umwelt-online: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5)

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Kapitel 38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 38 gehören nicht:

  1. isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:
    1. künstlicher Grafit ( Position 3801);
    2. Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;
    3. Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);
    4. zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2;
    5. die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse;
  2. Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);
  3. Waren der Position 2404;
  4. Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen ( Position 2620);
  5. Arzneiwaren ( Position 3003 oder 3004);
  6. ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art ( Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art ( Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z.B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen ( Abschnitt XIV oder XV).

2.

  1. Im Sinne der Position 3822 gelten als "zertifizierte Referenzmaterialien" solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden, und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthält, und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.
  2. Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.

3. Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:

  1. künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;
  2. Fuselöle; Dippelöl;
  3. Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
  4. Korrekturlacke für Dauerschablonen, andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (ausgenommen solche der Position 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf; und
  5. schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z.B. Segerkegel).

4. In der Nomenklatur gelten als "Siedlungsabfälle" solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff "Siedlungsabfälle" erfasst jedoch nicht:

  1. einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden;
  2. Industrieabfälle;
  3. pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder
  4. klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).

5. Im Sinne der Position 3825 gelten als "Klärschlamm" die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen ( Kapitel 31).

6. Im Sinne der Position 3825 gelten als "andere Abfälle":

  1. klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z.B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);
  2. Abfälle von organischen Lösemitteln;
  3. Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und
  4. andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.

Als "andere Abfälle" gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten ( Position 2710).

7. Als "Biodiesel" im Sinne der Position 3826 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Zu den Unterpositionen 3808 52 und 3808 59 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Alachlor (ISO); Aldicarb (ISO); Aldrin (ISO); Azinphosmethyl (ISO), Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Carbofuran (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorbenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); 4,6-Dinitro-o-cresol (DNOC (ISO)) oder seine Salze; Dinoseb (ISO), seine Salze oder Ester; Endosulfan (ISO); Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan); Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoracetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Quecksilberverbindungen; Methamidophos (ISO); Monocrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid), Parathion (ISO); Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO), seine Salze oder Ester; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Phosphamidon (ISO); 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze oder Ester; Tributylzinnverbindungen; Trichlorfon (ISO).

2. Zu den Unterpositionen 3808 61 bis 3808 69 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die Alpha-Cypermethrin (ISO), Bendiocarb (ISO), Bifenthrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Cyfluthrin (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Etofenprox (INN), Fenitrothion (ISO), Lambda-Cyhalothrin (ISO), Malathion (ISO), Pirimiphosmethyl (ISO) oder Propoxur (ISO) enthalten.

3. Zu den Unterpositionen 3824 81 bis 3824 89 gehören nur Mischungen und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Substanzen enthalten: Oxiran (Ethylenoxid); polybromierte Biphenyle (PBB); polychlorierte Biphenyle (PCB); polychlorierte Terphenyle (PCT); Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat; Aldrin (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Chlordan (ISO); Chlordecon (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); Endosulfan (ISO); Endrin (ISO); Heptachlor (ISO); Mirex (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Pentachlorbenzol (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether; kurzkettige Chlorparaffine.

Kurzkettige Chlorparaffine sind Mischungen von Verbindungen mit einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 GHT mit der folgenden Molekularformel: CxH(2x-y+2)Cly, wobei x=10 - 13 und y= 1 - 13 sind.

4. Im Sinne der Unterpositionen 3825 41 und 3825 49 gelten als "Abfälle von organischen Lösemitteln" solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
3801 Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen
3801 10 00 - künstlicher Grafit 3,6 -
3801 20 - kolloider und halbkolloider Grafit
3801 20 10 - - kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit 6,5 -
3801 20 90 - - anderer 4,1 -
3801 30 00 - kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen 5,3 -
3801 90 00 - andere 3,7 -
3802 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht
3802 10 00 - Aktivkohle 3,2 -
3802 90 00 - andere 5,7 -
3803 00 Tallöl, auch raffiniert
3803 00 10 - roh frei -
3803 00 90 - anderes 4,1 -
3804 00 00 Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803 5 -
3805 Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, alpha-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend
3805 10 - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl
3805 10 10 - - Balsamterpentinöl 4 -
3805 10 30 - - Holzterpentinöl 3,7 -
3805 10 90 - - Sulfatterpentinöl 3,2 -
3805 90 - andere
3805 90 10 - - Pine-Oil 3,7 -
3805 90 90 - - andere 3,4 -
3806 Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)
3806 10 00 - Kolofonium und Harzsäuren 5 -
3806 20 00 - Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten 4,2 -
3806 30 00 - Harzester 6,5 -
3806 90 00 - andere 4,2 -
3807 00 Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech
3807 00 10 - Holzteere 2,1 -
3807 00 90 - andere 4,6 -
3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
- Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel
3808 52 00 - - DDT (ISO) (Clofenotan (INN), in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g 6 -
3808 59 00 - - andere 6 -
- Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel
3808 61 00 - - in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g 6 -
3808 62 00 - - in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, aber nicht mehr als 7,5 kg 6 -
3808 69 00 - - andere 6 -
- andere
3808 91 - - Insektizide
3808 91 10 - - - auf der Grundlage von Pyrethroiden

Hinweis: s. VO (EU) 2018/267

6 -
3808 91 20 - - - auf der Grundlage von Chlorkohlenwasserstoffen 6 -
3808 91 30 - - - auf der Grundlage von Carbamaten 6 -
3808 91 40 - - - auf der Grundlage von organischen Phosphorverbindungen 6 -
3808 91 90 - - - andere 6 -
3808 92 - - Fungizide
- - - anorganische
3808 92 10 - - - - Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen 4,6 -
3808 92 20 - - - - andere 6 -
- - - andere
3808 92 30 - - - - auf der Grundlage von Dithiocarbamaten 6 -
3808 92 40 - - - - auf der Grundlage von Benzimidazolen 6 -
3808 92 50 - - - - auf der Grundlage von Diazolen oder Triazolen 6 -
3808 92 60 - - - - auf der Grundlage von Diazinen oder Morpholinen 6 -
3808 92 90 - - - - andere 6 -
3808 93 - - Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren
- - - Herbizide
3808 93 11 - - - - auf der Grundlage von Phenoxyphytohormonen 6 -
3808 93 13 - - - - auf der Grundlage von Triazinen 6 -
3808 93 15 - - - - auf der Grundlage von Amiden 6 -
3808 93 17 - - - - auf der Grundlage von Carbamaten 6 -
3808 93 21 - - - - auf der Grundlage von Dinitroanilinderivaten 6 -
3808 93 23 - - - - auf der Grundlage von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten 6 -
3808 93 27 - - - - andere 6 -
3808 93 30 - - - Keimhemmungsmittel 6 -
3808 93 90 - - - Pflanzenwuchsregulatoren 6,5 -
3808 94 - - Desinfektionsmittel
3808 94 10 - - - auf der Grundlage von quartären Ammoniumsalzen 6 -
3808 94 20 - - - auf der Grundlage von halogenierten Verbindungen 6 -
3808 94 90 - - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2020/1289

6 -
3808 99 - - andere
3808 99 10 - - - Rodentizide 6 -
3808 99 90 - - - andere 6 -
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3809 10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3809 10 10 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT 8,3 + 8,9 Euro/100 kg/net MAX 12,8 -
3809 10 30 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT 8,3 + 12,4 Euro/100 kg/net MAX 12,8 -
3809 10 50 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT 8,3 + 15,1 Euro/100 kg/net MAX 12,8 -
3809 10 90 - - mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 8,3 + 17,7 Euro/100 kg/net MAX 12,8 -
- andere
3809 91 00 - - von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 6,3 -
3809 92 00 - - von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 6,3 -
3809 93 00 - - von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 6,3 -
3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art
3810 10 00 - Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen 6,5 -
3810 90 - andere
3810 90 10 - - Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art 4,1 -
3810 90 90 - - andere 5 -
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
- zubereitete Antiklopfmittel
3811 11 - - auf der Grundlage von Bleiverbindungen
3811 11 10 - - - auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid) 6,5 -
3811 11 90 - - - andere 5,8 -
3811 19 00 - - andere 5,8 -
- Additive für Schmieröle
3811 21 00 - - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend 5,3 -
3811 29 00 - - andere 5,8 -
3811 90 00 - andere 5,8 -
3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
3812 10 00 - zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger 6,3 -
3812 20 - zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe
3812 20 10 - - Reaktionsgemisch, Benzyl-3-isobutyryloxy-1-isopropyl-2,2-dimethylpropylphthalat und Benzyl-3-isobutyryloxy-2,2,4-trimethylpentylphthalat enthaltend frei -
3812 20 90 - - andere 6,5 -
- zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
3812 31 00 - - Mischungen von Oligomeren des 2,2,4-Trimethyl-1,2-dihydrochinolin (TMQ) 6,5 -
3812 39 - - andere
3812 39 10 - - - zubereitete Antioxidationsmittel 6,5 -
3812 39 90 - - - andere 6,5 -
3813 00 00 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben 6,5 -
3814 00 Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken
3814 00 10 - auf der Grundlage von Butylacetat 6,5 -
3814 00 90 - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2020/725

6,5 -
3815 Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- auf Trägern fixierte Katalysatoren
3815 11 00 - - mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz 6,5 -
3815 12 00 - - mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz 6,5 -
3815 19 - - andere
3815 19 10 - - - Katalysator in Form von Körnern, die zu 90 GHT oder mehr Abmessungen von 10 Mikrometer oder weniger aufweisen, aus einer auf einem Träger aus Magnesiumsilicat fixierten Mischung von Oxiden, mit einem Gehalt an:
  • Kupfer von 20 GHT bis 35 GHT und
  • Bismut von 2 GHT bis 3 GHT

und einer augenscheinlichen Dichte von 0,2 bis 1,0

frei -
3815 19 90 - - - andere 6,5 -
3815 90 - andere
3815 90 10 - - Ethyltriphenylphosphoniumacetat-Katalysator, in Methanol gelöst frei -
3815 90 90 - - andere 6,5 -
3816 00 Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, einschließlich Dolomitstampfmasse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801
3816 00 10 - Dolomitstampfmasse frei -
3816 00 90 - andere 2,7 -
3817 00 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902
3817 00 50 - lineares Alkylbenzol 6,3 -
3817 00 80 - andere 6,3 -
3818 00 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert
3818 00 10 - dotiertes Silicium frei -
3818 00 90 - andere frei -
3819 00 00 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT 6,5 -
3820 00 00 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 6,5 -
3821 00 00 Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen 5 -
3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger, zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, auch in Sets aufgemacht, ausgenommen Waren der Position 3006; zertifizierte Referenzmaterialien
- Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger, zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, auch in Sets aufgemacht
3822 11 00 - - zur Diagnose von Malaria frei -
3822 12 00 - - zur Diagnose von Zika und anderen von Stechmücken der GattungAedes übertragenen Krankheiten frei -
3822 13 00 - - zur Bestimmung der Blutgruppe frei -
3822 19 00 - - andere 34 frei -
3822 90 00 - andere frei -
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination
3823 11 00 - - Stearinsäure 5,1 -
3823 12 00 - - Ölsäure 4,5 -
3823 13 00 - - Tallölfettsäuren 2,9 -
3823 19 - - andere
3823 19 10 - - - destillierte Fettsäuren 2,9 -
3823 19 30 - - - Destillationsfettsäuren 2,9 -
3823 19 90 - - - andere 2,9 -
3823 70 00 - technische Fettalkohole 3,8 -
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
3824 10 00 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne 6,5 -
3824 30 00 - nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt 5,3 -
3824 40 00 - zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton 6,5 -
3824 50 - Mörtel und Beton, nicht feuerfest
3824 50 10 - - Frischbeton 6,5 -
3824 50 90 - - anderer 6,5 -
3824 60 - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
- - in wässriger Lösung
3824 60 11 - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 7,7 + 16,1 Euro/100 kg/net -
3824 60 19 - - - anderer 9,6 + 37,8 Euro/100 kg/net 66 -
- - anderer
3824 60 91 - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 7,7 + 23 Euro/100 kg/net -
3824 60 99 - - - anderer 9,6 + 53,7 Euro/100 kg/net 66 -
- Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel
3824 81 00 - - Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend 6,5 -
3824 82 00 - - polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend 6,5 -
3824 83 00 - - Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend 6,5 -
3824 84 00 - - Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend 6,5 -
3824 85 00 - - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) enthaltend 6,5 -
3824 86 00 - - Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend 6,5 -
3824 87 00 - - Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamide oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend 6,5 -
3824 88 00 - - Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether enthaltend 6,5 -
3824 89 00 - - kurzkettige chlorierte Paraffine enthaltend 6,5 -
- andere
3824 91 00 - - Mischungen und Zubereitungen, hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1 ,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl methyl-methylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl] methylphosphonat bestehend 6,5 -
3824 92 00 - - Methylphosphonsäurepolyglycolester 6,5 -
3824 99 - - andere
3824 99 10 - - - Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfonsäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze 5,7 -
3824 99 15 - - - Ionenaustauscher 6,5 -
3824 99 20 - - - Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren 6 -
3824 99 25 - - - Pyrolignite (z.B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat 5,1 -
3824 99 30 - - - Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester 3,2 -
- - - andere
3824 99 45 - - - - Kesselsteinmittel und dergleichen 6,5 -
3824 99 50 - - - - Zubereitungen für die Galvanotechnik 6,5 -
3824 99 55 - - - - Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe) 6,5 -
- - - - Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken
3824 99 61 - - - - - Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation vonStreptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin 12 frei -
3824 99 62 - - - - - Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins frei -
3824 99 64 - - - - - andere 6,5 -
3824 99 65 - - - - Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00) 6,5 -
3824 99 70 - - - - Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken 6,5 -
- - - - andere
3824 99 75 - - - - - Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert frei -
3824 99 80 - - - - - Mischung von Aminen aus dimerisierten Fettsäuren, mit einem mittleren Molekulargewicht von 520 bis 550 frei -
3824 99 85 - - - - - 3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)isoxazol-5-ylamin, in Toluol gelöst frei -
3824 99 86 - - - - - Mischungen, hauptsächlich bestehend aus Dimethylmethylphosphonat, Oxiran und Diphosphorpentaoxid 6,5 -
- - - - - chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3824 99 92 - - - - - - in flüssiger Form bei 20 °C 6,5 -
3824 99 93 - - - - - - andere 6,5 -
3824 99 96 - - - - - andere 6,5 -
3825 Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle
3825 10 00 - Siedlungsabfälle 6,5 -
3825 20 00 - Klärschlamm 6,5 -
3825 30 00 - klinische Abfälle 6,5 -
- Abfälle von organischen Lösemitteln
3825 41 00 - - halogeniert 6,5 -
3825 49 00 - - andere 6,5 -
3825 50 00 - Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten 6,5 -
- andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
3825 61 00 - - überwiegend organische Bestandteile enthaltend 6,5 -
3825 69 00 - - andere 6,5 -
3825 90 - andere
3825 90 10 - - alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse) 5 -
3825 90 90 - - andere 6,5 -
3826 00 Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT
3826 00 10 - Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 GHT oder mehr (FAMAE) 6,5 -
3826 00 90 - andere 6,5 -
3827 Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- perhalogenierte Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend; teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend; Tetrachlorkohlenstoff enthaltend; 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend
3827 11 00 - - perhalogenierte Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend 6,5 -
3827 12 00 - - teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend 6,5 -
3827 13 00 - - Tetrachlorkohlenstoff enthaltend 6,5 -
3827 14 00 - - 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend 6,5 -
3827 20 00 - Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) oder Dibromtetrafluorethane (Halon 2402) enthaltend 6,5 -
- teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) enthaltend
3827 31 00 - - Substanzen der Unterpositionen 2903 41 bis 2903 48 enthaltend 6,5 -
3827 32 00 - - andere, Substanzen der Unterpositionen 2903 71 bis 2903 75 enthaltend 6,5 -
3827 39 00 - - andere 6,5 -
3827 40 00 - Methylbromid (Brommethan) oder Bromchlormethan enthaltend 6,5 -
- Trifluormethan (HFKW-23) oder perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend
3827 51 00 - - Trifluormethan (HFKW-23) enthaltend 34 6,5 -
3827 59 00 - - andere 6,5 -
- andere teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend
3827 61 00 - - mit einem Gehalt an 1,1,1-Trifluorethan (HFKW-143a) von 15 GHT oder mehr 34 6,5 -
3827 62 00 - - andere, nicht in der vorstehenden Unterposition inbegriffen, mit einem Gehalt an Pentafluorethan (HFKW-125) von 55 GHT oder mehr, jedoch keine ungesättigten Fluorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe (HFO) enthaltend 34 6,5 -
3827 63 00 - - andere, nicht in den vorstehenden Unterpositionen inbegriffen, mit einem Gehalt an Pentafluorethan (HFKW-125) von 40 GHT oder mehr 34 6,5 -
3827 64 00 - - andere, nicht in den vorstehenden Unterpositionen inbegriffen, mit einem Gehalt an 1,1,1,2-Tetrafluorethan (HFKW-134a) von 30 GHT oder mehr, jedoch keine ungesättigten Fluorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe (HFO) enthaltend 34 6,5 -
3827 65 00 - - andere, nicht in den vorstehenden Unterpositionen inbegriffen, mit einem Gehalt an Difluormethan (HFKW-32) von 20 GHT oder mehr und einem Gehalt an Pentafluorethan (HFKW-125) von 20 GHT oder mehr 34 6,5 -
3827 68 00 - - andere, nicht in den vorstehenden Unterpositionen inbegriffen, Substanzen der Unterpositionen 2903 41 bis 2903 48 enthaltend 34 6,5 -
3827 69 00 - - andere 34 6,5 -
3827 90 00 - andere 6,5 -

Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Anmerkungen

1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

  1. ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,
  2. zusammen gestellt werden und
  3. entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.

Kapitel 39
Kunststoffe und Waren daraus

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Als "Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.

Der Begriff "Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.

2. Zu Kapitel 39 gehören nicht:

a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403;

b) Wachse der Position 2712 oder 3404;

c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen ( Kapitel 29);

d) Heparin oder seine Salze ( Position 3001);

e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;

f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;

g) Schmelzharze und Harzester ( Position 3806);

h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten ( Position 3811);

ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819);

k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);

l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;

m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;

n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;

o) Wandverkleidungen der Position 4814;

p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

q) Waren des Abschnitts XII (z.B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);

r) Fantasieschmuck der Position 7117;

s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);

t) Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;

u) Waren des Kapitels 90 (z.B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);

v) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);

w) Waren des Kapitels 92 (z.B. Musikinstrumente und Teile davon);

x) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);

y) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

z) Waren des Kapitels 96 (z.B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte und Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren).

3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:

  1. flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1.013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird ( Positionen 3901 und 3902);
  2. niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ ( Position 3911);
  3. andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;
  4. Silicone (Position 3910);
  5. Resole ( Position 3909) und andere Prepolymere.

4. Als "Copolymere" gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.

Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.

5. Chemisch modifizierte Polymere - das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden - sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

6. Als "Primärformen" im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:

  1. Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;
  2. Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.

7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden ( Positionen 3901 bis 3914).

8. Als "Rohre und Schläuche" im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z.B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.

9. Als "Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen" im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.

10. Als "Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen" im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.

11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:

a) Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;

b) Bauelemente, wie sie z.B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;

c) Regenrinnen und deren Zubehör;

d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;

e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;

f) Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;

g) große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z.B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;

h) architektonische Ornamente, z.B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;

ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z.B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:

  1. Besteht eine Unterposition "andere" in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes:
    1. Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe "Poly" (z.B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen.
    2. Die in den Unterpositionen 3901 30, 3901 40, 3903 20, 3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen.
    3. Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition "andere" einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind.
    4. Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen sind miteinander zu vergleichen.
  2. Besteht keine Unterposition "andere" in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, so gilt Folgendes:
    1. Polymere sind der Unterposition zuzuweisen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe sind miteinander zu vergleichen.
    2. Chemisch modifizierte Polymere sind der für das nicht modifizierte Polymer zutreffenden Unterposition zuzuweisen.

Polymergemische sind derselben Unterposition zuzuweisen wie die aus denselben Monomereinheiten im selben Mengenverhältnis erhaltenen Polymere.

2. Im Sinne der Unterposition 3920 43 schließt der Begriff "Weichmacher" auch die Sekundärweichmacher ein.

Zusätzliche Anmerkung

1. In das Kapitel 39 gehören mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen ( Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 2 a) Ziffer 5) zu Kapitel 59).


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
I. PRIMÄRFORMEN
3901 Polymere des Ethylens, in Primärformen
3901 10 - Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94
3901 10 10 - - lineares Polyethylen 6,5 -
3901 10 90 - - anderes 6,5 -
3901 20 - Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr
3901 20 10 - - Polyethylen in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einer Dichte von 0,958 oder mehr bei 23 °C und einem Gehalt an:
  • Aluminium von 50 mg/kg oder weniger,
  • Calcium von 2 mg/kg oder weniger,
  • Chrom von 2 mg/kg oder weniger,
  • Eisen von 2 mg/kg oder weniger,
  • Nickel von 2 mg/kg oder weniger,
  • Titan von 2 mg/kg oder weniger, und
  • Vanadium von 8 mg/kg oder weniger,

zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen 12

frei -
3901 20 90 - - anderes 6,5 -
3901 30 00 - Ethylen-Vinylacetat-Copolymere 6,5 -
3901 40 00 - Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von weniger als 0,94 6,5 -
3901 90 - andere
3901 90 30 - - ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers; A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel frei -
3901 90 80 - - andere 6,5 -
3902 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
3902 10 00 - Polypropylen 6,5 -
3902 20 00 - Polyisobutylen 6,5 -
3902 30 00 - Propylen-Copolymere 6,5 -
3902 90 - andere
3902 90 10 - - A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel frei -
3902 90 20 - - Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel frei -
3902 90 90 - - andere 6,5 -
3903 Polymere des Styrols, in Primärformen
- Polystyrol
3903 11 00 - - expandierbar 6,5 -
3903 19 00 - - anderes 6,5 -
3903 20 00 - Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) 6,5 -
3903 30 00 - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS) 6,5 -
3903 90 - andere
3903 90 10 - - Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr frei -
3903 90 20 - - bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel frei -
3903 90 90 - - andere 6,5 -
3904 Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
3904 10 00 - Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt 6,5 -
- anderes Poly(vinylchlorid)
3904 21 00 - - nicht weich gemacht 6,5 -
3904 22 00 - - weich gemacht 6,5 -
3904 30 00 - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere 6,5 -
3904 40 00 - andere Copolymere des Vinylchlorids 6,5 -
3904 50 - Polymere des Vinylidenchlorids
3904 50 10 - - Vinylidenchlorid-Acrylnitril-Copolymer in Form von expandierbaren Kügelchen mit einem Durchmesser von 4 Mikrometer bis 20 Mikrometer frei -
3904 50 90 - - andere 6,5 -
- fluorierte Polymere
3904 61 00 - - Polytetrafluorethylen 6,5 -
3904 69 - - andere
3904 69 10 - - - Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel frei -
3904 69 20 - - - Fluorelastomere FKM 6,5 -
3904 69 80 - - - andere 6,5 -
3904 90 00 - andere 6,5 -
3905 Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen
- Poly(vinylacetat)
3905 12 00 - - in wässriger Dispersion 6,5 -
3905 19 00 - - anderes 6,5 -
- Vinylacetat-Copolymere
3905 21 00 - - in wässriger Dispersion 6,5 -
3905 29 00 - - andere 6,5 -
3905 30 00 - Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend 6,5 -
- andere
3905 91 00 - - Copolymere 6,5 -
3905 99 - - andere
3905 99 10 - - - Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10.000 bis 40.000 und einem Gehalt an:
  • Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und
  • Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT
frei -
3905 99 90 - - - andere 6,5 -
3906 Acrylpolymere in Primärformen
3906 10 00 - Poly(methylmethacrylat) 6,5 -
3906 90 - andere
3906 90 10 - - Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid] frei -
3906 90 20 - - Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehr frei -
3906 90 30 - - Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHT frei -
3906 90 40 - - Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR) frei -
3906 90 50 - - Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck 12 frei -
3906 90 60 - - Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt 5 -
3906 90 90 - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2020/186

6,5 -
3907 Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
3907 10 00 - Polyacetale 6,5 -
- andere Polyether
3907 21 00 - - Bis(polyoxyethylen)methylphosphonat
3907 29 - - andere
- - - Polyetheralkohole
3907 29 11 - - - - Polyethylenglykole
3907 29 20 - - - - andere
- - - andere
3907 29 91 - - - - Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid
3907 29 99 - - - andere
3907 30 00 - Epoxidharze 6,5 -
3907 40 00 - Polycarbonate 6,5 -
3907 50 00 - Alkydharze 6,5 -
- Poly(ethylenterephthalat)
3907 61 00 - - mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr 6,5 -
3907 69 00 - - andere 6,5 -
3907 70 00 - Poly(milchsäure) 6,5 -
- andere Polyester
3907 91 - - ungesättigt
3907 91 10 - - - flüssig 6,5 -
3907 91 90 - - - andere 6,5 -
3907 99 - - andere
3907 99 05 - - - Thermoplastische Flüssigkristallcopolymere auf Basis aromatischer Polyester frei -
3907 99 10 - - - Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat) frei -
3907 99 80 - - - andere 6,5 -
3908 Polyamide in Primärformen
3908 10 00 - Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12 6,5 -
3908 90 00 - andere 6,5 -
3909 Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen
3909 10 00 - Harnstoffharze; Thioharnstoffharze 6,5 -
3909 20 00 - Melaminharze 6,5 -
- andere Aminoharze
3909 31 00 - - Poly(methylenphenylisocyanat) (rohes MDI, polymeres MDI) 6,5 -
3909 39 00 - - andere 6,5 -
3909 40 00 - Phenolharze 6,5 -
3909 50 - Polyurethane
3909 50 10 - - Polyurethan aus 2,2'-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4'-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr frei -
3909 50 90 - - andere 6,5 -
3910 00 00 Silicone in Primärformen 6,5 -
3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3911 10 00 - Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene 6,5 -
3911 20 00 - Poly(1,3-phenylenmethylphosphonat) 6,5 -
3911 90 - andere
- - Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert
3911 90 11 - - - Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel 3,5 -
3911 90 13 - - - Poly(thio-1,4-phenylen) frei -
3911 90 19 - - - andere 6,5 -
- - andere
3911 90 92 - - - Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr; hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol frei -
3911 90 99 - - - andere 6,5 -
3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
- Celluloseacetate
3912 11 00 - - nicht weich gemacht 6,5 -
3912 12 00 - - weich gemacht 6,5 -
3912 20 - Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)
- - nicht weich gemacht
3912 20 11 - - - Collodium und Celloidin 6,5 -
3912 20 19 - - - andere 6 -
3912 20 90 - - weich gemacht 6,5 -
- Celluloseether
3912 31 00 - - Carboxymethylcellulose und ihre Salze 6,5 -
3912 39 - - andere
3912 39 20 - - - Hydroxypropylcellulose frei -
3912 39 85 - - - andere 6,5 -
3912 90 - andere
3912 90 10 - - Celluloseester 6,4 -
3912 90 90 - - andere 6,5 -
3913 Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3913 10 00 - Alginsäure, ihre Salze und Ester 5 -
3913 90 00 - andere 6,5 -
3914 00 00 Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen 6,5 -
II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE
3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
3915 10 00 - von Polymeren des Ethylens 6,5 -
3915 20 00 - von Polymeren des Styrols 6,5 -
3915 30 00 - von Polymeren des Vinylchlorids 6,5 -
3915 90 - von anderen Kunststoffen
3915 90 11 - - von Polymeren des Propylens 6,5 -
3915 90 80 - - andere 6,5 -
3916 Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen
3916 10 00 - aus Polymeren des Ethylens 6,5 -
3916 20 00 - aus Polymeren des Vinylchlorids 6,5 -
3916 90 - aus anderen Kunststoffen
3916 90 10 - - aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert 6,5 -
3916 90 50 - - aus Additionspolymerisationserzeugnissen 6,5 -
3916 90 90 - - andere 6,5 -
3917 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen
3917 10 - Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen
3917 10 10 - - aus gehärteten Eiweißstoffen 5,3 -
3917 10 90 - - aus Cellulosekunststoffen 6,5 -
- Rohre und Schläuche, nicht biegsam
3917 21 - - aus Polymeren des Ethylens
3917 21 10 - - - nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet 6,5 -
3917 21 90 - - - andere 6,5 -
3917 22 - - aus Polymeren des Propylens
3917 22 10 - - - nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet 6,5 -
3917 22 90 - - - andere 6,5 -
3917 23 - - aus Polymeren des Vinylchlorids
3917 23 10 - - - nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet 6,5 -
3917 23 90 - - - andere 6,5 -
3917 29 00 - - aus anderen Kunststoffen 6,5 -
- andere Rohre und Schläuche
3917 31 00 - - biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten 6,5 -
3917 32 00 - - andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke 6,5 -
3917 33 00 - - andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Hinweis: s. VO (EU) 2016/2221

6,5 -
3917 39 00 - - andere 6,5 -
3917 40 00 - Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke 6,5 -
3918 Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel
3918 10 - aus Polymeren des Vinylchlorids
3918 10 10 - - bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen 6,5 m2
3918 10 90 - - andere 6,5 m2
3918 90 00 - aus anderen Kunststoffen

Hinweis: s. VO (EU) 2017/183

6,5 m2
3919 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
3919 10 - in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger
- - Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen
3919 10 12 - - - aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen 6,3 -
3919 10 15 - - - aus Polypropylen 6,3 -
3919 10 19 - - - andere 6,3 -
3919 10 80 - - andere 6,5 -
3919 90 - andere
3919 90 20 - - selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art frei -
3919 90 80 - - andere 6,5 -
3920 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage
3920 10 - aus Polymeren des Ethylens
- - mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger
- - - aus Polyethylen mit einer Dichte von
- - - - weniger als 0,94
3920 10 23 - - - - - Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen 12 frei -
3920 10 24 - - - - - Stretchfolien, nicht bedruckt 6,5 -
3920 10 25 - - - - - andere 6,5 -
3920 10 28 - - - - 0,94 oder mehr 6,5 -
3920 10 40 - - - andere 6,5 -
- - mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm
3920 10 81 - - - synthetischer Papierhalbstoff, bestehend aus feuchten Blättern aus nicht kohärenten Polyethylenfasern (Fibrillen), auch mit Zusatz von Cellulosefasern von 15 GHT oder weniger mit in Wasser gelöstem Poly(vinylalkohol) als Feuchthaltemittel frei -
3920 10 89 - - - andere 6,5 -
3920 20 - aus Polymeren des Propylens
- - mit einer Dicke von 0,10 mm oder weniger
3920 20 21 - - - biaxial orientiert 6,5 -
3920 20 29 - - - andere 6,5 -
3920 20 80 - - mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm 6,5 -
3920 30 00 - aus Polymeren des Styrols 6,5 -
- aus Polymeren des Vinylchlorids
3920 43 - - mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr
3920 43 10 - - - mit einer Dicke von 1 mm oder weniger 6,5 -
3920 43 90 - - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm 6,5 -
3920 49 - - andere
3920 49 10 - - - mit einer Dicke von 1 mm oder weniger 6,5 -
3920 49 90 - - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm 6,5 -
- aus Acrylpolymeren
3920 51 00 - - aus Poly(methylmethacrylat) 6,5 -
3920 59 - - andere
3920 59 10 - - - Copolymer aus Acrylsäure- und Methacrylsäureestern, in Form von Folien mit einer Dicke von 150 Mikrometer oder weniger frei -
3920 59 90 - - - andere 6,5 -
- aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern
3920 61 00 - - aus Polycarbonaten 6,5 -
3920 62 - - aus Poly(ethylenterephthalat)
- - - mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger
3920 62 12 - - - - Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 72 Mikrometer bis 79 Mikrometer, zum Herstellen von flexiblen Magnetplatten 12; Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 100 Mikrometer bis 150 Mikrometer, zum Herstellen von Fotopolymer-Hochdruckplatten 12 frei -
3920 62 19 - - - - andere 6,5 -
3920 62 90 - - - mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm 6,5 -
3920 63 00 - - aus ungesättigten Polyestern 6,5 -
3920 69 00 - - aus anderen Polyestern 6,5 -
- aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten
3920 71 00 - - aus regenerierter Cellulose 6,5 -
3920 73 - - aus Celluloseacetaten
3920 73 10 - - - Filmunterlagen in Rollen oder Streifen 6,3 -
3920 73 80 - - - andere 6,5 -
3920 79 - - aus anderen Cellulosederivaten
3920 79 10 - - - aus Vulkanfiber 5,7 -
3920 79 90 - - - andere 6,5 -
- aus anderen Kunststoffen
3920 91 00 - - aus Poly(vinylbutyral) 6,1 -
3920 92 00 - - aus Polyamiden 6,5 -
3920 93 00 - - aus Aminoharzen 6,5 -
3920 94 00 - - aus Phenolharzen 6,5 -
3920 99 - - aus anderen Kunststoffen
- - - aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert
3920 99 21 - - - - Polyimidfolien und -streifen, unbeschichtet oder nur mit Kunststoff beschichtet frei -
3920 99 28 - - - - andere 6,5 -
- - - aus Additionspolymerisationserzeugnissen
3920 99 52 - - - - Folien aus Poly(vinylfluorid); biaxial orientierte Folien aus Poly(vinylalkohol) mit einem Gehalt an Poly(vinylalkohol) von 97 GHT oder mehr, unbeschichtet, mit einer Dicke von 1 mm oder weniger frei -
3920 99 53 - - - - Ionenaustauschermembranen aus fluorierten Kunststoffen, zur Verwendung in Chloralkali-Elektrolytzellen 12 frei -
3920 99 59 - - - - andere 6,5 -
3920 99 90 - - - andere 6,5 -
3921 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
- aus Zellkunststoff
3921 11 00 - - aus Polymeren des Styrols 6,5 -
3921 12 00 - - aus Polymeren des Vinylchlorids 6,5 -
3921 13 - - aus Polyurethanen
3921 13 10 - - - aus Weichschaum 6,5 -
3921 13 90 - - - andere 6,5 -
3921 14 00 - - aus regenerierter Cellulose 6,5 -
3921 19 00 - - aus anderen Kunststoffen 6,5 -
3921 90 - andere
- - aus Kondensationspolymerisations- oder Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert
3921 90 10 - - - aus Polyester 6,5 -
3921 90 30 - - - aus Phenolharzen 6,5 -
- - - aus Aminoharzen
- - - - geschichtet
3921 90 41 - - - - - Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten 6,5 -
3921 90 43 - - - - - andere 6,5 -
3921 90 49 - - - - andere 6,5 -
3921 90 55 - - - andere 6,5 -
3921 90 60 - - aus Additionspolymerisationserzeugnissen 6,5 -
3921 90 90 - - andere 6,5 -
3922 Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen
3922 10 00 - Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken

Hinweis: s. VO (EU) 2022/788

6,5 -
3922 20 00 - Klosettsitze und -deckel 6,5 -
3922 90 00 - andere 6,5 -
3923 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
3923 10 - Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren
3923 10 10 - - Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders gestaltet oder hergerichtet für den Transport und die Verpackung von Halbleiterscheiben (wafers), Masken und Retikeln frei -
3923 10 90 - - andere 6,5 -
- Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)
3923 21 00 - - aus Polymeren des Ethylens 6,5 -
3923 29 - - aus anderen Kunststoffen
3923 29 10 - - - aus Poly(vinylchlorid) 6,5 -
3923 29 90 - - - andere 6,5 -
3923 30 - Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren
3923 30 10 - - mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger 6,5 p/st
3923 30 90 - - mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l 6,5 p/st
3923 40 - Spulen, Spindeln, Garnspulen und ähnliche Warenträger
3923 40 10 - - Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Position 8523 5,3 -
3923 40 90 - - andere 6,5 -
3923 50 - Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse
3923 50 10 - - Verschluss- oder Flaschenkapseln 6,5 -
3923 50 90 - - andere 6,5 -
3923 90 00 - andere 6,5 -
3924 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen
3924 10 00 - Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch 6,5 -
3924 90 00 - andere

Hinweis: s. VO'en (EU) 2022/933, 2018/838, 2017/2245

6,5 -
3925 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3925 10 00 - Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l 6,5 -
3925 20 00 - Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen 6,5 p/st 71
3925 30 00 - Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon 6,5 -
3925 90 - andere
3925 90 10 - - Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen 6,5 -
3925 90 20 - - Kabelkanäle für elektrische Leitungen 6,5 -
3925 90 80 - - andere 6,5 -
3926 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
3926 10 00 - Büro- oder Schulartikel 6,5 -
3926 20 00 - Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) 6,5 -
3926 30 00 - Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen 6,5 -
3926 40 00 - Statuetten und andere Ziergegenstände 6,5 -
3926 90 - andere
3926 90 50 - - Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse 6,5 -
3926 90 60 - - Gesichtsschutzschirme/Visiere 6,5 p/st
■ 3926 90 97 - - andere

Hinweis: s. VO'en (EU) 2021/909; 2020/2179; 2020/1291; 2019/928; 2019/830; 2018/1530, 2018/603, 2017/182,594/2009

6,5 72 -

Kapitel 40
Kautschuk und Waren daraus

Anmerkungen

1. Als "Kautschuk" im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.

2. Zu Kapitel 40 gehören nicht:

  1. Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
  2. Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;
  3. Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65;
  4. Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI;
  5. Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;
  6. Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.

3. Als "Primärformen" im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich:

  1. Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);
  2. unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.

4. Als "synthetischer Kautschuk" im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten:

  1. ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt;
  2. Thioplaste (TM);
  3. Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.

5.

  1. Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind:
    1. Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden);
    2. Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;
    3. Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind;
  2. zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben:
    1. Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens;
    2. geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln;
    3. sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.

6. Als "Abfälle, Bruch und Schnitzel" im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.

7. Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.

8. Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.

9. Als "Platten, Blätter und Streifen" im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z.B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind.

Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch - abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung - nicht weiter bearbeitet sein.

Zusätzliche Anmerkung

1. In das Kapitel 40 gehören mit Zellkautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen ( Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 5 letzter Absatz zu Kapitel 59).


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4001 10 00 - Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert frei -
- Naturkautschuk in anderen Formen
4001 21 00 - - geräucherte Blätter (smoked sheets) frei -
4001 22 00 - - technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR) frei -
4001 29 00 - - andere frei -
4001 30 00 - Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten frei -
4002 Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)
4002 11 00 - - Latex frei -
4002 19 - - andere
4002 19 10 - - - Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Emulsionspolymerisation hergestellt (E-SBR), in Ballen frei -
4002 19 20 - - - Styrol-Butadien-Styrol-Blockcopolymere, durch Lösungspolymerisation hergestellt (SBS, thermoplastische Elastomere), in Granulaten, Krümeln oder Pulverform frei -
4002 19 30 - - - Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Lösungspolymerisation hergestellt (S-SBR), in Ballen frei -
4002 19 90 - - - andere frei -
4002 20 00 - Butadien-Kautschuk (BR) frei -
- Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR)
4002 31 00 - - Butylkautschuk (IIR) frei -
4002 39 00 - - andere frei -
- Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)
4002 41 00 - - Latex frei -
4002 49 00 - - andere frei -
- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)
4002 51 00 - - Latex frei -
4002 59 00 - - andere frei -
4002 60 00 - Isopren-Kautschuk (IR) frei -
4002 70 00 - Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM) frei -
4002 80 00 - Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position frei -
- andere
4002 91 00 - - Latex frei -
4002 99 - - andere
4002 99 10 - - - durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse 2,9 -
4002 99 90 - - - andere frei -
4003 00 00 Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen frei -
4004 00 00 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert frei -
4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4005 10 00 - Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid frei -
4005 20 00 - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10 frei -
- andere
4005 91 00 - - Platten, Blätter und Streifen frei -
4005 99 00 - - andere frei -
4006 Andere Formen (z.B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z.B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk
4006 10 00 - Rohlaufprofile frei -
4006 90 00 - andere frei -
4007 00 00 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk 3 -
4008 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk
- aus Zellkautschuk
4008 11 00 - - Platten, Blätter und Streifen 3 -
4008 19 00 - - andere 2,9 -
- aus Vollkautschuk
4008 21 - - Platten, Blätter und Streifen
4008 21 10 - - - Bodenbelag und Fußmatten 3 m2
4008 21 90 - - - andere 3 -
4008 29 00 - - andere 2,9 -
4009 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z.B. Nippel, Bögen)
- weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen
4009 11 00 - - ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke 3 -
4009 12 00 - - mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken 3 -
- ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall
4009 21 00 - - ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke 3 -
4009 22 00 - - mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken 3 -
- ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen
4009 31 00 - - ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke 3 -
4009 32 00 - - mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken 3 -
- mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen
4009 41 00 - - ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke 3 -
4009 42 00 - - mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken 3 -
4010 Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk
- Förderbänder
4010 11 00 - - nur mit Metall verstärkt 6,5 -
4010 12 00 - - nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt 6,5 -
4010 19 00 - - andere 6,5 -
- Treibriemen
4010 31 00 - - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm 6,5 -
4010 32 00 - - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm 6,5 -
4010 33 00 - - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm 6,5 -
4010 34 00 - - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm 6,5 -
4010 35 00 - - endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm 6,5 -
4010 36 00 - - endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm 6,5 -
4010 39 00 - - andere 6,5 -
4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu
4011 10 00 - von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art 4,5 p/st
4011 20 - von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art
4011 20 10 - - mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger 4,5 p/st
4011 20 90 - - mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 4,5 p/st
4011 30 00 - von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art 4,5 p/st
4011 40 00 - von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art 4,5 p/st
4011 50 00 - von der für Fahrräder verwendeten Art 4 p/st
4011 70 00 - von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art 4 p/st
4011 80 00 - von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art 4 p/st
4011 90 00 - andere 4 p/st
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk
- Luftreifen, runderneuert
4012 11 00 - - von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art 4,5 p/st
4012 12 00 - - von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art 4,5 p/st
4012 13 00 - - von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art 4,5 p/st
4012 19 00 - - andere 4,5 p/st
4012 20 00 - Luftreifen, gebraucht 4,5 p/st
4012 90 - andere
4012 90 20 - - Voll- oder Hohlkammerreifen 2,5 -
4012 90 30 - - Überreifen 2,5 -
4012 90 90 - - Felgenbänder 4 -
4013 Luftschläuche aus Kautschuk
4013 10 00 - von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art 4 p/st
4013 20 00 - von der für Fahrräder verwendeten Art 4 p/st
4013 90 00 - andere 4 p/st
4014 Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen
4014 10 00 - Präservative frei -
4014 90 00 - andere frei -
4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk
- Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
4015 12 00 - - von der für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendeten Art 2 pa
4015 19 00 - - andere 2,7 pa
4015 90 00 - andere 5 -
4016 Andere Waren aus Weichkautschuk
4016 10 00 - aus Zellkautschuk 3,5 -
- andere
4016 91 00 - - Bodenbeläge und Fußmatten 2,5 -
4016 92 00 - - Radiergummi 2,5 -
4016 93 00 - - Dichtungen 2,5 -
4016 94 00 - - Fender, auch aufblasbar 2,5 -
4016 95 00 - - andere aufblasbare Waren 2,5 -
4016 99 - - andere
- - - für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
4016 99 52 - - - - Gummi-Metall-Teile 2,5 -
4016 99 57 - - - - andere 2,5 -
- - - andere
4016 99 91 - - - - Gummi-Metall-Teile 2,5 -
4016 99 97 - - - - andere 2,5 -
4017 00 00 Hartkautschuk (z.B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk frei -

Abschnitt VIII
Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Kapitel 41
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 41 gehören nicht:

  1. Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle ( Position 0511);
  2. Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen ( Position 0505 oder 6701);
  3. nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle ( Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.

2.

  1. Zu den Positionen 4104 bis 4106 gehören nicht Häute und Felle, die einem reversiblen Gerb-(einschließlich Vorgerbungs-)prozess unterzogen wurden ( Positionen 4101 bis 4103, je nach Beschaffenheit).
  2. Im Sinne der Positionen 4104 bis 4106 umfasst der Begriff "in trockenem Zustand (crust)" Häute und Felle, die vor dem Trocknen nachgegerbt, gefärbt oder gefettet (zugerichtet) worden sind.

3. Der Begriff "rekonstituiertes Leder" umfasst in allen Teilen der Nomenklatur nur Stoffe der in Position 4115 erfassten Art.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten
4101 20 - ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind
4101 20 10 - - frisch frei p/st
4101 20 30 - - nass gesalzen frei p/st
4101 20 50 - - getrocknet oder trocken gesalzen frei p/st
4101 20 80 - - andere frei p/st
4101 50 - ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg
4101 50 10 - - frisch frei p/st
4101 50 30 - - nass gesalzen frei p/st
4101 50 50 - - getrocknet oder trocken gesalzen frei p/st
4101 50 90 - - andere frei p/st
4101 90 00 - andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke frei -
4102 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind
4102 10 - nicht enthaart
4102 10 10 - - von Lämmern frei p/st
4102 10 90 - - andere frei p/st
- enthaart
4102 21 00 - - gepickelt frei p/st
4102 29 00 - - andere frei p/st
4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind
4103 20 00 - von Kriechtieren frei p/st
4103 30 00 - von Schweinen frei p/st
4103 90 00 - andere frei -
4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)
4104 11 - - Vollleder, ungespalten; Narbenspalt
4104 11 10 - - - ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger frei p/st
- - - andere
- - - - von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)
4104 11 51 - - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2 frei p/st
4104 11 59 - - - - - andere frei p/st
4104 11 90 - - - - andere 5,5 p/st
4104 19 - - andere
4104 19 10 - - - ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger frei p/st
- - - andere
- - - - von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)
4104 19 51 - - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2 frei p/st
4104 19 59 - - - - - andere frei p/st
4104 19 90 - - - - andere 5,5 p/st
- in getrocknetem Zustand (crust)
4104 41 - - Vollleder, ungespalten; Narbenspalt
- - - ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger
4104 41 11 - - - - indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar frei p/st
4104 41 19 - - - - andere 6,5 p/st
- - - andere
- - - - von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)
4104 41 51 - - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2 6,5 p/st
4104 41 59 - - - - - andere 6,5 p/st
4104 41 90 - - - - andere 5,5 p/st
4104 49 - - andere
- - - ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger
4104 49 11 - - - - indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar frei p/st
4104 49 19 - - - - andere 6,5 p/st
- - - andere
- - - - von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)
4104 49 51 - - - - - ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2 6,5 p/st
4104 49 59 - - - - - andere 6,5 p/st
4104 49 90 - - - - andere 5,5 p/st
4105 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
4105 10 00 - in nassem Zustand (einschließlich wet-blue) 2 p/st
4105 30 - in getrocknetem Zustand (crust)
4105 30 10 - - von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar frei p/st
4105 30 90 - - andere 2 p/st
4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
- von Ziegen oder Zickeln
4106 21 00 - - in nassem Zustand (einschließlich wet-blue) 2 p/st
4106 22 - - in getrocknetem Zustand (crust)
4106 22 10 - - - von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar frei p/st
4106 22 90 - - - andere 2 p/st
- von Schweinen
4106 31 00 - - in nassem Zustand (einschließlich wet-blue) 2 p/st
4106 32 00 - - in getrocknetem Zustand (crust) 2 p/st
4106 40 - von Kriechtieren
4106 40 10 - - pflanzlich vorgegerbt frei p/st
4106 40 90 - - andere 2 p/st
- von anderen Tieren
4106 91 00 - - in nassem Zustand (einschließlich wet-blue) 2 -
4106 92 00 - - in getrocknetem Zustand (crust) 2 p/st
4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
- ganze Häute und Felle
4107 11 - - Vollleder, ungespalten
- - - von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger
4107 11 11 - - - - Boxcalf 6,5 m2
4107 11 19 - - - - anderes 6,5 m2
4107 11 90 - - - anderes 6,5 m2
4107 12 - - Narbenspalt
- - - von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger
4107 12 11 - - - - Boxcalf 6,5 m2
4107 12 19 - - - - anderes 6,5 m2
- - - anderes
4107 12 91 - - - - Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) 5,5 m2
4107 12 99 - - - - Rossleder und Leder von anderen Einhufern 6,5 m2
4107 19 - - anderes
4107 19 10 - - - von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger 6,5 m2
4107 19 90 - - - anderes 6,5 m2
- anderes, einschließlich Flanken
4107 91 - - Vollleder, ungespalten
4107 91 10 - - - Sohlenleder 6,5 -
4107 91 90 - - - anderes 6,5 m2
4107 92 - - Narbenspalt
4107 92 10 - - - von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) 5,5 m2
4107 92 90 - - - Rossleder und Leder von anderen Einhufern 6,5 m2
4107 99 - - anderes
4107 99 10 - - - Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) 6,5 m2
4107 99 90 - - - Rossleder und Leder von anderen Einhufern 6,5 m2
[ 4108]
[ 4109 ]
[ 4110]
[ 4111]
4112 00 00 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 3,5 m2
4113 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
4113 10 00 - von Ziegen oder Zickeln 3,5 m2
4113 20 00 - von Schweinen 2 m2
4113 30 00 - von Kriechtieren 2 m2
4113 90 00 - von anderen Tieren 2 m2
4114 Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder
4114 10 - Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)
4114 10 10 - - von Schafen oder Lämmern 2,5 p/st
4114 10 90 - - von anderen Tieren 2,5 p/st
4114 20 00 - Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder 2,5 m2
4115 Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl
4115 10 00 - rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen 2,5 -
4115 20 00 - Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl frei -

Kapitel 42
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Im Sinne dieses Kapitels umfasst die Bezeichnung "Leder" auch Sämischleder (einschließlich Neusämischleder), Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder.

2. Zu Kapitel 42 gehören nicht:

a) steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial ( Position 3006);

b) Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen ( Position 4303 oder 4304);

c) konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608;

d) Waren des Kapitels 64;

e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

f) Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Position 6602;

g) Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer Fantasieschmuck ( Position 7117);

h) Zubehör und Ausstattung für Sattlerwaren (z.B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen), gesondert gestellt (im Allgemeinen Abschnitt XV);

ij) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten ( Position 9209);

k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper);

l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m) Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile von Knöpfen und Druckknöpfen, Knopfrohlinge, der Position 9606.

3.

  1. In Ergänzung der vorstehenden Anmerkung 2 gehören zu Position 4202 nicht:
    1. Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen ( Position 3923);
    2. Waren aus Flechtstoffen ( Position 4602).
  2. Waren der Positionen 4202 und 4203 mit Teilen aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) bleiben auch dann in diesen Positionen eingereiht, selbst wenn diese Teile mehr als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten darstellen, vorausgesetzt, diese Teile verleihen den Waren nicht ihren wesentlichen Charakter. Wenn die Teile jedoch den Waren ihren wesentlichen Charakter verleihen, sind die Waren in Kapitel 71 einzureihen.

4. Im Sinne der Position 4203 gelten als "Kleidung und Bekleidungszubehör" insbesondere Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe (einschließlich solche für Sport- und Schutzzwecke), Schürzen und andere Schutzkleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder, ausgenommen Uhrarmbänder ( Position 9113).

Zusätzliche Anmerkung

1. Der Begriff "Außenseite" im Sinne der Unterpositionen der Position 4202 bezeichnet den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
4201 00 00 Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art 2,7 -
4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
- Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse
4202 11 - - mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4202 11 10 - - - Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse 3 p/st
4202 11 90 - - - andere 3 -
4202 12 - - mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen
- - - aus Kunststofffolien
4202 12 11 - - - - Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse 9,7 p/st
4202 12 19 - - - - andere 9,7 -
4202 12 50 - - - aus formgepresstem Kunststoff

Hinweis: s.VO (EU) 2017/1234

5,2 -
- - - aus anderen Stoffen, einschließlich Vulkanfiber
4202 12 91 - - - - Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse 3,7 p/st
4202 12 99 - - - - andere 3,7 -
4202 19 - - andere
4202 19 10 - - - aus Aluminium 5,7 -
4202 19 90 - - - aus anderen Stoffen 3,7 -
- Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solche ohne Handgriff
4202 21 00 - - mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder 3 p/st
4202 22 - - mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen
4202 22 10 - - - aus Kunststofffolien 9,7 p/st
4202 22 90 - - - aus Spinnstoffen 3,7 p/st
4202 29 00 - - andere 3,7 p/st
- Taschen- oder Handtaschenartikel
4202 31 00 - - mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder 3 -
4202 32 - - mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen
4202 32 10 - - - aus Kunststofffolien 9,7 -
4202 32 90 - - - aus Spinnstoffen 3,7 -
4202 39 00 - - andere 3,7 -
- andere
4202 91 - - mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4202 91 10 - - - Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel 3 -
4202 91 80 - - - andere 3 -
4202 92 - - mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen
- - - aus Kunststofffolien
4202 92 11 - - - - Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel 9,7 -
4202 92 15 - - - - Behältnisse für Musikinstrumente 6,7 -
4202 92 19 - - - - andere 9,7 -
- - - aus Spinnstoffen
4202 92 91 - - - - Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel 2,7 -
4202 92 98 - - - - andere 2,7 -
4202 99 00 - - andere 3,7 -
4203 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4203 10 00 - Kleidung 4 -
- Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
4203 21 00 - - Spezialsporthandschuhe 9 pa
4203 29 - - andere
4203 29 10 - - - Schutzhandschuhe für alle Berufe 9 pa
4203 29 90 - - - andere 7 pa
4203 30 00 - Gürtel, Koppel und Schulterriemen 5 -
4203 40 00 - anderes Bekleidungszubehör 5 -
[ 4204]
4205 00 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
- zu technischen Zwecken
4205 00 11 - - Treibriemen und Förderbänder 2 -
4205 00 19 - - andere 3 -
4205 00 90 - andere 2,5 -
4206 00 00 Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen 1,7 -

Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Als "Pelzfelle" im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.

2. Zu Kapitel 43 gehören nicht:

  1. Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen ( Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit);
  2. nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 41);
  3. Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen ( Position 4203);
  4. Waren des Kapitels 64;
  5. Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;
  6. Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

3. Zu Position 4303 gehören Pelzfelle oder Teile davon, die unter Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzt worden sind, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Kleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht worden sind.

4. Kleidung und Bekleidungszubehör aller Art (ausgenommen Waren der Anmerkung 2 zu Kapitel 43), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Position 4303 oder 4304. Das Gleiche gilt für Kleidung und Bekleidungszubehör, mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen.

5. Als "künstliches Pelzwerk" im Sinne der Nomenklatur gelten Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt worden sind. Jedoch gelten Nachahmungen, die durch Weben oder Wirken hergestellt worden sind, nicht als "künstliches Pelzwerk" (im Allgemeinen Position 5801 oder 6001).


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103
4301 10 00 - von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen frei p/st
4301 30 00 - von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen frei p/st
4301 60 00 - von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen frei p/st
4301 80 00 - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen frei -
4301 90 00 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile frei -
4302 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

- ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt
4302 11 00 - - von Nerzen frei p/st
4302 19 - - andere
4302 19 15 - - - von Bibern, Bisamratten oder Füchsen frei p/st
4302 19 35 - - - von Kaninchen oder Hasen frei p/st
- - - von Hundsrobben oder Ohrenrobben
4302 19 41 - - - - von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 2,2 p/st
4302 19 49 - - - - andere 2,2 p/st
- - - von Schafen und Lämmern
4302 19 75 - - - - von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern frei p/st
4302 19 80 - - - - andere 2,2 p/st
4302 19 99 - - - andere 2,2 -
4302 20 00 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt frei -
4302 30 - ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt
4302 30 10 - - "ausgelassene" Pelzfelle 2,7 -
- - andere
4302 30 25 - - - von Kaninchen oder Hasen 2,2 p/st
- - - von Hundsrobben oder Ohrenrobben
4302 30 51 - - - - von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 2,2 p/st
4302 30 55 - - - - andere 2,2 p/st
4302 30 99 - - - andere 2,2 -
4303 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
4303 10 - Kleidung und Bekleidungszubehör
4303 10 10 - - aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 3,7 -
4303 10 90 - - andere 3,7 -
4303 90 00 - andere 3,7 -
4304 00 00 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus 3,2 -

Abschnitt IX
Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 4422
Holz und Holzwaren; Holzkohle

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 44 gehören nicht:

a) Holz in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, zerkleinert, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art ( Position 1211);

b) Bambus oder andere holzige Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen zugeschnitten ( Position 1401);

c) Holz, in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art ( Position 1404);

d) Aktivkohle ( Position 3802);

e) Waren der Position 4202;

f) Waren des Kapitels 46;

g) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

h) Waren des Kapitels 66 (z.B. Regenschirme, Gehstöcke und Teile);

ij) Waren der Position 6808;

k) Fantasieschmuck der Position 7117;

l) Waren der Abschnitte XVI und XVII (z.B. Maschinenteile, Kästen, Behältnisse, Gehäuse für Maschinen und Apparate sowie Stellmacherwaren);

m) Waren des Abschnitts XVIII (z.B. Uhrengehäuse und Musikinstrumente sowie Teile davon);

n) Waffenteile ( Position 9305);

o) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

p) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

q) Waren des Kapitels 96 (z.B. Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte und Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren), ausgenommen Stiele und Fassungen, aus Holz, für Waren der Position 9603; oder

q) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände).

2. "Verdichtetes Holz" im Sinne dieses Kapitels ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch behandelt ist (bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Maße als es für einen guten Zusammenhalt notwendig ist) und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einflüsse hierdurch deutlich erhöht sind.

3. Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder ähnlichem aus Lagen bestehendem Holz oder verdichtetem Holz.

4. Die Waren der Position 4410, 4411 oder 4412 können so bearbeitet sein, dass sie die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten haben, sie können gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sein oder eine beliebige andere Bearbeitung erfahren haben, vorausgesetzt, sie verleiht ihnen nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.

5. Zu Position 4417 gehören nicht Werkzeuge, deren Klinge, Schneide, arbeitende Fläche oder sonstiger arbeitender Teil aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht.

6. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und gegenteiliger Bestimmungen ist jede Bezugnahme auf "Holz" in einer Position dieses Kapitels auch auf Bambus und andere holzige Stoffe anwendbar.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als "Holzpellets" im Sinne der Unterposition 4401 31 gelten Nebenerzeugnisse, wie Splitter, Sägespäne oder Schnitzel aus der mechanischen Holzverarbeitungsindustrie, der Möbelindustrie oder anderen Holzverarbeitungen, die durch einfachen Druck oder Zugabe eines Bindemittelanteils von nicht mehr als 3 GHT agglomeriert worden sind. Diese Pellets sind zylindrisch, mit einem Durchmesser von 25 mm oder weniger und einer Länge von 100 mm oder weniger.

2. Als "Holzbriketts" im Sinne der Unterposition 4401 32 gelten Nebenerzeugnisse wie Splitter, Sägespäne oder Schnitzel aus der mechanischen Holzverarbeitungsindustrie, der Möbelindustrie oder anderen Holzverarbeitungen, die durch einfachen Druck oder durch Zugabe eines Bindemittelanteils von nicht mehr als 3 GHT zusammengepresst worden sind. Diese Briketts sind würfel-, polyeder- oder zylinderförmig, mit einer Mindestquerschnittsabmessung von mehr als 25 mm.

3. Als "S-P-F" im Sinne der Unterposition 4407 13 gilt Holz aus Mischbeständen von Fichte, Kiefer und Tanne, bei dem der Anteil jeder Art variiert und unbekannt ist.

4. Als "Hem-Fir" im Sinne der Unterposition 4407 14 gilt Holz aus Mischbeständen von Western Hemlock und Tanne, bei dem der Anteil jeder Art variiert und unbekannt ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als "Holzmehl" im Sinne der Position 4405 gilt Holzpulver, das mit einem Rückstand von 8 GHT oder weniger ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert.

2. Als "tropisches Holz" im Sinne der Unterpositionen 4414 10 10, 4418 21 10, 4419 20 10, 4420 11 10 und 4420 90 91 gelten folgende tropische Hölzer: Acajou d'Afrique, Alan, Azobé, Balsa, Dark Red Meranti, Dibétou, Ilomba, Imbuia, Iroko, Jelutong, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Makoré, Mansonia, Meranti Bakau, Merbau, Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Ramin, Sapelli, Sipo, Teak, Tiama, Virola, White Lauan, White Meranti, White Seraya und Yellow Meranti.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
- Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401 11 00 - - Nadelholz frei -
4401 12 00 - - anderes Holz frei -
- Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
4401 21 00 - - Nadelholz frei -
4401 22 - - anderes Holz
4401 22 10 - - - Eukalyptusholz der Art "Eucalyptus spp." frei -
4401 22 90 - - - anderes frei -
- Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4401 31 00 - - Holzpellets frei -
4401 32 00 - - Holzbriketts frei -
4401 39 00 - - andere frei -
- Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst
4401 41 00 - - Sägespäne frei -
4401 49 00 - - andere frei -
4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst
4402 10 00 - aus Bambus frei -
4402 20 00 - aus Schalen oder Nüssen frei -
4402 90 00 - andere frei -
4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

- mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
4403 11 00 - - Nadelholz frei m3
4403 12 00 - - anderes Holz frei m3
- anderes, von Nadelholz
4403 21 - - Kiefernholz der Art "Pinus spp.", dessen kleinster Durchmesser 15 cm oder mehr beträgt
4403 21 10 - - - Sägerundholz frei m3
4403 21 90 - - - anderes frei m3
4403 22 00 - - anderes Kiefernholz der Art "Pinus spp." frei m3
4403 23 - - Tannenholz der Art "Abies spp." und Fichtenholz der Art "Picea spp.", dessen kleinster Durchmesser 15 cm oder mehr beträgt
4403 23 10 - - - Sägerundholz frei m3
4403 23 90 - - - anderes frei m3
4403 24 00 - - anderes Tannenholz der Art "Abies spp." und anderes Fichtenholz der Art "Picea spp." frei m3
4403 25 - - anderes, dessen kleinster Durchmesser 15 cm oder mehr beträgt
4403 25 10 - - - Sägerundholz frei m3
4403 25 90 - - - anderes frei m3
4403 26 00 - - anderes frei m3
- anderes, von tropischen Hölzern
4403 41 00 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau frei m3
4403 42 00 - - Teak frei m3
4403 49 - - anderes
4403 49 10 - - - Acajou d'Afrique, Iroko und Sapelli frei m3
4403 49 35 - - - Okoumé und Sipo frei m3
4403 49 85 - - - anderes frei m3
- anderes
4403 91 00 - - Eichenholz (Quercus spp.) frei m3
4403 93 00 - - Buchenholz der Art "Fagus spp.", dessen kleinster Durchmesser 15 cm oder mehr beträgt frei m3
4403 94 00 - - anderes Buchenholz der Art "Fagus spp." frei m3
4403 95 - - Birkenholz der Art "Betula spp.", dessen kleinster Durchmesser 15 cm oder mehr beträgt
4403 95 10 - - - Sägerundholz frei m3
4403 95 90 - - - anderes frei m3
4403 96 00 - - anderes Birkenholz der Art "Betula spp." frei m3
4403 97 00 - - Pappelholz und Aspenholz der Art "Populus spp." frei m3
4403 98 00 - - Eukalyptusholz der Art "Eucalyptus spp." frei m3
4403 99 00 - - anderes frei m3
4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen
4404 10 00 - Nadelholz frei -
4404 20 00 - anderes Holz frei -
4405 00 00 Holzwolle; Holzmehl frei -
4406 Bahnschwellen aus Holz
- nicht imprägniert
4406 11 00 - - Nadelholz frei m3
4406 12 00 - - anderes Holz frei m3
- andere
4406 91 00 - - Nadelholz frei m3
4406 92 00 - - anderes Holz frei m3
4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
- Nadelholz
4407 11 - - Kiefernholz der Art "Pinus spp."
4407 11 10 - - - an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) frei m3
4407 11 20 - - - gehobelt frei m3
4407 11 90 - - - anderes frei m3
4407 12 - - Tannenholz der Art "Abies spp." und Fichtenholz der Art "Picea spp."
4407 12 10 - - - an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) frei m3
4407 12 20 - - - gehobelt frei m3
4407 12 90 - - - anderes frei m3
4407 13 00 - - S-P-F (Fichtenholz der Art "Picea spp.", Kiefernholz der Art "Pinus spp." und Tannenholz der Art "Abies spp.") frei m3
4407 14 00 - - Hem-Fir (Western Hemlock der Art "Tsuga heterophylla" und Tannenholz der Art "Abies spp.") frei m3
4407 19 - - anderes
4407 19 10 - - - an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) frei m3
4407 19 20 - - - gehobelt frei m3
4407 19 90 - - - anderes frei m3
- tropisches Holz
4407 21 - - Mahogany (Swietenia spp.)
4407 21 10 - - - geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 4,9 73 m3
- - - anderes
4407 21 91 - - - - gehobelt 4 49 m3
4407 21 99 - - - - anderes frei m3
4407 22 - - Virola, Imbuia und Balsa
4407 22 10 - - - geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 4,9 73 m3
- - - anderes
4407 22 91 - - - - gehobelt 4 49 m3
4407 22 99 - - - - anderes frei m3
4407 23 - - Teak
4407 23 10 - - - geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 4,9 73 m3
4407 23 20 - - - gehobelt 4 49 m3
4407 23 90 - - - anderes frei m3
4407 25 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau
4407 25 10 - - - an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 4,9 73 m3
- - - anderes
4407 25 30 - - - - gehobelt 4 49 m3
4407 25 50 - - - - geschliffen 4,9 73 m3
4407 25 90 - - - - anderes frei m3
4407 26 - - White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan
4407 26 10 - - - an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 4,9 73 m3
- - - anderes
4407 26 30 - - - - gehobelt 4 49 m3
4407 26 50 - - - - geschliffen 4,9 73 m3
4407 26 90 - - - - anderes frei m3
4407 27 - - Sapelli
4407 27 10 - - - geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 4,9 73 m3
- - - anderes
4407 27 91 - - - - gehobelt 4 49 m3
4407 27 99 - - - - anderes frei m3
4407 28 - - Iroko
4407 28 10 - - - geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 4,9 73 m3
- - - anderes
4407 28 91 - - - - gehobelt 4 49 m3
4407 28 99 - - - - anderes frei m3
4407 29 - - anderes
- - - Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Andiroba, Aningré, Avodiré, Azobé, Balau, Bossé clair, Bossé foncé, Cativo, Cedro, Dabema, Dibétou, Doussié, Framiré, Freijo, Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Ipé, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibé, Koto, Limba, Louro, Maçaranduba, Makoré, Mandioqueira, Mansonia, Mengkulang, Merawan, Merbau, Merpauh, Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Obéché, Okoumé, Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao, Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Pau Amarelo, Pau Marfim, Pulai, Punah, Quaruba, Ramin, Saqui-Saqui, Sepetir, Sipo, Sucupira, Suren, Tauari, Tiama, Tola
4407 29 15 - - - - an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 4,9 73 m3
- - - - anderes
4407 29 20 - - - - - Palissandre de Para, Palissandre de Rio und Palissandre de Rose, gehobelt 4,9 49 m3
- - - - - anderes
4407 29 83 - - - - - - gehobelt 4 49 m3
4407 29 85 - - - - - - geschliffen 4,9 73 m3
4407 29 95 - - - - - - anderes frei m3
- - - anderes tropisches Holz
4407 29 96 - - - - gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) frei m3
- - - - anderes
4407 29 97 - - - - - geschliffen 2,5 m3
4407 29 98 - - - - - anderes frei m3
- anderes
4407 91 - - Eichenholz (Quercus spp.)
4407 91 15 - - - geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) frei m3
- - - anderes
- - - - gehobelt
4407 91 31 - - - - - Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt frei m2
4407 91 39 - - - - - anderes frei m3
4407 91 90 - - - - anderes frei m3
4407 92 00 - - Buchenholz (Fagus spp.) frei m3
4407 93 - - Ahornholz (Acer spp.)
4407 93 10 - - - gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) frei m3
- - - anderes
4407 93 91 - - - - geschliffen 2,5 m3
4407 93 99 - - - - anderes frei m3
4407 94 - - Kirschbaumholz (Prunus spp.)
4407 94 10 - - - gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) frei m3
- - - anderes
4407 94 91 - - - - geschliffen 2,5 m3
4407 94 99 - - - - anderes frei m3
4407 95 - - Eschenholz (Fraxinus spp.)
4407 95 10 - - - gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) frei m3
- - - anderes
4407 95 91 - - - - geschliffen 2,5 m3
4407 95 99 - - - - anderes frei m3
4407 96 - - Birkenholz (Betula spp.)
4407 96 10 - - - gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) frei m3
- - - anderes
4407 96 91 - - - - geschliffen 2,5 m3
4407 96 99 - - - - anderes frei m3
4407 97 - - Pappelholz und Espenholz (Populus spp.)
4407 97 10 - - - gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) frei m3
- - - anderes
4407 97 91 - - - - geschliffen 2,5 m3
4407 97 99 - - - - anderes frei m3
4407 99 - - anderes
4407 99 27 - - - gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) frei m3
- - - anderes
4407 99 40 - - - - geschliffen 2,5 m3
4407 99 90 - - - - anderes frei m3
4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4408 10 - Nadelholz
4408 10 15 - - gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 3 m3
- - anderes
4408 10 91 - - - Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften 12 frei m3
4408 10 98 - - - anderes 4 m3
- von tropischen Hölzern
4408 31 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau
4408 31 11 - - - an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 4,9 m3
- - - anderes
4408 31 21 - - - - gehobelt 4 m3
4408 31 25 - - - - geschliffen 4,9 m3
4408 31 30 - - - - anderes 6 m3
4408 39 - - anderes
- - - Acajou d'Afrique, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo, Virola und White Lauan
4408 39 15 - - - - geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 4,9 m3
- - - - anderes
4408 39 21 - - - - - gehobelt 4 m3
4408 39 30 - - - - - anderes 6 m3
- - - anderes
4408 39 55 - - - - gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 3 m3
- - - - anderes
4408 39 70 - - - - - Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften 12 frei m3
- - - - - anderes
4408 39 85 - - - - - - mit einer Dicke von 1 mm oder weniger 4 m3
4408 39 95 - - - - - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm 4 m3
4408 90 - anderes
4408 90 15 - - gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen) 3 m3
- - anderes
4408 90 35 - - - Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften 12 frei m3
- - - anderes
4408 90 85 - - - - mit einer Dicke von 1 mm oder weniger 4 m3
4408 90 95 - - - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm 4 m3
4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
4409 10 - Nadelholz
4409 10 11 - - Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen frei m
4409 10 18 - - anderes frei -
- anderes
4409 21 00 - - Bambus frei -
4409 22 00 - - tropisches Holz frei -
4409 29 - - anderes
4409 29 10 - - - Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen frei m
- - - anderes
4409 29 91 - - - - Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt frei m2
4409 29 99 - - - - anderes frei -
4410 Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. "waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt
- aus Holz
4410 11 - - Spanplatten
4410 11 10 - - - roh oder nur geschliffen (Rohplatten) 7 m3
4410 11 30 - - - auf der Oberfläche mit Melamin imprägniertem Papier beschichtet 7 m3
4410 11 50 - - - auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet 7 m3
4410 11 90 - - - andere 7 m3
4410 12 - - "oriented strand board"-Platten (OSB)
4410 12 10 - - - roh oder nur geschliffen (Rohplatten) 7 m3
4410 12 90 - - - andere 7 m3
4410 19 00 - - andere 7 m3
4410 90 00 - andere 7 m3
4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt
- mitteldichte Faserplatten (MDF)
4411 12 - - mit einer Dicke von 5 mm oder weniger
4411 12 10 - - - weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet (Rohplatten) 7 m3
- - - andere
4411 12 92 - - - mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 (HDF) 7 m3
4411 12 94 - - - - mit einer Dichte von 0,8 g/cm3 oder weniger 7 m3
4411 13 - - mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 9 mm
4411 13 10 - - - weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet (Rohplatten) 7 m3
- - - andere
4411 13 92 - - - - mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 (HDF) 7 m3
4411 13 94 - - - - mit einer Dichte von 0,8 g/cm3 oder weniger 7 m3
4411 14 - - mit einer Dicke von mehr als 9 mm
4411 14 10 - - - weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet (Rohplatten) 7 m3
- - - andere
4411 14 92 - - - - mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3(HDF) 7 m3
4411 14 95 - - - - mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3, aber nicht mehr als 0,8 g/cm3 7 m3
4411 14 97 - - - - mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger 7 m3
- andere
4411 92 - - - - mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3
4411 92 10 - - - weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet (Rohplatten) 7 m3
4411 92 90 - - - andere 7 m3
4411 93 00 - - - mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3 7 m3
4411 94 - - mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger
4411 94 10 - - - weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet (Rohplatten) 7 m3
4411 94 90 - - - andere 7 m3
4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
4412 10 00 - aus Bambus 10 m3
- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4412 31 - - mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz
4412 31 10 - - - aus Acajou d'Afrique, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo, Virola oder White Lauan 10 m3
4412 31 90 - - - anderes 7 m3
4412 33 - - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz der Arten Erle (Alnus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Kirsche (Prunus spp.), Kastanie (Castanea spp.), Ulme (Ulmus spp.), Eukalyptus (Eucalyptus spp.), Hickory (Carya spp.), Rosskastanie (Aesculus spp.), Linde (Tilia spp.), Ahorn (Acer spp.), Eiche (Quercus spp.), Platane (Platanus spp.), Pappel und Espe (Populus spp.), Robinie (Robinia spp.), Tulpenholz (Liriodendron spp.) oder Walnuss (Juglans spp.)
4412 33 10 - - - mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz (Betula spp.)  7 m3
4412 33 20 - - - ohne äußere Lage aus Birkenholz, jedoch mit mindestens einer äußeren Lage aus Pappel- oder Espenholz (Populus spp.) 7 m3
4412 33 30 - - - ohne äußere Lage aus Birken-, Pappel- oder Espenholz (Populus spp.), jedoch mit mindestens einer äußeren Lage aus Eukalyptusholz (Eucalyptus spp.) 7 m3
4412 33 90 - - - anderes 7 m3
4412 34 00 - - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz, ausgenommen Hölzer der Unterposition 4412 33 7 m3
4412 39 00 - - anderes, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz 7 10 m3
- Furnierschichtholz (FSH)
4412 41 - - mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz
4412 41 91 - - - mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz 10 m3
4412 41 99 - - - anderes 10 10 m3
4412 42 00 - - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz 10 m3
4412 49 00 - - anderes, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz 10 10 m3
- mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage
4412 51 - - mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz
4412 51 10 - - - mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz 10 m3
4412 51 90 - - - anderes 6 m3
4412 52 00 - - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz 10 m3
4412 59 00 - - anderes, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz 6 m3
- - anderes
4412 91 - - mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz
4412 91 10 - - - mindestens eine Spanplatte enthaltend 6 m3
- - - anderes
4412 91 91 - - - - mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz 10 m3
4412 91 99 - - - - anderes 10 10 m3
4412 92 - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz
4412 92 10 - - - mindestens eine Spanplatte enthaltend 6 m3
4412 92 90 - - - anderes 10 10 m3
4412 99 - - anderes, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz
4412 99 10 - - - mindestens eine Spanplatte enthaltend 6 m3
4412 99 90 - - - anderes 10 10 m3
4413 00 00 Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen frei m3
4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen
4414 10 - aus tropischem Holz
4414 10 10 - - aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel 5,1 73 -
4414 10 90 - - andere frei -
4414 90 00 - andere frei -
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz
4415 10 - Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln
4415 10 10 - - Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel 4 -
4415 10 90 - - Kabeltrommeln 3 -
4415 20 - Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände
4415 20 20 - - Flachpaletten; Palettenaufsatzwände 3 p/st
4415 20 90 - - andere 4 -
4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe frei -
4417 00 00 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz frei -
4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz
- Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür
4418 11 00 - - aus tropischem Holz 3 p/st 74
4418 19 - - andere
4418 19 50 - - aus Nadelholz 3 p/st 74
4418 19 90 - - andere 3 p/st 74
- Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen
4418 21 - - aus tropischem Holz
4418 21 10 - - aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel 6 75 p/st 71
4418 21 90 - - - andere frei p/st 71
4418 29 - - andere
4418 29 50 - - - aus Nadelholz frei p/st 71
4418 29 80 - - - andere frei p/st 71
4418 30 00 - Pfosten und Balken, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 4418 81 bis 4418 89 frei -
4418 40 00 - Verschalungen für Betonarbeiten frei -
4418 50 00 - Schindeln ("shingles" und "shakes") frei -
- zusammengesetzte Fußbodenplatten
4418 73 - - aus Bambus oder mit mindestens der toplage (Nutzschicht) aus Bambus
4418 73 10 - - - für Mosaikfußböden 3 m2
4418 73 90 - - - andere frei m2
4418 74 00 - - andere für Mosaikfußböden 3 m2
4418 75 00 - - andere, mehrlagig frei m2
4418 79 00 - - andere frei m2
- Bauholzerzeugnisse
4418 81 00 - - Brettschichtholz (BSH) frei
4418 82 00 - - Brettsperrholz (BSP oder KLH) frei
4418 83 00 - - I-Balken frei
4418 89 00 - - andere frei
- andere
4418 91 00 - - aus Bambus frei -
4418 92 00 - - Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen frei -
4418 99 00 - - andere frei -
4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche
- aus Bambus
4419 11 00 - - Brotbretter, Schneidebretter und ähnliche Bretter frei -
4419 12 00 - - Essstäbchen frei -
4419 19 00 - - andere frei -
4419 20 - - aus tropischem Holz -
4419 20 10 - - aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel 3 18 -
4419 20 90 - - andere frei -
4419 90 00 - andere frei -
4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94
- Statuetten und andere Ziergegenstände
4420 11 - - aus tropischem Holz
4420 11 10 - - - aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel 6 75 -
4420 11 90 - - - andere frei -
4420 19 00 - - andere frei -
4420 90 - andere
4420 90 10 - - Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie) 4 m3
- - andere
4420 90 91 - - - aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel 6 75 -
4420 90 99 - - - andere frei -
4421 Andere Waren aus Holz
4421 10 00 - Kleiderbügel frei p/st
4421 20 00 - Särge

Stand: VO (EU) 2022/859

frei 164 p/st
- andere
4421 91 00 - - aus Bambus frei -
4421 99 - - andere
4421 99 10 - - - aus Faserplatten

Hinweis: s.VO (EU) 2021/911

4 -
4421 99 99 - - - - andere

Hinweis: s.VO (EU) 2020/1290

frei -

Kapitel 45
Kork und Korkwaren

Anmerkung

1. Zu Kapitel 45 gehören nicht:

  1. Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;
  2. Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;
  3. Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).
KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl
4501 10 00 - Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet frei -
4501 90 00 - anderer frei -
4502 00 00 Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen) frei -
4503 Waren aus Naturkork
4503 10 - Stopfen
4503 10 10 - - zylindrisch 4,7 -
4503 10 90 - - andere 4,7 -
4503 90 00 - andere 4,7 -
4504 Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork
4504 10 - Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben
- - Stopfen
4504 10 11 - - - für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork 4,7 -
4504 10 19 - - - andere 4,7 -
- - andere
4504 10 91 - - - mit Bindemittel 4,7 -
4504 10 99 - - - andere 4,7 -
4504 90 - andere
4504 90 20 - - Stopfen 4,7 -
4504 90 80 - - andere 4,7 -

Kapitel 46
Flechtwaren und Korbmacherwaren

Anmerkungen

1. Als "Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem pflanzlichen Material (z.B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54.

2. Zu Kapitel 46 gehören nicht:

  1. Wandverkleidungen der Position 4814;
  2. Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten ( Position 5607);
  3. Schuhe und Kopfbedeckungen oder Teile davon des Kapitels 64 oder 65;
  4. Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht ( Kapitel 87);
  5. Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper).

3. "Parallel aneinander gefügte Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen" im Sinne der Position 4601 sind Waren aus Flechtstoffen, Geflechten und ähnlichen Waren, bei denen diese nebeneinander gelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
4601 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

- Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen
4601 21 - - aus Bambus
4601 21 10 - - - aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen 3,7 -
4601 21 90 - - - andere 2,2 -
4601 22 - - aus Rattan
4601 22 10 - - - aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen 3,7 -
4601 22 90 - - - andere 2,2 -
4601 29 - - andere
4601 29 10 - - - aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen 3,7 -
4601 29 90 - - - andere 2,2 -
- andere
4601 92 - - aus Bambus
4601 92 05 - - - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden frei -
- - - andere
4601 92 10 - - - - aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen 3,7 -
4601 92 90 - - - - andere 2,2 -
4601 93 - - aus Rattan
4601 93 05 - - - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden frei -
- - - andere
4601 93 10 - - - - aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen 3,7 -
4601 93 90 - - - - andere 2,2 -
4601 94 - - aus anderen pflanzlichen Stoffen
4601 94 05 - - - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden frei -
- - - andere
4601 94 10 - - - - aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen 3,7 -
4601 94 90 - - - - andere 2,2 -
4601 99 - - andere
4601 99 05 - - - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden 1,7 -
- - - andere
4601 99 10 - - - - aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen 4,7 -
4601 99 90 - - - - andere 2,7 -
4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
- aus pflanzlichen Stoffen
4602 11 00 - - aus Bambus 3,7 -
4602 12 00 - - aus Rattan 3,7 -
4602 19 - - andere
4602 19 10 - - - Flaschenhülsen aus Stroh 1,7 -
4602 19 90 - - - andere 3,7 -
4602 90 00 - andere 4,7 -

Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Anmerkung

1. Als "chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen" im Sinne der Position 4702 gelten chemische Halbstoffe mit einem Anteil an unlöslichem Halbstoff von 92 GHT oder mehr bei Natron- oder Sulfatzellstoffen bzw. 88 GHT oder mehr bei Sulfitzellstoffen, nach einstündiger Lagerung in einer 18-prozentigen Natronlauge (NaOH) bei 20 °C und mit einem Aschegehalt von 0,15 GHT oder weniger (ausschließlich bei Sulfitzellstoffen).


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
4701 00 Mechanische Halbstoffe aus Holz
4701 00 10 - thermo-mechanische Halbstoffe aus Holz frei kg 90 % sdt
4701 00 90 - andere frei kg 90 % sdt
4702 00 00 Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen frei kg 90 % sdt
4703 Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
- ungebleicht
4703 11 00 - - aus Nadelholz frei kg 90 % sdt
4703 19 00 - - aus anderem Holz frei kg 90 % sdt
- halbgebleicht oder gebleicht
4703 21 00 - - aus Nadelholz frei kg 90 % sdt
4703 29 00 - - aus anderem Holz frei kg 90 % sdt
4704 Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
- ungebleicht
4704 11 00 - - aus Nadelholz frei kg 90 % sdt
4704 19 00 - - aus anderem Holz frei kg 90 % sdt
- halbgebleicht oder gebleicht
4704 21 00 - - aus Nadelholz frei kg 90 % sdt
4704 29 00 - - aus anderem Holz frei kg 90 % sdt
4705 00 00 Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt frei kg 90 % sdt
4706 Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen
4706 10 00 - aus Baumwoll-Linters frei -
4706 20 00 - Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe frei kg 90 % sdt
4706 30 00 - andere, aus Bambus frei kg 90 % sdt
- andere
4706 91 00 - - mechanisch aufbereitet frei kg 90 % sdt
4706 92 00 - - chemisch aufbereitet frei kg 90 % sdt
4706 93 00 - - gewonnen aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitung frei kg 90 % sdt
4707 Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
4707 10 00 - ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen frei -
4707 20 00 - Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt frei -
4707 30 - Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z.B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)
4707 30 10 - - alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften frei -
4707 30 90 - - andere frei -
4707 90 - andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)
4707 90 10 - - unsortiert frei -
4707 90 90 - - sortiert frei -


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