umwelt-online: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (7)

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Kapitel 61
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.

2. Zu Kapitel 61 gehören nicht:

  1. Waren der Position 6212;
  2. Altwaren der Position 6309;
  3. orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinischchirurgische Gürtel ( Position 9021).

3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt:

  1. Die Begriffe "Anzüge" und "Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

    Alle Teile eines "Anzugs" oder "Kostüms" müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

    Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. eine lange und eine kurze Hose oder zwei lange Hosen, oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück des "Anzugs" eine lange Hose, oder, im Falle des "Kostüms", der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

    Der Begriff "Anzug" umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

  2. Der Begriff "Kombination" bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen "Anzüge", "Kostüme" und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff "Kombination" umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6112.

4. Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.

5. Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.

6. Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes:

  1. Der Begriff "Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder" umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger;
  2. Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111.

7. Als "Skianzüge" im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

  1. entweder aus einem "Ski-Overall", d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
  2. oder aus einer "Skikombination", d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

    Die "Skikombination" kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und aus einer Art wattierter ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

    Alle Kleidungsstücke einer "Skikombination" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

8. Kleidung, für die sowohl die Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Position 6111, in Betracht kommen, gehört zu Position 6113.

9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss "links über rechts" aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss "rechts über links" aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

10. Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2. Der Begriff "Unterhemden" im Sinne der Position 6109 schließt Kleidungsstücke ein, die auch modisch gestaltet sein können und unmittelbar auf der Haut getragen werden, ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, einschließlich solche mit Trägern.

Diese Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, haben mit den T-Shirts oder anderen mehr herkömmlichen typen von Unterhemden meistens mehrere charakteristische Merkmale gemeinsam.

3. Zu Position 6111 oder zu den Unterpositionen 6116 10 20 bzw. 6116 10 80 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon:

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern die Gewirke oder Gestricke nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 2 a) Ziffer 5 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103
6101 20 - aus Baumwolle
6101 20 10 - - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren 12 p/st
6101 20 90 - - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren 12 p/st
6101 30 - aus Chemiefasern
6101 30 10 - - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren 12 p/st
6101 30 90 - - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren 12 p/st
6101 90 - aus anderen Spinnstoffen
6101 90 20 - - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren 12 p/st
6101 90 80 - - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren 12 p/st
6102 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
6102 10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6102 10 10 - - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren 12 p/st
6102 10 90 - - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren 12 p/st
6102 20 - aus Baumwolle
6102 20 10 - - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren 12 p/st
6102 20 90 - - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren 12 p/st
6102 30 - aus Chemiefasern
6102 30 10 - - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren 12 p/st
6102 30 90 - - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren 12 p/st
6102 90 - aus anderen Spinnstoffen
6102 90 10 - - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren 12 p/st
6102 90 90 - - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren 12 p/st
6103 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
6103 10 - Anzüge
6103 10 10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6103 10 90 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Kombinationen
6103 22 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6103 23 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6103 29 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Jacken
6103 31 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6103 32 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6103 33 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6103 39 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen
6103 41 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6103 42 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6103 43 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6103 49 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
- Kostüme
6104 13 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6104 19 - - aus anderen Spinnstoffen
6104 19 20 - - - aus Baumwolle 12 p/st
6104 19 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Kombinationen
6104 22 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6104 23 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6104 29 - - aus anderen Spinnstoffen
6104 29 10 - - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6104 29 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Jacken
6104 31 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6104 32 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6104 33 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6104 39 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Kleider
6104 41 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6104 42 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6104 43 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6104 44 00 - - aus künstlichen Chemiefasern 12 p/st
6104 49 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Röcke und Hosenröcke
6104 51 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6104 52 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6104 53 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6104 59 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen
6104 61 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6104 62 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6104 63 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6104 69 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6105 Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
6105 10 00 - aus Baumwolle 12 p/st
6105 20 - aus Chemiefasern
6105 20 10 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6105 20 90 - - aus künstlichen Chemiefasern 12 p/st
6105 90 - aus anderen Spinnstoffen
6105 90 10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6105 90 90 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6106 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
6106 10 00 - aus Baumwolle 12 p/st
6106 20 00 - aus Chemiefasern 12 p/st
6106 90 - aus anderen Spinnstoffen
6106 90 10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6106 90 30 - - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 12 p/st
6106 90 50 - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie 12 p/st
6106 90 90 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6107 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
- Slips und andere Unterhosen
6107 11 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6107 12 00 - - aus Chemiefasern 12 p/st
6107 19 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Nachthemden und Schlafanzüge
6107 21 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6107 22 00 - - aus Chemiefasern 12 p/st
6107 29 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- andere
6107 91 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6107 99 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6108 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
- Unterkleider und Unterröcke
6108 11 00 - - aus Chemiefasern 12 p/st
6108 19 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Slips und andere Unterhosen
6108 21 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6108 22 00 - - aus Chemiefasern 12 p/st
6108 29 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Nachthemden und Schlafanzüge
6108 31 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6108 32 00 - - aus Chemiefasern 12 p/st
6108 39 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- andere
6108 91 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6108 92 00 - - aus Chemiefasern 12 p/st
6108 99 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6109 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
6109 10 00 - aus Baumwolle 12 p/st
6109 90 - aus anderen Spinnstoffen
6109 90 20 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren oder Chemiefasern 12 p/st
6109 90 90 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6110 11 - - aus Wolle
6110 11 10 - - - Pullover mit einem Anteil an Wolle von 50 GHT oder mehr und mit einem Stückgewicht von 600 g oder mehr 10,5 p/st
- - - andere
6110 11 30 - - - - für Männer oder Knaben 12 p/st
6110 11 90 - - - - für Frauen oder Mädchen 12 p/st
6110 12 - - aus Kaschmirziegenhaaren (Cashmere)
6110 12 10 - - - für Männer oder Knaben 12 p/st
6110 12 90 - - - für Frauen oder Mädchen 12 p/st
6110 19 - - andere
6110 19 10 - - - für Männer oder Knaben 12 p/st
6110 19 90 - - - für Frauen oder Mädchen 12 p/st
6110 20 - aus Baumwolle
6110 20 10 - - Unterziehpullis 12 p/st
- - andere
6110 20 91 - - - für Männer oder Knaben 12 p/st
6110 20 99 - - - für Frauen oder Mädchen 12 p/st
6110 30 - aus Chemiefasern
6110 30 10 - - Unterziehpullis 12 p/st
- - andere
6110 30 91 - - - für Männer oder Knaben 12 p/st
6110 30 99 - - - für Frauen oder Mädchen 12 p/st
6110 90 - aus anderen Spinnstoffen
6110 90 10 - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie 12 p/st
6110 90 90 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6111 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
6111 20 - aus Baumwolle
6111 20 10 - - Handschuhe 8,9 pa
6111 20 90 - - andere 12 -
6111 30 - aus synthetischen Chemiefasern
6111 30 10 - - Handschuhe 8,9 pa
6111 30 90 - - andere 12 -
6111 90 - aus anderen Spinnstoffen
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6111 90 11 - - - Handschuhe 8,9 pa
6111 90 19 - - - andere 12 -
6111 90 90 - - aus anderen Spinnstoffen 12 -
6112 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken
- Trainingsanzüge
6112 11 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6112 12 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6112 19 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6112 20 00 - Skianzüge 12 -
- Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben
6112 31 - - aus synthetischen Chemiefasern
6112 31 10 - - - mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr 8 p/st
6112 31 90 - - - andere 12 p/st
6112 39 - - aus anderen Spinnstoffen
6112 39 10 - - - mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr 8 p/st
6112 39 90 - - - andere 12 p/st
- Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen
6112 41 - - aus synthetischen Chemiefasern
6112 41 10 - - - mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr 8 p/st
6112 41 90 - - - andere 12 p/st
6112 49 - - aus anderen Spinnstoffen
6112 49 10 - - - mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr Kapitel 59 8 p/st
6112 49 90 - - - andere 12 p/st
6113 00 Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907
6113 00 10 - aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906 8 -
6113 00 90 - andere 12 -
6114 Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken
6114 20 00 - aus Baumwolle 12 -
6114 30 00 - aus Chemiefasern 12 -
6114 90 00 - aus anderen Spinnstoffen 12 -
6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken
6115 10 - Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe)
6115 10 10 - - aus synthetischen Chemiefasern 8 pa
6115 10 90 - - andere 12 -
- andere Strumpfhosen
6115 21 00 - - aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex 12 p/st
6115 22 00 - - aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr 12 p/st
6115 29 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6115 30 - andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex
- - aus synthetischen Chemiefasern
6115 30 11 - - - Kniestrümpfe 12 pa
6115 30 19 - - - andere 12 pa
6115 30 90 - - aus anderen Spinnstoffen 12 pa
- andere
6115 94 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 pa
6115 95 00 - - aus Baumwolle 12 pa
6115 96 - - aus synthetischen Chemiefasern
6115 96 10 - - - Kniestrümpfe 12 pa
- - - andere
6115 96 91 - - - - Strümpfe für Frauen 12 pa
6115 96 99 - - - - andere 12 pa
6115 99 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 pa
6116 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
6116 10 - mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen
6116 10 20 - - Fingerhandschuhe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen 8 pa
6116 10 80 - - andere 8,9 pa
- andere
6116 91 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 8,9 pa
6116 92 00 - - aus Baumwolle 8,9 pa
6116 93 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 8,9 pa
6116 99 00 - - aus anderen Spinnstoffen 8,9 pa
6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
6117 10 00 - Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren 12 -
6117 80 - anderes Bekleidungszubehör
6117 80 10 - - aus elastischen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken 8 -
6117 80 80 - - anderes 12 -
6117 90 00 - Teile 12 -

Kapitel 62
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).

2. Zu Kapitel 62 gehören nicht:

  1. Altwaren der Position 6309;
  2. orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinischchirurgische Gürtel ( Position 9021).

3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt:

  1. Die Begriffe "Anzüge" und "Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

    Alle Teile eines "Anzugs" oder "Kostüms" müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

    Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des "Anzugs" eine lange Hose oder im Falle des "Kostüms" der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

    Der Begriff "Anzug" umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

  2. Der Begriff "Kombination" bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen "Anzüge", "Kostüme" und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

    Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff "Kombination" umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6211.

4. Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes:

  1. Der Begriff "Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder" umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger;
  2. Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.

5. Kleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.

6. Als "Skianzüge" im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

  1. entweder aus einem "Ski-Overall", d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
  2. oder aus einer "Skikombination", d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

Die "Skikombination" kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke einer "Skikombination" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

7. Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.

8. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss "links über rechts" aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss "rechts über links" aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

9. Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt sein.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2. Zu Position 6209 bzw. 6216 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon: Kapitel 59

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern dieses textile Flächenerzeugnis nur der Verstärkung dient (Anmerkung 2 a) Ziffer 5 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
6201 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203
- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
6201 11 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6201 12 - - aus Baumwolle
6201 12 10 - - - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger 12 p/st
6201 12 90 - - - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg 12 p/st
6201 13 - - aus Chemiefasern
6201 13 10 - - - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger 12 p/st
6201 13 90 - - - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg 12 p/st
6201 19 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- andere
6201 91 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6201 92 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6201 93 00 - - aus Chemiefasern 12 p/st
6201 99 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6202 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204
- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
6202 11 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6202 12 - - aus Baumwolle
6202 12 10 - - - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger 12 p/st
6202 12 90 - - - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg 12 p/st
6202 13 - - aus Chemiefasern
6202 13 10 - - - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger 12 p/st
6202 13 90 - - - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg 12 p/st
6202 19 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- andere
6202 91 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6202 92 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6202 93 00 - - aus Chemiefasern 12 p/st
6202 99 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6203 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben
- Anzüge
6203 11 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6203 12 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6203 19 - - aus anderen Spinnstoffen
6203 19 10 - - - aus Baumwolle 12 p/st
6203 19 30 - - - aus künstlichen Chemiefasern 12 p/st
6203 19 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Kombinationen
6203 22 - - aus Baumwolle
6203 22 10 - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6203 22 80 - - - andere 12 p/st
6203 23 - - aus synthetischen Chemiefasern
6203 23 10 - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6203 23 80 - - - andere 12 p/st
6203 29 - - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
6203 29 11 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6203 29 18 - - - - andere 12 p/st
6203 29 30 - - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6203 29 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Jacken
6203 31 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6203 32 - - aus Baumwolle
6203 32 10 - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6203 32 90 - - - andere 12 p/st
6203 33 - - aus synthetischen Chemiefasern
6203 33 10 - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6203 33 90 - - - andere 12 p/st
6203 39 - - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
6203 39 11 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6203 39 19 - - - - andere 12 p/st
6203 39 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen
6203 41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6203 41 10 - - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) 12 p/st
6203 41 30 - - - Latzhosen 12 p/st
6203 41 90 - - - andere 12 p/st
6203 42 - - aus Baumwolle
- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6203 42 11 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
- - - - andere
6203 42 31 - - - - - aus Denim 12 p/st
6203 42 33 - - - - - aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten 12 p/st
6203 42 35 - - - - - andere 12 p/st
- - - Latzhosen
6203 42 51 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6203 42 59 - - - - andere 12 p/st
6203 42 90 - - - andere 12 p/st
6203 43 - - aus synthetischen Chemiefasern
- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6203 43 11 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6203 43 19 - - - - andere 12 p/st
- - - Latzhosen
6203 43 31 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6203 43 39 - - - - andere 12 p/st
6203 43 90 - - - andere 12 p/st
6203 49 - - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
- - - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6203 49 11 - - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6203 49 19 - - - - - andere 12 p/st
- - - - Latzhosen
6203 49 31 - - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6203 49 39 - - - - - andere 12 p/st
6203 49 50 - - - - andere 12 p/st
6203 49 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
- Kostüme
6204 11 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6204 12 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6204 13 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6204 19 - - aus anderen Spinnstoffen
6204 19 10 - - - aus künstlichen Chemiefasern 12 p/st
6204 19 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Kombinationen
6204 21 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6204 22 - - aus Baumwolle
6204 22 10 - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6204 22 80 - - - andere 12 p/st
6204 23 - - aus synthetischen Chemiefasern
6204 23 10 - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6204 23 80 - - - andere 12 p/st
6204 29 - - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
6204 29 11 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6204 29 18 - - - - andere 12 p/st
6204 29 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Jacken
6204 31 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6204 32 - - aus Baumwolle
6204 32 10 - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6204 32 90 - - - andere 12 p/st
6204 33 - - aus synthetischen Chemiefasern
6204 33 10 - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6204 33 90 - - - andere 12 p/st
6204 39 - - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
6204 39 11 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6204 39 19 - - - - andere 12 p/st
6204 39 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Kleider
6204 41 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6204 42 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6204 43 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6204 44 00 - - aus künstlichen Chemiefasern 12 p/st
6204 49 - - aus anderen Spinnstoffen
6204 49 10 - - - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 12 p/st
6204 49 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Röcke und Hosenröcke
6204 51 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6204 52 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6204 53 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 p/st
6204 59 - - aus anderen Spinnstoffen
6204 59 10 - - - aus künstlichen Chemiefasern 12 p/st
6204 59 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen
6204 61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204 61 10 - - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) 12 p/st
6204 61 85 - - - andere 12 p/st
6204 62 - - aus Baumwolle
- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6204 62 11 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
- - - - andere
6204 62 31 - - - - - aus Denim 12 p/st
6204 62 33 - - - - - aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten 12 p/st
6204 62 39 - - - - - andere 12 p/st
- - - Latzhosen
6204 62 51 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6204 62 59 - - - - andere 12 p/st
6204 62 90 - - - andere 12 p/st
6204 63 - - aus synthetischen Chemiefasern
- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6204 63 11 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6204 63 18 - - - - andere 12 p/st
- - - Latzhosen
6204 63 31 - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6204 63 39 - - - - andere 12 p/st
6204 63 90 - - - andere 12 p/st
6204 69 - - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
- - - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6204 69 11 - - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6204 69 18 - - - - - andere 12 p/st
- - - - Latzhosen
6204 69 31 - - - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 p/st
6204 69 39 - - - - - andere 12 p/st
6204 69 50 - - - - andere 12 p/st
6204 69 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6205 Hemden für Männer oder Knaben
6205 20 00 - aus Baumwolle 12 p/st
6205 30 00 - aus Chemiefasern 12 p/st
6205 90 - aus anderen Spinnstoffen
6205 90 10 - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie 12 p/st
6205 90 80 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
6206 10 00 - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 12 p/st
6206 20 00 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 12 p/st
6206 30 00 - aus Baumwolle 12 p/st
6206 40 00 - aus Chemiefasern 12 p/st
6206 90 - aus anderen Spinnstoffen
6206 90 10 - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie 12 p/st
6206 90 90 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6207 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
- Slips und andere Unterhosen
6207 11 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6207 19 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Nachthemden und Schlafanzüge
6207 21 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6207 22 00 - - aus Chemiefasern 12 p/st
6207 29 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- andere
6207 91 00 - - aus Baumwolle 12 -
6207 99 - - aus anderen Spinnstoffen
6207 99 10 - - - aus Chemiefasern 12 -
6207 99 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 -
6208 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
- Unterkleider und Unterröcke
6208 11 00 - - aus Chemiefasern 12 p/st
6208 19 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- Nachthemden und Schlafanzüge
6208 21 00 - - aus Baumwolle 12 p/st
6208 22 00 - - aus Chemiefasern 12 p/st
6208 29 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
- andere
6208 91 00 - - aus Baumwolle 12 -
6208 92 00 - - aus Chemiefasern 12 -
6208 99 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 -
6209 Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
6209 20 00 - aus Baumwolle 10,5 -
6209 30 00 - aus synthetischen Chemiefasern 10,5 -
6209 90 - aus anderen Spinnstoffen
6209 90 10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 10,5 -
6209 90 90 - - aus anderen Spinnstoffen 10,5 -
6210 Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907
6210 10 - aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603
6210 10 10 - - aus Erzeugnissen der Position 5602 12 -
- - aus Erzeugnissen der Position 5603
6210 10 92 - - - Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art 12 -
6210 10 98 - - - andere 12 -
6210 20 00 - andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren 12 p/st
6210 30 00 - andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren 12 p/st
6210 40 00 - andere Kleidung für Männer oder Knaben 12 -
6210 50 00 - andere Kleidung für Frauen oder Mädchen 12 -
6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
- Badeanzüge und Badehosen
6211 11 00 - - für Männer oder Knaben 12 p/st
6211 12 00 - - für Frauen oder Mädchen 12 p/st
6211 20 00 - Skianzüge 12 p/st
- andere Kleidung für Männer oder Knaben
6211 32 - - aus Baumwolle
6211 32 10 - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 -
- - - Trainingsanzüge, gefüttert
6211 32 31 - - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis 12 p/st
- - - - andere
6211 32 41 - - - - - Oberteile 12 p/st
6211 32 42 - - - - - Unterteile 12 p/st
6211 32 90 - - - andere 12 -
6211 33 - - aus Chemiefasern
6211 33 10 - - - Arbeits- und Berufskleidung 12 -
- - - Trainingsanzüge, gefüttert
6211 33 31 - - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis 12 p/st
- - - - andere
6211 33 41 - - - - - Oberteile 12 p/st
6211 33 42 - - - - - Unterteile 12 p/st
6211 33 90 - - - andere 12 -
6211 39 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 -
- andere Kleidung für Frauen oder Mädchen
6211 42 - - aus Baumwolle
6211 42 10 - - - Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung 12 -
- - - Trainingsanzüge, gefüttert
6211 42 31 - - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis 12 p/st
- - - - andere
6211 42 41 - - - - - Oberteile 12 p/st
6211 42 42 - - - - - Unterteile 12 p/st
6211 42 90 - - - andere 12 -
6211 43 - - aus Chemiefasern
6211 43 10 - - - Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung 12 -
- - - Trainingsanzüge, gefüttert
6211 43 31 - - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis 12 p/st
- - - - andere
6211 43 41 - - - - - Oberteile 12 p/st
6211 43 42 - - - - - Unterteile 12 p/st
6211 43 90 - - - andere 12 -
6211 49 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 -
6212 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken
6212 10 - Büstenhalter
6212 10 10 - - aufgemacht in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose 6,5 p/st
6212 10 90 - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2017/1167

6,5 p/st
6212 20 00 - Hüftgürtel und Miederhosen 6,5 p/st
6212 30 00 - Korseletts 6,5 p/st
6212 90 00 - andere 6,5 -
6213 Taschentücher und Ziertaschentücher
6213 20 00 - aus Baumwolle 10 p/st
6213 90 00 - aus anderen Spinnstoffen 10 p/st
6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
6214 10 00 - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 8 p/st
6214 20 00 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 8 p/st
6214 30 00 - aus synthetischen Chemiefasern 8 p/st
6214 40 00 - aus künstlichen Chemiefasern 8 p/st
6214 90 00 - aus anderen Spinnstoffen 8 p/st
6215 Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals
6215 10 00 - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 6,3 p/st
6215 20 00 - aus Chemiefasern 6,3 p/st
6215 90 00 - aus anderen Spinnstoffen 6,3 p/st
6216 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe 7,6 pa
6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
6217 10 00 - Bekleidungszubehör 6,3 -
6217 90 00 - Teile 12 -

Kapitel 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

Anmerkungen

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.

2. Zu Teilkapitel I gehören nicht:

  1. Waren der Kapitel 56 bis 62;
  2. Altwaren der Position 6309.

3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren:

  1. Waren aus Spinnstoffen:
  2. Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest.

Die vorstehend aufgeführten Waren werden von der Position 6309 nur dann erfasst, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Unterpositions-Anmerkung

1. Zu Unterposition 6304 20 gehören konfektionierte Waren aus Kettengewirken, die mit Alpha-Cypermethrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Lambdacyhalothrin (ISO), Permethrin (ISO) oder Pirimiphosmethyl (ISO) getränkt oder überzogen sind.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN
6301 Decken
6301 10 00 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung 6,9 p/st
6301 20 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6301 20 10 - - aus Gewirken oder Gestricken 12 p/st
6301 20 90 - - andere 12 p/st
6301 30 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle
6301 30 10 - - aus Gewirken oder Gestricken 12 p/st
6301 30 90 - - andere 7,5 p/st
6301 40 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern
6301 40 10 - - aus Gewirken oder Gestricken 12 p/st
6301 40 90 - - andere 12 p/st
6301 90 - andere Decken
6301 90 10 - - aus Gewirken oder Gestricken 12 p/st
6301 90 90 - - andere 12 p/st
6302 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
6302 10 00 - Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken 12 -
- andere Bettwäsche, bedruckt
6302 21 00 - - aus Baumwolle 12 -
6302 22 - - aus Chemiefasern
6302 22 10 - - - aus Vliesstoffen 6,9 -
6302 22 90 - - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2018/77

12 -
6302 29 - - aus anderen Spinnstoffen
6302 29 10 - - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie 12 -
6302 29 90 - - - andere 12 -
- andere Bettwäsche
6302 31 00 - - aus Baumwolle 12 -
6302 32 - - aus Chemiefasern
6302 32 10 - - - aus Vliesstoffen 6,9 -
6302 32 90 - - - andere 12 -
6302 39 - - aus anderen Spinnstoffen
6302 39 20 - - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie 12 -
6302 39 90 - - - andere 12 -
6302 40 00 - Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken 12 -
- andere Tischwäsche
6302 51 00 - - aus Baumwolle 12 -
6302 53 - - aus Chemiefasern
6302 53 10 - - - aus Vliesstoffen 6,9 -
6302 53 90 - - - andere 12 -
6302 59 - - aus anderen Spinnstoffen
6302 59 10 - - - aus Flachs (Leinen) 12 -
6302 59 90 - - - andere 12 -
6302 60 00 - Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle 12 -
- andere
6302 91 00 - - aus Baumwolle 12 -
6302 93 - - aus Chemiefasern
6302 93 10 - - - aus Vliesstoffen 6,9 -
6302 93 90 - - - andere 12 -
6302 99 - - aus anderen Spinnstoffen
6302 99 10 - - - aus Flachs (Leinen) 12 -
6302 99 90 - - - andere 12 -
6303 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
- aus Gewirken oder Gestricken
6303 12 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 m2
6303 19 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 m2
- andere
6303 91 00 - - aus Baumwolle 12 m2
6303 92 - - aus synthetischen Chemiefasern
6303 92 10 - - - aus Vliesstoffen 6,9 m2
6303 92 90 - - - andere 12 m2
6303 99 - - aus anderen Spinnstoffen
6303 99 10 - - - aus Vliesstoffen 6,9 m2
6303 99 90 - - - andere 12 m2
6304 Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
- Bettüberwürfe
6304 11 00 - - aus Gewirken oder Gestricken 12 p/st
6304 19 - - andere
6304 19 10 - - - aus Baumwolle 12 p/st
6304 19 30 - - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie 12 p/st
6304 19 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 12 p/st
6304 20 00 - Netze für Betten im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel 12 p/st
- andere
6304 91 00 - - aus Gewirken oder Gestricken 12 -
6304 92 00 - - aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

Hinweis: s. VO (EU) 2019/612

12 -
6304 93 00 - - aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) 12 -
6304 99 00 - - aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) 12 -
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
6305 10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
6305 10 10 - - gebraucht 2 -
6305 10 90 - - andere 4 -
6305 20 00 - aus Baumwolle 7,2 -
- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6305 32 - - flexible Schüttgutbehälter
- - - aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen
6305 32 11 - - - - aus Gewirken oder Gestricken 12 -
6305 32 19 - - - - andere 7,2 -
6305 32 90 - - - andere 7,2 -
6305 33 - - andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen
6305 33 10 - - - aus Gewirken oder Gestricken 12 -
6305 33 90 - - - andere 7,2 -
6305 39 00 - - andere 7,2 -
6305 90 00 - aus anderen Spinnstoffen 6,2 -
6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
- Planen und Markisen
6306 12 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 -
6306 19 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 -
- Zelte
6306 22 00 - - aus synthetischen Chemiefasern 12 -
6306 29 00 - - aus anderen Spinnstoffen 12 -
6306 30 00 - Segel 12 -
6306 40 00 - Luftmatratzen 12 p/st
6306 90 00 - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2019/926

12 -
6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
6307 10 - Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
6307 10 10 - - aus Gewirken oder Gestricken 12 -
6307 10 30 - - aus Vliesstoffen 6,9 -
6307 10 90 - - andere 7,7 -
6307 20 00 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel 6,3 -
6307 90 - andere
6307 90 10 - - aus Gewirken oder Gestricken

Hinweis: s. VO (EU) 2020/191; 2019/925; 2018/787

12 -
- - andere
6307 90 91 - - - aus Filz 6,3 -
- - - andere
6307 90 92 - - - - Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603, von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art 6,3 -
6307 90 98 - - - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2019/927; 2019/645

6,3 -
II. WARENZUSAMMENSTELLUNGEN
6308 00 00 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 12 -
III. ALTWAREN UND LUMPEN
6309 00 00 Altwaren 5,3 -
6310 Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren
6310 10 00 - sortiert frei -
6310 90 00 - andere frei -

Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 64 gehören nicht:

  1. Einwegartikel zum Bedecken der Füße oder Schuhe, aus leichtem oder wenig widerstandsfähigem Material (z.B. Papier, Kunststofffolie), ohne angebrachte Sohlen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit);
  2. Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an das Oberteil durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise angebrachte Laufsohle ( Abschnitt XI);
  3. gebrauchte Schuhe der Position 6309;
  4. Waren aus Asbest ( Position 6812);
  5. orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon ( Position 9021);
  6. Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche Sportschutzausrüstungen ( Kapitel 95).

2. Als "Teile" im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit), Schuhknöpfe und andere Waren der Position 9606.

3. Im Sinne des Kapitels 64 gelten als:

  1. "Kautschuk" und "Kunststoff" auch Gewebe und andere Spinnstofferzeugnisse, welche auf der Außenseite mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Kautschuk- oder Kunststoffschicht versehen sind; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die durch diese Behandlungen zur Erlangung dieser Außenschicht hervorgerufen sind, außer Betracht;
  2. "Leder" Erzeugnisse der Positionen 4107 und 4112 bis 4114.

4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als:

  1. Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen;
  2. Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "Sportschuhe" im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur:

  1. Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind;
  2. Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Im Sinne der Anmerkung 4 a gelten als "Verstärkungsteile" alle Teile (z.B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer bei angebrachter Befestigung das Laufen zu ermöglichen.

Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.

2. Im Sinne der Anmerkung 4 b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z.B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
6401 10 00 - Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe 17 pa
- andere Schuhe
6401 92 - - den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend
6401 92 10 - - - mit Oberteil aus Kautschuk 17 pa
6401 92 90 - - - mit Oberteil aus Kunststoff 17 pa
6401 99 00 - - andere 17 pa
6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
- Sportschuhe
6402 12 - - Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
6402 12 10 - - - Skistiefel und Skilanglaufschuhe 17 pa
6402 12 90 - - - Snowboardschuhe 17 pa
6402 19 00 - - andere 16,9 pa
6402 20 00 - Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt 17 pa
- andere Schuhe
6402 91 - - den Knöchel bedeckend
6402 91 10 - - - mit einem Metallschutz in der Vorderkappe 17 pa
6402 91 90 - - - andere 16,9 pa
6402 99 - - andere
6402 99 05 - - - mit einem Metallschutz in der Vorderkappe 17 pa
- - - andere
6402 99 10 - - - - mit Oberteil aus Kautschuk 16,8 pa
- - - - mit Oberteil aus Kunststoff
- - - - - Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
6402 99 31 - - - - - - mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm 16,8 pa
6402 99 39 - - - - - - andere 16,8 pa
6402 99 50 - - - - - Pantoffeln und andere Hausschuhe 16,8 pa
- - - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6402 99 91 - - - - - - weniger als 24 cm 16,8 pa
- - - - - - 24 cm oder mehr
6402 99 93 - - - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind 16,8 pa
- - - - - - - andere
6402 99 96 - - - - - - - - für Männer 16,8 pa
6402 99 98 - - - - - - - - für Frauen 16,8 pa
6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
- Sportschuhe
6403 12 00 - - Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe 8 pa
6403 19 00 - - andere 8 pa
6403 20 00 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen 8 pa
6403 40 00 - andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe 8 pa
- andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder
6403 51 - - den Knöchel bedeckend
6403 51 05 - - - mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle 8 pa
- - - andere
- - - - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von
6403 51 11 - - - - - weniger als 24 cm 8 pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 51 15 - - - - - - für Männer 8 pa
6403 51 19 - - - - - - für Frauen 8 pa
- - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 51 91 - - - - - weniger als 24 cm 8 pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 51 95 - - - - - - für Männer 8 pa
6403 51 99 - - - - - - für Frauen 8 pa
6403 59 - - andere
6403 59 05 - - - mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle 8 pa
- - - andere
- - - - Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
6403 59 11 - - - - - mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm 5 pa
- - - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 59 31 - - - - - - weniger als 24 cm 8 pa
- - - - - - 24 cm oder mehr
6403 59 35 - - - - - - - für Männer 8 pa
6403 59 39 - - - - - - - für Frauen 8 pa
6403 59 50 - - - - Pantoffeln und andere Hausschuhe 8 pa
- - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 59 91 - - - - - weniger als 24 cm 8 pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 59 95 - - - - - - für Männer 8 pa
6403 59 99 - - - - - - für Frauen 8 pa
- andere Schuhe
6403 91 - - den Knöchel bedeckend
6403 91 05 - - - mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle 8 pa
- - - andere
- - - - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von
6403 91 11 - - - - - weniger als 24 cm 8 pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 91 13 - - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind 8 pa
- - - - - - andere
6403 91 16 - - - - - - - für Männer 8 pa
6403 91 18 - - - - - - - für Frauen 8 pa
- - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 91 91 - - - - - weniger als 24 cm 8 pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 91 93 - - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind 8 pa
- - - - - - andere
6403 91 96 - - - - - - - für Männer 8 pa
6403 91 98 - - - - - - - für Frauen 5 pa
6403 99 - - andere
6403 99 05 - - - mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle 8 pa
- - - andere
- - - - Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
6403 99 11 - - - - - mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm 8 pa
- - - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 99 31 - - - - - - weniger als 24 cm 8 pa
- - - - - - 24 cm oder mehr
6403 99 33 - - - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind 8 pa
- - - - - - - andere
6403 99 36 - - - - - - - - für Männer 8 pa
6403 99 38 - - - - - - - - für Frauen 5 pa
6403 99 50 - - - - Pantoffeln und andere Hausschuhe 8 pa
- - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 99 91 - - - - - weniger als 24 cm 8 pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 99 93 - - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind 8 pa
- - - - - - andere
6403 99 96 - - - - - - - für Männer 8 pa
6403 99 98 - - - - - - - für Frauen 7 pa
6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen
- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff
6404 11 00 - - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe 16,9 pa
6404 19 - - andere
6404 19 10 - - - Pantoffeln und andere Hausschuhe 16,9 pa
6404 19 90 - - - andere 16,9 pa
6404 20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder
6404 20 10 - - Pantoffeln und andere Hausschuhe 17 pa
6404 20 90 - - andere 17 pa
6405 Andere Schuhe
6405 10 00 - mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder 3,5 pa
6405 20 - mit Oberteil aus Spinnstoffen
6405 20 10 - - mit Laufsohlen aus Holz oder Kork 3,5 pa
- - mit Laufsohlen aus anderen Stoffen
6405 20 91 - - - Pantoffeln und andere Hausschuhe 4 pa
6405 20 99 - - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2018/1209

4 pa
6405 90 - andere
6405 90 10 - - mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder 17 pa
6405 90 90 - - mit Laufsohlen aus anderen Stoffen 4 pa
6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon
6406 10 - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen
6406 10 10 - - aus Leder 3 -
6406 10 90 - - aus anderen Stoffen 3 -
6406 20 - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff
6406 20 10 - - aus Kautschuk 3 -
6406 20 90 - - aus Kunststoff 3 -
6406 90 - andere
6406 90 30 - - Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind 3 pa
6406 90 50 - - Einlegesohlen und anderes herausnehmbares Zubehör 3 -
6406 90 60 - - Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder 3 -
6406 90 90 - - andere 3 -

Kapitel 65
Kopfbedeckungen und Teile davon

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 65 gehören nicht:

  1. gebrauchte Kopfbedeckungen der Position 6309;
  2. Kopfbedeckungen aus Asbest ( Position 6812);
  3. Puppenhüte und andere Kopfbedeckungen, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikel ( Kapitel 95).

2. Zu Position 6502 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge, die aus Streifen spiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutrohlinge gehören nicht zu Position 6502.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
6501 00 00 Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten 2,7 p/st
6502 00 00 Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet frei p/st
[ 6503]
6504 00 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet frei p/st
6505 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
6505 00 10 - aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00 5,7 p/st
- andere
6505 00 30 - - Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm 2,7 p/st
6505 00 90 - - andere 2,7 -
6506 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet
6506 10 - Sicherheitskopfbedeckungen
6506 10 10 - - aus Kunststoff 2,7 p/st
6506 10 80 - - aus anderen Stoffen 2,7 p/st
- andere
6506 91 00 - - aus Kautschuk oder Kunststoff 2,7 p/st
6506 99 - - aus anderen Stoffen
6506 99 10 - - - aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00 5,7 p/st
6506 99 90 - - - andere 2,7 p/st
6507 00 00 Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen 2,7 -

Kapitel 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 66 gehören nicht:

  1. Messstöcke und dergleichen ( Position 9017);
  2. Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung und dergleichen ( Kapitel 93);
  3. Waren des Kapitels 95 (z.B. Regen- und Sonnenschirme, die den Charakter von Spielzeug haben).

2. Zu Position 6603 gehören nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, sowie Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in Positionen 6601 und 6602 erfassten Waren. Derartige Waren werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)
6601 10 00 - Gartenschirme und ähnliche Waren 4,7 p/st
- andere
6601 91 00 - - Schirme mit Teleskopauszug 4,7 p/st
6601 99 - - andere
6601 99 20 - - - mit Bezug aus Geweben aus Spinnstoffen 4,7 p/st
6601 99 90 - - - andere 4,7 p/st
6602 00 00 Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren 2,7 -
6603 Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602
6603 20 00 - Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock 5,2 -
6603 90 - andere
6603 90 10 - - Griffe und Knäufe 2,7 -
6603 90 90 - - andere 5 -

Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 67 gehören nicht:

  1. Filtertücher aus Menschenhaaren ( Position 5911);
  2. Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren ( Abschnitt XI);
  3. Schuhe ( Kapitel 64);
  4. Kopfbedeckungen und Haarnetze ( Kapitel 65);
  5. Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel ( Kapitel 95);
  6. Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren ( Kapitel 96).

2. Zu Position 6701 gehören nicht:

  1. Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404;
  2. Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind;
  3. künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702.

3. Zu Position 6702 gehören nicht:

  1. Waren aus Glas ( Kapitel 70);
  2. künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
6701 00 00 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele) 2,7 -
6702 Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten
6702 10 00 - aus Kunststoff

Hinweis: s. VO (EU) 2020/517

4,7 -
6702 90 00 - aus anderen Stoffen 4,7 -
6703 00 00 Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet 1,7 -
6704 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- aus synthetischen Spinnstoffen
6704 11 00 - - vollständige Perücken 2,2 -
6704 19 00 - - andere 2,2 -
6704 20 00 - aus Menschenhaaren

Hinweis: s. VO (EU) 2019/823

2,2 -
6704 90 00 - aus anderen Stoffen 2,2 -

Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

Kapitel 68
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 68 gehören nicht:

a) Waren des Kapitels 25;

b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z.B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen);

c) bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse des Kapitels 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z.B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe);

d) Waren des Kapitels 71;

e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82;

f) Lithografiesteine ( Position 8442);

g) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen ( Position 9018);

ij) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren);

k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m) Waren der Position 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 Buchstabe b) zu Kapitel 96 genannten Stoffen bestehen, Waren der Position 9606 (z.B. Knöpfe), der Position 9609 (z.B. Schiefergriffel), der Position 9610 (z.B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen) oder der Position 9620 (Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren);

n) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände).

2. Der Begriff "bearbeitete Werksteine" in Position 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der in der Position 2515 oder 2516 erfassten Art, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z.B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; das gilt jedoch nicht für Tonschiefer.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
6801 00 00 Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) frei -
6802 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt
6802 10 00 - Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt frei -
- andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche
6802 21 00 - - Marmor, Travertin und Alabaster 1,7 -
6802 23 00 - - Granit 1,7 -
6802 29 00 - - andere Steine 1,7 -
- andere
6802 91 00 - - Marmor, Travertin und Alabaster 1,7 -
6802 92 00 - - andere Kalksteine 1,7 -
6802 93 - - Granit
6802 93 10 - - - poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr frei -
6802 93 90 - - - andere 1,7 -
6802 99 - - andere Steine
6802 99 10 - - - poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr frei -
6802 99 90 - - - andere 1,7 -
6803 00 Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer
6803 00 10 - Schiefer für Dächer oder Fassaden 1,7 -
6803 00 90 - andere 1,7 -
6804 Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen
6804 10 00 - Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen frei -
- andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen
6804 21 00 - - aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten 1,7 -
6804 22 - - aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt
- - - aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel
- - - - aus Kunstharz
6804 22 12 - - - - - nicht verstärkt frei -
6804 22 18 - - - - - verstärkt frei -
6804 22 30 - - - - aus keramischen Stoffen oder Silicaten frei -
6804 22 50 - - - - aus anderen Stoffen frei -
6804 22 90 - - - andere frei -
6804 23 00 - - aus Naturstein frei -
6804 30 00 - Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch frei -
6805 Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt
6805 10 00 - nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen 1,7 -
6805 20 00 - nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe 1,7 -
6805 30 00 - auf einer Unterlage aus anderen Stoffen 1,7 -
6806 Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69
6806 10 00 - Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen frei -
6806 20 - geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt
6806 20 10 - - geblähter Ton frei -
6806 20 90 - - andere frei -
6806 90 00 - andere frei -
6807 Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
6807 10 00 - in Rollen frei m2
6807 90 00 - andere frei -
6808 00 00 Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt 1,7 -
6809 Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips
- Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert
6809 11 00 - - nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt 1,7 m2
6809 19 00 - - andere 1,7 m2
6809 90 00 - andere 1,7 -
6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
- Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen
6810 11 - - Baublöcke und Mauersteine
6810 11 10 - - - aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.) 1,7 -
6810 11 90 - - - andere 1,7 -
6810 19 00 - - andere 1,7 -
- andere
6810 91 00 - - vorgefertigte Bauelemente 1,7 -
6810 99 00 - - andere 1,7 -
6811 Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen
6811 40 00 - Asbest enthaltend 1,7 -
- keinen Asbest enthaltend
6811 81 00 - - Wellplatten 1,7 -
6811 82 00 - - andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen 1,7 -
6811 89 00 - - andere 1,7 -
6812 Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z.B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813
6812 80 - aus Krokydolith
6812 80 10 - - bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat 1,7 -
6812 80 90 - - andere 3,7 -
- andere
6812 91 00 - - Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen 3,7 -
6812 92 00 - - Papier, Pappe und Filz 3,7 -
6812 93 00 - - Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen 3,7 -
6812 99 - - andere
6812 99 10 - - - bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat 1,7 -
6812 99 90 - - - andere 3,7 -
6813 Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen
6813 20 00 - Asbest enthaltend 2,7 -
- keinen Asbest enthaltend
6813 81 00 - - Bremsbeläge und Bremsklötze 2,7 -
6813 89 00 - - andere 2,7 -
6814 Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
6814 10 00 - Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen 1,7 -
6814 90 00 - andere 1,7 -
6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
6815 10 - Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke
6815 10 10 - - Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern frei -
6815 10 90 - - andere frei -
6815 20 00 - Waren aus Torf frei -
- andere
6815 91 00 - - Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend frei -
6815 99 00 - - andere frei -

Kapitel 69
Keramische Waren

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903.

2. Zu Kapitel 69 gehören nicht:

a) Waren der Position 2844;

b) Waren der Position 6804;

c) Waren des Kapitels 71 (z.B. Fantasieschmuck);

d) Cermets der Position 8113;

e) Waren des Kapitels 82;

f) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

g) künstliche Zähne aus keramischen Stoffen ( Position 9021);

h) Waren des Kapitels 91 (z.B. Uhren und Gehäuse für Uhren);

ij) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

k) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

l) Waren der Position 9606 (z.B. Knöpfe) oder der Position 9614 (z.B. Tabakpfeifen);

m) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände).

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
I. WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN
6901 00 00 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden 2 -
6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
6902 10 00 - mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT 2 -
6902 20 - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT
6902 20 10 - - mit einem Gehalt an Kieselsäure (SiO2) von 93 GHT oder mehr 2 -
- - andere
6902 20 91 - - - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von mehr als 7, jedoch weniger als 45 GHT 2 -
6902 20 99 - - - andere 2 -
6902 90 00 - andere 2 -
6903 Andere feuerfeste keramische Waren (z.B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
6903 10 00 - mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT 5 -
6903 20 - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde und Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT
6903 20 10 - - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von weniger als 45 GHT 5 -
6903 20 90 - - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von 45 GHT oder mehr 5 -
6903 90 - andere
6903 90 10 - - mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 25 bis 50 GHT 5 -
6903 90 90 - - andere 5 -
II. ANDERE KERAMISCHE WAREN
6904 Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen
6904 10 00 - Mauerziegel 2 p/st
6904 90 00 - andere 2 -
6905 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik
6905 10 00 - Dachziegel frei p/st
6905 90 00 - andere frei -
6906 00 00 Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke frei -
6907 Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke
- Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als solche der Unterpositionen 6907 30 und 6907 40
6907 21 00 - - mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5 % oder weniger 5 m2
6907 22 00 - - mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 0,5 % bis 10 % 5 m2
6907 23 00 - - mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 % 5 m2
6907 30 00 - Mosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907 40 5 m2
6907 40 00 - fertige Formstücke 5 m2
[ 6908]
6909 Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken
- Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken
6909 11 00 - - aus Porzellan 5 -
6909 12 00 - - Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr 5 -
6909 19 00 - - andere 5 -
6909 90 00 - andere 5 -
6910 Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken
6910 10 00 - aus Porzellan 7 -
6910 90 00 - andere 7 -
6911 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan
6911 10 00 - Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch 12 -
6911 90 00 - andere 12 -
6912 00 Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
6912 00 21 - - aus gewöhnlichem Ton 5 -
6912 00 23 - - aus Steinzeug 5,5 -
6912 00 25 - - aus Steingut oder feinen Erden 9 -
6912 00 29 - - andere 7 -
- andere
6912 00 81 - - aus gewöhnlichem Ton 5 -
6912 00 83 - - aus Steinzeug 5,5 -
6912 00 85 - - aus Steingut oder feinen Erden 9 -
6912 00 89 - - andere 7 -
6913 Statuetten und andere keramische Ziergegenstände
6913 10 00 - aus Porzellan 6 -
6913 90 - andere
6913 90 10 - - aus gewöhnlichem Ton 3,5 -
- - andere
6913 90 93 - - - aus Steingut oder feinen Erden 6 -
6913 90 98 - - - andere 6 -
6914 Andere keramische Waren
6914 10 00 - aus Porzellan 5 -
6914 90 00 - andere 3 -

Kapitel 70
Glas und Glaswaren

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 70 gehören nicht:

  1. Waren der Position 3207 (z.B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken);
  2. Waren des Kapitels 71 (z.B. Fantasieschmuck);
  3. Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547;
  4. optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90;
  5. Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405;
  6. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95;
  7. Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96.

2. Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005

  1. werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal "bearbeitet" nicht berücksichtigt;
  2. bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluss;
  3. gelten als "absorbierende, reflektierende oder nicht reflektierende Schicht" mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z.B. Metalloxid), die z.B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen oder die Lichtreflexion an der Glasoberfläche verhindern.

3. Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben.

4. Als "Glaswolle" im Sinne der Position 7019 gelten:

  1. mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr;
  2. mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT.

Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 6806.

5. Als "Glas" im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "Bleikristall" im Sinne der Unterpositionen 7013 22, 7013 33, 7013 41 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an Bleimonoxid (PbO) von 24 GHT oder mehr.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
7001 00 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse
7001 00 10 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas frei -
Glasmasse
7001 00 91 optisches Glas 3 -
7001 00 99 anderes frei -
7002 Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet
7002 10 00 Kugeln 3 -
7002 20 Stangen oder Stäbe
7002 20 10 aus optischem Glas 3 -
7002 20 90 andere 3 -
Rohre
7002 31 00 aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid 3 -
7002 32 00 aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C 3 -
7002 39 00 andere 3 -
7003 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt
7003 12 in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
7003 12 10 - - aus optischem Glas 3 m2
- - andere
7003 12 91 - - - mit nicht reflektierender Schicht 3 m2
7003 12 99 - - - andere 3,8 MIN 0,6 Euro/100 kg/br m2
7003 19 andere
7003 19 10 - - aus optischem Glas 3 m2
7003 19 90 - - andere 3,8 MIN 0,6 Euro/100 kg/br m2
7003 20 00 Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt 3,8 MIN 0,4 Euro/100 kg/br m2
7003 30 00 Profile 3 -
7004 Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7004 20 in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
7004 20 10 optisches Glas 3 m2
anderes
7004 20 91 - - mit nicht reflektierender Schicht 3 m2
7004 20 99 - - anderes 4,4 MIN 0,4 Euro/100 kg/br m2
7004 90 anderes
7004 90 10 optisches Glas 3 m2
7004 90 80 anderes 4,4 MIN 0,4 Euro/100 kg/br m2
7005 Feuerpoliertes Glas (floatglass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7005 10 nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
7005 10 05 mit nicht reflektierender Schicht 3 m2
anderes, mit einer Dicke von
7005 10 25 - - 3,5 mm oder weniger 2 m2
7005 10 30 - - mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm 2 m2
7005 10 80 - - mehr als 4,5 mm 2 m2
anderes, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt
7005 21 in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen
7005 21 25 - - mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger 2 m2
7005 21 30 - - mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm 2 m2
7005 21 80 - - mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm 2 m2
7005 29 anderes
7005 29 25 - - mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger 2 m2
7005 29 35 - - mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm 2 m2
7005 29 80 - - mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm 2 m2
7005 30 00 mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt 2 m2
7006 00 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen
7006 00 10 optisches Glas 3 -
7006 00 90 anderes 3 -
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas
7007 11 in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art
7007 11 10 - - in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art 3 -
7007 11 90 - - anderes 3 -
7007 19 anderes
7007 19 10 - - emailliert 3 m2
7007 19 20 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht 3 m2
7007 19 80 - - anderes 3 m2
Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7007 21 in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art
7007 21 20 - - in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art 3 -
7007 21 80 - - anderes 3 -
7007 29 00 anderes 3 m2
7008 00 Mehrschichtige Isolierverglasungen
7008 00 20 in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht 3 m2
andere
7008 00 81 bestehend aus zwei entlang der Ränder durch eine luftdichte Abdichtung verschweißte Glasplatten und getrennt durch eine Schicht aus Luft, anderen Gasen oder durch ein Vakuum 3 m2
7008 00 89 andere 3 m2
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel
7009 10 00 Rückspiegel für Fahrzeuge 4 p/st
andere
7009 91 00 nicht gerahmt 4 -
7009 92 00 gerahmt 4 -
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
7010 10 00 Ampullen 3 p/st
7010 20 00 Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse 5 -
7010 90 andere
7010 90 10 Haushaltskonservengläser 5 p/st
andere
7010 90 21 - - hergestellt aus Glasröhren 5 p/st
- - andere, mit einem Nenninhalt von
7010 90 31 - - - 2,5 l oder mehr 5 p/st
- - - weniger als 2,5 l
- - - - für Nahrungsmittel und Getränke
- - - - - Flaschen
- - - - - - aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von
7010 90 41 - - - - - - - 1 l oder mehr 5 p/st
7010 90 43 - - - - - - - mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l 5 p/st
7010 90 45 - - - - - - - 0,15 l bis 0,33 l 5 p/st
7010 90 47 - - - - - - - weniger als 0,15 l 5 p/st
- - - - - - aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von
7010 90 51 - - - - - - - 1 l oder mehr 5 p/st
7010 90 53 - - - - - - - mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l 5 p/st
7010 90 55 - - - - - - - 0,15 l bis 0,33 l 5 p/st
7010 90 57 - - - - - - - weniger als 0,15 l 5 p/st
- - - - - andere, mit einem Nenninhalt von
7010 90 61 - - - - - - 0,25 l oder mehr 5 p/st
7010 90 67 - - - - - - weniger als 0,25 l 5 p/st
- - - - für pharmazeutische Erzeugnisse, mit einem Nenninhalt von
7010 90 71 - - - - - mehr als 0,055 l 5 p/st
7010 90 79 - - - - - 0,055 l oder weniger 5 p/st
- - - - für andere Erzeugnisse
7010 90 91 - - - - - aus nicht gefärbtem Glas 5 p/st
7010 90 99 - - - - - aus gefärbtem Glas 5 p/st
7011 Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen
7011 10 00 für elektrische Beleuchtung 4 -
7011 20 00 für Kathodenstrahlröhren 4 -
7011 90 00 andere 4 -
[ 7012 ]
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)
7013 10 00 aus Glaskeramik 11 p/st
Trinkgläser mit Stiel, ausgenommen Waren aus Glaskeramik
7013 22 aus Bleikristall
7013 22 10 - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme) 11 p/st
7013 22 90 - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme) 11 p/st
7013 28 andere
7013 28 10 - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme) 11 p/st
7013 28 90 - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme) 11 p/st
andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik
7013 33 aus Bleikristall
- - handgefertigt (manuelle Glasentnahme)
7013 33 11 - - - geschliffen oder anders bearbeitet 11 p/st
7013 33 19 - - - andere 11 p/st
- - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)
7013 33 91 - - - geschliffen oder anders bearbeitet 11 p/st
7013 33 99 - - - andere 11 p/st
7013 37 andere
7013 37 10 - - aus vorgespanntem Glas 11 p/st
- - andere
- - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme)
7013 37 51 - - - - geschliffen oder anders bearbeitet 11 p/st
7013 37 59 - - - - andere 11 p/st
- - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)
7013 37 91 - - - - geschliffen oder anders bearbeitet 11 p/st
7013 37 99 - - - - andere 11 p/st
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik
7013 41 aus Bleikristall
7013 41 10 - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme) 11 p/st
7013 41 90 - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme) 11 p/st
7013 42 00 aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C 11 p/st
7013 49 andere
7013 49 10 - - aus vorgespanntem Glas 11 p/st
- - andere
7013 49 91 - - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme) 11 p/st
7013 49 99 - - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme) 11 p/st
andere Glaswaren
7013 91 aus Bleikristall
7013 91 10 - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme) 11 p/st
7013 91 90 - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme) 11 p/st
7013 99 00 andere

Hinweis: s. VO (EU) 2019/1812

11 p/st
7014 00 00 Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet 3 -
7015 Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser
7015 10 00 Gläser für medizinische Brillen 3 -
7015 90 00 andere 3 -
7016 Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen
7016 10 00 Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken 8 -
7016 90 andere
7016 90 10 Kunstverglasungen 3 m2
7016 90 40 Glassteine, zu Bauzwecken 3 MIN 1,2 Euro/100 kg/br -
7016 90 70 andere 3 MIN 1,2 Euro/100 kg/br -
7017 Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen
7017 10 00 aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid 3 -
7017 20 00 aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C 3 -
7017 90 00 andere 3 -
7018 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger
7018 10 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren
Glasperlen
7018 10 11 - - geschliffen und mechanisch poliert frei -
7018 10 19 - - andere 7 -
7018 10 30 Nachahmungen von Perlen frei -
Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen
7018 10 51 - - geschliffen und mechanisch poliert frei -
7018 10 59 - - andere 3 -
7018 10 90 andere 3 10 -
7018 20 00 Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger 3 -
7018 90 andere
7018 90 10 Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren 3 -
7018 90 90 andere 6 -
7019 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)
Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und geschnittenes Textilglas
7019 11 00 geschnittenes Textilglas mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands) 7 -
7019 12 00 Glasseidenstränge (Rovings) 7 -
7019 19 andere
7019 19 10 - - aus Filamenten 7 -
7019 19 90 - - aus Stapelfasern 7 -
Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche vliesartige Erzeugnisse
7019 31 00 Matten 7 -
7019 32 00 Vliese 5 -
7019 39 00 andere 5 -
7019 40 00 Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings) 7 -
andere Gewebe
7019 51 00 mit einer Breite von 30 cm oder weniger 7 -
7019 52 00 mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger 7 -
7019 59 00 andere 7 -
7019 90 00 andere 7 -
7020 00 Andere Waren aus Glas
7020 00 05 Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien frei -
Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter
7020 00 07 unfertig 3 -
7020 00 08 fertig 6 -
andere
7020 00 10 aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid 3 -
7020 00 30 aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C 3 -
7020 00 80 andere

Hinweis: s. VO 2016/1962

3 -

Abschnitt XIV
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen:

  1. aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder
  2. aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.

2.

  1. Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z.B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung.
  2. Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.

3. Zu Kapitel 71 gehören nicht:

a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand ( Position 2843);

b) steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30;

c) Waren des Kapitels 32 (z.B. flüssige Glanzmittel);

d) auf Trägern fixierte Katalysatoren ( Position 3815);

e) Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 3 B zu Kapitel 42 genannt sind;

f) Waren der Position 4303 oder 4304;

g) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

h) Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65;

ij) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66;

k) Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

l) Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente);

m) Waffen und Teile davon ( Kapitel 93);

n) Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;

o) Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel;

p) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71. Kapitel 96

4.

  1. Als "Edelmetalle" gelten Silber, Gold und Platin.
  2. Als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
  3. Als "Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)" gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.

5. Als "Edelmetalllegierungen" im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen:

  1. alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;
  2. alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen;
  3. andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.

6. Der Begriff "Edelmetalle" oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.

7. Als "Edelmetallplattierungen" im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

8. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 A zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.

9. Als "Schmuckwaren" im Sinne der Position 7113 gelten:

  1. kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z.B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen);
  2. Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z.B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Pillendosen, Rosenkränze).

Diese Waren können auch echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen enthalten.

10. Als "Gold- und Silberschmiedewaren" im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.

11. Als "Fantasieschmuck" im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch - abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten - Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Die Begriffe "Pulver" und "als Pulverform" im Sinne der Unterpositionen 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31 und 7110 41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.

2. Der Begriff "Platin" im Sinne der Unterpositionen 7110 11 und 7110 19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 B zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

3. Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
I. ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE
7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7101 10 00 - echte Perlen frei g
- Zuchtperlen
7101 21 00 - - roh frei g
7101 22 00 - - bearbeitet frei g
7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7102 10 00 - nicht sortiert frei c/k
- Industriediamanten
7102 21 00 - - roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen frei c/k
7102 29 00 - - andere frei c/k
- andere
7102 31 00 - - roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen frei c/k
7102 39 00 - - andere frei c/k
7103 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7103 10 00 - roh oder nur gesägt oder grob geformt frei -
- anders bearbeitet
7103 91 00 - - Rubine, Saphire und Smaragde frei g
7103 99 00 - - andere frei g
7104 Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7104 10 00 - piezoelektrischer Quarz frei g
7104 20 - andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt
7104 20 10 - - Diamanten frei g
7104 20 90 - - andere frei g
7104 90 - andere
7104 90 10 - - Diamanten frei g
7104 90 90 - - andere frei g
7105 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen
7105 10 00 - von Diamanten frei g
7105 90 00 - andere frei g
II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN
7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7106 10 00 - Pulver frei g
- anderes
7106 91 00 - - in Rohform frei g
7106 92 00 - - als Halbzeug frei g
7107 00 00 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug frei -
7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
- zu nicht monetären Zwecken
7108 11 00 - - Pulver frei g
7108 12 00 - - in Rohform frei g
7108 13 - - als Halbzeug
7108 13 10 - - - Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm frei g
7108 13 80 - - - anderes frei g
7108 20 00 - zu monetären Zwecken frei g
7109 00 00 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug frei -
7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
- Platin
7110 11 00 - - in Rohform oder als Pulver frei g
7110 19 - - anderes
7110 19 10 - - - Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm frei g
7110 19 80 - - - anderes frei g
- Palladium
7110 21 00 - - in Rohform oder als Pulver frei g
7110 29 00 - - anderes frei g
- Rhodium
7110 31 00 - - in Rohform oder als Pulver frei g
7110 39 00 - - anderes frei g
- Iridium, Osmium und Ruthenium
7110 41 00 - - in Rohform oder als Pulver frei g
7110 49 00 - - anderes frei g
7111 00 00 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug frei -
7112 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art
7112 30 00 - Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend frei -
- andere
7112 91 00 - - von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz) frei -
7112 92 00 - - von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz) frei -
7112 99 00 - - andere frei -
III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN
7113 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
7113 11 00 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert 2,5 g
7113 19 00 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert 2,5 g
7113 20 00 - aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen 4 -
7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
7114 11 00 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert 2 g
7114 19 00 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert 2 g
7114 20 00 - aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen 2 -
7115 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7115 10 00 - Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin frei -
7115 90 00 - andere 3 -
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)
7116 10 00 - aus echten Perlen oder Zuchtperlen frei g
7116 20 - aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)
7116 20 11 - - Halsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör frei g
7116 20 80 - - andere 2,5 g
7117 Fantasieschmuck
- aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert
7117 11 00 - - Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe 4 -
7117 19 00 - - anderer

Hinweis: s. VO (EU)2020/1279

4 -
7117 90 00 - anderer 4 -
7118 Münzen
7118 10 00 - Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel frei g
7118 90 00 - andere frei g


weiter .

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