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46. Basische anorganische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
47. Basische anorganische flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Organische Stoffe
51. Tetraalkylammoniumhydroxide:
52. Feste Amine und Polyamine:
3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.;
3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.;
3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder
3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.
53. Flüssige Amine und Polyamine oder Alkanolamine, stark ätzend oder ätzend, mit einem Flammpunkt über 61 °C:
2735 Polyamine, flüssig, ätzend, n.a.g.;
2735 Amine, flüssig, ätzend, n.a.g. oder
2735 Polyamine, flüssig, ätzend, n.a.g.;
2735 Polyamine, flüssig, ätzend, n.a.g.
54. Flüssige Amine und Polyamine, stark ätzend oder ätzend, entzündbar, mit einem Siedepunkt über 35 °C:
2734 Amine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder
2734 Polyamine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g.;
2734 Amine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder
2734 Polyamine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g.
55. Basische organische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
56. Basische organische flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
C. Andere ätzende Stoffe
61. Chlorit- und Hypochloritlösungen:
Bem. Feste Chlorite und Hypochlorite sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffern 14, 15 und 29).
62. Chlorphenolate und Phenolate:
63. Formaldehydlösungen:
Bem.
64. Chlorformiate und Chlorthioformiate:
Bem. Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffern 10, 17, 27 und 28).
65. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
1759 Ätzender fester Stoff, na g.;
3147 Farbstoff, fest, ätzend, n.a.g. oder
3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n.a.g.,
3244 Feste Stoffe mit ätzendem flüssigem Stoff, n.a.g.;
1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g.,
Bem. Mischungen von festen Stoffen, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit ätzendes flüssigen Stoffen dürfen unter der Kennzeichnungsnummer 3244 befördert werden, ohne daß zuvor die Zuordnungskriterien der Rn. 2800 (3) angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Beförderungseinheit ist keine überschüssige Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.
3147 Farbstoff, fest, ätzend, n.a.g. oder
3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n.a.g.
1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g.,
Bem. Für 2803 Gallium bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2807 (4)].
66. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
1903 Desinfekfionsmittel, flüssig, ätzend, n.a.g.;
2801 Farbstoff, flüssig, ätzend, n.a.g. oder
2801 Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, ätzend, n.a.g.
1760 Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g.,
1903 Desinfektionsmittel, flüssig, ätzend, n.a.g.,
2801 Farbstoff, flüssig, ätzend, n.a.g. oder
2801 Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, ätzend, n.a.g.;
1760 Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g.,
1903 Desinfektionsmittel, flüssig, ätzend, n.a.g.,
2801 Farbstoff, flüssig, ätzend, n.a.g. oder
2801 Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, ätzend, n.a.g.
Bem.
67. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündbar, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
68. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündbar, mit einem Siedepunkt über 35 °C die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
69. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe, (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), selbsterhitzungsfähig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
70. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), selbsterhitzungsfähig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
71. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Der Begriff "mit wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.
72. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Der Begriff "mit Wasser reagierend bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.
73. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündend (oxidierend) wirkend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
74. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündend (oxidierend) wirkend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
75. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
76. Ätzende flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
D. Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten
81. Batterien:
Bem.
82. Andere Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten:
E. Leere Verpackungen
91. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer sowie leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 8 enthalten haben.
Bem. ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
Mit Ausnahme der in Absatz (6) genannten Bestimmungen unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:
(1) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 13, 16, 17, 31 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:
Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.
Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.
(2) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 13,16,17, 31 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:
(3) Auslaufsichere Batterien der Ziffer 81 (Kennzeichnungsnummer 2800), wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluß geschützt sind.
(4)
"Gebrauchte Batterien" sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
(5) Erzeugnisse und Instrumente, die höchstens 1 kg Quecksilber der Ziffer 66 c) enthalten.
(6) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu Versehen:
Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
2. Vorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2803 bis 2808 Vorgesehen sind.
(2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.
(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2800 (3) b) und 3511(2) oder 3611(2) sind zu verwenden:
Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", oder Grol3packmittel (IBC) der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für stark ätzende Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen,
Bem. Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 8 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainern sowie wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.
2. Besondere Verpackungsvorschriften
Die Stoffe der Ziffer 6 müssen in Druckgefäßen aus Kohlenstoffstahl oder geeignetem legiertem Stahl verpackt sein. Folgende Druckgefäße sind zugelassen:
Die Druckgefäße müssen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 (siehe Rn. 2212, 2213, 2215 bis 2217 und 2223) entsprechen.
Die Wanddicke der Druckgefäße darf nicht geringer sein als 3 mm.
Die Druckgefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPB (10 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle 8 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren
Untersuchung der Druckgefäße sowie einer Überprüfung der Armaturen zu verbinden. Die Druckgefäße sind darüber hinaus alle 2 Jahre hinsichtlich Abzehrungen mit geeigneten Meßgeräten (z.B. Ultraschall) sowie hinsichtlich des Zustandes der Armaturen zu untersuchen.
Die Prüfungen und Untersuchungen sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen. Die Höchstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,84 kg.
(1) Brom und Brom, Lösungen der Ziffer 14 müssen in Innenverpackungen aus Glas, deren Inhalt 2,5 Liter je Innenverpackung nicht überschreiten darf, oder in Innenverpackungen aus Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Inhalt 15 Liter je Innenverpackung nicht überschreiten darf, verpackt sein, die ihrerseits in zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 eingesetzt sind. Die zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.
( 2) Brom mit einem Wassergehalt von weniger als 0,005 % oder von 0,005 bis 0,2 %, wenn für das letztere Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Korrosion der Gefäßauskleidung verhindern, darf außerdem in Gefäßen befördert werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen müssen:
( 3) Die Gefäße nach Absatz ( 2) sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Dichtheitsprüfung mit einem Druck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Diese Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung der Gefäße und einer Nachprüfung der Eigenmasse zu verbinden. Die Dichtheitsprüfung und die innere Untersuchung sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen.
( 4) Auf den Gefäßen nach Absatz ( 2) müssen gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
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(Stand: 29.03.2021)
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