Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 37 vom 14.02.2017 S. 23A;
Beschl. (EU) 2021/858 - ABl. L 188 vom 28.05.2021 S. 106Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt Entsch. 2000/57/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein Frühwarn- und Reaktionssystem (im Folgenden das "EWRS") als ständiges Kommunikationsnetzwerk zwischen der Kommission und den für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden das "ständige Kommunikationsnetzwerk") geschaffen, um bestimmte Kategorien von übertragbaren Krankheiten zu verhüten und zu kontrollieren. Die Verfahren für die Funktionsweise des EWRS wurden in der Entscheidung 2000/57/EG der Kommission 3 festgelegt.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde ein Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden das "ECDC") errichtet. Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung unterstützt das ECDC die Kommission und hilft ihr, indem es das EWRS betreibt. Insbesondere ist das ECDC für den täglichen Betrieb und die Instandhaltung der IT-Anwendung des Frühwarn- und Reaktionssystems (im Folgenden die "EWRS IT-Anwendung") zuständig.
(3) Die Entscheidung Nr. 2119/98/EG wurde durch den Beschluss Nr. 1082/2013/EU aufgehoben und ersetzt. Mit dem neuen Beschluss wurde das EWRS umgestaltet. Darin wurde auch die Reichweite des ständigen Kommunikationsnetzwerkes auf andere Arten biologischer Gefahren und auf andere Kategorien schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, einschließlich Bedrohungen chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, ausgeweitet. Darüber hinaus sind in dem Beschluss Bestimmungen über die epidemiologische Überwachung, Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren festgelegt.
(4) Mit Blick auf die Änderungen am EWRS ist es angebracht, die Verfahren für seine Funktionsweise zu überarbeiten und zu aktualisieren. Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die einheitliche Anwendung des EWRS sicherzustellen, ist es erforderlich, detaillierte Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen. Durch derartige Verfahren sollen sich überschneidende Tätigkeiten oder widersprüchliche Maßnahmen gegenüber bestehenden Überwachungsstrukturen und -mechanismen verhindert werden, um die Bereitstellung eines Frühwarnsystems sicherzustellen und schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu bekämpfen.
(5) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zuständige Behörden zu benennen, die für die Übermittlung von Warnmeldungen und die Festlegung der Reaktionsmaßnahmen verantwortlich sind (im Folgenden "für das EWRS zuständige Behörden"). Um die Koordinierung und Kohärenz der Kommunikation zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktdaten der für das EWRS zuständigen Behörden sowie alle diesbezüglichen späteren Änderungen mitteilen.
(6) Die Wirksamkeit des EWRS hängt von der rechtzeitigen Kommunikation und dem Austausch relevanter Informationen zu dem Auftreten oder der Entwicklung einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr ab. Demzufolge sollten klar abgegrenzte Zeitrahmen festgesetzt werden, innerhalb derer Warnmeldungen abgegeben und Informationen übermittelt werden müssen.
(7) Um strukturelle Doppelmeldungen und widersprüchliche Maßnahmen zu verhindern, sollten weitere, unter anderen Vorschriften des Unionsrechts oder unter dem Euratom-Vertrag geschaffene relevante Informationssysteme das EWRS nutzen dürfen, um Warnhinweise und Informationen zu Ereignissen zu übermitteln, die eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr darstellen oder darstellen könnten. Diese Möglichkeit sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass der Zugriff über andere Systeme nicht die Sicherheit des EWRS gefährdet und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften erfolgt. Darüber hinaus sollte das EWRS mit dem System der Datenfelder, Arbeitsabläufe und Zugangsrechte der anderen Warn- und Informationssysteme kompatibel sein, mit denen es verbunden ist. Die EWRS-IT-Anwendung sollte angepasst werden, damit diese Interoperabilität zwischen den verschiedenen Warn- und Informationssystemen gewährleistet ist.
(8) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU konsultieren die Mitgliedstaaten nach einer Warnmeldung einander im Rahmen des Gesundheitssicherheitsausschusses zwecks Koordinierung der nationalen Reaktionen und bezüglich der Verfügbarmachung von Risiko- und Krisenkommunikation. Um die Koordinierung dieser Reaktionen und eine wirksame Kommunikation zu erleichtern, sollten die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten die Reaktionen koordinieren, sowie die Vorgehensweise für eine wirksame Kommunikation mit der Öffentlichkeit bzw. Angehörigen der Gesundheitsberufe festgelegt werden.
(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angehört.
(10) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sollten im Zusammenhang mit dem Betrieb des EWRS Anwendung finden.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU eingesetzten Ausschusses für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren.
(12) Die Entscheidung 2000/57/EG sollte daher aufgehoben und ersetzt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Für das EWRS zuständige Behörden
(1) Die Kommission gewährt den für das EWRS zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU benannt wurden, Zugang zu dem gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystem.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Kommunikationskanäle zwischen den für das EWRS zuständigen Behörden und allen anderen relevanten zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet eingerichtet werden, um schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, welche die Kriterien gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU erfüllen, rasch identifizieren zu können.
Artikel 1a Begriffsbestimmungen21
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
Artikel 2 Warnmeldungen über das EWRS
(1) Wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission Kenntnis von der Entstehung oder Entwicklung einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU erhalten, so übermitteln sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden ab Bekanntwerden der Gefahr, eine Warnmeldung im Sinne desselben Artikels.
(2) Der Mitgliedstaat oder die Kommission können den Gesundheitssicherheitsausschuss über die Übermittlung eines Warnhinweises informieren.
(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU bleibt von der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 unberührt.
(4) Auch wenn nicht alle relevanten Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 desselben Beschlusses bereitgestellt werden können, darf dies die Übermittlung einer Warnmeldung nicht verzögern.
(5) In der Warnmeldung gemäß Absatz 1 ist anzugeben, inwiefern die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU erfüllt sind.
(6) Wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission nach einer Warnmeldung vorliegende relevante Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU für Koordinierungszwecke übermitteln möchte, so verwendet er oder sie die Ad-hoc-Funktion des EWRS, um einen "Kommentar" als Reaktion auf die ursprüngliche Meldung zu hinterlassen.
Artikel 2a Plattform für den Austausch von PLF-Daten21
(1) Eine Plattform für den sicheren Austausch von PLF-Daten infizierter Passagiere für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen durch die für das EWRS zuständigen Behörden ('Plattform für den Austausch von Reiseformularen') wird im Rahmen des EWRS als Ergänzung der in diesem System bestehenden Funktion für die selektive Nachrichtenübermittlung eingerichtet.
Die Plattform für den Austausch von Reiseformularen bietet den für das EWRS zuständigen Behörden einen digitalen Zugangspunkt für die sichere Anbindung ihrer nationalen digitalen Reiseformularsysteme oder die Anbindung über das gemeinsame digitale Reiseformularsystem der Europäischen Union (EUdPLF), um den Austausch von durch Reiseformulare erhobenen Daten zu ermöglichen.
Die für das EWRS zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, die Plattform für den Austausch von Reiseformularen für den Austausch zusätzlicher Daten, d. h. epidemiologischer Daten für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen, gemäß Artikel 2b Absatz 5 zu verwenden.
(2) Die Plattform für den Austausch von Reiseformularen wird von dem ECDC betrieben.
(3) Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 2 nachzukommen, schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren mitzuteilen, die im Rahmen der Erhebung von PLF-Daten festgestellt werden, tauschen die für das EWRS zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die das Ausfüllen eines Reiseformulars verlangen, über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen einen PLF-Datensatz aus, wie er in Artikel 2b beschrieben ist.
(4) Die für das EWRS zuständigen Behörden können ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 1082/2013/EU zur Mitteilung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, die im Rahmen der Erfassung von PLF-Daten festgestellt werden, weiterhin nachkommen, indem sie vorübergehend Daten über die anderen bestehenden Kommunikationskanäle übermitteln, die in Artikel 1 Absatz 2 genannt werden, sofern diese Entscheidung den Zweck der Kontaktnachverfolgung nicht beeinträchtigt.
(5) Die PLF-Daten und die zusätzlichen epidemiologischen Daten dürfen auf der Plattform für den Austausch von Reiseformularen nicht gespeichert werden. Die Plattform ermöglicht es den für das EWRS zuständigen Behörden lediglich, Daten zu empfangen, die ihnen von anderen für das EWRS zuständigen Behörden für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung gesendet wurden. Das ECDC greift auf die Daten ausschließlich zu, um das reibungslose Funktionieren der Plattform für den Austausch von Reiseformularen zu gewährleisten.
(6) Die für das EWRS zuständigen Behörden bewahren die PLF-Daten und die epidemiologischen Daten, die sie über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen erhalten haben, nicht über die im Rahmen ihrer nationalen Tätigkeiten für die SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung geltende Speicherfrist hinaus auf.
(7) Die Kommission arbeitet mit dem ECDC bei der Erfüllung der ihm durch den vorliegenden Beschluss übertragenen Aufgaben zusammen, insbesondere in Bezug auf technische und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung, der Implementierung, dem Betrieb, der Wartung und der Weiterentwicklung der Plattform für den Austausch von Reiseformularen.
(8) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Plattform für den Austausch von Reiseformularen für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung erfolgt bis zum 31. Mai 2022 oder solange, bis der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften erklärt hat, dass die durch SARS-CoV-2 verursachte gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite beendet ist, je nachdem, was eher eintritt.
Artikel 2b Auszutauschende Daten21
(1) Bei der Übermittlung einer Warnmeldung über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermitteln die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier diagnostiziert wurde, die folgenden PLF-Daten an die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der ersten Abreise des infizierten Passagiers oder des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier seinen Wohnsitz hat, sofern sich der Wohnsitz vom ersten Abreiseort unterscheidet:
(2) Die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des ersten Abreisepunkts des infizierten Passagiers können die empfangenen PLF-Daten an einen anderen Abreisemitgliedstaat als den im Reiseformular erklärten Mitgliedstaat des ersten Abreisepunkts übermitteln, wenn sie über zusätzliche Informationen verfügen, die auf den Mitgliedstaat hinweisen, der die Kontaktnachverfolgung durchführen sollte.
(3) Bei der Übermittlung einer Warnmeldung über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermitteln die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier diagnostiziert wurde, die folgenden PLF-Daten in Bezug auf jeden Reiseabschnitt dieses Passagiers an die für das EWRS zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten:
(4) Können die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Warnmeldung übermittelt, die betroffenen Mitgliedstaaten anhand der ihnen vorliegenden Informationen ermitteln, übermitteln sie die in Absatz 3 aufgeführten Daten ausschließlich an die für das EWRS zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.
(5) Die für das EWRS zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, die folgenden epidemiologischen Daten bereitzustellen, wenn dies für die Durchführung einer wirksamen Kontaktnachverfolgung erforderlich ist:
Artikel 2c Zuständigkeiten der für das EWRS zuständigen Behörden und des ECDC bei der Verarbeitung von PLF-Daten21
(1) Die für das EWRS zuständigen Behörden, welche PLF-Daten und die in Artikel 2b Absatz 5 genannten Daten austauschen, sind gemeinsam Verantwortliche für die Eingabe und die Übermittlung bis zum Erhalt dieser Daten über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen. Die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen werden gemäß Anhang II zugewiesen. Jeder Mitgliedstaat, der am grenzüberschreitenden Austausch von PLF-Daten über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen teilnehmen möchte, teilt dem ECDC im Vorfeld seine Absicht mit und gibt die für das EWRS zuständige Behörde an, die als Verantwortlicher benannt wurde.
(2) Das ECDC ist der Auftragsverarbeiter der über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ausgetauschten Daten. Es stellt die Plattform für den Austausch von Reiseformularen bereit und gewährleistet die Sicherheit der Verarbeitung, auch der Übermittlung, der über diese Plattform ausgetauschten Daten und nimmt die in Anhang III festgelegten Zuständigkeiten eines Auftragsverarbeiters wahr.
(3) Die Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung der PLF-Daten, die über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ausgetauscht werden, wird von dem ECDC und den zum Zugriff auf die Plattform für den Austausch von Reiseformularen befugten für das EWRS zuständigen Behörden regelmäßig geprüft, beurteilt und bewertet.
(4) Das ECDC beauftragt die Kommission als Unterauftragsverarbeiter und stellt sicher, dass dieselben Datenschutzverpflichtungen, wie sie in diesem Beschluss festgelegt sind, auch für die Kommission gelten.
Artikel 3 Andere Frühwarn- und Informationssysteme in der Union21
(1) Aus der Warnmeldung gemäß Artikel 2 Absatz 1 muss hervorgehen, ob die festgestellte Gefahr bereits vorher über andere Frühwarn- oder Informationssysteme auf Unionsebene oder im Rahmen des Euratom-Vertrags gemeldet wurde.
(2) Wenn eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr über mehr als ein Frühwarn- oder Informationssystem auf Unionsebene gemeldet wird, so weist die Kommission über das EWRS das Hauptsystem für die spezifische Art des Informationsaustauschs aus.
(3) Im Sinne dieses Artikels gelten die im Anhang IV genannten Systeme als andere Frühwarn- und Informationssysteme auf Unionsebene oder im Rahmen des Euratom-Vertrags.
Artikel 4 Koordinierung der nationalen Reaktionen auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren
(1) Wird gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU eine Konsultation zwecks Koordinierung der Reaktion auf eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr beantragt, veranlasst die Kommission, dass die Konsultation im Gesundheitssicherheitsausschuss je nach Dringlichkeit aufgrund der Schwere dieser Gefahr innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Beantragung erfolgt.
(2) Die Kommission unterrichtet den Gesundheitssicherheitsausschuss über die Anfrage und macht ihm zusätzlich zu den bereits über das EWRS übermittelten Angaben alle Informationen zugänglich, die in Bezug auf die Gefahr relevant sind.
(3) Darüber hinaus legen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den bereits über das EWRS übermittelten Angaben schriftlich alle verfügbaren Informationen vor, die in Bezug auf die Gefahr relevant sind, einschließlich Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit oder andere Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen.
(4) Der Gesundheitssicherheitsausschuss prüft alle verfügbaren Informationen bezüglich einer bestimmten Gefahr, einschließlich Warnmeldungen, Risikobewertungen und andere von den Mitgliedstaaten oder der Kommission entweder über das EWRS oder über den Gesundheitssicherheitsausschuss übermittelten Informationen, einschließlich Informationen zu Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Diese Prüfung muss unverzüglich abgeschlossen werden.
(5) Mitgliedstaaten, die Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit ergreifen wollen, um schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu bekämpfen, berücksichtigen die Ergebnisse der Prüfung im Rahmen der Konsultation des Gesundheitssicherheitsausschusses.
Artikel 5 Risiko- und Krisenkommunikation
(1) Nach einem Konsultationsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rahmen des Gesundheitssicherheitsausschusses und entwickeln und formulieren den Inhalt und die Form der Risiko- und Krisenkommunikation der Mitgliedstaaten an die Öffentlichkeit bzw. an Angehörige der Gesundheitsberufe. Die Mitgliedstaaten können die Kommunikation an ihre Bedürfnisse und die Gegebenheiten anpassen.
(2) Mitgliedstaaten, die bereits Risiko- und Krisenkommunikation über eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr verbreitet haben, informieren den Gesundheitssicherheitsausschuss und die Kommission schriftlich über den Inhalt dieser Kommunikation.
Artikel 6 Deaktivierung der Warnmeldung
Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung einer Warnmeldung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU nicht mehr vor, so wird die Meldung von dem Mitgliedstaat, der sie eingetragen hat, oder, falls die Kommission die Meldung eingetragen hat, von dieser deaktiviert. Die Deaktivierung einer Eintragung erfolgt erst, wenn alle von der Meldung betroffenen Mitgliedstaaten einer solchen Deaktivierung zugestimmt haben.
Artikel 7 Aufhebung der Entscheidung 2000/57/EG
(1) Die Entscheidung 2000/57/EG wird aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 13. Februar 2017
2) Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 268 vom 03.10.1998 S. 1).
3) Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2000 S. 32).
4) Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
6) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
Mindestumfang der PLF-Daten, die durch das nationale Reiseformular zu erheben sind | Anhang I21 |
Das Reiseformular umfasst mindestens die folgenden PLF-Daten:
(1) Vorname,
(2) Nachname,
(3) Geburtsdatum,
(4) Telefonnummer (Festnetzanschluss und/oder Mobiltelefon),
(5) E-Mail-Adresse,
(6) Anschrift des Wohnsitzes,
(7) endgültiger Zielpunkt oder letzter Zielort in der EU der gesamten Reise,
(8) die folgenden Angaben zu jedem Reiseabschnitt der Reise bis zum Mitgliedstaat, der das Reiseformular vorschreibt:
Zuständigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche für die Plattform für den Austausch von Reiseformularen | Anhang II21 |
Abschnitt 1
Verteilung der Zuständigkeiten
(1) Jede für das EWRS zuständige Behörde stellt sicher, dass die Verarbeitung der PLF-Daten und der zusätzlichen epidemiologischen Daten, die über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ausgetauscht werden, entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 erfolgt. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten, die sie über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen eingibt und übermittelt, richtig und auf die in Artikel 2b festgelegten Daten beschränkt sind.
(2) Jede für das EWRS zuständige Behörde bleibt der alleinige Verantwortliche für die Erhebung, Verwendung, Offenlegung und sonstige Verarbeitung von PLF-Daten und zusätzlichen epidemiologischen Daten, die außerhalb der Plattform für den Austausch von Reiseformularen durchgeführt werden. Jede für das EWRS zuständige Behörde stellt sicher, dass die Übermittlung der Daten im Einklang mit den technischen Spezifikationen erfolgt, die für die Plattform für den Austausch von Reiseformularen festgelegt sind.
(3) Weisungen für den Auftragsverarbeiter werden im Einvernehmen mit den anderen gemeinsam Verantwortlichen von der Anlaufstelle eines gemeinsam Verantwortlichen übermittelt.
(4) Nur von den für das EWRS zuständigen Behörden ermächtigte Personen dürfen Zugriff auf PLF-Daten und zusätzlichen epidemiologischen Daten haben, die über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ausgetauscht werden.
(5) Jede für das EWRS zuständige Behörde richtet eine Anlaufstelle mit einem Funktionspostfach ein, das der Kommunikation zwischen den gemeinsam Verantwortlichen sowie zwischen den gemeinsam Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter dient. Das Entscheidungsfindungsverfahren der gemeinsam Verantwortlichen wird von der Arbeitsgruppe des EWRS-Gesundheitssicherheitsausschusses geregelt.
(6) Jede für das EWRS zuständige Behörde verliert ab dem Tag, an dem sie ihre Teilnahme an der Plattform für den Austausch von Reiseformularen zurückzieht, ihre Funktion als gemeinsam Verantwortlicher. Sie bleibt jedoch für die vor ihrem Rückzug erfolgte Erhebung und Übermittlung von PLF-Daten und zusätzlichen epidemiologischen Daten über die Plattform für den Austausch von Reisedokumenten zuständig.
(7) Jede für das EWRS zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Der Status als gemeinsam Verantwortlicher kann in dem Verzeichnis angegeben werden.
Abschnitt 2
Zuständigkeiten und Funktionen bei der Bearbeitung von Anfragen/Anträgen und der Unterrichtung betroffener Personen
(1) Jede für das EWRS zuständige Behörde, die ein Reiseformular vorschreibt, stellt den grenzüberschreitenden Passagieren (im Folgenden 'betroffene Personen') gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 Informationen über die Umstände des Austauschs ihrer PLF-Daten und epidemiologischen Daten über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen für die Zwecke der Kontaktnachverfolgung zur Verfügung.
(2) Jede für das EWRS zuständige Behörde fungiert als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und bearbeitet die Anfragen/Anträge, die die betroffenen Personen oder ihre Vertreter im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 stellen. Jede für das EWRS zuständige Behörde bestimmt eine spezielle Anlaufstelle für Anfragen/Anträge von betroffenen Personen. Erhält eine für das EWRS zuständige Behörde eine Anfrage/einen Antrag einer betroffenen Person, die/der nicht seiner Zuständigkeit unterliegt, so leitet sie sie/ihn umgehend an die zuständige für das EWRS zuständige Behörde weiter und informiert das ECDC. Auf Anfrage unterstützen sich die für das EWRS zuständigen Behörden gegenseitig bei der Bearbeitung von Anfragen/Anträgen betroffener Personen im Zusammenhang mit ihrem Status als gemeinsam Verantwortliche und antworten einander unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Amtshilfeersuchens.
(3) Jede für das EWRS zuständige Behörde stellt den betroffenen Personen den Inhalt dieses Anhangs einschließlich der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 zur Verfügung.
Abschnitt 3
Management von Sicherheitsvorfällen, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Die für das EWRS zuständigen Behörden als gemeinsam Verantwortliche unterstützen sich gegenseitig bei der Ermittlung und Behandlung von Sicherheitsvorfällen, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, im Zusammenhang mit der Verarbeitung von PLF-Daten und epidemiologischen Daten, die über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ausgetauscht werden.
(2) Insbesondere teilen sie einander und dem ECDC Folgendes mit:
(3) Die für das EWRS zuständigen Behörden unterrichten das ECDC, die zuständigen Aufsichtsbehörden und, falls erforderlich, die betroffenen Personen im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Mitteilung des ECDC über alle Verletzungen des Datenschutzes im Zusammenhang mit den Verarbeitungsvorgängen auf der Plattform für den Austausch von Reiseformularen.
(4) Jede für das EWRS zuständige Behörde trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen:
Abschnitt 4
Datenschutzfolgenabschätzung
Benötigt ein Verantwortlicher zur Erfüllung seiner Pflichten nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 Informationen von einem anderen Verantwortlichen, so übermittelt er eine besondere Anfrage an das in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 5 genannte Funktionspostfach. Letzterer bemüht sich nach besten Kräften, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
Zuständigkeiten des ECDC als Auftragsverarbeiter für die Plattform für den Austausch von Reiseformularen | Anhang III21 |
(1) Das ECDC richtet eine sichere und zuverlässige Kommunikationsinfrastruktur ein und stellt ihre Funktion sicher; diese Kommunikationsinfrastruktur verbindet die für das EWRS zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sich an der Plattform für den Austausch von Reiseformularen beteiligen.
Die Verarbeitung auf der Plattform für den Austausch von Reiseformularen durch das ECDC umfasst Folgendes:
(2) Um seinen Verpflichtungen als Auftragsverarbeiter der Plattform für den Austausch von Reiseformularen nachzukommen, beauftragt das ECDC die Kommission als Unterauftragsverarbeiter und stellt sicher, dass dieselben Datenschutzverpflichtungen für die Kommission gelten, wie sie in dem vorliegenden Beschluss festgelegt sind.
Das ECDC kann die Kommission ermächtigen, Dritte als weitere Unterauftragsverarbeiter zu beauftragen.
Wenn die Kommission Unterauftragsverarbeiter beauftragt, unternimmt das ECDC Folgendes:
(3) Das ECDC:
Nicht erschöpfende Liste von Schrittweise mit dem EWRS zu verknüpfenden Warn- und Informationssystemen auf Unionsebene | Anhang IV21 |
In diesem Anhang sind die derzeit auf Unionsebene oder im Rahmen des Euratom-Vertrags bestehenden Frühwarn- und Informationssysteme aufgeführt, die relevant sein können für den Empfang von Warnmeldungen und Informationen zu Ereignissen, die eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohung darstellen oder darstellen können:
ENDE |
(Stand: 26.07.2021)
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