VO (EU) 2019/626
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren zugelassen ist
Artikel 4 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Fleischzubereitungen von Geflügel, Eiern und Eiprodukten zugelassen ist
Artikel 5 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, und von Nutzkaninchen zugelassen ist
Artikel 6 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, ausgenommen Tierdarmhüllen, zugelassen ist
Artikel 7 Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Tierdarmhüllen zugelassen ist
Artikel 8 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zugelassen ist
Artikel 9 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, ausgenommen die in Artikel 8 genannten Erzeugnisse, zugelassen ist
Artikel 10 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen ist
Artikel 11 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Froschschenkeln zugelassen ist
Artikel 12 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Schnecken zugelassen ist, die gemäß Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereitet wurden
Artikel 13 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben zugelassen ist
Artikel 14 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Gelatine und Kollagen zugelassen ist
Artikel 15 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zugelassen ist
Artikel 16 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zugelassen ist
Artikel 17 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zugelassen ist
Artikel 18 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zugelassen ist
Artikel 19 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Reptilienfleisch zugelassen ist
Artikel 20 Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Insekten zugelassen ist
Artikel 21 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugelassen ist
Artikel 22 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Übergangsbestimmungen
Artikel 25 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anhang I Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken für den Menschlichen Verzehr zulässig ist
Anhang II Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen zulässig ist, ausgenommen diejenigen, die durch Anhang i abgedeckt sind
Anhang III Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Froschschenkeln und Schnecken zulässig ist, die gemäß Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereitet wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind