VO (EU) 2020/688
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Teil I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Teil II
Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union
Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union
Abschnitt 1
Seuchenpräventionsmaßnahmen hinsichtlich des Transports innerhalb der Union in Ergänzung zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen
Artikel 4 Allgemeine Anforderungen an Transportmittel
Artikel 5 Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden
Artikel 6 Ausnahmen von den Anforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden
Abschnitt 2
Ergänzende Anforderungen an Verbringungen von Landtieren in andere Mitgliedstaaten hinsichtlich Impfungen
Artikel 7 Anforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich Impfungen gegen Seuchen der Kategorie A
Abschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus anderen Mitgliedstaaten in Empfang nehmen
Artikel 8 Höchstfrist für die Schlachtung von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten
Artikel 9 Ergänzende Risikominderungsmaßnahmen für Unternehmer von Schlachthöfen
Kapitel 2
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 1
Rinder
Artikel 10 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten
Artikel 11 Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status "seuchenfrei" für bestimmte Seuchen
Artikel 12 Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit zugelassenen Tilgungsprogrammen für bestimmte Seuchen
Artikel 13 Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status "seuchenfrei" und ohne genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit
Artikel 14 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Rindern in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 2
Schafe und Ziegen
Artikel 15 Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten
Artikel 16 Ausnahmeregelung für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status "frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis"
Artikel 17 Ausnahmen für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Artikel 18 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 3
Schweine
Artikel 19 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten
Artikel 20 Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür
Artikel 21 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schweinen in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 4
Equiden
Artikel 22 Anforderungen an Verbringungen von Equiden in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 5
Camelidae
Artikel 23 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten
Artikel 24 Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Artikel 25 Ausnahme für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Camelidae in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 6
Cervidae
Artikel 26 Anforderungen an die Verbringung gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten
Artikel 27 Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Artikel 28 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Cervidae in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 7
Sonstige Huftiere
Artikel 29 Anforderungen an die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten
Artikel 30 Ausnahme für Verbringungen sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Artikel 31 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten sonstigen gehaltenen Huftieren in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 8
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Artikel 32 Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)" hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt
Artikel 33 Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte durch einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)" hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt
Kapitel 3
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Geflügel und Bruteiern in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 1
Geflügel
Artikel 34 Anforderungen an Verbringungen von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel
Artikel 35 Anforderungen an Verbringungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel
Artikel 36 Anforderungen an Verbringungen von Eintagsküken
Artikel 37 Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel
Abschnitt 2
Bruteier von Geflügel
Artikel 38 Anforderungen an Verbringungen von Geflügelbruteiern
Artikel 39 Ausnahmeregelung für Verbringungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
Artikel 40 Ausnahme für Verbringungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern
Abschnitt 3
Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen
Artikel 41 Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Abschnitt 4
Spezifische Bedingungen in Bezug auf Verbringungen in Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"
Artikel 42 Zusätzliche Anforderungen an Verbringungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"
Kapitel 4
Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels
Artikel 43 Spezifische Vorschriften für Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels
Artikel 44 Spezifische Vorschriften für auf Transportmitteln stattfindende Auftriebe
Artikel 45 Genaue Vorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Auftrieben
Artikel 46 Ausnahmen für Verbringungen von Huftieren für Ausstellungen, sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen
Kapitel 5
Anforderungen an Verbringungen anderer gehaltener Landtiere als gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel und an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 1
Primaten
Artikel 47 Anforderungen an Verbringungen von Primaten in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 2
Honigbienen und Hummeln
Artikel 48 Anforderungen an die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten
Artikel 49 Ausnahmeregelung für die Verbringung von Honigbienenköniginnen in andere Mitgliedstaaten
Artikel 50 Zusätzliche Anforderungen in Zusammenhang mit Befällen mit Varroa spp. für die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten
Artikel 51 Anforderungen an die Verbringung von Hummeln in andere Mitgliedstaaten
Artikel 52 Ausnahmeregelung für die Verbringung von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 3
Hunde, Katzen und Frettchen
Artikel 53 Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten
Artikel 54 Ausnahme von Anforderungen in Zusammenhang mit der Tollwutimpfung und der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis
Artikel 55 Pflicht der Heimtierhalter in Bezug auf andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken
Artikel 56 Ausnahme von der Tollwutimpfpflicht für andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken
Artikel 57 Informationspflicht der zuständigen Behörden im Hinblick auf Ausnahmen von den Tollwutimpfanforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen
Abschnitt 4
Sonstige Carnivora
Artikel 58 Anforderungen an die Verbringung sonstiger Carnivora in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 5
In Gefangenschaft gehaltene Vögel und Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Artikel 59 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Artikel 60 Anforderungen an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Artikel 61 Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Artikel 62 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"
Kapitel 6
Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe
Artikel 63 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben in einen geschlossenen Betrieb
Artikel 64 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus geschlossenen Betrieben in geschlossene Betriebe in anderen Mitgliedstaaten
Kapitel 7
Besondere Vorschriften und Ausnahmeregelungen
Artikel 65 Besondere Vorschriften für die Verbringung von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten
Artikel 66 Verpflichtung der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit Verbringungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten
Artikel 67 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind
Artikel 68 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat
Kapitel 8
Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen
Abschnitt 1
Anforderungen an Veterinärbescheinigungen
Artikel 69 Ausnahme für Verbringungen gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten
Artikel 70 Ausnahmeregelung für Verbringungen von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten
Artikel 71 Veterinärbescheinigung für bestimmte gehaltene Landtiere
Artikel 72 Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Abschnitt 2
Inhalt der Veterinärbescheinigungen für gehaltene Landtiere und für Bruteier
Artikel 73 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder
Artikel 74 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen
Artikel 75 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine
Artikel 76 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden
Artikel 77 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae
Artikel 78 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae
Artikel 79 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere
Artikel 80 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügel
Artikel 81 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Artikel 82 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügelbruteier
Artikel 83 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Artikel 84 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Honigbienen und Hummeln
Artikel 85 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Primaten
Artikel 86 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen
Artikel 87 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora
Artikel 88 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Landtiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden
Abschnitt 3
Veterinärbescheinigungsanforderungen hinsichtlich spezifischer Arten von Verbringungen gehaltener Landtiere
Artikel 89 Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Huftieren und Geflügel durch Betriebe, die Auftriebe durchführen
Artikel 90 Veterinärbescheinigung für gehaltene Huf- und Geflügeltiere, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, für die Zeit ihrer Verbringung aus dem Herkunftsmitgliedstaat durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten hindurch bis an die Außengrenze der Union
Abschnitt 4
Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung
Artikel 91 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung
Artikel 92 Ausnahme von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung
Abschnitt 5
Genaue Vorschriften für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere und von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten
Artikel 93 Voranmeldung durch Unternehmer einer Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 94 Voranmeldung einer geplanten Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten durch Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern
Artikel 95 Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 96 Informationspflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Artikel 97 Informationspflicht der zuständigen Behörde zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Artikel 98 Meldung von Verbringungen von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten
Artikel 99 Notfallverfahren
Artikel 100 Benennung von Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen
Teil III
Verbringungen wild lebender Landtiere
Artikel 101 Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Artikel 102 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere
Artikel 103 Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung in Bezug auf Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Artikel 104 Anforderungen an die Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Artikel 105 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Artikel 106 Zuständigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Meldung von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Artikel 107 Notfallverfahren
Teil IV
Schlussbestimmungen
Anhang I Diagnosemethoden
Teil 1
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
Teil 2
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)
Teil 3
Surra (Trypanosoma evansi)
Teil 4
Enzootische Leukose der Rinder
Teil 5
Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis
Teil 6
Bovine Virus Diarrhoe
Teil 7
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit
Teil 8
Beschälseuche
Teil 9
Ansteckende Blutarmut der Einhufer
Teil 10
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
Anhang II Mindestanforderungen vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-Tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen, Camelidae und Cervidae
Teil 1
Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen
Teil 2
Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Camelidae
Teil 3
Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Cervidae
Anhang III Mindestanforderungen vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schweinen
Anhang IV Untersuchung von Enten und Gänsen auf die hochpathogene aviäre Influenza
Anhang V Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen mit weniger als 20 Geflügeltieren (ausgenommen Laufvögel) oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel (ausgenommen Laufvögel)
Anhang VI Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Anhang VII Gültigkeit der Tollwutimpfung und Risikominderungsmabnahmen in Bezug auf andere Seuchen als Tollwut
Teil 1
Gültigkeit der Tollwutimpfungen für Hunde, Katzen, Frettchen und andere Carnivora
Teil 2
Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als Tollwut
Anhang VIII In Veterinärbescheinigungen und Meldungen vorgeschriebene Informationen
Teil 1
In der Veterinärbescheinigung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende Landtiere und Bruteier vorgeschriebene Informationen