VO (EU) 2020/688
- Inhalt =>

Erwägungsgründe

Teil I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Teil II
Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union

Kapitel 1
Allgemeine Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union

Abschnitt 1
Seuchenpräventionsmaßnahmen hinsichtlich des Transports innerhalb der Union in Ergänzung zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen

Artikel 4 Allgemeine Anforderungen an Transportmittel

Artikel 5 Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden

Artikel 6 Ausnahmen von den Anforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden

Abschnitt 2
Ergänzende Anforderungen an Verbringungen von Landtieren in andere Mitgliedstaaten hinsichtlich Impfungen

Artikel 7 Anforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich Impfungen gegen Seuchen der Kategorie A

Abschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus anderen Mitgliedstaaten in Empfang nehmen

Artikel 8 Höchstfrist für die Schlachtung von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten

Artikel 9 Ergänzende Risikominderungsmaßnahmen für Unternehmer von Schlachthöfen

Kapitel 2
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 1
Rinder

Artikel 10 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten

Artikel 11 Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status "seuchenfrei" für bestimmte Seuchen

Artikel 12 Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit zugelassenen Tilgungsprogrammen für bestimmte Seuchen

Artikel 13 Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status "seuchenfrei" und ohne genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit

Artikel 14 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Rindern in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 2
Schafe und Ziegen

Artikel 15 Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten

Artikel 16 Ausnahmeregelung für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status "frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis"

Artikel 17 Ausnahmen für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Artikel 18 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 3
Schweine

Artikel 19 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten

Artikel 20 Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür

Artikel 21 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schweinen in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 4
Equiden

Artikel 22 Anforderungen an Verbringungen von Equiden in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
Camelidae

Artikel 23 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten

Artikel 24 Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Artikel 25 Ausnahme für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Camelidae in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 6
Cervidae

Artikel 26 Anforderungen an die Verbringung gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten

Artikel 27 Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Artikel 28 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Cervidae in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 7
Sonstige Huftiere

Artikel 29 Anforderungen an die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 30 Ausnahme für Verbringungen sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Artikel 31 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten sonstigen gehaltenen Huftieren in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 8
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Artikel 32 Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)" hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt

Artikel 33 Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte durch einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)" hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt

Kapitel 3
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Geflügel und Bruteiern in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 1
Geflügel

Artikel 34 Anforderungen an Verbringungen von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel

Artikel 35 Anforderungen an Verbringungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel

Artikel 36 Anforderungen an Verbringungen von Eintagsküken

Artikel 37 Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel

Abschnitt 2
Bruteier von Geflügel

Artikel 38 Anforderungen an Verbringungen von Geflügelbruteiern

Artikel 39 Ausnahmeregelung für Verbringungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

Artikel 40 Ausnahme für Verbringungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern

Abschnitt 3
Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen

Artikel 41 Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Abschnitt 4
Spezifische Bedingungen in Bezug auf Verbringungen in Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"

Artikel 42 Zusätzliche Anforderungen an Verbringungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"

Kapitel 4
Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels

Artikel 43 Spezifische Vorschriften für Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels

Artikel 44 Spezifische Vorschriften für auf Transportmitteln stattfindende Auftriebe

Artikel 45 Genaue Vorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Auftrieben

Artikel 46 Ausnahmen für Verbringungen von Huftieren für Ausstellungen, sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen

Kapitel 5
Anforderungen an Verbringungen anderer gehaltener Landtiere als gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel und an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 1
Primaten

Artikel 47 Anforderungen an Verbringungen von Primaten in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 2
Honigbienen und Hummeln

Artikel 48 Anforderungen an die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten

Artikel 49 Ausnahmeregelung für die Verbringung von Honigbienenköniginnen in andere Mitgliedstaaten

Artikel 50 Zusätzliche Anforderungen in Zusammenhang mit Befällen mit Varroa spp. für die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten

Artikel 51 Anforderungen an die Verbringung von Hummeln in andere Mitgliedstaaten

Artikel 52 Ausnahmeregelung für die Verbringung von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 3
Hunde, Katzen und Frettchen

Artikel 53 Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten

Artikel 54 Ausnahme von Anforderungen in Zusammenhang mit der Tollwutimpfung und der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis

Artikel 55 Pflicht der Heimtierhalter in Bezug auf andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken

Artikel 56 Ausnahme von der Tollwutimpfpflicht für andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken

Artikel 57 Informationspflicht der zuständigen Behörden im Hinblick auf Ausnahmen von den Tollwutimpfanforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen

Abschnitt 4
Sonstige Carnivora

Artikel 58 Anforderungen an die Verbringung sonstiger Carnivora in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
In Gefangenschaft gehaltene Vögel und Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Artikel 59 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Artikel 60 Anforderungen an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Artikel 61 Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Artikel 62 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"

Kapitel 6
Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe

Artikel 63 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben in einen geschlossenen Betrieb

Artikel 64 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus geschlossenen Betrieben in geschlossene Betriebe in anderen Mitgliedstaaten

Kapitel 7
Besondere Vorschriften und Ausnahmeregelungen

Artikel 65 Besondere Vorschriften für die Verbringung von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten

Artikel 66 Verpflichtung der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit Verbringungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten

Artikel 67 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind

Artikel 68 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat

Kapitel 8
Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen

Abschnitt 1
Anforderungen an Veterinärbescheinigungen

Artikel 69 Ausnahme für Verbringungen gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten

Artikel 70 Ausnahmeregelung für Verbringungen von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten

Artikel 71 Veterinärbescheinigung für bestimmte gehaltene Landtiere

Artikel 72 Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Abschnitt 2
Inhalt der Veterinärbescheinigungen für gehaltene Landtiere und für Bruteier

Artikel 73 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder

Artikel 74 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen

Artikel 75 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine

Artikel 76 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden

Artikel 77 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae

Artikel 78 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae

Artikel 79 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere

Artikel 80 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügel

Artikel 81 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel

Artikel 82 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügelbruteier

Artikel 83 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Artikel 84 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Honigbienen und Hummeln

Artikel 85 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Primaten

Artikel 86 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen

Artikel 87 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora

Artikel 88 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Landtiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden

Abschnitt 3
Veterinärbescheinigungsanforderungen hinsichtlich spezifischer Arten von Verbringungen gehaltener Landtiere

Artikel 89 Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Huftieren und Geflügel durch Betriebe, die Auftriebe durchführen

Artikel 90 Veterinärbescheinigung für gehaltene Huf- und Geflügeltiere, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, für die Zeit ihrer Verbringung aus dem Herkunftsmitgliedstaat durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten hindurch bis an die Außengrenze der Union

Abschnitt 4
Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung

Artikel 91 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung

Artikel 92 Ausnahme von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung

Abschnitt 5
Genaue Vorschriften für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere und von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten

Artikel 93 Voranmeldung durch Unternehmer einer Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 94 Voranmeldung einer geplanten Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten durch Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern

Artikel 95 Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 96 Informationspflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 97 Informationspflicht der zuständigen Behörde zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 98 Meldung von Verbringungen von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten

Artikel 99 Notfallverfahren

Artikel 100 Benennung von Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen

Teil III
Verbringungen wild lebender Landtiere

Artikel 101 Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 102 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere

Artikel 103 Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung in Bezug auf Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 104 Anforderungen an die Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 105 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 106 Zuständigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Meldung von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 107 Notfallverfahren

Teil IV
Schlussbestimmungen

Artikel 108

Anhang I Diagnosemethoden

Teil 1
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

Teil 2
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)

Teil 3
Surra (Trypanosoma evansi)

Teil 4
Enzootische Leukose der Rinder

Teil 5
Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis

Teil 6
Bovine Virus Diarrhoe

Teil 7
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

Teil 8
Beschälseuche

Teil 9
Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Teil 10
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

Anhang II Mindestanforderungen vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-Tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen, Camelidae und Cervidae

Teil 1
Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen

Teil 2
Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Camelidae

Teil 3
Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Cervidae

Anhang III Mindestanforderungen vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schweinen

Anhang IV Untersuchung von Enten und Gänsen auf die hochpathogene aviäre Influenza

Anhang V Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen mit weniger als 20 Geflügeltieren (ausgenommen Laufvögel) oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel (ausgenommen Laufvögel)

Anhang VI Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Anhang VII Gültigkeit der Tollwutimpfung und Risikominderungsmabnahmen in Bezug auf andere Seuchen als Tollwut

Teil 1
Gültigkeit der Tollwutimpfungen für Hunde, Katzen, Frettchen und andere Carnivora

Teil 2
Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als Tollwut

Anhang VIII In Veterinärbescheinigungen und Meldungen vorgeschriebene Informationen

Teil 1
In der Veterinärbescheinigung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende Landtiere und Bruteier vorgeschriebene Informationen

Teil 2