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ADR Anlage B, Anhang B.1d
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Vorschriften für Werkstoffe und Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie für geschweißte festverbundene Tanks, geschweißte Aufsetztanks und geschweißte Tanks von Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase der Klasse 2
1. Werkstoffe und Tanks
(1) Die Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffern 1, 2 und 4, der Klasse 4.2 Ziffern 6a), 17a), 19a) und 31a) bis 33a) sowie der Klasse 8 Ziffer 6 müssen aus Stahl hergestellt sein.
(2) Tanks aus Feinkornstählen zur Beförderung von
müssen zur Vermeidung thermischer Spannungen wärmebehandelt werden.
(3) Die Tanks zur Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase der Klasse 2 müssen aus Stahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Kupferlegierungen (z.B. Messing) hergestellt sein. Tanks aus Kupfer oder Kupferlegierungen sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten; Ethylen darf nicht mehr als 0,005 % Acetylen enthalten.
(4) Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die niedrigste und höchste Betriebstemperatur der Tanks sowie deren Zubehörteile eignen.
Die folgenden Werkstoffe sind für die Herstellung von Tanks zugelassen:
(1) Die Tanks aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein.
(2) Die Tanks aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen dürfen auch hartgelötet sein.
Die Zubehörteile dürfen mit den Tanks durch Verschrauben oder wie folgt verbunden werden:
Die Tanks müssen so gebaut und auf dem Fahrzeug, auf dem Fahrgestell oder im Containerrahmen befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender Teile, die ein Sprödwerden bewirken könnte, mit Sicherheit vermieden wird. Die Teile zur Befestigung des Tanks müssen selbst so beschaffen sein, daß sie auch bei der niedrigsten Betriebstemperatur des Tanks noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.
2. Prüfvorschriften
Die für die Herstellung der Tanks verwendeten Werkstoffe und die Schweißverbindungen müssen bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur, wenigstens aber bei einer Temperatur von -20 °C, mindestens folgenden Bedingungen für die Kerbschlagzähigkeit genügen:
Die Prüfungen müssen mit Probestäben mit V-Kerbe durchgeführt werden.
Die Mindestkerbschlagzähigkeit (siehe Rn. 214.275 bis 214.277) für Probestäbe mit senkrecht zur Walzrichtung verlautender Längsachse und einer V-Kerbe (nach ISO R 148) senkrecht zur Plattenoberfläche muß 34 J/cm2für Baustahl (diese Prüfungen können auf Grund bestehender ISO-Normen mit Probestäben, deren Längsachse in Walzrichtung verläuft, ausgeführt werden), Feinkornstahl, legierten ferritischen Stahl Ni < 5 % legierten ferritischen Stahl 5 %< Ni< 9 % oder austenitischen Cr-Ni-Stahl betragen.
Bei austenitischen Stählen ist nur die Schweißverbindung einer Kerbschlagzähigkeitsprüfung zu unterziehen.
Für Betriebstemperaturen unter -196 °C wird die Kerbschlagzähigkeitsprüfung nicht bei der niedrigsten Betriebstemperatur, sondern bei -196 °C durchgeführt.
Die Schweißverbindungen der Tanks müssen den durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen genügen.
Prüfungen zum Nachweis ausreichender Kerbschlagzähigkeit sind nicht erforderlich.
3. Prüfverfahren
Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 10 mm, aber mindestens 5 mm, sind Probestäbe mit einem Querschnitt von 10 mm x e mm, wobei "e" die Blechdicke ist, zu verwenden. Eine Bearbeitung auf 7,5 mm oder 5 mm ist, falls erforderlich, zulässig. Ein Mindestwert von 34 J/cm2ist in jedem Fall einzuhalten.Bem. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 5 mm und ihren Schweißverbindungen wird keine Kerbschlagzähigkeitsprüfung durchgeführt.
(1) Bei der Prüfung der Bleche wird die Kerbschlagzähigkeit an drei Probestäben bestimmt. Die Probestäbe müssen quer zur Walzrichtung entnommen werden; bei Baustahl dürfen sie jedoch in Walzrichtung entnommen werden.
(2) Für die Prüfung der Schweißverbindungen werden die Probestäbe wie folgt entnommen:
wenn e< 10 mm:
drei Probestäbe aus der Mitte der Schweißverbindung;
drei Probestäbe mit der Kerbe in der Mitte der wärmebeeinflußten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters);
Mitte der Schweißverbindung | wärmebeeinflußte Zone |
wenn 10 mm < e< 20 mm:
drei Probestäbe aus der Mitte der Schweißverbindung;
drei Probestäbe aus der wärmebeeinflußten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters);
Mitte der Schweißverbindung |
wärmebeeinflußte Zone |
wenn e > 20 mm:
zwei Sätze von drei Probestäben (ein Satz von der Oberseite, ein Satz von der Unterseite) an den unten dargestellten Stellen entnommen (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters, das aus der wärmebeeinflußten Zone entnommen ist);
Mitte der Schweißverbindung |
wärmebeeinflußte Zone |
(1) Bei Blechen muß der Mittelwert aus den drei Proben den in Rn. 214.265 angegebenen Mindestwert von 34 J/cm2 erreichen; nicht mehr als ein Einzelwert darf unter dem Mindestwert, dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm2liegen.
(2) Bei den Schweißverbindungen darf der Mittelwert aus den drei Proben, die in der Mitte der Schweißverbindung entnommen wurden, nicht unter dem Mindestwert von 34 J/cm2liegen; nicht mehr als ein Einzelwert darf unter dem Mindestwert, dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm2liegen.
(3) Bei der wärmebeeinflußten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters) darf der Wert von nicht mehr als einem der drei Probestäbe unter dem Mindestwert von 34 J/cm2, jedoch nicht unter 24 J/cm2liegen.
Werden die Forderungen nach Rn. 214.277 nicht erfüllt, so ist eine Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn
Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung an Blechen oder Schweißverbindungen darf kein Einzelwert unter 34 J/cm2liegen. Der Mittelwert sämtlicher Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung und der Wiederholungsprüfung muß gleich dem oder größer als der Mindestwert von 34 J/cm2sein.
Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung an der wärmebeeinflußten Zone darf kein Einzelwert unter 34 J/cm2liegen.
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(Stand: 29.08.2023)
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