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(1) Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der Ziffern 1, 2, 4, 11, 12, 31, 32, 33 und 34, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese
Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:
Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.
Diese Stoffmengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind, dürfen auch in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle Von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, die oben angegebenen Gesamtmassen der Versandstücke werden nicht überschritten und die Gesamtmasse überschreitet in keinem Fall 20 kg.
Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.
(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:
Diese Kennzeichnung muß Von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge Von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
(3) Außerdem unterliegen folgende Stoffe und Gegenstände der Ziffer 1 nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und in Anlage B Vorgesehenen Vorschriften:
(4) Geräte der Ziffer 3 mit flüssigen Stoffen der Ziffer 2 b), bis zu 500 ml je Gerät und bis zu 2 Liter je Versandstück, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften. Die Geräte müssen jedoch nach Rn. 2905 (1) a) verpackt sein. Jedes Versandstück muß gemäß Absatz (2) gekennzeichnet sein.
(5) Lithiumzellen und -batterien, einzeln oder mit Ausrüstungen Verpackt, der Ziffer 5, die den nachstehenden Vorschriften entsprechen, und Ausrüstungen, die nur solche Zellen oder Batterien enthalten, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:
Für Lithiumzellen und -batterien kann auch gelten, daß sie nicht den für diese Klasse in dieser Anlage oder der Anlage B enthaltenen Vorschriften unterliegen, wenn sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen:
2. Vorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungen müssen der Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht im Abschnitt A.2 Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind.
(2) Großpackmittel (IBC) müssen den Bestimmungen des Anhangs A.6 entsprechen.
(3) Nach den Bestimmungen der Rn. 2900 und 3511(2) oder Rn. 3611(2) sind zu verwenden:
Bem. Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 9 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen der Beförderung der festen Stoffe dieser Klasse in loser Schüttung siehe Anlage 6.
2. Besondere Verpackungsvorschriften
(1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2901 fallen, müssen verpackt sein:
Bem. zu a), b), c) und d):
Vereinfachte Bedingungen gelten für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickflüssige Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 200 mm2/s bei 23 °C (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3561) sowie für feste Stoffe.
(2) Die festen Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C dürfen auch verpackt sein:
(1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern der Rn. 2901 fallen, müssen verpackt sein:
Bem. zu a), b), c), d) und h):
Vereinfachte Bedingungen gelten für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickflüssige Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 200 mm2/s bei 23 °C (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3561) sowie für feste Stoffe.
(2) Die festen Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C dürfen auch verpackt sein:
Bem. Großpackmittel (IBC) nach Rn. 3626 mit Stoffen der Ziffer 4 c), die als geschlossene Ladung befördert werden, müssen nur den Vorschriften der Rn. 3621(1) bis (3), (5) und (6) entsprechen.
(3) Stoffe der Ziffer 4 c) dürfen auch in dichten, gut schließenden Verpackungen verpackt sein, die nur den Vorschriften der Rn. 3500 (1) und (2) sowie (5) bis (7) entsprechen.
(4) Gegenstände der Ziffer 6 c) müssen in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 verpackt sein, die für Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sind. Gegenstände der Ziffer 8 c) dürfen auch direkt in Außenverpackungen nach Rn. 3538 b) verpackt sein, die für Verpackungsgruppe III geprüft sind.
Bem. 3268 Airbag-Gasgeneratoren oder 3268 Airbag-Module oder 3268 Gurtstraffer dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik unverpackt in geeigneten Handhabungseinrichtungen oder in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Großcontainern befördert werden.
(1) Die Geräte der Ziffer 3 müssen verpackt sein:
(2) Die Geräte der Ziffer 3 dürfen auch in flüssigkeitsdichten Auffangbehältnissen (Auffangwannen) befördert werden, die zusätzlich zu den Geräten mindestens das 1,25fache der in den Geräten enthaltenen Stoffe der Ziffer 2b) aufnehmen können. In den Behältnissen muß soviel inertes Material enthalten sein, daß es mindestens das 1,1fache der in den Geräten enthaltenen Stoffe der Ziffer 2 b) aufsaugen kann. Die Geräte und die Auffangbehältnisse müssen so beschaffen sein, daß ein Austreten der Flüssigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.
(1) Gegenstände der Ziffer 5 müssen verpackt sein:
Diese Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen ist.
(2) Lithiumbatterien der Ziffer 5 sind so zu verpacken und festzulegen, daß Bewegungen, die zu Kurzschlüssen führen könnten, verhindert werden.
(3) Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien sind unter den in den Absätzen (1) und (2) vorgeschriebenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen. Nicht zugelassene Verpackungen sind jedoch zulässig, vorausgesetzt,
(4) Sind Lithiumzellen oder -batterien mit Ausrüstungen verpackt, müssen sie in Innenverpackungen aus Pappe eingesetzt sein, die den Bedingungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. Werden Lithiumzellen oder -batterien in Ausrüstungen befördert, sind diese Ausrüstungen so in starken Außenverpackungen zu verpacken, daß jede ungewollte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird.
(1) Rettungsmittel der Ziffer 6 sind einzeln in feste Außenverpackungen zu verpacken.
(2) Stoffe und Gegenstände des ADR, die in Ausrüstungen von Rettungsmitteln der Ziffer 6 oder 7 enthalten sind, müssen in Innenverpackungen verpackt sein. Diese Innenverpackungen sind so zu verpacken, daß Bewegungen innerhalb der Geräte verhindert werden.
(3) Nicht brennbare, nicht giftige Gase der Klasse 2 müssen in Flaschen nach Rn. 2202 enthalten sein, die mit den Rettungsmitteln verbunden sein dürfen.
(4) Signalkörper der Klasse 1 sind in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe zu verpacken.
(5) 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Klasse 4.1 Rn. 2401 Ziffer 2c) müssen so in Innenverpackungen verpackt sein, daß jede Bewegung verhindert wird.
(1) Werden Stoffe der Ziffer 13 in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff befördert, müssen die Innenverpackungen den für diese Klasse geltenden Vorschriften und die Gefäße für den Stickstoff den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen.
(2) Lebende Tiere nach Bem. 3 zur Ziffer 13 b) sind nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte 4 zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern.
(1) Stoffe der Ziffer 20 dürfen nur in Tankfahrzeugen (siehe Anhang B1.a), in Tankcontainern (siehe Anhang B1.b) oder in 2909 anderen Fahrzeugen für flüssige Stoffe in großen Mengen [siehe Rn. 91.111 (2)] befördert werden.
(2) Stoffe der Ziffer 21 müssen nach den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien befördert werden. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
3. Zusammenpackung
(1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.
( 2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 9 - ausgenommen Stoffe der Ziffern 13, 20 und 21 - dürfen bis höchstens 3 Liter für flüssige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.
( 3) Die Stoffe der Klasse 9 - ausgenommen Stoffe der Ziffern 13, 20 und 21 - dürfen bis höchstens 3 Liter für flüssige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für die Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
( 4) Gefährliche Reaktionen sind:
( 5) Die Stoffe der Ziffer 13 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff.
( 6) Die Vorschriften der Rn. 2002 ( 6) und ( 7) und 2902 sind zu beachten.
( 7) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer als 100 kg sein.
4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)
Aufschriften
(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.
( 2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 4 c) müssen folgende Aufschrift tragen: "Von Zündquellen fernhalten". Diese Aufschrift ist in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, außerdem in Englisch, Französisch oder Deutsch, sofern nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.
( 3) Versandstücke mit gebrauchten Zellen oder Batterien der Ziffer 5 in Verpackungen ohne Kennzeichnung müssen mit der Aufschrift versehen sein: "Gebrauchte Lithiumbatterien".
Gefahrzettel
( 4) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse, ausgenommen Stoffe der Ziffer 4 c), sind mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen.
( 5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2 b), die einen Flammpunkt bis höchstens 61 °C haben, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.
( 6) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 6 oder 7 sind nur dann mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen, wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in Körben oder anderen Mitteln eingeschlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern.
( 7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13, die in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff befördert werden, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 zu kennzeichnen.
( 8) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.
B. Vermerke im Beförderungspapier
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2901 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern - ausgenommen Stoffe der Ziffer 14 - und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes 5, bei Stoffen der Ziffer 13 von der biologischen Benennung des Stoffes 5. Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen, z.B. "9, Ziffer 1 b), ADR". Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 ( 5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ... ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 ( 8) maßgebende(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z.B. "Abfall, enthält 2212 Asbest braun, 9, Ziffer 1 b), ADR".Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADR unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.
Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADR unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 ( 8)].
Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.
( 2) Bei Beförderung von Gegenständen der Ziffer 5 mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Zustimmung zu den Beförderungsbedingungen (siehe Rn. 2901 Ziffer 5 Bem. 2) beizufügen. Diese Zustimmung ist in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, außerdem in Englisch, Französisch oder Deutsch, sofern nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen. Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen der Ziffer 13 sind geeignete Hinweise erforderlich, z.B.: "Kühlen auf +2 °C/+ 4 °C" oder "Beförderung in gefrorenem Zustand" oder "Nicht gefrieren".
C. Leere Verpackungen
(1) Handelt es sich bei den ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 71 um Säcke, so sind diese in Kisten oder wasserdichte Säcke einzusetzen, die jedes Ausrinnen von Stoffen verhindern.
( 2) Andere ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) der Ziffer 71 müssen ebenso verschlossen und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.
( 3) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) der Ziffer 71 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.
( 4) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 71 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z.B. "Leere Verpackung, 9, Ziffer 71, ADR" Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und die Ziffer des letzten Ladegutes, z.B. "Letztes Ladegut: 2212 Asbest braun, Ziffer 1 b)" zu ergänzen.
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4) Siehe Fußnote 6 zu Rn. 2650 (9).
5) Die angegebene technische oder biologische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Testen verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Die technische Benennung eines Pestizides ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 in der jeweils gültigen Fassung), eine andere Benennung gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification oder die Benennung des aktiven Bestandteils.
(Stand: 29.08.2018)
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