VO (EU) 2019/624
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen in bestimmten Schlachtbetrieben von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden dürfen
Artikel 4 Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann Schlachttieruntersuchungen im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs durchgeführt werden dürfen
Artikel 5 Allgemeine Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen
Artikel 6 Artspezifische Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen
Artikel 7 Kriterien und Voraussetzungen für die Durchführung der Fleischuntersuchungen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625
Artikel 8 Durchführung der Fleischuntersuchungen durch den amtlichen Tierarzt
Artikel 9 Kriterien und Voraussetzungen für die Durchführung von Audittätigkeiten in Schlachtbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben
Artikel 10 Kriterien und Voraussetzungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen, einschließlich Audittätigkeiten in Zerlegungsbetrieben
Artikel 11 Amtliche Kontrollen von Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken, die keine Filtrierer sind und die aus Erzeugungsgebieten geerntet werden, die nicht gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuft sind
Artikel 12 Spezifische Ausnahmen für Rangifer tarandus tarandus, Lagopus lagopus und Lagopus mutus gemäß Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625
Artikel 13 Spezifische Mindestanforderungen an amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und sonstiges von den zuständigen Behörden benanntes Personal
Artikel 14 Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Anhang I Spezifische Ausnahmen bei der Untersuchung von Fleisch von Rentieren (RANGIFER TARANDUS TARANDUS)
Anhang II Spezifische Mindestanforderungen an amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und von den zuständigen Behörden benanntes Personal
Kapitel I
Amtliche Tierärzte
Kapitel II
Amtliche Fachassistenten