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(5) Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg sind den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben a), Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben b) zu unterziehen.

  1. Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von höchstens 38 mm und mit einem Aufprallende mit einem Radius von höchstens 6 mm ist in freiem senkrechten Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. Ein Prüfmuster ist auf seine Grundfläche zu legen, ein zweites rechtwinklig zur Lage des ersten. Die zylindrische Stange ist jeweils so auszurichten, daß die erste Verpackung getroffen wird. Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der zweiten Verpackung zulässig, vorausgesetzt, aus der (den) ersten Verpackung(en) gelangt nichts nach außen.
  2. Die Prüfmuster sind auf das Ende einer zylindrischen Stange aus Stahl fallen zu lassen. Die Stange muß senkrecht in einer harten und ebenen Oberfläche eingesetzt sein. Sie muß einen Durchmesser von 38 mm haben und der Radius des oberen Endes darf nicht größer sein als 6 mm. Die Stange muß aus der Oberfläche mindestens soweit herausragen, wie es dem Abstand zwischen der (den) ersten Verpackung(en) und der Außenfläche der Außenverpackung entspricht, mindestens jedoch 200 mm. Ein Prüfmuster ist in senkrechtem freiem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom oberen Ende der Stange, fallen zu lassen. Ein zweites Muster ist aus der gleichen Höhe rechtwinklig zur Lage des ersten Musters fallen zu lassen. Das Versandstück ist jeweils so auszurichten, daß die Stange die erste(n) Verpackung(en) durchdringen könnte. Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der zweiten Verpackung zulässig, vorausgesetzt, aus der (den) ersten Verpackung(en) gelangt nichts nach außen.

(6) Ist eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt, sind folgende Abweichungen für die ersten Verpackungen, die in eine zweite Verpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne daß das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muß:

Erste Verpackungen gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:

  1. die ersten Verpackungen sind ähnlich ausgeführt wie die geprüften ersten Verpackungen (z.B. abgerundet, rechteckig);
  2. der Werkstoff der ersten Verpackungen (z.B. Glas, Kunststoff, Metall) weist gleiche oder höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber Aufprall und Stapeldruck auf wie die geprüften ersten Verpackungen;
  3. die ersten Verpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluß ist ähnlich ausgeführt (z.B. Schraubverschluß, Stopfen);
  4. zusätzliches absorbierendes Material wird in ausreichender Menge verwendet, um freie Zwischenräume auszufüllen und bedeutsame Bewegungen der ersten Verpackungen zu verhindern;
  5. die ersten Verpackungen sind in die zweite Verpackung in gleicher Weise eingesetzt wie im geprüften Versandstück.

(7) Innengefäße aller typen dürfen in einer (zweiten) Zwischenverpackung zusammengefaßt und unter folgenden Bedingungen ohne Prüfung in der Außenverpackung befördert werden:

  1. die Kombination Zwischen-/Außenverpackung ist erfolgreich der Fallprüfung nach Absatz (3) a) mit zerbrechlichen Innengefäßen (z.B. aus Glas) unterzogen worden;
  2. die gesamte kombinierte Bruttomasse der Innengefäße darf die Hälfte der Bruttomasse der Innengefäße, die für die Fallprüfung nach a) verwendet wurden, nicht überschreiten;
  3. die Dicke der Polsterung zwischen den Innengefäßen und zwischen den Innengefäßen und der Außenseite der Zwischenverpackung darf nicht geringer sein als die entsprechenden Dicken in der ursprünglich geprüften Verpackung; wenn bei der ursprünglichen Prüfung ein einziges Innengefäß verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innengefäßen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Zwischenverpackung und dem Innengefäß bei der ursprünglichen Prüfung. Wenn im Vergleich zu den Bedingungen bei der Fallprüfung entweder weniger oder kleinere Innengefäße verwendet werden, ist zusätzliches Polstermaterial zu verwenden, um den Leerraum aufzufüllen;
  4. die Außenverpackung muß in leerem Zustand erfolgreich die Stapeldruckprüfung nach Rn. 3555 bestanden haben. Die Gesamtmasse der identischen Versandstücke hängt von der kombinierten Masse der Innengefäße, die für die Fallprüfung nach a) verwendet wurden, ab;
  5. Innengefäße mit flüssigen Stoffen müssen mit einer ausreichenden Menge saugfähigen Materials umgeben sein, um den gesamten flüssigen Inhalt der Innengefäße aufzusaugen;
  6. wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Innengefäßen für flüssige Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht flüssigkeitsdicht ist oder wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Innengefäßen für feste Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht staubdicht ist, müssen Maßnahmen in Form einer dichten Auskleidung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zur Umschließung getroffen werden, um bei einer Undichtheit alle flüssigen oder festen Stoffe zurückzuhalten;
  7. die Kennzeichnung der diesem Absatz entsprechenden Verpackungen ist durch den Buchstaben "U" unmittelbar nach der in Rn. 3512 (1) c) iii) vorgeschriebenen Kennzeichnung zu ergänzen.

2655

(1) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 3 und 4 fallen, müssen verpackt sein:

  1. in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder
  2. in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder
  3. in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder
  4. in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder
  5. in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder
  6. in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder
  7. in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder
  8. in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder
  9. in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder
  1. in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehältern nach Rn. 625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2650 ( 5) dürfen auch verpackt sein in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren wasserdichten Innensäcken.

2656

Diagnostische Proben, die der Rn. 2650 ( 7) b) entsprechen, unterliegen nur den Vorschriften der Rn. 2664, wenn die nach stehenden Bedingungen erfüllt sind:

(1)

(2) die Verpackungen entsprechen der Norm EN 829:1996.

2657

Werden Stoffe dieser Klasse in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff befördert, müssen die Innenverpackungen den für diese 2657 Klasse geltenden Vorschriften und die Gefäße für den Stickstoff den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen.

2658

(1) Die Öffnungen der ersten Verpackungen für flüssige Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein.

(2) Gefäße für Stoffe der Ziffern 3 und 4, die Gase entwickeln und bei einer Umgebungstemperatur von mehr als 15 °C befördert werden, müssen im Deckel mit einer keimdichten Lüftungseinrichtung versehen sein, die vor äußeren mechanischen Belastungen geschützt sein muß.

Der Filter der Lüftungseinrichtung ist bei wiederverwendbaren Gefäßen vor der erneuten Befüllung auszuwechseln.

(3) Verpackungen aus Kunststoff oder aus Pappe für Abfälle der Ziffer 4 müssen widerstandsfähig und außerdem durchstoßfest sein, wenn die Abfälle spitze Gegenstände enthalten.

(4) Der Verschluß von Verpackungen für Stoffe der Ziffer 4 muß so beschaffen sein, daß er nach der Befüllung dicht schließt und ein nachträgliches Öffnen deutlich erkennbar ist.

2659
-
2660

3. Zusammenpackung

2661

(1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(2) Die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn das Versandstück nach den Vorschriften für Stoffe der Ziffern 1 und 2 geprüft und zugelassen ist

(3) Die Stoffe der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Dies gilt nicht für Diagnostische Proben, die nach Rn. 2656 verpackt sind, und für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff.

(4) Die Vorschriften der Rn. 2002 ( 6) und ( 7) und 2652 sind zu beachten.

(5) Ein Versandstück darf bei Verwendung von Kisten aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

ADR01 1, 2 - 2662

(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 6.2 zu versehen.

(3) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse, die in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff befördert werden, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 zu versehen.

(4) Versandstücke mit flüssigen Stoffen der Ziffer 3 in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtung oder Gefäße mit Lüftungseinrichtung ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2663

B. Vermerke im Beförderungspapier

ADR01 - 2664

Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2651 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen, bei Stoffen der Ziffern 1 bis 3 gefolgt von der biologischen Benennung des Stoffes 7.

Sofern es sich bei dem ansteckungsgefährlichen Stoff um einen genetisch veränderten handelt, ist hinzuzufügen: "Genetisch veränderter Mikro-Organismus."

Bei Diagnostischen Proben, die unter den Bedingungen der Rn. 2656 zur Beförderung aufgegeben werden, muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Diagnostische Probe, enthält , wobei der für die Zuordnung zur Ziffer 2 oder 3 maßgebende ansteckungsgefährliche Stoff anzugeben ist.

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und der Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen, z.B. "6.2 Ziffer 3 b) ADR".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 ( 5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ...", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 ( 8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen oder biologischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B "Abfall, enthält 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen, Marburg Virus, 6.2 Ziffer 2 ADR".

Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADR unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

Bei der Beförderung von Abfällen der Ziffer 4 ist die Bezeichnung in Kursivschrift ausreichend: "3291 Klinische Abfälle, unspezifiziert, n.a.g., 6.2 Ziffer 4 b) ADR".

Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen sind geeignete Hinweise erforderlich, z.B.: "Kühlen auf +2 °C/+ 4 °C" oder "Beförderung in gefrorenem Zustand" oder "Nicht gefrieren".

2665
-
2671

C. Leere Verpackungen

ADR01 - 2672

(1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 11 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 11 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 11 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z.B. "Leere Verpackung, 6.2 Ziffer 11 ADR".

Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z.B. "Letztes Ladegut: 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Tiere, Ziffer 3 b)".

2673

D. Sonstige Vorschriften

2674

Sonstige Vorschriften für Stoffe dieser Klasse, die aus anderen Gründen als der Sicherheit bei der Beförderung erlassen sind, bleiben unberührt (z.B. bezüglich Import und Export, Inverkehrbringen oder Entsorgen, Arbeitsschutz, Veterinärwesen).

2675 -
2699

weiter

7) Die angegebene biologische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Testen verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

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(Stand: 29.08.2018)

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