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ADR 01 1, 2, 3 - 2704

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Begrenzte Mengen von radioaktiven Stoffen in freigestellten Versandstücken Blatt 1
Bem.
  1. Radioaktive Stoffe in Mengen, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen in freigestellten Versandstücken befördert werden.
  2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften der Rn. 2002 ( 12) und ( 13) und 3770.

1. Stoffe

2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, begrenzte Stoffmenge

  1. Nicht spaltbare radioaktive Stoffe in Mengen, welche die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte nicht übersteigen.
  2. Spaltbare Stoffe, deren Aktivität die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte nicht übersteigt und welche außerdem hinsichtlich Mengen, Form und Verpackung den Vorschriften des Anhangs A.7 Rn. 3741 entsprechen und damit als Versandstücke mit nicht spaltbarem Stoff betrachtet werden können.

    Tabelle 1: Grenzwerte, ausgedrückt in A1- oder A2-Werlen für freigestellte Versandstücke mit radioaktiven Stoffen1, 2

    Art des Inhalts Grenzwerte je Versandstück
    Feste Stoffe
    Besondere Form 10-3 A1
    Andere Formen 10-3 A2
    Flüssige Stoffe 10-4 A2
    Gase
    Tritium 2 x 10-2 A2
    Besondere Form 1 0-3 A1
    Andere Formen 1 0-3 A2
    1) Für die spezifischen Werte von A1 und A2 siehe Anhang A.7 Rn. 3700 Tabelle 1.
    2) Für Radionuklidgemische sind die anzuwendenden Berechnungsmethoden für A1 und A2 in Anhang A.7 Rn. 370.1131 angegeben.

2. Verpackung/Versandstück

Radioaktive Stoffe in begrenzten Stoffmengen dürfen in Verpackungen, Tanks und Containern befördert werden.

  1. Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 und zusätzlich für Tanks den Vorschriften der Anhänge B.1a und B.1b entsprechen.
  2. Versandstücke, die einen spaltbaren Stoff enthalten, müssen mindestens einer der Vorschriften gemäß Anhang A.7 Rn. 3741 entsprechen.
  3. Insbesondere müssen die Versandstücke gewährleisten, daß bei Routinebeförderungen kein Verlust des radioaktiven Inhalts eintritt.

Die Stoffe dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2702.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2702.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2702.

6. Zusammenpackung

Keine Bestimmungen.

7. Zusammenladung

Keine Bestimmungen.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Versandstücke
    1. Aufschriften: Keine Bestimmungen.
      Gefahrzettel: Keine Bestimmungen.
    2. Die Verpackung muß an einer Innenseite mit dem Wort "Radioaktiv" beschriftet sein, um beim Öffnen auf das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen hinzuweisen.
  2. Container
    Keine Bestimmungen.
  3. Tanks
    Siehe Anhänge B.1a oder B.1b, Rn. 211.760 oder 212.760 und Anhang B.5.
  4. Umpackungen
    Keine Bestimmungen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Keine Bestimmungen.

10. Beförderungspapiere

Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstuck, begrenzte Stoffmenge, 7, Blatt 1, ADR (oder RID)".

11. Lagerung und Versand

Keine Bestimmungen.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Keine Bestimmungen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2702.

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Instrumente oder Fabrikate in freigestellten Versandstücken  Blatt 2

Bem.

  1. Festgelegte Mengen radioaktiver Stoffe in Instrumenten, Fabrikaten oder deren Bauteilen, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen in freigestellten Versandstücken befördert werden.
  2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, Instrumente oder Fabrikate

  1. Instrumente und Fabrikate, wie Uhren, Elektronenröhren oder elektronische Instrumente, die radioaktive Stoffe enthalten, deren Aktivität je Instrument oder Fabrikat und Gesamtaktivität je Versandstück die in den Spalten 2 und 3 der Tabelle 2 angegebenen Werte nicht übersteigt, vorausgesetzt, die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm von der Oberfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht gröl3er als 0,1 mSv/h (10 mrem/h).
  2. Instrumente und Fabrikate, die spaltbare Stoffe enthalten, deren Menge nicht größer ist als die Grenzwerte in Tabelle 2 und die außerdem hinsichtlich Mengen, Form und Verpackung den Vorschriften des Anhangs A.7 Rn. 3741 entsprechen und damit als Versandstücke mit nicht spaltbarem Stoff betrachtet werden können, vorausgesetzt, die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm von der Oberfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als 0,1 mSv/h (10 mrem/h).

    Tabelle 2: Grenzwerte, ausgedrückt in A1- oder A2-Werten für freigestellte Versandstücke mit radioaktiven Stoffen1, 2

    Art des Inhalts Grenzwerte je Instrument/Fabrikat Grenzwert je Versandstück
    Feste Stoffe
    Besondere Form 10-2 A1 A1
    Andere Formen 10-2 A2 A2
    Flüssige Stoffe 10-3 A2 10-1 A2
    Gase
    Tritium 2 x 10-2 A2 2 ξ 10-1 A2
    Besondere Form 10-3 A1 10-2 A1
    Andere Formen 10-3 A2 10-2 A2
    1) Für die spezifischen Werte von A1 und A2 siehe Anhang A.7 Rn. 3700 Tabelle 1.
    2) Für Radionuklidgemische sind die anzuwendenden Berechnungsmethoden für A1 und A2 in Anhang A.7 Rn. 3701 (3) angegeben.

2. Verpackung/Versandstück

  1. Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 entsprechen.
  2. Versandstücke, die einen spaltbaren Stoff enthalten, müssen mindestens einer der Vorschriften gemäß Anhang A.7 Rn. 3741 entsprechen.
  3. Die Instrumente und Fabrikate müssen sicher verpackt sein.
  4. Die Beförderung von unverpackten radioaktiven Stoffen ist nicht erlaubt.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2702.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2702.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2702.

6. Zusammenpackung

Keine Bestimmungen.

7. Zusammenladung

Keine Bestimmungen.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Instrumente und Fabrikate
    Jedes Instrument oder Fabrikat (mit Ausnahme von Uhren und Instrumenten mit Leuchtziffern) muß die Aufschrift "Radioaktiv" tragen.
  2. Versandstücke
    Keine Bestimmungen.
  3. Container
    Keine Bestimmungen.
  4. Tanks
    Gegenstandslos.
  5. Umpackungen
    Keine Bestimmungen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Keine Bestimmungen.

10. Beförderungspapiere

Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, Instrumente oder Fabrikate, 7, Blatt 2, ADR (oder RID)".

11. Lagerung und Versand

Keine Bestimmungen.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Keine Bestimmungen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2702.

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Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder aus Naturthorium als freigestellte Versandstücke Blatt 3

Bem.

  1. Fabrikate aus unbestrahltem Natururanium oder unbestrahltem abgereichertern Uranium oder unbestrahltem Naturthorium, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen als freigestellte Versandstücke befördert werden.
  2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium

Fabrikate, die als einzige radioaktive Stoffe unbestrahltes Natururanium oder unbestrahltes abgereichertes Uranium oder unbestrahltes Naturthorium enthalten, unter der Voraussetzung, daß die Oberfläche des Uraniums oder Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder aus einem anderen festen Werkstoff besitzt.

Bem. Solche Fabrikate können z.B. bisher unbenutzte Verpackungen für die Beförderung von radioaktiven Stoffen sein.

2. Verpackung/Versandstück

Das Fabrikat, das als Verpackung verwendet wird, muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 entsprechen.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2702.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2702.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2702.

6. Zusammenpackung

Keine Bestimmungen.

7. Zusammenladung

Keine Bestimmungen.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Versandstücke
    Keine Bestimmungen.
  2. Container
    Keine Bestimmungen.
  3. Tanks
    Gegenstandslos.
  4. Umpackungen
    Keine Bestimmungen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Keine Bestimmungen.

10. Beförderungspapiere

Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium, 7, Blatt 3, ADR (oder RID)".

11. Lagerung und Versand

Keine Bestimmungen.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Keine Bestimmungen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2702.

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Leere Verpackungen als freigestellte Versandstücke  Blatt 4

Bem.

  1. ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung von radioaktiven Stoffen verwendet wurden und die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen als freigestellte Versandstücke befördert werden.
  2.  
    1. ungereinigte leere Verpackungen, die infolge Beschädigung oder anderer mechanischer Defekte nicht mehr sicher verschlossen werden können, sind, sofern sie nicht in anderen Verpackungen nach den Vorschriften dieser Klasse befördert werden können, gemäß Sondervereinbarung (Blatt 13) zu befördern;
    2. ungereingte leere Verpackungen, bei denen die innere, nicht festhaftende Kontamination (Aktivität der Restmengen) die in Abschnitt 1 c) angegebenen Höchstwerte überschreitet, dürfen nur als Versandstücke gemäß den verschiedenen Blättern [Rn. 2701 Abs. (3)] je nach Menge und Form ihrer Restaktivität und Kontamination befördert werden;
    3. leere Verpackungen, die soweit gereinigt wurden, daß keine den Wert von 0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) für Beta- oder Gammastrahler und 0,04 Bq/cm2 (10-6 µCi/cm2) für Alphastrahler überschreitende Kontamination mehr besteht, und die keine radioaktiven Stoffe mit einer spezifischen Aktivität von mehr als 70 kBq/kg (2 nCi/g) enthalten, unterliegen nicht mehr den Vorschriften dieser Klasse.
  3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe such die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, leere Verpackungen

  1. Ungereinigte leere Verpackungen schließen ungereinigte leere Container oder Tanks ein, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wurden.
  2. Bei Verpackungen, für deren Aufbau Uranium oder Thorium verwendet wurde, ist zusätzlich die Bestimmung unter 2 c) zu beachten.
  3. Die innere, nicht festhaftende Kontamination (Aktivität der Restmenge) darf folgende Höchstwerte nicht überschreiten:
    1. Beta- oder Gammastrahler/Alphastrahler mit geringer Toxizität: 400 Bq/cm2 (10-2 µCi/cm2)
    2. Alle anderen Alphastrahler: 40 Bq/cm2 (10-3 µCi/cm2)

2. Verpackung/Versandstuck

  1. Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und für Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 entsprechen.
  2. Die Verpackung muß in gutem Zustand und sicher verschlossen sein.
  3. Wenn für den Aufbau der leeren Verpackung Natururanium oder abgereichertes Uranium oder Naturthorium verwendet wurde, muß die Außenfläche des Uraniums bzw. des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder aus einem anderen festen Werkstoff besitzen.
  4. Alle Gefahrzettel, die vorher notwendig waren, um den Bestimmungen gemäß Rn. 2706 zu genügen, dürfen nicht mehr sichtbar sein.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2702.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2702.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2702.

6. Zusammenpackung

Keine Bestimmungen.

7. Zusammenladung

Keine Bestimmungen.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Versandstücke
    1. Aufschriften: Keine Bestimmungen.
      Gefahrzettel: "Keine Bestimmungen"
    2. Dauerhafte Kennzeichnungen auf den Versandstücken gemäß Rn. 2705 müssen nicht entfernt werden.
  2. Container
    Keine Bestimmungen.
  3. Tanks
    Siehe Anhang B.1a oder B.1b, Rn. 211.760 oder 212.760 und Anhang B.5.
  4. Umpackungen Keine Bestimmungen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Keine Bestimmungen.

10. Beförderungspapiere

Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, leere Verpackung, 7, Blatt 4, ADR (oder RID").

11. Lagerung und Versand

Keine Bestimmungen.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Keine Bestimmungen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2702.

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Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I) Blatt 5

Bem.

  1. LSA-I ist die erste von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten.
  2. Spaltbare Stoffe dürfen nicht als LSA-I befördert werden.
  3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), n.a.g.;

2976 Thoriumnitrat, fest;

2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar;

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

2981 Uranylnitrat, fest.

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I) sind radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstücks oder einer Ladung unverpackter Stoffe 10 mSv/h (1000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die einer der folgenden Beschreibungen entsprechen:

  1. Erze, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten (z.B. Uranium, Thorium), oder
  2. Uranium- und Thorium-Erzkonzentrate mit natürlich vorkommenden Radionukliden, oder
  3. festes unbestrahltes Natururanium oder abgereichertes Uranium oder Naturthorium, oder
  4. feste oder flüssige Verbindungen oder Gemische aus unbestrahltem Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium, oder
  5. nicht spaltbarer radioaktiver Stoff, für den der A2-Wert unbegrenzt ist.

2. Verpackung/Versandstück

  1. LSA-I-Stoffe dürfen in Verpackungen, Tanks und Containern befördert werden, wenn:
    1. die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container sein darf, die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-1 (siehe Rn. 3733) oder IP-2 (siehe Rn. 3734 und zusätzlich für Tanks die Rn. 3736 und die Anhänge B.1 und B.1 b) - entsprechend dem Zustand des LSA-I-Stoff es wie in Tabelle 3 dargestellt - erfüllt, und
    2. der Stoff in der Verpackung so eingeschlossen ist, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten können.

      Tabelle 3: Industrieversandstücke für LSA-I-Stoffe:

      Inhalt unter ausschließlicher
      Verwendung
      Nicht unter ausschließlicher
      Verwendung
      feste Stoffe IP-1 IP-1
      flüssige Stoffe IP-1 IP-2
  2. LSA-I-Stoffe dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn
    1. die Stoffe - außer Naturerzen - bei der Routinebeförderung so befördert werden, daß der Inhalt aus dem Fahrzeug nicht entweichen und kein Abschirmungsverlust eintreten kann und sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden;
    2. Naturerze in einem Fahrzeug unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-I-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Ein für die Beförderung von LSA-I-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Für Tanks siehe Anhang B.1 a oder B.1 b, Rn. 211.760 oder 212.760, und Anhang B.5.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

  1. In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.
  2. Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:
    1. Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), 7, Blatt 5, ADR (oder RID)" [z.B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), 7, Blatt 5, ADR)"] oder
    2. für nicht anderweitig genannte Stoffe "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), n.a.g., 7, Blatt 5, ADR (oder RID)".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

11. Lagerung und Versand

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Grenzwerte für die Gesamttransportkennzahl bei Lagerung:
    Keine.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703 12.2) a) bis d).
  2. Gesamtaktivität in einem Fahrzeug: Keine Beschränkung.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

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