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Fortgeltende Regelung ADN

5.2.2 Bezettelung von Versandstücken

5.2.2.1 Bezettelungsvorschriften

5.2.2.1.1 Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte (5) angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte (6) nichts anderes vorgesehen ist.

5.2.2.1.2 Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen.

5.2.2.1.3- 5.2.2.1.5 reserviert

5.2.2.1.6 Vorbehaltlich des 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel:

  1. auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen; bei Versandstücken mit Gütern der Klasse 1 oder 7 müssen sie in der Nähe der Kennzeichnung mit der offiziellen Benennung für die Beförderung angebracht werden;
  2. so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an der Verpackung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel oder eine Kennzeichnung weder abgedeckt noch verdeckt werden;
  3. nebeneinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist.

Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein Gefahrzettel nicht auf zufriedenstellende Weise angebracht werden kann, darf dieser durch eine Schnur oder durch ein anderes geeignetes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden.

5.2.2.1.7 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen.

5.2.2.1.8 reserviert

5.2.2.1.9 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Peroxiden

  1. Der Gefahrzettel nach Muster 4.1 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Für selbstzersetzliche Stoffe des Typs B ist zusätzlich ein Gefahrzettel nach Muster 1 anzubringen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.
  2. Der Gefahrzettel nach Muster 5.2 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Zusätzlich sind folgende Gefahrzettel anzubringen:
    1. bei organischen Peroxiden des Typs B ein Gefahrzettel nach Muster 1, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass das organische Peroxid in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist;
    2. ein Gefahrzettel nach Muster 8, wenn der Stoff den Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II der Klasse 8 entspricht.

Für namentlich genannte selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sind die anzubringenden Gefahrzettel im Verzeichnis in 2.2.41.4 bzw. 2.2.52.4 angegeben.

5.2.2.1.10 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stoffen

Zusätzlich zum Gefahrzettel nach Muster 6.2 müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen mit allen anderen Gefahrzetteln versehen sein, die durch die Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind.

5.2.2.1.11 Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe

5.2.2.1.11.1 Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß Absatz 5.3.1.1.3 vergrößerte Gefahrzettel verwendet werden, müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Container ihrer Kategorie entsprechend mit Gefahrzetteln nach den Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein (siehe 5.1.5.3.4). Die Zettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten von Versandstücken oder an allen vier Seiten eines Containers anzubringen. Jede Umverpackung mit radioaktiven Stoffen muss mit mindestens zwei Zetteln auf gegenüberliegenden Seiten auf der Außenseite der Umverpackung versehen sein. Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen spaltbare Stoffe, die nach den Vorschriften nach Absatz 6.4.11.2 des ADR freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 7E versehen sein; soweit erforderlich, sind diese Zettel direkt neben den Zetteln für radioaktive Stoffe anzubringen. Die Zettel dürfen die in 5.2.1 aufgeführten Kennzeichnungen nicht abdecken. Zettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken.

5.2.2.1.11.2 Jeder Gefahrzettel nach den Mustern 7A, 7B und 7C ist durch folgende Angaben zu ergänzen:

  1. Inhalt:
    1. Außer bei LSA-I-Stoffen ist (sind) der (die) Name(n) des (der) Radionuklids (Radionuklide) gemäß Tabelle 2.2.7.2.2.1 mit den dort genannten Symbolen anzugeben. Für Radionuklidgemische sind die Nuklide mit dem restriktivsten Wert anzugeben, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies zulässt. Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem (den) Namen des (der) Radionuklids (Radionuklide) einzutragen. Dafür sind die Bezeichnungen "LSA-II", "LSA-III", "SCO-I" und "SCO-II" zu verwenden.
    2. Für LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung "LSA-I" ausreichend; der Name des Radionuklids ist nicht erforderlich.
  2. Aktivität:
    Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen ausgedrückt (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann die Masse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden.
  3. Bei Umpackungen und Containern müssen die Eintragungen für "Inhalt" und "Aktivität" auf dem Gefahrzettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten Inhalt der Umpackung oder des Containers zu summieren ist, ausgenommen hiervon sind Gefahrzettel von Umpackungen oder Containern, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen Radionukliden enthalten, deren Eintragung "Siehe Beförderungspapier" lauten darf.
  4. Transportkennzahl: Die nach den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Zahl. (Für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung der Transportkennzahl nicht erforderlich).

5.2.2.1.11.3 Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis für eine Sondervereinbarung oder Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster angegeben ist.

5.2.2.1.11.4 Bei Umpackungen und Containern muss die auf dem Gefahrzettel angegebene Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) den in 5.2.2.1.11.3 vorgeschriebenen Gesamtbetrag für den spaltbaren Inhalt der Umpackung oder des Containers enthalten.

5.2.2.1.11.5 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel

5.2.2.2.1 Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in 5.2.2.2.2 entsprechen. Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen.

Bem.: In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.

5.2.2.2.1.1 Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben. Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben.

5.2.2.2.1.2 Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln versehen sein, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der Norm ISO 7225:1994 "Precautionary labels for gas cylinders" (Warnaufkleber für Gasflaschen) verkleinert sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können.

Ungeachtet der Vorschriften des 5.2.2.1.6 dürfen sich Gefahrzettel bis zu dem in ISO-Norm 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.

Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäß den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefäßes befördert werden.

5.2.2.2.1.3 Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte:

  1. für die Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 die Nummer der Klasse;
  2. für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer "4";
  3. für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer "6".

Die Gefahrzettel dürfen gemäß Absatz 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.B. "entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.

5.2.2.2.1.4 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben.

5.2.2.2.1.5 Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.

5.2.2.2.1.6 Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, ausgenommen:

  1. der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiß anzugeben ist,
  2. die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen der Text und die Ziffer der Klasse in weiß angegeben werden darf und
  3. der Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und
  4. die auf Flaschen und Gaspatronen für Gase der UN-Nummern 1011, 1075, 1965 und 1978 angebrachten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kontrast in der Farbe des Gefäßes angegeben werden dürfen.

5.2.2.2.1.7 Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können.

5.2.2.2.2 Gefahrzettelmuster nach ADR/RID/IMDG Code

Gefahr der Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
(Nr. 1)
Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3
Symbol (explodierende Bombe):
schwarz auf orangefarbenem Grund; Ziffer "1 " in der unteren Ecke
(Nr. 1.4)
Unterklasse 1.4
(Nr. 1.5)
Unterklasse 1.5
(Nr. 1.6)
Unterklasse 1.6
Schwarze Ziffern auf orangefarbenem Grund; diese müssen eine Zeichenhöhe von 30 mm und eine Dicke von 5 mm haben (bei einem Gefahrzettel von 100 mm x 100 mm); Ziffer "1" in der unteren Ecke

** Angabe der Unterklasse - keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt
* Angabe der Verträglichkeitsgruppe - keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt

Gefahr der Klasse 2
Gase
(Nr. 2.1)
Entzündbare Gase
Symbol (Flamme): schwarz oder weiß (mit Ausnahme der in 5.2.2.2.1.6 d) vorgesehenen Fälle) auf rotem Grund; Ziffer "2" in der unteren Ecke
(Nr. 2.2)
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Symbol (Gasflasche): schwarz oder weiß auf grünem Grund; Ziffer "2" in der unteren Ecke
(Nr. 2.3)
Giftige Gase
Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen):
schwarz auf weißem Grund; Ziffer "2" in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
(Nr. 3)
Symbol (Flamme):
schwarz oder weiß auf rotem Grund; Ziffer "3" in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
(Nr. 4.1)
Symbol (Flamme):
schwarz auf weißem Grund mit sieben senkrechten roten Streifen; Ziffer"4" in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
(Nr. 4.2)
Symbol (Flamme):
schwarz auf weißem (obere Hälfte) und rotem Grund (untere Hälfte); Ziffer "4" in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
(Nr. 4.3)
Symbol (Flamme):
schwarz oder weiß auf blauem Grund; Ziffer "4" in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Gefahr der Klasse 5.2
Organische Peroxide
(Nr. 5.1),
Symbol (Flamme über einem Kreis):
schwarz auf gelbem Grund; Ziffer "5.1" in der unteren Ecke Ziffer
(Nr. 5.2)
Symbol (Flamme):
schwarz oder weiß auf rotem (obere Hälfte) und gelbem Grund (untere Hälfte); Ziffer "5.2" in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 6.1
Giftige Stoffe
(Nr. 6.1)
Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen):
schwarz auf weißem Grund; Ziffer "6" in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe
(Nr. 6.2)
In der unteren Hälfte des Gefahrzettels darf angegeben sein:
"ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE" und "BEI BESCHÄDIGUNG ODER FREIWERDEN UNVERZÜGLICH GESUNDHEITSBEHÖRDEN VERSTÄNDIGEN";
Symbol (Kreis, der von drei sichelförmigen Zeichen überlagert wird) und Angaben: schwarz auf weißem Grund; Ziffer "6" in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 7
Radioaktive Stoffe
(Nr. 7A)
Kategorie I - WEISS
Strahlensymbol: schwarz auf weißem Grund; (vorgeschriebener)
Text: schwarz in der unteren Hälfte
des Gefahrzettels:
"RADIOACTIVE"
"CONTENTS ..."
"ACTIVITY ... ";
dem Ausdruck "RADIOACTIVE"
folgt ein senkrechter roter Streifen;
Ziffer "7" in der unteren Ecke
(Nr. 7B)
Kategorie II - GELB
Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand (obere
Hälfte) und weißem Grund (untere Hälfte); (vorgeschriebener) Text:
schwarz in der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
"RADIOACTIVE"
"CONTENTS ..."
"ACTIVITY ...";
in einem schwarz eingerahmten Feld: "TRANSPORTKENNZAHL"
dem Ausdruck "RADIOACTIVE" folgen zwei senkrechte rote Streifen;
Ziffer "7" in der unteren Ecke
(Nr. 7C)
Kategorie III - GELB
Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand (obere
Hälfte) und weißem Grund (untere Hälfte); (vorgeschriebener) Text:
schwarz in der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
"RADIOACTIVE"
"CONTENTS ..."
"ACTIVITY ...";
in einem schwarz eingerahmten Feld: "TRANSPORTKENNZAHL"
dem Ausdruck "RADIOACTIVE" folgen drei senkrechte rote Streifen;
Ziffer "7" in der unteren Ecke
(Nr. 7E)
Spaltbare Stoffe der Klasse 7 weißer Grund; (vorgeschriebener) Text:
schwarz in der oberen Hälfte des Gefahrzettels:
"FISSILE"; in einem schwarz eingerahmten Feld in der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
"CRITICALY SAFETY INDEX"; Ziffer "7" in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 8
Ätzende Stoffe
(Nr. 8)
Symbol (Flüssigkeiten, die aus zwei Reagenzgläsern ausgeschüttet werden und eine Hand und ein Metall angreifen): schwarz auf weißem Grund (obere Hälfte); schwarzer Grund mit weißem Rand (untere Hälfte); Ziffer "8" in der unteren Ecke
Gefahr der Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
(Nr. 9)
Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte): schwarz auf weißem Grund; unterstrichene Ziffer "9" in der unteren Ecke

5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Fahrzeugen und Wagen

Bem. Wegen des Anbringens von Großzetteln (Placards) und der Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks bei einer Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, siehe auch 1.1.4.2.1. Bei Anwendung der Vorschriften des 1.1.4.2.1c) gelten nur 5.3.1.1.3 und 5.3.2.1.1.

5.3.1 Anbringen von Großzetteln (Placards)

5.3.1.1 Anbringen von Großzetteln nach ADR oder RID

5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften

5.3.1.1.1.1 Die Großzettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche der Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Fahrzeuge und Wagen nach den Vorschriften dieses Abschnitts anzubringen. Die Großzettel (Placards) müssen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) und gegebenenfalls (6) für die im Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tank, Fahrzeug oder Wagen enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in 5.3.1.1.7 aufgeführten Beschreibungen entsprechen. Die Großzettel (Placards) müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.

5.3.1.1.1.2 Für die Klasse 1 sind die Verträglichkeitsgruppen auf den Großzetteln (Placards) nicht anzugeben, wenn im Fahrzeug, im Wagen oder im Container Stoffe oder Gegenstände mehrerer Verträglichkeitsgruppen befördert werden.

Fahrzeuge, Wagen oder Container, in denen Stoffe oder Gegenstände verschiedener Unterklassen befördert werden, sind nur mit Großzetteln (Placards) des Musters der gefährlichsten Unterklasse zu versehen, und zwar in der Rangfolge:

1.1 (am gefährlichsten), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4 (am wenigsten gefährlich).

Werden Stoffe des Klassifizierungscodes 1.5 D mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 befördert, so sind am Fahrzeug, am Wagen oder am Container Großzettel (Placards) für die Unterklasse 1.1 anzubringen.

Großzettel (Placards) sind nicht erforderlich für die Beförderung explosiver Stoffe der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S.

5.3.1.1.1.3 Für die Klasse 7 muss der Großzettel (Placard) für die Hauptgefahr dem in 5.3.1.1.7.2 beschriebenen Muster 7D entsprechen. Dieser Großzettel (Placard) ist weder erforderlich für Fahrzeuge, Wagen oder Container, in denen freigestellte Versandstücke befördert werden, noch für Kleincontainer.

Sofern die Anbringung sowohl von Gefahrzetteln als auch von Großzetteln (Placards) für die Klasse 7 auf Fahrzeugen, Wagen, Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks vorgeschrieben ist, darf anstelle des Großzettels (Placards) nach Muster 7D ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel entsprechender vergrößerter Gefahrzettel angebracht werden, der beide Zwecke erfüllt.

5.3.1.1.1.4 Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Fahrzeuge und Wagen, die Güter mehrerer Klassen enthalten, müssen nicht mit einem Großzettel (Placard) für die Nebengefahr versehen sein, wenn die durch diesen Großzettel (Placard) dargestellte Gefahr bereits durch einen Großzettel (Placard) für die Haupt- oder Nebengefahr angegeben wird.

5.3.1.1.1.5 Großzettel (Placards), die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder abgedeckt sein.

5.3.1.1.2 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks

Bem. 5.3.1.1.2 gilt nicht für auf Fahrzeugen mit der orangefarbenen Kennzeichnung nach 5.3.2 beförderten Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene beförderte Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter).

Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, MEGC, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks anzubringen.

Wenn der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) an beiden Enden anzubringen.

5.3.1.1.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen und Tragwagen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden

Bem. 5.3.1.1.3 gilt nicht für das Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Trägerfahrzeugen und Tragwagen, auf denen Wechselaufbauten (Wechselbehälter) befördert werden, ausgenommen Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und im kombinierten Verkehr Straße/Schiene beförderte Wechselaufbauten (Wechselbehälter); für diese Fahrzeuge siehe 5.3.1.1.5.

Wenn die auf den Container, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten Großzettel (Placards) außerhalb des Trägerfahrzeugs oder des Tragwagens nicht sichtbar sind, müssen dieselben Großzettel (Placards) auch auf beiden Längsseiten des Fahrzeugs oder Wagens angebracht werden. In den übrigen Fällen muss am Trägerfahrzeug oder am Tragwagen kein Großzettel (Placard) angebracht werden.

5.3.1.1.4 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Fahrzeugen und Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, an Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks und Wagen mit abnehmbaren Tanks

Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und hinten am Straßenfahrzeug anzubringen oder bei Wagen, an beiden Längsseiten.

Wenn das Tankfahrzeug, der Kesselwagen, das Batterie-Fahrzeug, der Batteriewagen, der auf dem Fahrzeug beförderte Aufsetztank oder der auf dem Wagen beförderte abnehmbare Tank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) hinten (an Fahrzeugen) anzubringen. Wenn in diesem Fall jedoch an allen Tankabteilen die selben Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und hinten (an Fahrzeugen) nur einmal angebracht werden.

Wenn mehr als ein Großzettel (Placards) für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen die Großzettel (Placards) nahe beieinander angebracht werden

Bem.: Wird während oder am Ende einer ADR-Beförderung ein Tanksattelauflieger von seiner Zugmaschine getrennt, um auf ein Binnenschiff verladen zu werden, müssen die Großzettel (Placards) auch vorn am Tanksattelauflieger angebracht werden.

5.3.1.1.5 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Fahrzeugen und Wagen, in denen nur Versandstücke befördert werden

Bem. 5.3.1.5 gilt auch für Trägerfahrzeuge, auf denen mit Versandstücken beladene Wechselaufbauten (Wechselbehälter) befördert werden, ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene. Für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene siehe 5.3.1.1.2 und 5.3.1.1.3.

5.3.1.1.5.1 An Fahrzeugen, in denen Versandstücke mit anderen Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 als diejenigen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel (Placards) anzubringen.

5.3.1.1.5.2 An Fahrzeugen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel (Placards) anzubringen.

Bem. Wird während einer ADNR-Beförderung ein Fahrzeug, in dem Versandstücke mit gefährlichen Gütern - ausgenommen gefährliche Güter der Klassen 1 und 7 - befördert werden, für die Seebeförderung auf ein Schiff verladen oder geht die ADNR-Beförderung einer Seebeförderung voran, sind an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug Großzettel (Placards) anzubringen. Nach einer Seebeförderung dürfen die Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug verbleiben

5.3.1.1.5.3 An Wagen, in denen Versandstücke befördert werden, sind an beiden Längsseiten Großzettel anzubringen.

5.3.1.1.6 Wenn die Großzettel (Placards) auf Klapptafeln angebracht werden, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.

5.3.1.1.7 Beschreibung der Großzettel (Placards)

5.3.1.1.7.1 Mit Ausnahme des in 5.3.1.7.2 beschriebenen Großzettels (Placards) für die Klasse 7 muss ein Großzettel (Placard):

  1. eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm und eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 12,5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben;
  2. dem für das jeweilige gefährliche Gut vorgeschriebenen Gefahrzettel hinsichtlich Farbe und Symbol entsprechen (siehe 5.2.2.2) und
  3. die für den entsprechenden Gefahrzettel des jeweiligen gefährlichen Guts in 5.2.2.2 vorgeschriebenen Ziffern (und für Güter der Klasse 1 den Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe) mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm anzeigen.

5.3.1.1.7.2 Der Großzettel (Placard) für die Klasse 7 muss eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm aufweisen und mit einer schwarzen Umrandung versehen sein, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft; ansonsten muss der Großzettel (Placard) der untenstehenden Abbildung (Muster 7D) entsprechen. Die Ziffer "7" muss eine Zeichenhöhe von mindestens 25 mm haben. Die Hintergrundfarbe der oberen Hälfte des Großzettels (Placards) muss gelb, die der unteren Hälfte weiß sein; die Farbe des Strahlensymbols und der Aufdruck müssen schwarz sein. Die Verwendung des Ausdrucks "RADIOACTIVE" in der unteren Hälfte ist freigestellt, um die alternative Verwendung dieses Großzettels (Placards) zur Angabe der entsprechenden UN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen.

Großzettel (Placard) für radioaktive Stoffe der Klasse 7
(Muster 7D)
Symbol (Strahlensymbol): schwarz; Hintergrund:
obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß;
In der unteren Hälfte muss der Ausdruck "RADIOACTIVE" oder wahlweise, sofern vorgeschrieben, die entsprechende UN-Nummer (siehe 5.3.2.1.2) und die Ziffer "7" angegeben sein.

5.3.1.1.7.3 Für Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m3 und Kleincontainer dürfen die Großzettel (Placards) durch Gefahrzettel nach 5.2.2.2 ersetzt werden.

5.3.1.1.7.4 Für die Klassen 1 und 7 dürfen die Abmessungen der Großzettel (Placards) auf eine Seitenlänge von 100 mm reduziert werden, wenn wegen der Größe und des Baus der Fahrzeuge die verfügbare Fläche für das Anbringen der vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht ausreicht.

5.3.1.2 Anbringen von Großzetteln nach IMDG-Code

5.3.1.2.1 Allgemeine Vorschriften

  1. Vergrößerte Kennzeichen (Placards), Markierungen und Warnzeichen müssen an den Außenflächen einer Ladungseinheit angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf die Markierung und Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die auf den Versandstücken angebrachten Kennzeichen und/oder Markierungen außerhalb der Einheit deutlich zu erkennen sind;
  2. Die Plakatierung, Beschriftung und Markierung der Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern gemäß 5.3.2 und 5.3.3 muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Angaben auf den Beförderungseinheiten noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Beschriftungs- und Markierungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht sich die Aufschrift oder Markierung auf die Oberfläche der Beförderungseinheit aufbringen lässt;
  3. Alle Placards, orangefarbenen Tafeln, Markierungen und Warnzeichen müssen von den Beförderungseinheiten entfernt oder abgedeckt werden, sobald die gefährlichen Güter oder ihre Rückstände, welche die Anwendung dieser Placards, orangefarbenen Tafeln, Markierungen und Warnzeichen erforderlich gemacht haben, entladen worden sind.

5.3.1.2.2 Die Placards müssen an der Außenfläche von Beförderungseinheiten angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Die Placards müssen der von den Gütern in der Beförderungseinheit ausgehenden Hauptgefahr entsprechen. Folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Placards sind nicht erforderlich auf Beförderungseinheiten, die explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe "S", unabhängig von der beförderten Menge, enthalten, sowie in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter und freigestellte Versandstücke mit radioaktiven Stoffen (Klasse 7);
  2. Placards, welche die höchste Gefahr anzeigen, brauchen nur auf solchen Beförderungseinheiten angebracht werden, die Stoffe und Gegenstände enthalten, die mehr als einer Unterklasse der Klasse 1 angehören.

5.3.1.2.3 Placards müssen für solche Zusatzgefahren von Gütern oder Gegenständen angebracht werden, für die in 3.2, Gefahrgutverzeichnis, Spalte (4) des IMDG-Codes ein entsprechender Hinweis enthalten ist. Jedoch brauchen Beförderungseinheiten, die Güter von mehr als einer Klasse enthalten, nicht mit einem Placard für eine Zusatzgefahr versehen zu werden, wenn die durch dieses Placard angezeigte Gefahr bereits durch das Placard für die Hauptgefahr angezeigt wird.

5.3.1.2.4 Vorschriften für das Anbringen von Placards

Bei Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter oder Rückstände gefährlicher Güter enthalten, müssen deutlich erkennbare Placards wie folgt angebracht werden:

  1. bei Beförderungseinheiten, Sattelanhängern oder ortsbeweglichen Tanks eines auf jeder Seite und eines an beiden Enden der Einheit;
  2. bei Wagen mindestens an jeder Stelle;
  3. bei Mehrkammertanks, die mehr als einen gefährlichen Stoff oder deren Rückstände enthalten, an jeder Seite in Höhe der betreffenden Kammern;
  4. bei allen anderen Beförderungseinheiten zumindest an beiden Seiten und am rückwärtigen Ende der Einheit.
weiter .

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(Stand: 29.08.2018)

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