, Öldruckanzeige, Bremstemperaturüberwachung usw.; Kernsystem; Netzwerkkomponenten. |
1 | 2 |
12.18 | Bordinstandhaltungssysteme (ATA45)
Zentrale Instandhaltungsrechner; Datenladesystem; elektronisches Bibliothekssystem; Drucken; Zellenüberwachung (Schadenstoleranzüberwachung). |
1 | 2 |
12.19 | Informationssysteme (ATA46)
Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Bauteile, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Besatzungsraumdrucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen. Zu den typischen Beispielen zählen Flugverkehr- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzserver. Allgemeines Flugzeug-Informationssystem; Besatzungsraum-Informationssystem; Instandhaltungsinformationssystem; Fluggastkabinen-Informationssystem; diverse sonstige Informationssysteme. |
1 | 2 |
Modul 13. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen18
Stufe | ||
B2 B2L |
||
13.1 | Flugtheorie | |
(a)Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung
Arbeitsweise und Auswirkung von:
Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen; |
1 | |
(b)Hochgeschwindigkeitsflug
Schallgeschwindigkeit, Unterschallflug, Flug im schallnahen Bereich, Überschallflug; |
1 | |
(c)Drehflügleraerodynamik
Terminologie; |
1 | |
13.2 | Strukturen - allgemeine Begriffe | |
Grundlagen von Struktursystemen; Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme Masseverbindung Vorkehrung gegen Blitzschlag. |
1
2 2 2 |
|
13.3 | Flugregelung (ATa 22) | |
a)
Grundlagen der automatischen Flugsteuerung einschließlich Funktionsprinzip und aktueller Terminologie; |
3 | |
b)
automatische Leistungseinstellungssysteme; |
3 | |
13.4 | Kommunikation/Navigation (ATa 23/34) | |
a)
Grundlagen von Funkwellenausbreitung, Antennen, Übertragungsleitungen, Kommunikation, Empfänger und Sender; Funktionsprinzip der folgenden Systeme:
|
3 | |
b)
|
3 | |
c)
|
3 | |
13.5 | Elektrische Leistung (ATa 24)
Einbau und Arbeitsweise von Batterien; |
3 |
13.6 | Geräte und Ausstattungen (ATa 25)
Anforderungen an die elektronische Notausrüstung; |
3 |
13.7 | Flugsteuerung (ATa 27) | |
a)
Primäre Flugsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Störklappen (Spoiler); |
2 | |
b)
Systembetrieb: Fly-by-Wire. |
3 | |
13.8 | Instrumentensysteme (ATa 31)
Klassifizierung; |
3 |
13.9 | Beleuchtung (ATa 33)
Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis; |
3 |
13.10 | Bordinstandhaltungssysteme (ATa 45)
Zentrale Instandhaltungscomputer; |
3 |
13.11 | Klima-und Kabinendruckbeaufschlagungsanlage (ATA21) | |
13.11.1. | Luftversorgung
Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkzapfluft, APU (Hilfstriebwerk) und Bodenversorgungswagen. |
2 |
13.11.2. | Klimaanlage | |
Klimaanlagen; | 2 | |
Luftumwälzungs- und Kompressionskältemaschinen; | 3 | |
Verteilungssysteme; | 1 | |
Fluss-, Temperatur- und Feuchtigkeitssteuersystem. | 3 | |
13.11.3. | Druckbeaufschlagung
Druckbeaufschlagungssysteme; |
3 |
13.11.4. | Sicherheits- und Warneinrichtungen
Schutz- und Warneinrichtungen. |
3 |
13.12 | Brandschutz (ATa 26) | |
a)
Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme; |
3 | |
b)
Tragbarer Feuerlöscher. |
1 | |
13.13 | Kraftstoffanlage (ATa 28) | |
Systemlayout; | 1 | |
Kraftstoffbehälter; | 1 | |
Versorgungssysteme; | 1 | |
Schnellablassen, Entlüften und Entleeren; | 1 | |
Umfüllen und Übernehmen; | 2 | |
Anzeige- und Warneinrichtungen; | 3 | |
Betanken und Enttanken; | 2 | |
Kraftstoffanlagen mit Längsausgleich. | 3 | |
13.14 | Hydraulik (ATa 29) | |
Systemlayout; | 1 | |
Hydraulikflüssigkeiten; | 1 | |
Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; | 1 | |
Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; | 3 | |
Notdruckgenerierung; | 3 | |
Filter; | 1 | |
Druckbegrenzung; | 3 | |
Energieverteilung; | 1 | |
Anzeige- und Warnsysteme; | 3 | |
Schnittstelle zu anderen Systemen. | 3 | |
13.15 | Eis- und Regenschutz (ATa 30) | |
Eisbildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; | 2 | |
Vereisungsschutzsysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch; | 2 | |
Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; | 3 | |
wasserabweisender Stoff; | 1 | |
Sonden- und Abflussheizung; | 3 | |
Wischersystem. | 1 | |
13.16 | Fahrwerk (ATa 32) | |
Konstruktion, stoßdämpfend; | 1 | |
Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; | 3 | |
Anzeige- und Warneinrichtungen | 3 | |
Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; | 3 | |
Bereifung; | 1 | |
Lenkung; | 3 | |
Luft-Boden-Schaltung. | 3 | |
13.17 | Sauerstoff (ATa 35) | |
Systemlayout: Cockpit, Kabine; | 3 | |
Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; | 3 | |
Versorgungsregelung; | 3 | |
Anzeige- und Warneinrichtungen. | 3 | |
13.18 | Pneumatisch/Vakuum (ATa 36) | |
Systemlayout; | 2 | |
Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung; | 2 | |
Druckbegrenzung; | 3 | |
Verteilung; | 1 | |
Anzeige- und Warneinrichtungen; | 3 | |
Schnittstellen zu anderen Systemen. | 3 | |
13.19 | Wasser/Abfall (ATa 38)
Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss; |
2 |
13.20 | Integrierte modulare Avionik (ATA42)
Kernsystem; Anmerkung: Zu den Funktionen, die typischerweise in die IMA-Module integriert werden können, zählen:
|
3 |
13.21 | Kabinensysteme (ATA44)
Baugruppen und Komponenten, die für die Unterhaltung der Fluggäste und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Cabin Intercommunication Data System, CIDS) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Cabin Network Service, CNS) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videoübertragungen. Das CIDS bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (Line Replaceable Units, LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleiter-Panels (Flight Attendant Panels, FAP) aus bedient. Der CNS besteht typischerweise aus einem Server, der unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:
Das CNS kann beispielsweise folgende Funktionen übernehmen:
|
3 |
13.22 | Informationssysteme (ATA46)
Baugruppen und Komponenten, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Komponenten, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Cockpit-Drucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen. Typische Beispiele hierfür sind:
|
3 ) |
Modul 14. Antrieb
Stufe | ||
B2 B2L |
||
14.1 | Turbinentriebwerke | |
(a) Konstruktionsanordnung und Arbeitsweise von Turbostrahltriebwerk, Mantelstromtriebwerk, Wellenleistungstriebwerk und Turboproptriebwerk. | 1 | |
(b) Elektronisches Triebwerksregelungs- und Kraftstoffmesssystem (FADEC). | 2 | |
14.2 | Triebwerksanzeigesystem
Abgastemperatur/Zwischenturbinentemperatursysteme; Triebwerksdrehzahl; Triebwerksschubanzeige: Triebwerkdruckverhältnis, Triebwerksturbinen- Auslassdruck oder Strahlrohrdrucksysteme; Öldruck und Temperatur; Kraftstoffdruck, Temperatur und Fluss; Ladedruck; Triebwerksdrehmoment; Propellergeschwindigkeit. |
2 |
14.3 | Anlass- und Zündsysteme
Bedienung von Triebwerks-Anlasssystemen und deren Bestandteilen; Zündungssysteme und deren Bestandteile; Instandhaltungs-Sicherheitsanforderungen. |
2 |
Modul 15. Gasturbinentriebwerke
Level | |||
A | B1 | ||
15.1 | Grundlagen
Potenzielle Energie, kinetische Energie, Aktionsprinzip, Gleichdruckverfahren; Beziehung zwischen Kraft, Arbeit, Leistung, Energie, Geschwindigkeit, Beschleunigung; Konstruktionsaufbau und Arbeitsweise von Turbostrahltriebwerk, Mantelstromtriebwerk, Wellenleistungstriebwerk, Turboproptriebwerk. |
1 | 2 |
15.2 | Triebwerksleistung
Bruttoschub, Nettoschub, gedrosselter Düsenschub, Schubverteilung, resultierender Schub, Schubleistung in PS, äquivalente Wellenbezugsleistung, spezifischer Kraftstoffverbrauch; Triebwerkswirkungsgrade; Mantelströmverhältnis und Triebwerkdruckverhältnis; Druck, Temperatur und Geschwindigkeit des Gasflusses; Triebwerksleistungen, Standschub, Einfluss von Geschwindigkeit, Höhe und heißem Klima, Höchstleistung, Begrenzungen. |
- | 2 |
15.3 | Einlass
Verdichtereinlasskanäle Auswirkungen verschiedener Einlasskonfigurationen; Eisschutz. |
2 | 2 |
15.4 | Verdichter
Axial- und Zentrifugaltypen; Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise und Anwendungen; Ventilatorauswuchtung; Arbeitsweise: Ursachen und Auswirkungen von Strömungsabriss im Verdichter und Verdichterpumpen; Methoden von Luftdurchflussregelung: Ablassventile, verstellbare Einlassleitschaufeln, verstellbare Leitschaufeln, umlaufende Leitschaufeln; Verdichterverhältnis. |
1 | 2 |
15.5 | Verbrennungsbereich
Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise. |
1 | 2 |
15.6 | Turbinenabschnitt
Arbeitsweise und Merkmale von verschiedenen Turbinenschaufeltypen; Befestigung Schaufel an Scheibe; Turbinenleitschaufeln; Ursachen und Auswirkungen von Beanspruchung und Kriechverformung der Turbinenschaufel. |
2 | 2 |
15.7 | Auslass
Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise; konvergente, divergente und verstellbare Schubdüsen; Triebwerkslärmreduzierung; Schubumkehrer. |
1 | 2 |
15.8 | Lager und Dichtungen
Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise. |
- | 2 |
15.9 | Schmiermittel und Kraftstoffe
Eigenschaften und Spezifikationen; Kraftstoffzusätze; Sicherheitsmaßnahmen. |
1 | 2 |
15.10 | Schmiersysteme
Systembetrieb/-layout und -bauteile. |
1 | 2 |
15.11 | Kraftstoffanlage
Arbeitsweise von Triebwerksregelungs- und Kraftstoffzumesssystemen, einschließlich elektronischer Triebwerksregelung (FADEC); Systemlayout und -bauteile. |
1 | 2 |
15.12 | Luftsysteme
Arbeitsweise von Triebwerksluftverteilungs- und Vereisungsschutzsystemen, einschließlich Innenkühlung, Abdichtung und Außenbordluftversorgung. |
1 | 2 |
15.13 | Anlass- und Zündsysteme
Arbeitsweise von Motoranlasssystemen und -bauteilen; Zündungssysteme und -bauteile; Sicherheitsanforderungen für die Instandhaltung. |
1 | 2 |
15.14 | Triebwerksanzeigesysteme
Abgastemperatur / Zwischenturbinentemperatursysteme; Triebwerksschubanzeige: Triebwerkdruckverhältnis, Triebwerksturbinen- Auslassdruck oder Strahlrohrdrucksysteme; Öldruck und Temperatur; Kraftstoffdruck und Fluss; Triebwerksdrehzahl; Vibrationsmessung und -anzeige; Drehmoment; Leistung. |
1 | 2 |
15.15 | Leistungserhöhungssysteme
Bedienung und Anwendungen; Wassereinspritzung, Wasser-Methanol; Nachbrennersysteme. |
- | 1 |
15.16 | Turboproptriebwerke
Gasgekoppelte/freie Turbine und getriebegekoppelte Turbinen; Untersetzungsgetriebe; integrierte Triebwerks- und Propellerregler; Überdrehzahlsicherheitseinrichtungen. |
1 | 2 |
15.17 | Wellenleistungstriebwerke
Anordnungen, Antriebssysteme, Untersetzungsgetriebe, Kupplungen, Steuersysteme. |
1 | 2 |
15.18 | Hilfstriebwerke (APUs)
Zweck, Arbeitsweise, Schutzarten. |
1 | 2 |
15.19 | Triebwerkseinbau
Konfiguration von Brandschotten, Triebwerksverkleidungen, Schallschluckplatten, Triebwerksaufhängungen, vibrationsdämpfenden Aufhängungen, Schläuchen, Rohren, Zuführungen, Steckern, Kabelbäumen, Steuerkabeln und -stangen, Hebepunkten und Abläufen. |
1 | 2 |
15.20 | Brandschutzsysteme
Arbeitsweise von Feuermelde- und Löschsystemen. |
1 | 2 |
15.21 | Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb
Verfahren für Anlassen und Prüflauf am Boden; Interpretation der Triebwerksleistung und der Parameter; Trendüberwachung (einschließlich Ölanalyse, Vibration und Endoskop); Prüfung von Triebwerk und Komponenten auf vom Triebwerkshersteller festgelegte Kriterien, Toleranzen und Daten; Waschen/Reinigen des Kompressors; Fremdkörperschäden. |
1 | 3 |
15.22 | Lagerung und Konservierung des Triebwerks
Konservierung und Entkonservierung von Triebwerk und Zubehörteilen/ Systemen. |
- | 2 |
Modul 16. Kolbentriebwerk
Stufe | ||||
A | B1 | B3 | ||
16.1 | Grundlagen
Mechanische, thermische und volumetrische Wirkungsgrade; Betriebsprinzipen - 2-Takt, 4-Takt, Otto und Diesel; Hubraum und Verdichtungsverhältnis; Triebwerkskonfiguration und Zündfolge. |
1 | 2 | 2 |
16.2 | Triebwerksleistung
Leistungsberechnung und Messung; die Triebwerksleistung beeinflussende Faktoren; Gemisch/Verarmung, Frühzündung. |
1 | 2 | 2 |
16.3 | Triebwerkskonstruktion
Kurbelgehäuse, Kurbelwelle, Nockenwellen, Ölwannen; Anbaugerätegetriebe; Zylinder- und Kolbenbaugruppen; Pleuel, Einlass- und Abgaskrümmer; Ventilmechanismen; Propelleruntersetzungsgetriebe. |
1 | 2 | 2 |
16.4 | Triebwerkskraftstoffanlage | |||
16.4.1 | Vergaser
Typen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze; Vereisung und Heizung. |
1 | 2 | 2 |
16.4.2 | Kraftstoffeinspritzsysteme
Typen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze. |
1 | 2 | 2 |
16.4.3 | Elektronische Triebwerksregelung
Arbeitsweise von Triebwerksregelungs- und Kraftstoffzumesssystemen, einschließlich elektronischer Triebwerksregelung (FADEC); Systemlayout und -bauteile. |
1 | 2 | 2 |
16.5 | Anlass- und Zündsysteme
Anlasssysteme, Vorheizsysteme; Magnetzündtypen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze; Zündkabel, Zündkerzen; Nieder- und Hochspannungssysteme. |
1 | 2 | 2 |
16.6 | Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme
Konstruktion und Arbeitsweise von Ansauganlagen, einschließlich Ersatzluftsystemen; Abgasanlage, Motorkühlungssysteme - Luft und Flüssigkeit. |
1 | 2 | 2 |
16.7 | Aufladen/Turboladen
Prinzipien und Zweck des Aufladens und seine Auswirkungen auf Triebwerksparameter; Konstruktion und Arbeitsweise von Auflade-/ Turboladesystemen; Systemterminologie; Steuerungssysteme; Systemschutz. |
1 | 2 | 2 |
16.8 | Schmiermittel und Kraftstoffe
Eigenschaften und Spezifikationen; Kraftstoffzusätze; Sicherheitsmaßnahmen. |
1 | 2 | 2 |
16.9 | Schmiersysteme
Systembetrieb/-layout und -bauteile. |
1 | 2 | 2 |
16.10 | Triebwerksanzeigesysteme
Triebwerksdrehzahl; Zylinderkopftemperatur; Kühlmitteltemperatur; Öldruck und Temperatur; Abgastemperatur; Kraftstoffdruck und Fluss; Ladedruck. |
1 | 2 | 2 |
16.11 | Triebwerkseinbau
Konfiguration von Brandschotten, Triebwerksverkleidungen, Schallschluckplatten, Triebwerksaufhängungen, vibrationsdämpfenden Aufhängungen, Schläuchen, Rohren, Zuführungen, Steckern, Kabelbäumen, Steuerkabeln und -stangen, Hebepunkten und Abläufen. |
1 | 2 | 2 |
16.12 | Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb
Verfahren für Anlassen und Prüflauf am Boden; Interpretation der Triebwerksleistung und der Parameter; Prüfung von Triebwerk und Komponenten auf vom Triebwerkshersteller festgelegte Kriterien, Toleranzen und Daten. |
1 | 3 | 2 |
16.13 | Lagerung und Konservierung des Triebwerks
Konservierung und Entkonservierung von Triebwerk und Zubehörteilen/Systemen. |
- | 2 | 1 |
Modul 17A. Propeller
Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 17B festgelegt.
Stufe | |||
A | B1 | ||
17.1 | Grundlagen
Blattelementtheorie; hoher/niedriger Blattwinkel, umgekehrter Winkel, Anstellwinkel, Drehgeschwindigkeit; Propellerschlupf; aerodynamische, Zentrifugal- und Schubkräfte; Drehmoment; relative Luftströmung auf dem Blattanstellwinkel; Vibration und Resonanz. |
1 | 2 |
17.2 | Propellerkonstruktion
Konstruktionsmethoden und Werkstoffe, die in Holz-, Verbund- und Metallpropellern verwendet werden; Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe; Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe; Propeller-/Propellerhaubeneinbau. |
1 | 2 |
17.3 | Propellerverstelleinrichtung
Drehzahlkontroll- und Blattverstellungsmethoden, mechanisch und elektrisch/elektronisch; Segelstellung und Bremssteigung; Überdrehzahlschutz. |
1 | 2 |
17.4 | Propellersynchronisierung
Synchronisier- und Synchronphasenausrüstung. |
- | 2 |
17.5 | Propellervereisungsschutz
Geräte für flüssige und elektrische Enteisung. |
1 | 2 |
17.6 | Propellerinstandhaltung
Statische und dynamische Auswuchtung; Blattspurprüfung; Bewertung von Schneideschaden, Erosion, Korrosion, Aufschlagschäden, Schichtablösung; Propellerpflege-/Reparaturpläne; Propellermotorlauf. |
1 | 3 |
17.7 | Lagerung und Konservierung des Propellers
Konservierung und Entkonservierung des Propellers. |
1 | 2 |
Modul 17B. Propeller
Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Propellertechnologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.
Stufe | ||
B3 | ||
17.1 | Grundlagen
Blattelementtheorie; hoher/niedriger Blattwinkel, umgekehrter Winkel, Anstellwinkel, Drehgeschwindigkeit; Propellerschlupf; aerodynamische, Zentrifugal- und Schubkräfte; Drehmoment; relative Luftströmung auf dem Blattanstellwinkel; Vibration und Resonanz. |
2 |
17.2 | Propellerkonstruktion
Konstruktionsmethoden und Werkstoffe, die in Holz-, Verbund- und Metallpropellern verwendet werden; Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe; Festpropeller, Verstellpropeller, Propeller mit konstanter Drehzahl; Propeller-/Propellerhaubeneinbau. |
2 |
17.3 | Propellerverstelleinrichtung
Drehzahlkontroll- und Blattverstellungsmethoden, mechanisch und elektrisch/elektronisch; Segelstellung und Bremssteigung; Überdrehzahlschutz. |
2 |
17.4 | Propellersynchronisierung
Synchronisier- und Synchronphasenausrüstung. |
2 |
17.5 | Propellervereisungsschutz
Geräte für flüssige und elektrische Enteisung. |
2 |
17.6 | Propellerinstandhaltung
Statische und dynamische Auswuchtung; Blattspurprüfung; Bewertung von Schneideschaden, Erosion, Korrosion, Aufschlagschäden, Schichtablösung; Propellerpflege-/Reparaturpläne; Propellermotorlauf. |
2 |
17.7 | Lagerung und Konservierung des Propellers
Konservierung und Entkonservierung des Propellers. |
2 |
Grundlagenprüfungsstandard (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L) |
Anlage II18 |
1 Allgemeines
1.1 Alle Grundlagenprüfungen müssen, wie nachstehend festgelegt, unter Verwendung der Auswahlfragen sowie der Textfragen durchgeführt werden Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten; es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
1.2 Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.
1.3 Für jede Textfrage ist die Erstellung einer schriftlichen Antwort erforderlich, und dem Kandidaten müssen 20 Minuten zur Beantwortung jeder dieser Fragen zur Verfügung stehen.
1.4 Geeignete Textfragen müssen unter Verwendung des Lehrplans in Anlage I Module 7A, 7B, 9A, 9B und 10 entworfen und bewertet werden.
1.5 Für jede Frage liegt eine Modellantwort vor, die ebenfalls alle bekannten Alternativantworten, die für andere Unterabteilungen relevant sein können, enthält.
1.6 Die Modellantwort wird ebenfalls in eine Liste der wichtigen Punkte, der so genannten Schlüsselpunkte, unterteilt.
1.7 Die Erfolgsnote für jeden Auswahlfragenteil der Module und Teilmodule ist 75 %.
1.8 Die Erfolgsnote für jede Textfrage ist 75 %, d. h. die Antwort der Kandidaten muss 75 % der erforderlichen, in der Frage behandelten Schlüsselpunkte enthalten und darf keinen wesentlichen Fehler in Bezug auf einen erforderlichen Schlüsselpunkt enthalten.
1.9 Wird entweder nur der Auswahlfragenteil oder der Textfragenteil nicht bestanden, ist nur die Wiederholung des Auswahlfragenteils bzw. Textfragenteils erforderlich.
1.10 Strafpunktbenotungssysteme dürfen zur Feststellung, ob ein Kandidat bestanden hat, nicht verwendet werden.
1.11 Ein nicht bestandenes Modul darf erst nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Datum der Prüfung des nicht bestandenen Moduls wiederholt werden, außer im Falle eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetriebs, der einen Wiederholungslehrgang durchführt, der auf die nicht bestandenen Themen in dem jeweiligen Modul zugeschnitten ist, in welchem Fall die Prüfung für das nicht bestandene Modul nach 30 Tagen erneut abgelegt werden darf.
1.12 Die in Punkt 66.A.25 vorgeschriebenen Zeiträume gelten für jede Einzelprüfung des betreffenden Moduls, mit Ausnahme der Prüfungen, die bei bereits ausgestellten Lizenzen als Teil einer anderen Lizenzkategorie abgelegt wurden.
1.13 Für jedes Modul sind maximal drei Prüfungsversuche zulässig. Nach einer Wartezeit von einem Jahr stehen drei weitere Prüfungsversuche zur Verfügung.
Der Antragsteller teilt dem zugelassenen Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche im vorausgegangenen Jahr sowie den Betrieb oder die zuständige Behörde mit, wo diese Versuche stattfanden. Es ist Aufgabe des zugelassenen Ausbildungsbetriebs bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche in den vorgeschriebenen Zeiträumen zu überprüfen.
2. Anzahl der Fragen je Modul
Kategorie A: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.
Kategorie B1: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.
Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.
Kategorie A: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.
Kategorie B1: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.
2.3 Modul 3 - Grundlagen der Elektrik
Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B1: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B3: 24 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.
2.4 Modul 4 - Grundlagen der Elektronik
Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 40 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.
Kategorie B3: 8 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 10 Minuten.
2.5 Modul 5 - Digitaltechniken und elektronische Instrumentensysteme
Kategorie A: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.
Kategorie B1.1 und B1.3: 40 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.
Kategorie B1.2 und B1.4: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B3: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.
2.6 Modul 6 - Werkstoffe und Komponenten
Kategorie A: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B1: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.
Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.
Kategorie A: 72 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten plus 40 Minuten.
Kategorie B1: 80 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 100 Minuten plus 40 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.
Modul 7B - Instandhaltung
Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.
2.8 Modul 8 - Grundlagen der Aerodynamik:
Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B3: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
2.9 Modul 9A - Menschliche Faktoren
Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.
Modul 9B - Menschliche Faktoren
Kategorie B3: 16 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten plus 20 Minuten.
2.10 Modul 10 - Luftfahrtgesetzgebung
Kategorie A: 32 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B1: 40 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 40 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B3: 32 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten plus 20 Minuten.
2.11 Modul 11A - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk
Kategorie A: 108 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 135 Minuten.
Kategorie B1: 140 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 175 Minuten.
Modul 11B - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk
Kategorie A: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B1: 100 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.
Modul 11C - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk
Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.
2.12 Modul 12 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern
Kategorie A: 100 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.
Kategorie B1: 128 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 160 Minuten.
2.13 Modul 13 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen18
Kategorie B2: 180 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 225 Minuten. Die Fragen und die zur Verfügung stehende Zeit können gegebenenfalls auf zwei Prüfungen aufgeteilt werden.
Kategorie B2L:
Systemberechtigung | Anzahl der Auswahlfragen | Zur Verfügung stehende Zeit (Minuten) |
Geforderte Grundlagen (Teilmodule 13.1, 13.2, 13.5 und 13.9) |
28 | 35 |
COM/NAV (Teilmodul 13.4(a)) |
24 | 30 |
INSTRUMENTE (Teilmodul 13.8) |
20 | 25 |
FLUGREGELUNG (Teilmodule 13.3(a) und 13.7) |
28 | 35 |
LUFTRAUMÜBERWACHUNG (Teilmodul 13.4(b)) |
8 | 10 |
LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME (Teilmodule 13.11 bis 13.18) |
32 | 40 |
2.14 Modul 14 - Antrieb18
Kategorien B2 und B2L: 24 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.
ANMERKUNG: Die B2L-Prüfung für Modul 14 ist nur anwendbar für die Berechtigungen "Instrumente" und "Luftfahrzeugzellensystem".
2.15 Modul 15 - Gasturbinentriebwerk
Kategorie A: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.
Kategorie B1: 92 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 115 Minuten.
2.16 Modul 16 - Kolbentriebwerk
Kategorie A: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B1: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B3: 68 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 85 Minuten.
Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B1: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.
Modul 17B - Propeller
Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.
Musterlehrgang und Prüfungsstandard | Anlage III18 |
Ausbildung am Arbeitsplatz
1. Allgemeines
Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung besteht aus einer theoretischen Schulung und Prüfung sowie, mit Ausnahme von Berechtigungen der Kategorie C, einer praktischen Schulung und Prüfung.
2. Musterlehrgangsstufen
Die drei nachstehend aufgeführten Stufen legen die Ziele, die Ausbildungstiefe und das Niveau der Fragen fest, die durch die Ausbildung abgedeckt werden sollen.
Lehrgangsziele: Nach Abschluss des Lehrgangs der Stufe 1 kann der Teilnehmer:
Lehrgangsziele: Zusätzlich zu den Informationen, die in dem Lehrgang der Stufe 1 enthalten sind, kann der Teilnehmer nach Abschluss dieses Lehrgangs der Stufe 2:
Lehrgangsziele: Zusätzlich zu den Informationen, die in der Ausbildung für Stufe 1 und Stufe 2 enthalten sind, kann der Teilnehmer nach Abschluss des Lehrgangs auf Stufe 3 der Ausbildung:
3. Musterlehrgangsstandard
Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung enthält zwar sowohl theoretische wie praktische Teile, doch die Lehrgänge können für den theoretischen Teil, den praktischen Teil oder für eine Kombination beider Teile genehmigt werden.
3.1. Theoretischer Teil
a) Ziel:
Nach Absolvierung eines theoretischen Ausbildungslehrgangs muss der Teilnehmer in der Lage sein, auf der Ausbildungsstufe gemäß dem Lehrplan in Anlage III detaillierte theoretische Kenntnisse der maßgeblichen Systeme des Luftfahrzeugs und von Struktur, Betrieb, Instandhaltung, Reparatur und Störungsbehebung entsprechend den genehmigten Instandhaltungsdaten nachzuweisen. Der Teilnehmer muss in der Lage sein, die Verwendung der Handbücher und freigegebenen Verfahren, einschließlich Kenntnis aller maßgeblichen Inspektionen und Einschränkungen, nachzuweisen.
b) Ausbildungsstufen:
Bei den Ausbildungsstufen handelt es sich um die in Abschnitt 2 oben festgelegten Ausbildungsstufen.
Nach dem ersten Musterlehrgang für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C müssen alle weiteren Lehrgänge nur gemäß Stufe 1 durchgeführt werden.
Im Rahmen einer theoretischen Ausbildung der Stufe 3 können Ausbildungsmaterialien der Stufen 1 und 2 gegebenenfalls zur Unterrichtung des gesamten Inhalts des Lehrgangsabschnitts herangezogen werden. Während des Ausbildungslehrgangs muss jedoch der überwiegende Teil der Lehrgangsmaterialien und der Ausbildungszeit der höheren Ausbildungsstufe entsprechen.
c) Dauer:
Die nachstehend angegebenen Stundenzahlen entsprechen den Mindeststundenzahlen des theoretischen Teils.
Kategorie | Stunden | |
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 30.000 kg: | ||
B1.1 | 150 | |
B1.2 | 120 | |
B2 | 100 | |
C | 30 | |
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse gleich oder unter 30.000 kg und über 5.700 kg: | ||
B1.1 | 120 | |
B1.2 | 100 | |
B2 | 100 | |
C | 25 | |
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg und weniger1 | ||
B1.1 | 80 | |
B1.2 | 60 | |
B2 | 60 | |
C | 15 | |
Hubschrauber2 | ||
B1.3 | 120 | |
B1.4 | 100 | |
B2 | 100 | |
C | 25 | |
1) Bei nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter kann die Mindestdauer um 50 % verringert werden.
2) Bei Hubschraubern in Gruppe 2 (gemäß Definition in Punkt 66.A.5) kann die Mindestdauer um 30 % verringert werden. |
Für die Zwecke der obigen Tabelle entspricht eine Unterrichtsstunde einer Unterrichtsdauer von 60 Minuten; Pausen, Prüfung, Vertiefung, Vorbereitung und Besuch von Luftfahrzeugen sind darin nicht enthalten.
Diese Stundenzahlen gelten nur für theoretische Lehrgänge für vollständige Flugzeug-Triebwerks-Kombinationen entsprechend der von der Agentur definierten Musterberechtigung.
d) Nachweis der Dauer der Lehrgänge:
Bei Lehrgängen, die in einem gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetrieb stattfinden oder direkt von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, ist die Dauer (in Stunden) und die Abdeckung des vollständigen Lehrplans durch eine Ausbildungsbedarfsanalyse auf Grundlage der folgenden Kriterien nachzuweisen:
Geht aus der Ausbildungsbedarfsanalyse hervor, dass eine höhere Stundenzahl erforderlich ist, muss die Länge der Lehrgänge über dem in der Tabelle angegebenen Minimum liegen.
In ähnlicher Weise sind die Ausbildungsstunden von Unterschiedsschulungslehrgängen oder von anderen Kombinationen von Ausbildungslehrgängen (beispielsweise kombinierte B1/B2-Lehrgänge) sowie bei theoretischen Musterausbildungslehrgängen, bei denen die in Punkt 3.1(c) oben angegebenen Zahlen unterschritten werden, diese Zahlen in der oben beschriebenen Weise durch die Ausbildungsbedarfsanalyse der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Darüber hinaus ist für den Lehrgang Folgendes zu beschreiben und zu begründen:
Wird diese Mindestteilnahmezeit nicht erfüllt, darf die Anerkennungsurkunde nicht ausgestellt werden. Um die Mindestteilnahmezeit zu erreichen, kann der ausbildende Betrieb zusätzliche Ausbildungseinheiten durchführen.
e) Inhalt:
Als Minimum sind die Bestandteile des nachstehenden Lehrplans, die spezifisch auf das jeweilige Luftfahrzeugmuster zutreffen, abzudecken. Zusätzliche aufgrund von Musterabweichungen, technischen Änderungen usw. eingeführte Bestandteile sind ebenfalls einzubeziehen.
Der Schwerpunkt des Ausbildungslehrplans muss bei B1-Personal auf mechanischen und elektrischen Gesichtspunkten liegen, bei B2-Personal auf Elektrik- und Avionikaspekten.
Stufe Kapitel |
Flugzeug/ Turbinentriebwerk |
Flugzeug/ Kolbentriebwerk |
Hubschrauber/ Turbinentriebwerk |
Hubschrauber/ Kolbentriebwerk | Avionik | ||||
Lizenzkategorie | B1 | C | B1 | C | B1 | C | B1 | C | B2 |
Einführungsmodul: | |||||||||
05 Zeitgrenzen / Instandhaltungsprüfungen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
06 Abmessungen/ Flächen (MTOM usw.) | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
07 Heben und Abstützen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
08 Lagestabilisierung und Wägung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
09 Abschleppen und Rollen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
11 Schilder und Markierungen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
12 Wartung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
20 Standardverfahren - nur musterspezifisch | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Hubschrauber: | |||||||||
18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | - |
60 Standardverfahren Rotor | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | - |
62 Rotoren | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
62a Rotoren - Überwachung und Anzeige | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
63 Rotorantriebe | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
63a Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
64 Heckrotor | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
64a Heckrotor - Überwachung und Anzeige | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
65 Heckrotorantrieb | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
65a Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
66 Klapprotoren/ Ausleger | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | - |
67 Rotorflugsteuerung | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | - |
53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber) | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | - |
25 Notschwimmausrüstung | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
Luftfahrzeugzellenstrukturen: | |||||||||
51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden) | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
53 Rumpf | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
54 Gondeln/Ausleger | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
55 Höhenflossen | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
56 Fenster | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
57 Flügel | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
27a Steuerflächen (alle) | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
52 Türen | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
Zonen und Stationskennzeichnungssysteme | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Luftfahrzeugzellensysteme: | |||||||||
21 Klimaanlage | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
21a Luftversorgung | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 | 1 | 3 | 1 | 2 |
21B Druckbeaufschlagung | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
21C Sicherheits- und Warneinrichtungen | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
22 Flugregelung | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
23 Kommunikation | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
24 Stromversorgung | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
25 Einrichtung und Ausstattung | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
25a Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 3 |
26 Brandschutz | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
27 Flugsteuerung | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
27a Systembedienung: elektrische / elektrisch signalisierte Flugsteuerung | 3 | 1 | - | - | - | - | - | - | 3 |
28 Kraftstoffsysteme | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
28a Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
29 Hydraulikantrieb | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
29a Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
30 Eis- und Regenschutz | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
31 Anzeige-/Aufzeichnungssysteme | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
31a Instrumentensysteme | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 | 1 | 3 |
32 Fahrwerk | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
32a Fahrwerk - Überwachung und Anzeige | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
33 Leuchten | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
34 Navigation | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
35 Sauerstoff | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 2 |
36 Pneumatik | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
36a Pneumatik - Überwachung und Anzeige | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
37 Vakuum | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
38 Wasser/Abwasser | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 2 |
41 Wasserballast | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
42 Integrierte modulare Avionik | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
44 Kabinensysteme | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | 3 |
46 Informationssysteme | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
50 Frachtraum und Zubehörräume | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
Turbinentriebwerke: | |||||||||
70 Standardverfahren - Triebwerke | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
70B Triebwerksleistung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
71 Triebwerk | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
72 Triebwerksturbine/ Turboprop/ Mantelgebläse/ mantelloses Gebläse | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
75 Luft | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
76 Triebwerksregelung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
78 Auslass | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
79 Öl | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
80 Anlassen | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
82 Wassereinspritzung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
83 Anbaugeräte-Getriebe | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
84 Antriebsleistungssteigerung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
73a FADEC | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 |
74 Zündung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 |
77 Triebwerksanzeigesysteme | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 |
49 Hilfstriebwerke (APUs) | 3 | 1 | - | - | - | - | - | - | 2 |
Kolbentriebwerke: | |||||||||
70 Standardverfahren - Triebwerke | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Vergaser, Kraftstoffeinspritzanlagen, Ansaugtrakt, Auslass und Kühlung, Aufladung/ Turbolader, Schmiersysteme) | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
70B Triebwerksleistung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
71 Triebwerk | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
76 Triebwerksregelung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
79 Öl | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
80 Anlassen | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
81 Turbinen | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
82 Wassereinspritzung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
83 Anbaugeräte-Getriebe | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
84 Antriebsleistungssteigerung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
73a FADEC | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 3 |
74 Zündung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 3 |
77 Triebwerksanzeigesysteme | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 3 |
Propeller: | |||||||||
60a Standardverfahren - Propeller | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
61 Propeller/Antrieb | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
61a Propellerkonstruktion | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | - |
61B Propellerverstelleinrichtung | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | - |
61C Propellersynchronisierung | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
61D Propeller, elektronische Steuerung | 2 | 1 | 2 | 1 | - | - | - | - | 3 |
61E Propellervereisungsschutz | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | - |
61F Propellerinstandhaltung | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
f) Für den theoretischen Lehrgangsteil können multimediabasierte Ausbildungsmethoden entweder im Schulungsraum oder in virtueller Umgebung verwendet werden, sofern die den Lehrgang genehmigende Behörde dem zustimmt.
3.2 Praktisches Element
a) Ziel:
Ziel der praktischen Ausbildung ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen in der Durchführung sicherer Instandhaltungs-, Inspektions- und routinemäßiger Wartungsarbeiten nach dem Instandhaltungshandbuch und anderen maßgeblichen Anweisungen sowie von Aufgaben, die für das Luftfahrzeugmuster vorgesehen sind, beispielsweise Fehlerbehebung, Instandsetzungen, Einstellarbeiten, Austausch, Rüsten und Funktionskontrollen. Hierzu zählen auch Kenntnisse in der Nutzung aller technischen Handbücher und Dokumentationen zum Luftfahrzeug, die Verwendung von Spezial-/Sonderwerkzeugen und Prüfgeräten für Ausbau und Austausch von typspezifischen Komponenten und Modulen, einschließlich Instandhaltungstätigkeiten auf dem Tragwerk.
b) Inhalt:
Mindestens 50 % der in der nachstehenden Tabelle angekreuzten Punkte, die für das jeweilige Luftfahrzeugmuster relevant sind, müssen im Rahmen der praktischen Ausbildung absolviert werden.
Die angekreuzten Aufgaben bezeichnen Themen, die für die praktische Ausbildung von Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass Betrieb, Funktion, Einbau und Sicherheitsbedeutung von wichtigen Instandhaltungsaufgaben angemessen abgedeckt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn diese durch die theoretische Ausbildung allein nicht umfassend erläutert werden können. Die Liste gibt zwar eine Aufstellung des Mindestumfangs der Themen der praktischen Ausbildung, doch können weitere Punkte zusätzlich aufgenommen werden, wenn diese für das betreffende Luftfahrzeugmuster relevant sind.
Die durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich der Komplexität und des für die Durchführung der Aufgabe erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und seine Systeme sein. Relativ einfache Aufgaben können einbezogen werden, doch sind weitere, komplexere Aufgaben entsprechend den Erfordernissen des Luftfahrzeugmusters ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.
Abkürzungen in der Tabelle: LOC: Einbauort; FOT: Funktions-/Betriebsprüfung; SGH: Wartung und Bodenabfertigung; R/I: Ausbau/Einbau; MEL: Mindestausrüstungsliste; TS: Fehlersuche bzw. Fehlerbehebung.
Kapitel | B1/B2 | B1 | B2 | ||||||||
LOC | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | |
Einführungsmodul: | |||||||||||
5 Zeitgrenzen / Instandhaltungsprüfungen | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
6 Abmessungen/Flächen (MTOM usw.) | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
7 Heben und Abstützen | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
8 Lagestabilisierung und Wägung | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
9 Abschleppen und Rollen | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
11 Schilder und Markierungen | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
12 Wartung | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
20 Standardverfahren - nur musterspezifisch | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
Hubschrauber: | |||||||||||
18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) | X/- | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
60 Standardverfahren - nur musterspezifisch | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
62 Rotoren | X/- | - | X | X | - | X | - | - | - | - | - |
62a Rotoren - Überwachung und Anzeige | X/X | X | X | X | X | X | - | - | X | - | X |
63 Rotorantriebe | X/- | X | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
63a Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | X | X | X | - | - | X | - | X |
64 Heckrotor | X/- | - | X | - | - | X | - | - | - | - | - |
64a Heckrotor - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | X | X | X | - | - | X | - | X |
65 Heckrotorantrieb | X/- | X | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
65a Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | X | X | X | - | - | X | - | X |
66 Klapprotoren/Ausleger | X/- | X | X | - | - | X | - | - | - | - | - |
67 Rotorflugsteuerung | X/- | X | X | - | X | X | - | - | - | - | - |
53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber)
Anmerkung: Behandelt unter Luftfahrzeugzellenstrukturen |
|||||||||||
25 Notschwimmausrüstung | X/X | X | X | X | X | X | X | X | - | - | - |
Luftfahrzeugzellenstrukturen: | |||||||||||
51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden) |
|||||||||||
53 Rumpf | X/- | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
54 Gondeln/Ausleger | X/- | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
55 Höhenflossen | X/- | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
56 Fenster | X/- | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
57 Flügel | X/- | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
27a Steuerfläche | X/- | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
52 Türen | X/X | X | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
Kapitel | B1/B2 | B1 | B2 | ||||||||
LOC | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | |
Luftfahrzeugzellensysteme: | |||||||||||
21 Klimaanlage | X/X | X | X | - | X | X | X | X | - | X | X |
21a Luftversorgung | X/X | X | - | - | - | - | X | - | - | - | - |
21B Druckbeaufschlagung | X/X | X | - | - | X | X | X | - | - | X | X |
21C Sicherheits- und Warneinrichtungen | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
22 Flugregelung | X/X | - | - | - | X | - | X | X | X | X | X |
23 Kommunikation | X/X | - | X | - | X | - | X | X | X | X | X |
24 Stromzufuhr | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
25 Einrichtung und Ausstattung | X/X | X | X | X | - | - | X | X | X | - | - |
25a Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung Ausstattung | X/X | X | X | X | - | - | X | X | X | - | - |
26 Brandschutz | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
27 Flugsteuerung | X/X | X | X | X | X | X | X | - | - | - | - |
27a Sys. Arbeitsweise: elektrische/elektrisch signalisierte Flugsteuerung | X/X | X | X | X | X | - | X | - | X | - | X |
28 Kraftstoffanlage | X/X | X | X | X | X | X | X | X | - | X | - |
28a Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | - | - | - | X | - | X | - | X |
29 Hydraulikantrieb | X/X | X | X | X | X | X | X | X | - | X | - |
29a Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X |
30 Eis- und Regenschutz | X/X | X | X | - | X | X | X | X | - | X | X |
31 Anzeige- / Aufzeichnungssysteme | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
31a Instrumentensysteme | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
32 Fahrwerk | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | - |
32a Fahrwerk - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X |
33 Leuchten | X/X | X | X | - | X | - | X | X | X | X | - |
34 Navigation | X/X | - | X | - | X | - | X | X | X | X | X |
35 Sauerstoff | X/- | X | X | X | - | - | X | X | - | - | - |
36 Pneumatik | X/- | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X |
36a Pneumatik - Überwachung und Anzeige | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
37 Vakuum | X/- | X | - | X | X | X | - | - | - | - | - |
38 Wasser/Abwasser | X/- | X | X | - | - | - | X | X | - | - | - |
41 Wasserballast | X/- | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
42 Integrierte modulare Avionik | X/X | - | - | - | - | - | X | X | X | X | X |
44 Kabinensysteme | X/X | - | - | - | - | - | X | X | X | X | X |
45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46 Informationssysteme | X/X | - | - | - | - | - | X | - | X | X | X |
50 Frachtraum und Zubehörräume | X/X | - | X | - | - | - | - | - | - | - | - |
Turbinen-/Kolbentriebwerksmodul: | |||||||||||
70 Standardverfahren - nur musterspezifisch | - | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
Kapitel | B1/B2 | B1 | B2 | ||||||||
LOC | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | |
Turbinentriebwerke: | |||||||||||
70B Triebwerksleistung | - | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
71 Triebwerk | X/- | X | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
72 Triebwerksturbine/ Turboprop/ Mantelgebläse/ mantelloses Gebläse | X/- | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung | X/X | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
73a FADEC-Systeme | X/X | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X |
74 Zündung | X/X | X | - | - | - | - | X | - | - | - | - |
75 Luft | X/- | - | - | X | - | X | - | - | - | - | - |
76 Triebwerksregelung | X/- | X | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
77 Triebwerksanzeigen | X/X | X | - | - | X | X | X | - | - | X | X |
78 Auslass | X/- | X | - | - | X | - | - | - | - | - | - |
79 Öl | X/- | - | X | X | - | - | - | - | - | - | - |
80 Anlassen | X/- | X | - | - | X | X | - | - | - | - | - |
82 Wassereinspritzung | X/- | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
83 Anbaugeräte-Getriebe | X/- | - | X | - | - | - | - | - | - | - | - |
84 Antriebsleistungssteigerung | X/- | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
Hilfstriebwerke (APUs) | |||||||||||
49 Hilfstriebwerke (APUs) | X/- | X | X | - | - | X | - | - | - | - | - |
Kolbentriebwerke: | |||||||||||
70 Standardverfahren - nur musterspezifisch | - | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
70B Triebwerksleistung | - | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
71 Triebwerk | X/- | X | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung | X/X | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
73a FADEC-Systeme | X/X | X | - | X | X | X | X | X | X | X | X |
74 Zündung | X/X | X | - | - | - | - | X | - | - | - | - |
76 Triebwerksregelung | X/- | X | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
77 Triebwerksanzeigen | X/X | X | - | - | X | X | X | - | - | X | X |
78 Auslass | X/- | X | - | - | X | X | - | - | - | - | - |
79 Öl | X/- | - | X | X | - | - | - | - | - | - | - |
80 Anlassen | X/- | X | - | - | X | X | - | - | - | - | - |
81 Turbinen | X/- | X | X | X | - | X | - | - | - | - | - |
82 Wassereinspritzung | X/- | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
83 Anbaugeräte-Getriebe | X/- | - | X | X | - | - | - | - | - | - | - |
84 Antriebsleistungssteigerung | X/- | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
Propeller: | |||||||||||
60a Standardverfahren - Propeller | - | - | - | X | - | - | - | - | - | - | - |
61 Propeller/Antrieb | X/X | X | X | - | X | X | - | - | - | - | - |
61a Propellerkonstruktion | X/X | - | X | - | - | - | - | - | - | - | - |
61B Propellerverstelleinrichtung | X/- | X | - | X | X | X | - | - | - | - | - |
61C Propellersynchronisierung | X/- | X | - | - | - | X | - | - | - | X | - |
61D Propeller, elektronische Steuerung | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
61E Propellervereisungsschutz | X/- | X | - | X | X | X | - | - | - | - | - |
61F Propellerinstandhaltung | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
4. Prüfungsstandard für den Musterlehrgang
4.1 Prüfungsstandard für den theoretischen Teil
Nach Abschluss des theoretischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewertet bei der Genehmigung des Lehrgangs die Zahl und das Niveau der Fragen.
4.2 Prüfungsstandard für den praktischen Teil
Nach Abschluss des praktischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:
5. Musterprüfungsstandard
Die Musterprüfung wird von geeigneten, nach Teil-147 zugelassenen Ausbildungsbetrieben oder durch die zuständige Behörde durchgeführt.
Die Prüfung muss mündlich, schriftlich oder auf der Grundlage einer praktischen Bewertung oder einer Kombination daraus erfolgen:
Der Antragsteller teilt dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche im vorausgegangenen Jahr sowie den Ausbildungsbetrieb oder die zuständige Behörde mit, wo diese Versuche stattfanden. Es ist Aufgabe des zugelassenen Ausbildungsbetriebs bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche in den vorgeschriebenen Zeiträumen zu überprüfen.
6. Ausbildung am Arbeitsplatz
Die Ausbildung am Arbeitsplatz ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen, von der die Lizenz erteilt wurde.
Die Ausbildung ist in und unter der Aufsicht eines für die Instandhaltung des betreffenden Luftfahrzeugmusters zugelassenen Betriebs durchzuführen; die Prüfungen sind von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen abzunehmen.
Die Ausbildung muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.
a) Zielsetzung:
Das Ziel der Ausbildung am Arbeitsplatz ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen und Erfahrung bei der Durchführung sicherer Instandhaltungsarbeiten.
b) Inhalt:
Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss einen für die zuständige Behörde akzeptablen Querschnitt der ausgeführten Aufgaben abdecken. Die bei der Ausbildung am Arbeitsplatz durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich Komplexität und des für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und die zugehörigen Systeme sein. Es können auch relativ einfache Aufgaben einbezogen werden, komplexere Instandhaltungsaufgaben sind jedoch entsprechend dem jeweiligen Luftfahrzeugmuster ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.
Jede Aufgabe ist vom Teilnehmer abzuzeichnen und von einer hierfür benannten Aufsichtsperson gegenzuzeichnen. Die angegebenen Aufgaben müssen sich auf einen tatsächlichen Arbeitsauftragsschein/Arbeitsblatt usw. beziehen.
Die abschließende Bewertung der abgeschlossenen Ausbildung am Arbeitsplatz ist verbindlich vorgeschrieben und ist von einem hierfür benannten Prüfer mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen.
Die folgenden Daten sind in den/dem Arbeitsblättern/Arbeitsbuch der Ausbildung am Arbeitsplatz anzugeben:
Zur Erleichterung der Überprüfung durch die zuständige Behörde muss der Nachweis der Ausbildung am Arbeitsplatz folgende Unterlagen einschließen:
____
1) Im Sinne dieses Abschnitts Punkts 4 ist unter einem "Kapitel" jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in Unterabschnitt Punkt 3.1 (e) zu verstehen.
2) Im Sinne dieses Abschnitts Punkts 5 ist unter einem "Kapitel" jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in den Unterabschnitten Punkten 3.1(e) und 3.2(b) zu verstehen
Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen | Anlage IV18 |
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Erfahrung, die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist.
Bei der Erfahrung muss es sich um praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge in der für den Antrag relevanten Unterkategorie handeln.
Die erforderliche Erfahrung wird um 50 % reduziert, wenn der Antragsteller einen für die Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Lehrgang abgeschlossen hat.
Nach von |
A1 | A2 | A3 | A4 | B1.1 | B1.2 | B1.3 | B1.4 | B2 | B2L | B3 |
A1 | - | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 1 Jahr | 6 Monate |
A2 | 6 Monate | - | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 1 Jahr | 6 Monate |
A3 | 6 Monate | 6 Monate | - | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 1 Jahr |
A4 | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | - | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 1 Jahr |
B1.1 | keine | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | - | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 6 Monate |
B1.2 | 6 Monate | keine | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | - | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | keine |
B1.3 | 6 Monate | 6 Monate | keine | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | - | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 6 Monate |
B1.4 | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | keine | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | - | 2 Jahre | 1 Jahr | 6 Monate |
B2 | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | - | - | 1 Jahr |
B2L | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | - | 1 Jahr |
B3 | 6 Monate | keine | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 1 Jahr | - |
Antragsformular - EASA-Formblatt 19 | Anlage V15 18 |
Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) - EASA-Formblatt 26 | Anlage VI15 18 |
Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen | Anlage VII18 |
Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I von Anhang III (TeiL-66) enthaltenen Definitionen.
Unterkategorien: | Die für jede Unterkategorie erforderlichen Module (siehe Entsprechungstabelle unten) |
L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise | 1L, 2L , 3L, 5L, 7L und 12L |
L1: Segelflugzeuge | 1L, 2L, 3L, 4L , 5L, 6L, 7L und 12L |
L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise | 1L, 2L, 3L , 5L, 7L, 8L und 12L |
L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge | 1L, 2L, 3L, 4L, 5L, 6L, 7L, 8L und 12L |
L3H: Heißluftballone | 1L, 2L, 3L, 9L und 12L |
L3G: Gasballone | 1L, 2L, 3L, 10L und 12L |
L4H: Heißluft-Luftschiffe | 1L, 2L, 3L, 8L, 9L, 11L und 12L |
L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe | 1L, 2L, 3L, 8L, 10L, 11L und 12L |
L5: Gas-Luftschiffe oberhalb ELA2 | Erforderliches Grundwissen für eine beliebige B1-Unterkategorie
zuzüglich |
Inhalt
Modul-Bezeichnung |
1L "Grundwissen" |
2L "Menschliche Faktoren" |
3L "Luftrecht" |
4L "Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise" |
5L "Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise" |
6L "Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise" |
7L "Luftfahrzeugzellen allgemein" |
8L "Triebwerk" |
9L "Heißluftballon/Heißluft-Luftschiff" |
10L "Gasballon/Gas-Luftschiff (frei/gefesselt)" |
11L "Heißluft/Gas-Luftschiffe" |
12L "Funk/ELT/Transponder/Instrumente" |
Modul 1L - Grundwissen
Stufe | |
1L.1 Mathematik
Arithmetik
Algebra
Geometrie
|
1 |
1L.2 Physik
Materie
Mechanik
Temperatur
|
1 |
1L.3 Elektrik
Gleichstromkreise
|
1 |
1L.4 Aerodynamik/Aerostatik
Internationale Standardatmosphäre (ISA), Anwendung auf die Aerodynamik und Aerostatik. Aerodynamik
Aerostatik |
1 |
1L.5 Arbeitssicherheit und Umweltschutz;
|
2 |
Modul 2L - Menschliche Faktoren
Stufe | |
2L.1 Allgemein
|
1 |
2L.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen
Sehen, Hören, Informationsverarbeitung, Aufmerksamkeit und Wahrnehmung, Gedächtnis. |
1 |
2L.3 Sozialpsychologie
Verantwortung, Motivation, Gruppendruck, Teamarbeit. |
1 |
2L.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren
Fitness/Gesundheit, Stress, Schlaf, Müdigkeit, Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch. |
1 |
2L.5 Physische Umgebung
Arbeitsumfeld (Klima, Lärm, Beleuchtung). |
1 |
Modul 3L - Luftrecht
Stufe | |
3L.1 Rechtsrahmen
|
1 |
3L.2 Reparaturen und Modifikationen
|
2 |
3L.3 Instandhaltungsunterlagen
|
2 |
Modul 4L - Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise
Stufe | |
4L.1 Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise
|
2 |
4L.2 Material
|
2 |
4L.3 Erkennen von Schäden
|
3 |
4L.4 Durchführung praktischer Tätigkeiten
|
2 |
Modul 5L - Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise
Stufe | |
5L.1 Luftfahrzeugzellen aus faserverstärktem Kunststoff (FVK) - Grundlagen der FVK-Bauweise;
|
2 |
5L.2 Material
|
2 |
5L.3 Montage von Luftfahrzeugzellen aus faserverstärkten Verbundstrukturen
|
2 |
5L.4 Erkennen von Schäden
|
3 |
5L.5 Formherstellung
|
2 |
5L.6 Durchführung praktischer Tätigkeiten
|
2 |
Modul 6L - Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise
Stufe | |
6L.1 Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise
|
2 |
6L.2 Material
|
2 |
6L.3 Erkennen von Schäden
|
3 |
6L.4 Montage von Luftfahrzeugzellen in Metall- und Verbundbauweise
|
2 |
6L.5 Verbindungselemente
|
2 |
6L.6 Durchführung praktischer Tätigkeiten
|
2 |
Modul 7L - Luftfahrzeugzellen allgemein
Stufe | |
7L.1 Steuerung
|
3 |
7L.2 Luftfahrzeugzellensystem
|
2 |
7L.3 Verbindungselemente
|
2 |
7L.4 Sicherungselemente
|
2 |
7L.5 Ermittlung von Gewicht und Schwerpunkt | 2 |
7L.6 Rettungssysteme | 2 |
7L.7 Bordmodule
|
2 |
7L.8 Einbau und Anschlüsse von Bordmodulen
|
2 |
7L.9 Kolbenantrieb
Schnittstelle zwischen Triebwerk und Luftfahrzeugzelle. |
2 |
7L.10 Propeller
|
2 |
7L.11 Einfahrsystem
|
2 |
7L.12 Physische Inspektionsverfahren
|
2 |
Modul 8L - Triebwerk
Stufe | |
8L.1 Lärmgrenzwerte
|
1 |
8L.2 Kolbenmotoren
|
2 |
8L.3 Propeller
|
2 |
8L.4 Triebwerkssteuerungen
|
2 |
8L.5 Schläuche
|
2 |
8L.6 Zubehörteile
|
2 |
8L.7 Zündung
|
2 |
8L.8 Einlasssysteme und Abgasanlagen
|
2 |
8L.9 Kraftstoffe und Schmierstoffe
|
2 |
8L.10 Dokumentation
|
2 |
8L.11 Anschauungsmaterial
|
2 |
8L.12 Praktische Erfahrung
|
2 |
8L.13 Gaswechsel bei Verbrennungsmotoren
|
2 |
8L.14 Zündung, Verbrennung und Kraftstoffe
|
2 |
8L.15 Fluginstrumente in Luftfahrzeugen mit Einspritzmotoren
|
2 |
8L.16 Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Einspritzmotoren
|
2 |
8L.17 Arbeitssicherheit und Sicherheitsbestimmungen
Arbeitssicherheit und Sicherheitsbestimmungen für Arbeiten an Einspritzsystemen. |
2 |
8L.18 Bildliche Darstellungen:
|
2 |
8L.19 Elektrischer Antrieb
|
2 |
8L.20 Düsenantrieb
|
2 |
8L.21 Digitale Triebwerksteuerung (FADEC) | 2 |
Modul 9L "Heissluft-Ballon/Luftschiff"
Stufe | |
9L.1 Grundsätze und Montage von Heißluftballonen/Heißluft-Luftschiffen
|
3 |
9L.2 Praktische Ausbildung
Betriebskontrollen, Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben (gemäß Flughandbuch). |
3 |
9L.3 Hülle
|
3 |
9L.4 Brenner und Kraftstoffsystem
|
3 |
9L.5 Korb und Korbaufhängung (einschl. alternativer Bauteile)
|
3 |
9L.6 Ausrüstung
|
3 |
9L.7 Kleinere Reparaturen
|
3 |
9L.8 Verfahren für die physische Inspektion
|
2 |
Modul 10L "Gasballon/Gas-Luftschiff (frei/gefesselt)"
Stufe | |
10L.1 Grundsätze und Montage von Gasballonen/Gas-Luftschiffen
|
3 |
10L.2 Praktische Ausbildung
|
3 |
10L.3 Hülle
|
3 |
10L.4 Ventil
|
3 |
10L.5 Netz oder Aufrüsten (ohne Netz) - Arten von Netzen und anderen Leinen;
|
3 |
10L.6 Lastring | 3 |
10L.7 Korb (einschließlich alternativer Bauteile)
|
3 |
10L.8 Reißleine und Ventilseile | 3 |
10L.9 Halteleine und Schlepptau | 3 |
10L.10 Kleinere Reparaturen
|
3 |
10L.11 Ausrüstung
Instrumente (einfach oder kombiniert). |
3 |
10L.12 Fesselseil (nur gefesselte Gasballone)
|
3 |
10L.13 Winde (nur gefesselte Gasballone)
|
3 |
10L.14 Verfahren für die physische Inspektion
|
2 |
Module 11L "Heissluft-Luftschiffe/Gasluftschriffe"
Stufe | |
11L.1 Grundsätze und Montage von kleinen Luftschiffen
|
3 |
11L.2 Praktische Ausbildung
|
3 |
11L.3 Hülle
|
3 |
11L.4 Gondel (einschließlich alternativer Bauteile)
|
3 |
11L.5 Elektrische Anlage
|
3 |
11L.6 Antrieb
|
3 |
11L.7 Ausrüstung
|
3 |
Modul 12L "Funkgerät/ELT/Transponder/Instrumente"
Stufe | |
12L.1 Funk/ELT
|
2 |
12L.2 Transponder
|
2 |
12L.3 Instrumente
|
2 |
Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen | Anlage VIII18 |
(a) Für Prüfungen des in Anlage VII geforderten Grundwissens gilt folgende Standardisierungsgrundlage:
(b) Anzahl der Fragen je Modul:
(Teil-147) | Anhang IV15 18 |
147.1 Im Sinne dieses Teils ist die zuständige Behörde:
Abschnitt A
Technische Anforderungen
Unterabschnitt A
Allgemeines
147.A.05 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen festgelegt, die von Betrieben erfüllt werden müssen, die eine Genehmigung zur Durchführung der in Anhang III (Teil-66) spezifizierten Ausbildung und Prüfung beantragen.
147.A.10 Allgemeines
Ein Ausbildungsbetrieb ist ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebes, der als juristische Person eingetragen ist.
147.A.15 Antrag
a) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.
b) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
Unterabschnitt B
Anforderungen an den Betrieb
147.A.100 Anforderungen an die Betriebseinrichtung
a) Die Größe und Struktur der Betriebseinrichtungen müssen den Schutz vor Witterungseinflüssen und den reibungslosen Betrieb aller geplanten Schulungsmaßnahmen und Prüfungen an jedem beliebigen Tag gewährleisten.
b) Es müssen abgeschlossene und von den anderen Einrichtungen abgetrennte Räumlichkeiten für die Theorieschulung und für die Durchführung von Prüfungen zur Verfügung stehen.
c) Die Räumlichkeiten gemäß Punkt (b) müssen auf einem Niveau gehalten werden, das es den Auszubildenden ermöglicht, sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Arbeit oder gegebenenfalls Prüfungen zu konzentrieren.
d) Für einen Grundlagenlehrgang müssen für die praktische Ausbildung entsprechend dem geplanten Ausbildungslehrgang von den Schulungsräumen abgetrennte Werkstätten für die Grundausbildung und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung zur Verfügung stehen. Wenn der Betrieb diese Einrichtungen jedoch nicht zur Verfügung stellen kann, können mit einem anderen Betrieb Vereinbarungen bezüglich der Bereitstellung solcher Werkstätten und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung getroffen werden; in diesem Fall erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit diesem Betrieb, in der die Bedingungen für den Zugang und die Benutzung derselben geregelt sind. Die zuständige Behörde muss Zugang zu diesen Vertragsbetrieben haben. Dieser Zugang ist in der schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
e) Im Falle eines Musterlehrganges bzw. einer aufgabenbezogenen Ausbildung muss der Zugang zu entsprechenden Einrichtungen mit Luftfahrzeugmustern gemäß Punkt 147.A.115 (d) gewährleistet sein.
f) Die maximale Anzahl an Auszubildenden, die der praktischen Schulung eines beliebigen Lehrgangs beiwohnen, beträgt fünfzehn pro Aufsichtsperson oder Prüfer.
g) Für das Ausbildungspersonal und das Personal für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen müssen angemessene Büroräume zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass sie sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Aufgaben vorbereiten können.
h) Es müssen Einrichtungen zur sicheren Aufbewahrung von Prüfungsarbeiten und Aufzeichnungen zur Verfügung stehen. Die Umgebungsbedingungen an diesen Aufbewahrungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Unterlagen während des Aufbewahrungszeitraumes gemäß Punkt 147.A.125 in einem guten Zustand erhalten bleiben. Unter der Einhaltung einer angemessenen Sicherheit dürfen sich die Aufbewahrungseinrichtungen in den Büroräumen befinden.
i) Eine Bibliothek mit der technischen Fachliteratur entsprechend dem Umfang und dem Niveau der angebotenen Ausbildung muss zur Verfügung stehen.
147.A.105 Anforderungen an das Personal
a) Der Betrieb ernennt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der mit einer Ermächtigung des Betriebes ausgestattet ist, um zu gewährleisten, dass alle Ausbildungsverpflichtungen finanziert und gemäß dem in diesem Teil geforderten Standard durchgeführt werden können.
b) Es muss eine Person oder eine Gruppe von Personen bestimmt werden, die für die Erfüllung der Bestimmungen gemäß diesem Teil durch den Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal verantwortlich ist. Diese Person(en) ist (sind) gegenüber dem verantwortlichen Betriebsleiter verantwortlich. Die leitende Person oder eine Person aus der Gruppe von Personen kann auch gleichzeitig der verantwortliche Betriebsleiter sein, vorausgesetzt, sie erfüllt die unter Punkt (a) festgelegten Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter.
c) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, die die theoretische und praktische Ausbildung planen/durchführen und theoretische und praktische Prüfungen in Übereinstimmung mit der Anerkennung abnehmen.
d) In Abweichung von Punkt (c) dürfen, wenn ein anderer Betrieb mit der Durchführung der praktischen Ausbildung und Prüfungen beauftragt ist, die Mitarbeiter dieses anderen Betriebes für die praktische Ausbildung und Prüfungen bestimmt werden.
e) Erfüllt eine Person die Bestimmungen gemäß Punkt (f), darf diese die Funktionen als Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen oder eine Kombination aus beiden wahrnehmen.
f) Die Erfahrungs- und Qualifikationsstandards der Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen gemäß veröffentlichten Kriterien oder gemäß einem Verfahren und einem Standard, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat, festgelegt werden.
g) Die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen in dem Handbuch des Betriebes für die Anerkennung dieses Personals genannt werden.
h) Ausbilder und Prüfer für theoretische Prüfungen besuchen mindestens alle 24 Monate Fortbildungen, die aktuelle Technologien, praktisches Können, menschliche Faktoren und die neuesten Schulungsmethoden für das zu unterrichtende oder zu prüfende Wissen betreffen.
147.A.110 Aufzeichnungen über die Ausbilder und die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen
a) Der Betrieb muss über alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen Aufzeichnungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen Aufschluss über die Erfahrung und Qualifikation, den Ausbildungsverlauf und zusätzlich absolvierte Schulungen geben.
b) Für alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen die Aufgabenbereiche schriftlich niedergelegt werden.
147.A.115 Lehrmittel
a) Die Klassenräume müssen mit geeigneten Darstellungseinrichtungen ausgestattet sein, um sicherzustellen, dass die Auszubildenden die dargestellten Texte/Zeichnungen/Diagramme und Bilder von jedem Platz im Klassenraum ohne Schwierigkeiten erkennen können.
Die Darstellungseinrichtungen sollen repräsentative synthetische Übungsgeräte einschließen, die den Auszubildenden das Verständnis des jeweiligen Unterrichtsstoffes erleichtern sollen, wenn solche Geräte als zweckdienlich betrachtet werden.
b) Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß Punkt 147.A.100(d) müssen mit allen Werkzeugen und Ausrüstungen ausgestattet sein, die für die Durchführung der Ausbildung in dem genehmigten Umfang erforderlich sind.
c) Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß Punkt 147.A.100(d) müssen mit einer angemessenen Auswahl von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Luftfahrzeugbauteilen und Avionikausrüstung ausgestattet sein.
d) Der Betrieb für luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung nach Punkt 147.A.100(e) muss Zugang zu dem geeigneten Luftfahrzeugmuster haben. Synthetische Übungsgeräte können verwendet werden, wenn diese synthetischen Übungsgeräte einen angemessenen Ausbildungsstandard gewährleisten.
147.A.120 Unterrichtsmaterial
a) Das Unterrichtsmaterial für die Ausbildungslehrgänge ist den Auszubildenden zur Verfügung zu stellen und muss jeweils Folgendes abdecken:
b) Die Auszubildenden müssen Zugang zu Mustern der Instandhaltungsunterlagen und den technischen Informationen in der Bibliothek gemäß Punkt 147.A.100(i) haben.
147.A.125 Aufzeichnungen
Ein Betrieb muss für jeden Auszubildenden sämtliche Aufzeichnungen über die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen über einen unbegrenzten Zeitraum aufbewahren.
147.A.130 Ausbildungsmethoden und Qualitätssicherungssystem
a) Ein Betrieb muss Verfahren festlegen, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen, um ein gutes Ausbildungsniveau und die Erfüllung der entsprechenden Vorschriften dieses Teils zu gewährleisten.
b) Der Betrieb muss ein Qualitätssicherungssystem mit Folgendem festlegen:
147.A.135 Prüfungen
a) Das Prüfungspersonal hat für die sichere Aufbewahrung aller Prüfungsfragen zu sorgen.
b) Wird festgestellt, dass ein Auszubildender während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Der betroffene Auszubildende darf die Prüfung nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach diesem Vorfall wiederholen. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall einschließlich über Einzelheiten einer möglichen Untersuchung zu unterrichten.
c) Wird festgestellt, dass während einer theoretischen Prüfung ein Prüfer einem Prüfungskandidaten Prüfungsantworten zur Verfügung stellt, so ist der Prüfer von seiner Tätigkeit zu entbinden und die theoretische Prüfung ist für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall zu unterrichten.
147.A.140 Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
a) Der Betrieb muss ein Handbuch zur Verwendung durch den Betrieb bereitstellen, in dem der Betrieb sowie die Verfahren beschrieben werden und das die folgenden Informationen enthält:
b) Das Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal sowie alle nachfolgenden Änderungen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
c) Unbeschadet der Bestimmungen in Punkt (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Handbuchverfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.
147.A.145 Rechte des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal18
a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal darf die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal wahrnehmen:
b) Die Ausbildung sowie die theoretischen und praktischen Prüfungen dürfen nur in den in der Genehmigungsurkunde genannten Räumlichkeiten und/oder in anderen Räumlichkeiten, die in dem Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal aufgeführt sind, durchgeführt werden.
c) In Abweichung von Punkt (b) darf der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen außerhalb der Räumlichkeiten nach Punkt (b) nur in Übereinstimmung mit einem Überwachungsverfahren durchführen, das im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal festgelegt wurde. Diese Räumlichkeiten brauchen im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal nicht aufgeführt zu werden.
d)
e) Ein Betrieb kann nicht für die Durchführung von Prüfungen genehmigt werden, sofern er keine entsprechende Ausbildungsgenehmigung besitzt.
f) Abweichend von Punkt e kann ein für die Durchführung theoretischer Grundlagenlehrgänge oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge genehmigter Betrieb auch für die Durchführung von Luftfahrzeugmusterprüfungen genehmigt werden in den Fällen, in denen kein Luftfahrzeugmusterlehrgang erforderlich ist.
147.A.150 Veränderungen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss die zuständige Behörde über geplante Veränderungen in dem Betrieb, die Änderungen des Genehmigungsumfanges bewirken, unterrichten. Die Unterrichtung muss vor der geplanten Veränderung erfolgen, so dass die zuständige Behörde im Hinblick auf eine erforderliche Anpassung der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal feststellen kann, ob der Betrieb diesen Teil weiterhin erfüllt.
b) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal während der Veränderung tätig sein darf, es sei denn, die zuständige Behörde bestimmt eine Aussetzung der Genehmigung.
c) Wird die zuständige Behörde von solchen Veränderungen nicht unterrichtet, kann dies zu einer Aussetzung oder einem Widerruf der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal rückwirkend zum tatsächlichen Datum der Änderungen führen.
147.A.155 Verlängerung
a) Eine Genehmigung ist für einen unbegrenzten Zeitraum zu erteilen. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass:
b) Wird die Genehmigung zurückgegeben oder widerrufen, ist die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.
147.A.160 Beanstandungen
a) Eine Beanstandung der Stufe 1 liegt bei Erfüllung einer oder mehrerer der nachfolgenden Bedingungen vor:
b) Als Beanstandung der Stufe 2 wird jede Nichterfüllung der Anforderungen des Ausbildungsprozesses mit Ausnahme der Beanstandungen der Stufe 1 angesehen.
c) Nach Erhalt der Mitteilung über die Beanstandungen gemäß Punkt 147.B.130 muss der Inhaber der Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.
Unterabschnitt C
Anerkannter Grundlagenlehrgang
147.A.200 Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung
a) Ein anerkannter Lehrgang für die Grundausbildung muss aus theoretischer Schulung, theoretischer Prüfung, praktischer Ausbildung und praktischer Prüfung bestehen.
b) Der Bereich theoretische Schulung muss den Lehrstoff für eine der in Anhang III (Teil-66) genannten Kategorien oder Unterkategorien der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal umfassen.
c) Der Bereich theoretische Prüfung muss einen repräsentativen Querschnitt aus dem Lehrstoff des Schulungsbereiches nach Punkt (b) umfassen.
d) Der Bereich praktische Ausbildung muss den praktischen Gebrauch gängiger Werkzeuge/Ausrüstungen, die Zerlegung/den Zusammenbau einer repräsentativen Auswahl von Luftfahrzeugbauteilen und die Teilnahme an relevanten repräsentativen Instandhaltungstätigkeiten für das jeweilige vollständige Teil-66- Modul umfassen.
e) Der Bereich praktische Prüfung muss die praktische Ausbildung abdecken. Es ist zu prüfen, ob der Auszubildende ausreichend sachkundig im Umgang mit Werkzeugen und Ausrüstungen ist und ob er seine Arbeiten in Übereinstimmung mit den Wartungshandbüchern durchführen kann.
f) Die Dauer der Lehrgänge für die Grundausbildung muss Anlage I entsprechen.
g) Die Dauer der Lehrgänge für die Erweiterung auf (Unter-)Kategorien muss durch eine Bewertung der Lehrpläne für die Grundausbildung und die entsprechenden Erfordernisse an die praktische Ausbildung bestimmt werden.
147.A.205 Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse
Eine Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse muss:
a) gemäß dem in Anhang III (Teil-66) festgelegten Standard erfolgen,
b) ohne die Benutzung von Schulungsunterlagen abgelegt werden,
c) einen repräsentativen Querschnitt aus Fächern des gemäß Anhang III (Teil-66) behandelten Moduls umfassen.
147.A.210 Prüfungen der praktischen Grundlagen
a) Prüfungen der praktischen Grundlagen müssen während des Instandhaltungs- Grundlagenlehrganges von den ernannten Prüfern für praktische Prüfungen zum Abschluss einer jeden Tätigkeitsperiode in den Werkstätten bzw. Instandhaltungseinrichtungen abgenommen werden.
b) Der Auszubildende muss die Prüfung gemäß Punkt 147.A.200(e) bestehen.
Unterabschnitt D
Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung
147.A.300 Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung
Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss für den Musterlehrgang und/oder für die aufgabenbezogene Ausbildung gemäß Anhang III (Teil-66) genehmigt werden, wenn die Bestimmungen von Punkt 66.A.45 erfüllt werden.
147.A.305 Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrgangs oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung
Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal, der in Übereinstimmung mit Punkt 147.A.300 zur Durchführung von Musterlehrgängen anerkannt ist, muss die in Anhang III (Teil-66) festgelegten Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrganges oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung vorbehaltlich der Einhaltung der in Punkt 66.A.45 von Anhang III (Teil-66) festgelegten Standards für die Musterlehrgänge und/oder die aufgabenbezogene Ausbildung durchführen.
Teil B
Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A
Allgemeines
147.B.05 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.
147.B.10 Zuständige Behörde
a) Allgemeines
Der Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, die für Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Urkunden, die gemäß diesem Anhang (Teil-147) ausgestellt wurden, verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.
b) Ressourcen
Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Teils verfügen.
c) Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Erfüllung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-147) festlegen.
Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Erfüllung zu gewährleisten.
d) Qualifikation und Schulung
Das gesamte an Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit diesem Anhang beteiligte Personal muss
147.B.20 Führung von Aufzeichnungen
a) Die zuständige Behörde muss ein System über die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Abänderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.
b) Die Aufzeichnungen über die Überwachung der Ausbildungsbetriebe für Instandhaltungspersonal umfassen mindestens:
c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) beträgt mindestens vier Jahre.
147.B.25 Ausnahmen
a) Die zuständige Behörde kann eine staatliche Ausbildungseinrichtung von der Anforderung befreien,
b) Über alle gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.
Unterabschnitt B
Erteilung einer Genehmigung
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen an die Erteilung oder Änderung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal.
147.B.110 Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung
a) Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung
b) Alle festgestellten Beanstandungen werden aufgezeichnet und dem Antragsteller schriftlich bestätigt.
c) Alle Beanstandungen müssen gemäß Punkt 147.B.130 vor Erteilung einer Genehmigung abgeschlossen sein.
d) Auf der Genehmigungsurkunde muss die Genehmigungsnummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.
147.B.120 Verlängerungsverfahren
a) Jeder Betrieb muss in Abständen von höchstens 24 Monaten vollständig auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs (Teil-147) überprüft werden. Dazu gehört die Überprüfung mindestens eines Lehrgangs und einer Prüfung, die von dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal durchgeführt werden.
b) Die Ergebnisse müssen gemäß Punkt 147.B.130 verarbeitet werden.
147.B.125 Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
Das Format der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal entspricht Anlage II.
147.B.130 Beanstandungen
a) Erfolgt innerhalb von drei Tagen nach der schriftlichen Unterrichtung keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 1, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise von der zuständigen Behörde widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.
b) Erfolgt innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 2, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.
Unterabschnitt C
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
147.B.200 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
Die zuständige Behörde muss:
Dauer des Grundlagenlehrgangs | Anlage I18 |
Die vollständigen Grundlagenlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben:
Grundlagenlehrgang | Anzahl der Unterrichtsstunden | Anteil der theoretischen Ausbildung (in %) |
A1 | 800 | 30-35 |
A2 | 650 | 30-35 |
A3 | 800 | 30-35 |
A4 | 800 | 30-35 |
B1.1 | 2.400 | 50-60 |
B1.2 | 2.000 | 50-60 |
B1.3 | 2.400 | 50-60 |
B1.4 | 2.400 | 50-60 |
B2 | 2.400 | 50-60 |
B2L | 1.500 * | 50-60 |
B3 | 1.000 | 50-60 |
*) Diese Stundenanzahl erhöht sich je nach Wahl der zusätzlichen Systemberechtigungen wie folgt:
Systemberechtigung | Anzahl der Unterrichtsstunden | Anteil der theoretischen Ausbildung (in %) |
COM/NAV | 90 | 50-60 |
INSTRUMENTE | 55 | |
FLUGREGELUNG | 80 | |
LUFTRAUMÜBERWACHUNG | 40 | |
LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME | 100 |
Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäss Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblatt 11 | Anlage II15 18 |
Anerkennungsurkunden gemäß Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblätter 148 und 149 | Anlage III15 18 |
1. Grundlagenlehrgang/Grundlagenprüfung
Das nachstehende Muster einer Urkunde für einen Grundlagenlehrgang gemäß Teil-147 ist sowohl für die Anerkennung des Abschlusses des Grundlagenlehrgangs, der Grundlagenprüfungen oder von beidem zu verwenden.
In der Urkunde sind die Prüfungen für jedes Modul mit dem jeweiligen Prüfungsdatum und der entsprechenden Fassung der Anlage I von Anhang III (Teil-66) anzugeben.
Seite 1 von 1
ANERKENNUNGSURKUNDE Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS *].147.[XXXX].[YYYY] Die vorliegende Urkunde wird ausgestellt für: [NAME] [GEBURTSDATUM UND -ORT] Von: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS *].147.[XXXX] Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal, dem die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß seinem Genehmigungsverzeichnis und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigt ist. Durch die vorliegende Urkunde wird bestätigt, dass die oben genannte Person gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission entweder den anerkannten Grundlagenlehrgang ** absolviert oder die nachstehend aufgeführte Grundlagenprüfung ** abgelegt hat. [GRUNDLAGENLEHRGANG **] oder/und [GRUNDLAGENPRÜFUNG **] [LISTE der TEIL-66 MODULE/DATUM DER PRÜFUNG] Datum: ............................................................................................................................................................. Unterschrift: .................................................................................................................................................... Für: [NAME DES BETRIEBS] |
EASA-Formblatt 148 Ausgabe 2
____
*) Oder EASA, falls die EASa die zuständige Behörde ist.
**) Unzutreffendes streichen.
2. Musterlehrgang/Musterprüfung
Das nachstehende Muster einer Urkunde für einen Musterlehrgang ist sowohl für die Anerkennung des Abschlusses des theoretischen Teil, des praktischen Teils oder des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung für die Musterberechtigung zu verwenden.
In der Urkunde ist die in dem Lehrgang behandelte Kombination aus Luftfahrzeugzelle und Triebwerk anzugeben.
Die entsprechenden Referenzzeilen sind gegebenenfalls zu streichen, und im Kasten "Art des Musterlehrgangs" ist anzugeben, ob lediglich der theoretische Teil, der praktische Teil oder der theoretische und der praktische Teil absolviert wurden.
Aus der Urkunde muss eindeutig hervorgehen, ob es sich bei dem Lehrgang um einen vollständigen oder einen reduzierten Lehrgang (z.B. über die Luftfahrzeugzelle, Triebwerke, Avionik/Elektrik) oder eine Unterschiedsschulung auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen des Teilnehmers handelt, z.B. A340- Lehrgang (CFM) für A320-Techniker. Bei reduzierten Lehrgängen ist in der Urkunde anzugeben, ob die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden oder nicht.
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang V |
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission (ABl.. L 122 vom 09.05.2006 S. 17)Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission (ABl.. L 94 vom 04.04.2007 S. 18)
Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission (ABl.. L 283 vom 28.10.2008 S. 5)
Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission (ABl. L 40 vom 13.02.2010 S. 4)
Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission (ABl. L281 vom 27.10.2010 S. 78)
Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission (ABl. Nr. L 298 vom 16.11.2011 S. 1)
Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission (ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38)
Teil-T | Anhang Va15 18 |
T.1 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Luftfahrzeuge und der Unternehmen/ Betriebe die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, der dem Betreiber das Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt hat, benannt worden ist.
Abschnitt A
Technische Anforderungen
Unterabschnitt A
Allgemeines
T.A.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, mit denen gewährleistet wird, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfolgt.
Es werden auch die Bedingungen festgelegt, die von den Personen und Unternehmen/Betrieben zu erfüllen sind, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge verantwortlich sind.
Unterabschnitt B
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
T.A.201 Verantwortlichkeiten18
1.
2. Die in Punkt T.A.201(1) genannten Aufgaben sind von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Betreibers zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen die zusätzlichen Anforderungen von T.A. Unterabschnitt G zu erfüllen.
3. Das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass die Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs von einem Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, der die Anforderungen von Unter abschnitt E dieses Anhangs (Teil-T) erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, einen Vertrag mit einem Instandhaltungsbetrieb schließen, der diese Anforderungen erfüllt.
Unterabschnitt E
Instandhaltungsbetrieb
Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug und seine Komponenten von Betrieben instand gehalten werden, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
T.A.501 Instandhaltungsbetrieb18
Unterabschnitt G
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G genehmigt sind
T.A.701 Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen von Teil-M Unterabschnitt G von einem Unternehmen zu erfüllen sind, dem in Übereinstimmung mit Teil-M Unterabschnitt G die Kontrolle über die in Punkt T.A.201 genannten Aufgaben genehmigt wurde.
T.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.704 gilt, dass das Handbuch Verfahren enthalten muss, die festlegen, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Einhaltung von Teil-T sicherstellt.
T.A.706 Anforderungen an das Personal
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.706 gilt, dass das Personal nach Punkt M.A.706(c) und (d) über angemessene Kenntnisse der anwendbaren Drittlandsvorschriften verfügen muss.
T.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Ungeachtet Punkt M.A.708 muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das nach den Anforderungen von Teil-T geführt wird:
T.A.709 Dokumentation
Ungeachtet der Punkte M.A.709(a) und (b) muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für jedes Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen von Teil-T geführt wird, über die anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, verfügen und diese anwenden.
T.A.711 Rechte
Ein gemäß Teil-M Unterabschnitt G genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann die in Punkt T.A.708 festgelegten Aufgaben für die in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführten Luftfahrzeuge wahrnehmen, sofern das Unternehmen von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung von Teil-T festgelegt hat.
T.A.712 Qualitätssicherungssystem
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.712 gilt, dass das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherstellen muss, dass das Qualitätssicherungssystem überwacht, dass alle Tätigkeiten im Rahmen dieses Unterabschnitts in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden.
T.A.714 Aufzeichnungspflichten
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.714(a) hat das Unternehmen die in Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Unterlagen zu führen.
T.A.715 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung
Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt M.A.715(a) für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß diesem Unterabschnitt führt, gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung die folgenden Bedingungen:
T.A.716 Beanstandungen18
Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit dieser Behörde nachweisen.
Abschnitt B
Zusätzliche Verfahrensvorschriften für zuständige Behörden
Unterabschnitt A
Allgemeines
T.B.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A von Teil-T befasst sind, einzuhalten sind.
T.B.102 Zuständige Behörde
1. Allgemeines
Ein Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde zu benennen, der die in Punkt T.1 genannten Verantwortlichkeiten übertragen sind. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.
2. Ressourcen
Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
3. Qualifikation und Schulung
Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-T ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
4. Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils gewährleistet wird.
T.B.104 Aufzeichnungspflichten
1. Es gelten die Anforderungen der Punkte M.B.104(a), (b) und (c) von Anhang I.
2. Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:
3. Alle in Punkt T.B.104 genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einem anderen Mitgliedstaat, der Agentur oder dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Verfügung zu stellen.
4. Die in Punkt 2 genannten Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von 4 Jahren ab dem Ende der Anmietung ohne Besatzung aufzubewahren.
T.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch
Es gelten die Anforderungen von Punkt M.B.105 von Anhang I.
Unterabschnitt B
Zuständigkeit
T.B.201 Verantwortlichkeiten
1. Die gemäß Punkt T.1 zuständige Behörde ist verantwortlich für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen, einschließlich der Überprüfung von Luftfahrzeugen, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils zu überprüfen.
2. Die zuständige Behörde hat Inspektionen und Untersuchungen vor der Genehmigung des Vertrags über die Anmietung ohne Besatzung gemäß Punkt ARO.OPS.110(a)(1) durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Punkt T.A.201 zu diesem Zeitpunkt eingehalten werden.
3. Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, sicherzustellen, wie sie für die Ausübung der Aufsichtspflicht über das Luftfahrzeug gemäß diesem Anhang Va (Teil-T) erforderlich ist.
T.B.202 Beanstandungen
1. Eine Beanstandung der Stufe 1 beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
2. Eine Beanstandung der Stufe 2 beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.
3. Wird eine Beanstandung bei Inspektionen, Untersuchungen, Überprüfungen eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde:
4. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug vorschreiben und dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, entsprechende Mitteilung machen.
Unterabschnitt G
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G genehmigt sind
T.B.702 Erstgenehmigung
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.702 gilt, dass sich die zuständige Behörde, wenn das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Verfahren für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen enthält, die in Artikel 1 Buchstabe b genannt sind, vergewissern muss, dass diese Verfahren Teil-T entsprechen und dass sie überprüfen muss, dass das Unternehmen die Anforderungen von Teil-T erfüllt.
T.B.704 Fortdauernde Aufsicht
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.704 gilt, dass eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, die von dem Unternehmen geführt werden, in jedem 24-Monats-Zeitraum zu überprüfen ist.
T.B.705 Beanstandungen
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.705 gilt, dass die zuständige Behörde im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, auch Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn sich bei Audits, Vorfeldinspektionen oder auf andere Weise Nachweise ergeben, die die Nichteinhaltung der Anforderungen von Teil-T belegen.
Entsprechungstabelle | Anhang VI |
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 | Diese Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 3 Absatz 4 | - |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 | Artikel 6 |
- | Artikel 7 |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 | - |
Artikel 7 Absatz 3, einleitender Text | Artikel 8 Absatz 2, einleitender Text |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a bis g | - |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe i | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 4 | - |
Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 6 | - |
Artikel 7 Absatz 7 | - |
Artikel 7 Absatz 8 | Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 9 | Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 8 | Artikel 9 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang II |
Anhang III | Anhang III |
Anhang IV | Anhang IV |
- | Anhang V |
- | Anhang VI |
ENDE |
(Stand: 23.10.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion