umwelt-online: ADR/RID Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks (24)
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[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} |
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC | ||||||||||||||||||||
[Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen gemäß Absatz 6.8.2.1.20 aufweisen, kann die zuständige Behörde zulassen, dass diese Mindestwanddicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tankkörper mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m[ 3] dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl
[ 4] oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m
[ 3] ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl
[ 4] auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.
Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die Formel in Absatz 6.8.2.1.18 bestimmt wird. Mit Ausnahme der in Absatz 6.8.2.1.21 bestimmten Fälle, darf die Wanddicke der Tankkörper mit einem Schutz gegen Beschädigung gemäß Absatz 6.8.2.1.20a) oder b) nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte.] {(bleibt offen)} |
Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung gemäß Absatz 6.8.2.1.20 aufweisen, kann die zuständige Behörde zulassen, dass diese Mindestwanddicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tankkörper mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m
[ 3]/{ 5} dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl
[ 4]{ 4} oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m
[ 4]{ 5} ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl[ 4]{ 4} auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.
Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die Formel in Absatz 6.8.2.1.18 bestimmt wird. Die Wanddicke der Tankkörper, die gemäß Absatz 6.8.2.1.20 vor Beschädigung geschützt sind, darf nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte: |
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[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} |
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
[Für Tanks, die nach dem 1. Januar 1990 gebaut wurden, ist ein Schutz im Sinne des Absatzes 6.8.2.1.19 gegeben, wenn folgende oder gleichwertige 6) Maßnahmen ergriffen werden:
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(Stand: 30.12.2020)
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