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Fortgeltende Regelung ADN

5.4.1.2 Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen

5.4.1.2.1 Sondervorschriften für die Klasse 1

  1. Zusätzlich zu den Vorschriften nach 5.4.1.1.1 f) muss im Beförderungspapier angegeben sein:
  2. Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in 3.2 Tabelle A Spalte (1) aufgeführten UN-Nummern und die in Spalte (2) in Großbuchstaben gedruckten offiziellen Benennungen für die Beförderung beider Stoffe oder Gegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Abschnitt 4.1.10 Sondervorschriften " MP 1", " MP 2" und " MP 20" bis "MP 24" des ADR in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter der Bezeichnung des Gutes die UN-Nummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form "GÜTER DER UN-NUMMERN ... " angegeben werden.
  3. Bei Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "UN 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER" zugeordnet sind oder die nach der Verpackungsanweisung P 101 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR verpackt sind, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch:
  4. Wenn Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen "B" und "D" nach den Vorschriften des Unterabschnittes 7.5.2.2 des ADR oder des RID zusammen in einem Fahrzeug oder Wagen verladen werden, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde des Schutzabteils oder des Schutzumschließungssystems nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a) des ADR oder des RID beizufügen. Diese ist in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.
  5. Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 101 befördert werden, ist im Beförderungspapier zu vermerken: "VERPACKUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON... ZUGELASSEN" (siehe 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 des ADR).
  6. reserviert
  7. Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
    "KLASSIFIZIERUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON... (Staat gemäß Sondervorschrift 645 des 3.3.1) ANERKANNT".
Bem. Die handelsübliche oder technische Benennung der Güter darf zusätzlich zur offiziellen Benennung für die Beförderung im Beförderungspapier angegeben werden.

5.4.1.2.2 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2

  1. Bei der Beförderung von Gemischen (siehe 2.2.2.1.1) in Tanks (Aufsetztanks, abnehmbare Tanks, fest verbundene Tanks, Kesselwagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder Elementen von Batterie-Fahrzeugen, von Batteriewagen oder MEGC) muss die Zusammensetzung des Gemisches in Vol.-% oder Masse-% angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 % brauchen dabei nicht aufgeführt zu werden (siehe auch 3.1.2.8.1.2). Die Zusammensetzung des Gemisches braucht nicht angegeben zu werden, wenn als Ergänzung zur offiziellen Benennung für die Beförderung die durch die Sondervorschrift 581, 582 oder 583 zugelassenen technischen Benennungen verwendet werden.
  2. Bei Beförderung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Kryo-Behältern und Flaschenbündeln unter den Bedingungen nach 4.1.6.10 des ADR ist im Beförderungspapier zu vermerken:
    "BEFÖRDERUNG GEMÄß 4.1.6.10 des ADR".

5.4.1.2.3 Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2

5.4.1.2.3.1 Für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 mit Temperaturkontrolle während der Beförderung (für selbstzersetzliche Stoffe siehe 2.2.41.1.17; für organische Peroxide siehe 2.2.52.1.15 bis 2.2.52.1.17) sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen wie folgt im Beförderungspapier anzugeben:

"KONTROLLTEMPERATUR: ... °C

NOTFALLTEMPERATUR: ... °C".

5.4.1.2.3.2 Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für bestimmte organische Peroxide der Klasse 5.2, für welche die zuständige Behörde für eine bestimmte Verpackung den Wegfall des Gefahrzettels nach Muster 1 genehmigt hat (siehe 5.2.2.1.9), ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"GEFAHRZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH".

5.4.1.2.3.3 Wenn selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide unter Bedingungen befördert werden, für die eine Genehmigung erforderlich ist (für selbstzersetzliche Stoffe siehe 2.2.41.1.13 und Absatz 4.1.7.2.2 des ADR; für organische Peroxide siehe 2.2.52.1.8 und Absatz 4.1.7.2.2 des ADR sowie Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift Ta 2 des ADR) ist im Beförderungspapier z.B. zu vermerken:

"BEFÖRDERUNG GEMÄSS 2.2.52.1.8".

Eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförderungspapier beizufügen. Diese ist in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

5.4.1.2.3.4 Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe 2.2.41.1.15) oder eines organischen Peroxids (siehe 2.2.52.1.9) befördert wird, ist im Beförderungspapier z.B. zu vermerken:

"BEFÖRDERUNG GEMÄSS 2.2.52.1.9".

5.4.1.2.3.5 Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden:

"KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE 4.1 ".

Bei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs G [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden:

"KEIN STOFF DER KLASSE 5.2".

5.4.1.2.4 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2

Neben der Angabe des Empfängers (siehe 5.4.1.1.1 h)) ist der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person anzugeben;

5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7

5.4.1.2.5.1 Für jede Sendung von Stoffen der Klasse 7 sind im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge zu vermerken:

  1. Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;
  2. eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich um einen Stoff der Klasse 7 in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe 3.3 Sondervorschrift 172 letzter Satz;
  3. die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle der Aktivität die Gesamtmasse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden;
  4. die Versandstückkategorie, d.h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;
  5. die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB);
  6. bei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen Sendungen, die nach 6.4.11.2 des ADR freigestellt sind, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
  7. das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;
  8. für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a) bis g) vorgeschrieben Information für jedes Versandstück angegeben werden. Für Versandstücke in einer Umverpackung, in einer CTU oder in einem Schiff muss eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, der CTU oder des Schiffs und gegebenenfalls jeder Umverpackung, jeder CTU oder jedes Schiffs beigefügt werden. Sind bei einem Zwischenentladeort einzelne Versandstücke aus der Umverpackung, der CTU oder dem Schiff zu entnehmen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden.;
  9. falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der Vermerk "BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG";
  10. bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A2-Wertes.

5.4.1.2.5.2 Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umpackung oder des Containers, einschließlich besonderer die Wärmeableitung betreffende Ladevorschriften (siehe  7.1.4.14.7.3.2), oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
  2. Einschränkungen hinsichtlich der Versandart, des Fahrzeugs oder Wagens und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
  3. für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.

5.4.1.2.5.3 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

5.4.1.2.5.4 Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.

5.4.1.3 reserviert

5.4.1.4 Form und Sprache

5.4.1.4.1 Ein Papier mit den Angaben gemäß 5.4.1.1 und 5.4.1.2 kann auch ein solches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Verkehrsträger verlangt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die es ermöglichen, die jeweils beförderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden oder durch andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die an Bord mitzuführen sind.

Die in das Papier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

5.4.1.4.2 Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele getrennte Beförderungspapiere oder Kopien des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Fahrzeuge beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die wegen der Verbote nach Abschnitt 7.5.2 des ADR nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.

Die Informationen über die von den zu befördernden Gütern ausgehenden Gefahren (nach den Angaben nach 5.4.1.1) dürfen in ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier aufgenommen oder mit diesem verbunden werden. Die Darstellung der Informationen im Dokument oder die Reihenfolge der Übertragung entsprechender Daten bei der Verwendung von Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenübertragung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) muss den Angaben in 5.4.1.1.1 entsprechen.

Kann ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier nicht als multimodales Beförderungspapier für gefährliche Güter verwendet werden, wird die Verwendung von Dokumenten gemäß dem in 5.4.4 dargestellten Beispiel empfohlene 5

5.4.1.5 Nicht gefährliche Güter

Unterliegen in 3.2 Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des ADNR, da sie gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender zu diesem Zweck eine Erklärung in das Beförderungspapier aufnehmen, z.B.:

"KEINE GÜTER DER KLASSE ...".

Bem. Diese Vorschrift darf insbesondere angewendet werden, wenn der Absender der Ansicht ist, dass die Sendung auf Grund der chemischen Beschaffenheit der beförderten Güter (z.B. Lösungen oder Gemische) oder auf Grund der Tatsache, dass diese Güter zu anderen Vorschriftenzwecken als gefährlich gelten, während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden könnte.

5.4.2 Container-Packzertifikat

Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Großcontainern eine Seebeförderung folgt, ist dem Beförderungspapier ein Container-Packzertifikat nach 5.4.2 des IMDG-Codes 6, 7beizugeben.

Die Aufgaben des gemäß 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des oben genannten Container-Packzertifikats können durch ein einziges Dokument erfüllt werden; andernfalls müssen diese Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des Containers in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt wurde, sowie die Angabe der für das Container-Packzertifikat verantwortlichen Person.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC ist das Container-Packzertifikat nicht erforderlich."

5.4.3 Schriftliche Weisungen

5.4.3.1 Für die Hilfe bei Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind im Steuerhaus an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 festgelegten Form mitzuführen.

5.4.3.2 Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt dem Schiffsführer in einer Sprache (in Sprachen), die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können, bereitzustellen. Der Schiffsführer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Besatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.

5.4.3.3 Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Besatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.

5.4.3.4 Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen.

SCHRIFTLICHE WEISUNGEN

Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall

Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Besatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:

  • Alle an Bord befindlichen anderen Personen über die Notsituation verständigen und soweit möglich aus der Gefahrenzone retten. Andere Schiffe in unmittelbarer Nähe warnen.
  • Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung ein- oder ausschalten, sofern sie nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" ist und nicht als Hilfemaßnahme dient;
  • die zuständigen Stellen verständigen und dabei soviel wie möglich Informationen über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;
  • Beförderungspapiere und Stauplan bei der Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten;
  • nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten in der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;
  • sofern dies gefahrlos möglich ist, kleine Brände/Brandquellen bekämpfen;
  • sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um den Eintrag von Stoffen in Gewässer zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;
  • falls erforderlich und gefahrlos möglich, das Schiff gegen Abtreiben sichern;
  • sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Zwischenfalls entfernen und die Weisungen der Notfalldienste befolgen;
  • kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und Körper mit geeigneten Mitteln reinigen.
  • die den Gefahren aller betroffenen Güter in der nachfolgenden Tabelle zugeordneten zusätzlichen Hinweise beachten. Die Gefahren entsprechen bei der Beförderung in Versandstücken oder loser Schüttung der Nummer der Gefahrzettelmuster, bei Beförderung in Tankschiffen den Angaben gemäß 5.4.1.1.2 c).

Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Besatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen

Gefahrzettel und Großzettel (Placards), Bezeichnung der Gefahren Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise
(1) (2) (3)
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1. 1.5 1.6
Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch haben.

Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich.

Schutz abseits von Fenstern suchen.

Schiff möglichst von bewohnten Gebieten und Infrastruktureinrichtungen entfernen.

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

1.4

Leichte Explosions- und Brandgefahr. Schutz suchen.
Entzündbare Gase

2.1

Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Erstickungsgefahr.

Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Nicht entzündbare, nicht giftige Gase

2.2

Erstickungsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Kann Erfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Giftige Gase

2.3

Vergiftungsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Fluchtgerät verwenden.

Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Entzündbare flüssige Stoffe

3

Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Entzündbare feste Stoffe, selbstersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

4.1

Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden.

Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe führen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Selbstentzündliche Stoffe

4.2

Gefahr der Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut.

Kann heftig mit Wasser reagieren.

Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden.
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

4.3

Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr. Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden.
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

5.1

Zünd- und Explosionsgefahr.

Gefahr heftiger Reaktion bei Kontakt mit entzündbaren Stoffen.

Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.
Organische Peroxide

5.2

Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe führen. Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.
Giftige Stoffe

6.1

Vergiftungsgefahr.

Gefahr für Gewässer und Kanalisation.

Fluchtgerät verwenden.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Ansteckungsgefährliche Stoffe

6.2

Ansteckungsgefahr.

Gefahr für Gewässer.

 
Radioaktive Stoffe Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung. Expositionszeit beschränken.
RADIOACTIVE
7A 7B
7C 7D
Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung. Expositionszeit beschränken.
Spaltbare Stoffe

7E

Gefahr nuklearer Kettenreaktion. Expositionszeit beschränken.
Ätzende Stoffe

8

Verätzungsgefahr.

Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren.

Gefahr für Gewässer.

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

9

Verbrennungsgefahr.

Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Gefahr für Gewässer.


Bem.
  1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei gemischten Ladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden.
  2. Die oben angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben.
  3. Gefahren siehe auch Einträge im Beförderungspapier und Kapitel 3.2, Tabelle C, Spalte (5).
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADNR an Bord des Schiffes befinden muss

Die in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte (9) und Tabelle C, Spalte (18) geforderte Ausrüstung muss sich für alle im Beförderungspapier aufgeführten Gefahren an Bord des Schiffes befinden

5.4.4 Beispiel eines Formulars für die Beförderung gefährlicher Güter

Beispiel eines Formulars, das für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter als kombiniertes Dokument für die Erklärung gefährlicher Güter und das Container-Packzertifikat verwendet werden darf.

FORMULAR FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (rechter Rand schwarz schraffiert)

1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers
3. Seite 1 von ... Seiten 4. Referenznummer des Beförderers
  5. Referenznummer des Spediteurs
6. Empfänger 7. Beförderer (vom Beförderer auszufüllen)
  ERKLÄRUNG DES ABSENDERS
Hiermit erkläre ich, daß der Inhalt dieser Sendung vollständig und genau durch die unten angegebene offizielle Benennung für die Beförderung beschrieben und richtig klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet, bezettelt und mit Großzetteln (Placards) versehen ist und sich den anwendbaren internationalen uns nationalen Vorschriften in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet.
8. Diese Sendung entspricht den vorgeschriebenen Grenzwerten für
(nicht Zutreffendes streichen)
9. Zusätzliche Information für die Handhabung
PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG NUR FRACHTFLUGZEUG
10. Schiff / Flugnummer und Datum 11. Hafen / Ladestelle
12. Hafen / Entladestelle 13. Bestimmungsort
14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter Bruttomasse (kg) Nettomasse Rauminhalt (m3)
* FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.
15. Kennzeichnungsnummer des Containers / Zulassungsnummer des Fahrzeugs 16. Siegelnummer(n) 17. Abmessungen und Typ des Containers/Fahrzeugs 18. Tara (kg) 19. Bruttogesamtmasse (einschließlich Tara) (kg)
CONTAINER- /FAHRZEUG - PACKZERTIFIKAT
Hiermit erkläre ich, dass die oben beschriebenen Güter in den oben angegebenen Container / in das oben angegebene Fahrzeug gemäß den geltenden Vorschriften ** verpackt / verladen wurden.
FÜR JEDE LADUNG IN CONTAINERN / FAHRZEUGEN VON DER FÜR DAS PACKEN / VERLADEN VERANTWORTLICHEN PERSON ZU VERVOLLSTÄNDIGEN UND ZU UNTERZEICHNEN
21. EMPFANGSBESTÄTIGUNG
Die oben bezeichnete Anzahl Versandstücke / Container / Anhänger in scheinbar gutem Zustand erhalten, mit Ausnahme von:
20. Name der Firma Name des Frachtführers 22. Name der Firma (DES ABSENDERS, DER DIESES DOKUMENT VORBEREITET
Name und Funktion des Erklärenden Zulassunganummer des Fahrzeugs Name und Funktion des Erklärenden
Ort und Datum Unterschrift und Datum Ort und Datum
Unterschrift des Erklärenden UNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERS Unterschrift des Erklärenden
** Siehe Abschnitt 5.4.2

FORMULAR FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (Fortsetzungsblatt)

1. Absender 2. Nummer des Frachtbriefes /Beförderungspapiers
3. Seite 2 von ... Seiten 4. Referenznummer des Beförderers
  5. Referenznummer des Spediteurs
14. Kennzeichen für die Beförderung *Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter Bruttomasse (kg) Nettomasse Rauminhalt (m3)
* FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.

5.5 Sondervorschriften

5.5.1 gestrichen

5.5.2 Sondervorschriften für begaste Fahrzeuge, Wagen, Container und Tanks

5.5.2.1 Bei der Beförderung von UN 3359 BEGASTE EINHEIT (Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank) müssen im Beförderungspapier die Angaben nach 5.4.1.1.1 sowie das Datum der Begasung, der Typ und die Menge der verwendeten Begasungsmittel angegeben sein. Darüber hinaus müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich von Angaben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte vorgesehen werden.

Diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungs-/Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

5.5.2.2 An jedem begasten Fahrzeug, Wagen Container oder Tank ist an einer für Personen, die versuchen in das Innere des Fahrzeugs, Wagens, Containers oder Tanks zu gelangen, leicht einsehbaren Stelle ein Warnzeichen gemäß 5.5.2.3 anzubringen.

Die Angaben auf dem Warnzeichen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.

Das nach diesem Unterabschnitt vorgeschriebene Warnzeichen muss solange auf dem Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:

  1. das begaste Fahrzeug, der begaste Wagen, Container oder Tank wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Begasungsmittels abzubauen, und
  2. die begasten Güter oder Werkstoffe wurden entladen.

5.5.2.3 Das Warnzeichen für begaste Einheiten muss rechteckig, mindestens 300 mm breit und mindestens 250 mm hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.

Warnzeichen für begaste Einheiten

* entsprechende Angabe einfügen

Fußnoten zu Teil 5

1) Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

2) Im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgeschriebenes Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.

3) Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.

4) Für Gegenstände versteht man unter "Inhalt explosiver Stoffe" den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff.

5) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der UNECE United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronischem Geschäftsverkehr) (UN/CEFACT) herangezogen werden, insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Lay-out Key for Trade Documents - Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Lay-out Key for Trade Documents - Guidelines for Applications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente - Leitfaden für Anwendungsmöglichkeiten) (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), Empfehlung Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods - Aspekte der Dokumentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter) (ECE/TRADE/204, Ausgabe 96.1 - in Überarbeitung) und die Empfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions - Formularentwurf für standardisierte Versandanweisungen) (ECE/TRADE/168, Ausgabe 1989). Siehe auch UN/CEFACT summary of Trade Facilitation Recommendations (Zusammenfassung der Empfehlungen für Handelserleichterungen) (ECE/TRADE/346, Ausgabe 2006) und United Nations Trade Data Elements Directory (Verzeichnis der Handelsdatenelemente der Vereinten Nationen) (UNTDED) (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005)."

6) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ((UNECE) haben auch Richtlinien für das Verladen von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von der IMO veröffentlicht wurden "IMO/ILO/ECE-UNO Guidelines für Packing of Cargo Transport Units (CTUs)" (IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Ladung in Beförderungseinheiten).

7) 5.4.2 des IMDG-Codes schreibt Folgendes vor:

"5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat

5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container oder auf ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein "Container-/Fahrzeugpackzertifikat" vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers/Fahrzeugs angegeben werden und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:

  1. der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet;
  2. Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennvorschriften, die voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container/das Fahrzeug gepackt es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.2.2.3 (des IMDG-Codes) zugelassen;
  3. Alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen;
  4. Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas anderes zugelassen und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmaterial angemessen verzurrt, um für den (die) Verkehrsträger der beabsichtigten Beförderung geeignet zu sein;
  5. in loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt;
  6. für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 befindet sich der Container/das Fahrzeug in einem für die Verwendung bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.4.6 (des IMDGCodes;
  7. der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert;
  8. Bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke ist der Container/das Fahrzeug außen an einer gut sichtbaren Stelle wie z.B. am Türende wie folgt beschriftet oder gekennzeichnet: "DANGEROUS CO2 GAS (DRY ICE) INSIDE. VENTILATE THOROUGHLY BEFORE ENTERING" und
  9. ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche Güter liegt für jede in den Container/das Fahrzeug verladene Sendung mit gefährlichen Gütern vor.
Bem. Für Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.

5.4.2.2 Die für das Beförderungspapiers für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Papier zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Angaben in einem einzelnen Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklärung enthalten, die wie folgt lauten kann: "Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde". Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimile-Unterschriften sind zulässig, sofern anwendbare Gesetze und Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimile-Unterschriften anerkennen.

5.4.2.3 Wenn dem Beförderer die Dokumentation für gefährliche Güter mit Übermittlungstechniken der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) zur Verfügung gestellt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) durch die Angabe des Namens (der Namen) (in Großbuchstaben) der unterschriftsberechtigten Person(en) ersetzt werden.

8) Regelungen für Tiertransporte sind enthalten z.B. in der Richtlinie 91/628/EWG vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 17) und in den Empfehlungen des Europarates (Ministerkomitee) für den Transport bestimmter Tiergattungen.

9) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR.

10) Vorschriften dazu bestehen z.B. in der Richtlinie 90/667/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. November 1990 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 363 vom 27. Dezember 1990) zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG.

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