umwelt-online: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3)

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Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 20 gehören nicht:

  1. Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;
  2. Pflanzliche Fette und Öle ( Kapitel 15);
  3. Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT ( Kapitel 16);
  4. Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905;
  5. zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.

2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren ( Position 1704) oder von Schokoladewaren ( Position 1806).

3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.

4. Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.

5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff "durch Kochen hergestellt", dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.

6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als "Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol" Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als "Gemüse, homogenisiert" im Sinne der Unterposition 2005 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.

2. Als "homogenisierte Zubereitungen" im Sinne der Unterposition 2007 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.

3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009 12, 2009 21, 2009 31, 2009 41, 2009 61 und 2009 71 gilt als "Brixwert" der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen. 2.

2.

  1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ('Zuckergehalt'), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch - nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 50 vorgesehenen Methode - ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren:

    Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ('Zuckergehalt'), von

    gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie ('HPLC- Methode') nach folgender Formel berechnete Wert:

    S + (G + F) × 0,95,

    wobei:

    'S' der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,

    'F' der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und

    'G' der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist.

  2. Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck "Brixwert" entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch - nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission 50 vorgesehenen Methode - ermittelten Wert.

3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 93, 2008 97 und 2008 99 gelten als "Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker", wenn ihr "Zuckergehalt" höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile:

4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008 30 11 bis 2008 30 39, 2008 40 11 bis 2008 40 39, 2008 50 11 bis 2008 50 59, 2008 60 11 bis 2008 60 39, 2008 70 11 bis 2008 70 59, 2008 80 11 bis 2008 80 39, 2008 93 11 bis 2008 93 29, 2008 97 12 bis 2008 97 38 und 2008 99 11 bis 2008 99 40 versteht man unter:

5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche:

  1. Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der "Zuckergehalt", vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:
  2. Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.

Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.

6. Als "konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)" ( Unterpositionen 2009 69 51 und 2009 69 71) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der - nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission 50 vorgesehenen Methode - bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

7. Als "tropische Früchte" im Sinne der Unterpositionen 2001 90 92, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 10 91, 2007 99 93, 2008 97 03, 2008 97 05, 2008 97 12, 2008 97 16, 2008 97 32, 2008 97 36, 2008 97 51, 2008 97 72, 2008 97 76, 2008 97 92, 2008 97 94, 2008 97 97, 2008 99 24, 2008 99 31, 2008 99 36, 2008 99 38, 2008 99 48, 2008 99 63, 2009 89 34, 2009 89 36, 2009 89 73, 2009 89 85, 2009 89 88, 2009 89 97, 2009 90 92, 2009 90 95 und 2009 90 97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

8. Als "tropische Nüsse" im Sinne der Unterpositionen 2001 90 92, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 99 93, 2008 19 12, 2008 19 92, 2008 97 03, 2008 97 05, 2008 97 12, 2008 97 16, 2008 97 32, 2008 97 36, 2008 97 51, 2008 97 72, 2008 97 76, 2008 97 92, 2008 97 94 und 2008 97 97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

9. Algen und Tange, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Kapitel 12 vorgesehenen Verfahren, wie Kochen, Rösten, Würzen oder Zusatz von Zucker, gehören als Zubereitungen von anderen Pflanzenteilen zum Kapitel 20. Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, sind in Position 1212 einzureihen.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2001 10 00 - Gurken und Cornichons 17,6 kg/net eda
2001 90 - andere
2001 90 10 - - Mango-Chutney frei -
2001 90 20 - - Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack 5 -
2001 90 30 - - Zuckermais (Zea mays var.saccharata) 5,1 + 9,4 Euro/100 kg/net 35 -
2001 90 40 - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 8,3 + 3,8 Euro/100 kg/net 35 -
2001 90 50 - - Pilze 16 -
2001 90 65 - - Oliven 16 -
2001 90 70 - - Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 16 -
2001 90 92 - - tropische Früchte und tropische Nüsse; Palmherzen 10 -
2001 90 97 - - andere 16 -
2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2002 10 - Tomaten, ganz oder in Stücken
2002 10 10 - - geschält 14,4 -
2002 10 90 - - andere

Hinweis: s. VO'en (EU) 2020/2080

14,4 -
2002 90 - andere
- - mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT
2002 90 11 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 14,4 -
2002 90 19 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 14,4 -
- - mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT
2002 90 31 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 14,4 -
2002 90 39 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 14,4 -
- - mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT
2002 90 91 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 14,4 -
2002 90 99 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 14,4 -
2003 Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2003 10 - Pilze der Gattung Agaricus
2003 10 20 - - vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart 18,4 + 191 Euro/100 kg/net eda 10 kg/net eda
2003 10 30 - - andere 18,4 + 222 Euro/100 kg/net eda 10 kg/net eda
2003 90 - andere
2003 90 10 - - Trüffeln 14,4 -
2003 90 90 - - andere 18,4 -
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
2004 10 - Kartoffeln
2004 10 10 - - gegart, jedoch nicht weiter zubereitet 14,4 -
- - andere
2004 10 91 - - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 7,6 + Ea 23 -
2004 10 99 - - - andere 17,6 -
2004 90 - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen
2004 90 10 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 5,1 + 9,4 Euro/100 kg/net 35 -
2004 90 30 - - Sauerkraut, Kapern und Oliven 16 -
2004 90 50 - - Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus spp.) 19,2 -
- - andere, einschließlich Mischungen
2004 90 91 - - - Zwiebeln, nur gegart 14,4 -
2004 90 98 - - - andere 17,6 -
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
2005 10 00 - Gemüse, homogenisiert 17,6 -
2005 20 - Kartoffeln
2005 20 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 8,8 + Ea 23 -
- - andere
2005 20 20 - - - in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet 14,1 -
2005 20 80 - - - andere 14,1 -
2005 40 00 - Erbsen (Pisum sativum) 19,2 -
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
2005 51 00 - - Bohnen, ausgelöst 17,6 -
2005 59 00 - - andere 19,2 -
2005 60 00 - Spargel 17,6 -
2005 70 00 - Oliven 12,8 kg/net eda
2005 80 00 - Zuckermais (Zea mays var.saccharata) 5,1 + 9,4 Euro/100 kg/net 35 -

- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen
2005 91 00 - - Bambussprossen 17,6 -
2005 99 - - andere
2005 99 10 - - - Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack 6,4 -
2005 99 20 - - - Kapern 16 -
2005 99 30 - - - Artischocken 17,6 -
2005 99 50 - - - Mischungen von Gemüsen 17,6 -
2005 99 60 - - - Sauerkraut 16 -
2005 99 80 - - - andere 17,6 -
2006 00 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
2006 00 10 - Ingwer frei -
- andere
- - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
2006 00 31 - - - Kirschen 20 + 23,9 Euro/100 kg/net -
2006 00 35 - - - tropische Früchte und tropische Nüsse 12,5 + 15 Euro/100 kg/net -
2006 00 38 - - - andere 20 + 23,9 Euro/100 kg/net -
- - andere
2006 00 91 - - - tropische Früchte und tropische Nüsse 12,5 -
2006 00 99 - - - andere 20 -
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2007 10 - homogenisierte Zubereitungen
2007 10 10 - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 24 + 4,2 Euro/100 kg/net -
- - andere
2007 10 91 - - - von tropischen Früchten 15 -
2007 10 99 - - - andere 24 -
- andere
2007 91 - - von Zitrusfrüchten
2007 91 10 - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT 20 + 23 Euro/100 kg/net -
2007 91 30 - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT 20 + 4,2 Euro/100 kg/net -
2007 91 90 - - - andere 21,6 -
2007 99 - - andere
- - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT
2007 99 10 - - - - Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung 12 22,4 -
2007 99 20 - - - - Maronenpaste und Maronenmus 24 + 19,7 Euro/100 kg/net -
- - - - andere
2007 99 31 - - - - - von Kirschen 24 + 23 Euro/100 kg/net -
2007 99 33 - - - - - von Erdbeeren 24 + 23 Euro/100 kg/net -
2007 99 35 - - - - - von Himbeeren 24 + 23 Euro/100 kg/net -
2007 99 39 - - - - - andere 24 + 23 Euro/100 kg/net -
2007 99 50 - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT 24 + 4,2 Euro/100 kg/net -
- - - andere
2007 99 93 - - - - von tropischen Früchten und tropischen Nüssen 15 -
2007 99 97 - - - - andere 24 -
2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
2008 11 - - Erdnüsse
2008 11 10 - - - Erdnussbutter 12,8 -
- - - andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
2008 11 91 - - - - mehr als 1 kg 11,2 -
- - - - 1 kg oder weniger
2008 11 96 - - - - - geröstet 12 -
2008 11 98 - - - - - andere 12,8 -
2008 19 - - andere, einschließlich Mischungen
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 19 12 - - - - tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr 7 -
- - - - andere
2008 19 13 - - - - - geröstete Mandeln und Pistazien 9 -
2008 19 19 - - - - - andere 11,2 -
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 19 92 - - - - tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr 8 -
- - - - andere
- - - - - geröstete Nüsse
2008 19 93 - - - - - - Mandeln und Pistazien 10,2 -
2008 19 95 - - - - - - andere 12 -
2008 19 99 - - - - - andere 12,8 -
2008 20 - Ananas
- - mit Zusatz von Alkohol
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 20 11 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT 25,6 + 2,5 Euro/100 kg/net 10 -
2008 20 19 - - - - andere 25,6 10 -
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 20 31 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT 25,6 + 2,5 Euro/100 kg/net 10 -
2008 20 39 - - - - andere 25,6 10 -
- - ohne Zusatz von Alkohol
- - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 20 51 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT 19,2 -
2008 20 59 - - - - andere 17,6 -
- - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 20 71 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT 20,8 10 -
2008 20 79 - - - - andere 19,2 -
2008 20 90 - - - ohne Zusatz von Zucker 18,4 -
2008 30 - Zitrusfrüchte
- - mit Zusatz von Alkohol
- - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT
2008 30 11 - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 25,6 10 -
2008 30 19 - - - - andere 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net 10 -
- - - andere
2008 30 31 - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 24 10 -
2008 30 39 - - - - andere 25,6 10 -
- - ohne Zusatz von Alkohol
- - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 30 51 - - - - Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 15,2 -
2008 30 55 - - - - Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 18,4 -
2008 30 59 - - - - andere 17,6 -
- - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 30 71 - - - - Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 15,2 -
2008 30 75 - - - - Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 17,6 -
2008 30 79 - - - - andere 20,8 10 -
2008 30 90 - - - ohne Zusatz von Zucker 18,4 -
2008 40 - Birnen
- - mit Zusatz von Alkohol
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
- - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
2008 40 11 - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 25,6 10 -
2008 40 19 - - - - - andere 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net 10 -
- - - - andere
2008 40 21 - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 24 10 -
2008 40 29 - - - - - andere 25,6 10 -
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 40 31 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net 10 -
2008 40 39 - - - - andere 25,6 10 -
- - ohne Zusatz von Alkohol
- - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 40 51 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 17,6 -
2008 40 59 - - - - andere 16 -
- - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 40 71 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 19,2 -
2008 40 79 - - - - andere 17,6 -
2008 40 90 - - - ohne Zusatz von Zucker 16,8 -
2008 50 - Aprikosen/Marillen
- - mit Zusatz von Alkohol
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
- - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
2008 50 11 - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 25,6 10 -
2008 50 19 - - - - - andere 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net 10 -
- - - - andere
2008 50 31 - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 24 10 -
2008 50 39 - - - - - andere 25,6 10 -
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 50 51 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net 10 -
2008 50 59 - - - - andere 25,6 10 -
- - ohne Zusatz von Alkohol
- - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 50 61 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 19,2 -
2008 50 69 - - - - andere 17,6 -
- - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 50 71 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 20,8 10 -
2008 50 79 - - - - andere 19,2 -
- - - ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
2008 50 92 - - - - 5 kg oder mehr 13,6 -
2008 50 98 - - - - weniger als 5 kg 18,4 16 -
2008 60 - Kirschen
- - mit Zusatz von Alkohol
- - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT
2008 60 11 - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 25,6 10 -
2008 60 19 - - - - andere 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net 10 -
- - - andere
2008 60 31 - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 24 10 -
2008 60 39 - - - - andere 25,6 10 -
- - ohne Zusatz von Alkohol
- - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
2008 60 50 - - - - mehr als 1 kg 17,6 -
2008 60 60 - - - - 1 kg oder weniger 20,8 10 -
- - - ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
2008 60 70 - - - - 4,5 kg oder mehr 18,4 -
2008 60 90 - - - - weniger als 4,5 kg 18,4 -
2008 70 - Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
- - mit Zusatz von Alkohol
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
- - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
2008 70 11 - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 25,6 10 -
2008 70 19 - - - - - andere 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net 10 -
- - - - andere
2008 70 31 - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 24 10 -
2008 70 39 - - - - - andere 25,6 10 -
- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 70 51 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net 10 -
2008 70 59 - - - - andere 25,6 10 -
- - ohne Zusatz von Alkohol
- - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 70 61 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 19,2 -
2008 70 69 - - - - andere 17,6 -
- - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 70 71 - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT 19,2 -
2008 70 79 - - - - andere 17,6 -
- - - ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
2008 70 92 - - - - 5 kg oder mehr 15,2 -
2008 70 98 - - - - weniger als 5 kg 18,4 -
2008 80 - Erdbeeren
- - mit Zusatz von Alkohol
- - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT
2008 80 11 - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 25,6 10 -
2008 80 19 - - - - andere 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net 10 -
- - - andere
2008 80 31 - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 24 10 -
2008 80 39 - - - - andere 25,6 10 -
- - ohne Zusatz von Alkohol
2008 80 50 - - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 17,6 -
2008 80 70 - - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 20,8 10 -
2008 80 90 - - - ohne Zusatz von Zucker 18,4 -

- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19
2008 91 00 - - Palmherzen 10 -
2008 93 - - Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Moosbeeren (Vaccinium vitis-idaea)
- - - mit Zusatz von Alkohol
- - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT
2008 93 11 - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 25,6 -
2008 93 19 - - - - - andere 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net -
- - - - andere
2008 93 21 - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 24 -
2008 93 29 - - - - - andere 25,6 -
- - - ohne Zusatz von Alkohol
2008 93 91 - - - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 17,6 -
2008 93 93 - - - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 20,8 -
2008 93 99 - - - - ohne Zusatz von Zucker 18,4 -
2008 97 - - Mischungen
- - - tropische Nüsse und tropische Früchte mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr
2008 97 03 - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg 7 -
2008 97 05 - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 8 -
- - - andere
- - - - mit Zusatz von Alkohol
- - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT
- - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
2008 97 12 - - - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 16 -
2008 97 14 - - - - - - - andere 25,6 -
- - - - - - andere
2008 97 16 - - - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 16 + 2,6 Euro/100 kg/net -
2008 97 18 - - - - - - - andere 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net -
- - - - - andere
- - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
2008 97 32 - - - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 15 -
2008 97 34 - - - - - - - andere 24 -
- - - - - - andere
2008 97 36 - - - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 16 -
2008 97 38 - - - - - - - andere 25,6 -
- - - - ohne Zusatz von Alkohol
- - - - - mit Zusatz von Zucker
- - - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 97 51 - - - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 11 -
2008 97 59 - - - - - - - andere 17,6 -
- - - - - - andere
- - - - - - - Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt
2008 97 72 - - - - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 8,5 -
2008 97 74 - - - - - - - - andere 13,6 -
- - - - - - - andere
2008 97 76 - - - - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 12 -
2008 97 78 - - - - - - - - andere 19,2 -
- - - - - ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
- - - - - - 5 kg oder mehr
2008 97 92 - - - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 11,5 -
2008 97 93 - - - - - - - andere 18,4 -
- - - - - - 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg
2008 97 94 - - - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 11,5 -
2008 97 96 - - - - - - - andere 18,4 -
- - - - - - weniger als 4,5 kg
2008 97 97 - - - - - - - von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 11,5 -
2008 97 98 - - - - - - - andere 18,4 -
2008 99 - - andere
- - - mit Zusatz von Alkohol
- - - - Ingwer
2008 99 11 - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger 10 -
2008 99 19 - - - - - anderer 16 -
- - - - Weintrauben
2008 99 21 - - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 25,6 + 3,8 Euro/100 kg/net -
2008 99 23 - - - - - andere 25,6 -
- - - - andere
- - - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT
- - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
2008 99 24 - - - - - - - tropische Früchte 16 -
2008 99 28 - - - - - - - andere 25,6 -
- - - - - - andere
2008 99 31 - - - - - - - tropische Früchte 16 + 2,6 Euro/100 kg/net -
2008 99 34 - - - - - - - andere 25,6 + 4,2 Euro/100 kg/net -
- - - - - andere
- - - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
2008 99 36 - - - - - - - tropische Früchte 15 -
2008 99 37 - - - - - - - andere 24 -
- - - - - - andere
2008 99 38 - - - - - - - tropische Früchte 16 -
2008 99 40 - - - - - - - andere 25,6 -
- - - ohne Zusatz von Alkohol
- - - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
2008 99 41 - - - - - Ingwer frei -
2008 99 43 - - - - - Weintrauben 19,2 -
2008 99 45 - - - - - Pflaumen 17,6 -

2008 99 48
- - - - - tropische Früchte 11 -
2008 99 49 - - - - - andere 17,6 -
- - - - mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2008 99 51 - - - - - Ingwer frei -
2008 99 63 - - - - - tropische Früchte 13 -
2008 99 67 - - - - - andere 20,8 -
- - - - ohne Zusatz von Zucker
- - - - - Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
2008 99 72 - - - - - - 5 kg oder mehr 15,2 -
2008 99 78 - - - - - - weniger als 5 kg 18,4 -
2008 99 85 - - - - - Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var.saccharata) 5,1 + 9,4 Euro/100 kg/net 35 -
2008 99 91 - - - - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 8,3 + 3,8 Euro/100 kg/net 35 -
2008 99 99 - - - - - andere 18,4 -
2009 Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

- Orangensaft
2009 11 - - gefroren
- - - mit einem Brixwert von mehr als 67
2009 11 11 - - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 33,6 + 20,6 Euro/100 kg/net 10 -
2009 11 19 - - - - anderer 33,6 10 -
- - - mit einem Brixwert von 67 oder weniger
2009 11 91 - - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 15,2 + 20,6 Euro/100 kg/net -
2009 11 99 - - - - anderer 15,2 10 -
2009 12 00 - - nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger 12,2 -
2009 19 - - anderer
- - - mit einem Brixwert von mehr als 67
2009 19 11 - - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 33,6 + 20,6 Euro/100 kg/net 10 -
2009 19 19 - - - - anderer 33,6 10 -
- - - mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67
2009 19 91 - - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 15,2 + 20,6 Euro/100 kg/net -
2009 19 98 - - - - anderer 12,2 -

- Saft aus Grapefruits oder Pampelmusen
2009 21 00 - - mit einem Brixwert von 20 oder weniger 12 -
2009 29 - - anderer
- - - mit einem Brixwert von mehr als 67
2009 29 11 - - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 33,6 + 20,6 Euro/100 kg/net 10 -
2009 29 19 - - - - anderer 33,6 10 -
- - - mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67
2009 29 91 - - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 12 + 20,6 Euro/100 kg/net -
2009 29 99 - - - - anderer 12 -

- Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)
2009 31 - - mit einem Brixwert von 20 oder weniger
- - - mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht
2009 31 11 - - - - zugesetzten Zucker enthaltend 14,4 -
2009 31 19 - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 15,2 -
- - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht
- - - - Zitronensaft
2009 31 51 - - - - - zugesetzten Zucker enthaltend 14,4 -
2009 31 59 - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 15,2 -
- - - - Saft aus anderen Zitrusfrüchten
2009 31 91 - - - - - zugesetzten Zucker enthaltend 14,4 -
2009 31 99 - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 15,2 -
2009 39 - - anderer
- - - mit einem Brixwert von mehr als 67
2009 39 11 - - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 33,6 + 20,6 Euro/100 kg/net 10 -
2009 39 19 - - - - anderer 33,6 10 -
- - - mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67
- - - - mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht
2009 39 31 - - - - - zugesetzten Zucker enthaltend 14,4 -
2009 39 39 - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 15,2 -
- - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht
- - - - - Zitronensaft
2009 39 51 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 14,4 + 20,6 Euro/100 kg/net -
2009 39 55 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 14,4 -
2009 39 59 - - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 15,2 -
- - - - - Saft aus anderen Zitrusfrüchten
2009 39 91 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 14,4 + 20,6 Euro/100 kg/net -
2009 39 95 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 14,4 -
2009 39 99 - - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 15,2 -
- Ananassaft
2009 41 - - mit einem Brixwert von 20 oder weniger
2009 41 92 - - - zugesetzten Zucker enthaltend 15,2 -
2009 41 99 - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 16 -
2009 49 - - anderer
- - - mit einem Brixwert von mehr als 67
2009 49 11 - - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 33,6 + 20,6 Euro/100 kg/net 10 -
2009 49 19 - - - - anderer 33,6 10 -
- - - mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67
2009 49 30 - - - - mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 15,2 -
- - - - anderer
2009 49 91 - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 15,2 + 20,6 Euro/100 kg/net -
2009 49 93 - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 15,2 -
2009 49 99 - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 16 -
2009 50 - Tomatensaft
2009 50 10 - - zugesetzten Zucker enthaltend 16 -
2009 50 90 - - anderer 16,8 -

- Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
2009 61 - - mit einem Brixwert von 30 oder weniger
2009 61 10 - - - mit einem Wert von mehr als 18 Euro für 100 kg Eigengewicht 33 - 159
2009 61 90 - - - mit einem Wert von 18 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 22,4 + 27 Euro/hl 10 - 159
2009 69 - - anderer
- - - mit einem Brixwert von mehr als 67
2009 69 11 - - - - mit einem Wert von 22 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 40 + 121 Euro/hl + 20,6 Euro/100 kg/net 10 - 159
2009 69 19 - - - - anderer 33 - 159
- - - mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67
- - - - mit einem Wert von mehr als 18 Euro für 100 kg Eigengewicht
2009 69 51 - - - - - konzentriert 33 - 159
2009 69 59 - - - - - anderer 33 - 159
- - - - mit einem Wert von 18 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht
- - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
2009 69 71 - - - - - - konzentriert 22,4 + 131 Euro/hl + 20,6 Euro/100 kg/net - 159
2009 69 79 - - - - - - anderer 22,4 + 27 Euro/hl + 20,6 Euro/100 kg/net - 159
2009 69 90 - - - - - anderer 22,4 + 27 Euro/hl 10 - 159
- Apfelsaft
2009 71 - - mit einem Brixwert von 20 oder weniger
2009 71 20 - - - zugesetzten Zucker enthaltend 18 -
2009 71 99 - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 18 -
2009 79 - - anderer
- - - mit einem Brixwert von mehr als 67
2009 79 11 - - - - mit einem Wert von 22 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 30 + 18,4 Euro/100 kg/net 10 -
2009 79 19 - - - - anderer 30 10 -
- - - mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67
2009 79 30 - - - - mit einem Wert von mehr als 18 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 18 -
- - - - anderer
2009 79 91 - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 18 + 19,3 Euro/100 kg/net -
2009 79 98 - - - - - anderer 18 -

- Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)
2009 81 - - Saft aus Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Moosbeeren (Vaccinium vitis-idaea)
- - - mit einem Brixwert von mehr als 67
2009 81 11 - - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 33,6 + 20,6 Euro/100 kg/net 10 -
2009 81 19 - - - - anderer 33,6 10 -
- - - mit einem Brixwert von 67 oder weniger
2009 81 31 - - - - mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 16,8 -
- - - - anderer
2009 81 51 - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 16,8 + 20,6 Euro/100 kg/net -
2009 81 59 - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 16,8 -
- - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend
2009 81 95 - - - - - - aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon 14 -
2009 81 99 - - - - - - anderer 17,6 -
2009 89 - - anderer
- - - mit einem Brixwert von mehr als 67
- - - - Birnensaft
2009 89 11 - - - - - mit einem Wert von 22 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 33,6 + 20,6 Euro/100 kg/net 10 -
2009 89 19 - - - - - anderer 33,6 10 -
- - - - anderer
- - - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht
2009 89 34 - - - - - - aus tropischen Früchten 21 + 12,9 Euro/100 kg/net 10 -
2009 89 35 - - - - - - anderer 33,6 + 20,6 Euro/100 kg/net 10 -
- - - - - anderer
2009 89 36 - - - - - - aus tropischen Früchten 21 10 -
2009 89 38 - - - - - - anderer 33,6 10 -
- - - mit einem Brixwert von 67 oder weniger
- - - - Birnensaft
2009 89 50 - - - - - mit einem Wert von mehr als 18 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend 19,2 -
- - - - - anderer
2009 89 61 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 19,2 + 20,6 Euro/100 kg/net -
2009 89 63 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 19,2 -
2009 89 69 - - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 20 -
- - - - anderer
- - - - - mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
2009 89 71 - - - - - - Kirschsaft 16,8 -
2009 89 73 - - - - - - aus tropischen Früchten 10,5 -
2009 89 79 - - - - - - anderer 16,8 -
- - - - - anderer
- - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
2009 89 85 - - - - - - - aus tropischen Früchten 10,5 + 12,9 Euro/100 kg/net -
2009 89 86 - - - - - - - anderer 16,8 + 20,6 Euro/100 kg/net -
- - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
2009 89 88 - - - - - - - aus tropischen Früchten 10,5 -
2009 89 89 - - - - - - - anderer 16,8 -
- - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend
2009 89 96 - - - - - - - Kirschsaft 17,6 -
2009 89 97 - - - - - - - aus tropischen Früchten 11 -
2009 89 99 - - - - - - - anderer 17,6 -
2009 90 - Mischungen von Säften
- - mit einem Brixwert von mehr als 67
- - - Mischungen aus Apfel- und Birnensaft
2009 90 11 - - - - mit einem Wert von 22 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 33,6 + 20,6 Euro/100 kg/net 10 -
2009 90 19 - - - - andere 33,6 10 -
- - - andere
2009 90 21 - - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht 33,6 + 20,6 Euro/100 kg/net 10 -
2009 90 29 - - - - andere 33,6 10 -
- - mit einem Brixwert von 67 oder weniger
- - - Mischungen aus Apfel- und Birnensaft
2009 90 31 - - - - mit einem Wert von 18 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 20 + 20,6 Euro/100 kg/net -
2009 90 39 - - - - andere 20 -
- - - andere
- - - - mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht
- - - - - Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft
2009 90 41 - - - - - - zugesetzten Zucker enthaltend 15,2 -
2009 90 49 - - - - - - andere 16 -
- - - - - andere
2009 90 51 - - - - - - zugesetzten Zucker enthaltend 16,8 -
2009 90 59 - - - - - - andere 17,6 -
- - - - mit einem Wert von 30 Euro oder weniger für 100 kg Eigengewicht
- - - - - Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft
2009 90 71 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 15,2 + 20,6 Euro/100 kg/net -
2009 90 73 - - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 15,2 -
2009 90 79 - - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend 16 -
- - - - - andere
- - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
2009 90 92 - - - - - - - Mischungen von Säften aus tropischen Früchten 10,5 + 12,9 Euro/100 kg/net -
2009 90 94 - - - - - - - andere 16,8 + 20,6 Euro/100 kg/net -
- - - - - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
2009 90 95 - - - - - - - Mischungen von Säften aus tropischen Früchten 10,5 -
2009 90 96 - - - - - - - andere 16,8 -
- - - - - - keinen zugesetzten Zucker enthaltend
2009 90 97 - - - - - - - Mischungen von Säften aus tropischen Früchten 11 -
2009 90 98 - - - - - - - andere 17,6 -

Kapitel 21
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 21 gehören nicht:

  1. Gemüsemischungen der Position 0712;
  2. geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee ( Position 0901);
  3. aromatisierter Tee ( Position 0902);
  4. Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910;
  5. Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - von mehr als 20 GHT ( Kapitel 16);
  6. Waren der Position 2404;
  7. Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004;
  8. zubereitete Enzyme der Position 3507.

2. Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln.

3. Im Sinne der Position 2104 gelten als "zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen" Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchten oder Nüssen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Für die Anwendung der Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 90 92 umfasst der Begriff "Stärke" auch die Stärkeabbauprodukte.

2. Für die Anwendung der Unterposition 2106 90 20 gelten als "zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen", die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.

3. Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 bezeichnet der Begriff "Isoglucose" das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

4. Für Waren der Unterpositionen 2106 90 30 und 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission 50).

5. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.

6. Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Position 2101 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht. Der Charakter dieser Waren gilt nicht länger als durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
2101 11 00 - - Auszüge, Essenzen und Konzentrate 9 -
2101 12 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee
2101 12 92 - - - Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee 11,5 -
2101 12 98 - - - andere 9 + Ea 23 -
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate
2101 20 20 - - Auszüge, Essenzen und Konzentrate 6 -
- - Zubereitungen
2101 20 92 - - - auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate 6 -
2101 20 98 - - - andere 6,5 + Ea 23 -
2101 30 - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus
- - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel
2101 30 11 - - - geröstete Zichorien 11,5 -
2101 30 19 - - - andere 5,1 + 12,7 Euro/100 kg/net -
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln
2101 30 91 - - - aus gerösteten Zichorien 14,1 -
2101 30 99 - - - andere 10,8 + 22,7 Euro/100 kg/net -
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
2102 10 - Hefen, lebend
2102 10 10 - - ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) 10,9 -
- - Backhefen
2102 10 31 - - - getrocknet 12 + 49,2 Euro/100 kg/net 58 -
2102 10 39 - - - andere 12 + 14,5 Euro/100 kg/net 58 -
2102 10 90 - - andere 14,7 -
2102 20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
- - Hefen, nicht lebend
2102 20 11 - - - in Form von tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 8,3 -
2102 20 19 - - - andere 5,1 -
2102 20 90 - - andere frei -
2102 30 00 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 6,1 -
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
2103 10 00 - Sojasoße 7,7 -
2103 20 00 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 10,2 -
2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
2103 30 10 - - Senfmehl frei -
2103 30 90 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 9 -
2103 90 - andere
2103 90 10 - - Mango-Chutney, flüssig frei -
2103 90 30 - - aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger frei l alc. 100 %
2103 90 90 - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2017/960

7,7 -
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
2104 10 00 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen 11,5 -
2104 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 14,1 -
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig
2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT (8,6 + 20,2 Euro/100 kg/net) MAX (19,4 + 9,4 Euro/100 kg/net) -
- mit einem Gehalt an Milchfett von
2105 00 91 - - 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT (8 + 38,5 Euro/100 kg/net) MAX (18,1 + 7 Euro/100 kg/net) -
2105 00 99 - - 7 GHT oder mehr (7,9 + 54 Euro/100 kg/net) MAX (17,8 + 6,9 Euro/100 kg/net) -
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe
2106 10 20 - - kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 12,8 -
2106 10 80 - - andere Ea 23 -
2106 90 - andere
2106 90 20 - - zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen 17,3 MIN 1 Euro/% vol/hl l alc. 100 %
- - Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
2106 90 30 - - - Isoglucosesirup 42,7 Euro/100 kg/net mas -
- - - andere
2106 90 51 - - - - Lactosesirup 14 Euro/100 kg/net -
2106 90 55 - - - - Glucose- und Maltodextrinsirup 20 Euro/100 kg/net -
2106 90 59 - - - - andere 0,4 Euro/100 kg/net 57 -
- - andere
2106 90 92 - - - kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

Hinweis: s. VO (EU) 2019/1661; 2019/922; 2019/921; 2017/268

12,8 -
2106 90 98 - - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2018/837

9 + Ea 10 23 -

Kapitel 22
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 22 gehören nicht:

  1. Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103);
  2. Meerwasser (Position 2501);
  3. destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2853);
  4. Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT ( Position 2915);
  5. Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;
  6. Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel ( Kapitel 33).

2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.

3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als "nicht alkoholhaltige Getränke" Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.

Unterpositions-Anmerkung

1. Für die Anwendung der Unterposition 2204 10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Zur Unterposition 2202 10 00 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.

2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206 00 10 versteht man jeweils unter:

  1. vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
  2. potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;
  3. Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts;
  4. natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;
  5. % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.

3. Für die Anwendung der Unterposition 2204 30 10 gilt als "anderer Traubenmost, teilweise gegoren" das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fuenfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21, 2204 22 und 2204 29:

  1. versteht man unter "Gesamttrockenmasse" die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die - unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen - sich nicht verflüchtigen.

    Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln.

    1. Waren der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 98, 2204 22 22 bis 2204 22 98 und 2204 29 22 bis 2204 29 98 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:
      1. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger;
      2. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol;
      3. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol;
      4. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol.

      Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 2204 21 98, 2204 22 98 und 2204 29 98 zuzuweisen;

    2. Die Bestimmungen des Buchstabens a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen 2204 21 23 und 2204 22 33.

5. Zu den Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 98, 2204 22 22 bis 2204 22 98 und 2204 29 22 bis 2204 29 98 gehören z. B:

  1. Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das
  2. Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das
  3. Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das

6. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 10, 2204 21, 2204 22 und 2204 29:

  1. gelten als "Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)" und "Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)" Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;
  2. gelten als "Rebsortenweine" Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;
  3. gelten als "in der Europäischen Union erzeugte Weine" Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission entsprechen.

7. Als "konzentrierter Traubenmost" im Sinne der Unterpositionen 2204 30 92 und 2204 30 96 gilt der Traubenmost, bei dem der - unter Verwendung der im "Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten" der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode - Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.

8. Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.

9. Für die Anwendung der Unterposition 2206 00 10 gilt als "Tresterwein" das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.

10. Für die Anwendung der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 gelten als "schäumend":

11. Für die Anwendung der Unterpositionen 2209 00 11 und 2209 00 19 gilt als "Weinessig" der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.

12. Zur Unterposition 2207 20 gehören Mischungen aus Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr, die als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet und mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe vergällt werden:

  1. Ottokraftstoff nach EN 228;
  2. tert-Butylethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE);
  3. tert-Butylmethylether (Methyl-tert-butylether, MTBE);
  4. 2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol, tert-Butanol, TBA);
  5. 2-Methylpropan-1-ol (2-Methyl-1-propanol, Isobutanol);
  6. Propan-2-ol (Isopropylalkohol, 2-Propanol, Isopropanol).

Die Vergällungsmittel nach den Buchstaben e und f des ersten Absatzes müssen in Kombination mit mindestens einem der Vergällungsmittel nach den Buchstaben a bis d des ersten Absatzes eingesetzt werden.

13. Für die Zwecke der Unterpositionen 2202 99 11 und 2202 99 15 wird der Proteingehalt ermittelt, indem der nach der Methode gemäß Anhang III Teil C Nummern 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 146, berechnete Gesamtstickstoffgehalt mit dem Faktor 6,25 multipliziert wird.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee
2201 10 - Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser
- - natürliches Mineralwasser
2201 10 11 - - - ohne Kohlensäure frei l
2201 10 19 - - - anderes frei l
2201 10 90 - - andere frei l
2201 90 00 - andere frei -
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009
2202 10 00 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen 9,6 l
- andere
2202 91 00 - - alkoholfreies Bier 9,6 l
2202 99 - - andere
- - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
2202 99 11 - - - - Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr 9,6 l
2202 99 15 - - - - Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT, Getränke aus Nüssen des Kapitels 08, Getreide des Kapitels 10 und Samen des Kapitels 12 9,6 l
2202 99 19 - - - - andere 9,6 l
- - - andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von
2202 99 91 - - - - weniger als 0,2 GHT 6,4 + 13,7 Euro/100 kg/net l
2202 99 95 - - - - 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT 5,5 + 12,1 Euro/100 kg/net l
2202 99 99 - - - - 2 GHT oder mehr 5,4 + 21,2 Euro/100 kg/net l
2203 00 Bier aus Malz
- in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger
2203 00 01 - - in Flaschen frei l
2203 00 09 - - anderes frei l
2203 00 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l frei l
2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009
2204 10 - Schaumwein
- - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)
2204 10 11 - - - Champagner 32 Euro/hl l
2204 10 13 - - - Cava 32 Euro/hl l
2204 10 15 - - - Prosecco 32 Euro/hl l
2204 10 91 - - - Asti spumante 32 Euro/hl l
2204 10 93 - - - anderer 32 Euro/hl l
2204 10 94 - - Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 32 Euro/hl l
2204 10 96 - - andere Rebsortenweine 32 Euro/hl l
2204 10 98 - - anderer 32 Euro/hl l
- anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist
2204 21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
- - - Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C
2204 21 06 - - - - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 32 Euro/hl l
2204 21 07 - - - - Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 32 Euro/hl l
2204 21 08 - - - - andere Rebsortenweine 32 Euro/hl l
2204 21 09 - - - - anderer 32 Euro/hl l
- - - andere
- - - - in der Europäischen Union erzeugt
- - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger
- - - - - - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)
- - - - - - - Weißwein
2204 21 11 - - - - - - - - Alsace (Elsass) 136 l
2204 21 12 - - - - - - - - Bordeaux 136 l
2204 21 13 - - - - - - - - Bourgogne (Burgund) 136 l
2204 21 17 - - - - - - - - Val de Loire 136 l
2204 21 18 - - - - - - - - Mosel 136 l
2204 21 19 - - - - - - - - Pfalz 136 l
2204 21 22 - - - - - - - - Rheinhessen 136 l
2204 21 23 - - - - - - - - Tokaj 137 l
2204 21 24 - - - - - - - - Lazio 136 l
2204 21 26 - - - - - - - - Toscana 136 l
2204 21 27 - - - - - - - - Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli 136 l
2204 21 28 - - - - - - - - Veneto 136 l
2204 21 31 - - - - - - - - Sicilia 136 l
2204 21 32 - - - - - - - - Vinho Verde 136 l
2204 21 34 - - - - - - - - Penedés 136 l
2204 21 36 - - - - - - - - Rioja 136 l
2204 21 37 - - - - - - - - Valencia 136 l
2204 21 38 - - - - - - - - andere 136 l
- - - - - - - andere
2204 21 42 - - - - - - - - Bordeaux 136 l
2204 21 43 - - - - - - - - Bourgogne (Burgund) 136 l
2204 21 44 - - - - - - - - Beaujolais 136 l
2204 21 46 - - - - - - - - Vallée du Rhône 136 l
2204 21 47 - - - - - - - - Languedoc-Roussillon 136 l
2204 21 48 - - - - - - - - Val de Loire 136 l
2204 21 61 - - - - - - - - Sicilia 136 l
2204 21 62 - - - - - - - - Piemonte (Piemont) 136 l
2204 21 66 - - - - - - - - Toscana 136 l
2204 21 67 - - - - - - - - Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol) 136 l
2204 21 68 - - - - - - - - Veneto 136 l
2204 21 69 - - - - - - - - Dão, Bairrada und Douro 136 l
2204 21 71 - - - - - - - - Navarra 136 l
2204 21 74 - - - - - - - - Penedés 136 l
2204 21 76 - - - - - - - - Rioja 136 l
2204 21 77 - - - - - - - - Valdepeñas 136 l
2204 21 78 - - - - - - - - andere 136 l
- - - - - - Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
2204 21 79 - - - - - - - Weißwein 136 l
2204 21 80 - - - - - - - andere 136 l
- - - - - - andere Rebsortenweine
2204 21 81 - - - - - - - Weißwein 136 l
2204 21 82 - - - - - - - andere 136 l
- - - - - - andere
2204 21 83 - - - - - - - Weißwein 136 l
2204 21 84 - - - - - - - andere 136 l
- - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol
- - - - - - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
2204 21 85 - - - - - - - Madeira und Moscatel de Setubal 139 l
2204 21 86 - - - - - - - Sherry 139 l
2204 21 87 - - - - - - - Marsala 138 l
2204 21 88 - - - - - - - Samos und Muskat de Limnos 138 l
2204 21 89 - - - - - - - Port 139 l
2204 21 90 - - - - - - - andere 138 l
2204 21 91 - - - - - - andere 138 l
- - - - andere
- - - - - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
2204 21 93 - - - - - - Weißwein 140 l
2204 21 94 - - - - - - andere 140 l
- - - - - andere Rebsortenweine
2204 21 95 - - - - - - Weißwein 140 l
2204 21 96 - - - - - - andere 140 l
- - - - - andere
2204 21 97 - - - - - - Weißwein 140 l
2204 21 98 - - - - - - andere 140 l
2204 22 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 bis einschließlich 10 Litern
2204 22 10 - - - Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C 32 Euro/hl l
- - - andere
- - - - in der Europäischen Union erzeugt
- - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger
- - - - - - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)
2204 22 22 - - - - - - - Bordeaux 141 l
2204 22 23 - - - - - - - Bourgogne (Burgund) 141 l
2204 22 24 - - - - - - - Beaujolais 141 l
2204 22 26 - - - - - - - Vallée du Rhône 141 l
2204 22 27 - - - - - - - Languedoc-Roussillon 141 l
2204 22 28 - - - - - - - Val de Loire 141 l
2204 22 32 - - - - - - - Piemonte (Piemont) 141 l
2204 22 33 - - - - - - - Tokaj 141 l
- - - - - - - andere
2204 22 38 - - - - - - - - Weißwein 141 l
2204 22 78 - - - - - - - - anderer 141 l
- - - - - - Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
2204 22 79 - - - - - - - Weißwein 141 l
2204 22 80 - - - - - - - andere 141 l
- - - - - - andere Rebsortenweine
2204 22 81 - - - - - - - Weißwein 141 l
2204 22 82 - - - - - - - andere 141 l
- - - - - - andere
2204 22 83 - - - - - - - Weißwein 141 l
2204 22 84 - - - - - - - andere 141 l
- - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol
- - - - - - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
2204 22 85 - - - - - - - Madeira und Moscatel de Setubal 143 l
2204 22 86 - - - - - - - Sherry 143 l
2204 22 88 - - - - - - - Samos und Muskat de Limnos 142 l
2204 22 90 - - - - - - - andere 142 l
2204 22 91 - - - - - - andere 142 l
- - - - andere
- - - - - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
2204 22 93 - - - - - - Weißwein 144 l
2204 22 94 - - - - - - andere 144 l
- - - - - andere Rebsortenweine
2204 22 95 - - - - - - Weißwein 144 l
2204 22 96 - - - - - - andere 144 l
- - - - - andere
2204 22 97 - - - - - - Weißwein 144 l
2204 22 98 - - - - - - andere 144 l
2204 29 - - andere
2204 29 10 - - - Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C 32 Euro/hl l
- - - andere
- - - - in der Europäischen Union erzeugt
- - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger
- - - - - - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)
2204 29 22 - - - - - - - Bordeaux 141 l
2204 29 23 - - - - - - - Bourgogne (Burgund) 141 l
2204 29 24 - - - - - - - Beaujolais 141 l
2204 29 26 - - - - - - - Vallée du Rhône 141 l
2204 29 27 - - - - - - - Languedoc-Roussillon 141 l
2204 29 28 - - - - - - - Val de Loire 141 l
2204 29 32 - - - - - - - Piemonte (Piemont) 141 l
- - - - - - - andere
2204 29 38 - - - - - - - - Weißwein 141 l
2204 29 78 - - - - - - - - andere 141 l
- - - - - - Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
2204 29 79 - - - - - - - Weißwein 141 l
2204 29 80 - - - - - - - andere 141 l
- - - - - - andere Rebsortenweine
2204 29 81 - - - - - - - Weißwein 141 l
2204 29 82 - - - - - - - andere 141 l
- - - - - - andere
2204 29 83 - - - - - - - Weißwein 141 l
2204 29 84 - - - - - - - andere 141 l
- - - - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol
- - - - - - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
2204 29 85 - - - - - - - Madeira und Moscatel de Setubal 143 l
2204 29 86 - - - - - - - Sherry 143 l
2204 29 88 - - - - - - - Samos und Muskat de Limnos 142 l
2204 29 90 - - - - - - - andere 143 l
2204 29 91 - - - - - - andere 142 l
- - - - andere
- - - - - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
2204 29 93 - - - - - - Weißwein 144 l
2204 29 94 - - - - - - andere 144 l
- - - - - andere Rebsortenweine
2204 29 95 - - - - - - Weißwein 144 l
2204 29 96 - - - - - - andere 144 l
- - - - - andere
2204 29 97 - - - - - - Weißwein 144 l
2204 29 98 - - - - - - andere 144 l
2204 30 - anderer Traubenmost
2204 30 10 - - teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht 32 l
- - anderer
- - - mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger
2204 30 92 - - - - konzentriert 33 l
2204 30 94 - - - - anderer 33 l
- - - anderer
2204 30 96 - - - - konzentriert 33 l
2204 30 98 - - - - anderer 33 l
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
2205 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
2205 10 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 10,9 Euro/hl l
2205 10 90 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 0,9 Euro/% vol/hl + 6,4 Euro/hl l
2205 90 - andere
2205 90 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 9 Euro/hl l
2205 90 90 - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 0,9 Euro/% vol/hl l
2206 00 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2206 00 10 - Tresterwein 1,3 Euro/% vol/hl MIN 7,2 Euro/hl l
- andere
- - schäumend
2206 00 31 - - - Apfelwein und Birnenwein 19,2 Euro/hl l
2206 00 39 - - - andere 19,2 Euro/hl l
- - andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von
- - - 2 l oder weniger
2206 00 51 - - - - Apfelwein und Birnenwein 7,7 Euro/hl l
2206 00 59 - - - - andere 7,7 Euro/hl l
- - - mehr als 2 l
2206 00 81 - - - - Apfelwein und Birnenwein 5,76 Euro/hl l
2206 00 89 - - - - andere 5,76 Euro/hl l
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
2207 10 00 - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt 19,2 Euro/hl l
2207 20 00 - Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Hinweis: s. VO (EU) 211/2012

10,2 Euro/hl l
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke
2208 20 - Branntwein aus Wein oder Traubentrester
- - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
- - - Branntwein aus Wein
2208 20 12 - - - - Cognac frei l alc. 100 %
2208 20 14 - - - - Armagnac frei l alc. 100 %
- - - - Brandy oder Weinbrand
2208 20 16 - - - - - Brandy de Jerez frei l alc. 100 %
2208 20 18 - - - - - andere frei l alc. 100 %
2208 20 19 - - - - andere frei l alc. 100 %
- - - Traubentrester
2208 20 26 - - - - Grappa frei l alc. 100 %
2208 20 28 - - - - andere frei l alc. 100 %
- - in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l
- - - Branntwein aus Wein
2208 20 62 - - - - Cognac frei l alc. 100 %
2208 20 66 - - - - Brandy oder Weinbrand frei l alc. 100 %
2208 20 69 - - - - andere frei l alc. 100 %
- - - Traubentrester
2208 20 86 - - - - Grappa frei l alc. 100 %
2208 20 88 - - - - andere frei l alc. 100 %
2208 30 - Whisky
- - "Bourbon"-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 30 11 - - - 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 30 19 - - - mehr als 2 l frei l alc. 100 %
- - "Scotch"-Whisky
2208 30 30 - - - "single malt"-Whisky frei l alc. 100 %
- - - "blended malt"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 30 41 - - - - 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 30 49 - - - - mehr als 2 l frei l alc. 100 %
- - - "single grain"-Whisky und "blended grain"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 30 61 - - - - 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 30 69 - - - - mehr als 2 l frei l alc. 100 %
- - - anderer "blended"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 30 71 - - - - 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 30 79 - - - - mehr als 2 l frei l alc. 100 %
- - anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 30 82 - - - 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 30 88 - - - mehr als 2 l frei l alc. 100 %
2208 40 - Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse
- - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
2208 40 11 - - - Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (mit einer Toleranz von 10 %) 0,6 Euro/% vol/hl + 3,2 Euro/hl l alc. 100 %
- - - andere
2208 40 31 - - - - mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol frei l alc. 100 %
2208 40 39 - - - - andere 0,6 Euro/% vol/hl + 3,2 Euro/hl l alc. 100 %
- - in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l
2208 40 51 - - - Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (mit einer Toleranz von 10 %) 0,6 Euro/% vol/hl l alc. 100 %
- - - andere
2208 40 91 - - - - mit einem Wert von mehr als 2 Euro pro l reinen Alkohol frei l alc. 100 %
2208 40 99 - - - - andere 0,6 Euro/% vol/hl l alc. 100 %
2208 50 - Gin und Genever
- - Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 50 11 - - - 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 50 19 - - - mehr als 2 l frei l alc. 100 %
- - Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 50 91 - - - 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 50 99 - - - mehr als 2 l frei l alc. 100 %
2208 60 - Wodka
- - mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 60 11 - - - 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 60 19 - - - mehr als 2 l frei l alc. 100 %
- - mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 60 91 - - - 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 60 99 - - - mehr als 2 l frei l alc. 100 %
2208 70 - Likör
2208 70 10 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 70 90 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l frei l alc. 100 %
2208 90 - andere
- - Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 90 11 - - - 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 90 19 - - - mehr als 2 l frei l alc. 100 %
- - Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 90 33 - - - 2 l oder weniger frei l alc. 100 %
2208 90 38 - - - mehr als 2 l frei l alc. 100 %
- - anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von
- - - 2 l oder weniger
2208 90 41 - - - - Ouzo frei l alc. 100 %
- - - - andere
- - - - - Branntwein
- - - - - - Obstbranntwein
2208 90 45 - - - - - - - Calvados frei l alc. 100 %
2208 90 48 - - - - - - - anderer frei l alc. 100 %
- - - - - - anderer
2208 90 54 - - - - - - - Tequila frei l alc. 100 %
2208 90 56 - - - - - - - anderer frei l alc. 100 %
2208 90 69 - - - - - andere alkoholhaltige Getränke

Hinweis: s. VO (EU) 2019/923

frei l alc. 100 %
- - - mehr als 2 l
- - - - Branntwein
2208 90 71 - - - - - Obstbranntwein frei l alc. 100 %
2208 90 75 - - - - - Tequila frei l alc. 100 %
2208 90 77 - - - - - anderer frei l alc. 100 %
2208 90 78 - - - - andere alkoholhaltige Getränke frei l alc. 100 %
- - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2208 90 91 - - - 2 l oder weniger 1 Euro/% vol/hl + 6,4 Euro/hl l alc. 100 %
2208 90 99 - - - mehr als 2 l

Hinweis: s. VO (EU) 2019/923

1 Euro/% vol/hl l alc. 100 %
2209 00 Speiseessig
- Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2209 00 11 - - 2 l oder weniger 6,4 Euro/hl l
2209 00 19 - - mehr als 2 l 4,8 Euro/hl l
- anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von
2209 00 91 - - 2 l oder weniger 5,12 Euro/hl l
2209 00 99 - - mehr als 2 l 3,84 Euro/hl l

Kapitel 23
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkung

1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen" im Sinne der Unterposition 2306 41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Zu den Unterpositionen 2303 10 11 und 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.

2. Zu Unterposition 2306 90 05 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten:

  1. Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT:
  2. Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT:

Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.

Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage III Teilen L und C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage III Teilen H und a der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.

3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2307 00 11, 2307 00 19, 2308 00 11 und 2308 00 19 versteht man jeweils unter:

4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309 10 11 bis 2309 10 70 und 2309 90 31 bis 2309 90 70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403 20 11 bis 0403 20 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.

5. Zu Unterposition 2309 90 20 gehören - mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden - nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten:

Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 GHT nicht übersteigen.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln
2301 10 00 - Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln frei -
2301 20 00 - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren frei -
2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten
2302 10 - von Mais
2302 10 10 - - mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 44 Euro/t -
2302 10 90 - - andere 89 Euro/t -
2302 30 - von Weizen
2302 30 10 - - mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt 44 Euro/t 10 -
2302 30 90 - - andere 89 Euro/t 10 -
2302 40 - von anderem Getreide
- - von Reis
2302 40 02 - - - mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 44 Euro/t -
2302 40 08 - - - andere 89 Euro/t -
- - andere
2302 40 10 - - - mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt 44 Euro/t 10 -
2302 40 90 - - - andere 89 Euro/t 10 -
2302 50 00 - von Hülsenfrüchten 5,1 -
2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
2303 10 - Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
- - Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von
2303 10 11 - - - mehr als 40 GHT 320 Euro/t 10 -
2303 10 19 - - - 40 GHT oder weniger frei -
2303 10 90 - - andere frei -
2303 20 - ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung
2303 20 10 - - ausgelaugte Rübenschnitzel frei -
2303 20 90 - - andere frei -
2303 30 00 - Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien frei -
2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

Hinweis: s. VO (EU) 2022/1103

frei -
2305 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets frei -
2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher oder mikrobieller Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305
2306 10 00 - aus Baumwollsamen frei -
2306 20 00 - aus Leinsamen frei -
2306 30 00 - aus Sonnenblumenkernen frei -
- aus Raps- oder Rübsensamen
2306 41 00 - - aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen frei -
2306 49 00 - - andere frei -
2306 50 00 - aus Kokosnüssen (Kopra) frei -
2306 60 00 - aus Palmnüssen oder Palmkernen frei -
2306 90 - andere
2306 90 05 - - aus Maiskeimen frei -
- - andere
- - - Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl
2306 90 11 - - - - mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger frei -
2306 90 19 - - - - mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT 48 Euro/t -
2306 90 90 - - - andere frei -
2307 00 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh
- Weintrub/Weingeläger
2307 00 11 - - mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr frei -
2307 00 19 - - anderer 1,62 Euro/kg/tot. alc. -
2307 00 90 - Weinstein, roh frei -
2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- Traubentrester
2308 00 11 - - mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr frei -
2308 00 19 - - anderer 1,62 Euro/kg/tot. alc. -
2308 00 40 - Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) frei -
2308 00 90 - andere 1,6 -
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
2309 10 - Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
- - Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend
- - - Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend
- - - - keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger
2309 10 11 - - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT frei -
2309 10 13 - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 498 Euro/t 10 -
2309 10 15 - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT 730 Euro/t 10 -
2309 10 19 - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr 948 Euro/t 10 -
- - - - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT
2309 10 31 - - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT frei -
2309 10 33 - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 530 Euro/t 10 -
2309 10 39 - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr 888 Euro/t 10 -
- - - - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT
2309 10 51 - - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 102 Euro/t 10 -
2309 10 53 - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 577 Euro/t 10 -
2309 10 59 - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr 730 Euro/t 10 -
2309 10 70 - - - weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend 948 Euro/t 10 -
2309 10 90 - - andere 9,6 -
2309 90 - andere
2309 90 10 - - Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren 3,8 -
2309 90 20 - - Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel frei -
- - andere, einschließlich Vormischungen
- - - Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend
- - - - Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend
- - - - - keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger
2309 90 31 - - - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

Hinweis: s. VO (EU) 2022/557

23 Euro/t 10 -
2309 90 33 - - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 498 Euro/t -
2309 90 35 - - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT 730 Euro/t -
2309 90 39 - - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr 948 Euro/t -
- - - - - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT
2309 90 41 - - - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 55 Euro/t 10 -
2309 90 43 - - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 530 Euro/t -
2309 90 49 - - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr 888 Euro/t -
- - - - - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT
2309 90 51 - - - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

Hinweis: s. VO (EU) 2022/557

102 Euro/t 10 -
2309 90 53 - - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 577 Euro/t -
2309 90 59 - - - - - - mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr 730 Euro/t -
2309 90 70 - - - - weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend 948 Euro/t -
- - - andere
2309 90 91 - - - - ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert 12 -
2309 90 96 - - - - andere 9,6 -

Kapitel 24
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind

Anmerkung

1. Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke ( Kapitel 30).

2. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2404 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2404 zuzuweisen.

3. Für die Zwecke der Position 2404 gilt der Ausdruck "Inhalation ohne Verbrennung" für die Inhalation durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterposition 2403 11 gilt Tabak, der dazu bestimmt ist, in einer Wasserpfeife geraucht zu werden und der aus einer Mischung von Tabak und Glyzerin besteht. Er kann auch aromatische Öle und Auszüge, Melassen oder Zucker enthalten, auch mit Früchten aromatisiert sein. Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten, gehören jedoch nicht zu dieser Unterposition.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
2401 10 - Tabak, nicht entrippt
2401 10 35 - - "light-air-cured" Tabak 11,2 MIN 22 Euro MAX 56 Euro/100 kg/net 133 -
2401 10 60 - - "sun-cured" Orienttabak 11,2 MIN 22 Euro MAX 56 Euro/100 kg/net -
2401 10 70 - - "dark-air-cured" Tabak 11,2 MIN 22 Euro MAX 56 Euro/100 kg/net -
2401 10 85 - - "flue-cured" Tabak 11,2 MIN 22 Euro MAX 56 Euro/100 kg/net 134 -
2401 10 95 - - anderer 10 MIN 22 Euro MAX 56 Euro/100 kg/net 135 -
2401 20 - Tabak, teilweise oder ganz entrippt
2401 20 35 - - "light-air-cured" Tabak 11,2 MIN 22 Euro MAX 56 Euro/100 kg/net 133 -
2401 20 60 - - "sun-cured" Orienttabak 11,2 MIN 22 Euro MAX 56 Euro/100 kg/net -
2401 20 70 - - "dark-air-cured" Tabak 11,2 MIN 22 Euro MAX 56 Euro/100 kg/net -
2401 20 85 - - "flue-cured" Tabak 11,2 MIN 22 Euro MAX 56 Euro/100 kg/net 134 -
2401 20 95 - - anderer 11,2 MIN 22 Euro MAX 56 Euro/100 kg/net 135 -
2401 30 00 - Tabakabfälle 11,2 MIN 22 Euro MAX 56 Euro/100 kg/net -
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
2402 10 00 - Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 26 1.000 p/st
2402 20 - Zigaretten, Tabak enthaltend
2402 20 10 - - Nelken enthaltend 10 1.000 p/st
2402 20 90 - - andere 57,6 1.000 p/st
2402 90 00 - andere 57,6 -
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen
- Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen
2403 11 00 - - Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel 74,9 -
2403 19 - - anderer
2403 19 10 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger 74,9 -
2403 19 90 - - - anderer 74,9 -
- andere
2403 91 00 - - "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak 16,6 -
2403 99 - - andere
2403 99 10 - - - Kautabak und Schnupftabak (über die Nase konsumierter Tabak) 41,6 -
2403 99 90 - - - andere 16,6 -
2404 Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind
- Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind
2404 11 00 - - Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend 16,6 -
2404 12 00 - - andere, Nikotin enthaltend 6,5 -
2404 19 - - andere
2404 19 10 - - - Tabakersatzstoffe enthaltend 16,6 -
2404 19 90 - - - andere 6,5 -
- andere
2404 91 - - zur oralen Anwendung
2404 91 10 - - - nikotinhaltige Erzeugnisse zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung 12,8 -
2404 91 90 - - - andere 16,6 -
2404 92 00 - - zur transdermalen Anwendung frei -
2404 99 00 - - andere 6,5 -

Abschnitt V
Mineralische Stoffe

Kapitel 25
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist.

Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

2. Zu Kapitel 25 gehören nicht:

a) sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Position 2802);

b) Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr ( Position 2821);

c) Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

d) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel ( Kapitel 33);

e) Dolomitstampfmasse (Position 3816);

f) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel und dergleichen für Mosaike ( Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Position 6803);

g) Edelsteine und Schmucksteine ( Position 7102 oder 7103);

h) künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid ( Position 9001);

ij) Billardkreide (Position 9504);

k) Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide (Position 9609).

3. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen.

4. Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken); natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren; Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
2501 00 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser
2501 00 10 - Meerwasser und Salinen-Mutterlauge frei -
- Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien)
2501 00 31 - - zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse 12 frei -
- - anderes
2501 00 51 - - - vergällt 29 oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln 12 1,7 Euro/1.000 kg/net -
- - - anderes
2501 00 91 - - - - Speisesalz 2,6 Euro/1.000 kg/net -
2501 00 99 - - - - anderes 2,6 Euro/1.000 kg/net -
2502 00 00 Schwefelkies, nicht geröstet frei -
2503 00 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel
2503 00 10 - roh oder nicht raffiniert frei -
2503 00 90 - anderer 1,7 -
2504 Natürlicher Grafit
2504 10 00 - in Pulverform oder in Flocken frei -
2504 90 00 - anderer frei -
2505 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26
2505 10 00 - kieselsaure Sande und Quarzsande frei -
2505 90 00 - andere frei -
2506 Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2506 10 00 - Quarz frei -
2506 20 00 - Quarzite frei -
2507 00 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt
2507 00 20 - Kaolin frei -
2507 00 80 - anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm frei -
2508 Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen
2508 10 00 - Bentonit frei -
2508 30 00 - feuerfester Ton und Lehm frei -
2508 40 00 - anderer Ton und Lehm frei -
2508 50 00 - Andalusit, Cyanit und Sillimanit frei -
2508 60 00 - Mullit frei -
2508 70 00 - Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen frei -
2509 00 00 Kreide frei -
2510 Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden
2510 10 00 - nicht gemahlen frei -
2510 20 00 - gemahlen frei -
2511 Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816
2511 10 00 - natürliches Bariumsulfat (Baryt) frei -
2511 20 00 - natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt frei -
2512 00 00 Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z.B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger frei -
2513 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt
2513 10 00 - Bimsstein frei -
2513 20 00 - Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel frei -
2514 00 00 Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten frei -
2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
- Marmor und Travertin
2515 11 00 - - roh oder grob behauen frei -
2515 12 00 - - durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten frei -
2515 20 00 - Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster frei -
2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
- Granit
2516 11 00 - - roh oder grob behauen frei -
2516 12 00 - - durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten frei -
2516 20 00 - Sandstein frei -
2516 90 00 - andere Werksteine frei -
2517 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt
2517 10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt
2517 10 10 - - Feldsteine, Kies, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel frei -
2517 10 20 - - Dolomit und Kalksteine, zerkleinert frei -
2517 10 80 - - andere frei -
2517 20 00 - Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Unterposition 2517 10 aufgeführten Stoffen vermischt frei -
2517 30 00 - Teermakadam frei -
- Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt
2517 41 00 - - aus Marmor frei -
2517 49 00 - - andere frei -
2518 Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2518 10 00 - Dolomit, weder gebrannt noch gesintert frei -
2518 20 00 - Dolomit, gebrannt oder gesintert frei -
2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein
2519 10 00 - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) frei -
2519 90 - andere
2519 90 10 - - Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat 1,7 -
2519 90 30 - - totgebrannte (gesinterte) Magnesia frei -
2519 90 90 - - andere frei -
2520 Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern
2520 10 00 - Gipsstein; Anhydrit frei -
2520 20 00 - Gips frei -
2521 00 00 Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art frei -
2522 Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825
2522 10 00 - Luftkalk, ungelöscht 1,7 -
2522 20 00 - Luftkalk, gelöscht 1,7 -
2522 30 00 - hydraulischer Kalk 1,7 -
2523 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt
2523 10 00 - Zementklinker 1,7 -
- Portlandzement
2523 21 00 - - weißer Zement, auch künstlich gefärbt 1,7 -
2523 29 00 - - anderer 1,7 -
2523 30 00 - Tonerdezement 1,7 -
2523 90 00 - anderer Zement 1,7 -
2524 Asbest
2524 10 00 - Krokydolith frei -
2524 90 00 - anderer frei -
2525 Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall
2525 10 00 - Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten frei -
2525 20 00 - Glimmerpulver frei -
2525 30 00 - Glimmerabfall frei -
2526 Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum
2526 10 00 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
2526 20 00 - gemahlen oder sonst zerkleinert frei -
[ 2527]
2528 00 00 Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse frei -
2529 Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat
2529 10 00 - Feldspat frei -
- Flussspat
2529 21 00 - - mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger frei -
2529 22 00 - - mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT frei -
2529 30 00 - Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit frei -
2530 Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2530 10 00 - Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht frei -
2530 20 00 - Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate) frei -
2530 90 00 - andere frei -

Kapitel 26
Erze sowie Schlacken und Aschen

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 26 gehören nicht:

  1. Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle, als Makadam aufbereitet ( Position 2517);
  2. natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt ( Position 2519);
  3. Schlämme aus Erdöllagertanks, überwiegend aus Ölen dieser Art bestehend ( Position 2710);
  4. Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31;
  5. Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen ( Position 6806);
  6. Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art ( Position 7112 oder 8549);
  7. aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten ( Abschnitt XV).

2. Erze der Positionen 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Position 2844 oder von Metallen des Abschnitts XIV oder XV verwendet, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist.

3. Zu Position 2620 gehören nur:

  1. Schlacken, Aschen und Rückstände, wie sie in der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden, ausgenommen sind Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen ( Position 2621), und
  2. arsenhaltige Schlacken, Aschen und Rückstände, auch Metalle enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Im Sinne der Unterposition 2620 21 gelten als "bleihaltige Benzinschlämme und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln" Schlämme aus Lagertanks von bleihaltigem Benzin und bleihaltigen Antiklopfmitteln (z.B. Tetraethylblei), die im Wesentlichen aus Blei, Bleiverbindungen und Eisenoxid bestehen.

2. Schlacken, Aschen und Rückstände, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder Mischungen davon enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden, gehören zu Unterposition 2620 60.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
2601 Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände
- Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände
2601 11 00 - - nicht agglomeriert frei -
2601 12 00 - - agglomeriert frei -
2601 20 00 - Schwefelkiesabbrände frei -
2602 00 00 Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse frei -
2603 00 00 Kupfererze und ihre Konzentrate frei -
2604 00 00 Nickelerze und ihre Konzentrate frei -
2605 00 00 Cobalterze und ihre Konzentrate frei -
2606 00 00 Aluminiumerze und ihre Konzentrate frei -
2607 00 00 Bleierze und ihre Konzentrate frei -
2608 00 00 Zinkerze und ihre Konzentrate frei -
2609 00 00 Zinnerze und ihre Konzentrate frei -
2610 00 00 Chromerze und ihre Konzentrate frei -
2611 00 00 Wolframerze und ihre Konzentrate frei -
2612 Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate
2612 10 - Uranerze und ihre Konzentrate
2612 10 10 - - Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 GHT (Euratom) frei -
2612 10 90 - - andere frei -
2612 20 - Thoriumerze und ihre Konzentrate
2612 20 10 - - Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 GHT (Euratom) frei -
2612 20 90 - - andere frei -
2613 Molybdänerze und ihre Konzentrate
2613 10 00 - geröstet frei -
2613 90 00 - andere frei -
2614 00 00 Titanerze und ihre Konzentrate frei -
2615 Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate
2615 10 00 - Zirkonerze und ihre Konzentrate frei -
2615 90 00 - andere frei -
2616 Edelmetallerze und ihre Konzentrate
2616 10 00 - Silbererze und ihre Konzentrate frei -
2616 90 00 - andere frei -
2617 Andere Erze und ihre Konzentrate
2617 10 00 - Antimonerze und ihre Konzentrate frei -
2617 90 00 - andere frei -
2618 00 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung frei -
2619 00 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
2619 00 20 - Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von Eisen oder Mangan frei -
2619 00 90 - andere frei -
2620 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
- überwiegend Zink enthaltend
2620 11 00 - - Galvanisationsmatte (Hartzink) frei -
2620 19 00 - - andere frei -
- überwiegend Blei enthaltend
2620 21 00 - - Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln frei -
2620 29 00 - - andere frei -
2620 30 00 - überwiegend Kupfer enthaltend frei -
2620 40 00 - überwiegend Aluminium enthaltend frei -
2620 60 00 - Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden frei -
- andere
2620 91 00 - - Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend frei -
2620 99 - - andere
2620 99 10 - - - überwiegend Nickel enthaltend frei -
2620 99 20 - - - überwiegend Niob oder Tantal enthaltend frei -
2620 99 40 - - - überwiegend Zinn enthaltend frei -
2620 99 60 - - - überwiegend Titan enthaltend frei -
2620 99 95 - - - andere frei -
2621 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen
2621 10 00 - Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen frei -
2621 90 00 - andere frei -

Kapitel 27
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 27 gehören nicht:

  1. isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711;
  2. Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;
  3. Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.

2. Unter der Bezeichnung "Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien" in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen.

Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C - bezogen auf 1.013 Millibar - weniger als 60 RHT übergehen ( Kapitel 39).

3. Als "Ölabfälle" im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören:

  1. derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z.B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle);
  2. Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z.B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie
  3. derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als "Anthrazit" im Sinne der Unterposition 2701 11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 14 % oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz).

2. Als "bitumenhaltige Steinkohle" im Sinne der Unterposition 2701 12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mehr als 14 % (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5.833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz).

3. Als "Benzole", "Toluole", "Xylole" und "Naphthalin" im Sinne der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 40 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten.

4. Als "Leichtöle und Zubereitungen" im Sinne der Unterposition 2710 12 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86).

5. Als "Biodiesel" im Sinne der Unterpositionen von Position 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.

Zusätzliche Anmerkungen 59

1. Als "Phenole" im Sinne der Unterposition 2707 99 80 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.

2. Im Sinne der Position 2710 gelten als:

  1. "Spezialbenzine" ( Unterpositionen 2710 12 21 und 2710 12 25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen;
  2. "Testbenzin" - white spirit - ( Unterposition 2710 12 21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736;
  3. "mittelschwere Öle" ( Unterpositionen 2710 19 11 bis 2710 19 29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen;
  4. "Schweröle" ( Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99 und 2710 20 11 bis 2710 20 90) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;
  5. "Gasöl" ( Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen;
  6. "Heizöl" (Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 67 und 2710 20 32 bis 2710 20 38) die Schweröle nach Buchstabe d), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:

    Vergleichstabelle Farbe C nach Verdünnung/Viskosität V

    Farbe C 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 und mehr
    Viskosität V I 4 4 4 5,4 9 15,1 25,3 42,4 71,1 119 200 335 562 943 1.580 2.650
    II 7 7 7 7 9 15,1 25,3 42,4 71,1 119 200 335 562 943 1.580 2.650

    Die "Viskosität V" im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 °C in 10-6 m2 s-1 nach EN ISO 3104.

    Die "Farbe C" nach Verdünnung im Sinne dieser Anmerkung ist die nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) bestimmte Farbe des Erzeugnisses nach Auffüllung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses auf 100 RHT mit Xylol, Toluol oder einem anderen geeigneten Lösungsmittel. Die Farbe muss unmittelbar nach der Verdünnung bestimmt werden.

    "Biokomponenten" im Sinne dieser Anmerkung sind tierische oder pflanzliche Fette, tierische oder pflanzliche Öle oder Fettsäuremonoalkylester (FAMAE).

    Zu den Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 67 und 2710 20 32 bis 2710 20 38 gehören nur Öle von natürlicher Farbe.

    Zu diesen Unterpositionen gehören nicht die Schweröle nach dem vorstehenden Buchstaben d), bei denen sich nicht ermitteln lässt:

    Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 oder 2710 20 90.

  7. "die Biodiesel enthalten" bedeutet, dass die Waren der Unterposition 2710 20 einen Mindestgehalt an Biodiesel, d. h. an Fettsäuremonoalkylestern (FAMAE) von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, von 0,5 % vol haben (Bestimmung mit der Testmethode EN 14078).

3. Im Sinne der Position 2712 gilt als "rohes Vaselin" ( Unterposition 2712 10 10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).

4. Im Sinne der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 gelten als "roh" die Erzeugnisse:

  1. deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10-6 m2 s-1 beträgt oder
  2. deren natürliche Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10-6 m2 s-1 beträgt.

5. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

ij) die Isomerisation;

k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 mit Wasserstoff (z.B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 67: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 12 90 oder 2710 19 11 bis 2710 19 29 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 67 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;

o) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

p) nur für Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.

6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2710, 2711, 2712 10, 2712 20, 2712 90 31 bis 2712 90 99 und 2713 90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz "zu anderer Verwendung" zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
2701 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
- Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert
2701 11 00 - - Anthrazit frei -
2701 12 - - bitumenhaltige Steinkohle
2701 12 10 - - - Kokskohle frei -
2701 12 90 - - - andere frei -
2701 19 00 - - andere Steinkohle frei -
2701 20 00 - Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe frei -
2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
2702 10 00 - Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert frei -
2702 20 00 - Braunkohle, agglomeriert frei -
2703 00 00 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert frei -
2704 00 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2704 00 10 - Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle frei -
2704 00 30 - Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle frei -
2704 00 90 - andere frei -
2705 00 00 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe frei 1.000 m3
2706 00 00 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere frei -
2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
2707 10 00 - Benzole 3 24 -
2707 20 00 - Toluole 3 24 -
2707 30 00 - Xylole 3 24 -
2707 40 00 - Naphthalin frei -
2707 50 00 - andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86) 3 24 -
- andere
2707 91 00 - - Kreosotöle 1,7 -
2707 99 - - andere
- - - rohe Öle
2707 99 11 - - - - rohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen 1,7 -
2707 99 19 - - - - andere frei -
2707 99 20 - - - schwefelhaltige Kopfprodukte; Anthracen frei -
2707 99 50 - - - basische Erzeugnisse 1,7 -
2707 99 80 - - - Phenole 1,2 -
- - - andere
2707 99 91 - - - - zum Herstellen von Waren der Position 2803 12 frei -
2707 99 99 - - - - andere 1,7 -
2708 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
2708 10 00 - Pech frei -
2708 20 00 - Pechkoks frei -
2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh
2709 00 10 - Erdgaskondensate frei -
2709 00 90 - anderes frei -
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
- Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle
2710 12 - - Leichtöle und Zubereitungen
2710 12 11 - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 12 4,7 18 -
2710 12 15 - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11 12 4,7 18 60 -
- - - zu anderer Verwendung
- - - - Spezialbenzine
2710 12 21 - - - - - Testbenzin (white spirit) 4,7 -
2710 12 25 - - - - - andere 4,7 -
- - - - andere
- - - - - Motorenbenzin
2710 12 31 - - - - - - Flugbenzin 4,7 -
- - - - - - anderes, mit einem Bleigehalt von
- - - - - - - 0,013 g/l oder weniger
2710 12 41 - - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 4,7 m3 61
2710 12 45 - - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98 4,7 m3 61
2710 12 49 - - - - - - - - mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr 4,7 m3 61
2710 12 50 - - - - - - - mehr als 0,013 g/l 4,7 m3 61
2710 12 70 - - - - - leichter Flugturbinenkraftstoff 4,7 -
2710 12 90 - - - - - andere Leichtöle 4,7 -
2710 19 - - andere
- - - mittelschwere Öle
2710 19 11 - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 12 4,7 18 -
2710 19 15 - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11 12 4,7 18 60 -
- - - - zu anderer Verwendung
- - - - - Leuchtöl (Kerosin)
2710 19 21 - - - - - - Flugturbinenkraftstoff 4,7 18 -
2710 19 25 - - - - - - anderes 4,7 -
2710 19 29 - - - - - andere 4,7 -
- - - Schweröle
- - - - Gasöl
2710 19 31 - - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 12 3,5 18 -
2710 19 35 - - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 12 3,5 18 60 -
- - - - - zu anderer Verwendung
2710 19 43 - - - - - - mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger 3,5 62 -
2710 19 46 - - - - - - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT 3,5 62 -
2710 19 47 - - - - - - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT 3,5 62 -
2710 19 48 - - - - - - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT 3,5 62 -
- - - - Heizöle
2710 19 51 - - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 12 3,5 18 -
2710 19 55 - - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51 12 3,5 18 60 -
- - - - - zu anderer Verwendung
2710 19 62 - - - - - - mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger 3,5 -
2710 19 66 - - - - - - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT 3,5 -
2710 19 67 - - - - - - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT 3,5 -
- - - - Schmieröle; andere Öle
2710 19 71 - - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 12 3,7 18 -
2710 19 75 - - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71 12 3,7 18 60 -
- - - - - zu anderer Verwendung
2710 19 81 - - - - - - Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle 3,7 -
2710 19 83 - - - - - - Hydrauliköle 3,7 -
2710 19 85 - - - - - - Weißöle, Paraffinum liquidum 3,7 -
2710 19 87 - - - - - - Getriebeöle 3,7 -
2710 19 91 - - - - - - Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle 3,7 -
2710 19 93 - - - - - - Elektroisolieröle 3,7 -
2710 19 99 - - - - - - andere Schmieröle und andere Öle 3,7 -
2710 20 - Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle
- - Gasöl
2710 20 11 - - - mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger 3,5 62 -
2710 20 16 - - - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,1 GHT 3,5 62 -
2710 20 19 - - - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT 3,5 62 -
- - Heizöle
2710 20 32 - - - mit einem Schwefelgehalt von 0,5 GHT oder weniger 3,5 -
2710 20 38 - - - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT 3,5 -
2710 20 90 - - andere Öle 3,7 -
- Ölabfälle
2710 91 00 - - polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend 3,5 -
2710 99 00 - - andere 3,5 132 -
2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
- verflüssigt
2711 11 00 - - Erdgas 0,7 18 TJ
2711 12 - - Propan
- - - Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr
2711 12 11 - - - - zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff 8 -
2711 12 19 - - - - zu anderer Verwendung 12 frei -
- - - anderes
2711 12 91 - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 12 0,7 18 -
2711 12 93 - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 12 91 12 0,7 18 60 -
- - - - zu anderer Verwendung
2711 12 94 - - - - - mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen 0,7 -
2711 12 97 - - - - - andere 0,7 -
2711 13 - - Butane
2711 13 10 - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 12 0,7 18 -
2711 13 30 - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 13 10 12 0,7 18 60 -
- - - zu anderer Verwendung
2711 13 91 - - - - mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 95 Hundertteilen 0,7 -
2711 13 97 - - - - andere 0,7 -
2711 14 00 - - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien 0,7 18 -
2711 19 00 - - andere 0,7 18 -
- in gasförmigem Zustand
2711 21 00 - - Erdgas 0,7 18 TJ
2711 29 00 - - andere 0,7 18 -
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2712 10 - Vaselin
2712 10 10 - - roh 0,7 18 -
2712 10 90 - - andere 2,2 -
2712 20 - Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT
2712 20 10 - - synthetisches Paraffin mit einem Molekulargewicht von 460 bis 1.560 frei -
2712 20 90 - - andere 2,2 -
2712 90 - andere
- - Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)
2712 90 11 - - - roh 0,7 -
2712 90 19 - - - andere 2,2 -
- - andere
- - - roh
2712 90 31 - - - - zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 12 0,7 18 -
2712 90 33 - - - - zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712 90 31 12 0,7 18 60 -
2712 90 39 - - - - zu anderer Verwendung 0,7 -
- - - andere
2712 90 91 - - - - Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 bis 28 Kohlenstoffatomen frei -
2712 90 99 - - - - andere 2,2 -
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
- Petrolkoks
2713 11 00 - - nicht calciniert frei -
2713 12 00 - - calciniert frei -
2713 20 00 - Bitumen aus Erdöl frei -
2713 90 - andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
2713 90 10 - - zum Herstellen von Waren der Position 2803 12 0,7 18 -
2713 90 90 - - andere 0,7 -
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
2714 10 00 - bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande frei -
2714 90 00 - andere frei -
2715 00 00 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) frei -
2716 00 00 Elektrischer Strom frei 1.000 kWh


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