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Anlage a zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 7
Radioaktive Stoffe



Einführung

ADR01 - 2700

(1) Geltungsbereich

  1. Von den Stoffen, deren spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) übersteigt, und den Gegenständen, die solche Stoffe enthalten, sind nur die in der Rn. 2701 genannten oder einer n.a.g.-Eintragung dieser Rn. zugeordneten zur Beförderung zugelassen und diese auch nur zu den in den entsprechenden Blättern der Rn. 2704 und den im Anhang A.7 (Rn. 3700 bis 3799) enthaltenen Bedingungen 1.
  2. die unter a) fallenden Stoffe und Gegenstände sind Stoffe und Gegenstände des ADR.
Bem. Herzschrittmacher mit radioaktiven Stoffen, die Kranken implantiert sind, und radioaktive Pharmazeutika, die Kranken während einer Behandlung verabreicht wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

( 2) Begriffsbestimmungen und Erklärungen

A1 und A2

1. Unter A1versteht man die höchste Aktivität von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, die in einem Typ A-Versandstück zugelassen ist. Unter A2versteht man die höchste Aktivität von radioaktiven Stoffen, die nicht in besonderer Form vorliegen, die in einem Typ A-Versandstück zugelassen ist (siehe Anhang A.7, Tabelle 1).

Alphastrahler niedriger Toxizität

2. Unter Alphastrahler niedriger Toxizität versteht man Natururanium, abgereichertes Uranium, Naturthorium, Uranium-235 oder Uranium-238 und Thorium-232; Thorium-228 und Thorium-230, wenn diese in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind; Radionuklide mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.

Genehmigung/Zulassung

3. Unter mehrseitiger Genehmigung/Zulassung versteht man die Genehmigung/Zulassung, die sowohl durch die zuständigen Behörden sowohl des Ursprungslandes der Bauart oder der Sendung als auch jedes Staates, durch den oder in den die betreffende Sendung befördert werden soll, erteilt wird.

4. Unter einseitiger Zulassung versteht man die Zulassung einer Bauart, die nur von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes der Bauart zu erteilen ist.

Ist das Ursprungsland nicht Vertragspartner des ADR, so bedarf die Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde der ersten ADR-Vertragspartei, die von der Sendung berührt wird.

Container

5. Container für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen eine dauerhafte starre Umschließung darstellen und für wiederholten Gebrauch genügend widerstandsfähig sein. Sie können als Verpackung verwendet werden, wenn die geltenden Vorschriften erfüllt sind, und auch als Umpackung dienen.

Dichte Umschließung

6. Unter dichter Umschließung versteht man die vom Konstrukteur vorgesehenen Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen.

Kontamination

7. Unter Kontamination versteht man das Vorhandensein einer radioaktiven Substanz auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2(10-5 µCi/cm2) für Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 (10-6 µCi/cm2) für alle anderen Alphastrahler.

Unter festhaftender Kontamination versteht man jede Kontamination mit Ausnahme der nichtfesthaftenden Kontamination.

Unter nichtfesthaftender Kontamination versteht man eine Kontamination, die bei normaler Handhabung von der Oberfläche gelöst werden kann.

Bauart/Versandstückmuster

8. Unter Bauart/Versandstückmuster versteht man die Beschreibung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines Versandstücks oder einer Verpackung, die eine genaue Identifizierung des Gegenstandes gestattet. Zur Beschreibung können technische Daten, Konstruktionszeichnungen, Berichte, aus denen die Übereinstimmung mit den Vorschriften hervorgeht, und andere einschlägige Unterlagen gehören.

Ausschließliche Verwendung

9. Unter ausschließlicher Verwendung versteht man die Verwendung eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers mit einer Mindestlänge von 6 m durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers erfolgen.

Spaltbare Stoffe

10. Unter spaltbaren Stoffen versteht man Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-238, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide. Unbestrahltes Natururanium und abgereichertes Uranium sowie Natururanium oder abgereichertes Uranium, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)

11. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) sind radioaktive Stoffe mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität, oder radioaktive Stoffe, für die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität festgelegt sind. Bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität ist zusätzliches, die LSa nach außen abschirmendes Material nicht zu berücksichtigen.

LSa werden in drei Gruppen unterteilt:

  1. LSA-I
    1. Natürliche Radionuklide enthaltende Erze (z.B. Uranium, Thorium) und Uranium- oder Thoriumkonzentrate dieser Erze
    2. festes, unbestrahltes Natururanium oder unbestrahltes abgereichertes Uranium, oder unbestrahltes Naturthorium oder deren feste oder flüssige Verbindungen oder Gemische; oder
    3. radioaktive Stoffe, ausgenommen spaltbare Stoffe, für die der A2-Wert unbegrenzt ist.
  2. LSA-II
    1. Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis höchstens 0,8 TBq/l (20 Ci/l);
    2. andere Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und in denen die geschätzte mittlere spezifische Aktivität bei festen Stoffen und Gasen 10-4 A2/g und bei flüssigen Stoffen 10-5 A2/g nicht überschreitet.
  3. LSA-III

    Feste Stoffe (z.B. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), bei denen

    1. die radioaktiven Stoffe in einem festen Stoff oder einer Ansammlung fester Gegenstände gleichmäßig oder in einem festen kompakten Bindemittel (z.B. Beton, Bitumen, Keramik usw.) im wesentlichen gleichmäßig verteilt sind;
    2. die radioaktiven Stoffe relativ unlöslich oder innerhalb einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten sind, so daß selbst bei Verlust der Verpackung der sich durch vollständiges Eintauchen in Wasser für sieben Tage ergebende Verlust an radioaktiven Stoffen durch Auslaugung 0,1 A2 je Versandstück nicht übersteigt und
    3. die geschätzte, mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes ohne Berücksichtigung des Abschirmmaterials 2 x 10-3 A2/g nicht übersteigt.

Höchster normaler Betriebsdruck

12. Unter höchstem normalem Betriebsdruck versteht man den höchsten Druck über dem atmosphärischen Druck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung im Laufe eines Jahres unter den Temperatur- und Sonneneinstrahlungsverhältnissen entwickeln würde, die ohne Entlüftung, äußere Kühlung durch ein Hilfssystem oder betriebliche Überwachung den Umgebungsbedingungen während der Beförderung entsprächen.

Umpackung

13. Unter Umpackung versteht man ein Behältnis, z.B. eine Kiste oder ein Sack, das den Bedingungen für Container nicht entsprechen muß und das von einem einzelnen Absender verwendet wird, um eine aus zwei oder mehreren Versandstücken bestehende Sendung zur besseren Handhabung, Verstauung und Beförderung zu einer Einheit zusammenzufassen. Umpackung ist nicht gleichbedeutend mit einer "Außenverpackung" gemäß Rn. 3510.

Versandstück

14. Unter Versandstück versteht man eine versandfertige Verpackung mit radioaktivem Inhalt. Die Gütenormen für Versandstücke und Verpackungen hinsichtlich der Erhaltung der Unversehrtheit von Sicherheitshülle (Containment) und Abschirmung hängen von der Menge und der Beschaffenheit des zu befördernden radioaktiven Stoffes ab.

Die Anforderungen an Versandstücke sind so abgestuft, daß die durch folgende Risiken charakterisierten Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden:

Die Anforderungen schließen Konstruktionsvorschriften und Prüfungen mit ein. Versandstücke sind folgendermaßen zuzuordnen:

  1. Ein freigestelltes Versandstück ist eine Verpackung mit ihrem Inhalt an radioaktiven Stoffen (siehe Anhang A.7, Tabelle V), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke entspricht (siehe Rn. 3732).
  2.  
    1. Ein Typ 1-Industrieversandsfück (IP-1) ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und zusätzlich den besonderen Konstruktionsvorschriften (siehe Rn. 3733) entspricht.
    2. Ein Typ 2-Industrieversandstück (IP-2) ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und zusätzlich folgenden besonderen Vorschriften entspricht:
      1. Für ein Versandstück siehe Rn. 3734;
      2. für einen Tank siehe Rn. 3736 sowie Anhänge B.1a und B.1b;
      3. für einen Container siehe Rn. 3736.
    1. Ein Typ 3-Industrieversandstück (IP-3) ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und zusätzlich folgenden besonderen Vorschriften entspricht:
      1. Für ein Versandstück siehe Rn. 3735;
      2. für einen Tank siehe Rn. 3736 sowie Anhänge B.1 a und B.1 b;
      3. für einen Container siehe Rn. 3736.
  3. Ein Typ A-Versandstück ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit radioaktivem Inhalt bis zu einer Aktivität von Ar, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt oder bis zu einer Aktivität von A2, wenn der radioaktive Stoff nicht in besonderer Form vorliegt, und das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und - soweit zutreffend - den besonderen Vorschriften der Rn. 3737 entspricht
  4. Ein Typ B-Versandstück ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit radioaktivem Inhalt, dessen Aktivität den Wert A1 überschreiten kann, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt, oder dessen Aktivität den Wert A2überschreiten kann, wenn der Stoff nicht in besonderer Form vorliegt, und das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und den besonderen Vorschriften in Rn. 3737 und - soweit zutreffend - den besonderen Vorschriften der Rn. 3738 bis 3740 entspricht.

Verpackung

15. Unter Verpackung versteht man die Gesamtheit aller für die vollständige Umschließung des radioaktiven Inhalts notwendigen Bauteile. Dazu können insbesondere eines oder mehrere Gefäße, saugfähiges Material, Abstandshalter, Strahlenabschirmungen, Vorrichtungen zum Befüllen, Entleeren, Belüften und zur Druckentlastung, Kühlvorrichtungen, Stoßdämpfer, Vorrichtungen für Handhabung und Befestigung, Wärmeschutzeinrichtungen und eingebaute Bedienungseinrichtungen gehören. Die Verpackung kann gemäß Begriffsbestimmung 14 eine Kiste, ein Faß oder ein ähnliches Behältnis oder auch ein Container oder ein Tank sein.

Qualitätssicherung

16. Unter Qualitätssicherung ist ein systematisches Prüf- und Überwachungsprogramm zu verstehen, das von jeder an der Beförderung radioaktiver Stoffe beteiligten Organisation oder Stelle entsprechend anzuwenden ist mit dem Ziel, zu gewährleisten, daß die in Anhang A.7 vorgeschriebenen Sicherheitsnormen in der Praxis eingehalten werden.

Dosisleistung

17. Unter Dosisleistung versteht man die Äquivalentdosisleistung für die entsprechende Strahlung, angegeben in Millisievert (Millirem) je Stunde 2.

Radioaktiver Inhalt

18. Unter radioaktivem Inhalt versteht man radioaktive Stoffe sowie alle kontaminierten festen Stoffe, flüssigen Stoffe und Gase innerhalb der Verpackung.

Sondervereinbarung

19. Unter Sondervereinbarung versteht man die von der zuständigen Behörde genehmigten Bestimmungen, nach denen eine Sendung, die nicht alle einschlägigen Vorschriften der Blätter 5 bis 12 der Rn. 2704 erfüllt, befördert werden darf. Für Sendungen dieser Art ist eine mehrseitige Genehmigung erforderlich.

Radioaktiver Stoff in besonderer Form

20. Unter radioaktivem Stoff in besonderer Form versteht man entweder einen nichtausbreitungsfähigen festen radioaktiven Stoff oder eine dicht verschlossene Kapsel, die einen radioaktiven Stoff enthält (siehe Rn. 3731).

 Spezifische Aktivität

21. Unter spezifischer Aktivität eines Radionuklides versteht man die Aktivität des Radionuklides pro Masseeinheit dieses Nuklides. Die spezifische Aktivität eines Stoffes, in dem das Radionuklid im wesentlichen gleichmäßig verteilt ist, ist die Aktivität pro Masseeinheit dieses Stoffes.

Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)

22. Unter oberflächenkontaminiertem Gegenstand (SCO) versteht man einen festen Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Oberflächenkontaminierte Gegenstände sind in eine der zwei Gruppen einzuordnen:

  1. SCO-I: Ein fester Gegenstand, auf dem
    1. die nichtfesthaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2(oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10-4 µCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2(10-5 µCi/cm2) nicht überschreitet, und
    2. die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2(oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 x 104 Bq/cm2 (1 µCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 4 x 103 Bq/cm2(0,1 µCi/cm2) nicht überschreitet,
    3. die Summe aus nichtfesthaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2(oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 x 104 Bq/cm2(1 µCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 4 x 103 Bq/cm2 (0,1 µCi/cm2) nicht überschreitet.
  2. SCO-II: Ein fester Gegenstand, auf dessen Oberfläche entweder die festhaltende oder die nichtfesthaftende Kontamination die unter a) für SCO-I festgelegten anwendbaren Grenzen überschreitet und auf dem
    1. die nichtfesthaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2(oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 400 Bq/cm2 (10-2 µCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 40 Bq/cm2(10-3 µCi/cm2) nicht überschreitet, und
    2. die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2(oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 8 x 105 Bq/cm2 (20 µCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 8 x 104 Bq/cm2(2 µCi/cm2) nicht überschreitet, und
    3. die Summe aus nichtfesthaftender und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2(oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 8 x 105 Bq/cm2(20 µCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 8 x 104 Bq/cm2(2 µCi/cm2) nicht überschreitet.

Transportkennzahl(TI)

23. Unter Transportkennzahl (TI) versteht man eine Zahl, die einem Versandstück, einer Umpackung, einem Tank oder einem Container oder unverpacktem LSa I-Stoff oder SCO-I zugeordnet ist und anhand derer sowohl die nukleare Kritikalitätssicherheit, als auch die Strahlungsexposition überwacht werden können (siehe Rn. 3715). Durch sie werden auch Inhaltsbeschränkungen für bestimmte Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container festgelegt; sie dient zur Bestimmung der Kategorien für die Bezettelung; sie gibt an, ob eine Beförderung unter der Bedingung der ,ausschließlichen Verwendung" erfolgen muß; sie bestimmt die Abstandsforderungen bei Zwischenaufenthalten; sie wird verwendet, um Zusammenladebeschränkungen während der Beförderung aufgrund von Sondervereinbarungen und bei Zwischenaufenthalten festzulegen und um die Anzahl von Versandstücken zu bestimmen, die in einem Container oder mit einem Fahrzeug befördert werden dürfen (siehe Anhang A.7, Abschnitt II).

Unbestrahltes Thorium

24. Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10-7 g Uranium-233 pro Gramm Thorium-232 enthält.

 Unbestrahltes Uranium

25. Unbestrahltes Uranium ist Uranium, das höchstens 10-6 g Plutonium pro Gramm Uranium-235 und maximal 9 MBq (0,20 mCi) Spaltprodukte pro Gramm Uranium-235 enthält

Natururanium, abgereichertes und angereichertes Uranium

26. Natururanium ist chemisch abgetrenntes Uranium mit der natürlichen Zusammensetzung der Uraniumisotope (ca. 99,28 % Uranium-238 und 0,72 % Uranium-235). Abgereichertes Uranium ist Uranium mit einem geringeren Masseanteil an Uranium-235 als Natururanium. Angereichertes Uranium ist Uranium mit einem höheren Masseanteil an Uranium-235 als Natururanium. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uranium-234 vorhanden.

weiter .


1) Die Vorschriften der Klasse 7 beruhen auf den nachstehend aufgeführten Grundlagen und Bestimmungen der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA):

Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Safety Series No. 6,1985 Edition; diese enthalten (in der Fassung 1990) auch allgemeine Grundsätze für den Strahlenschutz.

Erläuterungen und weitere Informationen zu diesen Vorschriften sind in folgenden Dokumenten enthalten:

  1. IAEa "Advisory Material for the Ia Regulations for the Safe Transport of Radioactive Materials (1985 Edition), Safety Series No. 37, Third Edition (in der Fassung 1990).
  2. IAEa "Explanatory Material for the Ia Regulations for the Safe Transport of Radioactive Materials (1985 Edition), Safety Series No. 7, Second Edition (in der Fassung 1990).
  3. IAEa "Basic Safety Standards for Radioactive Protection", Safety Serien No. 9, 1982 Edition.
  4. IAEa Emergency Response Planning and Preparedness for Transport Accidents Involving Radioactive Material" Safety Series No. 87, 1988 Edition.
  5. IAEa "Schedule of Requirements for the Transport of Specified typen of Radioactive Material Consignments" Safety Serien No. 80 (in der Fassung 1990)

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