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(5) Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg sind den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben a), Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben b) zu unterziehen.
(6) Ist eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt, sind folgende Abweichungen für die ersten Verpackungen, die in eine zweite Verpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne daß das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muß:
Erste Verpackungen gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
(7) Innengefäße aller typen dürfen in einer (zweiten) Zwischenverpackung zusammengefaßt und unter folgenden Bedingungen ohne Prüfung in der Außenverpackung befördert werden:
(1) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 3 und 4 fallen, müssen verpackt sein:
(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2650 ( 5) dürfen auch verpackt sein in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren wasserdichten Innensäcken.
Diagnostische Proben, die der Rn. 2650 ( 7) b) entsprechen, unterliegen nur den Vorschriften der Rn. 2664, wenn die nach stehenden Bedingungen erfüllt sind:
(1)
(2) die Verpackungen entsprechen der Norm EN 829:1996.
Werden Stoffe dieser Klasse in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff befördert, müssen die Innenverpackungen den für diese 2657 Klasse geltenden Vorschriften und die Gefäße für den Stickstoff den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen.
(1) Die Öffnungen der ersten Verpackungen für flüssige Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein.
(2) Gefäße für Stoffe der Ziffern 3 und 4, die Gase entwickeln und bei einer Umgebungstemperatur von mehr als 15 °C befördert werden, müssen im Deckel mit einer keimdichten Lüftungseinrichtung versehen sein, die vor äußeren mechanischen Belastungen geschützt sein muß.
Der Filter der Lüftungseinrichtung ist bei wiederverwendbaren Gefäßen vor der erneuten Befüllung auszuwechseln.
(3) Verpackungen aus Kunststoff oder aus Pappe für Abfälle der Ziffer 4 müssen widerstandsfähig und außerdem durchstoßfest sein, wenn die Abfälle spitze Gegenstände enthalten.
(4) Der Verschluß von Verpackungen für Stoffe der Ziffer 4 muß so beschaffen sein, daß er nach der Befüllung dicht schließt und ein nachträgliches Öffnen deutlich erkennbar ist.
3. Zusammenpackung
(1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.
(2) Die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn das Versandstück nach den Vorschriften für Stoffe der Ziffern 1 und 2 geprüft und zugelassen ist
(3) Die Stoffe der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Dies gilt nicht für Diagnostische Proben, die nach Rn. 2656 verpackt sind, und für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff.
(4) Die Vorschriften der Rn. 2002 ( 6) und ( 7) und 2652 sind zu beachten.
(5) Ein Versandstück darf bei Verwendung von Kisten aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.
4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)
Aufschriften
(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.
Gefahrzettel
(2) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 6.2 zu versehen.
(3) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse, die in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff befördert werden, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 zu versehen.
(4) Versandstücke mit flüssigen Stoffen der Ziffer 3 in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtung oder Gefäße mit Lüftungseinrichtung ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.
B. Vermerke im Beförderungspapier
Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2651 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen, bei Stoffen der Ziffern 1 bis 3 gefolgt von der biologischen Benennung des Stoffes 7.
Sofern es sich bei dem ansteckungsgefährlichen Stoff um einen genetisch veränderten handelt, ist hinzuzufügen: "Genetisch veränderter Mikro-Organismus."
Bei Diagnostischen Proben, die unter den Bedingungen der Rn. 2656 zur Beförderung aufgegeben werden, muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Diagnostische Probe, enthält , wobei der für die Zuordnung zur Ziffer 2 oder 3 maßgebende ansteckungsgefährliche Stoff anzugeben ist.
Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und der Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen, z.B. "6.2 Ziffer 3 b) ADR".
Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 ( 5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ...", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 ( 8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen oder biologischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B "Abfall, enthält 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen, Marburg Virus, 6.2 Ziffer 2 ADR".
Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADR unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.
Bei der Beförderung von Abfällen der Ziffer 4 ist die Bezeichnung in Kursivschrift ausreichend: "3291 Klinische Abfälle, unspezifiziert, n.a.g., 6.2 Ziffer 4 b) ADR".
Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen sind geeignete Hinweise erforderlich, z.B.: "Kühlen auf +2 °C/+ 4 °C" oder "Beförderung in gefrorenem Zustand" oder "Nicht gefrieren".
C. Leere Verpackungen
(1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 11 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.
(2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 11 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.
(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 11 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z.B. "Leere Verpackung, 6.2 Ziffer 11 ADR".
Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z.B. "Letztes Ladegut: 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Tiere, Ziffer 3 b)".
D. Sonstige Vorschriften
Sonstige Vorschriften für Stoffe dieser Klasse, die aus anderen Gründen als der Sicherheit bei der Beförderung erlassen sind, bleiben unberührt (z.B. bezüglich Import und Export, Inverkehrbringen oder Entsorgen, Arbeitsschutz, Veterinärwesen).
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7) Die angegebene biologische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Testen verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.
(Stand: 29.08.2018)
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