RL (EU) 2018/2001
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Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen
Artikel 5 Öffnung der Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen
Artikel 6 Stabilität der finanziellen Förderung
Artikel 7 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen
Artikel 8 Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie und statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 9 Gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 10 Wirkungen gemeinsamer Projekte zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 11 Gemeinsame Projekte von Mitgliedstaaten und Drittländern
Artikel 12 Wirkung gemeinsamer Projekte zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern
Artikel 13 Gemeinsame Förderregelungen
Artikel 14 Kapazitätserhöhungen
Artikel 15 Verwaltungsverfahren, Rechtsvorschriften und Regelwerke
Artikel 16 Organisation und Dauer des Verfahrens zur Genehmigungserteilung
Artikel 17 Verfahren der einfachen Mitteilung für den Netzzugang
Artikel 18 Information und Ausbildung
Artikel 19 Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen
Artikel 20 Netzzugang und -betrieb
Artikel 21 Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität
Artikel 22 Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
Artikel 23 Einbeziehung erneuerbarer Energie im Bereich Wärme- und Kälte
Artikel 24 Fernwärme und -kälte
Artikel 25 Einbeziehung erneuerbarer Energie im Verkehrssektor
Artikel 26 Besondere Kriterien für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe
Artikel 27 Berechnungsregeln in Hinblick auf Mindestanteile von erneuerbarer Energie im Verkehrssektor
Artikel 28 Andere Bestimmungen für erneuerbare Energie im Verkehrssektor
Artikel 29 Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe
Artikel 30 Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen
Artikel 31 Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zum Treibhauseffekt
Artikel 32 Durchführungsrechtsakte
Artikel 33 Überwachung durch die Kommission
Artikel 34 Ausschussverfahren
Artikel 35 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 36 Umsetzung
Artikel 37 Aufhebung
Artikel 38 Inkrafttreten
Artikel 39 Adressaten
Anhang I Nationale Gesamtziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020
A. Nationale Gesamtziele
Anhang II Normalisierungsregel für die Berücksichtigung von Elektrizität aus Wasserkraft und Windkraft
Anhang III Energiegehalt von Brennstoffen
Anhang IV Zertifizierung von Installateuren
Anhang V Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt
A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Produktion ohne Netto-CO2-Emissionen infolge von LandnutzungsänderungenB. Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Jahr 2016 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Produktion ohne Netto-CO2-Emission infolge von Landnutzungsänderungen
C. Methode
D. Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
E. Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die 2016 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren
Anhang VI Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biomasse-Brennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt
A. Typische Werte und Standardwerte für Treibhausgaseinsparungen für Biomasse-Brennstoffe bei Produktion ohne Netto-CO2-Emissionen infolge von LandnutzungsänderungenB. Methode
C. Disaggregierte Standardwert für Biomasse-Brennstoffe:
D. Typische Gesamtwerte und Standardgesamtwerte der Biomasse-Brennstoffoptionen
Anhang VII Berücksichtigung von Energie aus Wärmepumpen
Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (gCO2eq/MJ)Teil B. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden
Teil A. Rohstoffe zur Produktion von Biogas für den Verkehr und fortschrittlicher Biokraftstoffe, deren Beitrag zu den Mindestanteilen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 4 mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt werden kannTeil B. Rohstoffe zur Produktion von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, deren Beitrag zu den Mindestanteilen gemäß Artikel 25 Unterabsatz 1 begrenzt ist und mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt werden kann
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 37)
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 36)