umwelt-online: ADR/RID Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks (23)
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Kapitel 6.8 RSEB [ 18]{ 2016}
Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von[festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks,] {Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,} Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von[Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen} und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) RSEB
[ Bem.
- Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.7; für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.9. für Saug-Druck-Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.10.
- Für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit Additivierungseinrichtungen siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664.]
{ Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC siehe Kapitel 6.7; für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.9, für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 6.10.}
6.8.1 Anwendungsbereich
6.8.1.1[Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für
{Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für
6.8.1.2 Diese Vorschriften gelten für
[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} |
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
zur Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger oder körniger Stoffe.
6.8.1.3 In Abschnitt 6.8.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,]{Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,} Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch für[Batterie-Fahrzeuge]{Batteriewagen} und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte 6.8.3 bis 6.8.5 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.2 bilden.
6.8.1.4 Wegen der Vorschriften bezüglich der Verwendung dieser Tanks siehe Kapitel 4.3.
6.8.2 Vorschriften für alle Klassen
6.8.2.1 Bau
Grundsätze
6.8.2.1.1 Die Tankkörper,[ihre Befestigungseinrichtungen,] ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten)
[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} |
Tankcontainer 1, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
[Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können: |
(Stand: 14.01.2021)
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