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II. Teil
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden



Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Allgemeines

(Es gehen nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

11.000-
11.099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

11.100-
11.107

Geschlossene Ladung

11.108

Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nur als geschlossene Ladung befördert werden.

11.109-
11.117

Beförderung in Containern

11.118

Die Kleincontainer müssen den Vorschriften für den Fahrzeugbau entsprechen, die für die jeweilige Beförderung vorgesehen sind; der Fahrzeugaufbau braucht dann diesen Vorschriften nicht zu entsprechen. Kleincontainer, die mit Fahrzeugen befördert werden, deren Boden Isoliereigenschaften und eine Hitzebeständigkeit aufweisen die diesen Vorschriften genügen, brauchen diesen Vorschriften jedoch nicht zu entsprechen.

11.119-
11.199

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

11.200-
11.203

Fahrzeugarten

11.204

Im Sinne dieser Anlage werden Beförderungseinheiten, die gefährliche Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern dürfen, wie folgt eingeteilt:

(1) Beförderungseinheiten EX/II: Motor mit Selbstzündung

  1. Die Fahrzeuge müssen den für EX/II-Fahrzeuge gehenden Vorschriften des Anhangs B.2 entsprechen.
  2. Die Fahrzeuge müssen so entworfen, gebaut und ausgerüstet sein, daß die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff vor äußeren Gefahren und vor Witterungseinflüssen geschützt sind.
    Die Fahrzeuge müssen gedeckt oder bedeckt sein. Die Plane muß reißfest und aus wasserdichtem und schwer entzündbarem Werkstoff bestehen. Sie muß so über das Fahrzeug gespannt sein, daß sie es auf allen Seiten abschließt, die Fahrzeugwände mindestens 20 cm überlappt und mit einer verriegelbaren Einrichtung gehalten wird.
    Der Laderaum gedeckter Fahrzeuge darf keine Fenster haben; alle Öffnungen müssen verriegelbare, dichtschließende Türen oder Abdeckungen aufweisen.
  3. Hat die Beförderungseinheit einen Anhänger, so muß dessen Verbindungseinrichtung der ECE-Regelung Nr. 55 * entsprechen; der Anhänger muß für den Fall des Abreißens der Verbindung zum Zugfahrzeug über eine wirksame Brems- oder Verzögerungseinrichtung verfügen.

( 2) Beförderungseinheiten EX/III: Motor mit Selbstzündung

  1. Die Fahrzeuge müssen den für EX/III-Fahrzeuge geltenden Vorschriften des Anhangs B.2 entsprechen.
  2. Diese Fahrzeuge müssen gedeckt sein. Die Ladefläche einschließlich der Vorderwand muß fugenlos sein. Die Isolierfähigkeit und Hitzebeständigkeit des Aufbaus müssen mindestens denen einer äußeren Metallwand entsprechen, die mit einer 10 mm dicken Schicht aus schwer brennbarem Holz verkleidet ist, oder der Aufbau ist von einer Bauart, bei der sichergestellt ist, daß keine Flammendurchdringung der Wand erfolgt oder Wärmefelder einer Temperatur über 120 °C an der Innenwandfläche innerhalb eines Zeitraums von 15 Minuten nach Beginn des möglicherweise durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachten Feuers, z.B. Reifenbrand, auftreten. Alle Türen müssen abschließbar sein. Sie müssen so angebracht und gebaut sein, daß sich die Verbindungen überlappen.
  3. Hat die Beförderungseinheit einen Anhänger, so muß dessen Verbindungseinrichtung der ECE-Regelung Nr. 55 * entsprechen; der Anhänger muß mit einer wirksamen Allradbremse ausgestattet sein, die durch die Bedienung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt wird und beim Abreißen der Verbindung den Anhänger selbsttätig zum Stillstand bringt. Die Verwendung von Anhängern, die nur mit einer Auflaufbremse ausgerüstet sind, ist auf Ladungen mit einer Nettomasse von höchstens 50 kg Explosivstoff begrenzt.

Besondere Vorschriften für die Verwendung bestimmter Fahrzeugarten

11.205

(1) Mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 beladene Anhänger, die den Anforderungen für die Beförderungseinheiten EX/II und EX/III entsprechen, ausgenommen Sattelanhänger, dürfen von Fahrzeugen gezogen werden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.

(2) Für die Beförderung in Containern sind die Vorschriften der Rn. 10.118 ( 3) und 11118 einzuhalten. Für pulverförmige, rieselfähige Stoffe der Ziffern 2, 4, 8, 26 und 29 sowie für Feuerwerkskörper der Ziffern 9, 21 und 30 muß der Containerboden eine nichtmetallische Oberfläche oder Beschichtung aufweisen.

(3)Werden Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 in Containern in Mengen, die eine Beförderungseinheit EX/III erfordert, zu oder von einem Bestimmungspunkt in einem Hafen, einem Bahnhof oder Flughafen im Vor- oder Nachlauf im Rahmen einer multimodalen Beförderung befördert, darf statt dessen eine Beförderungseinheit EX/II verwendet werden, vorausgesetzt, die beförderten Container entsprechen den Vorschriften des IMDG-Codes, des RID oder den Technischen Vorschriften der ICAO.

11.206-
11.209

Werkstoffe für den Fahrzeugaufbau

11.210

Für den Aufbau dürfen keine Werkstoffe verwendet werden, die mit den beförderten Explosivstoffen gefährliche Verbindungen eingehen können [siehe auch Rn. 11204 ( 2)].

11.211-
11.221

Verbrennungsheizgeräte

11.222

(1) Verbrennungsheizgeräte für gasförmige Brennstoffe sind in Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 nicht zulässig.

(2) Verbrennungsheizgeräte dürfen in Laderäumen von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen nicht eingebaut sein.

11.223-
11.250

Elektrische Ausrüstung

11.251

(1) Die Nennspannung der elektrischen Anlage darf 24 Volt nicht überschreiten.

(2) Die elektrische Anlage im Laderaum muß staubdicht sein (mindestens IP 54 oder gleichwertig) oder im Fall der Verträglichkeitsgruppe J der Explosionsschutzklasse Ex d (mindestens IP 65 oder gleichwertig) entsprechen.

11.252-
11.280

Typgenehmigung der Fahrzeuge

11.281

Für Fahrzeuge EX/II und EX/III, deren Basisfahrzeug Gegenstand einer Typgenehmigung nach Rn. 10.281 und 220.536 (2) war, ist die Übereinstimmung mit den Rn. 220.533 und 220.534 für das vollständige Fahrzeug nachzuprüfen.

11.282

Die Vorschriften der Rn. 10.282 gelten für Beförderungseinheiten EX/II und EX/III.

11.283-
11.299

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften

11.300-
11.310

Fahrzeugbesatzung

11.311

(1) Auf jeder Beförderungseinheit muß sich ein Beifahrer befinden. Die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR kann auf Kosten des Beförderers die Anwesenheit eines Beauftragten auf dem Fahrzeug verlangen, wenn nationale Vorschriften dies vorsehen.

(2) Der erste Satz des Absatzes (1) gilt nicht für Kolonnen von mehr als zwei Fahrzeugen, wenn die Fahrzeugführer des ersten und des letzten Fahrzeugs von einem Beifahrer begleitet sind.

(3) Die Anwesenheit eines Beifahrers ist nicht erforderlich bei der Beförderung von Gegenständen der Ziffer 43 Kennzeichnungsnummer 0336 in einer Menge, die eine Nettomasse an Explosivstoff von 5000 kg nicht überschreitet.

11.312-
11.314

Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer

11.315

(1) Ungeachtet der höchstzulässigen Fahrzeugmasse gelten die Vorschriften der Rn. 10.315 für Führer von Fahrzeugen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 befördern.

( 2) Führer von Fahrzeugen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 befördern, müssen an einem Aufbaukurs teilnehmen, der mindestens die in Anhang B.4 Rn. 240.104 genannten Themen umfaßt.

( 3) Hat ein Fahrzeugführer gemäß anderen in einem Vertragsstaat geltenden Vorschriften bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die in Absatz (2) genannten Themen umfassen, kann er ganz oder teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden.

11.316-
11.320

Überwachung der Fahrzeuge

11.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 sind nur anzuwenden, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 mit einer Gesamtmasse an Explosivstoff von mehr als 50 kg in einem Fahrzeug befördert werden.

Außerdem müssen diese Stoffe und Gegenstände stets überwacht werden, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlust oder Feuer zu alarmieren.

Leere Verpackungen der Ziffer 91 sind davon ausgenommen.

11.322-
11.353

Verbot von Feuer und offenem Licht

11.354

Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern, in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstände verboten.

11.355-
11.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

11.400

Begrenzung der beförderten Mengen

11.401

Die gesamte Nettomasse in kg des explosiven Stoffes (oder bei Gegenständen mit Explosivstoffen die gesamte Nettomasse des in allen Gegenständen enthaltenen Explosivstoffs), die in einer Beförderungseinheit befördert werden darf, ist entsprechend den Angaben der folgenden Tabelle begrenzt (siehe auch Rn. 11403 über die Zusammenladeverbote):

Höchstzulässige Nettomasse in kg je Beförderungseinheit von den in Gütern der Klasse 1 enthaltenen explosiven Stoffen

  Unterklasse 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 und 1.6  
Ziffer 01 1 - 12 13 - 25 26 - 34 35 - 45 46,47 48, 49, 50 91
Beförderungseinheit                
EX/II 6,25 1000 3000 5000 15000 unbegrenzt 5000 unbegrenzt
EX/III 18,75 16000 16000 16000 16000 unbegrenzt 16000 unbegrenzt

11.402

Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 in einer Beförderungseinheit befördert und sind die Zusammenladeverbote der Rn. 11.403 berücksichtigt, ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefährlichsten Unterklasse gehörte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4).

Werden Stoffe der Ziffer 48 in einer Beförderungseinheit zusammen mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 befördert, ist die gesamte Ladung für die Beförderung so zu behandeln, als ob sie zur Unterklasse 1.1 gehörte.

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

11.403

(1) Versandstücke, die mit einem Zettel nach den Mustern 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen, aber verschiedenen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, es sei denn, das Zusammenladen ist nach der folgenden Tabelle für die entsprechenden Verträglichkeitsgruppen erlaubt.

Verträglichkeitsgruppe A B C D E F G H J L N S
A X                      
B   X   1               X
C     X X X   X       2,3 X
D   1 X X X   X       2,3 X
E     X X X   X       2,3 X
F           X           X
G     X X X   X         X
H               X       X
J                 X     X
L                   4    
N     2,3 2,3 2,3           2 X
S   X X X X X X X X   X X
X = Zusammenladen erlaubt

1) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, vorausgesetzt, sie werden in getrennten Behältern oder Abteilen befördert, deren Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen ist und die so ausgelegt sind, daß zwischen den Behältern oder Abteilen jede Explosionsübertragung von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D verhindert wird.

2) Verschiedene Gegenstände der Unterklasse 1.6 Verträglichkeitsgruppe N dürfen nur als Gegenstände der Unterklasse 1.6 Verträglichkeitsgruppe N zusammen befördert werden, wenn durch Prüfung oder Analogie bewiesen ist, daß keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den erwähnten Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als zur Unterklasse 1.1 gehörend zu behandeln.

3) Werden Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D oder E befördert, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so zu behandeln, als ob sie zur Verträglichkeitsgruppe D gehörten.

4) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

( 2) Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5 oder 1.6 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7 A, 7 B, 7 C, 8 oder 9 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden. Güter der Klasse 9 Ziffern 6 und 7, die mit Gefahrzetteln nach Muster 9 versehen sind, dürfen jedoch mit Versandstücken, die mit Gefahrzetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

11.404

Zusammenladeverbot mit Gütern in einem Container

11.405

(1) Die Zusammenladeverbote mit Gütern nach Rn. 11.403 gelten innerhalb jedes Containers.

(2) Die Vorschriften der Rn. 11.403 gelten auch für die in einem Container enthaltenen gefährlichen Güter und die anderen in dasselbe Fahrzeug verladenen gefährlichen Güter, unabhängig davon, ob sie in einem oder in mehreren anderen Containern enthalten sind.

11.406

Belade- und Entladestellen

11.407

(1) Es ist untersagt,

  1. an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden auf- oder abzuladen;
  2. an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 auf- oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, daß diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich sind.

(2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden.

11408-
11412

Reinigung vor dem Beladen

11.413

Vor dem Beladen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 ist die Ladefläche des Fahrzeugs gründlich zu reinigen.

11.414-
11.499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

11.500

(1) Zusätzlich zu den Vorschriften der Rn. 10.500 müssen Beförderungseinheiten mit Stoffen oder Gegenständen, die Zettel nach den Mustern 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 tragen, an ihren beiden Seiten und hinten mit einem entsprechenden Zettel versehen sein. Die Verträglichkeitsgruppen sind auf den Zetteln nicht anzugeben, wenn die Beförderungseinheit Stoffe oder Gegenstände verschiedener Verträglichkeitsgruppen enthält.

( 2) Eine Beförderungseinheit, die Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen enthält, ist nur mit Zetteln nach dem Muster der gefährlichsten Unterklasse nach folgender Reihenfolge zu versehen:

1.1 (die gefährlichste), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4 (die am wenigsten gefährliche). Werden Stoffe der Ziffer 48 zusammen mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 befördert, sind an der Beförderungseinheit Zettel anzubringen, die die Unterklasse 1.1 angeben.

( 3) Beförderungseinheiten, die Stoffe oder Gegenstände nachstehender Ziffern und Kennzeichnungsnummern enthalten, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein:

Ziffer 01 Nr. 0224

Ziffer 4 Nr. 0076 und Nr. 0143

Ziffer 21 Nr.0018

Ziffer 26 Nr. 0077

Ziffer 30 Nr. 0019

Ziffer 43 Nr. 0301.

( 4) Beförderungseinheiten, die Gegenstände nachstehender Ziffern und Kennzeichnungsnummern enthalten, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein:

Ziffer 21 Nr. 0015 ** und Nr. 0018

Ziffer 30 Nr. 0016 ** und Nr. 0019

Ziffer 43 Nr. 0301 und Nr. 0303 **.

( 5) Die Vorschriften der Absätze ( 1) bis ( 4) sind nicht anzuwenden für Beförderungseinheiten mit Containern, wenn diese Container mit Zetteln nach den Vorschriften der Rn. 10.500 ( 9) versehen sind.

( 6) Sind Größe und Bau des Fahrzeugs so beschaffen, daß die zur Verfügung stehende Fläche zur Befestigung der nach Absatz ( 1) bis ( 4) vorgeschriebenen Gefahrzettel unzureichend ist, dürfen die Abmessungen der Zettel auf 100 mm je Seite verringert werden.

11.501-
11.508

Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen

11.509

Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 zum Be- oder Entladen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle zum Halten gezwungen sind, so muß der Abstand zwischen den haltenden Fahrzeugen mindestens 50 m betragen.

11.510-
11.519

Fahrzeugkolonnen

11.520

(1) Fahren Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 in Kolonnen, so muß der Abstand zwischen den Beförderungseinheiten mindestens 50 m betragen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Reihenfolge oder die Zusammensetzung der Kolonne bestimmen.

11.521-
11.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des 1. Teils.) 

11.600-
20.999

*) Regelung Nr. 55 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen Im der zuletzt geänderten Form), zu dem übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden.

**) Bei den Kennzeichnungsnummern 0015, 0016 und 0303 nur die Gegenstände, die einen oder mehrere Stoff (e) enthalten, welche nach den Kriterien der Klasse 8 ätzend sind.

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