Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport |
Multilaterale Sondervereinbarung RID 6/2021 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
Vom 10. August 2021
(Quelle: http://otif.org/de; VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2021 S. 852)
Gültig bis 31.12.2022 | |
Signatarstaaten | Datum der Unterzeichnung |
Frankreich | 20.07.2021 |
Vereinigtes Königreich | 09.08.2021 |
Deutschland | 10.08.2021 |
Griechenland | 21.09.2021 |
Slowenien | 30.11.2021 |
(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.2.1 RID (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) dürfen NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT unter den in dieser multilateralen Sondervereinbarung festgelegten Bedingungen befördert werden, ohne dass sie einer UN-Nummer zugordnet werden und ohne dass die der Eintragung ≪UN 3292 NATRIUMBATTERIEN oder NATRIUMZELLEN≫ zugeordneten Vorschriften angewendet werden, vorausgesetzt, die in der Anlage festgelegten Bau- und Prüfvorschriften werden wie jeweils anwendbar erfüllt.
(2) Die Sondervorschriften 188, 230, 296, 328, 360, 348, 376 und 377 des Abschnitts 3.3.1 RID sind anwendbar, wobei ≪Lithium-Ionen≫ durch ≪Natrium-Ionen≫ ersetzt wird.
(3) NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT gelten als Gegenstände der Klasse 9.
(4) Im Beförderungspapier braucht keine UN-Nummer angegeben zu werden; die im Beförderungspapier verwendete offizielle Benennung für die Beförderung lautet je nach Fall:
(5) Eine Kennzeichnung mit der UN-Nummer in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 ist nicht erforderlich.
Die Bezettelung in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.2.2 erfolgt unter Verwendung des Gefahrzettels nach Muster 9A.
Sofern die Sondervorschrift 188 angewendet wird, müssen Verpackungen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien gemäß Abbildung 5.2.1.9.2 RID ohne Angabe der UN-Nummer gekennzeichnet werden.
(6) Die Verpackungsanweisungen P903, P905, P908, P909, P910, P911, LP903, LP904, LP905 und LP906 des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID sind anwendbar, wobei ≪Lithium-Ionen≫ durch ≪Natrium-Ionen≫ ersetzt wird.
(7) NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, die in einer Weise kurzgeschlossen vorbereitet und zur Beförderung aufgegeben werden, dass das System (Zelle oder Batterie) keine elektrische Energie enthält, dürfen ohne Anwendung der Vorschriften des RID befördert werden, vorausgesetzt:
(Stand: 06.09.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion