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2701

(1) Stoffaufzählung

  Kennzeichnungsnummer1 und Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Blatt
2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück
- Instrumente oder Fabrikate 2
- Begrenzte Stoffmenge 1
- Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder aus Naturthorium 3
- leere Verpackungen 4
2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA), n.a.g..
- LSA-I 5
- LSA-II 6
- LSA-III 7
- gemäß einer Sondervereinbarung 13
2913 Radioaktive Stoffe, Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO)
- SCO-I und SCO-II 8
- gemäß einer Sondervereinbarung 13
2918 Radioaktive Stoffe, spaltbar, n.a.g.  
- Typ I-F, Typ AF, Typ B (U) F oder Typ B (M) F-Versandstücken 12
- einer Sondervereinbarung 13
2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g..
- in Typ A-Versandstücken 9
- in Typ B (U)-Versandstücken 10
- in Typ B (M)-Versandstücken 11
- gemäß einer Sondervereinbarung 13
2975 Thorium-Metall, pyrophor
- in Typ A-Versandstücken 9
- in Typ B (U)-Versandstucken 10
- in Typ B (M)-Versandstücken 11
- gemäß einer Sondervereinbarung 13
2976 Thoriumnitrat, fest
- LSA-I 5
- LSa -II 6
- in Typ A-Versandstücken 9
- in Typ B (U)-Versandstücken 10
- in Typ B (M)-Versandstücken 11
- gemäß einer Sondervereinbarung 13
2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium -235
- in genehmigten Versandstücken 12
- gemäß einer Sondervereinbarung 13
2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar
- LSA-I 5
- LSA-II 6
- gemäß einer Sondervereinbarung 13
2979 Uranium -Metall, pyrophor
- in Typ A-Versandstücken 9
- in Typ B (U)-Versandstücken 10
- in Typ B (M)-Versandstücken 11
- gemäß einer Sondervereinbarung 13
2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung
- LSA-I 5
- LSA-II 6
- in Typ A-Versandstücke 9
- in Typ B (U)-Versandstücken 10
- in Typ B (M)-Versandstücken 11
- gemäß einer Sondervereinbarung 13
2981 Uranylnitrat, fest
- LSA-I 5
- LSA-II 6
- in Typ A-Versandstücken 9
- in Typ B (U)-Versandstücken 10
- in Typ B (M)-Versandstücken 11
- gemäß einer Sondervereinbarung 13
2982 Radioaktive Stoffe, n.a.g.
- in Typ A-Versandstücken 9
- in Typ B (U)-Versandstücken 10
- in Typ B(M)-Versandstücken 11
- gemäß einer Sondervereinbarung 13
1) Diese Nummern sind den UN-Empfehlungen entnommen worden.

(2) Die Stoffe und Gegenstände dieser Klasse enthalten eines oder mehrere der in Anhang A.7 Abschnitt 1 (Rn. 3700 und 3701) genannten Radionuklide.

(3) In der nachstehenden Liste sind die verschiedenen Blätter der Rn. 2704 aufgeführt:

  1. Begrenzte Mengen radioaktiver Stoffe in freigestellten Versandstücken
  2. Instrumente oder Fabrikate in freigestellten Versandstücken
  3. Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium als freigestellte Versandstücke
  4. Leere Verpackungen als freigestellte Versandstücke
  5. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I)
  6. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II)
  7. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III)
  8. Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II)
  9. Radioaktive Stoffe in Typ A-Versandstücken
  10. Radioaktive Stoffe in Typ B (U)-Versandstücken
  11. Radioaktive Stoffe in Typ B (M)-Versandstücken
  12. Spaltbare Stoffe
  13. Radioaktive Stoffe, die gemäß einer Sondervereinbarung befördert werden.

(4) Die Vorschriften für die verschiedenen Arten von Sendungen sind gemäß Rn. 2003 (3) in 13 Abschnitten enthalten:

  1. Gleichlautende Vorschriften der Blätter 1 bis 4 sind in der Rn. 2702 zusammengefaßt;
  2. gleichlautende Vorschriften der Blätter 5 bis 13 sind in der Rn. 2703 zusammengefaßt.

2702

Gleichlautende Vorschriften für die Blätter 1 bis 4 der Randnummer 2704

1. Stoffe

Siehe entsprechendes Blatt.

2. Verpackung/Versandstück

Siehe entsprechendes Blatt.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

5 µSv/h (0,5 mrem/h) an irgendeiner Stelle der Außenseiten des Versandstücks.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Die nicht festhaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen, die für diese Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

  1. Beta- oder Gammastrahler/Alphastrahler mit geringer Toxizität: 0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2)
  2. für alle anderen Alphastrahler: 0,04 Bq/cm2 (10-6 µCi/cm2)

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Kontaminierte Fahrzeuge, Ausrüstungen oder deren Teile müssen, so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung, unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:

  1. für nicht festhaftende Kontamination für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler mit geringer Toxizität:

    0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) und

    für alle anderen Alphastrahler: 0,04 Bq/cm2 (10-6 µCi/cm2)

  2. für festhaftende Kontamination:

    Eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 µSv/h (0,5 mrem/h).

6. Zusammenpackung

Keine Bestimmungen

7. Zusammenladung

Keine Bestimmungen

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe entsprechendes Blatt.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe entsprechendes Blatt.

10. Beförderungspapiere

Siehe entsprechendes Blatt.

11. Lagerung und Versand

Keine Bestimmungen.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Keine Bestimmungen.

13. Sonstige Vorschriften

  1. Verhalten bei Unfällen - siehe Rn. 2710 und 3712
  2. Beschädigte oder undichte Versandstücke - siehe Rn. 3712
  3. Kontaminationskontrolle - siehe Rn. 3712 (3)
  4. Qualitätssicherung - siehe Rn. 3766
  5. Nicht zustellbare Sendungen - siehe Rn. 2715

2703

Gleichlautende Vorschriften für die Blätter 5 bis 13 der Randnummer 2704

1. Stoffe

Siehe entsprechendes Blatt.

2. Verpackung/Versandstück

Siehe entsprechendes Blatt.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

  1. Die Dosisleistungen für Versandstücke oder Umpackungen, die nicht unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, dürfen nicht höher sein als
    1. 2 mSv/h (200 mrem/h) an irgendeiner Stelle der Außenseiten und
    2. 0,1 mSv/h (10 mrem/h) im Abstand von 1 m dieser Oberfläche.
  2. Die Dosisleistungen an den Außenseiten von Versandstücken und Umpackungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, dürfen nur dann höher als 2 mSv/h (200 mrem/h), jedoch in keinem Fall höher als 10 mSv/h (1000 mrem/h) sein, wenn:
    1. das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die Unbefugten während der Beförderung den Zugang zur Ladung verwehrt, und
    2. das Versandstück oder die Umpackung so sicher befestigt ist, daß sie ihre Lage in der Umhüllung bei einer Routinebeförderung nicht verändern können und
    3. zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Be- oder Entladevorgänge durchgeführt werden.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Die nicht festhaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen, die für diese Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

  1. Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität:

    0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) für Sendungen, die auch freigestellten Versandstücke und/oder nichtradioaktive Güter enthalten,
    4 Bq/cm2 (10-4 µCi/cm2) für alle anderen Sendungen;

  2. alle anderen Alphastrahler:

    0,04 Bq/cm2 (10-6 µCi/cm2) für Sendungen, die auch freigestellte Versandstücke und/oder nichtradioaktive Güter enthalten,
    0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) für alle anderen Sendungen.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Fahrzeuge, Ausrüstungen oder deren Teile, die über die in Absatz 4 genannten Grenzwerte kontaminiert sind oder die eine Oberflächen-Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h (0,5 mrem/h) aufweisen, müssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung, unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:

  1. Für nicht festhaftende Kontamination siehe Vorschriften unter Abs. 4,
  2. für festhaftende Kontamination: Eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 µSv/h (0,5 mrem/h).

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 3711(1).

7. Zusammenladung

  1. Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
  2. In allen anderen Fällen sind Zusammenladungen erlaubt. Bei einer Sendung unter ausschließlicher Verwendung dürfen Zusammenladungen jedoch nur durch den Absender erfolgen.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf Versandstücke, Container, Tanks und Umpackungen mit nicht spaltbaren Stoffen.

Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und für Container und Umpackungen, die Versandstücke mit spaltbaren Stoffen enthalten, ist zusätzlich Blatt 12 zu beachten.

  1. Versandstücke und Umpackungen außer Containern und Tanks
    1. Solche Versandstücke und Umpackungen sind, je nach Kategorie (siehe Rn. 3718), mit Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zu versehen, die gemäß Rn. 2706 (3) zu ergänzen sind.

      Die Zettel sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Versandstücke und Umpackungen anzubringen.

    2. Auf jedem Zettel muß die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung angegeben sein.
    3. Auf jedem gelben Zettel muß die Transportkennzahl für das Versandstück oder die Umpackung angegeben sein.
    4. Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 2701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen:
    2975 Thorium-Metall, pyrophor, Muster 4.2;
    2979 Uranium-Metall, pyrophor,
    2976 Thoriumnitrat, fest, Muster 05;
    2981 Uranylnitrat, fest,
    2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, Muster 8.
    2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar,
    2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung,
    1. An Versandstücken mit einer Bruttomasse über 50 kg muß auf der Außenseite lesbar und dauerhaft ihre zulässige Bruttomasse angegeben sein.
    2. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.
    3. Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, müssen entfernt oder verdeckt sein.
  2. Container, auch bei Verwendung als Umpackung, und Tanks
    1. Solche Container und Tanks sind je nach Kategorie (siehe Rn. 3718) mit Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zu versehen, die gemäß Rn. 2706 (3) zu ergänzen sind.

      Tanks sowie Großcontainer, die Versandstücke - außer freigestellte Versandstücke - enthalten, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 7D zu versehen.

      Anstatt Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C und zusätzlich Zettel nach Muster 7D, dürfen alternativ Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C, aber mit den Abmessungen von Muster 7D, verwendet werden.

      Die Zettel sind auf allen vier Selten der Container und Tankcontainer sowie auf beiden Seiten und der Rückseite der Tankfahrzeuge anzubringen.

    2. Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 2701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen:
    2975 Thorium-Metall, pyrophor,  Muster 4.2;
    2979 Uranium-Metall, pyrophor,
    2976 Thoriumnitrat, fest, Muster 05;
    2981 Uranylnitrat, fest,
    2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, Muster 8.
    2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar,
    2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung,
    1. An Tankfahrzeugen und Tankcontainern sowie an Fahrzeugen und Containern für Güter in loser Schüttung ist die Kennzeichnung nach Rn. 10.500 und Anhang B.5 anzubringen.
    2. Ausgenommen bei Zusammenladungen ist auf jedem Zettel, summiert für den gesamten Inhalt, die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts des Containers oder der Umpackung während der Beförderung zu vermerken. Für Zusammenladungen siehe Rn. 2706 (3).
    3. Auf jedem gelben Zettel muß die Transportkennzahl für den Container oder die Umpackung angegeben sein.
    4. An Containern und Tanks muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft ihre zulässige Bruttomasse angegeben sein.
    5. Kennzeichnung und Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, müssen entfernt oder verdeckt sein.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

  1.  
    1. Bei der Beförderung von verpackten oder unverpackten radioaktiven Stoffen müssen vertikal an den beiden Seitenwänden und an der Rückwand der Beförderungseinheit Zettel nach Muster 7D angebracht sein.
    2. Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 2701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen:
    2975 Thorium-Metall, pyrophor, Muster 4.2;
    2979 Uranium-Metall, pyrophor,
    2976 Thoriumnitrat, fest, Muster 05;
    2981 Uranylnitrat, fest,
    2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, Muster 8.
    2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar,
    2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung,
  2. Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, müssen entfernt oder verdeckt sein.

10. Beförderungspapiere

Siehe entsprechendes Blatt.

11. Lagerung und Versand

  1. Während der Lagerung ist die Trennung von anderen gefährlichen Gütern, Personen und unentwickelten fotografischen Platten und Filmen erforderlich:
    1. Für die Trennung von anderen gefährlichen Gütern siehe Vorschriften unter Abschnitt 7,
    2. für die Trennung von Personen, von Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" und von Postsäcken siehe Rn. 2711 mit Abstandstabellen.
  2. Grenzwerte für die Gesamttransportkennzahl bei Lagerung außer für LSA-I:
    1. Die Anzahl von Kategorie II-GELB- und III-GELB-Versandstücken, Umpackungen, Tanks und Containern, die gemeinsam an einer Stelle gelagert werden dürfen, ist so zu beschränken, daß die Gesamttransportkennzahl in jeder Gruppe von Versandstücken, Umpackungen, Tanks oder Containern 50 nicht überschreitet. Solche Gruppen müssen einen Mindestabstand vom 6 m voneinander haben.
    2. Überschreitet die Transportkennzahl eines Versandstückes, einer Umpackung, eines Tanks oder eines Containers 50, oder überschreitet die Gesamttransportkennzahl auf einem Fahrzeug 50, so muß mindestens ein Zwischenraum von 6 m zu anderen Versandstücken, Umpackungen, Tanks, Containern oder anderen Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen eingehalten werden.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe entsprechendes Blatt.
  2.  
  1. Während der Beförderung ist die Trennung von anderen gefährlichen Gütern, Personen und unentwickelten fotografischen Platten und Filmen erforderlich:
    1. Für die Trennung von anderen gefährlichen Gütern siehe Vorschriften unter Abschnitt 7;
    2. für die Trennung von Personen, Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" und von Postsäcken siehe Rn. 2711 mit Abstandstabellen.
  2. Grenzwerte der Gesamttransportkennzahl bei der Beförderung außer für LSA-I:

    Die Gesamtzahl der Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container auf einem Fahrzeug ist so zu begrenzen, daß die Gesamttransportkennzahl 50 nicht überschreitet. Für Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung gilt diese Beschränkung nicht [siehe Rn. 3711 (3)].

  3. Alle Versandstücke und Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
  4. Höchstzulässige Dosisleistung an Fahrzeugen:
    1. 2 mSv/h (200 mrem/h) an der Oberfläche der Fahrzeuge;
    2. 0,1 mSv/h (10 mrem/h) in 2 m Abstand von der Oberfläche der Fahrzeuge;
    3. 0,02 mSv/h (2 mrem/h) an jeder üblicherweise besetzten Stelle eines Fahrzeuges, wenn keine Personendosimeter verwendet werden.

13. Sonstige Vorschriften

  1. Bestimmung der Transportkennzahl siehe Rn. 3715.
  2. Verhalten bei Unfällen siehe Rn. 2710, 3712 und 10.385.
  3. Beschädigte oder undichte Versandstücke siehe Rn. 3712.
  4. Kontaminationskontrolle siehe Rn. 3712 (3).
  5. Qualitätssicherung siehe Rn. 3766.
  6. Nicht zustellbare Sendungen siehe Rn. 2715.
  7. Ausrüstung und Durchführung der Beförderung siehe Anlage B, I. Teil und Rn. 71.000 und ff.

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