umwelt-online: ADR/RID Teil 5 Vorschriften für de Versand (1)
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Teil 5 RSEB
Vorschriften für den Versand
ADR/RID
Stand
Kapitel 5.1
Allgemeine Vorschriften
5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich der Kennzeichnung, Bezettelung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benachrichtigung.
5.1.2 Verwendung von Umverpackungen
Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz 5.2.2.1.11 erfolgen.
5.1.2.2 Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des ADR/RID entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.
5.1.2.4 Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks,[MEMU,Fahrzeuge]{Wagen} und Containerfür die Beförderung in loser Schüttung 22a
5.1.3.1 Ungereinigte{, nicht entgaste oder nicht entgiftete} leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks[einschließlich Tankfahrzeuge, Batteriefahrzeuge, Aufsetztanks,]{einschließlich Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbare Tanks,} ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer[MEGC und MEMU]{, MEGC} sowie[Fahrzeuge]{Wagen} und Container
für die Beförderung in loser Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müssen mit den gleichen Kennzeichen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand.Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4
5.1.3.2 Container, Tanks, Großpackmittel (IBC) sowie andere Verpackungen und Umverpackungen, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, es sei denn, diese wurden unter 0,4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und unter 0,04 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler dekontaminiert.
5.1.4 Zusammenpackung
Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden.
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
5.1.5.1 Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung
5.1.5.1.1 Allgemeines
Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist unter bestimmten Umständen auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung (Absätze 5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3
(Stand: 16.10.2023)
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