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Regelwerk, EU 2017, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 37 vom 14.02.2017 S. 23 A;
Beschl. (EU) 2021/858 - ABl. L 188 vom 28.05.2021 S. 106 Inkrafttreten Gültig A;
Beschl. (EU) 2021/1212 - ABl. L 263 vom 23.07.2021 S. 32 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2000/57/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein Frühwarn- und Reaktionssystem (im Folgenden das "EWRS") als ständiges Kommunikationsnetzwerk zwischen der Kommission und den für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden das "ständige Kommunikationsnetzwerk") geschaffen, um bestimmte Kategorien von übertragbaren Krankheiten zu verhüten und zu kontrollieren. Die Verfahren für die Funktionsweise des EWRS wurden in der Entscheidung 2000/57/EG der Kommission 3 festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde ein Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden das "ECDC") errichtet. Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung unterstützt das ECDC die Kommission und hilft ihr, indem es das EWRS betreibt. Insbesondere ist das ECDC für den täglichen Betrieb und die Instandhaltung der IT-Anwendung des Frühwarn- und Reaktionssystems (im Folgenden die "EWRS IT-Anwendung") zuständig.

(3) Die Entscheidung Nr. 2119/98/EG wurde durch den Beschluss Nr. 1082/2013/EU aufgehoben und ersetzt. Mit dem neuen Beschluss wurde das EWRS umgestaltet. Darin wurde auch die Reichweite des ständigen Kommunikationsnetzwerkes auf andere Arten biologischer Gefahren und auf andere Kategorien schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, einschließlich Bedrohungen chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, ausgeweitet. Darüber hinaus sind in dem Beschluss Bestimmungen über die epidemiologische Überwachung, Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren festgelegt.

(4) Mit Blick auf die Änderungen am EWRS ist es angebracht, die Verfahren für seine Funktionsweise zu überarbeiten und zu aktualisieren. Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die einheitliche Anwendung des EWRS sicherzustellen, ist es erforderlich, detaillierte Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen. Durch derartige Verfahren sollen sich überschneidende Tätigkeiten oder widersprüchliche Maßnahmen gegenüber bestehenden Überwachungsstrukturen und -mechanismen verhindert werden, um die Bereitstellung eines Frühwarnsystems sicherzustellen und schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu bekämpfen.

(5) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zuständige Behörden zu benennen, die für die Übermittlung von Warnmeldungen und die Festlegung der Reaktionsmaßnahmen verantwortlich sind (im Folgenden "für das EWRS zuständige Behörden"). Um die Koordinierung und Kohärenz der Kommunikation zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktdaten der für das EWRS zuständigen Behörden sowie alle diesbezüglichen späteren Änderungen mitteilen.

(6) Die Wirksamkeit des EWRS hängt von der rechtzeitigen Kommunikation und dem Austausch relevanter Informationen zu dem Auftreten oder der Entwicklung einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr ab. Demzufolge sollten klar abgegrenzte Zeitrahmen festgesetzt werden, innerhalb derer Warnmeldungen abgegeben und Informationen übermittelt werden müssen.

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