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(1) Stoffaufzählung
Kennzeichnungsnummer1 und Benennung des Stoffes oder Gegenstandes | Blatt | |
2910 | Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück | |
- Instrumente oder Fabrikate | 2 | |
- Begrenzte Stoffmenge | 1 | |
- Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder aus Naturthorium | 3 | |
- leere Verpackungen | 4 | |
2912 | Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA), n.a.g.. | |
- LSA-I | 5 | |
- LSA-II | 6 | |
- LSA-III | 7 | |
- gemäß einer Sondervereinbarung | 13 | |
2913 | Radioaktive Stoffe, Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO) | |
- SCO-I und SCO-II | 8 | |
- gemäß einer Sondervereinbarung | 13 | |
2918 | Radioaktive Stoffe, spaltbar, n.a.g. | |
- Typ I-F, Typ AF, Typ B (U) F oder Typ B (M) F-Versandstücken | 12 | |
- einer Sondervereinbarung | 13 | |
2974 | Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g.. | |
- in Typ A-Versandstücken | 9 | |
- in Typ B (U)-Versandstücken | 10 | |
- in Typ B (M)-Versandstücken | 11 | |
- gemäß einer Sondervereinbarung | 13 | |
2975 | Thorium-Metall, pyrophor | |
- in Typ A-Versandstücken | 9 | |
- in Typ B (U)-Versandstucken | 10 | |
- in Typ B (M)-Versandstücken | 11 | |
- gemäß einer Sondervereinbarung | 13 | |
2976 | Thoriumnitrat, fest | |
- LSA-I | 5 | |
- LSa -II | 6 | |
- in Typ A-Versandstücken | 9 | |
- in Typ B (U)-Versandstücken | 10 | |
- in Typ B (M)-Versandstücken | 11 | |
- gemäß einer Sondervereinbarung | 13 | |
2977 | Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium -235 | |
- in genehmigten Versandstücken | 12 | |
- gemäß einer Sondervereinbarung | 13 | |
2978 | Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar | |
- LSA-I | 5 | |
- LSA-II | 6 | |
- gemäß einer Sondervereinbarung | 13 | |
2979 | Uranium -Metall, pyrophor | |
- in Typ A-Versandstücken | 9 | |
- in Typ B (U)-Versandstücken | 10 | |
- in Typ B (M)-Versandstücken | 11 | |
- gemäß einer Sondervereinbarung | 13 | |
2980 | Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung | |
- LSA-I | 5 | |
- LSA-II | 6 | |
- in Typ A-Versandstücke | 9 | |
- in Typ B (U)-Versandstücken | 10 | |
- in Typ B (M)-Versandstücken | 11 | |
- gemäß einer Sondervereinbarung | 13 | |
2981 | Uranylnitrat, fest | |
- LSA-I | 5 | |
- LSA-II | 6 | |
- in Typ A-Versandstücken | 9 | |
- in Typ B (U)-Versandstücken | 10 | |
- in Typ B (M)-Versandstücken | 11 | |
- gemäß einer Sondervereinbarung | 13 | |
2982 | Radioaktive Stoffe, n.a.g. | |
- in Typ A-Versandstücken | 9 | |
- in Typ B (U)-Versandstücken | 10 | |
- in Typ B(M)-Versandstücken | 11 | |
- gemäß einer Sondervereinbarung | 13 | |
1) Diese Nummern sind den UN-Empfehlungen entnommen worden. |
(2) Die Stoffe und Gegenstände dieser Klasse enthalten eines oder mehrere der in Anhang A.7 Abschnitt 1 (Rn. 3700 und 3701) genannten Radionuklide.
(3) In der nachstehenden Liste sind die verschiedenen Blätter der Rn. 2704 aufgeführt:
(4) Die Vorschriften für die verschiedenen Arten von Sendungen sind gemäß Rn. 2003 (3) in 13 Abschnitten enthalten:
Gleichlautende Vorschriften für die Blätter 1 bis 4 der Randnummer 2704
1. Stoffe
Siehe entsprechendes Blatt.
2. Verpackung/Versandstück
Siehe entsprechendes Blatt.
3. Höchstzulässige Dosisleistung
5 µSv/h (0,5 mrem/h) an irgendeiner Stelle der Außenseiten des Versandstücks.
4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen
Die nicht festhaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen, die für diese Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:
5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon
Kontaminierte Fahrzeuge, Ausrüstungen oder deren Teile müssen, so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung, unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:
0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) und
für alle anderen Alphastrahler: 0,04 Bq/cm2 (10-6 µCi/cm2)
Eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 µSv/h (0,5 mrem/h).
6. Zusammenpackung
Keine Bestimmungen
7. Zusammenladung
Keine Bestimmungen
8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen
Siehe entsprechendes Blatt.
9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen
Siehe entsprechendes Blatt.
10. Beförderungspapiere
Siehe entsprechendes Blatt.
11. Lagerung und Versand
Keine Bestimmungen.
12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen
Keine Bestimmungen.
13. Sonstige Vorschriften
Gleichlautende Vorschriften für die Blätter 5 bis 13 der Randnummer 2704
1. Stoffe
Siehe entsprechendes Blatt.
2. Verpackung/Versandstück
Siehe entsprechendes Blatt.
3. Höchstzulässige Dosisleistung
4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen
Die nicht festhaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen, die für diese Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:
0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) für Sendungen, die auch freigestellten Versandstücke und/oder nichtradioaktive Güter enthalten,
4 Bq/cm2 (10-4 µCi/cm2) für alle anderen Sendungen;
0,04 Bq/cm2 (10-6 µCi/cm2) für Sendungen, die auch freigestellte Versandstücke und/oder nichtradioaktive Güter enthalten,
0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) für alle anderen Sendungen.
5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon
Fahrzeuge, Ausrüstungen oder deren Teile, die über die in Absatz 4 genannten Grenzwerte kontaminiert sind oder die eine Oberflächen-Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h (0,5 mrem/h) aufweisen, müssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung, unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:
6. Zusammenpackung
Siehe Rn. 3711(1).
7. Zusammenladung
8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen
Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf Versandstücke, Container, Tanks und Umpackungen mit nicht spaltbaren Stoffen.
Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und für Container und Umpackungen, die Versandstücke mit spaltbaren Stoffen enthalten, ist zusätzlich Blatt 12 zu beachten.
Die Zettel sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Versandstücke und Umpackungen anzubringen.
2975 Thorium-Metall, pyrophor, | Muster 4.2; |
2979 Uranium-Metall, pyrophor, | |
2976 Thoriumnitrat, fest, | Muster 05; |
2981 Uranylnitrat, fest, | |
2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, | Muster 8. |
2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar, | |
2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung, |
Tanks sowie Großcontainer, die Versandstücke - außer freigestellte Versandstücke - enthalten, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 7D zu versehen.
Anstatt Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C und zusätzlich Zettel nach Muster 7D, dürfen alternativ Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C, aber mit den Abmessungen von Muster 7D, verwendet werden.
Die Zettel sind auf allen vier Selten der Container und Tankcontainer sowie auf beiden Seiten und der Rückseite der Tankfahrzeuge anzubringen.
2975 Thorium-Metall, pyrophor, | Muster 4.2; |
2979 Uranium-Metall, pyrophor, | |
2976 Thoriumnitrat, fest, | Muster 05; |
2981 Uranylnitrat, fest, | |
2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, | Muster 8. |
2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar, | |
2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung, |
9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen
2975 Thorium-Metall, pyrophor, | Muster 4.2; |
2979 Uranium-Metall, pyrophor, | |
2976 Thoriumnitrat, fest, | Muster 05; |
2981 Uranylnitrat, fest, | |
2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, | Muster 8. |
2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar, | |
2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung, |
10. Beförderungspapiere
Siehe entsprechendes Blatt.
11. Lagerung und Versand
12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen
Die Gesamtzahl der Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container auf einem Fahrzeug ist so zu begrenzen, daß die Gesamttransportkennzahl 50 nicht überschreitet. Für Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung gilt diese Beschränkung nicht [siehe Rn. 3711 (3)].
13. Sonstige Vorschriften
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(Stand: 29.08.2023)
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