umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen - (Neufassung) (3)

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Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern18

Stufe
A3
A4
B1.3
B1.4
12.1 Flugtheorie - Drehflügleraerodynamik

Terminologie;

Auswirkungen der Kreiselpräzession;

Gegenmoment und Richtungssteuerung;

Auftriebsasymmetrie, Strömungsabriss an Blattspitze;

Umsetzungstendenz und ihre Korrektur;

Corioliseffekt und Ausgleich;

Wirbelringzustand, Leistungseinstellung, zu starke Nickbewegung;

Autorotation;

Bodeneffekt.

1 2
12.2 Flugsteueranlage

Periodische Blattverstellung;

kollektive Blattverstellung;

Taumelscheibe;

Giersteuerung: Drehmomentausgleich, Heckrotor, Abzapfluft;

Hauptrotorkopf: Merkmale von Design und Arbeitsweise;

Rotorblatt-Schwenkgelenkdämpfer: Funktion und Konstruktion;

Rotorblätter: Konstruktion und Befestigung von Haupt- und Heckrotorblatt;

Trimmknopf, feste und trimmbare Höhenflossen;

Systembetrieb: manuell, hydraulisch, elektrisch und elektrisch signalisierte Flugsteuerung;

Steuerdrucksimulierung;

Trimmen und Aufrüstung.

2 3
12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse

Rotorabgleich;

Haupt- und Heckrotorspurprüfung;

Statische und dynamische Auswuchtung;

Vibrationsarten, Möglichkeiten zur Vibrationsreduzierung;

Bodenresonanz.

1 3
12.4 Getriebe

Getriebe, Haupt- und Heckrotoren;

Kupplungen, Freilaufeinheiten und Rotorbremse;

Heckrotor-Antriebswellen, flexible Kupplungen, Lager, Schwingungsdämpfer und Lageraufhängungen.

1 3
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;

Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär;

ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte;

Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme;

Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung;

Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung;

Vorkehrungen für den Systemeinbau;

Vorkehrung gegen Blitzschlag.

2 2
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden und Korrosionsschutz;

Auslegern, Höhenflosse und Fahrwerkbefestigungen;

Sitzeinbau;

Türen: Konstruktion, Mechanismen, Bedienungs- und Sicherheitseinrichtungen;

Konstruktion von Fenstern und Windschutzscheiben;

Kraftstofflagerung;

Brandschotte;

Triebwerksaufhängungen.

Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden;

Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren;

Oberflächenreinigung;

Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen.

1 2
12.6 Klimaanlage (ATa 21)
12.6.1 Luftversorgung

Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkabzapfluft und Versorgungswagen.

1 2
12.6.2 Klimaanlagen

Klimaanlagen;

Verteilungssysteme;

Fluss- und Temperaturregelsysteme;

Schutz- und Warneinrichtungen.

1 3
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme
12.7.1 Instrumentensysteme (ATa 31)

Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;

Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger;

Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass;

Vibrationsanzeigesysteme - HUMS;

Glascockpit;

andere Luftfahrzeugsystemanzeigen.

1 2
12.7.2 Avioniksysteme

Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:

Flugregelung (ATa 22);

Kommunikation (ATa 23);

Navigationssystem (ATa 34).

1 1
12.8 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;

Gleichstromerzeugung, Wechselstromerzeugung;

Notstromerzeugung;

Spannungsregelung, Schaltungsschutz.

Energieverteilung;

Wechselrichter, Transformatoren, Gleichrichter;

externe/Außenbordversorgung.

1 3
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)
(a) Anforderungen an Notausrüstung;

Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte;

Auftriebssysteme.

2 2
(b) Notschwimmsysteme;

Kabinenlayout, Frachtbefestigung;

Gerätelayout;

Kabinenausstattung.

1 1
12.10 Brandschutz (ATa 26)

Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;

Feuerlöschanlagen;

Systemprüfungen.

1 3
12.11 Kraftstoffanlage (ATa 28)

Systemlayout;

Kraftstoffbehälter;

Versorgungssysteme;

Schnellablassen, Entlüften und Entleeren;

Umfüllen und Übernehmen;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Betanken und Enttanken.

1 3
12.12 Hydraulik (ATa 29)

Systemlayout;

Hydraulikflüssigkeiten;

Hydraulikbehälter und Akkumulatoren;

Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch;

Notdruckgenerierung;

Filter;

Druckbegrenzung;

Energieverteilung;

Anzeige- und Warnsysteme;

Schnittstelle zu anderen Systemen.

1 3
12.13 Eis- und Regenschutz (ATa 30)

Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;

Vereisungsschutz- und Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch;

Regenwasserabweisende Mittel und Regenwasserentfernung;

Sonden- und Abflussheizung;

Wischersystem.

1 3
12.14 Fahrwerk (ATa 32)

Konstruktion, stoßdämpfend;

Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Räder, Bereifung, Bremsen;

Lenkung;

Luft-Boden-Schaltung;

Kufen, Schwimmkörper.

2 3
12.15 Lampen (ATa 33)

Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis;

innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;

Notbeleuchtung.

2 3
12.16 Pneumatik/Vakuum (ATa 36)

Systemlayout;

Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung;

Druck- und Vakuumpumpen;

Druckbegrenzung;

Verteilung;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Schnittstellen zu anderen Systemen.

1 3
12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA42)

Zu den Funktionen, die typischerweise in die Module der integrierten modularen Avionik (Integrated Modular Avionic - IMA) integriert werden können, zählen:

Zapfluftmanagement, Luftdruckregelung, Belüftung und Luftregelung, Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung, Temperaturregelung, Luftverkehrskommunikation, Avionikkommunikationsrouter, elektrisches Lastmanagement, Trennschalterüberwachung, elektrisches System BITE, Treibstoffmanagement, Bremsregelung, Lenkregelung, Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks, Reifendruckanzeige, Öldruckanzeige, Bremstemperaturüberwachung usw.;

Kernsystem;

Netzwerkkomponenten.

1 2
12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA45)

Zentrale Instandhaltungsrechner;

Datenladesystem;

elektronisches Bibliothekssystem;

Drucken;

Zellenüberwachung (Schadenstoleranzüberwachung).

1 2
12.19 Informationssysteme (ATA46)

Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Bauteile, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Besatzungsraumdrucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen.

Zu den typischen Beispielen zählen Flugverkehr- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzserver.

Allgemeines Flugzeug-Informationssystem;

Besatzungsraum-Informationssystem;

Instandhaltungsinformationssystem;

Fluggastkabinen-Informationssystem;

diverse sonstige Informationssysteme.

1 2

Modul 13. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen18

Stufe
B2
B2L
13.1 Flugtheorie
(a)Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung

Arbeitsweise und Auswirkung von:

  • Quersteuerung: Querruder und Luftruder;
  • Nicksteuerung: Höhenruder, Stabilatoren, verstellbare Flossen- und Entenruder; und
  • Giersteuerung: Ruderbegrenzer;

Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen;
auftriebserhöhende Einrichtungen: schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen;
widerstandserzeugende Einrichtungen: Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen; und
Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Servorudern und Steuerflächenvorspannung.

1
(b)Hochgeschwindigkeitsflug

Schallgeschwindigkeit, Unterschallflug, Flug im schallnahen Bereich, Überschallflug;
Machzahl, kritische Machzahl.

1
(c)Drehflügleraerodynamik

Terminologie;
Arbeitsweise und Auswirkung von periodischer, kollektiver und Heckrotorblattverstellung.

1
13.2 Strukturen - allgemeine Begriffe
Grundlagen von Struktursystemen;
Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme
Masseverbindung
Vorkehrung gegen Blitzschlag.
1

2

2

2

13.3 Flugregelung (ATa 22)
a)

Grundlagen der automatischen Flugsteuerung einschließlich Funktionsprinzip und aktueller Terminologie;
Befehlssignalverarbeitung;
Betriebsarten: Rollkanal, Nickkanal und Gierkanal;
Gierdämpfer;
Dämpfungsregelungsanlage in Hubschraubern;
automatische Trimmsteuerung;
Schnittstelle Autopilot-Navigationshilfe.

3
b)

automatische Leistungseinstellungssysteme;
Automatische Landesysteme: Prinzipien und Kategorien, Betriebsarten, Anflug, Gleitwegebene, Landung, Durchstarten, Systemüberwachungen und Ausfallbedingungen.

3
13.4 Kommunikation/Navigation (ATa 23/34)
a)

Grundlagen von Funkwellenausbreitung, Antennen, Übertragungsleitungen, Kommunikation, Empfänger und Sender;

Funktionsprinzip der folgenden Systeme:

  • Ultrakurzwellenbereich (UKW);
  • Kurzwellenbereich (KW);
  • Audio;
  • Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT);
  • Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (Cockpit Voice Recorder, CVR);
  • UKW-Drehfunkfeuer (Very High Frequency Omnidirectional Range, VOR);
  • automatisches Peilen (Automatic Direction Finding, ADF);
  • Instrumentenlandesystem (Instrument Landing System, ILS);
  • Flugleitanlage (Flight Director Systems, FDS), Entfernungsmessgerät (Distance Measuring Equipment, DME);
  • Flächennavigation, Sternensysteme;
  • Flugmanagementsysteme (Flight Management Systems, FMS);
  • globales Positionsbestimmungssystem (Global Positioning System, GPS), globales Navigationssatellitensystem (Global Navigation Satellite Systems, GNSS);
  • Data Link.
3
b)
  • Air Traffic Control Transponder, sekundäres Überwachungsradar;
  • Verkehrsalarm- und Kollisionsvermeidungssystem (Traffic Alert and Collision Avoidance System, TCAS);
  • Wetterradar;
  • Funkhöhenmesser;
  • Automatische bordabhängige Überwachung (Automatic Dependent Surveillance - Broadcast, ADS-B)
3
c)
  • Mikrowellenlandesystem (Microwave Landing System, MLS);
  • VLF-Bereich und Hyperbelnavigation (VLF/Omega);
  • Dopplernavigation;
  • Trägheitsnavigationssystem (Inertial Navigation System, INS);
  • ARINC (Aircraft Radio Incorporated) Kommunikations- und Berichtsystem.
3
13.5 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;
Gleichstromerzeugung;
Wechselstromerzeugung;
Notstromerzeugung;
Spannungsregelung;
Energieverteilung;
Invertierer, Transformatoren, Stromrichter;
Schaltungsschutz;
externe/Außenbordversorgung.

3
13.6 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)

Anforderungen an die elektronische Notausrüstung;
Kabinenunterhaltungsgeräte.

3
13.7 Flugsteuerung (ATa 27)
a)

Primäre Flugsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Störklappen (Spoiler);
Trimmregelung;
Wirklaststeuerung (active load control);
auftriebserhöhende Einrichtungen:
Auftriebsvernichter, Bremsklappe;
Systembetrieb: manuell, hydraulisch, pneumatisch;
Steuerdrucksimulierung, Gierdämpfer, Machtrimmregler, Ruderlagebegrenzer, Rudersperrsysteme;
Überziehungsschutzsysteme.

2
b)

Systembetrieb: Fly-by-Wire.

3
13.8 Instrumentensysteme (ATa 31)

Klassifizierung;
Atmosphäre;
Terminologie;
Druckmessvorrichtungen und -systeme;
Pitot-Statik-System;
Höhenmesser;
Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;
Fluggeschwindigkeitsanzeiger;
Machmeter;
Höhenmelde-/-warnsysteme;
Luftdatencomputer;
Instrumentendruckluftsysteme;
direkt anzeigende Druck- und Temperaturanzeigen;
Temperaturanzeigesysteme;
Kraftstoffmengenanzeigesysteme;
gyroskopische Grundsätze;
künstliche Horizonte;
Wendeanzeiger;
Kurskreisel;
Bodenannährungswarngeräte (Ground Proximity Warning Systems, GPWS);
Kompasssysteme;
Flugdatenschreiber (Flight Data Recording Systems, FDRS);
elektronische Fluginstrumentensysteme (Electronic Flight Instrument Systems, EFIS);
Instrumentenwarnsysteme, einschließlich Hauptwarnsystemen und zentralisierter Warntafeln;
Überziehwarnanlagen und Anstellwinkel-Anzeigesysteme;
Vibrationsmessung und -anzeige;
Glascockpit.

3
13.9 Beleuchtung (ATa 33)

Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis;
Innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;
Notbeleuchtung.

3
13.10 Bordinstandhaltungssysteme (ATa 45)

Zentrale Instandhaltungscomputer;
Datenladesystem;
elektronisches Bibliothekssystem;
System für das Drucken;
Strukturüberwachungssystem (Schadenstoleranzüberwachung).

3
13.11 Klima-und Kabinendruckbeaufschlagungsanlage (ATA21)
13.11.1. Luftversorgung

Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkzapfluft, APU (Hilfstriebwerk) und Bodenversorgungswagen.

2
13.11.2. Klimaanlage
Klimaanlagen; 2
Luftumwälzungs- und Kompressionskältemaschinen; 3
Verteilungssysteme; 1
Fluss-, Temperatur- und Feuchtigkeitssteuersystem. 3
13.11.3. Druckbeaufschlagung

Druckbeaufschlagungssysteme;
Steuerung und Anzeige einschließlich Steuerungs- und Sicherheitsventilen;
Kabinendruckregler.

3
13.11.4. Sicherheits- und Warneinrichtungen

Schutz- und Warneinrichtungen.

3
13.12 Brandschutz (ATa 26)
a)

Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;
Feuerlöschanlagen;
Systemprüfungen.

3
b)

Tragbarer Feuerlöscher.

1
13.13 Kraftstoffanlage (ATa 28)
Systemlayout; 1
Kraftstoffbehälter; 1
Versorgungssysteme; 1
Schnellablassen, Entlüften und Entleeren; 1
Umfüllen und Übernehmen; 2
Anzeige- und Warneinrichtungen; 3
Betanken und Enttanken; 2
Kraftstoffanlagen mit Längsausgleich. 3
13.14 Hydraulik (ATa 29)
Systemlayout; 1
Hydraulikflüssigkeiten; 1
Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; 1
Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; 3
Notdruckgenerierung; 3
Filter; 1
Druckbegrenzung; 3
Energieverteilung; 1
Anzeige- und Warnsysteme; 3
Schnittstelle zu anderen Systemen. 3
13.15 Eis- und Regenschutz (ATa 30)
Eisbildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; 2
Vereisungsschutzsysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch; 2
Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; 3
wasserabweisender Stoff; 1
Sonden- und Abflussheizung; 3
Wischersystem. 1
13.16 Fahrwerk (ATa 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; 1
Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; 3
Anzeige- und Warneinrichtungen 3
Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; 3
Bereifung; 1
Lenkung; 3
Luft-Boden-Schaltung. 3
13.17 Sauerstoff (ATa 35)
Systemlayout: Cockpit, Kabine; 3
Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; 3
Versorgungsregelung; 3
Anzeige- und Warneinrichtungen. 3
13.18 Pneumatisch/Vakuum (ATa 36)
Systemlayout; 2
Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung; 2
Druckbegrenzung; 3
Verteilung; 1
Anzeige- und Warneinrichtungen; 3
Schnittstellen zu anderen Systemen. 3
13.19 Wasser/Abfall (ATa 38)

Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss;
Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung.

2
13.20 Integrierte modulare Avionik (ATA42)

Kernsystem;
Netzwerkkomponenten.

Anmerkung: Zu den Funktionen, die typischerweise in die IMA-Module integriert werden können, zählen:

  • Zapfluftmanagement;
  • Luftdruckregelung
  • Belüftung und Luftregelung;
  • Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung; Temperaturregelung;
  • Luftverkehrskommunikation;
  • Avionikkommunikationsrouter;
  • elektrisches Lastmanagement;
  • Trennschalterüberwachung;
  • Built-In Test Equipment (BITE);
  • Treibstoffmanagement;
  • Bremsregelung;
  • Lenkregelung;
  • Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks;
  • Reifendruckanzeige;
  • Öldruckanzeige;
  • Bremstemperaturüberwachung.
3
13.21 Kabinensysteme (ATA44)

Baugruppen und Komponenten, die für die Unterhaltung der Fluggäste und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Cabin Intercommunication Data System, CIDS) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Cabin Network Service, CNS) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videoübertragungen.

Das CIDS bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (Line Replaceable Units, LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleiter-Panels (Flight Attendant Panels, FAP) aus bedient.

Der CNS besteht typischerweise aus einem Server, der unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:

  • Daten-/Funkkommunikation;
  • Kabinen-Kernsystem (Cabin Core System, CCS);
  • Bordunterhaltungssystem (Inflight Entertainment System, IFES);
  • Externes Kommunikationssystem (External Communication System, ECS);
  • Kabinen-Massenspeichersystem (Cabin Mass Memory System, CMMS);
  • Kabinenüberwachungssystem (Cabin Monitoring System, CMS);
  • sonstige Kabinensysteme (Miscellaneous Cabin Systems, MCS).

Das CNS kann beispielsweise folgende Funktionen übernehmen:

  • Zugriff auf Berichte vor Abflug/bei Abflug;
  • Zugang zu E-Mails, Intranet/Internet;
  • Fluggastdatenbank.
3
13.22 Informationssysteme (ATA46)

Baugruppen und Komponenten, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Komponenten, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Cockpit-Drucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen.

Typische Beispiele hierfür sind:

  • Flugverkehrs- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzwerkserver-Systeme.
  • Allgemeines Luftfahrzeug-Informationssystem;
  • Cockpit-Informationssystem;
  • Instandhaltungsinformationssystem;
  • Fluggastkabinen-Informationssystem;
  • sonstige Informationssysteme.
3 )


Modul 14. Antrieb

Stufe
B2
B2L
14.1 Turbinentriebwerke
(a) Konstruktionsanordnung und Arbeitsweise von Turbostrahltriebwerk, Mantelstromtriebwerk, Wellenleistungstriebwerk und Turboproptriebwerk. 1
(b) Elektronisches Triebwerksregelungs- und Kraftstoffmesssystem (FADEC). 2
14.2 Triebwerksanzeigesystem

Abgastemperatur/Zwischenturbinentemperatursysteme;

Triebwerksdrehzahl;

Triebwerksschubanzeige: Triebwerkdruckverhältnis, Triebwerksturbinen- Auslassdruck oder Strahlrohrdrucksysteme;

Öldruck und Temperatur;

Kraftstoffdruck, Temperatur und Fluss;

Ladedruck;

Triebwerksdrehmoment;

Propellergeschwindigkeit.

2
14.3 Anlass- und Zündsysteme

Bedienung von Triebwerks-Anlasssystemen und deren Bestandteilen;

Zündungssysteme und deren Bestandteile;

Instandhaltungs-Sicherheitsanforderungen.

2

Modul 15. Gasturbinentriebwerke

Level
A B1
15.1 Grundlagen

Potenzielle Energie, kinetische Energie, Aktionsprinzip, Gleichdruckverfahren;

Beziehung zwischen Kraft, Arbeit, Leistung, Energie, Geschwindigkeit, Beschleunigung;

Konstruktionsaufbau und Arbeitsweise von Turbostrahltriebwerk, Mantelstromtriebwerk, Wellenleistungstriebwerk, Turboproptriebwerk.

1 2
15.2 Triebwerksleistung

Bruttoschub, Nettoschub, gedrosselter Düsenschub, Schubverteilung, resultierender Schub, Schubleistung in PS, äquivalente Wellenbezugsleistung, spezifischer Kraftstoffverbrauch;

Triebwerkswirkungsgrade;

Mantelströmverhältnis und Triebwerkdruckverhältnis;

Druck, Temperatur und Geschwindigkeit des Gasflusses;

Triebwerksleistungen, Standschub, Einfluss von Geschwindigkeit, Höhe und heißem Klima, Höchstleistung, Begrenzungen.

- 2
15.3 Einlass

Verdichtereinlasskanäle

Auswirkungen verschiedener Einlasskonfigurationen;

Eisschutz.

2 2
15.4 Verdichter

Axial- und Zentrifugaltypen;

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise und Anwendungen;

Ventilatorauswuchtung;

Arbeitsweise:

Ursachen und Auswirkungen von Strömungsabriss im Verdichter und Verdichterpumpen;

Methoden von Luftdurchflussregelung: Ablassventile, verstellbare Einlassleitschaufeln, verstellbare Leitschaufeln, umlaufende Leitschaufeln;

Verdichterverhältnis.

1 2
15.5 Verbrennungsbereich

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise.

1 2
15.6 Turbinenabschnitt

Arbeitsweise und Merkmale von verschiedenen Turbinenschaufeltypen;

Befestigung Schaufel an Scheibe;

Turbinenleitschaufeln;

Ursachen und Auswirkungen von Beanspruchung und Kriechverformung der Turbinenschaufel.

2 2
15.7 Auslass

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise;

konvergente, divergente und verstellbare Schubdüsen;

Triebwerkslärmreduzierung;

Schubumkehrer.

1 2
15.8 Lager und Dichtungen

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise.

- 2
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe

Eigenschaften und Spezifikationen;

Kraftstoffzusätze;

Sicherheitsmaßnahmen.

1 2
15.10 Schmiersysteme

Systembetrieb/-layout und -bauteile.

1 2
15.11 Kraftstoffanlage

Arbeitsweise von Triebwerksregelungs- und Kraftstoffzumesssystemen, einschließlich elektronischer Triebwerksregelung (FADEC);

Systemlayout und -bauteile.

1 2
15.12 Luftsysteme

Arbeitsweise von Triebwerksluftverteilungs- und Vereisungsschutzsystemen, einschließlich Innenkühlung, Abdichtung und Außenbordluftversorgung.

1 2
15.13 Anlass- und Zündsysteme

Arbeitsweise von Motoranlasssystemen und -bauteilen;

Zündungssysteme und -bauteile;

Sicherheitsanforderungen für die Instandhaltung.

1 2
15.14 Triebwerksanzeigesysteme

Abgastemperatur / Zwischenturbinentemperatursysteme;

Triebwerksschubanzeige: Triebwerkdruckverhältnis, Triebwerksturbinen- Auslassdruck oder Strahlrohrdrucksysteme;

Öldruck und Temperatur;

Kraftstoffdruck und Fluss;

Triebwerksdrehzahl;

Vibrationsmessung und -anzeige;

Drehmoment;

Leistung.

1 2
15.15 Leistungserhöhungssysteme

Bedienung und Anwendungen;

Wassereinspritzung, Wasser-Methanol;

Nachbrennersysteme.

- 1
15.16 Turboproptriebwerke

Gasgekoppelte/freie Turbine und getriebegekoppelte Turbinen;

Untersetzungsgetriebe;

integrierte Triebwerks- und Propellerregler;

Überdrehzahlsicherheitseinrichtungen.

1 2
15.17 Wellenleistungstriebwerke

Anordnungen, Antriebssysteme, Untersetzungsgetriebe, Kupplungen, Steuersysteme.

1 2
15.18 Hilfstriebwerke (APUs)

Zweck, Arbeitsweise, Schutzarten.

1 2
15.19 Triebwerkseinbau

Konfiguration von Brandschotten, Triebwerksverkleidungen, Schallschluckplatten, Triebwerksaufhängungen, vibrationsdämpfenden Aufhängungen, Schläuchen, Rohren, Zuführungen, Steckern, Kabelbäumen, Steuerkabeln und -stangen, Hebepunkten und Abläufen.

1 2
15.20 Brandschutzsysteme

Arbeitsweise von Feuermelde- und Löschsystemen.

1 2
15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

Verfahren für Anlassen und Prüflauf am Boden;

Interpretation der Triebwerksleistung und der Parameter;

Trendüberwachung (einschließlich Ölanalyse, Vibration und Endoskop);

Prüfung von Triebwerk und Komponenten auf vom Triebwerkshersteller festgelegte Kriterien, Toleranzen und Daten;

Waschen/Reinigen des Kompressors;

Fremdkörperschäden.

1 3
15.22 Lagerung und Konservierung des Triebwerks

Konservierung und Entkonservierung von Triebwerk und Zubehörteilen/ Systemen.

- 2

Modul 16. Kolbentriebwerk

Stufe
A B1 B3
16.1 Grundlagen

Mechanische, thermische und volumetrische Wirkungsgrade;

Betriebsprinzipen - 2-Takt, 4-Takt, Otto und Diesel;

Hubraum und Verdichtungsverhältnis;

Triebwerkskonfiguration und Zündfolge.

1 2 2
16.2 Triebwerksleistung

Leistungsberechnung und Messung;

die Triebwerksleistung beeinflussende Faktoren;

Gemisch/Verarmung, Frühzündung.

1 2 2
16.3 Triebwerkskonstruktion

Kurbelgehäuse, Kurbelwelle, Nockenwellen, Ölwannen;

Anbaugerätegetriebe;

Zylinder- und Kolbenbaugruppen;

Pleuel, Einlass- und Abgaskrümmer;

Ventilmechanismen;

Propelleruntersetzungsgetriebe.

1 2 2
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage
16.4.1 Vergaser

Typen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze;

Vereisung und Heizung.

1 2 2
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme

Typen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze.

1 2 2
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung

Arbeitsweise von Triebwerksregelungs- und Kraftstoffzumesssystemen, einschließlich elektronischer Triebwerksregelung (FADEC);

Systemlayout und -bauteile.

1 2 2
16.5 Anlass- und Zündsysteme

Anlasssysteme, Vorheizsysteme;

Magnetzündtypen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze;

Zündkabel, Zündkerzen;

Nieder- und Hochspannungssysteme.

1 2 2
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme

Konstruktion und Arbeitsweise von Ansauganlagen, einschließlich Ersatzluftsystemen;

Abgasanlage, Motorkühlungssysteme - Luft und Flüssigkeit.

1 2 2
16.7 Aufladen/Turboladen

Prinzipien und Zweck des Aufladens und seine Auswirkungen auf Triebwerksparameter;

Konstruktion und Arbeitsweise von Auflade-/ Turboladesystemen;

Systemterminologie;

Steuerungssysteme;

Systemschutz.

1 2 2
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe

Eigenschaften und Spezifikationen;

Kraftstoffzusätze;

Sicherheitsmaßnahmen.

1 2 2
16.9 Schmiersysteme

Systembetrieb/-layout und -bauteile.

1 2 2
16.10 Triebwerksanzeigesysteme

Triebwerksdrehzahl;

Zylinderkopftemperatur;

Kühlmitteltemperatur;

Öldruck und Temperatur;

Abgastemperatur;

Kraftstoffdruck und Fluss;

Ladedruck.

1 2 2
16.11 Triebwerkseinbau

Konfiguration von Brandschotten, Triebwerksverkleidungen, Schallschluckplatten, Triebwerksaufhängungen, vibrationsdämpfenden Aufhängungen, Schläuchen, Rohren, Zuführungen, Steckern, Kabelbäumen, Steuerkabeln und -stangen, Hebepunkten und Abläufen.

1 2 2
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

Verfahren für Anlassen und Prüflauf am Boden;

Interpretation der Triebwerksleistung und der Parameter;

Prüfung von Triebwerk und Komponenten auf vom Triebwerkshersteller festgelegte Kriterien, Toleranzen und Daten.

1 3 2
16.13 Lagerung und Konservierung des Triebwerks

Konservierung und Entkonservierung von Triebwerk und Zubehörteilen/Systemen.

- 2 1

Modul 17A. Propeller

Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 17B festgelegt.

Stufe
A B1
17.1 Grundlagen

Blattelementtheorie;

hoher/niedriger Blattwinkel, umgekehrter Winkel, Anstellwinkel, Drehgeschwindigkeit;

Propellerschlupf;

aerodynamische, Zentrifugal- und Schubkräfte;

Drehmoment;

relative Luftströmung auf dem Blattanstellwinkel;

Vibration und Resonanz.

1 2
17.2 Propellerkonstruktion

Konstruktionsmethoden und Werkstoffe, die in Holz-, Verbund- und Metallpropellern verwendet werden;

Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe;

Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe;

Propeller-/Propellerhaubeneinbau.

1 2
17.3 Propellerverstelleinrichtung

Drehzahlkontroll- und Blattverstellungsmethoden, mechanisch und elektrisch/elektronisch;

Segelstellung und Bremssteigung;

Überdrehzahlschutz.

1 2
17.4 Propellersynchronisierung

Synchronisier- und Synchronphasenausrüstung.

- 2
17.5 Propellervereisungsschutz

Geräte für flüssige und elektrische Enteisung.

1 2
17.6 Propellerinstandhaltung

Statische und dynamische Auswuchtung;

Blattspurprüfung;

Bewertung von Schneideschaden, Erosion, Korrosion, Aufschlagschäden, Schichtablösung;

Propellerpflege-/Reparaturpläne;

Propellermotorlauf.

1 3
17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers

Konservierung und Entkonservierung des Propellers.

1 2

Modul 17B. Propeller

Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Propellertechnologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.

Stufe
B3
17.1 Grundlagen

Blattelementtheorie;

hoher/niedriger Blattwinkel, umgekehrter Winkel, Anstellwinkel, Drehgeschwindigkeit;

Propellerschlupf;

aerodynamische, Zentrifugal- und Schubkräfte;

Drehmoment;

relative Luftströmung auf dem Blattanstellwinkel;

Vibration und Resonanz.

2
17.2 Propellerkonstruktion

Konstruktionsmethoden und Werkstoffe, die in Holz-, Verbund- und Metallpropellern verwendet werden;

Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe;

Festpropeller, Verstellpropeller, Propeller mit konstanter Drehzahl;

Propeller-/Propellerhaubeneinbau.

2
17.3 Propellerverstelleinrichtung

Drehzahlkontroll- und Blattverstellungsmethoden, mechanisch und elektrisch/elektronisch;

Segelstellung und Bremssteigung;

Überdrehzahlschutz.

2
17.4 Propellersynchronisierung

Synchronisier- und Synchronphasenausrüstung.

2
17.5 Propellervereisungsschutz

Geräte für flüssige und elektrische Enteisung.

2
17.6 Propellerinstandhaltung

Statische und dynamische Auswuchtung;

Blattspurprüfung;

Bewertung von Schneideschaden, Erosion, Korrosion, Aufschlagschäden, Schichtablösung;

Propellerpflege-/Reparaturpläne;

Propellermotorlauf.

2
17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers

Konservierung und Entkonservierung des Propellers.

2

.

Grundlagenprüfungsstandard
(ausgenommen die Lizenz der Kategorie L)
Anlage II18

1 Allgemeines

1.1 Alle Grundlagenprüfungen müssen, wie nachstehend festgelegt, unter Verwendung der Auswahlfragen sowie der Textfragen durchgeführt werden Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten; es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.

1.2 Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.

1.3 Für jede Textfrage ist die Erstellung einer schriftlichen Antwort erforderlich, und dem Kandidaten müssen 20 Minuten zur Beantwortung jeder dieser Fragen zur Verfügung stehen.

1.4 Geeignete Textfragen müssen unter Verwendung des Lehrplans in Anlage I Module 7A, 7B, 9A, 9B und 10 entworfen und bewertet werden.

1.5 Für jede Frage liegt eine Modellantwort vor, die ebenfalls alle bekannten Alternativantworten, die für andere Unterabteilungen relevant sein können, enthält.

1.6 Die Modellantwort wird ebenfalls in eine Liste der wichtigen Punkte, der so genannten Schlüsselpunkte, unterteilt.

1.7 Die Erfolgsnote für jeden Auswahlfragenteil der Module und Teilmodule ist 75 %.

1.8 Die Erfolgsnote für jede Textfrage ist 75 %, d. h. die Antwort der Kandidaten muss 75 % der erforderlichen, in der Frage behandelten Schlüsselpunkte enthalten und darf keinen wesentlichen Fehler in Bezug auf einen erforderlichen Schlüsselpunkt enthalten.

1.9 Wird entweder nur der Auswahlfragenteil oder der Textfragenteil nicht bestanden, ist nur die Wiederholung des Auswahlfragenteils bzw. Textfragenteils erforderlich.

1.10 Strafpunktbenotungssysteme dürfen zur Feststellung, ob ein Kandidat bestanden hat, nicht verwendet werden.

1.11 Ein nicht bestandenes Modul darf erst nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Datum der Prüfung des nicht bestandenen Moduls wiederholt werden, außer im Falle eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetriebs, der einen Wiederholungslehrgang durchführt, der auf die nicht bestandenen Themen in dem jeweiligen Modul zugeschnitten ist, in welchem Fall die Prüfung für das nicht bestandene Modul nach 30 Tagen erneut abgelegt werden darf.

1.12 Die in Punkt 66.A.25 vorgeschriebenen Zeiträume gelten für jede Einzelprüfung des betreffenden Moduls, mit Ausnahme der Prüfungen, die bei bereits ausgestellten Lizenzen als Teil einer anderen Lizenzkategorie abgelegt wurden.

1.13 Für jedes Modul sind maximal drei Prüfungsversuche zulässig. Nach einer Wartezeit von einem Jahr stehen drei weitere Prüfungsversuche zur Verfügung.

Der Antragsteller teilt dem zugelassenen Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche im vorausgegangenen Jahr sowie den Betrieb oder die zuständige Behörde mit, wo diese Versuche stattfanden. Es ist Aufgabe des zugelassenen Ausbildungsbetriebs bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche in den vorgeschriebenen Zeiträumen zu überprüfen.

2. Anzahl der Fragen je Modul

2.1 Modul 1 - Mathematik

Kategorie A: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

Kategorie B1: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.

2.2 Modul 2 - Physik

Kategorie A: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Kategorie B1: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.

2.3 Modul 3 - Grundlagen der Elektrik

Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B1: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B3: 24 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.

2.4 Modul 4 - Grundlagen der Elektronik

Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 40 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.

Kategorie B3: 8 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 10 Minuten.

2.5 Modul 5 - Digitaltechniken und elektronische Instrumentensysteme

Kategorie A: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

Kategorie B1.1 und B1.3: 40 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.

Kategorie B1.2 und B1.4: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B3: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

2.6 Modul 6 - Werkstoffe und Komponenten

Kategorie A: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B1: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

2.7 Modul 7A - Instandhaltung

Kategorie A: 72 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten plus 40 Minuten.

Kategorie B1: 80 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 100 Minuten plus 40 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.

Modul 7B - Instandhaltung

Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.

2.8 Modul 8 - Grundlagen der Aerodynamik:

Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B3: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

2.9 Modul 9A - Menschliche Faktoren

Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.

Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.

Modul 9B - Menschliche Faktoren

Kategorie B3: 16 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten plus 20 Minuten.

2.10 Modul 10 - Luftfahrtgesetzgebung

Kategorie A: 32 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten plus 20 Minuten.

Kategorie B1: 40 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten plus 20 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 40 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten plus 20 Minuten.

Kategorie B3: 32 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten plus 20 Minuten.

2.11 Modul 11A - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk

Kategorie A: 108 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 135 Minuten.

Kategorie B1: 140 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 175 Minuten.

Modul 11B - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk

Kategorie A: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B1: 100 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.

Modul 11C - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk

Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

2.12 Modul 12 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern

Kategorie A: 100 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.

Kategorie B1: 128 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 160 Minuten.

2.13 Modul 13 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen18

Kategorie B2: 180 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 225 Minuten. Die Fragen und die zur Verfügung stehende Zeit können gegebenenfalls auf zwei Prüfungen aufgeteilt werden.

Kategorie B2L:

Systemberechtigung Anzahl der Auswahlfragen Zur Verfügung stehende Zeit (Minuten)
Geforderte Grundlagen
(Teilmodule 13.1, 13.2, 13.5 und 13.9)
28 35
COM/NAV
(Teilmodul 13.4(a))
24 30
INSTRUMENTE
(Teilmodul 13.8)
20 25
FLUGREGELUNG
(Teilmodule 13.3(a) und 13.7)
28 35
LUFTRAUMÜBERWACHUNG
(Teilmodul 13.4(b))
8 10
LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME
(Teilmodule 13.11 bis 13.18)
32 40

2.14 Modul 14 - Antrieb18

Kategorien B2 und B2L: 24 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.

ANMERKUNG: Die B2L-Prüfung für Modul 14 ist nur anwendbar für die Berechtigungen "Instrumente" und "Luftfahrzeugzellensystem".

2.15 Modul 15 - Gasturbinentriebwerk

Kategorie A: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

Kategorie B1: 92 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 115 Minuten.

2.16 Modul 16 - Kolbentriebwerk

Kategorie A: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B1: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B3: 68 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 85 Minuten.

2.17 Modul 17A - Propeller

Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B1: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Modul 17B - Propeller

Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.

.

Musterlehrgang und Prüfungsstandard Anlage III18

Ausbildung am Arbeitsplatz

1. Allgemeines

Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung besteht aus einer theoretischen Schulung und Prüfung sowie, mit Ausnahme von Berechtigungen der Kategorie C, einer praktischen Schulung und Prüfung.

  1. Die theoretische Ausbildung/Prüfung muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sie muss von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder andernfalls von einem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Betrieb durchgeführt werden.
    2. Sie muss, ausgenommen soweit gemäß der in Punkt (c) beschriebenen Unterschiedsschulung zulässig, dem in Punkt 3.1 dieser Anlage genannten Standard und gegebenenfalls den relevanten Elementen genügen, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert wurden.
    3. Im Falle einer Person gemäß Kategorie C, die durch einen akademischen Grad qualifiziert ist, wie in Punkt 66.A.30(a)(5) aufgeführt, hat der erste relevante theoretische Luftfahrzeugmusterlehrgang auf der Stufe der Kategorien B1 oder B2 zu erfolgen.
    4. Sie muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.
  2. Die praktische Ausbildung/Prüfung muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sie muss von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder andernfalls von einem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Betrieb durchgeführt werden.
    2. Sie muss, ausgenommen soweit gemäß der in Punkt (c) beschriebenen Unterschiedsschulung zulässig, dem in Punkt 3.2 dieser Anlage genannten Standard und gegebenenfalls den relevanten Elementen genügen, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert wurden.
    3. Sie muss einen repräsentativen Querschnitt der für das Luftfahrzeugmuster relevanten Instandhaltungsarbeiten enthalten.
    4. Sie muss durch Vorführungen anhand von Geräten, Bauteilen, Simulatoren, sonstigen Ausbildungseinrichtungen oder an Luftfahrzeugen erfolgen.
    5. Sie muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.
  3. Unterschiedsschulung
    1. Unterschiedsschulung ist die erforderliche Ausbildung, mit der die Unterschiede zwischen zwei verschiedenen Luftfahrzeugmusterberechtigungen desselben Herstellers entsprechend den Festlegungen der Agentur abgedeckt werden sollen.
    2. Die Unterschiedsschulung ist auf Einzelfallbasis unter Berücksichtigung von Anlage III hinsichtlich der theoretischen und praktischen Bestandteile der Ausbildung für die Musterberechtigung festzulegen.
    3. Eine Musterberechtigung ist nach der Unterschiedsschulung erst dann in einer Lizenz einzutragen, wenn der Antragsteller außerdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      • in der Lizenz wurde bereits die Luftfahrzeugmusterberechtigung eingetragen, gegenüber der die Unterschiede festgestellt werden, oder
      • es wurden die Anforderungen an die Musterausbildung für das Luftfahrzeug erfüllt, für das die Unterschiede festgestellt werden.

2. Musterlehrgangsstufen

Die drei nachstehend aufgeführten Stufen legen die Ziele, die Ausbildungstiefe und das Niveau der Fragen fest, die durch die Ausbildung abgedeckt werden sollen.

3. Musterlehrgangsstandard

Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung enthält zwar sowohl theoretische wie praktische Teile, doch die Lehrgänge können für den theoretischen Teil, den praktischen Teil oder für eine Kombination beider Teile genehmigt werden.

3.1. Theoretischer Teil

a) Ziel:

Nach Absolvierung eines theoretischen Ausbildungslehrgangs muss der Teilnehmer in der Lage sein, auf der Ausbildungsstufe gemäß dem Lehrplan in Anlage III detaillierte theoretische Kenntnisse der maßgeblichen Systeme des Luftfahrzeugs und von Struktur, Betrieb, Instandhaltung, Reparatur und Störungsbehebung entsprechend den genehmigten Instandhaltungsdaten nachzuweisen. Der Teilnehmer muss in der Lage sein, die Verwendung der Handbücher und freigegebenen Verfahren, einschließlich Kenntnis aller maßgeblichen Inspektionen und Einschränkungen, nachzuweisen.

b) Ausbildungsstufen:

Bei den Ausbildungsstufen handelt es sich um die in Abschnitt 2 oben festgelegten Ausbildungsstufen.

Nach dem ersten Musterlehrgang für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C müssen alle weiteren Lehrgänge nur gemäß Stufe 1 durchgeführt werden.

Im Rahmen einer theoretischen Ausbildung der Stufe 3 können Ausbildungsmaterialien der Stufen 1 und 2 gegebenenfalls zur Unterrichtung des gesamten Inhalts des Lehrgangsabschnitts herangezogen werden. Während des Ausbildungslehrgangs muss jedoch der überwiegende Teil der Lehrgangsmaterialien und der Ausbildungszeit der höheren Ausbildungsstufe entsprechen.

c) Dauer:

Die nachstehend angegebenen Stundenzahlen entsprechen den Mindeststundenzahlen des theoretischen Teils.

Kategorie Stunden
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 30.000 kg:
B1.1 150
B1.2 120
B2 100
C 30
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse gleich oder unter 30.000 kg und über 5.700 kg:
B1.1 120
B1.2 100
B2 100
C 25
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg und weniger1
B1.1 80
B1.2 60
B2 60
C 15
Hubschrauber2
B1.3 120
B1.4 100
B2 100
C 25
1) Bei nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter kann die Mindestdauer um 50 % verringert werden.

2) Bei Hubschraubern in Gruppe 2 (gemäß Definition in Punkt 66.A.5) kann die Mindestdauer um 30 % verringert werden.

Für die Zwecke der obigen Tabelle entspricht eine Unterrichtsstunde einer Unterrichtsdauer von 60 Minuten; Pausen, Prüfung, Vertiefung, Vorbereitung und Besuch von Luftfahrzeugen sind darin nicht enthalten.

Diese Stundenzahlen gelten nur für theoretische Lehrgänge für vollständige Flugzeug-Triebwerks-Kombinationen entsprechend der von der Agentur definierten Musterberechtigung.

d) Nachweis der Dauer der Lehrgänge:

Bei Lehrgängen, die in einem gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetrieb stattfinden oder direkt von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, ist die Dauer (in Stunden) und die Abdeckung des vollständigen Lehrplans durch eine Ausbildungsbedarfsanalyse auf Grundlage der folgenden Kriterien nachzuweisen:

Geht aus der Ausbildungsbedarfsanalyse hervor, dass eine höhere Stundenzahl erforderlich ist, muss die Länge der Lehrgänge über dem in der Tabelle angegebenen Minimum liegen.

In ähnlicher Weise sind die Ausbildungsstunden von Unterschiedsschulungslehrgängen oder von anderen Kombinationen von Ausbildungslehrgängen (beispielsweise kombinierte B1/B2-Lehrgänge) sowie bei theoretischen Musterausbildungslehrgängen, bei denen die in Punkt 3.1(c) oben angegebenen Zahlen unterschritten werden, diese Zahlen in der oben beschriebenen Weise durch die Ausbildungsbedarfsanalyse der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Darüber hinaus ist für den Lehrgang Folgendes zu beschreiben und zu begründen:

Wird diese Mindestteilnahmezeit nicht erfüllt, darf die Anerkennungsurkunde nicht ausgestellt werden. Um die Mindestteilnahmezeit zu erreichen, kann der ausbildende Betrieb zusätzliche Ausbildungseinheiten durchführen.

e) Inhalt:

Als Minimum sind die Bestandteile des nachstehenden Lehrplans, die spezifisch auf das jeweilige Luftfahrzeugmuster zutreffen, abzudecken. Zusätzliche aufgrund von Musterabweichungen, technischen Änderungen usw. eingeführte Bestandteile sind ebenfalls einzubeziehen.

Der Schwerpunkt des Ausbildungslehrplans muss bei B1-Personal auf mechanischen und elektrischen Gesichtspunkten liegen, bei B2-Personal auf Elektrik- und Avionikaspekten.

Stufe
Kapitel
Flugzeug/
Turbinentriebwerk
Flugzeug/
Kolbentriebwerk
Hubschrauber/
Turbinentriebwerk
Hubschrauber/ Kolbentriebwerk Avionik
Lizenzkategorie B1 C B1 C B1 C B1 C B2
Einführungsmodul:
05 Zeitgrenzen / Instandhaltungsprüfungen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
06 Abmessungen/ Flächen (MTOM usw.) 1 1 1 1 1 1 1 1 1
07 Heben und Abstützen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
08 Lagestabilisierung und Wägung 1 1 1 1 1 1 1 1 1
09 Abschleppen und Rollen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme 1 1 1 1 1 1 1 1 1
11 Schilder und Markierungen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
12 Wartung 1 1 1 1 1 1 1 1 1
20 Standardverfahren - nur musterspezifisch 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Hubschrauber:
18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) - - - - 3 1 3 1 -
60 Standardverfahren Rotor - - - - 3 1 3 1 -
62 Rotoren - - - - 3 1 3 1 1
62a Rotoren - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
63 Rotorantriebe - - - - 3 1 3 1 1
63a Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
64 Heckrotor - - - - 3 1 3 1 1
64a Heckrotor - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
65 Heckrotorantrieb - - - - 3 1 3 1 1
65a Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
66 Klapprotoren/ Ausleger - - - - 3 1 3 1 -
67 Rotorflugsteuerung - - - - 3 1 3 1 -
53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber) - - - - 3 1 3 1 -
25 Notschwimmausrüstung - - - - 3 1 3 1 1
Luftfahrzeugzellenstrukturen:
51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden) 3 1 3 1 - - - - 1
53 Rumpf 3 1 3 1 - - - - 1
54 Gondeln/Ausleger 3 1 3 1 - - - - 1
55 Höhenflossen 3 1 3 1 - - - - 1
56 Fenster 3 1 3 1 - - - - 1
57 Flügel 3 1 3 1 - - - - 1
27a Steuerflächen (alle) 3 1 3 1 - - - - 1
52 Türen 3 1 3 1 - - - - 1
Zonen und Stationskennzeichnungssysteme 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Luftfahrzeugzellensysteme:
21 Klimaanlage 3 1 3 1 3 1 3 1 3
21a Luftversorgung 3 1 3 1 1 1 3 1 2
21B Druckbeaufschlagung 3 1 3 1 3 1 3 1 3
21C Sicherheits- und Warneinrichtungen 3 1 3 1 3 1 3 1 3
22 Flugregelung 2 1 2 1 2 1 2 1 3
23 Kommunikation 2 1 2 1 2 1 2 1 3
24 Stromversorgung 3 1 3 1 3 1 3 1 3
25 Einrichtung und Ausstattung 3 1 3 1 3 1 3 1 1
25a Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung 1 1 1 1 1 1 1 1 3
26 Brandschutz 3 1 3 1 3 1 3 1 3
27 Flugsteuerung 3 1 3 1 3 1 3 1 2
27a Systembedienung: elektrische / elektrisch signalisierte Flugsteuerung 3 1 - - - - - - 3
28 Kraftstoffsysteme 3 1 3 1 3 1 3 1 2
28a Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
29 Hydraulikantrieb 3 1 3 1 3 1 3 1 2
29a Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
30 Eis- und Regenschutz 3 1 3 1 3 1 3 1 3
31 Anzeige-/Aufzeichnungssysteme 3 1 3 1 3 1 3 1 3
31a Instrumentensysteme 3 1 3 1 3 1 1 1 3
32 Fahrwerk 3 1 3 1 3 1 3 1 2
32a Fahrwerk - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
33 Leuchten 3 1 3 1 3 1 3 1 3
34 Navigation 2 1 2 1 2 1 2 1 3
35 Sauerstoff 3 1 3 1 - - - - 2
36 Pneumatik 3 1 3 1 3 1 3 1 2
36a Pneumatik - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
37 Vakuum 3 1 3 1 3 1 3 1 2
38 Wasser/Abwasser 3 1 3 1 - - - - 2
41 Wasserballast 3 1 3 1 - - - - 1
42 Integrierte modulare Avionik 2 1 2 1 2 1 2 1 3
44 Kabinensysteme 2 1 2 1 2 1 2 1 3
45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) 3 1 3 1 3 1 - - 3
46 Informationssysteme 2 1 2 1 2 1 2 1 3
50 Frachtraum und Zubehörräume 3 1 3 1 3 1 3 1 1
Turbinentriebwerke:
70 Standardverfahren - Triebwerke 3 1 - - 3 1 - - 1
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) 3 1 - - 3 1 - - 1
70B Triebwerksleistung 3 1 - - 3 1 - - 1
71 Triebwerk 3 1 - - 3 1 - - 1
72 Triebwerksturbine/ Turboprop/ Mantelgebläse/ mantelloses Gebläse 3 1 - - 3 1 - - 1
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung 3 1 - - 3 1 - - 1
75 Luft 3 1 - - 3 1 - - 1
76 Triebwerksregelung 3 1 - - 3 1 - - 1
78 Auslass 3 1 - - 3 1 - - 1
79 Öl 3 1 - - 3 1 - - 1
80 Anlassen 3 1 - - 3 1 - - 1
82 Wassereinspritzung 3 1 - - 3 1 - - 1
83 Anbaugeräte-Getriebe 3 1 - - 3 1 - - 1
84 Antriebsleistungssteigerung 3 1 - - 3 1 - - 1
73a FADEC 3 1 - - 3 1 - - 3
74 Zündung 3 1 - - 3 1 - - 3
77 Triebwerksanzeigesysteme 3 1 - - 3 1 - - 3
49 Hilfstriebwerke (APUs) 3 1 - - - - - - 2
Kolbentriebwerke:
70 Standardverfahren - Triebwerke - - 3 1 - - 3 1 1
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Vergaser, Kraftstoffeinspritzanlagen, Ansaugtrakt, Auslass und Kühlung, Aufladung/ Turbolader, Schmiersysteme) - - 3 1 - - 3 1 1
70B Triebwerksleistung - - 3 1 - - 3 1 1
71 Triebwerk - - 3 1 - - 3 1 1
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung - - 3 1 - - 3 1 1
76 Triebwerksregelung - - 3 1 - - 3 1 1
79 Öl - - 3 1 - - 3 1 1
80 Anlassen - - 3 1 - - 3 1 1
81 Turbinen - - 3 1 - - 3 1 1
82 Wassereinspritzung - - 3 1 - - 3 1 1
83 Anbaugeräte-Getriebe - - 3 1 - - 3 1 1
84 Antriebsleistungssteigerung - - 3 1 - - 3 1 1
73a FADEC - - 3 1 - - 3 1 3
74 Zündung - - 3 1 - - 3 1 3
77 Triebwerksanzeigesysteme - - 3 1 - - 3 1 3
Propeller:
60a Standardverfahren - Propeller 3 1 3 1 - - - - 1
61 Propeller/Antrieb 3 1 3 1 - - - - 1
61a Propellerkonstruktion 3 1 3 1 - - - - -
61B Propellerverstelleinrichtung 3 1 3 1 - - - - -
61C Propellersynchronisierung 3 1 3 1 - - - - 1
61D Propeller, elektronische Steuerung 2 1 2 1 - - - - 3
61E Propellervereisungsschutz 3 1 3 1 - - - - -
61F Propellerinstandhaltung 3 1 3 1 - - - - 1

f) Für den theoretischen Lehrgangsteil können multimediabasierte Ausbildungsmethoden entweder im Schulungsraum oder in virtueller Umgebung verwendet werden, sofern die den Lehrgang genehmigende Behörde dem zustimmt.

3.2 Praktisches Element

a) Ziel:

Ziel der praktischen Ausbildung ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen in der Durchführung sicherer Instandhaltungs-, Inspektions- und routinemäßiger Wartungsarbeiten nach dem Instandhaltungshandbuch und anderen maßgeblichen Anweisungen sowie von Aufgaben, die für das Luftfahrzeugmuster vorgesehen sind, beispielsweise Fehlerbehebung, Instandsetzungen, Einstellarbeiten, Austausch, Rüsten und Funktionskontrollen. Hierzu zählen auch Kenntnisse in der Nutzung aller technischen Handbücher und Dokumentationen zum Luftfahrzeug, die Verwendung von Spezial-/Sonderwerkzeugen und Prüfgeräten für Ausbau und Austausch von typspezifischen Komponenten und Modulen, einschließlich Instandhaltungstätigkeiten auf dem Tragwerk.

b) Inhalt:

Mindestens 50 % der in der nachstehenden Tabelle angekreuzten Punkte, die für das jeweilige Luftfahrzeugmuster relevant sind, müssen im Rahmen der praktischen Ausbildung absolviert werden.

Die angekreuzten Aufgaben bezeichnen Themen, die für die praktische Ausbildung von Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass Betrieb, Funktion, Einbau und Sicherheitsbedeutung von wichtigen Instandhaltungsaufgaben angemessen abgedeckt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn diese durch die theoretische Ausbildung allein nicht umfassend erläutert werden können. Die Liste gibt zwar eine Aufstellung des Mindestumfangs der Themen der praktischen Ausbildung, doch können weitere Punkte zusätzlich aufgenommen werden, wenn diese für das betreffende Luftfahrzeugmuster relevant sind.

Die durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich der Komplexität und des für die Durchführung der Aufgabe erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und seine Systeme sein. Relativ einfache Aufgaben können einbezogen werden, doch sind weitere, komplexere Aufgaben entsprechend den Erfordernissen des Luftfahrzeugmusters ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.

Abkürzungen in der Tabelle: LOC: Einbauort; FOT: Funktions-/Betriebsprüfung; SGH: Wartung und Bodenabfertigung; R/I: Ausbau/Einbau; MEL: Mindestausrüstungsliste; TS: Fehlersuche bzw. Fehlerbehebung.

Kapitel B1/B2 B1 B2
LOC FOT SGH R/I MEL TS FOT SGH R/I MEL TS
Einführungsmodul:
5 Zeitgrenzen / Instandhaltungsprüfungen X/X - - - - - - - - - -
6 Abmessungen/Flächen (MTOM usw.) X/X - - - - - - - - - -
7 Heben und Abstützen X/X - - - - - - - - - -
8 Lagestabilisierung und Wägung X/X - X - - - - X - - -
9 Abschleppen und Rollen X/X - X - - - - X - - -
10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme X/X - X - - - - X - - -
11 Schilder und Markierungen X/X - - - - - - - - - -
12 Wartung X/X - X - - - - X - - -
20 Standardverfahren - nur musterspezifisch X/X - X - - - - X - - -
Hubschrauber:
18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) X/- - - - - X - - - - -
60 Standardverfahren - nur musterspezifisch X/X - X - - - - X - - -
62 Rotoren X/- - X X - X - - - - -
62a Rotoren - Überwachung und Anzeige X/X X X X X X - - X - X
63 Rotorantriebe X/- X - - - X - - - - -
63a Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X - - X - X
64 Heckrotor X/- - X - - X - - - - -
64a Heckrotor - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X - - X - X
65 Heckrotorantrieb X/- X - - - X - - - - -
65a Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X - - X - X
66 Klapprotoren/Ausleger X/- X X - - X - - - - -
67 Rotorflugsteuerung X/- X X - X X - - - - -
53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber)

Anmerkung: Behandelt unter Luftfahrzeugzellenstrukturen

25 Notschwimmausrüstung X/X X X X X X X X - - -
Luftfahrzeugzellenstrukturen:
51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und
Instandsetzung von Schäden)
53 Rumpf X/- - - - - X - - - - -
54 Gondeln/Ausleger X/- - - - - - - - - - -
55 Höhenflossen X/- - - - - - - - - - -
56 Fenster X/- - - - - X - - - - -
57 Flügel X/- - - - - - - - - - -
27a Steuerfläche X/- - - - - X - - - - -
52 Türen X/X X X - - - - X - - -


Kapitel B1/B2 B1 B2
LOC FOT SGH R/I MEL TS FOT SGH R/I MEL TS
Luftfahrzeugzellensysteme:
21 Klimaanlage X/X X X - X X X X - X X
21a Luftversorgung X/X X - - - - X - - - -
21B Druckbeaufschlagung X/X X - - X X X - - X X
21C Sicherheits- und Warneinrichtungen X/X - X - - - - X - - -
22 Flugregelung X/X - - - X - X X X X X
23 Kommunikation X/X - X - X - X X X X X
24 Stromzufuhr X/X X X X X X X X X X X
25 Einrichtung und Ausstattung X/X X X X - - X X X - -
25a Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung Ausstattung X/X X X X - - X X X - -
26 Brandschutz X/X X X X X X X X X X X
27 Flugsteuerung X/X X X X X X X - - - -
27a Sys. Arbeitsweise: elektrische/elektrisch signalisierte Flugsteuerung X/X X X X X - X - X - X
28 Kraftstoffanlage X/X X X X X X X X - X -
28a Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige X/X X - - - - X - X - X
29 Hydraulikantrieb X/X X X X X X X X - X -
29a Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X X - X X X
30 Eis- und Regenschutz X/X X X - X X X X - X X
31 Anzeige- / Aufzeichnungssysteme X/X X X X X X X X X X X
31a Instrumentensysteme X/X X X X X X X X X X X
32 Fahrwerk X/X X X X X X X X X X -
32a Fahrwerk - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X X - X X X
33 Leuchten X/X X X - X - X X X X -
34 Navigation X/X - X - X - X X X X X
35 Sauerstoff X/- X X X - - X X - - -
36 Pneumatik X/- X - X X X X - X X X
36a Pneumatik - Überwachung und Anzeige X/X X X X X X X X X X X
37 Vakuum X/- X - X X X - - - - -
38 Wasser/Abwasser X/- X X - - - X X - - -
41 Wasserballast X/- - - - - - - - - - -
42 Integrierte modulare Avionik X/X - - - - - X X X X X
44 Kabinensysteme X/X - - - - - X X X X X
45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) X/X X X X X X X X X X X
46 Informationssysteme X/X - - - - - X - X X X
50 Frachtraum und Zubehörräume X/X - X - - - - - - - -
Turbinen-/Kolbentriebwerksmodul:
70 Standardverfahren - nur musterspezifisch - - X - - - - X - - -
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) X/X - - - - - - - - - -


Kapitel B1/B2 B1 B2
LOC FOT SGH R/I MEL TS FOT SGH R/I MEL TS
Turbinentriebwerke:
70B Triebwerksleistung - - - - - X - - - - -
71 Triebwerk X/- X X - - - - X - - -
72 Triebwerksturbine/ Turboprop/ Mantelgebläse/ mantelloses Gebläse X/- - - - - - - - - - -
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung X/X X - - - - - - - - -
73a FADEC-Systeme X/X X - X X X X - X X X
74 Zündung X/X X - - - - X - - - -
75 Luft X/- - - X - X - - - - -
76 Triebwerksregelung X/- X - - - X - - - - -
77 Triebwerksanzeigen X/X X - - X X X - - X X
78 Auslass X/- X - - X - - - - - -
79 Öl X/- - X X - - - - - - -
80 Anlassen X/- X - - X X - - - - -
82 Wassereinspritzung X/- X - - - - - - - - -
83 Anbaugeräte-Getriebe X/- - X - - - - - - - -
84 Antriebsleistungssteigerung X/- X - - - - - - - - -
Hilfstriebwerke (APUs)
49 Hilfstriebwerke (APUs) X/- X X - - X - - - - -
Kolbentriebwerke:
70 Standardverfahren - nur musterspezifisch - - X - - - - X - - -
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) X/X - - - - - - - - - -
70B Triebwerksleistung - - - - - X - - - - -
71 Triebwerk X/- X X - - - - X - - -
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung X/X X - - - - - - - - -
73a FADEC-Systeme X/X X - X X X X X X X X
74 Zündung X/X X - - - - X - - - -
76 Triebwerksregelung X/- X - - - X - - - - -
77 Triebwerksanzeigen X/X X - - X X X - - X X
78 Auslass X/- X - - X X - - - - -
79 Öl X/- - X X - - - - - - -
80 Anlassen X/- X - - X X - - - - -
81 Turbinen X/- X X X - X - - - - -
82 Wassereinspritzung X/- X - - - - - - - - -
83 Anbaugeräte-Getriebe X/- - X X - - - - - - -
84 Antriebsleistungssteigerung X/- X - - - - - - - - -
Propeller:
60a Standardverfahren - Propeller - - - X - - - - - - -
61 Propeller/Antrieb X/X X X - X X - - - - -
61a Propellerkonstruktion X/X - X - - - - - - - -
61B Propellerverstelleinrichtung X/- X - X X X - - - - -
61C Propellersynchronisierung X/- X - - - X - - - X -
61D Propeller, elektronische Steuerung X/X X X X X X X X X X X
61E Propellervereisungsschutz X/- X - X X X - - - - -
61F Propellerinstandhaltung X/X X X X X X X X X X X

4. Prüfungsstandard für den Musterlehrgang

4.1 Prüfungsstandard für den theoretischen Teil

Nach Abschluss des theoretischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:

  1. Die Prüfung ist unter Verwendung von Auswahlfragen durchzuführen. Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen nur eine die richtige Antwort sein darf. Die Gesamtbearbeitungszeit richtet sich nach der Gesamtzahl der Fragen; die verfügbare Bearbeitungszeit muss durchschnittlich 90 Sekunden pro Frage betragen.
  2. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein.
  3. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Vorzeichen (+ oder -) oder fehlerhaften Maßeinheiten. Es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
  4. Als Prüfungsstand für die einzelnen Kapitel 1 ist der in Abschnitt 2 "Musterlehrgangsstandard" festgelegte Stand (Stufe) zugrunde zu legen. Die Verwendung einer begrenzten Anzahl Fragen aus einer niedrigeren Stufe ist jedoch zulässig.
  5. Während der Prüfung müssen die Bücher geschlossen sein. Referenzmaterial ist nicht zulässig. Eine Ausnahme ist zulässig für den Fall der Prüfung der Fähigkeit eines Kandidaten der Stufe B1 oder B2 zur Interpretation technischer Dokumente.
  6. Die Zahl der Fragen muss mindestens eine Frage pro Unterrichtsstunde umfassen. Die Zahl der Fragen je Kapitel und Stufe müssen proportional sein zu:

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewertet bei der Genehmigung des Lehrgangs die Zahl und das Niveau der Fragen.

  7. Die Prüfungserfolgsschwelle beträgt 75 %. Ist die Prüfung des Musterlehrgangs in mehrere Prüfungen untergliedert, muss jede Einzelprüfung mit einer Erfolgsquote von mindestens 75 % bestanden worden sein. Um eine Erfolgsquote von genau 75 % erreichen zu können, ist die Zahl der Prüfungsfragen als ein Vielfaches von 4 zu wählen.
  8. Strafpunktbenotungssysteme (Punktabzug für falsch beantwortete Fragen) dürfen nicht verwendet werden.
  9. Die Prüfungen bei Modulende können nur dann als Teil der Schlussprüfung verwendet werden, wenn sie die korrekte Zahl und das korrekte Fragenniveau aufweisen.

4.2 Prüfungsstandard für den praktischen Teil

Nach Abschluss des praktischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:

  1. Die Prüfung ist von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen.
  2. Bei der Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Teilnehmers zu bewerten.

5. Musterprüfungsstandard

Die Musterprüfung wird von geeigneten, nach Teil-147 zugelassenen Ausbildungsbetrieben oder durch die zuständige Behörde durchgeführt.

Die Prüfung muss mündlich, schriftlich oder auf der Grundlage einer praktischen Bewertung oder einer Kombination daraus erfolgen:

  1. Mündliche Prüfungsfragen müssen in offener Form gestellt werden.
  2. Bei den schriftlichen Prüfungsfragen muss es sich um Textfragen oder um Auswahlfragen handeln.
  3. Durch die praktische Prüfung muss die Kompetenz einer Person zur Durchführung einer Aufgabe bestimmt werden.
  4. Bei den Prüfungsthemen muss es sich um eine Auswahl aus den Kapiteln 2 handeln, die dem Lehrplan aus Absatz 3 Musterlehrgang/ Prüfung auf der angegebenen Stufe entnommen werden.
  5. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein.
  6. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten; es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
  7. Bei der Prüfung muss sichergestellt werden, dass folgende Ziele erfüllt werden:
    1. korrekte und sichere Darstellung des Luftfahrzeugs und seiner Systeme;
    2. Sicherstellen der sicheren Durchführung von Instandhaltungs-, Prüfungs- und Routinearbeiten entsprechend dem Instandhaltungshandbuch und anderer relevanter Anweisungen und Aufgaben, wie für das Luftfahrzeugmuster zweckmäßig, zum Beispiel Fehlerbehebung, Reparaturen, Einstellungen, Ersatz, Verspannungen und Funktionskontrollen, wie z.B. Triebwerkslauf usw., falls erforderlich;
    3. korrekter Gebrauch der gesamten technischen Unterlagen und der Dokumentation für das Luftfahrzeug;
    4. korrekter Gebrauch der spezialisierten/speziellen Werkzeuge und Prüfgeräte, Durchführung von Ausbau und Austausch von Komponenten und Modulen, die für das Muster typisch sind, einschließlich Instandhaltungsaktivitäten direkt am Flugzeug.
  8. Für die Prüfung gelten folgende Bedingungen:
    1. Es sind maximal drei Prüfungsversuche zulässig. Nach einer Wartezeit von einem Jahr stehen drei weitere Prüfungsversuche zur Verfügung. Nach dem ersten Fehlversuch ist eine Wartezeit von 30 Tagen notwendig, nach dem zweiten Fehlversuch müssen 60 Tage vergehen, bis ein erneuter Versuch unternommen werden kann.

      Der Antragsteller teilt dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche im vorausgegangenen Jahr sowie den Ausbildungsbetrieb oder die zuständige Behörde mit, wo diese Versuche stattfanden. Es ist Aufgabe des zugelassenen Ausbildungsbetriebs bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche in den vorgeschriebenen Zeiträumen zu überprüfen.

    2. Der erfolgreiche Abschluss der Musterprüfung und der Erwerb der geforderten praktischen Erfahrung müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erfolgt sein.
    3. Bei der Prüfung muss mindestens ein Prüfer anwesend sein. Der/die Prüfer darf/dürfen nicht an der Ausbildung der Teilnehmer beteiligt gewesen sein.
  9. Der Prüfer muss einen schriftlichen Bericht erstellen, aus dem hervorgeht, warum der Kandidat bestanden bzw. nicht bestanden hat.

6. Ausbildung am Arbeitsplatz

Die Ausbildung am Arbeitsplatz ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen, von der die Lizenz erteilt wurde.

Die Ausbildung ist in und unter der Aufsicht eines für die Instandhaltung des betreffenden Luftfahrzeugmusters zugelassenen Betriebs durchzuführen; die Prüfungen sind von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen abzunehmen.

Die Ausbildung muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.

a) Zielsetzung:

Das Ziel der Ausbildung am Arbeitsplatz ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen und Erfahrung bei der Durchführung sicherer Instandhaltungsarbeiten.

b) Inhalt:

Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss einen für die zuständige Behörde akzeptablen Querschnitt der ausgeführten Aufgaben abdecken. Die bei der Ausbildung am Arbeitsplatz durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich Komplexität und des für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und die zugehörigen Systeme sein. Es können auch relativ einfache Aufgaben einbezogen werden, komplexere Instandhaltungsaufgaben sind jedoch entsprechend dem jeweiligen Luftfahrzeugmuster ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.

Jede Aufgabe ist vom Teilnehmer abzuzeichnen und von einer hierfür benannten Aufsichtsperson gegenzuzeichnen. Die angegebenen Aufgaben müssen sich auf einen tatsächlichen Arbeitsauftragsschein/Arbeitsblatt usw. beziehen.

Die abschließende Bewertung der abgeschlossenen Ausbildung am Arbeitsplatz ist verbindlich vorgeschrieben und ist von einem hierfür benannten Prüfer mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen.

Die folgenden Daten sind in den/dem Arbeitsblättern/Arbeitsbuch der Ausbildung am Arbeitsplatz anzugeben:

  1. Name des Auszubildenden
  2. Geburtsdatum
  3. genehmigter Instandhaltungsbetrieb
  4. Standort
  5. Name der Aufsichtsperson(en) und des Prüfers (ggf. einschließlich Lizenznummer)
  6. Datum des Abschlusses der Aufgabe
  7. Beschreibung der Aufgabe und des Arbeitsauftragsscheins/Arbeitsauftrags/technischen Protokolls usw.
  8. Luftfahrzeugtyp und Zulassungsnummer des Luftfahrzeugs
  9. beantragte Luftfahrzeugberechtigung.

Zur Erleichterung der Überprüfung durch die zuständige Behörde muss der Nachweis der Ausbildung am Arbeitsplatz folgende Unterlagen einschließen:

  1. detaillierte Arbeitsblätter/Arbeitsbuch und
  2. einen Durchführungsbericht, mit dem nachgewiesen wird, auf welche Weise die Ausbildung am Arbeitsplatz die Anforderungen dieses Teils erfüllt.

____

1) Im Sinne dieses Abschnitts Punkts 4 ist unter einem "Kapitel" jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in Unterabschnitt Punkt 3.1 (e) zu verstehen.

2) Im Sinne dieses Abschnitts Punkts 5 ist unter einem "Kapitel" jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in den Unterabschnitten Punkten 3.1(e) und 3.2(b) zu verstehen

.

Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Anlage IV18

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Erfahrung, die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist.

Bei der Erfahrung muss es sich um praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge in der für den Antrag relevanten Unterkategorie handeln.

Die erforderliche Erfahrung wird um 50 % reduziert, wenn der Antragsteller einen für die Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Lehrgang abgeschlossen hat.

Nach
von
A1 A2 A3 A4 B1.1 B1.2 B1.3 B1.4 B2 B2L B3
A1 - 6 Monate 6 Monate 6 Monate 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 2 Jahre 1 Jahr 6 Monate
A2 6 Monate - 6 Monate 6 Monate 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 2 Jahre 1 Jahr 6 Monate
A3 6 Monate 6 Monate - 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 1 Jahr
A4 6 Monate 6 Monate 6 Monate - 2 Jahre 1 Jahr 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 1 Jahr
B1.1 keine 6 Monate 6 Monate 6 Monate - 6 Monate 6 Monate 6 Monate 1 Jahr 1 Jahr 6 Monate
B1.2 6 Monate keine 6 Monate 6 Monate 2 Jahre - 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr keine
B1.3 6 Monate 6 Monate keine 6 Monate 6 Monate 6 Monate - 6 Monate 1 Jahr 1 Jahr 6 Monate
B1.4 6 Monate 6 Monate 6 Monate keine 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre - 2 Jahre 1 Jahr 6 Monate
B2 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr - - 1 Jahr
B2L 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr - 1 Jahr
B3 6 Monate keine 6 Monate 6 Monate 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 2 Jahre 1 Jahr -

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Antragsformular - EASA-Formblatt 19 Anlage V15 18


  1. Diese Anlage enthält ein Muster des Formblatts für die Beantragung der in Anhang III (Teil-66) genannten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen.
  2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann das EASA-Formblatt 19 nur dann ändern, wenn zusätzliche Informationen für den Fall aufgenommen werden müssen, dass die nationalen Anforderungen eine Verwendung der gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen außerhalb der Anforderungen von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) erlauben oder verlangen.


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Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) - EASA-Formblatt 26 Anlage VI15 18


  1. Die folgenden Seiten enthalten ein Muster der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66).
  2. Das Dokument ist in der gezeigten standardisierten Form zu drucken, seine Größe kann jedoch reduziert werden, um gegebenenfalls die Erstellung auf dem Computer zu ermöglichen. Bei Verringerung der Größe ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz an den Stellen vorhanden ist, an denen amtliche Siegel/Stempel aufgebracht werden müssen. Mit dem Computer erstellte Dokumente müssen nicht alle leer bleibenden Felder enthalten, solange das Dokument deutlich als Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) ausgestellt wurde, erkennbar ist.
  3. Das Dokument kann in Englisch oder in der Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde ausgefüllt werden. Im letzteren Fall ist für jeden Lizenzinhaber, der die Lizenz außerhalb dieses Mitgliedstaats benötigt, eine zweite Ausfertigung in englischer Sprache beizulegen, um das Verständnis zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung sicherzustellen.
  4. Jeder Lizenzinhaber muss eine eindeutige Lizenznummer haben, die aus einer nationalen Kennung und einer alphanumerischen Bezeichnung besteht.
  5. Die Reihenfolge der Seiten des Dokuments kann von der Reihenfolge dieses Musters abweichen und das Dokument muss nicht unbedingt Trennlinien aufweisen, solange die enthaltenen Informationen so angeordnet sind, dass das Layout jeder Seite eindeutig anhand des Formats des hierin enthaltenen Musters der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen identifiziert werden kann.
  6. Das Dokument ist von der zuständigen Behörde zu erstellen. Es kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb erstellt werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Erstellung gemäß einem im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Ausstellung des Dokuments.
  7. Die Vornahme jeder Änderung einer bestehenden Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen obliegt der zuständigen Behörde. Die Änderung kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Änderung gemäß einem in dem Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Änderung des Dokuments.
  8. Der Inhaber der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss diese Lizenz in gutem Zustand halten und sicherstellen, dass keine unbefugten Einträge vorgenommen werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann dazu führen, dass die Lizenz ungültig wird oder der Lizenzinhaber das Recht verliert, Freigabebescheinigungen auszustellen. Sie kann auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach nationalem Recht führen.
  9. Die nach Anhang III (Teil-66) erteilte Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt und muss bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht werden.
  10. Der Anhang zum EASA-Formblatt 26 ist fakultativ und darf nur dafür verwendet werden, unter nationale Vorschriften fallende Rechte einzutragen, die nicht von Anhang III (Teil-66) abgedeckt werden.
  11. Bezüglich der Seite der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen für die Luftfahrzeugmusterberechtigung steht es der zuständigen Behörde frei, diese Seite erst zum Zeitpunkt der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung auszustellen, wobei für mehrere Luftfahrzeugmusterberechtigungen entsprechend mehr Seiten ausgestellt werden müssen.
  12. Unbeschadet Punkt 11 ist jede Seite im Format dieses Musters auszustellen und muss die für die betreffende Seite vorgeschriebenen Angaben enthalten.
  13. In der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ist klar anzugeben, dass die vermerkten Einschränkungen Ausschlüsse aus dem Recht zur Erteilung von Freigabebescheinigungen sind. Gelten keine Einschränkungen, ist die Seite "EINSCHRÄNKUNGEN" mit dem Vermerk "Keine Einschränkungen" zu versehen.
  14. Bei der Verwendung eines Vordrucks für die Ausstellung der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen sind alle Felder für Kategorien, Unterkategorien oder Musterberechtigungen, die keinen Berechtigungseintrag enthalten, so zu kennzeichnen, dass daraus das Nichtvorhandensein der diesbezüglichen Berechtigung hervorgeht.

.

Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Anlage VII18

Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I von Anhang III (TeiL-66) enthaltenen Definitionen.

Unterkategorien: Die für jede Unterkategorie erforderlichen Module (siehe Entsprechungstabelle unten)
L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise 1L, 2L , 3L, 5L, 7L und 12L
L1: Segelflugzeuge 1L, 2L, 3L, 4L , 5L, 6L, 7L und 12L
L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise 1L, 2L, 3L , 5L, 7L, 8L und 12L
L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge 1L, 2L, 3L, 4L, 5L, 6L, 7L, 8L und 12L
L3H: Heißluftballone 1L, 2L, 3L, 9L und 12L
L3G: Gasballone 1L, 2L, 3L, 10L und 12L
L4H: Heißluft-Luftschiffe 1L, 2L, 3L, 8L, 9L, 11L und 12L
L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe 1L, 2L, 3L, 8L, 10L, 11L und 12L
L5: Gas-Luftschiffe oberhalb ELA2 Erforderliches Grundwissen für eine beliebige B1-Unterkategorie

zuzüglich

8L (für B1.1 und B1.3), 10L, 11L und 12L

Inhalt

Modul-Bezeichnung
1L "Grundwissen"
2L "Menschliche Faktoren"
3L "Luftrecht"
4L "Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise"
5L "Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise"
6L "Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise"
7L "Luftfahrzeugzellen allgemein"
8L "Triebwerk"
9L "Heißluftballon/Heißluft-Luftschiff"
10L "Gasballon/Gas-Luftschiff (frei/gefesselt)"
11L "Heißluft/Gas-Luftschiffe"
12L "Funk/ELT/Transponder/Instrumente"

Modul 1L - Grundwissen


Stufe
1L.1 Mathematik

Arithmetik

  • Begriffe und Zeichen der Arithmetik;
  • Methoden der Multiplikation und Division;
  • Brüche und Dezimalzahlen;
  • Faktoren und Vielfache;
  • Gewichte, Maße und Umrechnungsfaktoren;
  • Verhältnis und Proportion;
  • Durchschnitt und Prozente;
  • Flächen, Volumen, Quadrate und Würfel.

Algebra

  • Zur Bewertung einfacher algebraischer Ausdrücke: Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division;
  • Verwendung von Klammern;
  • einfache algebraische Brüche.

Geometrie

  • Einfache geometrische Konstruktionen;
  • Grafische Darstellung: Art und Anwendungen von Grafiken.
1
1L.2 Physik

Materie

  • Natur der Materie: die chemischen Elemente;
  • Chemische Verbindungen;
  • Aggregatzustände: fest, flüssig und gasförmig;
  • Zustandsänderungen.

Mechanik

  • Kräfte, Momente und Kräftepaare, Darstellung als Vektoren;
  • Schwerpunkt;
  • Spannung, Kompression, Scherung und Torsion;
  • Natur und Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen.

Temperatur

  • Thermometer und Temperaturskalen: Celsius, Fahrenheit und Kelvin;
  • Wärmedefinition.
1
1L.3 Elektrik

Gleichstromkreise

  • Ohmsches Gesetz, erstes und zweites Kirchhoffsches Gesetz;
  • Bedeutung des Innenwiderstands einer Spannungsquelle;
  • Widerstand (physikalische Größe)/Widerstand (Bauteil);
  • Widerstandsfarbcodes, Werte und Toleranzen, Vorzugswerte, Wattnennleistung;
  • - Serien- und Parallelschaltungen von Widerständen.
1
1L.4 Aerodynamik/Aerostatik

Internationale Standardatmosphäre (ISA), Anwendung auf die Aerodynamik und Aerostatik.

Aerodynamik

  • Luftströmung um einen Körper;
  • Grenzschicht, Laminar- und Turbulenzströmung;
  • Schub, Gewicht, aerodynamische Resultierende;
  • Erzeugung von Auftrieb und Widerstand: Anstellwinkel, Polarkurve, Strömungsabriss.

Aerostatik
Hülleneffekte, Windeffekte, Höhen- und Temperatureffekte.

1
1L.5 Arbeitssicherheit und Umweltschutz;
  • Sichere Arbeitsverfahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Strom, Gasen (insbesondere Sauerstoff), Ölen und Chemikalien;
  • Kennzeichnung, Lagerung und Entsorgung von (für die Sicherheit und die Umwelt) gefährlichen Stoffen;
  • Abhilfemaßnahmen im Falle eines Feuers oder eines anderen Unfalls mit einer oder mehreren Gefahren, einschließlich Kenntnisse über Löschmittel.
2

Modul 2L - Menschliche Faktoren


Stufe
2L.1 Allgemein
  • Notwendigkeit der Berücksichtigung menschlicher Faktoren;
  • auf menschliche Faktoren/menschliche Fehler zurückzuführende Zwischenfälle;
  • "Murphy's Law".
1
2L.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen

Sehen, Hören, Informationsverarbeitung, Aufmerksamkeit und Wahrnehmung, Gedächtnis.

1
2L.3 Sozialpsychologie

Verantwortung, Motivation, Gruppendruck, Teamarbeit.

1
2L.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren

Fitness/Gesundheit, Stress, Schlaf, Müdigkeit, Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch.

1
2L.5 Physische Umgebung

Arbeitsumfeld (Klima, Lärm, Beleuchtung).

1

Modul 3L - Luftrecht


Stufe
3L.1 Rechtsrahmen
  • Rolle der Europäischen Kommission, der EASa und der nationalen Luftfahrtbehörden;
  • Anwendbare Teile von Teil-M und Teil-66.
1
3L.2 Reparaturen und Modifikationen
  • Genehmigung von Änderungen (Reparaturen und Modifikationen);
  • Standardänderungen und Standardreparaturen.
2
3L.3 Instandhaltungsunterlagen
  • Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD), Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) (AMM, IPC, usw.);
  • Flughandbuch;
  • Instandhaltungsaufzeichnungen.
2

Modul 4L - Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise


Stufe
4L.1 Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise
  • Holz, Sperrholz, Klebstoffe, Konservierung, Stromleitung, Eigenschaften, Bearbeitung;
  • Bespannung (Bespannungsmaterialien, Klebstoffe und Decklacke, natürliche und synthetische Bespannungsmaterialien und Klebstoffe);
  • Lackierung, Montage und Reparaturverfahren;
  • Erkennung von Schäden aufgrund der Überlastung von Strukturen aus Holz, Metallrohren und Gewebe;
  • Alterung von Holzkomponenten und Bespannungsmaterialien;
  • Rissprüfung (optisches Verfahren, z.B. Vergrößerungsglas) von Metallkomponenten; Korrosion und präventive Verfahren; Gesundheits- und Brandschutz.
2
4L.2 Material
  • Holzarten, Stabilität und Bearbeitungseigenschaften;
  • Rohre und Beschläge aus Stahl und Leichtmetall; Bruchprüfungen von Schweißnähten;
  • Kunststoffe (Überblick, Verständnis der Eigenschaften);
  • Farben, Entfernung von Farben;
  • Leime, Klebstoffe;
  • Bespannungsmaterialien und -technologien (natürliche und synthetische Polymere).
2
4L.3 Erkennen von Schäden
  • Überlastung von Strukturen aus Holz, Metallrohren und Gewebe;
  • Lastübertragungen;
  • Ermüdungsfestigkeit und Rissprüfung.
3
4L.4 Durchführung praktischer Tätigkeiten
  • Sichern von Stiften, Schrauben, Kronenmuttern, Spannschrauben;
  • Spleissung mit Kauschen
  • Nicopress- und Taluritreparaturen;
  • Reparatur von Bespannungsmaterialien;
  • Reparatur von transparenten Materialien;
  • Reparaturübungen (Sperrholz, Stringer, Leisten, Außenhaut);
  • Aufrüsten von Luftfahrzeugen. Berechnung des Massenausgleichs von Steuerflächen und Ruderausschlägen, Messung der Bedienkräfte;
  • Durchführung von 100-Stunden/Jahresinspektionen an einer Luftfahrzeugzelle in Holzbauweise oder in gewebebespannter Metallrohrbauweise.
2

Modul 5L - Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise


Stufe
5L.1 Luftfahrzeugzellen aus faserverstärktem Kunststoff (FVK) - Grundlagen der FVK-Bauweise;
  • Harze (Epoxid, Polyester, Phenol, Vinylester);
  • Verstärkungsstoffe Glas-, Aramid- und Kohlenstofffasern, Eigenschaften;
  • Füllstoffe;
  • Stützkerne (Balsa, Waben, Schaumstoff);
  • Bauweise, Lastübertragungen (reine FVK-Schale, Sandwich);
  • Erkennen von Schäden bei der Überbeanspruchung von Komponenten;
  • Verfahren für FVK-Projekte (entsprechend dem Instandhaltungsbetriebshandbuch), einschließlich Lagerbedingungen für das Material.
2
5L.2 Material
  • Thermoplasten; thermoplastische Polymere, Katalysatoren;
  • Verständnis der Eigenschaften, der Bearbeitungstechnologien, Lösen, Verbinden, Schweißen;
  • FVK-Harze: Epoxid, Polyester, Vinylester, Phenole;
  • Verstärkungsmaterialien;
  • Von der Grundfaser bis zu Filamenten (Ausgangsprodukt, Finish), Webmuster;
  • Eigenschaften einzelner Verstärkungsmaterialien (E-Glasfaser, Aramidfaser, Kohlenstofffaser);
  • Problem mit Systemen aus unterschiedlichen Materialien, Matrix;
  • Adhäsion/Kohäsion, unterschiedliches Verhalten von Fasermaterialien;
  • Füllmaterial und Pigmente;
  • Technische Anforderungen an Füllmaterial;
  • Veränderte Eigenschaften der Harzzusammensetzung durch den Einsatz von E-Glas, Mikroballon, Aerosole, Baumwolle, Mineralien, Metallpulver, organische Stoffe;
  • Decklack und Reparaturtechnologien;
  • Stützstoffe;
  • Waben (Papier, FVK, Metall), Balsaholz, Divinyzelle (Contizell), Entwicklungstrends.
2
5L.3 Montage von Luftfahrzeugzellen aus faserverstärkten Verbundstrukturen
  • Reine Schale;
  • Sandwich;
  • Montage von Tragflächen, Rumpf und Steuerflächen.
2
5L.4 Erkennen von Schäden
  • Verhalten der FVK-Komponenten bei Überbeanspruchung;
  • Erkennen von Delaminationen, losen Klebestellen;
  • Biegefrequenz von Tragflächen;
  • Lastübertragungen;
  • reib- und formschlüssige Verbindung;
  • Ermüdungsfestigkeit und Korrosion von Metallteilen;
  • Kleben von Metall, Oberflächenbearbeitung von Stahl- und Aluminiumkomponenten während des Klebens mit faserverstärktem Kunststoff.
3
5L.5 Formherstellung
  • Gips- und Keramikformen;
  • GFK-Formen, Deckschicht, Verstärkungsmaterialien, Steifigkeitsprobleme;
  • Metallformen;
  • Positive und Negative.
2
5L.6 Durchführung praktischer Tätigkeiten
  • Sichern von Stiften, Schrauben, Kronenmuttern, Spannschrauben;
  • Spleissung mit Kauschen
  • Nicopress- und Taluritreparaturen;
  • Reparatur von Bespannungsmaterialien;
  • Reparatur von reinen FVK-Schalen;
  • Formherstellung/Formen einer Komponente (z.B. Rumpfnase, Fahrwerksverkleidung, Flügelspitze und Winglet);
  • Reparatur von Sandwich-Schalen mit beschädigter Innen- und Außenlage;
  • Reparatur einer Sandwich-Schale mit Vakuumtechnik;
  • Reparatur transparenter Kunststoffe (Acrylglas) mit Ein- und Zweikomponentenklebern;
  • Verklebung zwischen transparenten Materialien und deren Rahmen;
  • Tempern von transparenten Materialien und anderen Komponenten;
  • Durchführung von Reparaturen an Bauteilen in Sandwichbauweise (geringfügige Reparatur < 20 cm);
  • Aufrüsten von Luftfahrzeugen. Berechnung des Massenausgleichs von Steuerflächen und Ruderausschlägen, Messung der Bedienkräfte;
  • Durchführung von 100-Stunden/Jahresinspektionen bei einer FVK-Luftfahrzeugzelle.
2

Modul 6L - Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise


Stufe
6L.1 Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise
  • Metallische Materialien und Halbfertigprodukte, Bearbeitungsverfahren;
  • Ermüdungsfestigkeit und Rissprüfung.
  • Montage von Metallkomponenten, Nietverbindungen, Klebeverbindungen
  • Erkennen von Schäden an überbeanspruchten Komponenten, Korrosionseffekte;
  • Gesundheits- und Brandschutz.
2
6L.2 Material
  • Stahl und Stahllegierungen;
  • Leichtmetalle und Leichtmetalllegierungen;
  • Nietmaterialien;
  • Kunststoffe;
  • Lacke und Farben;
  • Metallkleber;
  • Korrosionsarten;
  • Bespannungsmaterialien und -technologien (natürliche und synthetische Polymere).
2
6L.3 Erkennen von Schäden
  • Überbeanspruchte Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise, Nivellieren, Symmetriemessung;
  • Lastübertragungen;
  • Ermüdungsfestigkeit und Rissprüfung.
  • Erkennen loser Nietverbindungen.
3
6L.4 Montage von Luftfahrzeugzellen in Metall- und Verbundbauweise
  • Außenhaut;
  • Spanten;
  • Stringer und Längsträger;
  • Spantenkonstruktion;
  • Probleme mit Konstruktionen aus unterschiedlichen Materialien.
2
6L.5 Verbindungselemente
  • Klassifizierung von Passungen und Abständen;
  • metrische und Empire-Maßsysteme;
  • Bolzen mit Übermaß.
2
6L.6 Durchführung praktischer Tätigkeiten
  • Sichern von Stiften, Schrauben, Kronenmuttern, Spannschrauben;
  • Spleissung mit Kauschen
  • Nicopress- und Taluritreparaturen;
  • Reparatur von Bespannungsmaterialien, Oberflächenschäden, Bohrtechniken;
  • Reparatur von transparenten Materialien;
  • Zuschneiden von Blechen (Aluminium und Leichtmetalllegierungen, Stahl und Stahllegierungen);
  • Falzen, Biegen, Abkanten, Treiben, Glätten, Sicken;
  • Reparaturnieten von Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise nach Reparaturanweisungen oder Zeichnungen;
  • Bewerten von Nietfehlern;
  • Aufrüsten von Luftfahrzeugen. Berechnung des Massenausgleichs von Steuerflächen und Ruderausschlägen, Messung der Bedienkräfte;
  • Durchführung von 100-Stunden/Jahresinspektionen bei einer Luftfahrzeugzelle in Metallbauweise.
2

Modul 7L - Luftfahrzeugzellen allgemein


Stufe
7L.1 Steuerung
  • Steuerung im Cockpit: Bedienhebel im Cockpit, Farbmarkierungen, Form der Bedienelemente;
  • Steuerflächen, Landeklappen, Oberflächen der Luftbremsen, Steuerungen, Scharniere, Lager, Halterungen, Steuerstangen, Umlenkhebel, Ruderhörner, Umlenkrollen, Steuerseile, Ketten, Rohre, Walzen, Schienen, Spindelantriebe, Oberflächen, Freigängigkeit, Schmierstoffe, Dämpfungsflächen, Massenausgleich;
  • Überlagerung von Steuerungen: Querruder-Landeklappen, Bremsklappen-Landeklappen;
  • Trimmsysteme.
3
7L.2 Luftfahrzeugzellensystem
  • Fahrwerk: Besonderheiten des Fahrwerks und Stoßdämpfers, Ausfahrmechanismus, Bremsen, Trommel-, Scheibenbremse, Rad, Reifen und Einfahrmechanismus, elektrisches Einfahren, Notverfahren;
  • Verbindungspunkte von Tragfläche und Rumpf, Verbindungspunkte von Leitwerk (Höhen- und Seitenleitwerk) und Rumpf, Steuerflächen-Anschlußpunkte;
  • Zulässige Instandhaltungsmaßnahmen;
  • Schleppen: Schlepp-/Anhebemechanismus;
  • Kabine: Sitze und Sicherheitsgurte, Kabinengestaltung, Frontscheibe, Fenster, Beschilderung, Gepäckraum, Steuerung im Cockpit, Kabinenbelüftung, Gebläse;
  • Wasserballast: Wasserbehälter, Leitungen, Ventile, Ablässe, Be-/Entlüftung, Tests;
  • Kraftstoffanlage: Tanks, Leitungen, Filter, Be-/Entlüftung, Ablässe, Befüllung, Tankwahlventil, Pumpen, Anzeigen, Tests, Anschlüsse;
  • Hydraulik: Auslegung, Akkumulatoren, Druck- und Kraftverteilung, Anzeigen;
  • Flüssigkeiten und Gas: Hydraulik, sonstige Flüssigkeiten, Niveau, Behälter, Leitungen, Ventile, Filter;
  • Schutz: Brandschotte, Brandschutz, Blitzschutz-Potenzialausgleich, Spannschrauben, Schließvorrichtungen, statische Ableitungen.
2
7L.3 Verbindungselemente
  • Zuverlässigkeit von Stiften, Nieten, Schrauben;
  • Steuerkabel, Spannschrauben;
  • Schnellkupplungen (L'Hotellier, SZD, Polen).
2
7L.4 Sicherungselemente
  • Zulässigkeit von Sicherungsverfahren, Sicherungsstifte, Federstahlstifte, Sicherungsdraht, Stopp-Muttern, Farbe;
  • Schnellkupplungen.
2
7L.5 Ermittlung von Gewicht und Schwerpunkt 2
7L.6 Rettungssysteme 2
7L.7 Bordmodule
  • Staudrucksystem, Vakuumsystem/dynamisches System, hydrostatischer Test;
  • Fluginstrumente: Fahrtmesser, Höhenmesser, Variometer, Anschluss und Funktion, Markierungen;
  • Anordnung und Anzeigen, Bedienpanel, Stromkabel;
  • Kreisel, Filter, Anzeigeinstrumente; Funktionsprüfung;
  • Magnetkompass: Einbau und Kompensieren;
  • Segelflugzeuge. akustisches Variometer, Flugdatenschreiber, Zusammenstoßwarnanlage;
  • Sauerstoffsystem.
2
7L.8 Einbau und Anschlüsse von Bordmodulen
  • Fluginstrumente, Einbauanforderungen (Notlandebedingungen nach CS-22);
  • Elektrische Verkabelung, Spannungsquellen, Akkumulatorenarten, elektrische Parameter, Stromgenerator, Schutzschalter, Energiebilanz, Erdung, Verbindungen, Anschlüsse, Warnungen, Sicherungen, Lampen, Beleuchtung, Schalter, Voltmeter, Amperemeter, elektrische Anzeigen.
2
7L.9 Kolbenantrieb

Schnittstelle zwischen Triebwerk und Luftfahrzeugzelle.

2
7L.10 Propeller
  • Kontrolle;
  • Austausch;
  • Auswuchten;
2
7L.11 Einfahrsystem
  • Kontrolle der Propellerstellung;
  • Einfahrvorrichtung des Triebwerks und/oder des Propellers.
2
7L.12 Physische Inspektionsverfahren
  • Reinigung, Verwendung von Licht und Spiegeln;
  • Messgeräte;
  • Messung von Steuerausschlägen;
  • Drehmoment von Schrauben und Bolzen;
  • Abnutzung von Lagern;
  • Prüfgeräte;
  • Kalibrierung der Messgeräte.
2

Modul 8L - Triebwerk


Stufe
8L.1 Lärmgrenzwerte
  • Erklärung des Begriffs des "Geräuschpegels";
  • Lärmbescheinigung;
  • Verbesserte Schalldämmung
  • Möglichkeiten der Verringerung von Geräuschemissionen.
1
8L.2 Kolbenmotoren
  • Viertakt-Ottomotor, luftgekühlter Motor, flüssigkeitsgekühlter Motor;
  • Zweitakt-Motor;
  • Kreiskolbenmotor;
  • Effizienz und Einflussfaktoren (Druck-Volumen-Diagramm, Leistungskurve);
  • Lärmdämmungsgeräte.
2
8L.3 Propeller
  • Blatt, Spinner, Rückplatte, Druckspeicher, Nabe;
  • Bedienung des Propellers;
  • Verstellpropeller, am Boden und im Flug verstellbare Propeller - mechanisch, elektrisch und hydraulisch;
  • Auswuchten (statisch, dynamisch);
  • Lärmprobleme.
2
8L.4 Triebwerkssteuerungen
  • Mechanische Steuerungen;
  • Elektrische Steuerungen;
  • Tankanzeigen;
  • Funktionen, Merkmale, typische Fehler und Fehlermeldungen.
2
8L.5 Schläuche
  • Material und Bearbeitung von Kraftstoff- und Ölschläuchen;
  • Kontrolle der Lebensdauer.
2
8L.6 Zubehörteile
  • Betrieb der Magnetzündung;
  • Kontrolle der Instandhaltungsgrenzen;
  • Funktion von Vergasern;
  • Instandhaltungsanweisungen zu charakteristischen Merkmalen;
  • Elektrische Brennstoffpumpen;
  • Betrieb von Propellerreglern;
  • Elektrische Propellerregelung;
  • Hydraulische Propellerregelung;
2
8L.7 Zündung
  • Bauweisen: Spulenzündung, Magnetzündung und Thyristorzündung;
  • Leistungsfähigkeit der Zündung und Vorheizsystem;
  • Zündungsmodule und Vorheizsystem;
  • Prüfen und Testen einer Zündkerze.
2
8L.8 Einlasssysteme und Abgasanlagen
  • Funktion und Montage;
  • Einbau von Schalldämpfern und Heizgeräten;
  • Gondeln und Triebwerksverkleidungen;
  • Prüfen und Testen;
  • CO-Emissionstest.
2
8L.9 Kraftstoffe und Schmierstoffe
  • Kraftstoffmerkmale;
  • Kennzeichnung, umweltfreundliche Lagerung;
  • Mineralische und synthetische Schmieröle und deren Parameter: Kennzeichnung und Merkmale, Anwendung;
  • Umweltfreundliche Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung von Altöl.
2
8L.10 Dokumentation
  • Unterlagen des Triebwerks- und Propellerherstellers;
  • Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA);
  • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
  • Zeit zwischen Überholungen (TBO);
  • Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA/AD), technische Anmerkungen und Service Bulletins.
2
8L.11 Anschauungsmaterial
  • Zylindereinheit mit Ventil;
  • Vergaser;
  • Hochspannungsmagnet;
  • Differentialdruckprüfer für Zylinder;
  • Überhitzte/beschädigte Kolben;
  • Zündkerzen unterschiedlich betriebener Motoren.
2
8L.12 Praktische Erfahrung
  • Arbeitssicherheit / Unfallverhütung (Umgang mit Kraftstoffen und Schmierstoffen, Triebwerksstart);
  • Justieren der Triebwerksteuerstangen und Bowdenzüge;
  • Einstellung der Leerlaufdrehzahl;
  • Kontrolle und Einstellung des Zündzeitpunkts;
  • Funktionsprüfung der Magneten;
  • Kontrolle der Zündanlage;
  • Prüfen und Reinigen von Zündkerzen;
  • Durchführung der in der 100-Stunden/Jahresinspektion eines Flugzeuges enthaltenen Triebwerksaufgaben
  • Prüfen der Kompression;
  • Statischer Test und Bewertung des Triebwerklaufs;
  • Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten, einschließlich des Austauschs von Komponenten.
2
8L.13 Gaswechsel bei Verbrennungsmotoren
  • Viertakt-Hubkolbenmotor und Steuereinheiten;
  • Energieverluste;
  • Einstellung des Zündzeitpunktes;
  • Durchflussverhalten von Steuereinheiten;
  • Wankelmotor und Steuereinheiten;
  • Zweitaktmotor und Steuereinheiten;
  • Gasaustausch;
  • Lader;
  • Leerlaufbereich und Leistungsspektrum.
2
8L.14 Zündung, Verbrennung und Kraftstoffe
  • Zündung;
  • Zündkerzen;
  • Zündsystem;
  • Verbrennungsvorgang;
  • Normale Verbrennung;
  • Wirkungsgrad und mittlerer Druck;
  • Klopfen des Motors und Oktanzahl;
  • Brennkammerformen;
  • Kraftstoff/Luft-Gemisch im Vergaser;
  • Vergaserprinzip, Vergasergleichung;
  • Einfacher Vergaser;
  • Probleme des einfachen Vergasers und ihre Lösung;
  • Vergasermodelle;
  • Kraftstoff/Luft-Gemisch bei Einspritzung;
  • Mechanische Einspritzsteuerung;
  • Elektronische Einspritzsteuerung;
  • Kontinuierliche Einspritzung;
  • Vergleich Vergaser - Einspritzung.
2
8L.15 Fluginstrumente in Luftfahrzeugen mit Einspritzmotoren
  • Besondere Fluginstrumente (Einspritzmotor);
  • Interpretation der Angaben in einer statischen Prüfung;
  • Interpretation der Angaben im Flug in verschiedenen Flughöhen.
2
8L.16 Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Einspritzmotoren
  • Dokumentation, Herstellerunterlagen, usw.;
  • Allgemeine Instandhaltungsanweisungen (auf Stundenbasis);
  • Funktionsprüfungen;
  • Testlauf am Boden;
  • Testflug;
  • Suche von Fehlern im Einspritzsystem und deren Behebung.
2
8L.17 Arbeitssicherheit und Sicherheitsbestimmungen

Arbeitssicherheit und Sicherheitsbestimmungen für Arbeiten an Einspritzsystemen.

2
8L.18 Bildliche Darstellungen:
  • Vergaser;
  • Komponenten des Einspritzsystems;
  • Luftfahrzeug mit Einspritzmotor;
  • Werkzeug für Arbeiten an Einspritzsystemen.
2
8L.19 Elektrischer Antrieb
  • Energiesystem, Akkumulatoren, Einbau;
  • Elektromotor;
  • Prüfung von Wärme, Geräuschen und Vibrationen;
  • Prüfung von Spulen;
  • Elektrische Leitungen und Kontrollsysteme;
  • Ausfahr- und Einfahrsysteme der Triebwerkspylone;
  • Bremssysteme für den Motor / Propeller
  • Motorbelüftungssysteme;
  • Praktische Erfahrung von 100-Stunden/Jahresinspektionen.
2
8L.20 Düsenantrieb
  • Motoreinbau;
  • Ausfahr- und Einfahrsysteme der Triebwerkspylone;
  • Brandschutz;
  • Kraftstoff- und Schmiersysteme;
  • Motorstartsysteme, Startunterstützung durch Gas;
  • Bewertung von Motorschäden;
  • Motorwartung;
  • Aus-, Wiedereinbau und Prüfung des Motors;
  • Praktische Erfahrung mit Zustands-/ Laufzeit- / Jahresinspektionen;
  • Zustandsinspektionen.
2
8L.21 Digitale Triebwerksteuerung (FADEC) 2

Modul 9L "Heissluft-Ballon/Luftschiff"


Stufe
9L.1 Grundsätze und Montage von Heißluftballonen/Heißluft-Luftschiffen
  • Montage und Einzelteile;
  • Hüllen;
  • Hüllenmaterialien;
  • Hüllensysteme;
  • Herkömmliche Formen und Sonderformen;
  • Kraftstoffanlage;
  • Brenner, Brennerrahmen und Brenneraufhängung;
  • Druckgasbehälter und Druckgasleitung;
  • Korb und alternative Bauteile (Sitze);
  • Aufrüstzubehör;
  • Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben;
  • Jahres/100-Stunden-Inspektion;
  • Bordbücher;
  • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
  • Aufrüstung und Vorbereitung zum Start (Startfesselung);
  • Start.
3
9L.2 Praktische Ausbildung

Betriebskontrollen, Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben (gemäß Flughandbuch).

3
9L.3 Hülle
  • Stoffe;
  • Nähte;
  • Lastbänder, Reißsicherung;
  • Kronenringe;
  • Parachute-Ventil und Schnellentleerungssysteme;
  • Reißbahn;
  • Drehventil;
  • Membrane/Luftleitungssysteme (Sonderformen und Luftschiffe);
  • Umlenkrollen;
  • Steuer- und Sicherungsleinen;
  • Knoten;
  • Temperaturmessstreifen, Temperaturmarkierung, Hüllenthermometer;
  • Hüllenseile;
  • Beschläge, Karabinerhaken.
3
9L.4 Brenner und Kraftstoffsystem
  • Heizspiralen;
  • Fahr-, Flüssiggasentnahme- und Pilotflammenventile;
  • Brenner/Düsen;
  • Zündflammen/Verdampfer/Düsen;
  • Brennerrahmen;
  • Kraftstoff/Druckgasleitungen/-schläuche;
  • Kraftstoff-/Druckgasbehälter, Ventile und Beschläge.
3
9L.5 Korb und Korbaufhängung (einschl. alternativer Bauteile)
  • Korbarten (einschl. alternativer Bauteile);
  • Korbmaterialien: Peddigrohr und Weide, Leder, Holz, Polstermaterial, Halteseile;
  • Sitze, Rollen;
  • Karabinerhaken, Schäkel und Stifte;
  • Brennerhaltestangen;
  • Haltebänder für die Druckgasbehälter;
  • Zubehör.
3
9L.6 Ausrüstung
  • Feuerlöscher, Löschdecke;
  • Instrumente (einfach oder kombiniert).
3
9L.7 Kleinere Reparaturen
  • Nähen;
  • Kleben;
  • kleine Korbgeflechtsausbesserungen.
3
9L.8 Verfahren für die physische Inspektion
  • Reinigung, Verwendung von Licht und Spiegeln;
  • Messgeräte;
  • Messung von Steuerausschlägen (nur Luftschiffe);
  • Drehmoment von Schrauben und Bolzen;
  • Abnutzung von Lagern (nur Luftschiffe);
  • Prüfgeräte;
  • Kalibrierung der Messgeräte.
  • Test des Hüllenstoffs.
2

Modul 10L "Gasballon/Gas-Luftschiff (frei/gefesselt)"


Stufe
10L.1 Grundsätze und Montage von Gasballonen/Gas-Luftschiffen
  • Montage von Einzelteilen;
  • Hüllen- und Netzmaterial;
  • Hülle, Reißbahn, Notöffnung, Seile und Gurte;
  • Festes Gasventil;
  • Flexibles Gasventil (Parachute);
  • Netz;
  • Lastring;
  • Korb und Zubehör (einschließlich alternativer Bauteile);
  • elektrostatische Entladungspfade;
  • Halteleine und Schlepptau;
  • Instandhaltung und Wartung;
  • Jahresinspektion;
  • Flugunterlagen;
  • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
  • Aufrüstung und Vorbereitung zum Start
  • Start.
3
10L.2 Praktische Ausbildung
  • Betriebskontrollen;
  • Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben (nach AMM und AFM);
  • Sicherheitsvorschriften bei der Verwendung von Wasserstoff als Traggas.
3
10L.3 Hülle
  • Stoffe;
  • Pole und Polverstärkung;
  • Reißbahn und Reißleine;
  • Parachute und Sicherungsleinen;
  • Ventile und Seile;
  • Füllansatz, Pöschelring und Seile;
  • elektrostatische Entladungspfade;
3
10L.4 Ventil
  • Federn;
  • Dichtungen;
  • Schraubmuffen;
  • Steuerleitungen;
  • elektrostatische Entladungspfade;
3
10L.5 Netz oder Aufrüsten (ohne Netz) - Arten von Netzen und anderen Leinen;
  • Maschengrößen und Winkel;
  • Netzring;
  • Knüpfmethoden;
  • elektrostatische Entladungspfade;
3
10L.6 Lastring 3
10L.7 Korb (einschließlich alternativer Bauteile)
  • Korbarten (einschließlich alternativer Bauteile)
  • Stropps und Knebel;
  • Ballastsystem (Taschen und Halterungen);
  • elektrostatische Entladungspfade;
3
10L.8 Reißleine und Ventilseile 3
10L.9 Halteleine und Schlepptau 3
10L.10 Kleinere Reparaturen
  • Kleben;
  • Spleißen von Hanfseilen.
3
10L.11 Ausrüstung

Instrumente (einfach oder kombiniert).

3
10L.12 Fesselseil (nur gefesselte Gasballone)
  • Seilarten;
  • Hinnehmbare Beschädigung des Seils;
  • Seilrolle;
  • Seilklemmen.
3
10L.13 Winde (nur gefesselte Gasballone)
  • Arten von Winden;
  • Mechanisches System;
  • Elektrisches System;
  • Notsystem;
  • Bodenverankerung/Auflastung der Winde
3
10L.14 Verfahren für die physische Inspektion
  • Reinigung, Verwendung von Licht und Spiegeln;
  • Messgeräte;
  • Messung von Steuerausschlägen (nur Luftschiffe);
  • Drehmoment von Schrauben und Bolzen;
  • Abnutzung von Lagern (nur Luftschiffe);
  • Prüfgeräte;
  • Kalibrierung der Messgeräte.
  • Test des Hüllenstoffs.
2

Module 11L "Heissluft-Luftschiffe/Gasluftschriffe"


Stufe
11L.1 Grundsätze und Montage von kleinen Luftschiffen
  • Hülle, Ballonett;
  • Ventile, Öffnungen;
  • Gondel;
  • Antrieb;
  • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
  • Aufrüstung und Vorbereitung zum Start.
3
11L.2 Praktische Ausbildung
  • Betriebskontrollen;
  • Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben (nach AMM und AFM);
3
11L.3 Hülle
  • Stoffe;
  • Reißbahn und Reißleine;
  • Ventile;
  • Aufhängungssystem.
3
11L.4 Gondel (einschließlich alternativer Bauteile)
  • Gondelart (einschließlich alternativer Bauteile);
  • Art und Materialien der Luftfahrzeugzellen;
  • Erkennen von Schäden.
3
11L.5 Elektrische Anlage
  • Grundlagen bordseitiger Stromkreise;
  • Spannungsquellen (Akkumulatoren, Befestigung, Belüftung, Korrosion);
  • Akkumulatoren aus Blei, Nickel-Cadmium (NiCd) oder Sonstigem, Trockenbatterien;
  • Generatoren;
  • elektrische Verkabelung, Anschlüsse;
  • Sicherungen;
  • Externe Spannungsquelle;
  • Energiebilanz.
3
11L.6 Antrieb
  • Kraftstoffanlage: Tanks, Leitungen, Filter, Be-/Entlüftung, Ablässe, Befüllung, Tankwahlventil, Pumpen, Anzeigen, Tests, Anschlüsse;
  • Antriebsinstrumente;
  • Grundlagen der Messung und Instrumente;
  • Drehzahlmessung;
  • Druckmessung;
  • Temperaturmessung;
  • Messung des verfügbaren Kraftstoffs/Durchflusses.
3
11L.7 Ausrüstung
  • Feuerlöscher, Löschdecke;
  • Instrumente (einfach oder kombiniert).
3

Modul 12L "Funkgerät/ELT/Transponder/Instrumente"


Stufe
12L.1 Funk/ELT
  • Kanalabstand;
  • Prüfung der Grundfunktionen;
  • Batterien;
  • Anforderungen an Tests und Wartung
2
12L.2 Transponder
  • Basisbetrieb;
  • Typische tragbare Konfiguration, einschließlich Antenne;
  • Erläuterung der Modi A, C, S;
  • Anforderungen an Tests und Wartung
2
12L.3 Instrumente
  • Hand-Höhenmesser/Variometer;
  • Batterien;
  • Prüfung der Grundfunktionen.
2

.

Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Anlage VIII18

(a) Für Prüfungen des in Anlage VII geforderten Grundwissens gilt folgende Standardisierungsgrundlage:

  1. Alle Prüfungen müssen unter Verwendung von Auswahlfragen nach dem in Punkt (ii) festgelegten Format durchgeführt werden. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten sollten die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten: es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
  2. Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.
  3. Um ein Modul zu bestehen, müssen mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet werden.
  4. Strafpunkte (Punktabzug für falsch beantwortete Fragen) dürfen nicht vergeben werden.
  5. Die zur Beantwortung der Fragen erforderlichen Kenntnisse müssen im Verhältnis zum Technologieniveau der Luftfahrzeugkategorie stehen.

(b) Anzahl der Fragen je Modul:

  1. Modul 1L "Grundwissen": 12 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 15 Minuten;
  2. Modul 2L "Menschliche Faktoren": 8 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 10 Minuten;
  3. Modul 3L "Luftrecht": 24 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten;
  4. Modul 4L "Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise": 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
  5. Modul 5L "Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise": 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
  6. Modul 6L "Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise": 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
  7. Modul 7L "Luftfahrzeugzellen Allgemein": 64 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 80 Minuten;
  8. Modul 8L "Triebwerk": 48 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 60 Minuten;
  9. Modul 9L "Heißluftballon/Heißluft-Luftschiff": 36 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten;
  10. Modul 10L "Gasballon/Gasluftschiff (frei/gefesselt)": 40 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten;
  11. Modul 11L "Heißluft/Gas-Luftschiffe": 36 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten;
  12. Modul 12L "Funk/ELT/Transponder/Instrumente": 16 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

.

(Teil-147) Anhang IV15 18

147.1 Im Sinne dieses Teils ist die zuständige Behörde:

  1. für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, die von diesem Mitgliedstaat bezeichnete Behörde;
  2. für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland liegt, die Agentur.

Abschnitt A
Technische Anforderungen

Unterabschnitt A
Allgemeines

147.A.05 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen festgelegt, die von Betrieben erfüllt werden müssen, die eine Genehmigung zur Durchführung der in Anhang III (Teil-66) spezifizierten Ausbildung und Prüfung beantragen.

147.A.10 Allgemeines

Ein Ausbildungsbetrieb ist ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebes, der als juristische Person eingetragen ist.

147.A.15 Antrag

a) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.

b) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. registrierter Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Anschrift des Betriebs, der die Erteilung oder Änderung der Genehmigung benötigt,
  3. angestrebter Genehmigungsumfang oder Änderung des Genehmigungsumfangs,
  4. Name und Unterschrift des verantwortlichen Betriebsleiters,
  5. Datum der Antragstellung.

Unterabschnitt B
Anforderungen an den Betrieb

147.A.100 Anforderungen an die Betriebseinrichtung

a) Die Größe und Struktur der Betriebseinrichtungen müssen den Schutz vor Witterungseinflüssen und den reibungslosen Betrieb aller geplanten Schulungsmaßnahmen und Prüfungen an jedem beliebigen Tag gewährleisten.

b) Es müssen abgeschlossene und von den anderen Einrichtungen abgetrennte Räumlichkeiten für die Theorieschulung und für die Durchführung von Prüfungen zur Verfügung stehen.

  1. Die maximale Anzahl an Auszubildenden, die der theoretischen Schulung eines beliebigen Lehrgangs beiwohnen, beträgt 28.
  2. Die Größe der Prüfungsräume ist dergestalt, dass während der Prüfung kein Auszubildender die Unterlagen oder den Computerbildschirm eines anderen Auszubildenden von seinem Platz aus sehen kann.

c) Die Räumlichkeiten gemäß Punkt (b) müssen auf einem Niveau gehalten werden, das es den Auszubildenden ermöglicht, sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Arbeit oder gegebenenfalls Prüfungen zu konzentrieren.

d) Für einen Grundlagenlehrgang müssen für die praktische Ausbildung entsprechend dem geplanten Ausbildungslehrgang von den Schulungsräumen abgetrennte Werkstätten für die Grundausbildung und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung zur Verfügung stehen. Wenn der Betrieb diese Einrichtungen jedoch nicht zur Verfügung stellen kann, können mit einem anderen Betrieb Vereinbarungen bezüglich der Bereitstellung solcher Werkstätten und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung getroffen werden; in diesem Fall erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit diesem Betrieb, in der die Bedingungen für den Zugang und die Benutzung derselben geregelt sind. Die zuständige Behörde muss Zugang zu diesen Vertragsbetrieben haben. Dieser Zugang ist in der schriftlichen Vereinbarung zu regeln.

e) Im Falle eines Musterlehrganges bzw. einer aufgabenbezogenen Ausbildung muss der Zugang zu entsprechenden Einrichtungen mit Luftfahrzeugmustern gemäß Punkt 147.A.115 (d) gewährleistet sein.

f) Die maximale Anzahl an Auszubildenden, die der praktischen Schulung eines beliebigen Lehrgangs beiwohnen, beträgt fünfzehn pro Aufsichtsperson oder Prüfer.

g) Für das Ausbildungspersonal und das Personal für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen müssen angemessene Büroräume zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass sie sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Aufgaben vorbereiten können.

h) Es müssen Einrichtungen zur sicheren Aufbewahrung von Prüfungsarbeiten und Aufzeichnungen zur Verfügung stehen. Die Umgebungsbedingungen an diesen Aufbewahrungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Unterlagen während des Aufbewahrungszeitraumes gemäß Punkt 147.A.125 in einem guten Zustand erhalten bleiben. Unter der Einhaltung einer angemessenen Sicherheit dürfen sich die Aufbewahrungseinrichtungen in den Büroräumen befinden.

i) Eine Bibliothek mit der technischen Fachliteratur entsprechend dem Umfang und dem Niveau der angebotenen Ausbildung muss zur Verfügung stehen.

147.A.105 Anforderungen an das Personal

a) Der Betrieb ernennt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der mit einer Ermächtigung des Betriebes ausgestattet ist, um zu gewährleisten, dass alle Ausbildungsverpflichtungen finanziert und gemäß dem in diesem Teil geforderten Standard durchgeführt werden können.

b) Es muss eine Person oder eine Gruppe von Personen bestimmt werden, die für die Erfüllung der Bestimmungen gemäß diesem Teil durch den Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal verantwortlich ist. Diese Person(en) ist (sind) gegenüber dem verantwortlichen Betriebsleiter verantwortlich. Die leitende Person oder eine Person aus der Gruppe von Personen kann auch gleichzeitig der verantwortliche Betriebsleiter sein, vorausgesetzt, sie erfüllt die unter Punkt (a) festgelegten Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter.

c) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, die die theoretische und praktische Ausbildung planen/durchführen und theoretische und praktische Prüfungen in Übereinstimmung mit der Anerkennung abnehmen.

d) In Abweichung von Punkt (c) dürfen, wenn ein anderer Betrieb mit der Durchführung der praktischen Ausbildung und Prüfungen beauftragt ist, die Mitarbeiter dieses anderen Betriebes für die praktische Ausbildung und Prüfungen bestimmt werden.

e) Erfüllt eine Person die Bestimmungen gemäß Punkt (f), darf diese die Funktionen als Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen oder eine Kombination aus beiden wahrnehmen.

f) Die Erfahrungs- und Qualifikationsstandards der Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen gemäß veröffentlichten Kriterien oder gemäß einem Verfahren und einem Standard, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat, festgelegt werden.

g) Die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen in dem Handbuch des Betriebes für die Anerkennung dieses Personals genannt werden.

h) Ausbilder und Prüfer für theoretische Prüfungen besuchen mindestens alle 24 Monate Fortbildungen, die aktuelle Technologien, praktisches Können, menschliche Faktoren und die neuesten Schulungsmethoden für das zu unterrichtende oder zu prüfende Wissen betreffen.

147.A.110 Aufzeichnungen über die Ausbilder und die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen

a) Der Betrieb muss über alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen Aufzeichnungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen Aufschluss über die Erfahrung und Qualifikation, den Ausbildungsverlauf und zusätzlich absolvierte Schulungen geben.

b) Für alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen die Aufgabenbereiche schriftlich niedergelegt werden.

147.A.115 Lehrmittel

a) Die Klassenräume müssen mit geeigneten Darstellungseinrichtungen ausgestattet sein, um sicherzustellen, dass die Auszubildenden die dargestellten Texte/Zeichnungen/Diagramme und Bilder von jedem Platz im Klassenraum ohne Schwierigkeiten erkennen können.

Die Darstellungseinrichtungen sollen repräsentative synthetische Übungsgeräte einschließen, die den Auszubildenden das Verständnis des jeweiligen Unterrichtsstoffes erleichtern sollen, wenn solche Geräte als zweckdienlich betrachtet werden.

b) Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß Punkt 147.A.100(d) müssen mit allen Werkzeugen und Ausrüstungen ausgestattet sein, die für die Durchführung der Ausbildung in dem genehmigten Umfang erforderlich sind.

c) Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß Punkt 147.A.100(d) müssen mit einer angemessenen Auswahl von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Luftfahrzeugbauteilen und Avionikausrüstung ausgestattet sein.

d) Der Betrieb für luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung nach Punkt 147.A.100(e) muss Zugang zu dem geeigneten Luftfahrzeugmuster haben. Synthetische Übungsgeräte können verwendet werden, wenn diese synthetischen Übungsgeräte einen angemessenen Ausbildungsstandard gewährleisten.

147.A.120 Unterrichtsmaterial

a) Das Unterrichtsmaterial für die Ausbildungslehrgänge ist den Auszubildenden zur Verfügung zu stellen und muss jeweils Folgendes abdecken:

  1. den in Anhang III (Teil-66) für die betreffende Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal genannten Lehrplan für die theoretischen Grundkenntnisse,
  2. den in Anhang III (Teil-66) für das entsprechende Luftfahrzeugmuster und die Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal geforderten Inhalt des musterbezogenen Lehrgangs.

b) Die Auszubildenden müssen Zugang zu Mustern der Instandhaltungsunterlagen und den technischen Informationen in der Bibliothek gemäß Punkt 147.A.100(i) haben.

147.A.125 Aufzeichnungen

Ein Betrieb muss für jeden Auszubildenden sämtliche Aufzeichnungen über die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen über einen unbegrenzten Zeitraum aufbewahren.

147.A.130 Ausbildungsmethoden und Qualitätssicherungssystem

a) Ein Betrieb muss Verfahren festlegen, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen, um ein gutes Ausbildungsniveau und die Erfüllung der entsprechenden Vorschriften dieses Teils zu gewährleisten.

b) Der Betrieb muss ein Qualitätssicherungssystem mit Folgendem festlegen:

  1. einer unabhängigen Auditierungsfunktion, um das Ausbildungsniveau, die Integrität der theoretischen und praktischen Prüfungen und die Übereinstimmung mit den Verfahren und deren Angemessenheit zu überwachen, und
  2. einem System zur Weiterleitung der Ergebnisse der Audits an die benannten verantwortlichen Personen und letztlich den verantwortlichen Betriebsleiter, nach Punkt 147.A.105(a), um erforderliche Korrekturmaßnahmen einzuleiten.

147.A.135 Prüfungen

a) Das Prüfungspersonal hat für die sichere Aufbewahrung aller Prüfungsfragen zu sorgen.

b) Wird festgestellt, dass ein Auszubildender während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Der betroffene Auszubildende darf die Prüfung nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach diesem Vorfall wiederholen. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall einschließlich über Einzelheiten einer möglichen Untersuchung zu unterrichten.

c) Wird festgestellt, dass während einer theoretischen Prüfung ein Prüfer einem Prüfungskandidaten Prüfungsantworten zur Verfügung stellt, so ist der Prüfer von seiner Tätigkeit zu entbinden und die theoretische Prüfung ist für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall zu unterrichten.

147.A.140 Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

a) Der Betrieb muss ein Handbuch zur Verwendung durch den Betrieb bereitstellen, in dem der Betrieb sowie die Verfahren beschrieben werden und das die folgenden Informationen enthält:

  1. eine von dem verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Bestätigung, dass das Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal mit allen zugehörigen Handbüchern die Übereinstimmung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal mit diesem Teil dokumentiert, und dass die Festlegungen in den Handbüchern jederzeit erfüllt werden,
  2. der (die) Titel und Name(n) der in Übereinstimmung mit Punkt 147.A.105(b) ernannten Person(en),
  3. die Pflichten und Zuständigkeitsbereiche der in Punkt (2) genannten Person(en), einschließlich der Angelegenheiten, die diese Person(en) im Namen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal direkt mit der zuständigen Behörde regeln darf (dürfen),
  4. ein Organigramm des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal, aus dem die jeweiligen Zuständigkeiten der in Punkt (a)(2) genannten Person(en) hervorgehen,
  5. eine Auflistung der Ausbilder und der Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen,
  6. eine allgemeine Beschreibung der Unterrichts- und Prüfungsräume unter jeder in der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal genannten Anschrift und gegebenenfalls an jedem anderen Ort, wenn dies durch Punkt 147.A.145(b) gefordert wird,
  7. eine Auflistung der Ausbildungslehrgänge innerhalb des Genehmigungsumfanges,
  8. das Verfahren zur Änderung des Handbuches des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal,
  9. die Verfahren des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal zur Erfüllung von Punkt 147.A.130(a),
  10. die Überwachungsverfahren innerhalb des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal gemäß Punkt 147.A.145(c), wenn die Ausbildung sowie theoretische und praktische Prüfungen außerhalb der Räumlichkeiten gemäß Punkt 147.A.145(b) erfolgen dürfen,
  11. eine Liste der Räumlichkeiten gemäß Punkt 147.A.145(b),
  12. gegebenenfalls eine Auflistung der Betriebe gemäß Punkt 147.A.145(d).

b) Das Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal sowie alle nachfolgenden Änderungen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

c) Unbeschadet der Bestimmungen in Punkt (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Handbuchverfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.

147.A.145 Rechte des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal18

a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal darf die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal wahrnehmen:

  1. Grundlagenlehrgänge entsprechend dem Lehrplan oder Teilen des Lehrplans gemäß Anhang III (Teil-66);
  2. Luftfahrzeugmusterlehrgänge und aufgabenbezogene Lehrgänge gemäß Anhang III (Teil-66);
  3. die Prüfung von Auszubildenden, die die Grundlagen- oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge in dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
  4. die Luftfahrzeugmusterprüfungen von Auszubildenden, die keinen Luftfahrzeugmusterlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
  5. die Grundlagenprüfungen von Auszubildenden, die keinen Grundlagenlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben, sofern
    1. die Prüfung an einem der in der Genehmigungsurkunde genannten Standorte durchgeführt wird oder
    2. falls die Prüfung nicht an dem in der Genehmigungsurkunde genannten Standort durchgeführt wird, wie nach Punkt (b) und (c) zulässig, die Prüfungsfragen entweder
      • aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) oder
      • bei Nichtverwendung der ECQB von der zuständigen Behörde ausgewählt werden;
  6. die Ausstellung von Urkunden gemäß Anlage III nach erfolgreichem Abschluss der gemäß den Punkten (a)(i), (a)(ii), (a)(iii), (a)(iv) bzw. (a)(v) anerkannten Grundlagen- und Luftfahrzeugmusterlehrgängen und der entsprechenden Prüfungen.

b) Die Ausbildung sowie die theoretischen und praktischen Prüfungen dürfen nur in den in der Genehmigungsurkunde genannten Räumlichkeiten und/oder in anderen Räumlichkeiten, die in dem Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal aufgeführt sind, durchgeführt werden.

c) In Abweichung von Punkt (b) darf der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen außerhalb der Räumlichkeiten nach Punkt (b) nur in Übereinstimmung mit einem Überwachungsverfahren durchführen, das im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal festgelegt wurde. Diese Räumlichkeiten brauchen im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal nicht aufgeführt zu werden.

d)

  1. Der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal kann die Durchführung der theoretischen Grundausbildung, der Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung sowie der zugehörigen Prüfungen nur dann an einen Betrieb, der kein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ist, vergeben, wenn dieser durch das Qualitätssystem des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal kontrolliert wird.
  2. Die Vergabe der theoretischen Grundausbildung und -prüfung an Unterauftragnehmer ist auf die Module 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 in Anlage I von Anhang III (Teil-66) beschränkt.
  3. Die Vergabe der Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Musterberechtigung an Unterauftragnehmer ist auf Triebwerksanlagen und Avioniksysteme beschränkt.

e) Ein Betrieb kann nicht für die Durchführung von Prüfungen genehmigt werden, sofern er keine entsprechende Ausbildungsgenehmigung besitzt.

f) Abweichend von Punkt e kann ein für die Durchführung theoretischer Grundlagenlehrgänge oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge genehmigter Betrieb auch für die Durchführung von Luftfahrzeugmusterprüfungen genehmigt werden in den Fällen, in denen kein Luftfahrzeugmusterlehrgang erforderlich ist.

147.A.150 Veränderungen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss die zuständige Behörde über geplante Veränderungen in dem Betrieb, die Änderungen des Genehmigungsumfanges bewirken, unterrichten. Die Unterrichtung muss vor der geplanten Veränderung erfolgen, so dass die zuständige Behörde im Hinblick auf eine erforderliche Anpassung der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal feststellen kann, ob der Betrieb diesen Teil weiterhin erfüllt.

b) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal während der Veränderung tätig sein darf, es sei denn, die zuständige Behörde bestimmt eine Aussetzung der Genehmigung.

c) Wird die zuständige Behörde von solchen Veränderungen nicht unterrichtet, kann dies zu einer Aussetzung oder einem Widerruf der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal rückwirkend zum tatsächlichen Datum der Änderungen führen.

147.A.155 Verlängerung

a) Eine Genehmigung ist für einen unbegrenzten Zeitraum zu erteilen. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass:

  1. der Betrieb weiterhin diesen Teil erfüllt nach Maßgabe der Vorschriften in Bezug auf die Behandlung von Beanstandungen gemäß Punkt 147.B.130,
  2. der zuständigen Behörde zwecks Prüfung der Einhaltung dieses Anhangs (Teil-147) Zugang zu dem Betrieb gewährt wird,
  3. die Urkunde nicht zurückgegeben oder widerrufen wird.

b) Wird die Genehmigung zurückgegeben oder widerrufen, ist die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.

147.A.160 Beanstandungen

a) Eine Beanstandung der Stufe 1 liegt bei Erfüllung einer oder mehrerer der nachfolgenden Bedingungen vor:

  1. eine erhebliche Nichteinhaltung des Prüfverfahrens, aus der sich die Ungültigkeit der Prüfung(en) ergibt,
  2. Nichtgewährung des Zutritts zu den Betriebsanlagen während der normalen Betriebszeiten nach zwei schriftlichen Aufforderungen der Behörde,
  3. Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters,
  4. erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen des Ausbildungsprozesses.

b) Als Beanstandung der Stufe 2 wird jede Nichterfüllung der Anforderungen des Ausbildungsprozesses mit Ausnahme der Beanstandungen der Stufe 1 angesehen.

c) Nach Erhalt der Mitteilung über die Beanstandungen gemäß Punkt 147.B.130 muss der Inhaber der Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.

Unterabschnitt C
Anerkannter Grundlagenlehrgang

147.A.200 Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung

a) Ein anerkannter Lehrgang für die Grundausbildung muss aus theoretischer Schulung, theoretischer Prüfung, praktischer Ausbildung und praktischer Prüfung bestehen.

b) Der Bereich theoretische Schulung muss den Lehrstoff für eine der in Anhang III (Teil-66) genannten Kategorien oder Unterkategorien der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal umfassen.

c) Der Bereich theoretische Prüfung muss einen repräsentativen Querschnitt aus dem Lehrstoff des Schulungsbereiches nach Punkt (b) umfassen.

d) Der Bereich praktische Ausbildung muss den praktischen Gebrauch gängiger Werkzeuge/Ausrüstungen, die Zerlegung/den Zusammenbau einer repräsentativen Auswahl von Luftfahrzeugbauteilen und die Teilnahme an relevanten repräsentativen Instandhaltungstätigkeiten für das jeweilige vollständige Teil-66- Modul umfassen.

e) Der Bereich praktische Prüfung muss die praktische Ausbildung abdecken. Es ist zu prüfen, ob der Auszubildende ausreichend sachkundig im Umgang mit Werkzeugen und Ausrüstungen ist und ob er seine Arbeiten in Übereinstimmung mit den Wartungshandbüchern durchführen kann.

f) Die Dauer der Lehrgänge für die Grundausbildung muss Anlage I entsprechen.

g) Die Dauer der Lehrgänge für die Erweiterung auf (Unter-)Kategorien muss durch eine Bewertung der Lehrpläne für die Grundausbildung und die entsprechenden Erfordernisse an die praktische Ausbildung bestimmt werden.

147.A.205 Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse

Eine Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse muss:

a) gemäß dem in Anhang III (Teil-66) festgelegten Standard erfolgen,

b) ohne die Benutzung von Schulungsunterlagen abgelegt werden,

c) einen repräsentativen Querschnitt aus Fächern des gemäß Anhang III (Teil-66) behandelten Moduls umfassen.

147.A.210 Prüfungen der praktischen Grundlagen

a) Prüfungen der praktischen Grundlagen müssen während des Instandhaltungs- Grundlagenlehrganges von den ernannten Prüfern für praktische Prüfungen zum Abschluss einer jeden Tätigkeitsperiode in den Werkstätten bzw. Instandhaltungseinrichtungen abgenommen werden.

b) Der Auszubildende muss die Prüfung gemäß Punkt 147.A.200(e) bestehen.

Unterabschnitt D
Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung

147.A.300 Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung

Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss für den Musterlehrgang und/oder für die aufgabenbezogene Ausbildung gemäß Anhang III (Teil-66) genehmigt werden, wenn die Bestimmungen von Punkt 66.A.45 erfüllt werden.

147.A.305 Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrgangs oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung

Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal, der in Übereinstimmung mit Punkt 147.A.300 zur Durchführung von Musterlehrgängen anerkannt ist, muss die in Anhang III (Teil-66) festgelegten Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrganges oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung vorbehaltlich der Einhaltung der in Punkt 66.A.45 von Anhang III (Teil-66) festgelegten Standards für die Musterlehrgänge und/oder die aufgabenbezogene Ausbildung durchführen.

Teil B
Verfahren für zuständige Behörden

Unterabschnitt A
Allgemeines

147.B.05 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.

147.B.10 Zuständige Behörde

a) Allgemeines

Der Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, die für Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Urkunden, die gemäß diesem Anhang (Teil-147) ausgestellt wurden, verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.

b) Ressourcen

Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Teils verfügen.

c) Verfahren

Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Erfüllung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-147) festlegen.

Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Erfüllung zu gewährleisten.

d) Qualifikation und Schulung

Das gesamte an Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit diesem Anhang beteiligte Personal muss

  1. angemessen qualifiziert sein und über das erforderliche Wissen, die erforderliche Erfahrung und eine erforderliche Schulung zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen;
  2. Schulungen und Weiterbildungen zu Anhang III (Teil-66) und Anhang IV (Teil-147), wo relevant, einschließlich zu deren intendierter Bedeutung und den angestrebten Standards, absolviert haben.

147.B.20 Führung von Aufzeichnungen

a) Die zuständige Behörde muss ein System über die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Abänderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.

b) Die Aufzeichnungen über die Überwachung der Ausbildungsbetriebe für Instandhaltungspersonal umfassen mindestens:

  1. den Antrag auf eine Genehmigung des Betriebes,
  2. die Genehmigungsurkunde des Betriebes einschließlich aller Änderungen,
  3. die Kopie des Auditierungsprogramms mit einer Auflistung aller Termine, an denen Audits durchzuführen sind und wann sie durchgeführt wurden,
  4. lückenlose Aufzeichnungen über die Überwachung, einschließlich aller Audit-Aufzeichnungen,
  5. Kopien der wichtigen Korrespondenz,
  6. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen,
  7. alle Berichte anderer zuständiger Behörden über die Überwachung des Betriebes,
  8. Handbuch des Betriebes und Änderungen.

c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) beträgt mindestens vier Jahre.

147.B.25 Ausnahmen

a) Die zuständige Behörde kann eine staatliche Ausbildungseinrichtung von der Anforderung befreien,

  1. ein Betrieb gemäß Punkt 147.A.10 zu sein,
  2. über einen verantwortlichen Betriebsleiter zu verfügen, vorbehaltlich der Einschränkung, dass die Institution eine leitende Person zur Verwaltung des Ausbildungsbetriebes ernennt und dieser Person ausreichende Mittel zur Verwaltung des Betriebes gemäß den Vorschriften dieses Anhangs (Teil-147) zur Verfügung stehen,
  3. das unabhängige Audit, das Teil eines Qualitätssystems ist, durchzuführen, vorbehaltlich dessen, dass in der Institution eine unabhängige Einrichtungsprüfstelle zur Überprüfung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal in der durch diesen Teil geforderten Häufigkeit betrieben wird.

b) Über alle gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

Unterabschnitt B
Erteilung einer Genehmigung

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen an die Erteilung oder Änderung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal.

147.B.110 Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung

a) Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung

  1. das Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal überprüfen und
  2. die Einhaltung der Anforderung von Anhang IV (Teil-147) durch den Betrieb überprüfen.

b) Alle festgestellten Beanstandungen werden aufgezeichnet und dem Antragsteller schriftlich bestätigt.

c) Alle Beanstandungen müssen gemäß Punkt 147.B.130 vor Erteilung einer Genehmigung abgeschlossen sein.

d) Auf der Genehmigungsurkunde muss die Genehmigungsnummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.

147.B.120 Verlängerungsverfahren

a) Jeder Betrieb muss in Abständen von höchstens 24 Monaten vollständig auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs (Teil-147) überprüft werden. Dazu gehört die Überprüfung mindestens eines Lehrgangs und einer Prüfung, die von dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal durchgeführt werden.

b) Die Ergebnisse müssen gemäß Punkt 147.B.130 verarbeitet werden.

147.B.125 Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

Das Format der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal entspricht Anlage II.

147.B.130 Beanstandungen

a) Erfolgt innerhalb von drei Tagen nach der schriftlichen Unterrichtung keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 1, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise von der zuständigen Behörde widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.

b) Erfolgt innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 2, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.

Unterabschnitt C
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

147.B.200 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

Die zuständige Behörde muss:

  1. in begründeten Fällen bei einer möglichen Sicherheitsgefahr die Genehmigung aussetzen oder
  2. eine Genehmigung gemäß Punkt 147.B.130 aussetzen, widerrufen oder einschränken.

.

Dauer des Grundlagenlehrgangs Anlage I18

Die vollständigen Grundlagenlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben:

Grundlagenlehrgang Anzahl der Unterrichtsstunden Anteil der theoretischen Ausbildung (in %)
A1 800 30-35
A2 650 30-35
A3 800 30-35
A4 800 30-35
B1.1 2.400 50-60
B1.2 2.000 50-60
B1.3 2.400 50-60
B1.4 2.400 50-60
B2 2.400 50-60
B2L 1.500 * 50-60
B3 1.000 50-60

*) Diese Stundenanzahl erhöht sich je nach Wahl der zusätzlichen Systemberechtigungen wie folgt:

Systemberechtigung Anzahl der Unterrichtsstunden Anteil der theoretischen Ausbildung (in %)
COM/NAV 90 50-60
INSTRUMENTE 55
FLUGREGELUNG 80
LUFTRAUMÜBERWACHUNG 40
LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME 100

.

Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäss Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblatt 11 Anlage II15 18


.

Anerkennungsurkunden gemäß Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblätter 148 und 149 Anlage III15 18

1. Grundlagenlehrgang/Grundlagenprüfung

Das nachstehende Muster einer Urkunde für einen Grundlagenlehrgang gemäß Teil-147 ist sowohl für die Anerkennung des Abschlusses des Grundlagenlehrgangs, der Grundlagenprüfungen oder von beidem zu verwenden.

In der Urkunde sind die Prüfungen für jedes Modul mit dem jeweiligen Prüfungsdatum und der entsprechenden Fassung der Anlage I von Anhang III (Teil-66) anzugeben.

Seite 1 von 1

ANERKENNUNGSURKUNDE

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS *].147.[XXXX].[YYYY]

Die vorliegende Urkunde wird ausgestellt für:

[NAME]

[GEBURTSDATUM UND -ORT]

Von:

[NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS]

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS *].147.[XXXX]

Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal, dem die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß seinem Genehmigungsverzeichnis und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigt ist.

Durch die vorliegende Urkunde wird bestätigt, dass die oben genannte Person gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission entweder den anerkannten Grundlagenlehrgang ** absolviert oder die nachstehend aufgeführte Grundlagenprüfung ** abgelegt hat.

[GRUNDLAGENLEHRGANG **] oder/und [GRUNDLAGENPRÜFUNG **]

[LISTE der TEIL-66 MODULE/DATUM DER PRÜFUNG]


Datum: .............................................................................................................................................................

Unterschrift: ....................................................................................................................................................

Für: [NAME DES BETRIEBS]

EASA-Formblatt 148 Ausgabe 2

____

*) Oder EASA, falls die EASa die zuständige Behörde ist.

**) Unzutreffendes streichen.

2. Musterlehrgang/Musterprüfung

Das nachstehende Muster einer Urkunde für einen Musterlehrgang ist sowohl für die Anerkennung des Abschlusses des theoretischen Teil, des praktischen Teils oder des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung für die Musterberechtigung zu verwenden.

In der Urkunde ist die in dem Lehrgang behandelte Kombination aus Luftfahrzeugzelle und Triebwerk anzugeben.

Die entsprechenden Referenzzeilen sind gegebenenfalls zu streichen, und im Kasten "Art des Musterlehrgangs" ist anzugeben, ob lediglich der theoretische Teil, der praktische Teil oder der theoretische und der praktische Teil absolviert wurden.

Aus der Urkunde muss eindeutig hervorgehen, ob es sich bei dem Lehrgang um einen vollständigen oder einen reduzierten Lehrgang (z.B. über die Luftfahrzeugzelle, Triebwerke, Avionik/Elektrik) oder eine Unterschiedsschulung auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen des Teilnehmers handelt, z.B. A340- Lehrgang (CFM) für A320-Techniker. Bei reduzierten Lehrgängen ist in der Urkunde anzugeben, ob die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden oder nicht.

.

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Anhang V


Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission (ABl.. L 122 vom 09.05.2006 S. 17)

Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission (ABl.. L 94 vom 04.04.2007 S. 18)

Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission (ABl.. L 283 vom 28.10.2008 S. 5)

Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission (ABl. L 40 vom 13.02.2010 S. 4)

Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission (ABl. L281 vom 27.10.2010 S. 78)

Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission (ABl. Nr. L 298 vom 16.11.2011 S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission (ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38)

.

Teil-T Anhang Va15 18

T.1 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Luftfahrzeuge und der Unternehmen/ Betriebe die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, der dem Betreiber das Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt hat, benannt worden ist.

Abschnitt A
Technische Anforderungen

Unterabschnitt A
Allgemeines

T.A.101 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, mit denen gewährleistet wird, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfolgt.

Es werden auch die Bedingungen festgelegt, die von den Personen und Unternehmen/Betrieben zu erfüllen sind, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge verantwortlich sind.

Unterabschnitt B
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

T.A.201 Verantwortlichkeiten18

1.

  1. Der Betreiber ist verantwortlich für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und hat sicherzustellen, dass es nicht betrieben wird, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind: für das Luftfahrzeug wurde von der Agentur eine Musterzulassung ausgestellt oder validiert;
  2. das Luftfahrzeug befindet sich in einem lufttüchtigen Zustand;
  3. für das Flugzeug ist ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang 8 zum ICAO-Abkommen ausgestellt;
  4. die Instandhaltung des Luftfahrzeugs wird in Übereinstimmung mit einem Instandhaltungsprogramm durchgeführt, das die Anforderungen des Staats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und die anwendbaren Anforderungen von Anhang 6 zum ICAO-Abkommen erfüllt;
  5. etwaige Mängel oder Schäden, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen, werden nach einem Standard behoben, der von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, akzeptiert wird;
  6. das Luftfahrzeug erfüllt Folgendes, sofern anwendbar:
    1. alle Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, herausgegeben oder angenommen wurden, und
    2. alle von der Agentur herausgegebenen verbindlichen Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen;
  7. es wird nach der Instandhaltung durch qualifizierte Betriebe gemäß den Anforderungen des Staats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, eine Freigabebescheinigung ausgestellt. Die unterschriebene Freigabebescheinigung muss insbesondere die wesentlichen Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung enthalten;
  8. das Luftfahrzeug wird vor jedem Flug einer Vorflugkontrolle unterzogen;
  9. alle Änderungen und Reparaturen erfüllen die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, festgelegten Lufttüchtigkeitsanforderungen;
  10. die folgenden Luftfahrzeugunterlagen sind verfügbar, bis die darin enthaltenen Informationen durch neue Informationen, die bezüglich Umfang und Detailgrad gleichwertig sind, überholt sind, mindestens jedoch 24 Monate lang:
    1. die Gesamtbetriebsdauer (Stunden, Zyklen und Kalenderzeit, je nach Fall) des Luftfahrzeugs und aller lebensdauerbegrenzten Komponenten;
    2. aktueller Stand der Einhaltung der Anforderungen von Punkt T.A.201(1)(f);
    3. aktueller Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms;
    4. aktueller Stand der Änderungen und Reparaturen zusammen mit entsprechenden Detailangaben und Nachweisdaten, die belegen, dass sie die Anforderungen erfüllen, die von dem Staat festgelegt wurden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.

2. Die in Punkt T.A.201(1) genannten Aufgaben sind von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Betreibers zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen die zusätzlichen Anforderungen von T.A. Unterabschnitt G zu erfüllen.

3. Das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass die Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs von einem Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, der die Anforderungen von Unter abschnitt E dieses Anhangs (Teil-T) erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, einen Vertrag mit einem Instandhaltungsbetrieb schließen, der diese Anforderungen erfüllt.

Unterabschnitt E
Instandhaltungsbetrieb

Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug und seine Komponenten von Betrieben instand gehalten werden, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Der Betrieb verfügt über eine Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt wurde oder akzeptiert wird.
  2. Der Genehmigungsumfang des Betriebs umfasst die Fähigkeiten für die entsprechenden Luftfahrzeuge und/oder Komponenten.
  3. Der Betrieb hat ein System zur Meldung von Ereignissen eingerichtet, mit dem sichergestellt wird, dass jeder an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente der Lufttüchtigkeit gemeldet wird.
  4. Der Betrieb hat ein Betriebshandbuch erstellt, das eine Beschreibung aller Verfahren des Betriebs enthält.

T.A.501 Instandhaltungsbetrieb18

Unterabschnitt G
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G genehmigt sind

T.A.701 Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen von Teil-M Unterabschnitt G von einem Unternehmen zu erfüllen sind, dem in Übereinstimmung mit Teil-M Unterabschnitt G die Kontrolle über die in Punkt T.A.201 genannten Aufgaben genehmigt wurde.

T.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.704 gilt, dass das Handbuch Verfahren enthalten muss, die festlegen, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Einhaltung von Teil-T sicherstellt.

T.A.706 Anforderungen an das Personal

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.706 gilt, dass das Personal nach Punkt M.A.706(c) und (d) über angemessene Kenntnisse der anwendbaren Drittlandsvorschriften verfügen muss.

T.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Ungeachtet Punkt M.A.708 muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das nach den Anforderungen von Teil-T geführt wird:

  1. sicherstellen, dass das Luftfahrzeug zu einem Instandhaltungsbetrieb gebracht wird, wann immer dies erforderlich ist;
  2. sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird;
  3. die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen sicherstellen;
  4. sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der planmäßigen Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt werden, von dem Instandhaltungsbetrieb in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen behoben werden, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist;
  5. die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt werden;
  6. die nach Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verwalten und archivieren;
  7. sicherstellen, dass Änderungen und Reparaturen im Einklang mit den Anforderungen des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, genehmigt sind.

T.A.709 Dokumentation

Ungeachtet der Punkte M.A.709(a) und (b) muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für jedes Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen von Teil-T geführt wird, über die anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, verfügen und diese anwenden.

T.A.711 Rechte

Ein gemäß Teil-M Unterabschnitt G genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann die in Punkt T.A.708 festgelegten Aufgaben für die in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführten Luftfahrzeuge wahrnehmen, sofern das Unternehmen von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung von Teil-T festgelegt hat.

T.A.712 Qualitätssicherungssystem

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.712 gilt, dass das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherstellen muss, dass das Qualitätssicherungssystem überwacht, dass alle Tätigkeiten im Rahmen dieses Unterabschnitts in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden.

T.A.714 Aufzeichnungspflichten

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.714(a) hat das Unternehmen die in Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Unterlagen zu führen.

T.A.715 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt M.A.715(a) für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß diesem Unterabschnitt führt, gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung die folgenden Bedingungen:

  1. das Unternehmen erfüllt die anwendbaren Anforderungen von Teil-T, und
  2. das Unternehmen stellt sicher, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils zu überzeugen.

T.A.716 Beanstandungen18

Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit dieser Behörde nachweisen.

Abschnitt B
Zusätzliche Verfahrensvorschriften für zuständige Behörden

Unterabschnitt A
Allgemeines

T.B.101 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A von Teil-T befasst sind, einzuhalten sind.

T.B.102 Zuständige Behörde

1. Allgemeines

Ein Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde zu benennen, der die in Punkt T.1 genannten Verantwortlichkeiten übertragen sind. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.

2. Ressourcen

Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

3. Qualifikation und Schulung

Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-T ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

4. Verfahren

Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils gewährleistet wird.

T.B.104 Aufzeichnungspflichten

1. Es gelten die Anforderungen der Punkte M.B.104(a), (b) und (c) von Anhang I.

2. Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:

  1. des Lufttüchtigkeitszeugnisses des Luftfahrzeugs,
  2. des gesamten einschlägigen Schriftverkehrs bezüglich des Luftfahrzeugs,
  3. der Berichte über alle Inspektionen und Überprüfungen des Luftfahrzeugs,
  4. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen.

3. Alle in Punkt T.B.104 genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einem anderen Mitgliedstaat, der Agentur oder dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Verfügung zu stellen.

4. Die in Punkt 2 genannten Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von 4 Jahren ab dem Ende der Anmietung ohne Besatzung aufzubewahren.

T.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch

Es gelten die Anforderungen von Punkt M.B.105 von Anhang I.

Unterabschnitt B
Zuständigkeit

T.B.201 Verantwortlichkeiten

1. Die gemäß Punkt T.1 zuständige Behörde ist verantwortlich für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen, einschließlich der Überprüfung von Luftfahrzeugen, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils zu überprüfen.

2. Die zuständige Behörde hat Inspektionen und Untersuchungen vor der Genehmigung des Vertrags über die Anmietung ohne Besatzung gemäß Punkt ARO.OPS.110(a)(1) durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Punkt T.A.201 zu diesem Zeitpunkt eingehalten werden.

3. Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, sicherzustellen, wie sie für die Ausübung der Aufsichtspflicht über das Luftfahrzeug gemäß diesem Anhang Va (Teil-T) erforderlich ist.

T.B.202 Beanstandungen

1. Eine Beanstandung der Stufe 1 beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

2. Eine Beanstandung der Stufe 2 beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.

3. Wird eine Beanstandung bei Inspektionen, Untersuchungen, Überprüfungen eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde:

  1. bei Bedarf die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wie die Anordnung eines Startverbots für das Luftfahrzeug, um eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu verhindern,
  2. die Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu verlangen, die der Art der Beanstandung angemessen sind.

4. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug vorschreiben und dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, entsprechende Mitteilung machen.

Unterabschnitt G
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G genehmigt sind

T.B.702 Erstgenehmigung

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.702 gilt, dass sich die zuständige Behörde, wenn das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Verfahren für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen enthält, die in Artikel 1 Buchstabe b genannt sind, vergewissern muss, dass diese Verfahren Teil-T entsprechen und dass sie überprüfen muss, dass das Unternehmen die Anforderungen von Teil-T erfüllt.

T.B.704 Fortdauernde Aufsicht

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.704 gilt, dass eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, die von dem Unternehmen geführt werden, in jedem 24-Monats-Zeitraum zu überprüfen ist.

T.B.705 Beanstandungen

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.705 gilt, dass die zuständige Behörde im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, auch Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn sich bei Audits, Vorfeldinspektionen oder auf andere Weise Nachweise ergeben, die die Nichteinhaltung der Anforderungen von Teil-T belegen.

.

Entsprechungstabelle Anhang VI


Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Diese Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 3 Absatz 4 -
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 6
- Artikel 7
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2 -
Artikel 7 Absatz 3, einleitender Text Artikel 8 Absatz 2, einleitender Text
Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a bis g -
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe i Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 7 Absatz 4 -
Artikel 7 Absatz 5 Artikel 8 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 6 -
Artikel 7 Absatz 7 -
Artikel 7 Absatz 8 Artikel 8 Absatz 4
Artikel 7 Absatz 9 Artikel 8 Absatz 5
Artikel 8 Artikel 9
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang III
Anhang IV Anhang IV
- Anhang V
- Anhang VI


ENDE

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