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Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2021 nach Abschnitt 1.5.1 RID über umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung
Vom 10. November 2021
(Quelle: http://otif.org/de; vom 10.11.2021; VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2021 S. 1099)
Gültig bis zum 30. Juni 2023 | |
Signatarstaaten | Datum der Unterzeichnung |
Norwegen | 18. Oktober 2021 |
Deutschland | 10. November 2021 |
Slowakei | 1. Dezember 2021 |
Frankreich | 30. November 2021 |
Spanien | 21. Dezember 2021 |
Tschechische Republik | 5. Januar 2022 |
Italien | 20. Januar 2022 |
Schweden | 25. Januar 2022 |
Dänemark | 21. Februar 2022 |
Niederlande | 22. Februar 2022 |
Schweiz | 23. Februar 2022 |
Luxemburg | 28. Februar 2022 |
Slowenien | 29. März 2022 |
(1) Diese Vereinbarung gilt nur für Klebstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.9.1.10.6 infolge von Absatz 2.2.9.1.10.5 1 der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:
(2) Ungeachtet der Vorschriften des RID dürfen Stoffe des Absatzes (1) in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall oder Kunststoff, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen, wie folgt in Mengen von höchstens 30 Litern je Verpackung befördert werden:
(3) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID müssen erfüllt werden.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
____________________________
1) Ab dem 1. März 2022 geltende Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(Stand: 10.01.2023)
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