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Regelwerk

ADNR 2009 - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Vom 12. Juli 2003
(BGBl. 2003 II S. 648; 03.01.2006 S. 26; 21.12.2006 S. 1378; 17.06.2009 S. 595; 04.03.2011 S. 347 11aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9502-13-7



Fortgeltende Regelung ADN

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1.1 Aufbau

Das ADNR ist in 9 Teilen gegliedert.

1.1.2 Geltungsbereich

1.1.2.1 Das ADNR bestimmt die Voraussetzungen, unter denen gefährliche Güter auf dem Rhein befördert werden dürfen.

Das ADNR legt fest:

  1. die gefährlichen Güter, deren Beförderung auf dem Rhein ausgeschlossen ist;
  2. die gefährlichen Güter, deren Beförderung auf dem Rhein zulässig ist und die für diese Güter geltenden Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich:

Die Vorschriften des ADNR gelten auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Laderäume, die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind.

1.1.2.2 reserviert

1.1.2.3 reserviert

1.1.2.4 reserviert

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADNR gelten nicht für:

  1. Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
  2. Beförderungen von im ADNR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem innerem Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten; vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
  3. Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;
  4. Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen;
  5. Notfallbeförderungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen,
  6. die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen:

    Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADNR verboten ist, enthalten haben.

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe 1.7.1.4.

1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

Die Vorschriften des ADNR gelten nicht für die Beförderung von:

  1. reserviert;
  2. reserviert;
  3. Gasen der Gruppen a und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile;
  4. Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Schiffes (z.B. Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen;
  5. reserviert;
  6. in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltenen Gasen.

1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, den Haushaltszwecken oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit

Gefährliche Güter, die dem Betrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR.

1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe 1.7.1.4.

1.1.3.4.1 Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften nach Kapitel 3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADNR freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 6 die Sondervorschrift aufgeführt ist.

1.1.3.4.2 Bestimmte gefährliche Güter, können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften nach Kapitel 3.4 sind erfüllt.

1.1.3.4.3 Bestimmte gefährliche Güter, können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.5 werden erfüllt.

1.1.3.5 Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen

Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADNR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit der Freimenge an Bord von Schiffen

1.1.3.6.1 Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken gelten die Vorschriften des ADNR, mit Ausnahme von 1.1.3.6.2, nicht, wenn die Bruttomasse aller beförderten gefährlichen Güter insgesamt 3.000 kg nicht überschreitet.

Dies gilt nicht

Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken, ausgenommen Tanks (Tankcontainer, Tankfahrzeuge usw.), gelten die Vorschriften des ADNR mit Ausnahme von 1.1.3.6.2 nicht, wenn ausschließlich gefährliche Güter

befördert werden und die Gesamtbruttomasse dieser Güter 300 kg nicht überschreitet.

1.1.3.6.2 Bei der Beförderung von Freimengen nach 1.1.3.6.1 müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die in 1.8.5 vorgeschriebene Meldepflicht gilt auch für die Beförderung von Freimengen.
  2. Versandstücke ausgenommen Fahrzeuge und Container (einschließlich Wechselaufbauten) müssen den Vorschriften für Verpackungen der Teile 4 und 6 des ADR oder RID entsprechen. Versandstücke müssen den Bestimmungen für die Kennzeichnung und Bezettelung gemäß 5.2 und 5.3 entsprechen;
  3. Folgende Urkunden müssen an Bord mitgeführt werden:
  4. Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein.
    Dies gilt nicht für Güter in:
  5. Die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen Abstand von mindestens 3 m (horizontal) voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.
    Dies gilt nicht für:
  6. Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die in d) und e) genannten Bedingungen als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind und dies im Beförderungspapier eingetragen ist.

1.1.3.7 Freistellungen für die Beförderung von Lithiumbatterien

Die Vorschriften des ADNR gelten nicht für:

  1. Lithiumbatterien, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen;
  2. Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist (z.B. tragbarer Rechner).

1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

1.1.4.1 Allgemeines

Für Versandstücke gilt:

  1. Versandstücke, Verpackungen (einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)) müssen den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen.
  2. Container, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Gefäßbatterien sowie deren Inhalt müssen den anwendbaren Vorschriften des ADR, RID oder IMDG-Code entsprechen.
  3. Fahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften des ADR oder RID entsprechen.
Bem.: Für die Kennzeichnung, die Bezettelung, die Anbringung von Großzetteln (Placards) und die orangefarbene Kennzeichnung siehe auch 5.2 und 5.3.

1.1.4.2 Beförderungen in einer Transportkette, die eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung einschließt

1.1.4.2.1 Wenn der Beförderung eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen anstelle der Information nach 5.4.1, 5.4.2 und in jeder Sondervorschrift in 3.3. auch die Beförderungspapiere und Weisungen gemäß IMDG Code, ADR, RID oder ICAO-TI verwendet werden.

1.1.4.2.2 Wenn der Beförderung eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen anstelle der schriftlichen Weisungungen nach 8.1.2.1 in Verbindung mit 5.4.3 auch die schriftlichen Weisungen gemäß ADR bzw. die Kopien der zutreffenden EmS Tafeln gemäß IMDG-Code verwendet werden. Jedoch müssen die im ADNR vorgeschriebenen zusätzlichen Informationen hinzugefügt oder an die zutreffende Stelle eingetragen werden.

1.1.4.3 reserviert

1.1.4.4 reserviert

1.1.4.5 reserviert

1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten

1.2.1 Begriffsbestimmungen

Bem. In diesem Abschnitt sind alle allgemeinen und besonderen Begriffsbestimmungen aufgeführt.

In dieser Verordnung bedeutet:

A

Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

Abgabeeinrichtung (Bunkersystem): Eine Einrichtung zur Abgabe von flüssigen Schiffsbetriebsstoffen;

Abnehmbarer Tank: Den besonderen Vorrichtungen des Wagens angepasster Tank, der von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden kann;

Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen;

ADNR: Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein.
Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN:
Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation intérieure. Der Buchstabe ≪R≫ wurde hinzugefügt und steht für Rhein.

ADR : Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;

Aerosol: siehe Druckgaspackung

Anschlussmöglichkeit für eine Probeentnahmeeinrichtung: Eine verschließbare Anschlussmöglichkeit für den Anschluss einer geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung. Die Anschlussmöglichkeit muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein, welche dem im Ladetank auftretenden Innenüberdruck widerstehen kann. Die Einrichtung muss einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.

ASTM: American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung) (ASTM International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19428-2959, Vereinigte Staaten von Amerika).

Atemschutzgerät (Filtergerät; umluftabhängig): Ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten Atemfilter schützt. Für diese Geräte siehe z.B. die Europäische Norm EN 136: 1998. Für die verwendeten Filter siehe z.B. die Europäische Norm EN 371: 1992 oder EN 372: 1992;

Atemschutzgerät (umluftunabhängig): Ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt. Für diese Geräte siehe z.B. die Europäische Norm EN 137: 1993 oder 138: 1994;

Aufsetztank: Ein Tank - ausgenommen festverbundener Tank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer und Element eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC - mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der durch seine Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern, und der gewöhnlich nur in leerem Zustand abgenommen werden kann.

Aufstellungsraum: (wenn Explosionsschutz gefordert wird, vergleichbar Zone 1) Ein nach vorne und hinten durch wasserdichte Schotte begrenzter, geschlossener Teil des Schiffes, der nur für die Aufnahme von unabhängigen Ladetanks bestimmt ist;

Ausbildung: Schulung, Kurse oder Lehrgänge, die durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Veranstalter erfolgen;

Ausschließliche Verwendung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die alleinige Benutzung einer Cargo Transport Unit (CTU) durch einen einzigen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden;

Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen.

B

Batterie-Fahrzeug: Ein Fahrzeug, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf einer Beförderungseinheit befestigt sind. Als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2.

Batteriewagen: Ein Fahrzeug bestehend aus Elementen, die untereinander durch eine Sammelleitung verbunden und an einem Wagen fest angebaut sind. Folgende Teile werden als Teile eines Batteriewagens angesehen: Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2.

Bauart für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die Beschreibung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstückes oder einer Verpackung, die dessen/deren vollständige Identifizierung ermöglicht. Die Beschreibung kann Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Berichte über den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten;

BC-Code: Code der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen.

Bedeckter Container: siehe Container;

Bedeckter Wagen: Ein offener Wagen, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.

Bedecktes Fahrzeug: Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist;

Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Schiffen, Fahrzeugen, Wagen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.

Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie - außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.

Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen, schüttfähigen Gütern.

Bem. Beförderung in loser Schüttung nach dem ADR oder RID gilt im ADNR als Beförderung von Versandstücken.

Beförderungseinheit: Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger.

Befüller: Das Unternehmen, das gefährliche Güter

  1. in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, abnehmbarer Tank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder in einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) einfüllt;
  2. in Ladetanks einfüllt; oder
  3. in loser Schüttung in ein Schiff, Fahrzeug, Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer einfüllt;

Behälter (für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art.

Benennung, technische: Eine anerkannte chemische Benennung, gegebenenfalls eine anerkannte biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird (siehe 3.1.2.8.1.1).

Bereich der Ladung: Die Gesamtheit der folgenden Räume (siehe nachstehende Skizze):

Bereich der Ladung

Bereich der Ladung oberhalb des Decks für verschiedene Tankschiffe

Teil des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks: Der Raum zwischen zwei rechtwinklig zur Mittellängsebene des Schiffes stehenden senkrechten Ebenen, zwischen welchen sich die Ladetanks, die Aufstellungsräume, die Kofferdämme, die Wallgänge und die Doppelböden befinden, wobei diese Ebenen in der Regel mit den äußeren Kofferdammschotten oder den Begrenzungsschotten der Aufstellungsräume zusammenfallen. Die Schnittlinie mit dem Deck heißt "Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks".

Hauptteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks: (wenn Explosionsschutz gefordert wird, vergleichbar Zone 1)
Der Raum, der begrenzt ist:

Zusätzlicher Teil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks: (wenn Explosionsschutz gefordert wird, vergleichbar Zone 1)
Der Raum, der gebildet wird durch die im Hauptteil des Bereichs des Ladung oberhalb des Decks nicht eingeschlossenen Kugelsegmente mit einem Radius von 1 m um die Lüftungsöffnungen des Kofferdamms und die unter Deck im Bereich der Ladung angeordneten Betriebsräume und mit einem Radius von 2 m um die Lüftungsöffnungen der Ladetanks und um Öffnungen der Pumpenräume;

Bergegerät: Eine Vorrichtung, mit der Personen aus Ladetanks, Kofferdämmen und Wallgängen gerettet werden können. Das Gerät muss durch eine einzige Person bedienbar sein;

Bergungsverpackung: Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.

Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.

Betriebsdruck: Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß;

Bemerkung: Für Tanks siehe Begriffsbestimmung für Betriebsdruck, höchstzulässiger.

Betriebsdruck, höchstzulässiger: Der höchste während des Betriebs in einem Ladetank, einschließlich des Restetanks, auftretende Druck. Der Druck ist gleich dem Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils.

Betriebsraum: Ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu der Wohnung noch zu den Tanks gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind.

Bilgenentölungsboot: Ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Übernahme und Beförderung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen. Schiffe ohne Ladetanks werden als Schiffe nach Kapitel 9.1 oder 9.2 angesehen;

Bilgenwasser: Ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und der Wallgänge.

Bruttomasse (höchstzulässige): siehe Höchstzulässige Bruttomasse.

Bunkerboot: Ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Beförderung und Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an andere Schiffe gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen.

C

CGA: Compressed Gas Association (Verband für verdichtete Gase) (CGA, 4221 Walney Road, 5th Floor, Chantilly Va 20151-2923, Vereinigte Staaten von Amerika).

Container: Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät),

Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283:1991 folgende Besonderheiten aufweist:

Bem. Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), die Tankcontainer, die Fahrzeuge oder die Wagen ein. Dennoch darf ein Container für die Beförderung radioaktiver Stoffe als Verpackung verwendet werden.

Außerdem:

Bedeckter Container: Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist;

Geschlossener Container: Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist;

Großcontainer:

  1. ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung für Kleincontainer entspricht;
  2. im Sinne des CSC ein Container mit einer durch die vier unteren äußeren Ecken begrenzten Grundfläche
    1. von mindestens 14 m2 (150 sq ft) oder
    2. von mindestens 7 m2 (75 sq ft), wenn er mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet ist;

Kleincontainer: Ein Container, der entweder Außenabmessungen (Länge, Breite oder Höhe) von weniger als 1,5 m oder ein Innenvolumen von höchstens 3 m3 hat;

Offener Container: Ein Container mit offenem Dach oder ein Flachcontainer;

CSC: Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils gültigen Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in London.

CTU (Cargo transport unit): Ein Fahrzeug, Wagen, Container, Tankcontainer, ortsbeweglicher Tank oder MEGC;

D

Dauerbrand: Stabilisiertes Brennen für eine unbestimmte Zeit (siehe EN 12874:1999).

Deflagration: Explosion, die sich mit Unterschallgeschwindigkeit fortpflanzt (siehe EN 1127-1:1997).

Detonation: Explosion, die sich mit Überschallgeschwindigkeit fortpflanzt, gekennzeichnet durch eine Stoßwelle (siehe EN 1127-1:1997).

Dichte: Die Dichte wird angegeben in kg/m3. Bei der Wiederholung wird nur die Zahl genannt.

Dichte Umschließung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die vom Konstrukteur festgelegte Anordnung der Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen;

Dosisleistung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die entsprechende Dosisleistung in Millisievert pro Stunde;

Drücke: Drücke jeder Art werden bei Ladetanks (z.B. Betriebsdruck, Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils, Prüfdruck) in kPa (bar) Überdruck, der Dampfdruck von Stoffen jedoch in kPa (bar) absolut angegeben.

Druckfass: Geschweißtes ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter und höchstens 1000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen).

Druckgaspackung (Aerosol): Nicht nachfüllbares Gefäß, das den Vorschriften nach 6.2.6 ADR oder RID entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einem flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.

Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter und Flaschenbündel.

Drucktank: Ein Tank der für einen Betriebsdruck> 400 kPa (4 bar) entworfen und zugelassen ist.

E

EG-Richtlinie: Von den zuständigen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete Bestimmungen, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.

Einschließungssystem für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die vom Konstrukteur festgelegte und von der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist;

Elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr":

Elektrische Einrichtung vom Typ "bescheinigte Sicherheit": Eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, z.B.

Bem: Einrichtungen vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

Empfänger: Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADNR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

"EN"(-Norm):  Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN, 36 Rue de Stassart, BE-1050 Brüssel) veröffentlichte europäische Norm.

Entwickelter Druck: Der Druck des Inhalts eines Druckgefäßes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht.

Entwurfsdruck: Der Druck, auf dessen Grundlage der Lade- oder Restetank ausgelegt und gebaut ist.

Entwurfsunterdruck: Der Unterdruck, auf dessen Grundlage der Lade- oder Restetank ausgelegt und gebaut ist.

Entzündbare Bestandteile (Druckgaspackungen): Entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bemerkung 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPa 30B.

Explosion: Plötzliche Oxidations- oder Zerfallsreaktion mit Anstieg der Temperatur, des Druckes oder beider gleichzeitig (siehe EN 1127-1:1997).

Explosionsfähige Atmosphäre: Ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch übertragt (siehe EN 1127-1:1997).

Explosionsgefährdete Bereiche: Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Personen erforderlich ist (siehe Richlinie 1999/92/EG).

Explosionsgruppe: Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen (Normspaltweite) und/oder nach dem Mindestzündstromverhältnis sowie von elektrischen Geräten, die für die Verwendung in entsprechenden explosiven Atmosphären bestimmt sind (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50014:1994);

F

Fahrzeug: Ein Fahrzeug nach der Begriffsbestimmung "Fahrzeug" des ADR (siehe Batterie-Fahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug);

Fass: Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoffen, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister.

Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper oder das Tankkörperabteil wegen seiner Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser geringere Fassungsraum für die Bestimmung des Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu verwenden.

Feinstblechverpackung: Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konische) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z.B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt.

Fester Stoff:

  1. ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder
  2. ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) dickflüssig ist.

Festverbundener Tank: Ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) oder auf einen Wagen (der damit zum Kesselwagen wird) befestigt ist oder einen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeugs oder des Untergestells eines solchen Wagens bildet;

Flammendurchschlagsicherung: Eine Einrichtung, welche an der Öffnung eines Anlagenteils oder in der verbindenden Rohrleitung eines Systems von Anlagen eingebaut ist und dessen vorgesehene Funktion es ist, den Durchfluss zu ermöglichen, aber den Flammendurchschlag zu verhindern. Eine solche Einrichtung muss nach der Europäischen Norm EN 12874 (1999) geprüft sein.

Flammensperre: Der Teil einer Flammendurchschlagsicherung, dessen Hauptaufgabe die Verhinderung eines Flammendurchschlages ist.

Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein entzündbares Gemisch bilden.

Flasche: Ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter (siehe auch Flaschenbündel);

Flaschenbündel: Eine Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von giftigen Gasen der Klasse 2 (Gruppen, die gemäß 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser Fassungsraum auf 1000 Liter begrenzt.

Flexibles Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung;

Fluchtgerät (geeignetes): Ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist. Für diese Geräte siehe z.B. die Europäische Normen EN 400: 1993, EN 401: 1993, EN 402: 1993, EN 403: 1993 oder EN 1146: 1997.

Flüssiger Stoff: Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa (1,013 bar) nicht vollständig gasförmig ist und der

  1. bei einem Druck von 101,3 kPa (1,013 bar) einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder
  2. nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder
  3. nach den Kriterien des in 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig ist.
Bemerkung: Im Sinne der Tankvorschriften gelten als Beförderung in flüssigem Zustand:

Fülldruck: Höchster Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt.

Füllungsgrad: Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und Masse an Wasser bei 15 °C, die ein für die Verwendung vorbereitetes Druckgefäß vollständig ausfüllt (Fassungsraum).

Füllungsgrad (Ladetanks): Wird für Ladetanks ein Füllungsgrad angegeben, bezeichnet dieser den Prozentsatz des Ladetankvolumens, der beim Laden mit Flüssigkeit gefüllt werden darf.

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